gepubliceerd op 30 september 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek
21 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 21 september 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 2 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt ersetzt: « Automatisierte Wahlsysteme, elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen und die in Artikel 16 erwähnten Wahlprogramme dürfen nur benutzt werden, wenn sie den vom König festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen entsprechen, wobei diese Bedingungen zumindest die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis gewährleisten.
Der Minister des Innern stellt diese Übereinstimmung nach Stellungnahme der Prüfstelle fest, die zu diesem Zweck vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden ist. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 vierter Satz werden die Wörter « bei der AG "Gemeindekredit von Belgien" eröffnet ist » durch die Wörter « bei einem Kreditinstitut eröffnet ist, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt » ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Zu Lasten des Staates bleiben jedoch die Kosten der Leistungen für Wartung und Lagerung, die von Unternehmen erbracht werden in Ausführung von Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staat geschlossen worden sind.» 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Für die Wahlen erforderliche Programme, Sicherheitscodes, individuelle Magnetkarten und Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt. In den Urnen vorgefundene Magnetkarten und nicht verwendete Magnetkarten werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen der Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Für ungültig erklärte Magnetkarten und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, Datenträger der Wahlbüros und vom Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzte Datenträger, ausser denjenigen, die vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde benutzt wurden, werden mit Angabe ihrer Herkunft solange bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz oder des Friedensgerichtes aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde benutzte Datenträger werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen der Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. » Art. 4 - Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 5bis - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte und der Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte: 1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Sachverständige bestimmen, 2.können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen ordentlichen und einen stellvertretenden Sachverständigen bestimmen.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen bilden das Sachverständigenkollegium. § 2 - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme und die Verfahren in bezug auf Herstellung, Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen Datenträger. Die Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind.
Sie können unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verlief.
Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am Wahltag selbst und nach der Wahl bis zur Hinterlegung des in § 3 erwähnten Berichtes aus. § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Abgeordnetenkammer und den Senat, die Regional- und Gemeinschaftsräte und das Europäische Parlament betrifft, übermitteln die Sachverständigen dem Minister des Innern, den föderalen gesetzgebenden Versammlungen und den Regional- und Gemeinschaftsräten einen Bericht. Spätestens zehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte betrifft, übermitteln sie dem Minister des Innern und den föderalen gesetzgebenden Versammlungen einen Bericht. In ihrem Bericht können unter anderem Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die benutzt wurden, enthalten sein. § 4 - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » Art. 5 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Für die Wahl der Senatoren und des Europäischen Parlaments im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt gibt der Wähler das Wahlkollegium beziehungsweise die Sprachgruppe an, dem beziehungsweise der die Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte, und nur die für dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. » Art. 6 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt der Wahlapparat die Magnetkarte frei. Der Wähler hat dann die Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl gemäss dem in Artikel 8bis vorgesehenen Verfahren auf dem Bildschirm dieses Apparats zu visualisieren. Der Wähler händigt anschliessend die Magnetkarte dem Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus; dieser vergewissert sich, dass die Karte nicht markiert oder beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr angebracht worden ist. Ist dies nicht der Fall, fordert er den Wähler auf, die Karte in die elektronische Urne einzuführen; nachdem die Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt sie in der Urne. Die Sequenz dieser Speicherungen muss zufallsbedingt sein. » Art. 7 - In das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat und der Wahlapparat die Magnetkarte freigegeben hat, hat der Wähler die Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl auf dem Bildschirm dieses Apparats zu visualisieren. Die Visualisierung erfolgt in der Reihenfolge, in der die Stimmen abgegeben worden sind. » Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle während der Wahlverrichtungen vermerkt.Für ungültig erklärte Magnetkarten und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt worden ist, einerseits, und Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, andererseits, kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden. » 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Nicht verwendete Magnetkarten kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen übergeben wird.» Art. 9 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern « dieses Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « gegen Empfangsbescheinigung » die Wörter « von dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder einem von ihm bestimmten Beisitzer » eingefügt.2. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19.März 1999, werden zwischen den Wörtern « dieses Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « gegen Empfangsbescheinigung » die Wörter « von dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder einem von ihm bestimmten Beisitzer » eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter « die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht » durch die Wörter « die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf hundertachtzig gebracht, ausser in den Wahlkantonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, in denen diese Anzahl auf hundertsechzig beschränkt wird » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnten Informationen können auf Magnetträger übermittelt werden, sofern sie für echt erklärt worden sind.» 2. In § 3 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « mindestens acht Tage » durch die Wörter « mindestens drei Tage » ersetzt. Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Die Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und denjenigen, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, und die Umschläge mit den Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, werden dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten übermittelt, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.» 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten gegen Empfangsbescheinigung übergeben, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.Dieser Beamte löscht die Datenträger und hält schriftlich fest, dass dies geschehen ist. » 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist, werden die in den Urnen vorgefundenen Magnetkarten und die nicht verwendeten Magnetkarten entweder in dem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium zu diesem Zweck bestimmten Raum oder in dem zu diesem Zweck bestimmten regionalen Büro des Ministeriums des Innern aufbewahrt.» Art. 13 - In den Artikeln 7 § 2 Absatz 2, 17 § 1 und § 3 Absatz 3 und 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Wahlgesetzbuches Art. 14 - In Artikel 165 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden zwischen den Wörtern « vom Minister des Innern » und den Wörtern « vor dem Tag der Wahl » die Wörter « nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden ist, » eingefügt.
KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 15 - Die Artikel 2 und 14 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Art. 16 - Artikel 3 Nr. 2 wird wirksam mit 30. April 1994.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 september 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE