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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/09/2000
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 21 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek MINISTERE DE L'INTERIEUR 21 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot 12 août 2000 modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote
organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het automatisé, ainsi que le Code électoral, établi par le Service central
Kieswetboek, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant la
11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code
alsmede van het Kieswetboek. électoral.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 21 september 2000. Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April
1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des
Wahlgesetzbuches Wahlgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl Organisierung der automatisierten Wahl
Art. 2 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Art. 2 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt ersetzt: Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt ersetzt:
« Automatisierte Wahlsysteme, elektronische Systeme zur Totalisierung « Automatisierte Wahlsysteme, elektronische Systeme zur Totalisierung
der Stimmen und die in Artikel 16 erwähnten Wahlprogramme dürfen nur der Stimmen und die in Artikel 16 erwähnten Wahlprogramme dürfen nur
benutzt werden, wenn sie den vom König festgelegten allgemeinen benutzt werden, wenn sie den vom König festgelegten allgemeinen
Zulassungsbedingungen entsprechen, wobei diese Bedingungen zumindest Zulassungsbedingungen entsprechen, wobei diese Bedingungen zumindest
die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis
gewährleisten. gewährleisten.
Der Minister des Innern stellt diese Übereinstimmung nach Der Minister des Innern stellt diese Übereinstimmung nach
Stellungnahme der Prüfstelle fest, die zu diesem Zweck vom König durch Stellungnahme der Prüfstelle fest, die zu diesem Zweck vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden ist. » einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden ist. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 vierter Satz werden die Wörter « bei der AG 1. In § 1 Absatz 2 vierter Satz werden die Wörter « bei der AG
"Gemeindekredit von Belgien" eröffnet ist » durch die Wörter « bei "Gemeindekredit von Belgien" eröffnet ist » durch die Wörter « bei
einem Kreditinstitut eröffnet ist, das je nach Fall die Bestimmungen einem Kreditinstitut eröffnet ist, das je nach Fall die Bestimmungen
der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den
Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt » ersetzt. Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt » ersetzt.
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Zu Lasten des Staates bleiben jedoch die Kosten der Leistungen für « Zu Lasten des Staates bleiben jedoch die Kosten der Leistungen für
Wartung und Lagerung, die von Unternehmen erbracht werden in Wartung und Lagerung, die von Unternehmen erbracht werden in
Ausführung von Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Ausführung von Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes vom Staat geschlossen worden sind. » Gesetzes vom Staat geschlossen worden sind. »
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - Für die Wahlen erforderliche Programme, Sicherheitscodes, « § 4 - Für die Wahlen erforderliche Programme, Sicherheitscodes,
individuelle Magnetkarten und Datenträger werden bei jeder Wahl vom individuelle Magnetkarten und Datenträger werden bei jeder Wahl vom
Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt. Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt.
In den Urnen vorgefundene Magnetkarten und nicht verwendete In den Urnen vorgefundene Magnetkarten und nicht verwendete
Magnetkarten werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen Magnetkarten werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen
der Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig der Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig
oder ungültig erklärt worden ist. Für ungültig erklärte Magnetkarten oder ungültig erklärt worden ist. Für ungültig erklärte Magnetkarten
und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde,
Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom
Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen
Teststimmabgaben verwendet wurden, Datenträger der Wahlbüros und vom Teststimmabgaben verwendet wurden, Datenträger der Wahlbüros und vom
Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzte Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzte
Datenträger, ausser denjenigen, die vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde Datenträger, ausser denjenigen, die vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde
benutzt wurden, werden mit Angabe ihrer Herkunft solange bei der benutzt wurden, werden mit Angabe ihrer Herkunft solange bei der
Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz oder des Friedensgerichtes Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz oder des Friedensgerichtes
aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt
worden ist. Vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde benutzte Datenträger worden ist. Vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde benutzte Datenträger
werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen der werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen der
Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder
ungültig erklärt worden ist. » ungültig erklärt worden ist. »
Art. 4 - Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 5bis - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer « Art. 5bis - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer
und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Regional- und und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Regional- und
Gemeinschaftsräte und der Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Gemeinschaftsräte und der Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und
Sozialhilferäte: Sozialhilferäte:
1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region 1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region
Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende
Sachverständige bestimmen, Sachverständige bestimmen,
2. können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische 2. können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische
Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen ordentlichen und einen Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen ordentlichen und einen
stellvertretenden Sachverständigen bestimmen. stellvertretenden Sachverständigen bestimmen.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen bilden das Die in Absatz 1 erwähnten Personen bilden das
Sachverständigenkollegium. Sachverständigenkollegium.
§ 2 - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die § 2 - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die
Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten
Wahl- und Zählsysteme und die Verfahren in bezug auf Herstellung, Wahl- und Zählsysteme und die Verfahren in bezug auf Herstellung,
Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen
Datenträger. Die Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern Datenträger. Die Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern
das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine
Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich
sind. sind.
Sie können unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate Sie können unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate
zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte
übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen
und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen
korrekt verlief. korrekt verlief.
Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am
Wahltag selbst und nach der Wahl bis zur Hinterlegung des in § 3 Wahltag selbst und nach der Wahl bis zur Hinterlegung des in § 3
erwähnten Berichtes aus. erwähnten Berichtes aus.
§ 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden
Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Abgeordnetenkammer und Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Abgeordnetenkammer und
den Senat, die Regional- und Gemeinschaftsräte und das Europäische den Senat, die Regional- und Gemeinschaftsräte und das Europäische
Parlament betrifft, übermitteln die Sachverständigen dem Minister des Parlament betrifft, übermitteln die Sachverständigen dem Minister des
Innern, den föderalen gesetzgebenden Versammlungen und den Regional- Innern, den föderalen gesetzgebenden Versammlungen und den Regional-
und Gemeinschaftsräten einen Bericht. Spätestens zehn Tage nach und Gemeinschaftsräten einen Bericht. Spätestens zehn Tage nach
Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der
Wahl, was die Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte Wahl, was die Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte
betrifft, übermitteln sie dem Minister des Innern und den föderalen betrifft, übermitteln sie dem Minister des Innern und den föderalen
gesetzgebenden Versammlungen einen Bericht. In ihrem Bericht können gesetzgebenden Versammlungen einen Bericht. In ihrem Bericht können
unter anderem Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die unter anderem Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die
benutzt wurden, enthalten sein. benutzt wurden, enthalten sein.
§ 4 - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede § 4 - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede
Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des
Strafgesetzbuches bestraft. » Strafgesetzbuches bestraft. »
Art. 5 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 5 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Für die Wahl der Senatoren und des Europäischen Parlaments im « Für die Wahl der Senatoren und des Europäischen Parlaments im
Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und für die Wahl des Rates der Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und für die Wahl des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt gibt der Wähler das Wahlkollegium Region Brüssel-Hauptstadt gibt der Wähler das Wahlkollegium
beziehungsweise die Sprachgruppe an, dem beziehungsweise der die Liste beziehungsweise die Sprachgruppe an, dem beziehungsweise der die Liste
angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte, und nur die für angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte, und nur die für
dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe
vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. » vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. »
Art. 6 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt « Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt
der Wahlapparat die Magnetkarte frei. Der Wähler hat dann die der Wahlapparat die Magnetkarte frei. Der Wähler hat dann die
Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl gemäss dem in Artikel Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl gemäss dem in Artikel
8bis vorgesehenen Verfahren auf dem Bildschirm dieses Apparats zu 8bis vorgesehenen Verfahren auf dem Bildschirm dieses Apparats zu
visualisieren. Der Wähler händigt anschliessend die Magnetkarte dem visualisieren. Der Wähler händigt anschliessend die Magnetkarte dem
Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus; Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus;
dieser vergewissert sich, dass die Karte nicht markiert oder dieser vergewissert sich, dass die Karte nicht markiert oder
beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr
angebracht worden ist. Ist dies nicht der Fall, fordert er den Wähler angebracht worden ist. Ist dies nicht der Fall, fordert er den Wähler
auf, die Karte in die elektronische Urne einzuführen; nachdem die auf, die Karte in die elektronische Urne einzuführen; nachdem die
Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt
sie in der Urne. Die Sequenz dieser Speicherungen muss zufallsbedingt sie in der Urne. Die Sequenz dieser Speicherungen muss zufallsbedingt
sein. » sein. »
Art. 7 - In das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der Art. 7 - In das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut automatisierten Wahl wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 8bis - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme « Art. 8bis - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme
abgegeben hat und der Wahlapparat die Magnetkarte freigegeben hat, hat abgegeben hat und der Wahlapparat die Magnetkarte freigegeben hat, hat
der Wähler die Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl auf dem der Wähler die Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl auf dem
Bildschirm dieses Apparats zu visualisieren. Die Visualisierung Bildschirm dieses Apparats zu visualisieren. Die Visualisierung
erfolgt in der Reihenfolge, in der die Stimmen abgegeben worden sind. erfolgt in der Reihenfolge, in der die Stimmen abgegeben worden sind.
