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Koninklijk Besluit van 21 februari 2001
gepubliceerd op 09 maart 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000131
pub.
09/03/2001
prom.
21/02/2001
ELI
eli/besluit/2001/02/21/2001000131/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 19. NOVEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.

August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember 1995, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.

August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember 1995, und des Artikels 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21.Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Artikels 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 28ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1985 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. März 1993 und 15. März 1993, des Artikels 102, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 2.April 1975, 5. April 1976, 24. November 1978, 22. Januar 1979, 16.November 1981, 18. November 1982, 9. Juli 1985, 28. Februar 1986, 16.April 1991, 21. November 1991 und 4. März 1993, des Artikels 106, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.

November 1967, 26. Mai 1975, 27. Juli 1981 und 30. März 1983, und des Artikels 108, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1967;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. August 1973, 10. Mai 1976, 13. September 1979, 16. November 1979, 26. Januar 1984, 13. Juli 1987, 25. November 1993 und 15. September 1997, des Artikels 33, der Artikel 43 bis 47 und des Artikels 48;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 39 Absatz 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1989 und 29. Dezember 1990;

In der Erwägung, dass es zur Erleichterung der Aufgabe der Behörden, die mit der Ausführung der betreffenden Verordnungsbestimmungen beauftragt sind, und angesichts der Absicht, die Rechtsstellung der Bediensteten in Bezug auf die Urlaubsregelung transparenter zu machen, angebracht ist, bestimmte Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten, die bestimmten Bediensteten der Föderalverwaltung gewährt werden, in einem einzigen Erlass zusammenzufassen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

Juli 1997;

Aufgrund des Protokolls Nr. 98/3 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 19. März 1998;

Aufgrund des Protokolls Nr. 282 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 23. März 1998;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 2. April 1998 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juli 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Staatsbedienstete, die dem Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unterliegen. § 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Personalmitglieder auf Probe, mit Ausnahme der Bestimmungen über: 1. Urlaub während der Dauer einer Probezeit und während der Dauer einer Wahlkampagne, 2.Urlaub wegen krankheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung, 3. Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes, 4.Ausbildungsurlaub, 5. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 6.langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, 7. Laufbahnunterbrechungsurlaub, 8.Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen. § 3 - Auf das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personal sind die Bestimmungen anwendbar über: 1. Jahresurlaub und Feiertage, 2.Umstandsbedingten Urlaub, 3. Urlaub wegen Organ- oder Gewebespende und wegen Knochenmarkspende, 4.Urlaub wegen Teilnahme an dem Geschworenenkollegium eines Assisenhofes, 5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, 6.Elternschaftsurlaub, 7. Aufnahmeurlaub, 8.Aufnahme, Ausbildungsfreistellungen und -urlaub, 9. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett. Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind zu verstehen unter: 1. Bediensteten: in Artikel 1 erwähnte Personen, 2.Werktagen: Tage, an denen Bedienstete aufgrund der ihnen auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet sind. § 2 - Während der in Artikel 1 § 3 erwähnten Abwesenheiten bewahrt das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personal vorbehaltlich anders lautender Bestimmung sein Gehalt und seine Ansprüche auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle.

Art. 3 - Bedienstete dürfen dem Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, ihnen ist im Voraus Urlaub oder eine Freistellung gewährt worden.

Unter Freistellung ist die Erlaubnis zu verstehen, die Bediensteten erteilt wird, unter Beibehaltung all ihrer Rechte für eine bestimmte Dauer während der Arbeitsstunden dem Dienst fernzubleiben.

Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personal.

Art. 4 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung einer Disziplinarstrafe oder einer administrativen Massnahme befinden sich Bedienstete, die ohne Erlaubnis dem Dienst fernbleiben oder die Dauer ihres Urlaubs ohne triftigen Grund überschreiten, von Rechts wegen im Stand der Inaktivität.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personal.

Art. 5 - Die Teilnahme von Bediensteten an einer konzertierten Arbeitsniederlegung wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Sie haben jedoch kein Anrecht auf ihr Gehalt.

Das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personal, das an einer konzertierten Arbeitsniederlegung teilnimmt, hat kein Anrecht auf Gehalt, bewahrt aber seine Ansprüche auf Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle.

Art. 6 - Die maximale durchschnittliche Arbeitszeit darf nicht über achtunddreissig Stunden pro Woche liegen.

Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personal.

Art. 7 - Bedienstete, die Inhaber eines Dienstgrades des Rangs 13 oder eines höheren Rangs sind, sind von der Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen, dem Urlaub wegen Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung und der langfristigen Abwesenheit aus persönlichen Gründen ausgeschlossen. Der Minister bestimmt die anderen Ämter, deren Inhaber von denselben Urlaubsarten und Abwesenheiten aus Gründen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Dienstes zusammenhängen, ausgeschlossen sind.

Der Generalsekretär kann jedoch Inhabern der durch oder aufgrund von Absatz 1 ausgeschlossenen Ämter auf ihren Antrag hin die im selben Absatz aufgezählten Urlaubsarten und Abwesenheiten bewilligen, wenn die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen.

Art. 8 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten Urlaubsarten, Abwesenheiten und Freistellungen werden vom Generalsekretär oder vom Leiter der Verwaltung gewährt, dem er diese Befugnis übertragen hat, mit Ausnahme jedoch der weiter unten erwähnten Urlaubsarten, die vom Minister gewährt werden, dem der Bedienstete untersteht: 1. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 2.Urlaub wegen Ausübung eines Amtes im Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission oder des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission.

Urlaub, Abwesenheiten und Freistellungen werden dem Generalsekretär vom Minister gewährt, dem er untersteht.

Art. 9 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die dem Generalsekretär zuerkannten Befugnisse in den Ministerien, in denen dieses Amt nicht besteht, von dem dazu vom Minister bestimmten Generalbeamten ausgeübt.

KAPITEL II - Jahresurlaub und Feiertage Art. 10 - § 1 - Bedienstete haben Anrecht auf Jahresurlaub, dessen Dauer je nach Alter wie folgt festgelegt ist: unter fünfundvierzig Jahren: vierundzwanzig Werktage, von fünfundvierzig bis neunundvierzig Jahren: fünfundzwanzig Werktage, ab fünfzig Jahren: sechsundzwanzig Werktage. § 2 - Bedienstete bekommen zusätzlichen Jahresurlaub, dessen Dauer je nach Alter wie folgt festgelegt ist: 1. sechzig Jahre: einen Werktag, 2.einundsechzig Jahre: zwei Werktage, 3. zweiundsechzig Jahre: drei Werktage, 4.dreiundsechzig Jahre: vier Werktage, 5. vierundsechzig Jahre: fünf Werktage. Art. 11 - Jahresurlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Er wird nach Wahl des Bediensteten, jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes genommen.

Wird er in mehreren Malen genommen, so muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einer Woche umfassen.

Der Generalsekretär legt die Modalitäten für die eventuelle Übertragung von Jahresurlaub auf das folgende Jahr fest. Diese Übertragung gilt für höchstens ein Jahr.

Art. 12 - § 1 - Jeder Zeitraum aktiven Dienstes gibt Anrecht auf Jahresurlaub.

Der Jahresurlaub wird jedoch entsprechend gekürzt, wenn Bedienstete ihr Amt im Laufe des Jahres antreten, ihr Amt niederlegen, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eingestellt werden oder ihnen im Laufe des Jahres eine der unten erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten bewilligt wird: 1. in den Artikeln 16 und 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Urlaubsarten, 2.vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, 3. freiwillige Viertagewoche, 4.Urlaub wegen Sonderauftrag, 5. Laufbahnunterbrechungsurlaub, 6.Abwesenheiten, während deren Bedienstete sich im administrativen Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befinden.

Bildet die so berechnete Anzahl Urlaubstage keine ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

Für die Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs, der dem durch Arbeitsvertrag eingestellten weiblichen Personal gewährt wird, werden die Zeiträume der Abwesenheit wegen Urlaub, der durch die Artikel 39, 41, 41bis, 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit im Hinblick auf den Mutterschutz gewährt wird, als Zeiträume aktiven Dienstes im Sinne von Absatz 1 betrachtet. § 2 - Haben Bedienstete aufgrund der Erfordernisse des Dienstes ihren Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht nehmen können, bevor sie definitiv aus ihrem Amt ausscheiden, so haben sie Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Dienstgehalt entsprechend der Anzahl nicht genommener Urlaubstage entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist das zu berücksichtigende Gehalt dasjenige, das für eine Vollzeitbeschäftigung, eventuell unter Einbeziehung der Haushalts- oder Ortszulage und der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes, geschuldet wird. § 3 - Der Jahresurlaub wird ausgesetzt, sobald Bedienstete Krankheitsurlaub bekommen oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt werden.

Art. 13 - Artikel 12 § 1 findet keine Anwendung auf den zusätzlichen Jahresurlaub.

Art. 14 - § 1 - Bedienstete haben Urlaub an den Feiertagen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage aufgezählt sind, und am 22. Juli nachmittags, 2.

November, 15. November und 26. Dezember. § 2 - Als Ausgleich für die in § 1 erwähnten Feiertage, die nicht mit einem Werktag zusammenfallen, haben Bedienstete während des Zeitraums vom 27. Dezember bis einschliesslich 31. Dezember Urlaub. § 3 - Bedienstete, die aufgrund der auf sie anwendbaren Arbeitsregelung oder der Erfordernisse des Dienstes an einem der in § 1 erwähnten Tage oder während des in § 2 erwähnten Zeitraums zu arbeiten verpflichtet sind, bekommen Ersatzurlaubstage, die unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden können. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Urlaubstage werden einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Haben Bedienstete an einem Feiertag jedoch Urlaub aus einem anderen Grund oder befinden sie sich im Stand der Zurdispositionstellung oder der Inaktivität, so wird ihr administrativer Stand weiter gemäss den auf sie anwendbaren Verordnungsbestimmungen bestimmt.

KAPITEL III - Umstandsbedingter Urlaub und ausserordentlicher Urlaub Abschnitt 1 - Umstandsbedingter Urlaub Art. 15 - Umstandsbedingter Urlaub wird in den nachfolgend festgelegten Grenzen gewährt: 1. Heirat des Bediensteten: vier Werktage, 2.Entbindung der Ehegattin oder der Person, mit der der Bedienstete zum Zeitpunkt der Entbindung zusammenlebt: vier Werktage, 3. Tod des Ehepartners, der Person, mit der der Bedienstete zusammenlebte, eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Bediensteten oder der Person, mit der der Bedienstete zusammenlebt: vier Werktage, 4.Heirat eines Kindes: zwei Werktage, 5. Heirat eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, eines Enkelkindes des Bediensteten: ein Werktag, 6.Tod eines Verwandten oder Verschwägerten gleich welchen Grades, der mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnte: zwei Werktage, 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten Grades, der nicht mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnte: ein Werktag, 8.im Interesse des Dienstes angeordneter Wechsel des Wohnortes, wenn der Wechsel einen Beitrag des Staates zu den Umzugskosten mit sich zieht: zwei Werktage, 9. Priesterweihe, Eintritt ins Kloster oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anderen anerkannten Kult eines Kindes des Bediensteten, des Ehepartners oder der Person, mit der der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ereignisses zusammenlebt: ein Werktag, 10.feierliche Kommunion oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anderen anerkannten Kult eines Kindes des Bediensteten, des Ehepartners oder der Person, mit der der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ereignisses zusammenlebt: ein Werktag, 11. Teilnahme am « Tag der Freidenkenden Jugend » eines Kindes des Bediensteten, des Ehepartners oder der Person, mit der der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ereignisses zusammenlebt: ein Werktag, 12.Teilnahme an einer Versammlung des vom Friedensrichter einberufenen Familienrates: ein Werktag, 13. Aufforderung zum Erscheinen als Zeuge vor einem Rechtsprechungsorgan oder persönliches Erscheinen auf Anordnung eines Rechtsprechungsorgans: die notwendige Zeit, 14.Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden, eines Beisitzers oder eines Sekretärs eines Wahl- oder Zählbürovorstandes: die notwendige Zeit, jedoch höchstens zwei Werktage.

