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Koninklijk Besluit van 21 november 2018
gepubliceerd op 06 december 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de modaliteiten inzake de betaling, de rechtzetting, de overdracht en de terugbetaling van de voorafbetalingen, alsook de erop betrekking hebbende mededelingsmodaliteiten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2019015376
pub.
06/12/2019
prom.
21/11/2018
ELI
eli/besluit/2018/11/21/2019015376/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


21 NOVEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de modaliteiten inzake de betaling, de rechtzetting, de overdracht en de terugbetaling van de voorafbetalingen, alsook de erop betrekking hebbende mededelingsmodaliteiten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2018 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de modaliteiten inzake de betaling, de rechtzetting, de overdracht en de terugbetaling van de voorafbetalingen, alsook de erop betrekking hebbende mededelingsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 3 december 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung, Berichtigung, Übertragung und Erstattung von Vorauszahlungen und der diesbezüglichen Unterrichtungsmodalitäten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen erbrachten Dienste und im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der operativen Verwaltungen, zu denen insbesondere die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung zählt, wird vorgeschlagen, die Vorauszahlungskontoauszüge nicht mehr per Brief zu verschicken.Diese Kontoauszüge waren ursprünglich als Bescheinigung für den Erhalt getätigter Zahlungen gedacht, ob sie durch Einzahlung oder Überweisung erfolgen. Sie wurden deshalb als Belege für den Abzug von Vorauszahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung betrachtet, zu einer Zeit, als die Einkommensteuererklärungen (Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer, Steuer der juristischen Personen, Steuer der Gebietsfremden) auf Papier eingereicht und manuell bearbeitet wurden.

Da die Einkommensteuererklärungen nun immer häufiger elektronisch eingereicht werden und auch ihre Bearbeitung automatisiert ist, haben die Vorauszahlungskontoauszüge (VA-Kontoauszüge) diese Bedeutung verloren. Die Besteuerungsdienste brauchen die Abzüge von Vorauszahlungen folglich nicht mehr manuell zu überprüfen. Die VA-Kontoauszüge haben daher nur noch eine rein informative Bedeutung.

Parallel dazu wurde die Plattform MyMinfin entwickelt, durch die den Steuerpflichtigen und Bürgern auf globalere Weise immer vielfältigere Dienste angeboten werden: Einsichtnahme von Steuerbescheiden, Unterlagen, die den Besteuerungsdiensten übermittelt worden sind, Erstattungen usw. Daher scheint es angebracht, diese Plattform bestmöglich zu verwenden, um verschiedenartige Dienste anzubieten und so Papiersendungen zu vermeiden, die nicht unerhebliche Kosten darstellen. Diese allgemeine Tendenz ist im Rahmen der Automatisierung der Kontakte zwischen den Bürgern und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu beobachten; hier ist insbesondere auf die Pflicht für Gewerbetreibende zu verweisen, die ihre Erklärungen außer in einer begrenzten Anzahl von Ausnahmefällen (Erklärung über Intervat für die Mehrwertsteuer, Erklärung über Biztax für VoGs, Stiftungen und Gesellschaften) elektronisch einreichen müssen. Folglich wird durch vorliegenden Erlassentwurf hauptsächlich bezweckt, ab dem 1. März 2019 Papiersendungen durch die Einsichtnahme von VA-Kontoauszügen über die Plattform MyMinfin zu ersetzen. Diese Plattform wird den Steuerpflichtigen, die es wünschen, auch die Möglichkeit bieten, eine Übersicht der gebuchten Vorauszahlungen auszudrucken. Außerdem werden getätigte Vorauszahlungen schnellstmöglich in die Anwendung geladen, so dass die Übersicht sehr regelmäßig aktualisiert wird; die Steuerpflichtigen können so genau überprüfen, ob ihre Zahlungen berücksichtigt worden sind. Neben der Einsichtnahme der Auszüge für den laufenden Besteuerungszeitraum wird die Plattform auch die Visualisierung für die drei letzten abgelaufenen Besteuerungszeiträume ermöglichen, sofern es sich nicht um Auszüge handelt, die gemäß Artikel 71, so wie er vor Inkrafttreten seiner Abänderung durch Artikel 3 bestand, per Brief verschickt worden sind. Anders ausgedrückt wird die Visualisierung für die drei letzten abgelaufenen Besteuerungszeiträume erst ab 2021 und nicht ab 2019 vollständig verfügbar sein. So werden für 2019 nur die Papierauszüge von 2018 in die Anwendung MyMinfin geladen. 2019 werden die Steuerpflichtigen die Übersicht der in den Jahren 2019 und 2018 getätigten Vorauszahlungen visualisieren können. 2020 werden die Übersichten der Jahre 2018, 2019 und 2020 visualisierbar sein und 2021 die Übersichten der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021. Die Bestimmungen von Artikel 4 sind in diesem Sinne zu lesen.

Steuerpflichtige, die aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, die Übersicht ihrer Vorauszahlungen über die Plattform MyMinfin einzusehen, können beantragen, dass ihnen die Papierauszüge per Brief zugeschickt werden. Dafür können sie sich an einen Dienst der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung und genauer an ein Infocenter ihrer Wahl (siehe Website des FÖD Finanzen) oder an das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" wenden. Dieser Dienst ist erreichbar unter der Postadresse: Boulevard du Roi Albert II/Koning Albert II-laan 33 Bfk 42 in 1030 Schaerbeek, per Telefon unter den Nummern 0257/640 50 (F) oder 0257/640 40 (N) oder per E-Mail unter der Adresse rec.vers.anticipes@minfin.fed.be oder ontv.voorafbetalingen@minfin.fed.be.

Neben der Einsichtnahme der getätigten Zahlungen wird die Plattform MyMinfin es dem Steuerpflichtigen und seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten auch ermöglichen, Anträge auf Erstattung, Überweisung oder Übertragung von getätigten Vorauszahlungen einzureichen. Unter ordnungsgemäß Bevollmächtigtem versteht man die Person, die für Rechnung des Steuerpflichtigen, für den sie handelt, Zugang zu den Anwendungen in Bezug auf Vorauszahlungen auf der Plattform MyMinfin hat, wie beispielsweise der Leiter einer Gesellschaft oder ein zugelassener Buchhalter. Ziel ist eine möglichst häufige Nutzung von MyMinfin und MyMinfinPro. Hat eine Person keinen Zugang zu der Plattform MyMinfin, können solche Anträge auch schriftlich an das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" unter denselben Kontaktdaten wie vorstehend erwähnt erfolgen. Dies ist sowieso der Fall bei Anträgen auf Berichtigung, gegebenenfalls durch Erstattung, die von Drittzahlern gestellt werden, denen die Beweislast für einen materiellen Irrtum und die Zahlung obliegt. Im Falle einer Erstattung kann Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 angewandt werden.

Zusätzlich zur Möglichkeit der Einsichtnahme wird in dem neuen Artikel 70 die Frist, in der Anträge auf Berichtigung, Erstattung, Überweisung oder Übertragung von Vorauszahlungen eingereicht werden müssen, auf drei Monate erhöht. Dies bedeutet konkret, dass für Steuerpflichtige, für die der Besteuerungszeitraum am 31. Dezember des Kalenderjahres endet, die in Artikel 70 erwähnten Anträge bis zum 31. März des folgenden Jahres eingereicht werden können. Endet der Besteuerungszeitraum zu einem anderen Zeitpunkt als dem 31. Dezember, verfügen Steuerpflichtige und ihre Bevollmächtigten über drei Monate ab dem Ende des Besteuerungszeitraums, um ihre Anträge einzureichen.

Im neuen Artikel 67 ist bestimmt, dass Vorauszahlungen ausschließlich auf das Finanzkonto des "Einnahmezentrums - Dienst Vorauszahlungen" getätigt werden können.

Anstelle der Identifikationsnummer, die jedem Steuerpflichtigen zugeteilt wird, der Vorauszahlungen tätigt, wird es für jeden, der Vorauszahlungen tätigen möchte, möglich sein, seine strukturierte Mitteilung auf der Grundlage seiner ZDU-Nummer (Zentrale Datenbank der Unternehmen), wenn es sich um ein Unternehmen handelt, seiner Nationalregisternummer, wenn es sich um einen Ansässigen handelt, der eine natürliche Person ist und keine selbständige Tätigkeit ausübt, oder seiner Nummer des Bis-Registers, wenn es sich um einen Gebietsfremden handelt, der eine natürliche Person ist, zu erhalten.

Die Verwaltung stellt nämlich auf der Plattform MyMinfin des FÖD Finanzen ein Informatikmodul zur Verfügung, das es ermöglicht, ganz einfach die strukturierte Mitteilung zu erhalten, die im Hinblick auf eine korrekte Anrechnung der Zahlungen unbedingt verwendet werden muss. Verfügt der Steuerpflichtige über keine dieser drei Nummern oder ist er aus technischen Gründen nicht in der Lage, die strukturierte Mitteilung über das zur Verfügung gestellte Modul zu erhalten, muss er sich an das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" wenden.

Die neuen Bestimmungen von Artikel 67 sind anwendbar ab dem 1. Januar 2019, während die neuen Bestimmungen der Artikel 70 und 71 aus Gründen der EDV-technischen Implementierung ab dem 1. März 2019 anwendbar sind. Anders ausgedrückt werden alle ab dem 1. Januar 2019 getätigten Zahlungen auf eine einzige Kontonummer erfolgen müssen, die Übersicht der Vorauszahlungen wird aber erst ab dem 1. März 2019 verfügbar sein.

Konkret bedeutet dies für die Steuerpflichtigen, für die der Besteuerungszeitraum am 31. Dezember 2018 endet, dass die VA-Kontoauszüge auf Papier im Laufe des Monats Januar 2019 verschickt werden.

Um sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen korrekt über die Änderungen informiert werden, die ab dem 1. Januar 2019 vorgenommen werden, wird die Verwaltung im Laufe des Jahres 2018 eine Reihe von Maßnahmen ergreifen: Kampagnen über soziale Netzwerke, Informationsschreiben, Informationen auf der Website usw.

Allen Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Der Text des Entwurfs ist systematisch wie vom Staatsrat angegeben angepasst worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen


21. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung, Berichtigung, Übertragung und Erstattung von Vorauszahlungen und der diesbezüglichen Unterrichtungsmodalitäten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 167, 175, 376 § 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 67, 70 und 71;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

September 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.257/3 des Staatsrates vom 12. Oktober 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 67 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Januar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.

November 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 67 - In den Artikeln 157 bis 166 und 175 bis 177 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Vorauszahlungen können ausschließlich per Einzahlung oder Überweisung auf das Finanzkonto des "Einnahmezentrums - Dienst Vorauszahlungen" getätigt werden.

Die Verwaltung stellt auf der elektronischen Plattform MyMinfin ein spezifisches Modul zur Verfügung, das es den Steuerpflichtigen ermöglicht, die Nummer der strukturierten Mitteilung zu erhalten, die bei der Zahlung von Vorauszahlungen verwendet werden muss, ob sie durch Einzahlung oder Überweisung erfolgt. Diese strukturierte Mitteilung beruht auf der Nationalregisternummer, der Nummer des Bis-Registers, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, oder der Unternehmensnummer, die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist. Verfügt der Steuerpflichtige weder über eine Nationalregisternummer noch über eine Nummer des Bis-Registers noch über eine Unternehmensnummer oder ist er nicht in der Lage, die strukturierte Mitteilung über das spezifische Modul zu erhalten, wendet er sich an das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen", um die Nummer der strukturierten Mitteilung zu erhalten.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Zahlungen auf das in Absatz 1 erwähnte Konto mit Angabe der strukturierten Mitteilung wie in Absatz 2 erwähnt gelten als für Rechnung des Steuerpflichtigen getätigt, der anhand dieser Zahlungsreferenz beim "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" identifiziert ist." Art. 2 - Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - Insofern Vorauszahlungen noch nicht auf die Einkommensteuer angerechnet worden sind, die von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, auf dessen Namen sie durch den in Artikel 67 bestimmten Dienst gebucht worden sind, oder nicht in Anwendung von Artikel 157 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf den mithelfenden Ehepartner übertragen worden sind, kann dieser Dienst spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Besteuerungszeitraum: 1. materielle Irrtümer, die Dritte begangen haben, gegebenenfalls durch Erstattung berichtigen, 2.vom Steuerpflichtigen oder von seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten eingezahlte oder überwiesene Beträge erstatten, auf eines der Finanzkonten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen überweisen, um Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden auszugleichen, oder auf den folgenden Besteuerungszeitraum übertragen.

Anträge auf Berichtigung, Erstattung, Überweisung oder Übertragung von Vorauszahlungen werden über die elektronische Plattform MyMinfin eingereicht. Hat der Antragsteller, einschließlich des Dritten, der nachweislich einen materiellen Irrtum begangen hat, keinen Zugang zu MyMinfin, reicht er seinen Antrag beim "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" ein." Art. 3 - Artikel 71 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Januar 1995, wird wie folgt ersetzt: "Art. 71 - § 1 - Die Verwaltung stellt über die elektronische Plattform MyMinfin jedem Steuerpflichtigen, für dessen Rechnung Vorauszahlungen gebucht worden sind, eine Übersicht der für den laufenden Besteuerungszeitraum und für die drei letzten Besteuerungszeiträume für seine Rechnung getätigten Vorauszahlungen zur Verfügung. Diese Übersicht ist informativ und eröffnet dem Steuerpflichtigen keinerlei Ansprüche.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 2 - Hat das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" gemäß Artikel 70 Absatz 1 die ursprüngliche Bestimmung der Vorauszahlungen geändert, sind die ursprünglich getätigten Einzahlungen und Überweisungen in dem Maße, wie ihre Bestimmung geändert worden ist, von Rechts wegen nichtig und werden die mit ihnen verbundenen Vorteile gestrichen." Art. 4 - Sind Steuerpflichtigen gemäß Artikel 71 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er am 28. Februar 2019 lautete, Vorauszahlungskontoauszüge übermittelt worden, so können die Steuerpflichtigen von der Verwaltung nicht verlangen, dass sie ihnen ihre Übersicht über die Plattform MyMinfin zur Verfügung stellt.

Art. 5 - Artikel 1 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Die Artikel 2 und 3 treten am 1. März 2019 in Kraft.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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