» »
Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle « Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle
während der Wahlverrichtungen vermerkt. Für ungültig erklärte während der Wahlverrichtungen vermerkt. Für ungültig erklärte
Magnetkarten und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig Magnetkarten und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig
erklärt worden ist, einerseits, und Magnetkarten, die für die vor erklärt worden ist, einerseits, und Magnetkarten, die für die vor
Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den
Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben
verwendet wurden, andererseits, kommen in getrennte, zu versiegelnde verwendet wurden, andererseits, kommen in getrennte, zu versiegelnde
Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden. » Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden. »
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« Nicht verwendete Magnetkarten kommen in einen zu versiegelnden « Nicht verwendete Magnetkarten kommen in einen zu versiegelnden
Umschlag, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einem vom Umschlag, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einem vom
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten
Verantwortlichen übergeben wird. » Verantwortlichen übergeben wird. »
Art. 9 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern « dieses 1. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern « dieses
Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « gegen Empfangsbescheinigung » Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « gegen Empfangsbescheinigung »
die Wörter « von dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder einem die Wörter « von dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder einem
von ihm bestimmten Beisitzer » eingefügt. von ihm bestimmten Beisitzer » eingefügt.
2. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden 2. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden
zwischen den Wörtern « dieses Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « zwischen den Wörtern « dieses Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern «
gegen Empfangsbescheinigung » die Wörter « von dem Vorsitzenden des gegen Empfangsbescheinigung » die Wörter « von dem Vorsitzenden des
Wahlbürovorstandes oder einem von ihm bestimmten Beisitzer » Wahlbürovorstandes oder einem von ihm bestimmten Beisitzer »
eingefügt. eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 10 - In Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter « die durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter « die
Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht » Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht »
durch die Wörter « die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf durch die Wörter « die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf
hundertachtzig gebracht, ausser in den Wahlkantonen des hundertachtzig gebracht, ausser in den Wahlkantonen des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, in denen diese Anzahl auf Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, in denen diese Anzahl auf
hundertsechzig beschränkt wird » ersetzt. hundertsechzig beschränkt wird » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Absatz 1 erwähnten Informationen können auf Magnetträger « Die in Absatz 1 erwähnten Informationen können auf Magnetträger
übermittelt werden, sofern sie für echt erklärt worden sind. » übermittelt werden, sofern sie für echt erklärt worden sind. »
2. In § 3 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « mindestens acht 2. In § 3 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « mindestens acht
Tage » durch die Wörter « mindestens drei Tage » ersetzt. Tage » durch die Wörter « mindestens drei Tage » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Die Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und « Die Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und
denjenigen, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, und denjenigen, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, und
die Umschläge mit den Magnetkarten, die für die vor Öffnung des die Umschläge mit den Magnetkarten, die für die vor Öffnung des
Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, werden Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, werden
dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten übermittelt, sobald dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten übermittelt, sobald
die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. » die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand « § 2 - Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand
für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem vom für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem vom
Minister des Innern beauftragten Beamten gegen Empfangsbescheinigung Minister des Innern beauftragten Beamten gegen Empfangsbescheinigung
übergeben, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt übergeben, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt
worden ist. Dieser Beamte löscht die Datenträger und hält schriftlich worden ist. Dieser Beamte löscht die Datenträger und hält schriftlich
fest, dass dies geschehen ist. » fest, dass dies geschehen ist. »
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt « § 3 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt
worden ist, werden die in den Urnen vorgefundenen Magnetkarten und die worden ist, werden die in den Urnen vorgefundenen Magnetkarten und die
nicht verwendeten Magnetkarten entweder in dem vom Bürgermeister- und nicht verwendeten Magnetkarten entweder in dem vom Bürgermeister- und
Schöffenkollegium zu diesem Zweck bestimmten Raum oder in dem zu Schöffenkollegium zu diesem Zweck bestimmten Raum oder in dem zu
diesem Zweck bestimmten regionalen Büro des Ministeriums des Innern diesem Zweck bestimmten regionalen Büro des Ministeriums des Innern
aufbewahrt. » aufbewahrt. »
Art. 13 - In den Artikeln 7 § 2 Absatz 2, 17 § 1 und § 3 Absatz 3 und Art. 13 - In den Artikeln 7 § 2 Absatz 2, 17 § 1 und § 3 Absatz 3 und
20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Minister des Innern 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Minister des Innern
und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern
» ersetzt. » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Wahlgesetzbuches KAPITEL III - Abänderung des Wahlgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel 165 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 14 - In Artikel 165 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden zwischen den Wörtern « vom Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden zwischen den Wörtern « vom
Minister des Innern » und den Wörtern « vor dem Tag der Wahl » die Minister des Innern » und den Wörtern « vor dem Tag der Wahl » die
Wörter « nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom Wörter « nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden
ist, » eingefügt. ist, » eingefügt.
KAPITEL IV - Inkrafttreten KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 15 - Die Artikel 2 und 14 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Art. 15 - Die Artikel 2 und 14 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Art. 16 - Artikel 3 Nr. 2 wird wirksam mit 30. April 1994. Art. 16 - Artikel 3 Nr. 2 wird wirksam mit 30. April 1994.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 september 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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