gepubliceerd op 04 mei 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk
21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 21 april 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGING, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, insbesondere des Artikels 249;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Kapitels VII, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 1998 und 27. Dezember 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 9. Dezember 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.520/1 des Staatsrates vom 13. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gehört, 4. Föderalem Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 5.Generaldirektion: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes.
Abschnitt II - Organe des Hohen Rates Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet werden: 1. ein Exekutivbüro, 2.ständige Kommissionen, 3. Ad-hoc-Kommissionen, 4.ein Sekretariat.
Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und Ernennung seiner Mitglieder Art. 3 - § 1 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben.
Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. § 2 - Der Hohe Rat gibt eine Stellungnahme zu den Jahresberichten ab, die von der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes und von der Generaldirektion erstellt werden. § 3 - Er gibt eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen, und wird über die Arbeiten der Europäischen Union, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen, informiert. § 4 - Über die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes eingesetzte Ständige operative Kommission ist der Hohe Rat mit den in diesem Artikel erwähnten Aufträgen beauftragt, insbesondere damit, im Rahmen der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen und für die der Minister zuständig ist, Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren. § 5 - Der Hohe Rat erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten.
Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat zusammen aus: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, 2.zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, 3. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 4.dem Generaldirektor der Generaldirektion, der als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder vertreten lassen, 5. dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes, der als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder vertreten lassen. Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates sein zu können, muss jeder Kandidat: 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, das die Arbeitgeber- oder die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist unvereinbar mit der Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters.
Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.
Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.
Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch den Minister unterbreitet.
Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen Mitglieder vorgeschlagen und ernannt.
Beim Vorschlag der Mitglieder wenden die Organisationen das Gesetz vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis an. Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten zuzusenden.
Wenn das Mandat jedoch endet, weil die Organisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt oder weil das betroffene Mitglied nicht mehr Mitglied der Organisation ist, die es vorgeschlagen hat, meldet diese Organisation diese Lage unverzüglich dem Sekretariat und sendet aus eigener Initiative dem Minister binnen einem Monat, nachdem das Mandat geendet hat, eine Liste mit je zwei Kandidaten zu.
Wird die Bestimmung von Absatz 2 nicht eingehalten, bleibt das Mandat des erwähnten Mitglieds, das ersetzt werden muss, vakant.
Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende.
Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Hohen Rat vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen Arbeitsrat bestimmt und ersetzt.
Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten des Hohen Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor vertreten.
Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
Art. 10 - § 1 - Die Vertreter der Vereinigungen, die in einem oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit tätig sind, können auf Vorschlag des Hohen Rates als ausserordentliche Mitglieder an den Tätigkeiten des Hohen Rates teilnehmen.
In diesem Fall werden diese ausserordentlichen Mitglieder vom Minister ernannt. § 2 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teil: 1. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, 2.der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten.
Die in Absatz 1 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem sie unterstehen, vorgeschlagen.
Art. 11 - Der Hohe Rat kann unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Personen heranziehen, die auf die untersuchte Angelegenheit spezialisiert sind oder die über eine spezifische Kompetenz zum untersuchten Thema verfügen, ob sie der in Artikel 19 erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil.
Art. 12 - Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden von dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion beauftragt ist, wahrgenommen. Ihm stehen seine direkten Mitarbeiter bei.
Art. 13 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied.
Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt.
Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches Mitglied ersetzen. § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, 2.im Falle des Rücktritts, 3. wenn die Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, ihre Ersetzung beantragen, 4.wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht mehr angehören, 5. im Todesfall. Abschnitt IV - Arbeitsweise Art. 14 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind stimmberechtigt.
Art. 15 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind.
Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die stimmberechtigt sind.
Er berät und beschliesst nur über den Inhalt der Fragen, wohingegen die redaktionellen Bemerkungen dem Sekretariat vor der Beratung schriftlich zugesandt werden müssen.
Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge werden klar und deutlich verfasst, mit Gründen versehen und vor der Beratung schriftlich unterbreitet.
Art. 16 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom Minister gebilligt.
Abschnitt V - Exekutivbüro Art. 17 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu regeln, insbesondere indem es: 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, 2.die Besprechung der Angelegenheiten und der Entwürfe von Stellungnahmen, die dem Hohen Rat vorzulegen sind, vorbereitet, 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung von Ad-hoc-Kommissionen und durch Präzisierung des Mandats dieser Kommissionen, 4.dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt werden, 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den ständigen Kommissionen oder den Ad-hoc-Kommissionen vorgelegten Vorschläge berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen zurückschickt. Art. 18 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern gewählt.
Es umfasst: 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, gewählt werden, 2.vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, gewählt werden, 3. die Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr.4 und 5 erwähnt sind.
Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz.
Der Sekretär des Hohen Rates gehört dem Exekutivbüro von Rechts wegen an.
Abschnitt VI - Ständige Kommissionen Unterabschnitt I - Ständige Sachverständigenkommission Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Sachverständigenkommission eingesetzt, die sich aus Personen zusammensetzt, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeiten in akademischen Einrichtungen über eine spezifische Kompetenz in einem oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verfügen.
Art. 20 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag, auf Antrag des Ministers oder auf Antrag des Hohen Rates oder seines Exekutivbüros alle Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt, zu untersuchen, einen Bericht über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse in diesem Bereich zu erstellen und eventuell diesbezüglich Vorschläge zu formulieren.
Der Hohe Rat bestimmt in seiner Geschäftsordnung, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten eine Untersuchung, ein Bericht oder Vorschläge bei dieser ständigen Kommission beantragt werden.
Art. 21 - Diese ständige Kommission setzt sich zusammen aus mindestens zwölf und höchstens vierundzwanzig Mitgliedern, die für die verschiedenen Bereiche in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit repräsentativ sind.
Die zwei Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 erwähnt sind, und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Beamten gehören der ständigen Kommission von Rechts wegen an.
Der Minister legt auf Vorschlag des Hohen Rates die effektive Anzahl Mitglieder der ständigen Kommission fest.
Die Mitglieder der ständigen Kommission werden vom Minister ernannt.
Der Minister teilt sein Vorhaben, die Mitglieder der ständigen Kommission zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Minister die Ernennungen vornehmen.
Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar.
Das Mandat der Mitglieder der Kommission endet: 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, 2.im Falle des Rücktritts, 3. im Todesfall, 4.wenn der Hohe Rat gemäss den in der Geschäftsordnung bestimmten Regeln ihre Ersetzung beantragt.
Für die Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat endet, wird unverzüglich gemäss den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gesorgt.
Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz dieser ständigen Kommission.
Die Mitglieder dieser ständigen Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten vertritt, wenn dieser verhindert ist.
Artikel 1.Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr.
Art. 2.Auf Vorschlag der ständigen Kommission werden die Regeln über ihre Arbeitsweise in der Geschäftsordnung des Hohen Rates aufgenommen.
Ausserdem kann in der Geschäftsordnung des Hohen Rates die Schaffung von Unterkommissionen je nach Bereich in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehen werden.
Unterabschnitt II - Ständige Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission eingesetzt.
Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen zusammen aus: 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 2.den Beamten und ihren Mitarbeitern, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 erwähnt sind, 3. dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Förderung der Generaldirektion beauftragt ist, 4.dem Beamten, der mit der Leitung der Direktion der Forschung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Generaldirektion beauftragt ist.
Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge ausführt, umfasst sie ebenfalls die Sekretäre der provinzialen Ausschüsse für Arbeitsförderung oder, bei Verhinderung, ihre Beigeordneten.
Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 6 erwähnten Aufträge ausführt: 1. setzt sie sich, was die Mitglieder des Exekutivbüros betrifft, ausschliesslich aus den Mitgliedern zusammen, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 2.umfasst sie ausserdem unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 bis 4: a) den Beamten, der mit der Leitung der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes beauftragt ist, oder seinen Vertreter, b) zwei sachverständige Beamte der Generaldirektion, die vom Generaldirektor bestimmt werden. § 2 - Diese ständige Kommission kann unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegt sind, Personen heranziehen, die auf die untersuchte Angelegenheit spezialisiert sind oder die über eine spezifische Kompetenz zum untersuchten Thema verfügen, ob sie der in Artikel 19 erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Sachverständige an den Arbeiten der ständigen Kommission teil. § 3 - Wenn die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln.
Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit.
Art. 4 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag: 1. die Massnahmen im Bereich der Kommunikation in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit zu evaluieren, die während des abgelaufenen Kalenderjahres ausgeführt wurden, insbesondere die Massnahmen, die von der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion ausgingen, 2.Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die Kommunikation in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und über den Aktionsplan für Kommunikation, der von der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit für das folgende Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, 3. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die Forschung über das Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und über den Aktionsplan für Forschung, der von der Generaldirektion für das folgende Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, 4.die ausgeführte Forschung und insbesondere die Ausführung des Aktionsplans für Forschung der Generaldirektion für das abgelaufene Kalenderjahr zu evaluieren, 5. die Funktion des ständigen Büros der belgischen Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auszuüben, 6.die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 1990 über die Subvention für die soziale Forschung und die Ausbildung der Arbeitnehmervertreter im Unternehmen erwähnten Stellungnahmen abzugeben.
Art. 5 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den Vorsitz dieser ständigen Kommission.
In Abweichung von Absatz 1 führt der mit der Leitung der belgischen Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz beauftragte Beamte den Vorsitz dieser ständigen Kommission, wenn diese die in Artikel 26 Nr. 5 erwähnten Aufträge ausführt. § 2 - Bei Verhinderung der in § 1 erwähnten Personen wird das Amt des Präsidenten vom Beamten ausgeübt, der mit der Leitung der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion beauftragt ist.
Art. 6 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr.
Ihnen stehen Beamte bei, die der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion angehören.
Art. 7 - Die in Abschnitt IV erwähnte Arbeitsweise ist auf diese ständige Kommission anwendbar, es sei denn, es wird in der Geschäftsordnung des Hohen Rates auf Vorschlag der ständigen Kommission davon abgewichen.
Diese ständige Kommission erstattet dem Hohen Rat einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
Unterabschnitt III - Ständige operative Kommission Art. 8 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige operative Kommission eingesetzt.
Gemäss Artikel 47bis des Gesetzes führt diese ständige Kommission die Aufträge aus, die erwähnt sind: 1. in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 2. in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 29.April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, 3. im Königlichen Erlass vom 10.August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung, 4. in Artikel 58 § 6 des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, 5. in Artikel 4 des Gesetzes vom 13.Juni 1999 über die Kontrollmedizin, 6. in den Artikeln 3, 15 und 21 des Königlichen Erlasses vom 1.Juli 2006 über die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Qualität der Arbeitsbedingungen oder der Organisation der Arbeit älterer Arbeitnehmer im Rahmen des Berufserfahrungsfonds, 7. in den anderen von Uns erlassenen Erlassen. Art. 9 - § 1 - Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen zusammen aus: 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 2.dem Präsidenten und den Vizepräsidenten, die in Artikel 32 erwähnt sind, und dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit oder seinem Vertreter, 3. je nach Fall, Sachverständigen, die für die in Artikel 30 erwähnten Aufträge kompetent sind und vom Exekutivbüro bestimmt werden. Gemäss den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln erstellt sein Exekutivbüro für jeden Auftrag eine Liste von Sachverständigen, die bestimmt werden, um an den Arbeiten der ständigen Kommission teilzunehmen. Diese Liste ist sechs Jahre gültig. § 2 - Der Präsident und die Mitglieder dürfen sich ausserdem von zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. § 3 - Wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln.
Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit.
Art. 10 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den Vorsitz.
Er bestimmt zwei Vizepräsidenten, die unter den Beamten gewählt werden, die den Titel eines Beraters oder eines Generalberaters tragen und dem Personal der Generaldirektion angehören.
Art. 11 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr.
Ihnen stehen wenn nötig andere Beamte bei, die der Generaldirektion angehören.
Art. 12 - § 1 - Die ständige Kommission berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, wenn mindestens zwei der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und zwei der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind.
Wenn nach einer ersten Einberufung die erforderliche Anzahl Mitglieder nicht anwesend ist, kann die ständige Kommission jedoch nach einer zweiten Einberufung rechtsgültig über dieselben Tagesordnungspunkte beraten und beschliessen, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. § 2 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der von ihm bestimmte, in Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Vizepräsident und die in Artikel 31 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.
Das Ersatzmitglied ist stimmberechtigt, wenn es ein verhindertes ordentliches Mitglied vertritt.
Die Sachverständigen haben beratende Stimme. § 3 - Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 4 - In Abweichung von vorliegendem Artikel kann in den in Artikel 30 erwähnten Erlassen eine spezifische Arbeitsweise vorgesehen werden.
Art. 13 - Die ständige Kommission erstellt eine Geschäftsordnung; diese wird vom Minister gebilligt.
Unterabschnitt IV - Andere ständige Kommissionen Art. 14 - Auf Antrag des Hohen Rates kann der Minister ebenfalls andere ständige Kommissionen einsetzen, die für einen bestimmten Beschäftigungszweig oder eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind.
Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten Beschäftigungszweig werden die Mitglieder und Sachverständigen vorzugsweise aus den für diesen Beschäftigungszweig repräsentativen Organisationen gewählt.
Nach Stellungnahme des Hohen Rates bestimmt der Minister den Auftrag der in vorliegendem Artikel erwähnten ständigen Kommissionen und ihre Zusammensetzung.
Die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise werden auf Vorschlag der betreffenden Kommission in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegt.
Abschnitt VII - Ad-hoc-Kommissionen Art. 15 - Das Exekutivbüro kann für eine bestimmte Dauer Ad-hoc-Kommissionen einrichten, die mit der Untersuchung besonderer Fragen beauftragt sind, insbesondere zwecks Vorbereitung der Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden.
Art. 16 - Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird gemäss den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie setzen sich zumindest zusammen aus: 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die Mitglied des Rates sind, 2.Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen Verwaltungen, 3. gegebenenfalls Sachverständigen, ob sie der Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht, auf Antrag des Exekutivbüros. Art. 17 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der Sekretär des Hohen Rates führt deren Vorsitz.
Art. 18 - Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 43 erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats beauftragten Beamten bestimmt wird.
Art. 19 - Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit.
Abschnitt VIII - Sekretariat Art. 20 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren.
Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe, indem es die Tagesordnung, die Protokolle der Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es sorgt für die Aufbewahrung der Archive.
Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die notwendigen Informationen.
Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe.
Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat und seine Organe aufgrund der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen.
In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte angegeben. Die Standpunkte der Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des nicht kommerziellen Sektors vertreten, können auf Antrag als Anlage zur Stellungnahme aufgenommen werden. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder getrennt angegeben.
Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates vor.
Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und für die Zahlung der in Artikel 46 erwähnten Kosten ist.
Art. 21 - Das Sekretariat wird der Generaldirektion angegliedert. Es setzt sich zusammen aus: 1. einem Generalberater, der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion beauftragt ist, 2.einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, 3. einem Doktor der Medizin, 4.zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, 5. vier Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des langen Typs sind oder in der höchsten Stufe der Verwaltung aufgenommen sind. Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des Ministers ernannt.
Art. 23 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende.
Art. 24 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten kann dem Präsidenten gewährt werden.
Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung werden von Uns bestimmt. § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den Präsidenten anwendbar.
Art. 25 - Der Präsident hat folgende Aufträge: 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des Hohen Rates.2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des Exekutivbüros, der Ständigen Sachverständigenkommission und der Ad-hoc-Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser Versammlungen.3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden.4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Art. 26 - Die Vizepräsidentschaft des Hohen Rates wird vom Generaldirektor der Generaldirektion oder vom Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes wahrgenommen.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen erfüllen die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer verhindert ist, gemäss der in der Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge.
Abschnitt X - Einordnung im Gesetzbuch Art. 27 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 48 bilden Titel II Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel II - Organisationsstrukturen » 2.« Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ».
Abschnitt XI - Schlussbestimmungen Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bleiben auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und Bezirksausschüsse, die am 20. Juli 1999 eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese Ausschüsse in die in Artikel 36 erwähnten ständigen Kommissionen umgewandelt sind.
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird aufgehoben.
Die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses bleiben jedoch anwendbar, bis der Hohe Rat in Anwendung des vorliegenden Erlasses zusammengesetzt ist.
Art. 30 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL