gepubliceerd op 28 oktober 2021
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
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21 MEI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 mei 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät vorgelegt wird, ist es, die Liste der Gründe, aus denen Ausländer ein Aufenthaltsrecht auf dem Staatsgebiet des Königreichs erhalten können und von den Gemeinden unter dem Informationstyp ("IT") 202 in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister der natürlichen Personen registriert werden, zu ergänzen.
Seit der Einführung dieser Information unter dem Informationstyp 202 durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, ist das Gesetz vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern mehrmals abgeändert worden, um insbesondere bestimmte europäische Richtlinien, durch die Aufenthaltsgründe geschaffen werden, umzusetzen.
Dies ist der Fall der Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung).
Gemäß Artikel 25 dieser Richtlinie kann ein Drittstaatsangehöriger, der sich als Student auf dem Staatsgebiet aufhält und sein Diplom erhält, auf dem Staatsgebiet des Königreichs bleiben, um die Möglichkeiten zur Ausübung einer Berufstätigkeit oder zur Gründung eines Unternehmens zu prüfen.
Das Gleiche gilt für Drittstaatsangehörige, die sich als Forscher auf dem Staatsgebiet aufhalten und ihre Forschungstätigkeit abgeschlossen haben.
Am 26. November 2020 hat die Datenschutzbehörde ihre Stellungnahme zu vorliegendem Entwurf abgegeben. Der Erlassentwurf wurde in Erwiderung auf ihre Bemerkungen angepasst, das heißt: 1. In dem Kommentar zu Artikel 2 ist die Norm zu erwähnen, in der Artikel 25 der Richtlinie 2016/801/EU umgesetzt wird, das heißt: das Gesetz vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern (Nummer 11 der Stellungnahme der DSB), 2. Die Bezeichnungen der neuen Gründe sind umzuformulieren, um die Terminologie der Richtlinie 2016/801/EU genauer zu befolgen (Nummer 13 der Stellungnahme der DSB). Am 22. Februar 2021 hat der Staatsrat zum vorliegenden Erlassentwurf das Gutachten Nr. 68.753/2 abgegeben. Alle Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums sind berücksichtigt worden.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN ARTIKEL 1 Durch Hinzufügung von vier neuen Gründen in die Liste der Aufenthaltsgründe, die unter dem Informationstyp 202 eingetragen werden müssen, wird vorliegender Artikel mit der oben genannten Richtlinie 2016/801 und insbesondere mit deren Artikel 25 in Übereinstimmung gebracht, der es Studenten, die ihr Diplom erhalten haben, oder Forschern, die ihr Forschungsprojekt abgeschlossen haben, ermöglicht, sich weiterhin für eine begrenzte Dauer auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufzuhalten, um eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.
ART. 2 Da die Richtlinie 2016/801 noch nicht in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern umgesetzt wurde, verzögert dieser Artikel das Inkrafttreten der vier neuen Aufenthaltsgründe.
Diese vier neuen Gründe können durch die Gemeinden unter dem Informationstyp 202 eingetragen werden, wenn das Gesetz zur Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2016/801 in Kraft tritt.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Asyl und Migration S. MAHDI
21. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 118/2020 der Datenschutzbehörde vom 26.
November 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.753/2 des Staatsrates vom 22. Februar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung und des Staatssekretärs für Asyl und Migration Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich Punkt 1) des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27.Januar 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2018, werden nach dem Code 5.1.5 die Codes 5.1.6, 5.1.7, 5.1.8, und 5.1.9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.1.6 Student, der sein Diplom erhalten hat und eine Arbeit sucht 5.1.7 Student, der sein Diplom erhalten hat und ein Unternehmen gründet 5.1.8 Forscher, der sein Forschungsprojekt abgeschlossen hat und eine Arbeit sucht 5.1.9 Forscher, der sein Forschungsprojekt abgeschlossen hat und ein Unternehmen gründet".
Art. 2 - Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft, durch das Artikel 25 der Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die belgische Rechtsordnung umgesetzt wird.
Die für Inneres und für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Minister legen durch Ministeriellen Erlass das Datum fest, an dem das in Absatz 1 erwähnte Gesetz in Kraft tritt.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Asyl und Migration S. MAHDI