Der im vorliegenden Artikel erwähnte Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Abschnitt 2 - Ausserordentlicher Urlaub Art. 16 - Bedienstete bekommen Urlaub, um bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte oder der Provinzialräte zu kandidieren.

Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum, der der Dauer der Wahlkampagne, an der die Betreffenden sich als Kandidaten beteiligen, gewährt.

Dieser Urlaub wird nicht besoldet und im Übrigen einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 17 - Bedienstete bekommen Urlaub, um eine Probezeit in einer anderen Stelle des öffentlichen Dienstes oder des subventionierten Unterrichtswesens zu absolvieren.

Dieser Urlaub wird für die normale Dauer der Probezeit gewährt.

Dieser Urlaub wird nicht besoldet und im Übrigen einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 18 - Bedienstete bekommen Urlaub, um an dem Geschworenenkollegium eines Assisenhofes teilzunehmen, und zwar für die Dauer der Sitzungsperiode.

Dieser Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 19 - Bedienstete bekommen Urlaub, um in Friedenszeiten Leistungen als Freiwillige beim Zivilschutzkorps zu erbringen.

Dieser Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 20 - § 1 - Bedienstete bekommen ausserordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls einer der folgenden Personen, die mit ihnen unter einem Dach wohnt: Ehepartner, Person, mit der sie zusammenleben, Kind der Person, mit der sie zusammenleben, Verwandter, Verschwägerter, Person, die im Hinblick auf ihre Adoption oder die Ausübung einer Pflegevormundschaft aufgenommen worden ist.

Ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Anwesenheit der Bediensteten notwendig ist. § 2 - Die Dauer des in § 1 erwähnten Urlaubs darf vier Werktage pro Jahr nicht überschreiten; er wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 21 - Bedienstete bekommen Urlaub, um Behinderte und Kranke zu begleiten und zu betreuen bei Ferienreisen und -aufenthalten in Belgien oder im Ausland, die von Vereinigungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen organisiert werden, deren Aufgabe es ist, sich um Behinderte und Kranke zu kümmern, und die zu diesem Zweck Subventionen der Behörden erhalten.

Dem Urlaubsantrag muss eine Bescheinigung beigefügt werden, in der die Vereinigung oder Einrichtung bestätigt, dass die Ferienreise oder der Ferienaufenthalt unter ihrer Verantwortung stattfindet.

Die Dauer dieses Urlaubs darf fünf Werktage pro Jahr nicht überschreiten; er wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 22 - Bedienstete bekommen höchstens vier Werktage Urlaub wegen Knochenmarkspende. Dieser Urlaub setzt am Tag der Knochenmarkentnahme in der Pflegeanstalt ein; er wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 23 - Bedienstete bekommen Urlaub wegen Organ- oder Gewebespende.

Dieser Urlaub wird für einen Zeitraum, der der Dauer des Krankenhausaufenthaltes, der eventuell erforderlichen Rekonvaleszenz und der Dauer der vorherigen ärztlichen Untersuchungen entspricht, gewährt. Der Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

KAPITEL IV - Mutterschutz Art. 24 - Der in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehene Mutterschaftsurlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 25 - Die Besoldung, die für den Zeitraum geschuldet wird, während dessen weibliche Bedienstete sich in Mutterschaftsurlaub befinden, darf sich nicht auf mehr als fünfzehn Wochen beziehen.

Art. 26 - Für die Bestimmung des administrativen Standes weiblicher Bediensteter werden schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der sechs Wochen vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum in Mutterschaftsurlaub umgewandelt.

Art. 27 - Wenn weibliche Bedienstete ihren pränatalen Urlaub aufgebraucht haben und die Entbindung nach dem vorgesehenen Datum erfolgt, wird der pränatale Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert. Während dieses Zeitraums befinden sich die betreffenden Bediensteten in Mutterschaftsurlaub.

In Abweichung von Artikel 25 wird die Besoldung geschuldet.

Art. 28 - Folgende Abwesenheiten während der sechs Wochen vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum werden Arbeitstagen gleichgesetzt, die über den postnatalen Urlaub hinaus übertragen werden können: 1. Jahresurlaub, 2.in Artikel 14 erwähnte Feiertage, 3. in den Artikeln 15 und 20 erwähnte Urlaubsarten, 4.Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, 5. Abwesenheiten wegen Krankheit, mit Ausnahme der in Artikel 26 erwähnten Abwesenheiten. Art. 29 - Schwangere oder stillende Bedienstete dürfen keine Überarbeit leisten. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist jede Arbeit, die über achtunddreissig Stunden pro Woche hinaus geleistet wird, als Überarbeit zu betrachten.

Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf das durch Arbeitsvertrag eingestellte Personal.

Art. 30 - Weibliche Bedienstete im aktiven Dienst bekommen auf ihren Antrag hin den erforderlichen Urlaub, um sich zu Schwangerenvorsorgeuntersuchungen zu begeben und sich diesen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie nicht ausserhalb der Arbeitsstunden erfolgen können. Dem Antrag der Bediensteten muss jeder zweckmässige Nachweis beigefügt werden.

Der Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 31 - Weibliche Bedienstete, die in Anwendung der Artikel 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit von der Arbeit freigestellt sind, werden für die notwendige Zeit von Amts wegen beurlaubt. Der Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 32 - Im Falle einer Fehlgeburt vor dem einhunderteinundachtzigsten Tag der Schwangerschaft sind die Artikel 24 bis 26 nicht anwendbar.

Art. 33 - § 1 - Stirbt die Mutter am Entbindungsdatum oder wird sie zu diesem Zeitpunkt in einem Krankenhaus aufgenommen, bekommt der Vater des Kindes auf seinen Antrag hin Vaterschaftsurlaub, um für die Aufnahme des Kindes zu sorgen. § 2 - Bei Tod der Mutter entspricht der Vaterschaftsurlaub höchstens dem Teil des Mutterschaftsurlaubs, den die Mutter noch nicht aufgebraucht hatte. Der Bedienstete, der der Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub bekommen möchte, teilt dies der Behörde, der er untersteht, innerhalb sieben Tagen ab dem Tod der Mutter schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Vaterschaftsurlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Ein Auszug aus der Sterbeurkunde der Mutter ist schnellstmöglich vorzulegen. § 3 - Bei Krankenhausaufenthalt der Mutter kann der Bedienstete, der der Vater des Kindes ist, Vaterschaftsurlaub bekommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Neugeborene muss aus dem Krankenhaus entlassen worden sein.2. Der Krankenhausaufenthalt der Mutter muss eine Dauer von mehr als sieben Tagen haben. Vaterschaftsurlaub darf nicht vor dem siebten Tag nach dem Tag der Geburt des Kindes beginnen und endet bei Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus und spätestens nach Ablauf des von der Mutter noch nicht aufgebrauchten Teils des Mutterschaftsurlaubs.

Der Bedienstete, der der Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub bekommen möchte, teilt dies der Behörde, der er untersteht, schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Urlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Dem Urlaubsantrag wird eine Bescheinigung beigefügt, in der die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Mutter über den siebten Tag nach dem Tag der Entbindung hinaus und der Tag der Entlassung des Neugeborenen aus dem Krankenhaus angegeben werden. § 4 - Vaterschaftsurlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

KAPITEL V - Elternschaftsurlaub Art. 34 - Ein Elternschaftsurlaub von höchstens drei Monaten wird Bediensteten im aktiven Dienst nach der Geburt oder Adoption eines Kindes gewährt. Dieser Urlaub muss genommen werden, bevor das Kind das Alter von zehn Jahren erreicht. Auf Antrag der Bediensteten wird der Urlaub in Monate aufgeteilt und er muss in ganzen Tagen genommen werden.

Art. 35 - Elternschaftsurlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

KAPITEL VI - Aufnahmeurlaub wegen Adoption Art. 36 - Ein Aufnahmeurlaub wird Bediensteten gewährt, die ein Kind unter zehn Jahren adoptieren. Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter drei Jahren und auf höchstens vier Wochen in den anderen Fällen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Pflegevormundschaft einer Adoption gleichgesetzt.

Die Höchstdauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind behindert ist und die Bedingungen erfüllt, um Familienbeihilfen in Anwendung von Artikel 47 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige zu beziehen.

Art. 37 - Aufnahmeurlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

KAPITEL VII - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art Art. 38 - Bedienstete haben Anrecht auf Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Werktagen pro Jahr; der Urlaub wird in ganzen oder halben Tagen genommen.

Neben dem in Absatz 1 vorgesehenen Urlaub haben Bedienstete Anrecht auf Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art für einen Zeitraum von höchstens dreissig Werktagen pro Jahr wegen: 1. Krankenhausaufenthalt einer Person, die mit dem betreffenden Bediensteten unter einem Dach wohnt, oder eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, der nicht mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnt, 2.Aufnahme von Kindern unter fünfzehn Jahren während der Schulferien.

Der in Absatz 2 erwähnte Urlaub wird in Zeiträumen von mindestens fünf Werktagen genommen.

Der fünftägige Zeitraum kann um einen oder mehrere Tage gekürzt werden, wenn ein oder mehrere Feiertage in diesen Zeitraum fallen.

Art. 39 - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 40 - Die Höchstdauer des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art und die in Artikel 38 Absatz 3 erwähnte Mindestdauer von fünf Tagen werden gemäss Artikel 12 § 1 entsprechend gekürzt.

KAPITEL VIII - Krankheitsurlaub Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 41 - Über die gesamte Laufbahn können Bedienstete, die wegen Krankheit ausserstande sind, ihr Amt normal auszuüben, pro zwölf Monate Dienstalter bis zu einundzwanzig Werktage Krankheitsurlaub bekommen. Sind sie nicht seit sechsunddreissig Monaten im Dienst, so wird ihnen ihr Gehalt jedoch während dreiundsechzig Werktagen garantiert.

Für Bedienstete, die Kriegsinvaliden sind, wird die in Absatz 1 festgelegte Anzahl Tage auf zweiunddreissig beziehungsweise fünfundneunzig erhöht.

Krankheitsurlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 42 - § 1 - Die in Artikel 41 erwähnten einundzwanzig und zweiunddreissig Tage werden im Verhältnis zu den während des betreffenden zwölfmonatigen Zeitraums nicht erbrachten Leistungen gekürzt, wenn Bedienstete während dieses Zeitraums: 1. eine oder mehrere der in Artikel 12 § 1 Nr.1 bis 5 aufgezählten Urlaubsarten bekommen haben, 2. wegen Krankheit abwesend waren, mit Ausnahme des in Artikel 46 erwähnten Urlaubs, 3.in Anwendung von Artikel 4 in den Stand der Inaktivität gesetzt worden sind. § 2 - Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. § 3 - Nur die Werktage, die im Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit einbegriffen sind, werden angerechnet.

Art. 43 - § 1 - Der Krankheitsurlaub setzt den in Kapitel XIII erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, dem in Kapitel XIV erwähnten Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung und den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende.

Die Bediensteten beziehen weiterhin das ihnen für die Teilzeitbeschäftigung geschuldete Gehalt. § 2 - Wenn Bedienstete Teilzeitleistungen erbringen, werden Abwesenheiten wegen Krankheit im Verhältnis zu den Leistungen, die sie hätten erbringen müssen, auf die Anzahl Urlaubstage angerechnet, auf die sie aufgrund von Artikel 41 Anrecht haben.

Ist die Gesamtanzahl der so angerechneten Tage pro zwölf Monate Dienstalter keine ganze Zahl, so wird der Bruchteil eines Tages vernachlässigt.

Für Bedienstete, die Teilzeitleistungen erbringen, sind Abwesenheitstage, während deren sie Leistungen hätten erbringen müssen, als Krankheitstage anzurechnen.

