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Koninklijk Besluit van 21 september 2020
gepubliceerd op 14 oktober 2021

Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2021021997
pub.
14/10/2021
prom.
21/09/2020
ELI
eli/besluit/2020/09/21/2021021997/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


21 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 7 en 9 tot 16 van het koninklijk besluit van 21 september 2020 houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch Staatsblad van 5 oktober 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen über Erfindungspatente und ergänzende Schutzzertifikate PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.14, XI.19 §§ 2 und 4 Absatz 1, XI.20 §§ 1 und 2, XI.23 §§ 4 und 7, XI.48 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.783/1/V des Staatsrates vom 21. August 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Artikel 1 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, werden die Wörter "am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr" durch die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4.

September 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ist der Digitale Zugangsservice (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Der in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verweis umfasst die Angabe des Digitalen Zugangsservices (DAS) und die Angabe des DAS-Zugangscodes, der es ermöglicht, in diesem Service die frühere Anmeldung zu erhalten, deren Priorität in Anspruch genommen wird.

Die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Verweises in Bezug auf eine frühere Anmeldung beim Amt ersetzt die in § 3 Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift dieser früheren Anmeldung beim Amt, wenn sowohl die Verfügbarkeit der früheren Anmeldung beim Digitalen Zugangsservice (DAS) als auch die Einreichung des Verweises in Bezug auf diese Anmeldung beim Amt vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist verwirklicht worden sind.

Wenn es für das Amt unmöglich ist, im Digitalen Zugangsservice (DAS) die frühere Anmeldung auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten eingereichten Verweises zu erhalten, notifiziert das Amt dies dem Anmelder. Damit der eingereichte Verweis in diesem Fall die in § 3 Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift ersetzen kann, muss der Anmelder vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist oder binnen einer Frist von zwei Monaten ab Versand der vorerwähnten Notifizierung je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft, noch eine Abschrift der früheren Anmeldung sowie eine Abschrift des von der Weltorganisation für geistiges Eigentum ausgestellten Zertifikats über die Aufnahme dieser früheren Anmeldung ab einem bestimmten Datum in den Digitalen Zugangsservice (DAS) einreichen. Infolge der Einreichung dieser beiden Aktenstücke binnen der gesetzten Frist geht das Amt für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Prioritätsanspruch davon aus, dass das Datum der Verfügbarkeit der früheren Anmeldung im Digitalen Zugangsservice (DAS) mit dem Datum der Verfügbarkeit übereinstimmt, das in dem eingereichten Zertifikat angegeben ist." Art. 3 - In Artikel 11 § 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Mehrere Patentansprüche" durch die Wörter "Die Patentansprüche" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 17 § 5 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Direktor des Amtes kann die Modalitäten festlegen, nach denen diese Nummerierung vorgenommen wird." Art. 5 - Artikel 18 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "der Anmelder" und dem Wort "aufgefordert" werden die Wörter "vom Amt mittels der in Artikel 22 § 2 erwähnten Notifizierung" eingefügt und die Wörter "zu teilen" werden durch die Wörter "einzuschränken, zu teilen" ersetzt.2. Die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Notifizierungsdatum" werden durch die Wörter "vor dem Datum der Patenterteilung" ersetzt.3. Zwischen dem Wort "oder" und den Wörtern "zu ändern" werden die Wörter "gemäß Artikel 25" eingefügt. Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19bis - Für jede Teilanmeldung sind im Hinblick auf ihre Aufrechterhaltung die in Artikel XI.48 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren an dem darin festgelegten Fälligkeitstag zu zahlen.

Die Jahresgebühren, die am Anmeldetag der Teilanmeldung fällig sind, müssen gleichzeitig mit der Anmeldegebühr dieser Teilanmeldung binnen der in Artikel XI.16 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Frist gezahlt werden." Art. 7 - In Artikel 22 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum" durch die Wörter "innerhalb der in Artikel 21 erwähnten Frist" ersetzt. (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Art. 9 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" durch die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" ersetzt.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 10 - Die Artikel 1, 8 und 9 gelten für Umwandlungsanträge, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beim Amt eingehen.

Art. 11 - Artikel 2 gilt für Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.

Art. 12 - Artikel 3 gilt für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.

Art. 13 - Die Artikel 5 und 7 gelten für Patentanmeldungen, für die die in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten vorgesehene Notifizierung vom Amt nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gesendet wird.

Art. 14 - Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses eingefügt gilt für Teilanmeldungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft.

Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft N. MUYLLE

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