← Terug naar "Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van uittreksels "
| Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal portant modification de diverses dispositions réglementaires en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
| 21 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse | 21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal portant modification de diverses |
| reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en | dispositions réglementaires en matière de brevets d'invention et de |
| aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van | certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande |
| uittreksels | d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 7 en 9 tot 16 van het koninklijk besluit van 21 september 2020 | articles 1 à 7 et 9 à 16 de l'arrêté royal du 21 septembre 2020 |
| houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende | portant modification de diverses dispositions réglementaires en |
| uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch | matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de |
| Staatsblad van 5 oktober 2020). | protection (Moniteur belge du 5 octobre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
| Verordnungsbestimmungen über Erfindungspatente und ergänzende | Verordnungsbestimmungen über Erfindungspatente und ergänzende |
| Schutzzertifikate | Schutzzertifikate |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.14, XI.19 §§ 2 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.14, XI.19 §§ 2 |
| und 4 Absatz 1, XI.20 §§ 1 und 2, XI.23 §§ 4 und 7, XI.48 und XI.78, | und 4 Absatz 1, XI.20 §§ 1 und 2, XI.23 §§ 4 und 7, XI.48 und XI.78, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die |
| Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
| Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von |
| europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die |
| Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
| Erfindungspatenten; | Erfindungspatenten; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die |
| Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
| Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von |
| europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von |
| Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die | Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die |
| Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
| Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von |
| europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.783/1/V des Staatsrates vom 21. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.783/1/V des Staatsrates vom 21. August |
| 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 | KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 |
| über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die | über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die |
| Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die | Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die |
| Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien | Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien |
| Artikel 1 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar | Artikel 1 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar |
| 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die | 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die |
| Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die | Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die |
| Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, | Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, werden |
| die Wörter "am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr" durch | die Wörter "am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr" durch |
| die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" | die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
| über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
| Erfindungspatenten | Erfindungspatenten |
| Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
| über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
| Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. | Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. |
| September 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: | September 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des | " § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ist der Digitale | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ist der Digitale |
| Zugangsservice (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum. | Zugangsservice (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum. |
| Der in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des | Der in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verweis umfasst die Angabe des | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verweis umfasst die Angabe des |
| Digitalen Zugangsservices (DAS) und die Angabe des DAS-Zugangscodes, | Digitalen Zugangsservices (DAS) und die Angabe des DAS-Zugangscodes, |
| der es ermöglicht, in diesem Service die frühere Anmeldung zu | der es ermöglicht, in diesem Service die frühere Anmeldung zu |
| erhalten, deren Priorität in Anspruch genommen wird. | erhalten, deren Priorität in Anspruch genommen wird. |
| Die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Verweises in Bezug auf eine | Die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Verweises in Bezug auf eine |
| frühere Anmeldung beim Amt ersetzt die in § 3 Absatz 1 erwähnte | frühere Anmeldung beim Amt ersetzt die in § 3 Absatz 1 erwähnte |
| Einreichung einer Abschrift dieser früheren Anmeldung beim Amt, wenn | Einreichung einer Abschrift dieser früheren Anmeldung beim Amt, wenn |
| sowohl die Verfügbarkeit der früheren Anmeldung beim Digitalen | sowohl die Verfügbarkeit der früheren Anmeldung beim Digitalen |
| Zugangsservice (DAS) als auch die Einreichung des Verweises in Bezug | Zugangsservice (DAS) als auch die Einreichung des Verweises in Bezug |
| auf diese Anmeldung beim Amt vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten | auf diese Anmeldung beim Amt vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten |
| Frist verwirklicht worden sind. | Frist verwirklicht worden sind. |
| Wenn es für das Amt unmöglich ist, im Digitalen Zugangsservice (DAS) | Wenn es für das Amt unmöglich ist, im Digitalen Zugangsservice (DAS) |
| die frühere Anmeldung auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten | die frühere Anmeldung auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten |
| eingereichten Verweises zu erhalten, notifiziert das Amt dies dem | eingereichten Verweises zu erhalten, notifiziert das Amt dies dem |
| Anmelder. Damit der eingereichte Verweis in diesem Fall die in § 3 | Anmelder. Damit der eingereichte Verweis in diesem Fall die in § 3 |
| Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift ersetzen kann, muss der | Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift ersetzen kann, muss der |
| Anmelder vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist oder binnen | Anmelder vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist oder binnen |
| einer Frist von zwei Monaten ab Versand der vorerwähnten Notifizierung | einer Frist von zwei Monaten ab Versand der vorerwähnten Notifizierung |
| je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft, noch eine Abschrift der | je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft, noch eine Abschrift der |
| früheren Anmeldung sowie eine Abschrift des von der Weltorganisation | früheren Anmeldung sowie eine Abschrift des von der Weltorganisation |
| für geistiges Eigentum ausgestellten Zertifikats über die Aufnahme | für geistiges Eigentum ausgestellten Zertifikats über die Aufnahme |
| dieser früheren Anmeldung ab einem bestimmten Datum in den Digitalen | dieser früheren Anmeldung ab einem bestimmten Datum in den Digitalen |
| Zugangsservice (DAS) einreichen. Infolge der Einreichung dieser beiden | Zugangsservice (DAS) einreichen. Infolge der Einreichung dieser beiden |
| Aktenstücke binnen der gesetzten Frist geht das Amt für die | Aktenstücke binnen der gesetzten Frist geht das Amt für die |
| Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den | Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den |
| Prioritätsanspruch davon aus, dass das Datum der Verfügbarkeit der | Prioritätsanspruch davon aus, dass das Datum der Verfügbarkeit der |
| früheren Anmeldung im Digitalen Zugangsservice (DAS) mit dem Datum der | früheren Anmeldung im Digitalen Zugangsservice (DAS) mit dem Datum der |
| Verfügbarkeit übereinstimmt, das in dem eingereichten Zertifikat | Verfügbarkeit übereinstimmt, das in dem eingereichten Zertifikat |
| angegeben ist." | angegeben ist." |
| Art. 3 - In Artikel 11 § 5 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 3 - In Artikel 11 § 5 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "Mehrere Patentansprüche" durch die Wörter "Die Patentansprüche" | "Mehrere Patentansprüche" durch die Wörter "Die Patentansprüche" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 17 § 5 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit | Art. 4 - Artikel 17 § 5 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Direktor des Amtes kann die Modalitäten festlegen, nach denen | "Der Direktor des Amtes kann die Modalitäten festlegen, nach denen |
| diese Nummerierung vorgenommen wird." | diese Nummerierung vorgenommen wird." |
| Art. 5 - Artikel 18 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 18 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen den Wörtern "der Anmelder" und dem Wort "aufgefordert" | 1. Zwischen den Wörtern "der Anmelder" und dem Wort "aufgefordert" |
| werden die Wörter "vom Amt mittels der in Artikel 22 § 2 erwähnten | werden die Wörter "vom Amt mittels der in Artikel 22 § 2 erwähnten |
| Notifizierung" eingefügt und die Wörter "zu teilen" werden durch die | Notifizierung" eingefügt und die Wörter "zu teilen" werden durch die |
| Wörter "einzuschränken, zu teilen" ersetzt. | Wörter "einzuschränken, zu teilen" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in | 2. Die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in |
| Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
| Notifizierungsdatum" werden durch die Wörter "vor dem Datum der | Notifizierungsdatum" werden durch die Wörter "vor dem Datum der |
| Patenterteilung" ersetzt. | Patenterteilung" ersetzt. |
| 3. Zwischen dem Wort "oder" und den Wörtern "zu ändern" werden die | 3. Zwischen dem Wort "oder" und den Wörtern "zu ändern" werden die |
| Wörter "gemäß Artikel 25" eingefügt. | Wörter "gemäß Artikel 25" eingefügt. |
| Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19bis mit folgendem | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 19bis - Für jede Teilanmeldung sind im Hinblick auf ihre | "Art. 19bis - Für jede Teilanmeldung sind im Hinblick auf ihre |
| Aufrechterhaltung die in Artikel XI.48 des Wirtschaftsgesetzbuches | Aufrechterhaltung die in Artikel XI.48 des Wirtschaftsgesetzbuches |
| erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren an dem darin | erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren an dem darin |
| festgelegten Fälligkeitstag zu zahlen. | festgelegten Fälligkeitstag zu zahlen. |
| Die Jahresgebühren, die am Anmeldetag der Teilanmeldung fällig sind, | Die Jahresgebühren, die am Anmeldetag der Teilanmeldung fällig sind, |
| müssen gleichzeitig mit der Anmeldegebühr dieser Teilanmeldung binnen | müssen gleichzeitig mit der Anmeldegebühr dieser Teilanmeldung binnen |
| der in Artikel XI.16 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Frist | der in Artikel XI.16 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Frist |
| gezahlt werden." | gezahlt werden." |
| Art. 7 - In Artikel 22 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 7 - In Artikel 22 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "innerhalb | Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "innerhalb |
| einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum" durch die | einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum" durch die |
| Wörter "innerhalb der in Artikel 21 erwähnten Frist" ersetzt. | Wörter "innerhalb der in Artikel 21 erwähnten Frist" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur |
| Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des | Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen | Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen |
| Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische | Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische |
| Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit | Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit |
| Rechtsfolgen in Belgien | Rechtsfolgen in Belgien |
| Art. 9 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 | Art. 9 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 |
| zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des | zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen | Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen |
| Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische | Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische |
| Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit | Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit |
| Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" durch | Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" durch |
| die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" | die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 10 - Die Artikel 1, 8 und 9 gelten für Umwandlungsanträge, die | Art. 10 - Die Artikel 1, 8 und 9 gelten für Umwandlungsanträge, die |
| nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beim Amt eingehen. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beim Amt eingehen. |
| Art. 11 - Artikel 2 gilt für Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten | Art. 11 - Artikel 2 gilt für Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten |
| des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. | des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. |
| Art. 12 - Artikel 3 gilt für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten | Art. 12 - Artikel 3 gilt für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten |
| des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. | des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. |
| Art. 13 - Die Artikel 5 und 7 gelten für Patentanmeldungen, für die | Art. 13 - Die Artikel 5 und 7 gelten für Patentanmeldungen, für die |
| die in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | die in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
| über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
| Erfindungspatenten vorgesehene Notifizierung vom Amt nach | Erfindungspatenten vorgesehene Notifizierung vom Amt nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gesendet wird. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gesendet wird. |
| Art. 14 - Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | Art. 14 - Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
| über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
| Erfindungspatenten wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | Erfindungspatenten wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
| eingefügt gilt für Teilanmeldungen, die vor Inkrafttreten des | eingefügt gilt für Teilanmeldungen, die vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Erlasses eingereicht werden. | vorliegenden Erlasses eingereicht werden. |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. |
| Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
| N. MUYLLE | N. MUYLLE |