Art. 44 - Der Krankheitsurlaub wird während des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art zeitweilig unterbrochen. Tage Urlaub aus zwingenden Gründen, die mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallen, werden nicht als Krankheitsurlaubstage betrachtet.

Art. 45 - Für die Anwendung von Artikel 41 werden ebenfalls sämtliche effektiven Dienste berücksichtigt, die Bedienstete in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet haben als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden.

Art. 46 - § 1 - In Abweichung von Artikel 41 wird Krankheitsurlaub ohne Zeitbegrenzung gewährt infolge: 1. eines Arbeitsunfalls, 2.eines Wegeunfalls, 3. einer Berufskrankheit. Darüber hinaus werden Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, sogar nach dem Konsolidierungsdatum, gewährt werden, nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die Bedienstete aufgrund von Artikel 41 noch bekommen können. § 2 - Bedienstete, die durch eine Berufskrankheit gefährdet sind und gemäss den von Uns festgelegten Modalitäten dadurch zeitweilig aufhören müssen, ihr Amt auszuüben, werden für die notwendige Zeit von Amts wegen beurlaubt. Der Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 47 - Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der durch Verschulden eines Dritten verursacht worden ist und nicht ein in Artikel 46 erwähnter Unfall ist, werden nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die ein Bediensteter aufgrund von Artikel 41 noch bekommen kann, dies im Verhältnis zum Prozentsatz Verantwortung, der dem Dritten zugeschrieben wird und als Grundlage für die Rechtsübertragung zugunsten des Staates dient.

Art. 48 - In Abweichung von Artikel 112 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten dürfen Bedienstete nicht wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit für definitiv untauglich erklärt werden, bevor sie den gesamten Urlaub, auf den sie aufgrund von Artikel 41 des vorliegenden Erlasses Anrecht haben, aufgebraucht haben.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bedienstete, die nach Erfüllung eines Auftrags bei einer ausländischen Regierung, einer ausländischen Behörde oder einer internationalen Einrichtung in dieser Eigenschaft wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt worden sind und eine Pension beziehen.

Art. 49 - Wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesende Bedienstete unterliegen der medizinischen Kontrolle des Staatlichen Sozialmedizinischen Amtes gemäss Modalitäten, die auf Vorschlag des Ministers, der diesen Dienst unter seiner Amtsgewalt hat, und des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers von Uns festgelegt werden.

Abschnitt 2 - Krankheitsbedingte Teilzeitbeschäftigung Art. 50 - Abwesenheitshalbtage von Bediensteten, die in Anwendung der Artikel 51 bis 54 des vorliegenden Erlasses Teilzeitleistungen erbringen, werden als Urlaub betrachtet.

Dieser Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 51 - Ist das Staatliche Sozialmedizinische Amt der Ansicht, dass ein wegen Krankheit abwesender Bediensteter fähig ist, sein Amt halbtags wieder aufzunehmen, so teilt es dies dem Generalsekretär, dem der Bedienstete untersteht, mit.

Art. 52 - Ein wegen Krankheit abwesender Bediensteter kann auf der Grundlage eines Attests seines Arztes und der Stellungnahme des Staatlichen Sozialmedizinischen Amtes beantragen, sein Amt halbtags wieder aufzunehmen; das Staatliche Sozialmedizinische Amt setzt den Generalsekretär hiervon in Kenntnis.

Art. 53 - § 1 - Der Arzt, der vom Staatlichen Sozialmedizinischen Amt bestimmt wird, um den Bediensteten zu untersuchen, befindet über dessen körperliche Eignung, sein Amt halbtags wieder aufzunehmen. § 2 - Der Bedienstete kann gemäss Modalitäten, die auf Vorschlag des Ministers, der das Staatliche Sozialmedizinische Amt unter seiner Amtsgewalt hat, und des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers von Uns festgelegt werden, Widerspruch gegen den in § 1 vorgesehenen Beschluss einlegen.

Art. 54 - Ein Bediensteter kann sein Amt für einen Zeitraum von höchstens dreissig Kalendertagen halbtags wieder aufnehmen. Allerdings können für höchstens denselben Zeitraum Verlängerungen gewährt werden, wenn das Staatliche Sozialmedizinische Amt bei erneuter Untersuchung der Ansicht ist, dass der Gesundheitszustand des Bediensteten es rechtfertigt.

KAPITEL IX - Zurdispositionstellung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 55 - Die Zurdispositionstellung von Bediensteten wird von folgenden Personen ausgesprochen: 1. von Uns für Bedienstete der Stufe 1, vom Minister für Bedienstete der Stufen 2+ und 2 und vom Generalsekretär für Bedienstete der anderen Stufen, die wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes zur Disposition gestellt werden, 2.vom Generalsekretär oder vom Leiter der Verwaltung, dem er diese Befugnis übertragen hat, für Bedienstete, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt werden.

Art. 56 - Unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen wird Bediensteten, die wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes oder Krankheit zur Disposition gestellt werden, ein Wartegehalt gewährt.

Das Wartegehalt wird auf der Grundlage des gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien revidierten letzten Dienstgehaltes festgelegt.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Ämter wird das Wartegehalt nur auf der Grundlage des Hauptamtes gewährt.

Art. 57 - Bei Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes darf die Dauer der Zurdispositionstellung mit Bezug eines Wartegehaltes in einem oder mehreren Malen die Dauer der Dienste, die für die Berechnung der Ruhestandspension der betreffenden Bediensteten in Betracht kommen, nicht überschreiten.

Weder Militärdienste noch Dienste als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die Bedienstete vor ihrer Aufnahme in die Staatsverwaltungen geleistet haben, noch die Zeit, während deren sie zur Disposition gestellt waren, werden berücksichtigt.

Art. 58 - Bedienstete, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt worden sind und ein Wartegehalt beziehen, werden jedes Jahr im Laufe des Monats, der mit demjenigen ihrer Zurdispositionstellung übereinstimmt, vor das Staatliche Sozialmedizinische Amt gerufen.

Erscheinen Bedienstete nicht zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vor dem Staatlichen Sozialmedizinischen Amt, so wird die Zahlung ihres Wartegehaltes von diesem Zeitpunkt an bis zu ihrem Erscheinen ausgesetzt.

Art. 59 - Zur Disposition gestellte Bedienstete müssen der Verwaltung eine Anschrift im Königreich notifizieren, an der ihnen Beschlüsse, die sie betreffen, zugestellt werden können.

Art. 60 - § 1 - Der Minister beschliesst je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob Stellen, deren Inhaber Bedienstete waren, die zur Disposition gestellt sind, als offen betrachtet werden müssen.

Er kann diesen Beschluss treffen, sobald die Zurdispositionstellung der Bediensteten ein Jahr erreicht.

Darüber hinaus kann er diesen Beschluss unverzüglich treffen gegenüber Bediensteten, die wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes zur Disposition gestellt werden, oder in den anderen Fällen gegenüber Bediensteten, die für mindestens ein Jahr zur Disposition gestellt werden. § 2 - Dem in § 1 erwähnten ministeriellen Beschluss muss die Stellungnahme des Generalsekretärs, dem die Bediensteten unterstehen, vorausgehen.

Art. 61 - Zur Disposition gestellte Bedienstete bleiben zur Verfügung des Ministers und können, wenn sie die erforderliche berufliche und körperliche Eignung besitzen, unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen in den aktiven Dienst zurückgerufen werden.

Sie müssen die ihnen zugewiesene Stelle in den vom Minister festgelegten Fristen bekleiden.

Wenn sie sich ohne triftigen Grund weigern, diese Stelle zu bekleiden, gelten sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden.

Art. 62 - Zur Disposition gestellte Bedienstete, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, bekleiden diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen.

Abschnitt 2 - Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes Art. 63 - § 1 - Wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes zur Disposition gestellte Bedienstete verlieren ihre Ansprüche auf Beförderung und Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle. § 2 - Das erste Jahr beziehen sie ein Wartegehalt, das ihrem letzten Dienstgehalt entspricht. Ab dem zweiten Jahr wird dieses Wartegehalt auf sovielmal 1/60stel des letzten Dienstgehaltes gekürzt, wie die Betreffenden am Datum ihrer Zurdispositionstellung Dienstjahre zählen.

Für Bedienstete, die Kriegsinvaliden sind, entspricht das Wartegehalt während der ersten zwei Jahre ihrem letzten Dienstgehalt. Ab dem dritten Jahr wird es jedes Jahr um 20 Prozent gekürzt, ohne dass es unter sovielmal 1/60stel des letzten Dienstgehaltes herabgesetzt werden darf, wie die Betreffenden am Datum ihrer Zurdispositionstellung Dienstjahre zählen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter « Dienstjahren » die Jahre zu verstehen, die für die Berechnung der Ruhestandspension in Betracht kommen.

Militärdienste oder Dienste als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die vor Amtsantritt geleistet worden sind, werden jedoch nicht berücksichtigt und in Betracht kommende Militärdienste werden nur für ihre einfache Dauer berücksichtigt.

Art. 64 - Der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes muss ein Vorschlag vorausgehen, der vom Generalsekretär oder vom Leiter der Verwaltung, dem er diese Befugnis übertragen hat, gemacht wird. Dieser Vorschlag wird den betreffenden Bediensteten notifiziert; diese können vor der zuständigen Widerspruchskammer Widerspruch dagegen einlegen.

Abschnitt 3 - Zurdispositionstellung wegen Krankheit Art. 65 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 46 werden Bedienstete, die über die aufgrund von Artikel 41 gewährte Höchstanzahl Urlaubstage hinaus wegen Krankheit abwesend sind, von Rechts wegen wegen Krankheit zur Disposition gestellt. § 2 - Sie bewahren ihre Ansprüche auf Beförderung und Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle. § 3 - Die Artikel 47 und 49 finden Anwendung auf Bedienstete, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt werden.

Art. 66 - Wegen Krankheit zur Disposition gestellte Bedienstete beziehen ein Wartegehalt, das 60 Prozent ihres letzten Dienstgehaltes entspricht.

Der Betrag dieses Wartegehaltes darf jedoch in keinem Fall: 1. unter dem Betrag der Entschädigungen liegen, die die Betreffenden im selben Fall beziehen würden, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn ihrer Abwesenheit auf sie anwendbar gewesen wäre, 2.unter dem Betrag der Pension liegen, die sie beziehen würden, wenn sie am Datum ihrer Zurdispositionstellung wegen körperlicher Unfähigkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wären.

Art. 67 - Bedienstete haben Anrecht auf ein monatliches Wartegehalt, das dem Betrag ihres letzten Dienstgehaltes entspricht, wenn das Leiden, an dem sie erkrankt sind, vom Staatlichen Sozialmedizinischen Amt als schwere und langwierige Krankheit anerkannt wird. Dieses Anrecht wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die betreffenden Bediensteten für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Disposition gestellt worden sind.

Dieses Anrecht bewirkt eine Revision der Lage dieser Bediensteten mit finanzieller Auswirkung ab dem Tag des Beginns ihrer Zurdispositionstellung wegen Krankheit.

Art. 68 - Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Kapitel XIII erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, dem in Kapitel XIV erwähnten Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung und den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende.

Für die Anwendung von Artikel 66 entspricht das letzte Dienstgehalt demjenigen, das vor der Teilzeitbeschäftigung geschuldet wurde.

KAPITEL X - Aufnahme und Ausbildung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 69 - Jeder Minister erstellt und aktualisiert die Aufnahme- und Ausbildungsprogramme seines Ministeriums in Zusammenarbeit mit dem Konzertierungsausschuss, der der betreffenden Verwaltung am nächsten ist. Wenn die Erstellung oder Ausführung dieser Programme auf der Tagesordnung dieses Ausschusses steht, sind der Generalsekretär und die Ausbildungsdirektoren von Rechts wegen Mitglieder der Vertretung der Behörde.

Art. 70 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels kann der Generalsekretär in jeder Aussenstelle einen Bediensteten der Stufe 1 bestellen, um den Ausbildungsdirektor zu ersetzen. Im vorliegenden Kapitel wird dieser Bedienstete « der bestellte Bedienstete » genannt.

Abschnitt 2 - Aufnahme Art. 71 - Unter Mitwirkung der Dienstleiter organisiert der Ausbildungsdirektor oder der bestellte Bedienstete die Aufnahme der neuen Personalmitglieder und sorgt für ihre Eingliederung. Bei dieser Gelegenheit haben die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit, sich vorzustellen.

Abschnitt 3 - Ausbildung Unterabschnitt 1 - Freistellung und Ausbildungsurlaub Art. 72 - Um an einer Ausbildung teilzunehmen, können Bedienstete eine Freistellung oder Ausbildungsurlaub bekommen.

Unterabschnitt 2 - Freistellung - Bedingungen Art. 73 - Wenn die Ausbildungsinitiative von einem Vorgesetzten oder vom Ausbildungsdirektor ausgeht, bekommen die betreffenden Bediensteten eine Freistellung, ob diese Ausbildung von der Verwaltung organisiert wird oder nicht.

Unterabschnitt 3 - Ausbildungsurlaub - Bedingungen Art. 74 - Wenn die Ausbildungsinitiative von den Bediensteten ausgeht, können sie Ausbildungsurlaub bekommen. Dieser Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Damit Ausbildungsurlaub gerechtfertigt ist, muss die Ausbildung die in den Artikeln 75 bis 78 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Art. 75 - Die gewählte Ausbildung muss zugelassen sein.

Zugelassen sind die gemeinsamen Ausbildungen für alle Ministerien, die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, und jedem Ministerium eigene Ausbildungen, die vom zuständigen Minister bestimmt werden.

Vor Zulassung einer dem Ministerium eigenen Ausbildung muss der betreffende Minister den Zulassungsvorschlag folgenden Instanzen zur Stellungnahme vorlegen: 1. dem Konzertierungsausschuss, der der betreffenden Verwaltung am nächsten ist und der nach Artikel 69 zusammengesetzt ist, 2.dem Generaldirektor der Ausbildung, der für seine Stellungnahme über einen Monat nach Empfang des Vorschlags verfügt; nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme als günstig.

Art. 76 - Die gewählte Ausbildung muss eine Berufsausbildung sein.

Unter Berufsausbildung ist jede Ausbildung zu verstehen in Zusammenhang: - mit dem derzeitigen Amt der Bediensteten - oder mit dem Amt, das sie in Zukunft in einem Föderalministerium, in einer föderalen wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die dem Föderalstaat untersteht, ausüben könnten.

Als Berufsausbildungen gelten von Amts wegen: - Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren in einem der in Absatz 2 genannten Dienste, - Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Laufbahnprüfung, - Ausbildungen, die im Rahmen der Mobilität von Amts wegen beantragt werden, - Ausbildungen zur Vorbereitung auf die der Erlangung des Direktionsbrevets vorhergehende Auswahlprüfung.

Art. 77 - Ausbildungsurlaub kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er mit dem Interesse des Dienstes unvereinbar ist.

Ausbildungsurlaub darf jedoch nicht zwei aufeinander folgende Jahre im Interesse des Dienstes verweigert werden. Für die in Artikel 76 Absatz 3 erwähnten Ausbildungen darf der Urlaub keinesfalls verweigert werden.

Art. 78 - Für Ausbildungen mit erforderlicher Anwesenheit im Unterricht darf Ausbildungsurlaub nur zweimal für ein und dieselbe Ausbildung gewährt werden.

Im Fernunterricht darf Ausbildungsurlaub nur einmal für ein und denselben Lehrplan gewährt werden.

Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft darf Ausbildungsurlaub nur einmal für ein und denselben Lehrgang gewährt werden. Ausbildungsurlaub darf nur für einen anderen Lehrgang in diesem Unterricht beantragt werden, wenn die betreffenden Personalmitglieder den Lehrgang, für den sie den ersten Urlaub bekommen haben, oder einen anderen Lehrgang in diesem Unterricht bestanden haben.

Unterabschnitt 4 - Dauer der Freistellung und des Ausbildungsurlaubs Art. 79 - Für Ausbildungen mit erforderlicher Anwesenheit im Unterricht entspricht die Dauer der Freistellung der Zeit, die für die Teilnahme an der Ausbildung notwendig ist. Bedienstete dürfen Ausbildungsstunden, die ausserhalb der normalen Arbeitsstunden fallen, während der Arbeitsstunden ausgleichen.

Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft und im Fernunterricht entspricht die Dauer der Freistellung derjenigen des Ausbildungsurlaubs, so wie in den Artikeln 80 bis 82 bestimmt.

Art. 80 - Die Anzahl Stunden Ausbildungsurlaub wird gemäss dem in Artikel 81 angegebenen Berechnungsmodus und in den in Artikel 82 festgelegten Grenzen bestimmt.

Art. 81 - Für Ausbildungen mit erforderlicher Anwesenheit im Unterricht entspricht der Ausbildungsurlaub der Anzahl Unterrichtsstunden nach Abzug der Stunden, von denen die Bediensteten freigestellt sind.

Im Fernunterricht entspricht der Ausbildungsurlaub der Anzahl Unterrichtsstunden, die notwendig wären, um denselben Lehrstoff in einem Unterricht mit erforderlicher Anwesenheit durchzunehmen. Diese Anzahl steht auf der Einschreibungsbescheinigung.

Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft entspricht die Anzahl Stunden Ausbildungsurlaub einem Viertel der für den betreffenden Lehrgang vorgesehenen Studienlast. Diese Anzahl steht auf der Einschreibungsbescheinigung.

Art. 82 - § 1 - Der Ausbildungsurlaub darf hundertzwanzig Stunden pro Schuljahr nicht überschreiten. Unter « Schuljahr » ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August zu verstehen. § 2 - Die in § 1 festgelegte Höchstanzahl wird im Verhältnis zu folgenden Abwesenheiten während des laufenden Schuljahres gekürzt: 1. Abwesenheiten, während deren die Bediensteten sich im administrativen Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befinden, 2.in den Artikeln 16, 17 und 38 bis 40 vorgesehenem Urlaub, 3. Urlaub wegen Sonderauftrag, 4.Laufbahnunterbrechungsurlaub, 5. vorzeitigem Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, 6.freiwilliger Viertagewoche. § 3 - Die gemäss den Paragraphen 1 und 2 festgelegte Höchstanzahl wird um die Anzahl Stunden Ausbildungsurlaub erhöht, die für das vorige Schuljahr im Interesse des Dienstes verweigert worden sind.

Unterabschnitt 5 - Erlaubnis Art. 83 - Die Freistellung wird von der Person gewährt, die die Ausbildung vorschlägt oder auferlegt.

Art. 84 - Ausbildungsurlaub wird vom Generalsekretär gewährt; dieser kann diese Befugnis dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten übertragen.

Bedienstete richten ihren Antrag auf Ausbildungsurlaub an den Ausbildungsdirektor oder den bestellten Bediensteten. Der Ausbildungsdirektor oder der bestellte Bedienstete beantragt die Stellungnahme des Dienstleiters und leitet den Antrag an den Generalsekretär weiter. Ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags beim Ausbildungsdirektor kein Beschluss getroffen worden, gilt der Ausbildungsurlaub als gewährt.

Unterabschnitt 6 - Kontrolle der Freistellung und des Ausbildungsurlaubs Art. 85 - Die Kontrolle der Einschreibung erfolgt auf der Grundlage einer Einschreibungsbescheinigung. 1. Für Ausbildungen mit erforderlicher Anwesenheit im Unterricht entspricht diese Bescheinigung dem Muster, das in Anlage II zu vorliegendem Erlass festgelegt ist.Ministerien, die Ausbildungen organisieren, dürfen jedoch ihre eigene Einschreibungsbescheinigung aufstellen. 2. Im Fernunterricht stehen auf der Einschreibungsbescheinigung mindestens folgende Vermerke: - Name und Anschrift des Studenten beziehungsweise der Studentin, - Bezeichnung und Typ des Lehrgangs, - gemäss Artikel 81 Absatz 2 berechnete Anzahl Stunden Ausbildungsurlaub, - geschätzte Anzahl erforderlicher Studienwochen, - Einschreibungsdatum, - Datum der Versendung der Einschreibungsbescheinigung an den Studenten beziehungsweise die Studentin, - Anzahl Lektionen oder Lektionseinheiten.3. Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft stehen auf der Einschreibungsbescheinigung mindestens folgende Vermerke: - Name und Anschrift des Studenten beziehungsweise der Studentin, - Bezeichnung des Lehrgangs und Studienlast, - gemäss Artikel 81 Absatz 3 berechnete Anzahl Stunden Ausbildungsurlaub, - Einschreibungsdatum, - Datum der letzten Möglichkeit, eine Prüfung abzulegen, - Datum der Versendung der Einschreibungsbescheinigung an den Studenten beziehungsweise die Studentin. Art. 86 - Folgendes Einschreibungsverfahren wird angewandt. 1. Für Lehranstalten, die die Einschreibungsbescheinigung benutzen, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist: - übermitteln die Bediensteten die Einschreibungsbescheinigung der Anstalt, - füllt die Anstalt sie aus und schickt sie den Bediensteten in den ersten drei Ausbildungswochen zurück, - übermitteln die Bediensteten sie spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten.2. Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft und im Fernunterricht: - bitten die Bediensteten die Anstalt, die die Ausbildung organisiert, um die Einschreibungsbescheinigung, - übermittelt diese Anstalt sie ihnen spätestens nach einer Woche, - übermitteln die Bediensteten diese Bestätigung spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten.3. Für Ministerien, die die Ausbildung selbst organisieren: - bestätigt das Ministerium den Bediensteten von Amts wegen die Einschreibung, - übermitteln die Bediensteten diese Bestätigung spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten. Art. 87 - Die Kontrolle über die regelmässige Teilnahme an der Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer Regelmässigkeitsbescheinigung. 1. Für Ausbildungen mit erforderlicher Anwesenheit im Unterricht entspricht diese Bescheinigung dem Muster, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist.Ministerien, die Ausbildungen organisieren, dürfen jedoch ihre eigene Regelmässigkeitsbescheinigung aufstellen. 2. Im Fernunterricht stehen auf der Regelmässigkeitsbescheinigung mindestens folgende Vermerke: - Name und Anschrift des Studenten beziehungsweise der Studentin, - Bezeichnung und Typ des Lehrgangs, - Anzahl Lektionen oder Lektionseinheiten, aus denen die Ausbildung besteht, und Datum ihrer Versendung an den Studenten beziehungsweise die Studentin, - Anzahl Lektionen oder Lektionseinheiten, die der Dienst für Fernunterricht von dem Studenten beziehungsweise der Studentin erhalten hat, - Datum, an dem dieser Dienst die letzte Lektion oder Lektionseinheit von dem Studenten beziehungsweise der Studentin erhalten hat;dieses Datum gilt als das Ende der Ausbildung, - Datum der Versendung der Regelmässigkeitsbescheinigung an den Studenten beziehungsweise die Studentin.

Im Laufe der Ausbildung kann der Ausbildungsdirektor oder der bestellte Bedienstete sich beim Dienst für Fernunterricht über die Anzahl Lektionen oder Lektionseinheiten erkundigen, die der Student beziehungsweise die Studentin zurückgeschickt hat. 3. Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft stehen auf der Regelmässigkeitsbescheinigung mindestens folgende Vermerke: - Name und Anschrift des Studenten beziehungsweise der Studentin, - Bezeichnung des Lehrgangs, - Daten der Teilnahme an Prüfungen, - Datum der Versendung der Regelmässigkeitsbescheinigung an den Studenten beziehungsweise die Studentin. Art. 88 - Am Ende der Ausbildung wird folgendes Verfahren angewandt. 1. Für Lehranstalten, die die Regelmässigkeitsbescheinigung benutzen, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist: - übermitteln die Bediensteten die Regelmässigkeitsbescheinigung der Anstalt, - füllt diese Anstalt sie aus und schickt sie den Bediensteten spätestens drei Wochen nach Ende der Ausbildung zurück, - übermitteln die Bediensteten sie spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten.2. Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft und im Fernunterricht: - bitten die Bediensteten die Anstalt, die die Ausbildung organisiert, um eine Regelmässigkeitsbescheinigung, - übermittelt diese Anstalt sie ihnen spätestens eine Woche nach Ende der Ausbildung, - übermitteln die Bediensteten sie spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten.3. Für Ministerien, die die Ausbildung selbst organisieren: - übermittelt das Ministerium den Bediensteten von Amts wegen die Regelmässigkeitsbescheinigung, - übermitteln die Bediensteten diese Bescheinigung spätestens zwei Wochen nach Empfang dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten. Art. 89 - Wenn Bedienstete die Ausbildung abbrechen oder, was den Fernunterricht betrifft, wenn sie keine Lektionen oder Lektionseinheiten mehr zurückschicken, wird dem Ausbildungsurlaub oder der Freistellung zu diesem Zeitpunkt ein Ende gesetzt. In diesem Fall melden die Bediensteten dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten unmittelbar den Abbruch; sie übermitteln ihm die Regelmässigkeitsbescheinigung gemäss dem in Artikel 88 vorgesehenen Verfahren.

Unterabschnitt 7 - Benutzung der Freistellung oder des Ausbildungsurlaubs Art. 90 - Für Ausbildungen mit erforderlicher Anwesenheit im Unterricht müssen die Stunden Freistellung oder Ausbildungsurlaub während des Zeitraums benutzt werden, in dem der Unterricht erteilt wird; dieser Zeitraum wird gegebenenfalls um die Prüfungsperioden, an denen die Bediensteten teilnehmen, verlängert.

Im Fernunterricht wird die Anzahl Stunden Freistellung oder Ausbildungsurlaub verhältnismässig auf die Anzahl Lektionen oder Lektionseinheiten der Ausbildung verteilt. Die Bediensteten dürfen die Stunden jeweils frühestens nach Erhalt der Lektionen oder Lektionseinheiten benutzen. Sie können gegebenenfalls mit dem Ausbildungsdirektor oder dem bestellten Bediensteten übereinkommen, einen Teil der Stunden, die sie bereits hätten benutzen können, spätestens bis zum Ende der Ausbildung oder spätestens bis zum Tag vor der Prüfung, auf die die Ausbildung vorbereitet, zu übertragen.

Im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft müssen die Bediensteten die Prüfungen des gewählten Lehrgangs mindestens einmal in den zwölf Monaten nach ihrer Einschreibung ablegen. Sie dürfen die Stunden Ausbildungsurlaub oder Freistellung frühestens zwei Monate vor der ersten Prüfung und spätestens bis zur letzten Prüfung, an der sie teilnehmen, benutzen.

Art. 91 - Besteht die Ausbildung aus einer grossen Anzahl Stunden beziehungsweise Lektionen, so kann der Ausbildungsdirektor oder der bestellte Bedienstete nach Konsultierung des Dienstleiters und des Bediensteten einen Zeitplan für die Freistellung oder den Ausbildungsurlaub aufstellen.

In diesem Zeitplan wird dem Interesse des Dienstes Rechnung getragen; das Recht, an den Lehrgängen und Prüfungen teilzunehmen, darf durch den Zeitplan aber nicht beeinträchtigt werden.

Unterabschnitt 8 - Sanktionen Art. 92 - Das Anrecht auf Ausbildungsurlaub wird ausgesetzt, wenn aus der in Artikel 87 vorgesehenen Regelmässigkeitsbescheinigung ersichtlich ist, dass Bedienstete nicht regelmässig an der Ausbildung, für die sie einen Ausbildungsurlaub oder eine Freistellung bekommen haben, teilgenommen haben: 1. für Ausbildungen mit erforderlicher Anwesenheit im Unterricht, wenn Bedienstete ohne rechtmässigen Grund während mehr als eines Fünftels der Ausbildung abwesend waren, 2.im Fernunterricht, wenn Bedienstete eine grössere Anzahl Stunden Ausbildungsurlaub oder Freistellung benutzt haben, als gemäss Artikel 90 Absatz 2 erlaubt war, 3. im offenen Hochschulunterricht der Flämischen Gemeinschaft, wenn Bedienstete in den zwölf Monaten nach ihrer Einschreibung: - Stunden Ausbildungsurlaub benutzt, aber an keiner Prüfung teilgenommen haben - oder, nachdem sie eine Prüfung nicht bestanden haben, Stunden Ausbildungsurlaub benutzt, aber an keiner anderen Prüfung teilgenommen haben. Die Aussetzung gilt für den verbleibenden Teil des Schuljahres und für die drei folgenden Schuljahre.

Unterabschnitt 9 - Kumulierungsverbot Art. 93 - Für ein und dieselbe Ausbildung dürfen Bedienstete nicht gleichzeitig einen Ausbildungsurlaub und eine Freistellung bekommen.

Bedienstete, die einen Ausbildungsurlaub oder eine Freistellung bekommen, dürfen für dieselbe Ausbildung keinen Anspruch auf die Vergütung für sozialen Aufstieg erheben, die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1970 über die Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals erwähnt ist.

Unterabschnitt 10 - Fahrt- und Einschreibungskosten Art. 94 - Nur Bedienstete, die an einer Ausbildung mit Freistellung teilnehmen, haben Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrtkosten. Diese Kosten werden zu den für das Personal der Ministerien festgelegten Bedingungen erstattet.

Einschreibungskosten gehen zu Lasten der Verwaltung, der die Bediensteten unterstehen.

KAPITEL XI - Urlaub wegen Sonderauftrag Abschnitt 1 - Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett Art. 95 - Bedienstete können mit Einverständnis des Ministers, dem sie unterstehen, Urlaub bekommen, um ein Amt im Kabinett eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschaftsregierung, einer Regionalregierung, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission auszuüben.

Art. 96 - Der in Artikel 95 erwähnte Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 97 - Die betreffenden Bediensteten behalten die Endnote, die ihnen bei ihrer letzten Bewertung erteilt worden ist.

Art. 98 - Am Ende ihrer Abberufung und sofern sie nicht zu einem anderen Kabinett wechseln, bekommen die Bediensteten einen Urlaubstag pro Monat Dienst im Kabinett, mit einer Mindestanzahl von drei Werktagen und einer Höchstanzahl von fünfzehn Werktagen.

Dieser Urlaub wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Abschnitt 2 - Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses Art. 99 - Bedienstete bekommen Urlaub zur Ausführung eines Auftrags.

Als Auftrag gilt: 1. die Ausübung von Ämtern in Belgien in Ausführung eines Auftrags, der von der Föderalregierung oder einer föderalen öffentlichen Verwaltung anvertraut oder zugelassen worden ist;2. die Ausführung eines internationalen Auftrags nach Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr.33 vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag, 3. die Ausübung von leitenden Funktionen, Forschungs- oder Studienfunktionen mit administrativem oder pädagogischem Charakter, mit Ausnahme von Ausführungs- oder Sekretariatsfunktionen, im Dienste bestimmter Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder im Dienste bestimmter kultureller Einrichtungen. Art. 100 - Damit Bedienstete zur Verfügung der in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Jugendbewegungen, -dienste oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen gestellt werden können, müssen diese folgende Bedingungen erfüllen: 1. von der zuständigen Behörde anerkannt sein, 2.das Programm für die Ausbildung von Führungskräften oder für die Leitung der pädagogischen Organisation für das Jahr nach dem Antrag vorlegen, 3. das Bestehen einer Ausbildung von Führungskräften während der beiden Jahre vor dem Antrag auf Zurverfügungstellung nachweisen. Art. 101 - § 1 - Jeder Minister kann Bediensteten, die ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen.

Gleichfalls kann jeder Bedienstete mit Einverständnis des Ministers, dem er untersteht, einen Auftrag annehmen. § 2 - Für die Anwendung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1988 zur Festlegung der Regelung, die auf die bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister im Belgischen Staatsblatt einen Aufruf, in dem Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung angegeben werden.

Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Bediensteten ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an den Minister, dem sie unterstehen.

Wenn dieser der Ansicht ist, dass er sich mit der Ausführung des Auftrags einverstanden erklären kann, leitet er die Bewerbung unter Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister weiter.

Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbungen zur Entscheidung vor. § 3 - Bedienstete, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für die Dauer des Mandats zwecks Auftrags abberufen.

Art. 102 - § 1 - Wenn Bedienstete durch einen ihnen anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderlichen Freistellungen.

Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert werden. § 2 - Für die Erfüllung der in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Aufträge werden die Freistellungen für höchstens sechs Jahre gewährt; diese Dauer kann auf drei Zeiträume von zwei Jahren verteilt werden.

Art. 103 - Während der Dauer eines durch eine erste Erlaubnis gedeckten Auftrags werden die Bediensteten beurlaubt. Dieser Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Der Urlaub wird jedoch besoldet, wenn Bedienstete aufgrund der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26.

Juli 1988 als nationale Sachverständige bestimmt werden. Er wird ebenfalls besoldet, wenn Bedienstete einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen.

Art. 104 - § 1 - Während der Dauer eines durch spätere Erlaubnisse gedeckten Auftrags werden Bedienstete beurlaubt, wenn der von ihnen ausgeführte Auftrag als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannt ist.

Dieser Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. § 2 - Für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem Entwicklungsland beinhalten, wird das Allgemeininteresse von Rechts wegen anerkannt. § 3 - Für die anderen in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten internationalen Aufträge wird das Allgemeininteresse anerkannt, wenn der Minister, dem die Bediensteten unterstehen, im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Ansicht ist, dass sie von ausschlaggebendem Interesse für das Land, die belgische Regierung oder die belgische Verwaltung sind.

Ein Auftrag bleibt von allgemeinem Interesse, solange die Art des ausgeübten Amtes von demselben ausschlaggebenden Interesse für das Land, die belgische Regierung oder die belgische Verwaltung wie bei Gewährung der zweiten Freistellung bleibt.

In Ausnahmefällen kann das Allgemeininteresse unter denselben Bedingungen für die in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Aufträge anerkannt werden. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels hört ein Auftrag von Rechts wegen auf, von allgemeinem Interesse zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die Bediensteten ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben zu können. § 5 - Für die in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Aufträge wird das Allgemeininteresse von Rechts wegen anerkannt. § 6 - Für Aufträge der Bediensteten, die aufgrund der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1988 als nationale Sachverständige bestimmt werden, und für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt werden, wird das Allgemeininteresse von Rechts wegen anerkannt.

In Abweichung von § 1 wird der Urlaub, den die Bediensteten bekommen, besoldet. § 7 - Für die in Artikel 101 § 3 erwähnten Aufträge wird das Allgemeininteresse von Rechts wegen anerkannt.

Art. 105 - Bedienstete, die mit der Ausführung eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die Beförderungen oder Dienstgradwechsel, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben wären.

Art. 106 - Während der Dauer eines durch spätere Erlaubnisse gedeckten Auftrags, der aber nicht als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannt ist, werden Bedienstete in den Stand der Inaktivität gesetzt. In diesem Stand haben sie kein Anrecht auf Gehalt und können sie keine Ansprüche auf Beförderung oder Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle geltend machen.

Art. 107 - Für die Anwendung von Artikel 106 gilt als spätere Erlaubnis diejenige, die jeden späteren Zeitraum eines Auftrags im Dienste derselben Regierung, öffentlichen Verwaltung oder Einrichtung deckt, sofern zwischen dem berücksichtigten Zeitraum und dem ihm vorhergehenden Zeitraum nicht mehr als sechs Monate liegen.

Art. 108 - § 1 - Bedienstete, die wegen eines internationalen Auftrags beurlaubt sind, können eine Vergütung unter den Bedingungen und zu den Sätzen beziehen, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden.

Der Betrag dieser Vergütung darf nicht über dem Gehalt liegen, das die Bediensteten bezogen hätten, wenn sie im Dienst geblieben wären.

Die Vergütung wird unter Berücksichtigung einerseits der Besoldung, die den Bediensteten zur Ausführung ihres Auftrags bewilligt wird, und andererseits der Lebenshaltungskosten im Land, in dem die Bediensteten ihren Auftrag ausführen, des diesem Auftrag entsprechenden sozialen Rangs und der durch die Entfernung vom Wohnsitz erhöhten Familienlasten festgelegt. § 2 - Die im vorliegenden Artikel erwähnte Vergütung darf Bediensteten, denen ein Auftrag anvertraut ist und die entweder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund der Ausführung ihres Auftrags Vorteile beziehen, die mindestens dem Gehalt entsprechen, das sie bezogen hätten, wenn sie im Dienst geblieben wären, nicht bewilligt werden.

Art. 109 - § 1 - Der Minister, dem ein Bediensteter, dem ein Auftrag anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen betrachtet werden muss.

Er kann diesen Beschluss treffen, sobald die Abwesenheit des Bediensteten ein Jahr erreicht. § 2 - Dem in § 1 erwähnten ministeriellen Beschluss muss die Stellungnahme des Generalsekretärs vorausgehen. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn die Bediensteten, denen ein Auftrag anvertraut ist, Bedienstete des Ministeriums der Finanzen sind, die einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen.

Art. 110 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von höchstens drei Monaten kann der Minister, dem ein Bediensteter untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen.

Art. 111 - Bedienstete, deren Auftrag zu Ende ist oder durch ministeriellen Beschluss, durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder durch Beschluss der Bediensteten selbst unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers, dem sie unterstehen.

Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden.

Art. 112 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Bedienstete, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen.

KAPITEL XII - Langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen Art. 113 - Über die gesamte Laufbahn können Bedienstete vollzeitigen unbezahlten Urlaub für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bekommen. Bei Aufteilung dieser Abwesenheit muss der Abwesenheitszeitraum mindestens sechs Monate betragen.

Art. 114 - Bedienstete können auf ihren Antrag hin ihr Amt vor Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Vorankündigungsfrist wieder aufnehmen, es sei denn, die Behörde nimmt eine kürzere Frist an.

Art. 115 - Während der in Artikel 113 erwähnten Abwesenheit befinden sich die Bediensteten im administrativen Stand der Inaktivität.

Während dieser Abwesenheit dürfen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit mit ihrem Amt vereinbar ist.

KAPITEL XIII - Laufbahnunterbrechungsurlaub Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 116 - § 1 - Bedienstete können Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn vollzeitig oder für ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte der Dauer der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen zu unterbrechen, und zwar für aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende Zeiträume von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten. Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, insgesamt zweiundsiebzig Monate nicht überschreiten. Gleiches gilt für Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung. Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung können kumuliert werden.

Für die Berechnung der Zeiträume von zweiundsiebzig Monaten werden Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen Leistung von Palliativpflege nicht berücksichtigt.

Bei Teilzeitlaufbahnunterbrechung werden Leistungen entweder täglich oder gemäss einer anderen Verteilung auf die Woche erbracht. § 2 - Bedienstete, die ihre Laufbahn in Anwendung von § 1 unterbrechen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns der Laufbahnunterbrechung und ihre Dauer mit und fügen dieser Mitteilung das in Artikel 134 erwähnte Formular zur Beantragung von Zulagen bei.

Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn der Unterbrechung, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an. § 3 - Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und händigt es den Bediensteten zusammen mit einer Abschrift der Bescheinigung und gegebenenfalls des in Absatz 3 des besagten Artikels erwähnten Ersetzungsvertrags aus.

Art. 117 - In Abweichung von Artikel 116 können Bedienstete ihre Laufbahn für einen einmonatigen, eventuell um einen Monat verlängerbaren Zeitraum unterbrechen, um aufgrund der Artikel 100bis und 102bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Palliativpflege zugunsten einer bestimmten Person zu leisten.

Die Bediensteten müssen nicht ersetzt werden.

Unter Palliativpflege ist jede Art des Beistands, insbesondere medizinischer, sozialer, administrativer und psychologischer Beistand, und die Pflege zu verstehen, die zugunsten von Personen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden und sich im Endstadium befinden, geleistet wird.

Bedienstete, die ihre Laufbahn aus diesem Grund unterbrechen möchten, teilen dies der Behörde, der sie unterstehen, mit, fügen dieser Mitteilung das in Artikel 134 erwähnte Antragsformular und eine Bescheinigung bei, die vom behandelnden Arzt der Palliativpflege benötigenden Person ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass das betreffende Personalmitglied sich bereit erklärt, Palliativpflege zu leisten, ohne dass die Identität des Patienten hierbei vermerkt wird.

Die Unterbrechung setzt am ersten Tag der Woche nach der Woche, im Laufe deren die vorerwähnte Mitteilung erfolgt ist, ein.

Die Behörde füllt das in Artikel 134 erwähnte Formular aus und händigt es den Bediensteten aus.

Art. 118 - § 1 - Eine monatliche Zulage von 10 504 Franken wird Bediensteten gewährt, die ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen. § 2 - Der Betrag der monatlichen Zulage wird jedoch auf 11 504 Franken erhöht, wenn die Laufbahnunterbrechung in einer Frist von drei Jahren ab der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes einsetzt, für das der Bedienstete, der seine Laufbahn unterbricht, oder sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Familienbeihilfen bezieht.

Der Betrag der monatlichen Zulage wird jedoch auf 12 504 Franken erhöht, wenn die Laufbahnunterbrechung in einer Frist von drei Jahren ab einer nach der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes erfolgenden Geburt oder Adoption eines Kindes einsetzt, für das der Bedienstete, der seine Laufbahn unterbricht, oder sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Familienbeihilfen bezieht.

Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge gelten - auch bei Verlängerung des ursprünglichen Unterbrechungszeitraums - spätestens bis zum ersten Tag des Monats nach demjenigen, im Laufe dessen das Kind, das das Anrecht eröffnet hat, das Alter von drei Jahren erreicht, oder bei einer Adoption spätestens bis zum ersten Tag des Monats nach demjenigen, im Laufe dessen der dritte Jahrestag der Homologierung der Adoptionsurkunde eintritt. Bei Tod des Kindes, das das Anrecht auf Zulage eröffnet hat, gilt diese Zulage bis zum Ende des laufenden Unterbrechungszeitraums oder bis zum Zeitpunkt, zu dem das Kind das Alter von drei Jahren erreicht hätte, oder bis zum dritten Jahrestag der Homologierung der Adoptionsurkunde.

Wenn Bedienstete während einer laufenden Unterbrechung den Bezug einer erhöhten Unterbrechungszulage nach Absatz 1 oder 2 beantragen, kann diese ab dem ersten Tag des Monats nach dem Antrag gewährt werden. Als Antrag gilt die Einreichung der Belege, von denen in Artikel 134 Absatz 2 die Rede ist. § 3 - Wenn die in den vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Zulagen nicht für einen ganzen Monat geschuldet werden, werden sie im Verhältnis zu der tatsächlichen Dauer der Laufbahnunterbrechung für diesen Monat herabgesetzt. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zulagen werden vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung gezahlt.

Art. 119 - § 1 - Bedienstete, die ihre Laufbahn teilzeitig unterbrechen, beziehen eine monatliche Unterbrechungszulage, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: 1. 2 626 Franken für Bedienstete, die ihre Arbeitsleistungen um ein Viertel verkürzen, 2.3 501 Franken für Bedienstete, die ihre Arbeitsleistungen um ein Drittel verkürzen, 3. 5 252 Franken für Bedienstete, die ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte verkürzen. § 2 - Wenn die Teilzeitlaufbahnunterbrechung in einer Frist von drei Jahren ab der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes einsetzt, wird der in § 1 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 erwähnte monatliche Betrag der Unterbrechungszulage auf: 1. 2 876 Franken, 2.3 835 Franken 3. beziehungsweise 5 752 Franken erhöht. § 3 - Wenn die Teilzeitlaufbahnunterbrechung in einer Frist von drei Jahren ab einer Geburt oder Adoption nach derjenigen eines zweiten Kindes einsetzt, wird der in § 1 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 erwähnte monatliche Betrag der Unterbrechungszulage auf: 1. 3 126 Franken, 2.4 165 Franken 3. beziehungsweise 6 252 Franken erhöht. Art. 120 - Die in den Artikeln 118 und 119 festgelegten Beträge gelten jedoch nur während der ersten zwölf Monate der Laufbahnunterbrechung.

Nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie um 5 Prozent herabgesetzt.

Art. 121 - Unterbrechungszulagen werden indexiert und sind an den Schwellenindex 143,59 gebunden. Die Indexierung erfolgt ab dem zweiten Monat nach Ablauf des zweimonatigen Zeitraums, während dessen der Durchschnittsindex die Ziffer, die eine Änderung rechtfertigt, erreicht.

Für die Anwendung dieser Indexierung wird der Verbraucherpreisindex jedes Monats durch das arithmetische Mittel des Preisindexes des betreffenden Monats und der Preisindexe der drei vorhergehenden Monate ersetzt.

Wenn das Mittel des gemäss Absatz 2 ersetzten Preisindexes von zwei aufeinander folgenden Monaten den oberen oder unteren Schwellenindex erreicht, werden die an den Schwellenindex 143,59 gebundenen Unterbrechungszulagen jeweils neu berechnet, indem sie mit dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n der Rang des erreichten Schwellenindexes ist.

Zu diesem Zweck wird jeder Schwellenindex mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet, mit der sein Rang angegeben wird, wobei die Nummer 1 den auf den Schwellenindex 143,59 folgenden Schwellenindex kennzeichnet.

Für die Berechnung des Koeffizienten 1,02n werden Bruchteile von Zehntausendsteln einer ganzen Zahl auf das nächsthöhere Zehntausendstel aufgerundet oder vernachlässigt, je nachdem ob sie 50 Prozent eines Zehntausendstels erreichen oder nicht.

Wenn der gemäss den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Betrag der Unterbrechungszulage den Bruchteil eines Frankens umfasst, wird er auf den nächsthöheren Franken aufgerundet oder vernachlässigt, je nachdem ob der Bruchteil 50 Centimes erreicht oder nicht.

Art. 122 - § 1 - Unter Vorbehalt der Unvereinbarkeiten, die aus dem auf die betreffenden Bediensteten anwendbaren Statut hervorgehen, können Unterbrechungszulagen gleichzeitig mit Einkünften aus der Ausübung eines politischen Mandats, aus einer Nebentätigkeit als Lohnempfänger, die bereits vor der Laufbahnunterbrechung ausgeübt wurde, oder aus der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bezogen werden. Der gleichzeitige Bezug von Zulagen und Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit ist jedoch ausschliesslich bei Vollzeitunterbrechung und nur während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten möglich. § 2 - Wenn Bedienstete eine entlohnte Tätigkeit als Lohnempfänger beginnen oder eine solche Nebentätigkeit erweitern, müssen sie vor Ausübung einer solchen Tätigkeit den Direktor des in Artikel 133 erwähnten Arbeitslosigkeitsbüros in Kenntnis setzen.

Sie verlieren den Anspruch auf Zulage ab dem Tag der Ausübung einer in Absatz 1 erwähnten Tätigkeit oder ab dem Tag, an dem ihre selbständige Tätigkeit zwölf Monate überschreitet.

Ist der Direktor des in Artikel 133 erwähnten Arbeitslosigkeitsbüros nicht vor Ausübung einer Tätigkeit informiert worden, wird die bereits gezahlte Zulage zurückgefordert. § 3 - Für Streitsachen, die aus der Ausübung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgehen, und für die Kontrolle dieser Tätigkeiten werden die betreffenden Bediensteten den Arbeitnehmern gleichgestellt, die im Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen erwähnt sind.

Art. 123 - Wenn Bedienstete infolge eines Beschlusses des Direktors des in Artikel 133 erwähnten Arbeitslosigkeitsbüros kein Anrecht auf Unterbrechungszulagen haben oder sie darauf verzichten, wird die Laufbahnunterbrechung in Inaktivität umgewandelt.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bedienstete, die auf Unterbrechungszulagen verzichten, weil diese gemäss den Königlichen Erlassen Nr. 415, 416 und 418 vom 16. Juli 1986 mit dem Bezug einer Pension nicht vereinbar sind. Er findet ebenso wenig Anwendung auf Bedienstete, die ihr Anrecht auf Unterbrechungszulagen verloren haben, weil sie die in Artikel 122 § 2 Absatz 2 für eine selbständige Tätigkeit vorgesehene zwölfmonatige Frist überschritten haben.

Art. 124 - Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung wird nicht besoldet; im Übrigen wird er jedoch einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. 125 - Während eines Zeitraums der Teilzeitlaufbahnunterbrechung dürfen Bedienstete keinen Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art bekommen und keine Teilzeitleistungen aus persönlichen Gründen erbringen.

Art. 126 - § 1 - Bedienstete können auf ihren per Einschreiben an die betreffende Behörde gerichteten Antrag hin ihr Amt vor Ablauf des Unterbrechungszeitraums unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Vorankündigungsfrist wieder aufnehmen, es sei denn, die Behörde, der sie unterstehen, nimmt eine kürzere Frist an. § 2 - Unterbrechungszulagen, die für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten bezogen worden sind, müssen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung zurückgezahlt werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Rückzahlung wird nicht verlangt, wenn der Unterbrechungszeitraum unmittelbar auf einen anderen Zeitraum der Laufbahnunterbrechung folgt. § 3 - Bei einer durch aussergewöhnliche Umstände begründeten Arbeitswiederaufnahme kann der Generalverwalter des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung oder der von ihm bestellte Bedienstete auf die Rückforderung verzichten, wenn die betreffenden Bediensteten einen dahin gehenden Antrag, eventuell zusammen mit den erforderlichen Belegen, beim Direktor des in Artikel 133 erwähnten Arbeitslosigkeitsbüros einreichen, der ihn an den Generalverwalter weiterleitet.

Art. 127 - Bedienstete, die Unterbrechungszulagen beziehen, dürfen sich ins Ausland begeben, vorausgesetzt, dass sie ihren Wohnsitz in Belgien behalten.

Unterbrechungszulagen werden jedoch nur in Belgien gezahlt.

Abschnitt 2 - Ersetzung Art. 128 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und des Artikels 97 § 3 des Programmgesetzes vom 30.

Dezember 1988 muss die Verwaltung Bedienstete während ihrer Laufbahnunterbrechung durch Arbeitslose ersetzen, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung folgende Bedingungen erfüllen müssen: 1. in der Entschädigungsregelung für alle Tage der Woche voll entschädigt sein 2.oder die Eigenschaft eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte haben, der in Anwendung von Artikel 131bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, 3. oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchende eingetragen sein und das Existenzminimum beziehen 4.oder vollarbeitslos sein, als Arbeitssuchende eingetragen sein, im Bevölkerungsregister eingetragen sein, Anrecht auf Sozialhilfe haben und aufgrund der Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das Existenzminimum haben.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer, die am Tag vor ihrer Einstellung als Stellvertreter für eine Laufbahnunterbrechung im selben öffentlichen Dienst beschäftigt waren, die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Art. 129 - Unter den in Artikel 128 aufgezählten Arbeitslosenkategorien muss die Verwaltung Personen, die erfolgreich an einer Prüfung des Ständigen Anwerbungssekretariats teilgenommen haben, den Vorrang geben.

Art. 130 - Die in Artikel 128 erwähnten Stellvertreter müssen spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Unterbrechung im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt werden, der gemäss den im Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Regeln abgeschlossen wird. Wird dem Arbeitsvertrag eines Stellvertreters ein Ende gesetzt, so verfügt die Verwaltung über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab Ende dieses Arbeitsvertrags, um einen neuen Stellvertreter einzustellen.

Der Zeitraum der Ersetzung durch einen oder mehrere Vertragsangestellte darf in keinem Fall die Dauer der Laufbahnunterbrechung überschreiten.

Art. 131 - Für Zeiträume, während deren ein Bediensteter nicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 128 tatsächlich ersetzt wird, fordert das Landesamt für Arbeitsbeschaffung den Betrag der Unterbrechungszulage zu Lasten der Verwaltung oder des Dienstes, der beziehungsweise dem der betreffende Bedienstete untersteht, zurück.

Art. 132 - Wenn Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrechen, Inhaber einer Stelle sind, die in der Verwaltung oder im Dienst in Anwendung der statutarischen Regeln nicht durch Anwerbung besetzt werden kann, kann die Behörde, der diese Bediensteten unterstehen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen Bedienstete bestimmen, um das mit dieser Stelle verbundene Amt auszuüben. Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die in Artikel 128 erwähnte Ersetzungsverpflichtung.

Abschnitt 3 - Antrag auf Unterbrechungszulage und Verfahren Art. 133 - Bedienstete, die eine Unterbrechungszulage beziehen möchten, reichen per Einschreiben einen Antrag beim Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung des Amtsbereiches ihres Wohnortes ein. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag am dritten Werktag nach seiner Aufgabe bei der Post empfangen wird.

Art. 134 - Der Antrag muss anhand des Formulars eingereicht werden, dessen Muster und Inhalt vom Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung bestimmt und vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit gebilligt werden.

Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit bestimmt die Belege, die die Bediensteten ihrem Antrag beifügen müssen, wenn sie Anspruch auf die in Artikel 118 § 2 oder in Artikel 119 §§ 2 und 3 vorgesehene erhöhte Zulage erheben, und die Fristen für die Einreichung dieser Belege.

Der Antrag umfasst das eigentliche Antragsformular und eine Bescheinigung, die vom regionalen Arbeitslosigkeitsinspektor, in dessen Amtsbereich der Stellvertreter wohnt, ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der Stellvertreter die Bedingungen von Artikel 128 erfüllt. Bei Ersetzung durch einen Vertragsangestellten, der bereits einen Bediensteten in Laufbahnunterbrechung ersetzte, muss eine Abschrift des ursprünglichen Ersetzungsvertrags beigefügt werden.

Antragsformulare sind beim Arbeitslosigkeitsbüro erhältlich.

Art. 135 - Eine Verlängerung beziehungsweise ein neuer Antrag muss in denselben Formen und Fristen wie der erste Antrag eingereicht werden.

Art. 136 - Das Anrecht auf Zulagen setzt ab dem auf dem Antrag auf Zulagen angegebenen Tag ein, wenn alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllt beim Arbeitslosigkeitsbüro eingegangen sind innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Tag nach dem auf dem Antrag angegebenen Tag; diese Frist wird von Datum zu Datum berechnet.

Gehen die ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllten Unterlagen nach dieser Frist ein, so setzt das Anrecht auf Zulagen erst ab dem Tag ihres Empfangs ein.

Setzt das Anrecht auf Zulagen gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 an einem späteren Datum ein, so gilt für die betreffenden Bediensteten hinsichtlich ihrer Verwaltung dennoch, dass sie sich ab dem auf dem Antragsformular angegebenen Tag in Laufbahnunterbrechung befinden.

Art. 137 - Der Direktor des zuständigen Arbeitslosigkeitsbüros trifft alle Beschlüsse in puncto Bewilligung des Anrechts auf Unterbrechungszulagen oder Ausschluss davon, nachdem er alle erforderlichen Untersuchungen vorgenommen hat beziehungsweise hat vornehmen lassen. Er vermerkt seinen Beschluss auf einer Unterbrechungszulagenkarte, deren Muster und Inhalt vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung festgelegt werden. Der Direktor schickt den betreffenden Bediensteten ein Exemplar dieser Unterbrechungszulagenkarte.

Art. 138 - § 1 - Vor jedem Beschluss zum Ausschluss vom Anrecht auf Zulagen lädt der Direktor die betreffenden Bediensteten zwecks Anhörung vor.

Wenn die Bediensteten am Tag der Vorladung verhindert sind, dürfen sie um die Vertagung der Anhörung auf ein späteres Datum bitten; dieses Datum darf nicht mehr als fünfzehn Tage nach demjenigen, das für die erste Anhörung festgelegt war, liegen. Ausser in Fällen höherer Gewalt wird die Vertagung nur einmal gewährt. Die Bediensteten können sich von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer repräsentativen Arbeitnehmerorganisation im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen vertreten oder beistehen lassen. § 2 - Wenn der Direktor einen Beschluss zum Ausschluss vom Anrecht auf Zulagen trifft, muss er dem betreffenden Bediensteten seinen Beschluss per Einschreiben mitteilen. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Schreiben am dritten Werktag nach seiner Aufgabe bei der Post empfangen wird.

Der Direktor schickt der Behörde, der der Bedienstete untersteht, eine Abschrift dieses Beschlusses.

Abschnitt 4 - Kontrolle Art. 139 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere werden Personalmitglieder des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, die gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen bestimmt werden, mit der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt.

KAPITEL XIV - Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen Art. 140 - § 1 - Bedienstete dürfen ihr Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig ausüben. § 2 - Die Bediensteten müssen die Hälfte, zwei Drittel, drei Viertel oder vier Fünftel der Dauer der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen erbringen.

Diese Leistungen werden entweder täglich oder gemäss einer anderen festen Verteilung auf die Woche erbracht.

Teilzeitbeschäftigung muss immer am Anfang des Monats einsetzen. § 3 - Die Erlaubnis, Teilzeitleistungen zu erbringen, wird für einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens vierundzwanzig Monaten erteilt. Verlängerungen um mindestens drei und höchstens vierundzwanzig Monate können gewährt werden. Für jede Verlängerung ist ein Antrag des betreffenden Bediensteten erforderlich; er muss mindestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Urlaubs eingereicht werden.

Art. 141 - Bedienstete können ihr Amt vor Ablauf des gewährten Zeitraums unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Vorankündigungsfrist wieder vollzeitig aufnehmen, es sei denn, die Behörde nimmt eine kürzere Frist an.

Art. 142 - § 1 - Während des Abwesenheitszeitraums befinden sich die Bediensteten im Stand der Inaktivität. Sie können jedoch ihre Ansprüche auf Beförderung geltend machen.

Die Beförderung in einen höheren Dienstgrad setzt der Erlaubnis, ihr Amt teilzeitig auszuüben, von Amts wegen ein Ende. § 2 - Die Bediensteten beziehen das Gehalt, das für die Teilzeitbeschäftigung geschuldet wird.

Das Gehalt der Bediensteten, die das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben, und der Bediensteten, die mindestens zwei Kinder unter fünfzehn Jahren zu ihren Lasten haben, wird um ein Fünftel des Gehaltes erhöht, das für die Leistungen, die nicht erbracht werden, geschuldet worden wäre.

Art. 143 - Die Erlaubnis, Teilzeitleistungen zu erbringen, wird ausgesetzt, sobald die Bediensteten eine der folgenden Urlaubsarten bekommen: 1. Mutterschafts-, Vaterschafts-, Elternschafts- und Aufnahmeurlaub, 2.Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, 3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit, 4.Urlaub wegen Kandidierung bei Wahlen, 5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen beim Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, 6.Urlaub wegen Erbringung bestimmter militärischer Leistungen in Friedenszeiten und von Diensten beim Zivilschutz oder von gemeinnützigen Aufgaben in Anwendung der am 20. Februar 1980 koordinierten Gesetze zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, 7. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett, 8.Urlaub wegen eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags, 9. Urlaub wegen Ausübung einer Tätigkeit bei einer anerkannten Fraktion in einer föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen gesetzgebenden Versammlung oder beim Vorsitzenden einer dieser Fraktionen, 10.Urlaub wegen Zurverfügungstellung an den König, einen Prinzen oder eine Prinzessin von Belgien, 11. Urlaub, der in Artikel 77 § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt ist.

KAPITEL XV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten Art. 144 - Artikel 28ter § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1985, wird durch folgenden Text ersetzt: « 3. in den Artikeln 15 und 20 des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnter Urlaub, ».

Art. 145 - Artikel 102 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 2. April 1975, 5. April 1976, 24. November 1978, 22. Januar 1979, 16. November 1981, 18.

November 1982, 3. Juli 1985, 28. Februar 1986, 16. April 1991, 21.

November 1991 und 4. März 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 102 - Unter den von Uns festgelegten Bedingungen bekommen Bedienstete im aktiven Dienst: 1. Jahresurlaub, Urlaub an Feiertagen, umstandsbedingten Urlaub und ausserordentlichen Urlaub, 2.Urlaub wegen Mutterschutz, Vaterschaftsurlaub, 3. Elternschaftsurlaub, Aufnahmeurlaub im Hinblick auf eine Adoption oder Pflegevormundschaft, 4.Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, 5. Urlaub wegen Krankheit, 6.Urlaub wegen Entfernung aus einer schädlichen Arbeitsumgebung, 7. Urlaub wegen krankheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung, 8.Urlaub für sozialen Aufstieg und Ausbildungsurlaub, 9. Urlaub wegen Sonderauftrag, 10.Laufbahnunterbrechungsurlaub, 11. Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit, 12.Urlaub wegen Ausübung einer Tätigkeit bei einer anerkannten Fraktion in einer föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen gesetzgebenden Versammlung oder beim Vorsitzenden einer dieser Fraktionen, 13. Urlaub wegen Erbringung bestimmter militärischer Leistungen in Friedenszeiten und von Diensten beim Zivilschutz oder gemeinnützigen Aufgaben in Anwendung des Gesetzes [sic, zu lesen ist: Königlichen Erlasses] vom 20.Februar 1980 zur Koordinierung der Gesetze über das Statut der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, 14. Urlaub wegen vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, 15.Urlaub, um vier Fünftel der ihnen normalerweise auferlegten Leistungen in vier Werktagen pro Woche zu erbringen. » Art. 146 - Artikel 106 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 26. Mai 1975, 27. Juli 1981 und 30. März 1983, wird durch folgenden Text ersetzt: « 3. wenn ihnen aus persönlichen Gründen erlaubt wird, langfristig vollzeitig abwesend zu sein, ».

Art. 147 - Artikel 108 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1967, wird aufgehoben.

KAPITEL XVI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses Art. 148 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. August 1973, 10.Mai 1976, 13. September 1979, 16. November 1979, 26. Januar 1984, 13.Juli 1987, 25. November 1993 und 15. September 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 7 wird aufgehoben.2. Nummer 9 wird durch folgenden Text ersetzt: « 9.Königlicher Erlass vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ». 3. Die Nummern 17, 18, 25 und 32 werden aufgehoben. Art. 149 - Titel III Kapitel VII desselben Erlasses, der Artikel 33 umfasst, wird aufgehoben.

Art. 150 - Titel III Kapitel XIV desselben Erlasses, der die Artikel 43 bis 47 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Kapitel XIV - Modalitäten der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art.43 - Artikel 55 ist wie folgt zu lesen: « Art. 55 - Die Zurdispositionstellung wird von der Behörde ausgesprochen, die die Ernennungsbefugnis ausübt. In den von ihr bestimmten Grenzen darf sie ihre Befugnis für Bedienstete der Stufen 2+, 2, 3 und 4 dem leitenden Beamten oder gegebenenfalls dem beigeordneten leitenden Beamten oder einem Dienstleiter übertragen. » Art. 44 - In Artikel 60 ist § 2 wie folgt zu lesen: « § 2 - Dem in § 1 erwähnten Beschluss muss die Stellungnahme des leitenden Beamten oder gegebenenfalls des beigeordneten leitenden Beamten vorausgehen. » Art. 45 - Artikel 64 ist wie folgt zu lesen: « Art. 64 - Der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes muss ein Vorschlag vorausgehen, der vom leitenden Beamten oder gegebenenfalls vom beigeordneten leitenden Beamten gemacht wird. Dieser Vorschlag wird den betreffenden Bediensteten notifiziert; diese können vor der zuständigen Widerspruchskammer Widerspruch dagegen einlegen. » » Art. 151 - Titel III Kapitel XV desselben Erlasses, der Artikel 48 umfasst, wird aufgehoben.

KAPITEL XVII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 152 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aus sozialen oder familiären Gründen oder aus persönlichen Gründen Teilzeitleistungen erbringen, und Bedienstete, die aus persönlichen Gründen zur Disposition gestellt sind, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden.

Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf definitiv ernannte Bedienstete der Einrichtungen öffentlichenInteresses, deren Personal dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses unterliegt.

Art. 153 - Für Bedienstete, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn vollzeitig unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 116 des vorliegenden Erlasses erwähnten zweiundsiebzig Monate angerechnet.

Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf definitiv ernannte Bedienstete der Einrichtungen öffentlichenInteresses, deren Personal dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses unterliegt.

Art. 154 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 7.März 1963 zur Bestimmung der als gemeinnützig anerkannten Dienste für die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juli 1962 zur Gewährung bestimmter Garantien an belgische Beamte, Magistrate und Militärpersonen, die ermächtigt sind, im Kongo und in Ruanda-Urundi ein öffentliches Amt anzunehmen, 2.der Königliche Erlass vom 1. Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen, 3. der Königliche Erlass vom 1.Juni 1964 zur Festlegung besonderer Bestimmungen über den Stand der Zurdispositionstellung von Staatsbediensteten, 4. der Königliche Erlass vom 13.November 1967 über den Stand der Zurdispositionstellung von Staatsbediensteten, 5. der Königliche Erlass vom 13.November 1967 zur Festlegung der administrativen Lage von Staatsbediensteten, denen ein Auftrag anvertraut ist, 6. der Königliche Erlass vom 26.Mai 1975 über die langfristigen Abwesenheiten aus familiären Gründen, 7. der Königliche Erlass vom 28.Februar 1991 über die Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit in den Staatsverwaltungen, 8. der Königliche Erlass vom 28.Februar 1991 über die Laufbahnunterbrechung in Verwaltungen und anderen Diensten der Ministerien, 9. der Königliche Erlass vom 15.September 1997 über die Aufnahme und Ausbildung der Personalmitglieder der Staatsverwaltungen.

Was die durch Arbeitsvertrag eingestellten und im vorliegenden Erlass erwähnten Personalmitglieder betrifft, wird der Königliche Erlass vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des normalen Lohns der Arbeiter, der Hausangestellten, der Angestellten und der auf Binnenschiffen angeheuerten Arbeitnehmer für Abwesenheitstage bei familiären Ereignissen oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder ziviler Aufträge aufgehoben. Art. 155 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.

Art. 156 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT

ANLAGE I Liste der zugelassenen gemeinsamen Ausbildungen für alle Ministerien A) Ausbildungen des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes B) In der Flämischen Gemeinschaft 1. Lehrgänge des Fernunterrichts des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft 2.Von der Gemeinschaft organisierte, subventionierte oder anerkannte Ausbildungen im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts 3. Folgende Ausbildungen der Hochschulen und Universitäten, für die ein Diplom oder Zeugnis ausgestellt wird a) Abends oder am Wochenende erteilte Grundausbildungen und akademische Ausbildungen, Weiterbildungen und akademische Weiterbildungen oder Doktoratsausbildungen b) Posthochschulausbildungen und postakademische Ausbildungen ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung c) Lehrgänge, die zu den unter den Buchstaben a) und b) angeführten Ausbildungen gehören und die als freier Schüler belegt werden können, ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung 4.Lehrgänge des offenen Hochschulunterrichts, die von den Hochschulen und Universitäten angeboten werden C) In der Französischen Gemeinschaft 1. Lehrgänge des Fernunterrichts des Ministeriums des Unterrichtswesens, der Forschung und der Ausbildung der Französischen Gemeinschaft 2.Von der Gemeinschaft organisierte, subventionierte oder anerkannte Lehrgänge im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts 3. Folgende Ausbildungen des nichtuniversitären Hochschulunterrichts, der Hochschulen und der Universitäten, für die ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis ausgestellt wird a) Abends oder am Wochenende erteilte Ausbildungen des kurzen Typs und des langen Typs und Universitätsausbildungen des ersten und zweiten Zyklus, Ausbildungen gleich welchen Zyklus eines Zusatzstudiums und Ausbildungen des dritten Zyklus b) Jede andere Ausbildung ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung c) Lehrgänge, die zu den unter den Buchstaben a) und b) angeführten Ausbildungen gehören und die als freier Schüler belegt werden können, ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung D) In der Deutschsprachigen Gemeinschaft Abends oder am Wochenende erteilte Ausbildungen des nichtuniversitären Hochschulunterrichts des kurzen Typs und des langen Typs E) Ausbildungen der Anstalten, die am Direktionsbrevet teilhaben, sofern diese Ausbildungen nicht unter den Buchstaben A) bis D) aufgezählt sind Gesehen, um Unserem Erlass vom 19.November 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT

ANLAGE II MUSTER Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. November 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT

ANLAGE II (RÜCKSEITE) AUSBILDUNGSTYP (nur ein Feld ankreuzen) Ausbildungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die in der Liste der zugelassenen gemeinsamen Ausbildungen für alle Ministerien angeführt sind Nichtuniversitärer Hochschulunterricht O Abends oder am Wochenende erteilte Ausbildung des kurzen Typs oder des langen Typs Ausbildungen in der Französischen Gemeinschaft, die in der Liste der zugelassenen gemeinsamen Ausbildungen für alle Ministerien angeführt sind Weiterbildungsunterricht (Teilzeitunterricht) O Von der Gemeinschaft organisierte, subventionierte oder anerkannte Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts Ausbildungen des nichtuniversitären Hochschulunterrichts, der Hochschulen und der Universitäten, für die ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis ausgestellt wird O Abends oder am Wochenende erteilte Ausbildung des kurzen Typs und des langen Typs oder Universitätsausbildung des ersten und zweiten Zyklus O Abends oder am Wochenende erteilte Ausbildung gleich welchen Zyklus eines Zusatzstudiums oder Ausbildung des dritten Zyklus O Jede andere Ausbildung ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung O Lehrgänge, die zu den oben angeführten Ausbildungen gehören und die als freier Schüler belegt werden können, ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung Ausbildungen in der Flämischen Gemeinschaft, die in der Liste der zugelassenen gemeinsamen Ausbildungen für alle Ministerien angeführt sind Weiterbildungsunterricht (Teilzeitunterricht) O Von der Gemeinschaft organisierte, subventionierte oder anerkannte Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts Ausbildungen der Hochschulen und Universitäten, für die ein Diplom oder Zeugnis ausgestellt wird O Abends oder am Wochenende erteilte Grundausbildung oder akademische Ausbildung O Abends oder am Wochenende erteilte Weiterbildung oder akademische Weiterbildung oder Doktoratsausbildung O Posthochschulausbildung oder postakademische Ausbildung ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung O Lehrgänge, die zu den oben angeführten Ausbildungen gehören und die als freier Schüler belegt werden können, ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erteilung Von einem einzigen Ministerium zugelassene Ausbildung O Typ: . . . . .

Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. November 1998 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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