gepubliceerd op 06 mei 1999
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet
21 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement, - van boek II, titel VII, van de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur, - van het koninklijk besluit van 11 april 1994 betreffende het afstemmen van de bepalingen van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement op die van het Kieswetboek en de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur, - van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen, - van de wet van 29 april 1994 tot wijziging van artikel 30, tweede lid, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot aanvulling van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen, - van hoofdstuk V van de wet van 24 mei 1994 ter bevordering van een evenwichtige verdeling van mannen en vrouwen op de kandidatenlijsten voor de verkiezingen, - van hoofdstuk V van de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de kieswetgeving, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 7 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement; - van boek II, titel VII, van de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur; - van het koninklijk besluit van 11 april 1994 betreffende het afstemmen van de bepalingen van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement op die van het Kieswetboek en de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur; - van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen; - van de wet van 29 april 1994 tot wijziging van artikel 30, tweede lid, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot aanvulling van de wet van 11 april 1994 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement en tot uitvoering van Richtlijn nr. 93/109/EG d.d. 6 december 1993 van de Raad van de Europese Gemeenschappen; - van hoofdstuk V van de wet van 24 mei 1994 ter bevordering van een evenwichtige verdeling van mannen en vrouwen op de kandidatenlijsten voor de verkiezingen; - van hoofdstuk V van de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de kieswetgeving.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 23. MÄRZ 1989 - Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Wähler KAPITEL I - Verschiedene Wählerkategorien und Wahlberechtigungsbedingungen Artikel 1 - § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man: 1.Belgier sein, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 3.in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein, 4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. Die Wahlberechtigungsbedingungen müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am Wahltag erfüllt sein müssen. § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: 1. Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet haben, die die in § 1 Absatz 1 Nr.2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen und die gemäss Kapitel II Abschnitt II des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen, 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die folgende Bedingungen erfüllen: a) am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, b) am Tag der Erstellung der Wählerliste seit mindestens drei Jahren im Bevölkerungs- oder Fremdenregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sein oder, für diejenigen, die von der Eintragung befreit sind, ihren tatsächlichen Wohnort in einer belgischen Gemeinde für die gleiche Periode nachweisen, c) aufgrund ihres Verbleibs in Belgien durch die Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates nicht berechtigt sein, in Belgien ihr Stimmrecht zugunsten eines in ihrem Herkunftsland vorgeschlagenen Kandidaten auszuüben, d) sich am Wahltag in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden, e) spätestens am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments den entsprechenden Antrag bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einreichen. Für die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen sind nur die Verurteilungen und Entscheide in Betracht zu ziehen, die von einem belgischen oder, sofern sie in Belgien vollstreckbar sind, von einem ausländischen Gericht gefällt worden sind. § 3 - Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme. Ausser in dem in Artikel 30 vorgesehenen Fall werden diejenigen, die mehr als eine Stimme abgegeben haben oder die gleichzeitig für einen Kandidaten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und per Briefwahl für einen belgischen Kandidaten gestimmt haben, mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu zweihundert Franken belegt.
KAPITEL II - Wählerliste Abschnitt I - Liste der Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind oder ihren tatsächlichen Wohnort in einer belgischen Gemeinde haben Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel II des Wahlgesetzbuches mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 14, 15, 15bis und 16 finden Anwendung auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Wählerliste.
Für diese Anwendung ist jedoch: 1. jeweils an Stelle von « Wählerregister » beziehungsweise « Wählerliste » « in den Artikeln 3 und 4 erwähnte(n) Wählerliste für das Europäische Parlament » zu lesen und in Artikel 17 Absatz 1 an Stelle von « am Fünfzehnten des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die ordentliche Wahl in Ausführung des Artikels 105 stattfinden soll » « am Fünfundzwanzigsten des dritten Monats vor dem Monat, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments stattfindet » zu lesen, 2.in Artikel 19 an Stelle von « im Wahlbezirk, in dem sie gemäss Artikel 10 ihren Wohnort für die Wahl hat » « in der Gemeinde, in der sie als Wähler eingetragen ist » zu lesen.
Art. 3 - Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde die Liste der in Artikel 1 § 1 erwähnten Wähler.
Art. 4 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde erstellt gegebenenfalls an dem in Artikel 3 festgelegten Datum eine ergänzende Wählerliste mit den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 erwähnten Wählern.
Abschnitt II - Liste der belgischen Wähler, die ihren tatsächlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben Art. 5 - Alle in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Personen reichen ihren Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars ein, das dem vom Minister des Innern bestimmten Muster entspricht und spätestens am sechzigsten Tag vor dem Wahltag der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zukommen muss.
Bei diesem Anlass erbringen die Betreffenden den Nachweis, dass sie: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2.mindestens achtzehn Jahre alt sind oder dieses Alter spätestens am Wahltag erreichen, 3. von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem sie sich niedergelassen haben, ermächtigt sind, sich tatsächlich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Art. 6 - Bei Eingang der Anträge bei den Vertretungen werden sie an den Minister der Auswärtigen Beziehungen in Brüssel weitergeleitet.
Die Anträge werden auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft, nach Wohnstaaten geordnet und anschliessend dem Minister der Justiz übermittelt, der für jede der betreffenden Personen einen Auszug aus ihrem Strafregister beifügt.
Der Minister der Justiz leitet sie dann mit dem ordnungsgemäss beigefügten Auszug an den in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand weiter.
Art. 7 - § 1 - Der in Artikel 13 erwähnte Sonderwahlvorstand erstellt die Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler und gibt für jeden von ihnen Name, Vornamen, Geburtsdatum, vollständige Adresse und Beruf an.
Wird die Eintragung von Personen in diese Liste abgelehnt, wird dies den Betreffenden sofort, und zwar innerhalb acht Tagen ab Eingang des Antrags beim Wahlvorstand, per Einschreiben notifiziert.
Innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung können diese ihre eventuellen Einwände per an den Vorsitzenden des in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstandes gerichtetes Einschreiben geltend machen.
Der Wahlvorstand entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss wird den Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert.
Die Betreffenden können innerhalb acht Tagen ab dem Datum dieser Notifizierung Berufung beim Appellationshof von Brüssel einlegen.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Beschluss des Wahlvorstandes endgültig.
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt den Wahlvorstand sofort davon in Kenntnis.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel binnen zwei Tagen die Akte, der neue Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt den Empfang der Akte.
Die Artikel 29 bis 44 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung. Für diese Anwendung ist jedoch an Stelle von « Wählerregister » « Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler » zu lesen. § 2 - Der Vorsitzende des Sonderwahlvorstandes teilt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Brüssel die genaue Anzahl dieser Wähler mit.
Art. 8 - Der in Artikel 13 erwähnte Sonderwahlvorstand ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Liste der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften belgischen Wähler sofort nach deren Erstellung an Personen auszuhändigen, die dies spätestens am sechzigsten Tag vor dem Wahltag per an den Vorsitzenden dieses Wahlvorstandes gerichtetes Einschreiben beantragt haben.
Die Aushändigung dieser Exemplare oder Abschriften erfolgt gegen Zahlung eines Betrages, der dem vom Minister des Innern festzulegenden Selbstkostenpreis entspricht.
Die Listen, die von einer Person beantragt werden, die offenkundig im Namen einer politischen Formation handelt, werden kostenlos ausgehändigt. Dieser Vorteil wird jedoch auf zwei Exemplare je politische Formation beschränkt.
Dieser Vorteil darf vom Vorstand nicht verweigert werden, wenn der Antrag auf Aushändigung von Exemplaren über den Minister des Innern eingereicht wird und dieser bestätigt, dass ihm die Eigenschaft des Antragstellers bekannt ist.
TITEL II - Wahlkreise und Wahlkollegien, Wahlvorstände, Wahlaufforderung KAPITEL I - Wahlkreise und Wahlkollegien Art. 9 - Die Wahl des Europäischen Parlaments findet auf der Grundlage der folgenden drei Wahlkreise statt: 1. des flämischen Wahlkreises, der die Wahlbezirke umfasst, die vollständig zum niederländischen Sprachgebiet gehören, 2.des wallonischen Wahlkreises, der die Wahlbezirke umfasst, die zum französischen und zum deutschen Sprachgebiet gehören, 3. des Wahlkreises Brüssel, der dem Wahlbezirk entspricht, der in Artikel 3 § 2 Absatz 2 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt ist.
Art. 10 - Es bestehen zwei Wahlkollegien: ein französisches Wahlkollegium und ein niederländisches Wahlkollegium. Die Wähler des französischen Wahlkollegiums wählen elf Abgeordnete und diejenigen des niederländischen Wahlkollegiums dreizehn Abgeordnete.
Personen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises eingetragen sind, gehören dem französischen Wahlkollegium an und diejenigen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises eingetragen sind, gehören dem niederländischen Wahlkollegium an.
Personen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Brüssel eingetragen sind, gehören einem dieser beiden Wahlkollegien an.
Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton haben und in Aubel beziehungsweise Heuvelland wählen, gehören dem französischen Wahlkollegium beziehungsweise dem niederländischen Wahlkollegium an.
Für die Bestimmung des Wahlkollegiums, dem die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler angehören, wird davon ausgegangen, dass sie im Wahlkreis Brüssel wohnen.
KAPITEL II - Wahlvorstände Art. 11 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 89 Absatz 1, 89bis, 90 Absatz 1 und 91 des Wahlgesetzbuches gelten für die in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler. § 2 - Mindestens zwanzig Tage vor der Wahl lässt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Vorsitzenden jedes Wahlbürovorstandes gegen Empfangsbescheinigung zwei Exemplare der Wählerliste mit den Wählern, die in dessen Sektion wählen müssen, zukommen.
Bis zum Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Vorsitzenden jedes Wahlbürovorstandes die Beschlüsse im Hinblick auf die Eintragung in oder die Streichung aus dieser Liste, die sich auf Wähler beziehen, die in dessen Sektion wählen müssen. § 3 - Mindestens zwanzig Tage vor der Wahl lassen die Bürgermeister- und Schöffenkollegien der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton dem Vorsitzenden des jeweils vom Minister des Innern in Anwendung des Artikels 89bis des Wahlgesetzbuches bestimmten Wahlbüros darüber hinaus gegen Empfangsbescheinigung zwei zusätzliche Exemplare der Wählerliste in alphabetischer Reihenfolge zukommen.
Bis zum Wahltag übermitteln sie den Vorsitzenden der in Absatz 1 erwähnten Wahlbüros die Beschlüsse im Hinblick auf die Eintragung in oder die Streichung aus dieser Liste.
Art. 12 - § 1 - Jedes Wahlkollegium umfasst einen Hauptwahlvorstand des Kollegiums, Hauptwahlvorstände der Provinzen, Hauptwahlvorstände der Kantone und Zähl- und Wahlbürovorstände.
Die Mitglieder der Wahlvorstände müssen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums wird für das französische Wahlkollegium in Namur und für das niederländische Wahlkollegium in Mecheln eingerichtet.
Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums muss mindestens zweiundsechzig Tage vor der Wahl gebildet sein.
Der Präsident des Gerichtes erster Instanz des Hauptortes des Wahlkollegiums oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes.
Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand des Kollegiums vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär. Die vier Beisitzer und die vier Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden unter den Wählern der Gemeinde benannt, in der der Hauptwahlvorstand des Kollegiums gelegen ist.
Der Sekretär wird vom Vorsitzenden unter den Wählern der Provinz benannt, in der der Hauptwahlvorstand des Kollegiums gelegen ist.
Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums ist ausschliesslich mit den Verrichtungen vor der Wahl und mit der allgemeinen Stimmenauszählung beauftragt. § 3 - Mindestens fünf Tage vor der Wahl wird in der Hauptstadt jeder Provinz ein Hauptwahlvorstand der Provinz gebildet. Der Präsident des Gerichtes erster Instanz der Provinzhauptstadt oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes.
Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand der Provinz vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär. Die vier Beisitzer und die vier Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden unter den Wählern der Gemeinde benannt, in der der Hauptwahlvorstand der Provinz gelegen ist.
Der Sekretär wird vom Vorsitzenden unter den Wählern der Provinz benannt, in der der Hauptwahlvorstand der Provinz gelegen ist.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz überwacht sämtliche Verrichtungen in der Provinz und schreibt falls notwendig Dringlichkeitsmassnahmen vor, die aufgrund der Umstände erforderlich sein könnten. Der Wahlvorstand trägt auf Provinzebene die Ergebnisse der Stimmenauszählung zusammen. § 4 - Artikel 95 §§ 2 bis 11 des Wahlgesetzbuches ist auf die Hauptwahlvorstände der Kantone, die Zählbürovorstände und die Wahlbürovorstände anwendbar; in § 3 ist jedoch « Hauptwahlvorstand des Bezirks » durch « Hauptwahlvorstand des Kollegiums » zu ersetzen.
Art. 13 - Mindestens neunundsiebzig Tage vor der Wahl wird beim Ministerium des Innern ein Sonderwahlvorstand gebildet, der damit beauftragt ist, die endgültige Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten belgischen Wähler abzuschliessen, diese Wähler durch Übermittlung eines Stimmzettels an ihren Wohnort im Ausland zur Wahl aufzufordern und diese Stimmzettel nach Rücksendung seitens der Betreffenden bis zum Beginn der Auszählung aufzubewahren.
Den Vorsitz in diesem Vorstand führt der Präsident des Gerichtes erster Instanz von Brüssel oder, in seiner Ermangelung, der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Magistrat. Neben dem Vorsitzenden umfasst der Vorstand vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär. Die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer und der Sekretär werden vom Vorsitzenden unter den Bediensteten der Stufe 1 oder 2 des Ministeriums des Innern benannt.
Der Wahlvorstand ist einschliesslich des Sekretärs in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammenzusetzen.
Art. 14 - Die Stimmzettel, die von belgischen Wählern stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, werden von den auf Ebene des Wahlkantons Brüssel eingerichteten Zählbürovorständen ausgezählt.
Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 100, 101, 102, 103 und 104 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die aufgrund von Artikel 12 eingesetzten Wahlvorstände, vorbehaltlich der nachfolgenden Änderungen: 1. In Artikel 100 ist an Stelle von « unter den Wählern des Bezirks » « unter den Wählern der Provinz, in der der Wahlvorstand gelegen ist, was die Hauptwahlvorstände der Kollegien und der Provinzen betrifft, unter den Wählern des Kantons, was die Hauptwahlvorstände der Kantone und die Zählbürovorstände betrifft, und unter den Wählern der Gemeinde, was die Wahlbürovorstände betrifft » zu lesen.2. In Artikel 104 Absatz 1 ist an Stelle von « Hauptwahlvorstände des Bezirks » « Hauptwahlvorstände des Kollegiums, der Provinz » zu lesen. KAPITEL III - Einberufung der Wähler Art. 16 - Die Bestimmungen von Artikel 107 mit Ausnahme von Absatz 4 und Artikel 107bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Einberufung der in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler.
Art. 17 - § 1 - Sobald der Hauptwahlvorstand der Provinz Brabant dem in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand in Ausführung von Artikel 26 § 2 die erforderliche Anzahl Stimmzettel für die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler übermittelt hat, fordert der Sonderwahlvorstand diese Wähler zur Wahl auf, indem er ihnen per Einschreiben an ihren Wohnort im Ausland einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt zusendet: 1. einem für die Rücksendung bestimmten Umschlag A mit der Anschrift des Sonderwahlvorstandes, 2.einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel, der dem Muster II c in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht und der auf der Rückseite den Wahltagesstempel und den Vermerk « Wahl der Belgier im Ausland » aufweist, 3. einer Erklärung, die der Wähler mit Name, Vornamen, Geburtsdatum, vollständiger Anschrift und Beruf auszufüllen aufgefordert wird und in der er sich auf Ehre verpflichtet, von seinem Stimmrecht in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, keinen Gebrauch zu machen, sofern er über dieses Recht verfügt, 4.Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster I b in der Anlage zu vorliegendem Gesetz. § 2 - Das Muster der Umschläge und der Erklärung, die in § 1 erwähnt sind, wird vom Minister des Innern festgelegt.
TITEL III - Wahlverrichtungen KAPITEL I - Ordnungsbestimmungen Art. 18 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 108 und 114 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments. In Artikel 108 Absatz 2 ist jedoch an Stelle von « Artikel 147bis » « Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes » zu lesen. § 2 - Die in den Artikeln 109 bis 113 des Wahlgesetzbuches erwähnten Ordnungsbestimmungen finden Anwendung auf die in Anwendung von Artikel 12 § 1 des vorliegenden Gesetzes eingesetzten Wahlbüros.
Jedoch: 1. ist in Artikel 112 an Stelle von « Das gleiche gilt für die Anweisungen (Muster I), für Titel V und für die Artikel 110 und 111 des vorliegenden Gesetzbuches » « Das gleiche gilt für die Anweisungen (Muster I a) im Anhang zu vorliegendem Gesetz und für Titel V und die Artikel 110 und 111 des Wahlgesetzbuches » zu lesen, 2.ist in Artikel 113 an Stelle von « des vorliegenden Gesetzbuches » « des Wahlgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes » zu lesen.
KAPITEL II - Kandidaturen und Stimmzettel Art. 19 - Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr ausgehändigt werden.
Mindestens einundsechzig Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsitzende des besagten Wahlvorstandes eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an den Tag und die Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird.
Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons eine Bekanntmachung zur Festlegung des Ortes, an dem er am Dienstag, dem fünften Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Zähl- und Wahlbüros entgegennehmen wird.
Art. 20 - Jede in einer der beiden Kammern vertretene politische Formation kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beantragt, das sie gemäss Artikel 21 § 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt.
Die Akte zur Hinterlegung des Listenkürzels muss von mindestens fünf Parlamentariern der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel benutzen wird. Ein Parlamentarier darf nur eine Hinterlegungsakte unterzeichnen. Falls eine politische Formation von weniger als fünf Parlamentariern vertreten wird, wird davon ausgegangen, dass die vorangehende Bestimmung erfüllt ist, wenn die Hinterlegungsakte von allen Parlamentariern, die dieser Formation angehören, unterzeichnet wurde.
Die Hinterlegungsakte wird dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl zwischen 10 und 12 Uhr von einem der unterzeichneten Parlamentarier überreicht. Sie gibt das Listenkürzel an, das von den Kandidaten der politischen Formation verwendet wird, und Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters, die von dieser Formation benannt wurden, um vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums zu bezeugen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird.
Am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl nimmt der Minister um 12 Uhr eine Auslosung zur Bestimmung der laufenden Nummern vor, die den Kandidatenlisten mit einem geschützten Listenkürzel zugeteilt werden.
Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln und den entsprechenden laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen nach dieser Auslosung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien die verschiedenen geschützten Listenkürzel und die entsprechenden laufenden Nummern sowie Name, Vornamen und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen.
Die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Tabelle der geschützten Listenkürzel schützt sowohl die Bezeichnung(en), die diese Listenkürzel darstellen, als auch die Bezeichnung(en), unter der/denen die politischen Formationen in der einen oder anderen Kammer vertreten sind. Diese Bezeichnungen werden ebenfalls in dieser Tabelle angegeben und in der gleichen Art und Weise wie die geschützten Listenkürzel veröffentlicht.
Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein hinterlegtes Listenkürzel berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Verwendung des geschützten Listenkürzels durch eine nichtanerkannte Liste von Amts wegen ab.
Art. 21 - § 1 - Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: - von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im Parlament der Sprachgruppe angehören, die der Sprache entspricht, die in der in § 2 Absatz 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Spracherklärung der Kandidaten angegeben ist, - oder von mindestens tausend Wählern pro Provinz, die in jeder der fünf Provinzen eingetragen sind, die vollständig oder teilweise das Wahlkollegium bilden, zu dem die vorgeschlagenen Kandidaten gehören.
Wenn der Wahlvorschlag von Wählern unterzeichnet ist, wird für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung davon ausgegangen, dass belgische Wähler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, in der Provinz Brabant eingetragen sind. § 2 - Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums von mindestens einem der drei von den Kandidaten benannten Unterzeichner oder von einem der beiden von den vorschlagenden Parlamentariern benannten Kandidaten gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Beruf, der Wohnort und die vollständige Anschrift der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angegeben. Den Personalien der verheirateten oder verwitweten weiblichen Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden.
Im Wahlvorschlag darf das in Artikel 20 erwähnte, aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, angegeben werden. Ein und dasselbe Listenkürzel kann entweder in einer einzigen Landessprache abgefasst oder in eine andere Landessprache übersetzt sein, oder es kann in einer Landessprache abgefasst sein mit der entsprechenden Übersetzung in eine andere Landessprache. Dem so gebildeten Listenkürzel kann eine aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Ergänzung hinzugefügt werden, die die europäische politische Fraktion angibt, der die Formation anzugehören behauptet, wobei das Ganze ein einziges Listenkürzel bildet. Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, darf das Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, auf eine Linie gesetzt werden, wobei die beiden Bestandteile durch einen Bindestrich getrennt werden, oder aber auf zwei Linien, wobei der erste Bestandteil auf eine Linie und die Ergänzung auf die zweite Linie zu stehen kommt; die beiden Linien werden durch einen waagerechten Strich getrennt. Neben dem Listenkürzel wird beziehungsweise werden die Bezeichnung(en) angegeben, die das Kürzel darstellt.
Die Angabe eines Listenkürzels, das von einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation benutzt und aufgrund von Artikel 115bis § 1 des Wahlgesetzbuches und von Artikel 20 geschützt wurde, kann auf mit Gründen versehenen Antrag dieser Formation hin vom Minister des Innern untersagt werden. Die Liste der Listenkürzel, deren Verwendung verboten ist, wird am achtundsechzigsten Tag vor der Wahl im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Wenn vorschlagende Wähler nicht auf den Listen der Gemeinde vorkommen, in der der Hauptwahlvorstand des Kollegiums eingerichtet ist, wird dem Wahlvorschlag ein Auszug aus der Wählerliste der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, beziehungsweise ein Auszug aus der in Anwendung von Artikel 7 erstellten Liste beigefügt.
Die Akte, mit der Kandidaten ihre Kandidatur annehmen, besteht in einer unterzeichneten schriftlichen Erklärung, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums innerhalb der Frist ausgehändigt wird, die für die Einreichung der Wahlvorschläge vorgeschrieben ist. In derselben Erklärung müssen Kandidaten, die sich vor dem französischen Wahlkollegium zur Wahl stellen, bescheinigen, dass sie deutsch- oder französischsprachig sind, wogegen diejenigen, die sich vor dem niederländischen Wahlkollegium zur Wahl stellen, bescheinigen müssen, dass sie niederländischsprachig sind.
Nachdem der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ausgehändigt worden ist, kann ein annehmender Kandidat seine Kandidatur nur noch mit Zustimmung der Unterzeichner des Wahlvorschlags und aller Mitkandidaten der betreffenden Liste auf gültige Weise zurückziehen.
Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden.
In der Annahmeakte benennen die Kandidaten unter den Wählern, die den sie betreffenden Wahlvorschlag unterzeichnet haben, drei Personen, die sie dazu ermächtigen, diese Akte einzureichen. In derselben Akte erkennen sie die beiden Kandidaten an, die von den in Artikel 21 § 1 erwähnten Parlamentariern benannt wurden, um den Wahlvorschlag einzureichen.
Keine Liste darf mehr Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind. § 3 - In der Annahmeakte können die Kandidaten für den Hauptwahlvorstand des Kollegiums und für jeden der Hauptwahlvorstände der Provinzen und der Hauptwahlvorstände der Kantone je einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den Sitzungen und Verrichtungen dieser Wahlvorstände beizuwohnen. § 4 - Im Wahlvorschlag wird die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten angegeben. § 5 - Ein Kandidat darf nicht auf mehr als einer Liste vorkommen.
Niemand darf eine Akte, mit der der Schutz eines Listenkürzels beantragt wird, unterzeichnen und gleichzeitig Kandidat auf einer Liste sein, die ein anderes geschütztes Listenkürzel benutzt.
Ein annehmender Kandidat, der gegen eines der in den beiden vorangehenden Absätzen angegebenen Verbote verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. Zur Gewährleistung dieser Streichung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums dem Minister des Innern unmittelbar nach Ablauf der für das Einreichen der Kandidatenlisten vorgesehenen Frist auf dem schnellsten Weg einen Auszug aus allen eingereichten Listen. Dieser Auszug enthält Name, Vornamen und Geburtsdatum der Kandidaten und das in Artikel 21 § 2 Absatz 3 vorgesehene Listenkürzel.
Gegebenenfalls teilt der Minister des Innern dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr die Kandidaturen mit, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zuwiderlaufen. § 6 - Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Wähler, die gegen dieses Verbot verstossen, setzen sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus.
Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 117 Absatz 1 und 2 und 119 bis 126 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
Jedoch: 1. ist jeweils an Stelle von « Hauptwahlvorstand des Wahlbezirks » « Hauptwahlvorstand des Kollegiums » zu lesen, 2.a) wird in Artikel 117 Absatz 1 « für Abgeordneten- oder Senatorenmandate » gestrichen, b) wird in Absatz 2 desselben Artikels « doppelte » und « und auch nicht mehr als sechs betragen » gestrichen, 3.ist in Artikel 119 Absatz 3 an Stelle von « zwanzigsten » « fünfundfünfzigsten » zu lesen, 4. ist Artikel 119bis wie folgt zu lesen: « Die in Artikel 41 Nr.3 angegebene Wählbarkeitsbedingung muss spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens der Wahlvorschläge erfüllt sein.
Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums weist von Amts wegen die Kandidaten ab, die am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch vom Wählbarkeitsrecht ausgeschlossen sind beziehungsweise deren Wählbarkeitsrecht noch ausgesetzt ist. », 5. a) ist in Artikel 121 Absatz 1 an Stelle von « neunzehnten » « vierundfünfzigsten » zu lesen, b) wird derselbe Artikel durch folgende Absätze ergänzt: « Die Kandidaten können beim Hauptwahlvorstand des Kollegiums eine Beschwerde gegen die durch Artikel 21 § 2 Absatz 6 vorgeschriebene Sprachzugehörigkeitserklärung einreichen, die von einem von Wählern vorgeschlagenen Kandidaten abgegeben wurde. Die Beschwerde ist gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels einzureichen.
Die Bestimmungen der Artikel 122, 123 Absatz 1, 124 und 125 Absatz 1 und 2 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf eine solche Beschwerde.
Ein Einspruch gegen den diesbezüglich vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums getroffenen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht werden, wo je nach Fall die französische beziehungsweise niederländische Kammer spätestens am dreiundvierzigsten Tag vor der Wahl ihre Entscheidung trifft. Der König legt das vom Staatsrat anzuwendende Verfahren fest.
Der Beschluss des Staatsrates wird dem Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes des Kollegiums sofort mitgeteilt. », 6. ist in Artikel 123 Absatz 1 an Stelle von « siebzehnten » « zweiundfünfzigsten » zu lesen, 7.ist in Artikel 124: - in Absatz 1 an Stelle von « siebzehnten » « zweiundfünfzigsten » zu lesen, - in Absatz 3 an Stelle von « aufgrund von Artikel 116 » « aufgrund von Artikel 21 § 3 » zu lesen, 8. ist Artikel 125 Absatz 3 wie folgt zu lesen: « Bei Berufung in bezug auf die in Artikel 41 Nr.1 und 2 erwähnten Wählbarkeitsbedingungen wird die Sache ohne Vorladung beziehungsweise Aufforderung auf den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags anberaumt, selbst wenn dieser Tag ein Feiertag ist, und zwar vor der ersten Kammer des Appellationshofes von Lüttich oder Antwerpen, je nachdem ob die Kandidaten vor dem französischen oder dem niederländischen Wahlkollegium vorgeschlagen werden. », 9. ist Artikel 125bis Absatz 1 wie folgt zu lesen: « Der Präsident des Appellationshofes hält sich am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in seinem Amtszimmer zur Verfügung des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, um dort aus dessen Händen eine Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Unterlagen in bezug auf die Streitfälle, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten hat, entgegenzunehmen. Im Beisein seines Greffiers verfasst er die Akte über diese Aushändigung. », 10. ist in Artikel 125ter Absatz 1 an Stelle von « dreizehnten » « einundvierzigsten » zu lesen, 11.ist Artikel 126 Absatz 4 wie folgt zu lesen: « Das von den Vorstandsmitgliedern während der Sitzung verfasste und unterzeichnete Wahlprotokoll wird unverzüglich dem Europäischen Parlament übermittelt. Eine Abschrift des Protokolls wird an den Minister des Innern geschickt. Auszüge aus dem Protokoll werden sofort den Gewählten zugesandt. » Art. 23 - Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu vergebenden Mandate, stellt der Hauptwahlvorstand des Kollegiums sofort den Stimmzettel gemäss Muster II a oder II b in der Anlage zu vorliegendem Gesetz auf.
Die Kandidatenlisten werden sofort in allen Gemeinden des wallonischen beziehungsweise flämischen Wahlkreises ausgehängt.
Eine Abschrift der Kandidatenlisten wird umgehend dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant übermittelt, und dieser veranlasst unverzüglich den Aushang dieser Listen in den Gemeinden des Wahlkreises Brüssel.
Auf dem Plakat werden in der in Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen, ihr Beruf und ihr Wohnsitz in schwarzer Fettschrift wiedergegeben.
Wiedergegeben werden auch die dem vorliegenden Gesetz unter Muster I a beigefügten Anweisungen.
Ab dem fünfzigsten Tag vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums den Kandidaten und den Wählern, die sie vorgeschlagen haben, die offizielle Kandidatenliste, sofern sie darum bitten.
Art. 24 - § 1 - Eine Abschrift des vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums erstellten Musterstimmzettels wird sofort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz übermittelt, die vollständig oder teilweise den betreffenden Wahlkreisen angehört. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 128 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
Jedoch: 1. ist Absatz 2 wie folgt zu lesen: « Ein kleineres Stimmfeld befindet sich neben dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten », 2.sind die Absätze 6 und 7 wie folgt zu lesen: « Die Listen mit geschütztem Listenkürzel erhalten die diesem Listenkürzel aufgrund von Artikel 20 zugeteilte laufende Nummer.
Die weiteren Nummern werden den anderen Listen in aufeinanderfolgenden Auslosungen zugeteilt.
In einer ersten Auslosung werden die Nummern den vollständigen Listen und in einer weiteren den unvollständigen Listen zugeteilt. », 3. finden die Absätze 9, 10 und 11 keine Anwendung. § 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant trägt Sorge dafür, dass sowohl die vor dem Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums als auch die vor dem Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums vorgeschlagenen Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln eingetragen werden, die für den Wahlkreis Brüssel bestimmt sind.
Dazu wird der Stimmzettel gemäss Muster II c in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erstellt.
Auf jeder der Stimmzettelhälften werden die Kandidatenlisten gemäss § 2 eingeordnet.
Art. 25 - Im Falle eines Einspruchs vertagt der Hauptwahlvorstand des Kollegiums die in den Artikeln 23 und 24 und in Artikel 126 Absatz 1, 2 und 3 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Verrichtungen. Er tritt am einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr zusammen, um diese Verrichtungen durchzuführen, sobald er von den in bezug auf den Einspruch getroffenen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt worden ist.
In diesem Fall erfolgt die in Artikel 23 Absatz 5 vorgesehene Übermittlung der Listen ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl.
Art. 26 - § 1 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz lässt die Stimmzettel mit schwarzer Druckfarbe auf Wahlpapier drucken.
Die Verwendung jedes anderen Stimmzettels ist verboten.
Fünf Tage vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone unter versiegeltem Umschlag die für die Wahl erforderlichen Stimmzettel. Letztere sorgen dafür, dass den Vorsitzenden der verschiedenen Wahlbürovorstände am Tag vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung die für ihr Wahlbüro bestimmte Anzahl Stimmzettel ausgehändigt wird. Auf dem Umschlag werden die Anschrift und die Anzahl darin enthaltener Stimmzettel vermerkt.
Dieser Umschlag darf nur in Anwesenheit des ordnungsgemäss gebildeten Vorstandes entsiegelt und geöffnet werden. Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt, und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons übermittelt gleichzeitig den Vorsitzenden der einzelnen Zählbürovorstände das Formular, das er hat vorbereiten lassen und das die Vorsitzenden der Zählbürovorstände nach der Stimmenauszählung auszufüllen haben. § 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz Brabant sorgt neben dem Druck der für die Wahlverrichtungen in seiner Provinz erforderlichen Stimmzettel für den Druck der erforderlichen Anzahl Stimmzettel für die Stimmabgabe der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler. Zu diesem Zweck stützt er sich auf die Mitteilung, die er in Ausführung von Artikel 7 § 2 erhalten hat.
Sofort nach Druck dieser Stimmzettel übermittelt der Vorsitzende sie unter versiegeltem Umschlag dem Vorsitzenden des in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstandes, damit dieser Vorstand die Wähler, für die diese Stimmzettel bestimmt sind, zur Wahl auffordern kann. Die Anzahl der im Umschlag vorhandenen Stimmzettel ist darauf angegeben.
Dieser Umschlag darf nur in Anwesenheit des ordnungsgemäss gebildeten Sonderwahlvorstandes entsiegelt und geöffnet werden. Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt, und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt.
Art. 27 - Das Wahlpapier wird vom Staat geliefert. Druckfarbe und Abmessungen der Stimmzettel werden vom König festgelegt.
Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte werden entsprechend den von der Regierung genehmigten Mustern von den Gemeinden bereitgestellt.
Alle anderen Wahlausgaben gehen ebenfalls zu Lasten der Gemeinden, mit Ausnahme der in den Artikeln 101 und 141 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen, deren Zahlung dem Staat obliegt.
Ausschliesslich die in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler können die in Artikel 141 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen.
Art. 28 - Fünf Tage vor der Wahl benennen die Kandidaten für jeden Wahlbürovorstand und jeden Zählbürovorstand jeweils höchstens einen Zeugen und einen Ersatzzeugen, um den Verrichtungen beizuwohnen.
Kandidaten einer Liste dürfen im Namen der Liste, die sie vertreten, für jeden Vorstand nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen.
Haben einzelstehende Kandidaten für ein ordentliches Mandat mehr als drei Zeugen für ein Büro benannt, so setzt der Hauptwahlvorstand des Kantons deren Anzahl durch das Los auf drei herab, wobei abgewiesenen Zeugen gegebenenfalls ein anderes Wahlbüro in derselben Gemeinde zugewiesen wird. Letztere werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons sofort hiervon benachrichtigt. Diese Auslosung wird ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder unmittelbar nach Ablauf der zur Entgegennahme der Zeugenbenennungen festgelegten Frist vorgenommen.
Die Kandidaten geben das Wahlbüro oder das Zählbüro an, in dem die einzelnen Zeugen ihre Aufgabe während der gesamten Dauer der Verrichtungen erfüllen. Sie benachrichtigen selbst die von ihnen benannten Zeugen. Das von einem der Kandidaten unterzeichnete Benachrichtigungsschreiben wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegengezeichnet.
Die Zeugen müssen Wähler im Wahlkreis sein.
Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen benannt werden.
KAPITEL III - Stimmabgabe Abschnitt I - Einrichtung der Wahlbüros und gültige Stimmabgabe Art. 29 - Die Bestimmungen der Artikel 138 bis 143 Absatz 1, 2, 3, 5 und 6 und der Artikel 144 bis 147 Absatz 1, 3, 4, 8 und 9 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
Jedoch: 1. ist in Artikel 140 an Stelle von « Muster I » « Muster I a in der Anlage zu vorliegendem Gesetz » zu lesen, 2.wird in Artikel 143 Absatz 1 « gegebenenfalls für jede Gesetzgebende Kammer » gestrichen, 3. ist in Artikel 147: - in Absatz 3 an Stelle von « Anderenfalls öffnet der Vorsitzende » « Der Vorsitzende öffnet » zu lesen, - Absatz 8 wie folgt zu lesen: « In Begleitung der Zeugen bringt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Beisitzer diese verschiedenen Umschläge sofort zu dem vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gemäss Artikel 150 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches bestimmten Lokal.Dort wird ihm dafür eine Empfangsbescheinigung vom Beauftragten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums des Kantonshauptortes ausgestellt. » Abschnitt II - Wahl mittels Vollmacht Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler.
Jedoch ist § 1 wie folgt zu ergänzen: « 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons des Wohnsitzes festgestellt wurde;der König bestimmt das Muster der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons des Wohnsitzes eingereicht werden. » Abschnitt III - Briefwahl Art. 31 - § 1 - Die in der in Artikel 7 erwähnten Liste eingetragenen Wähler geben ihre Stimme per Briefwahl ab gemäss dem weiter unten festgelegten Verfahren.
Der Wähler gibt seine Stimme auf dem Stimmzettel ab, der sich in dem in Artikel 17 § 1 Nr. 2 erwähnten neutralen Umschlag B befindet, und nachdem er den ordnungsgemäss gefalteten Stimmzettel wieder in diesen Umschlag gesteckt hat, verschliesst er diesen.
Der Wähler steckt den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und die in Artikel 17 § 1 Nr. 3 erwähnte, ordnungsgemäss ausgefüllte Erklärung in den für die Rücksendung bestimmten Umschlag A, den er an den in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand richtet. § 2 - Die für die Rücksendung bestimmten Umschläge müssen spätestens am Wahltag um 13 Uhr beim Sonderwahlvorstand eingehen. § 3 - Der Sonderwahlvorstand öffnet diese Umschläge, wenn sie bei ihm eingehen. Nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben auf dem in Artikel 17 § 1 Nr. 3 erwähnten Formular mit den Angaben der in Anwendung von Artikel 7 erstellten Liste übereinstimmen, werden die Namen der betreffenden Wähler auf dieser Liste abgehakt. Die neutralen Umschläge B werden ordnungsgemäss verschlossen bis zu Beginn der Stimmenauszählung aufbewahrt. § 4 - Am Wahltag zu der für den Beginn der Stimmenauszählung festgelegten Uhrzeit lässt der Vorsitzende des Sonderwahlvorstandes diese Umschläge gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Brüssel aushändigen.
Dieser Vorsitzende verteilt diese Umschläge gleichmässig auf die Zählbüros seines Kantons.
Abschnitt IV - Datum der Wahl Art. 32 - Gemäss dem Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung des Zeitraums der Wahl der Abgeordneten in das Europäische Parlament durch allgemeine Direktwahl wird das Datum der Wahl des Europäischen Parlaments auf den 18. Juni 1989 festgelegt.
KAPITEL IV - Stimmenauszählung Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 149 Absatz 1, 150 bis 152, 155 bis 159, 161 und 162 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
Jedoch: 1. wird Artikel 150 durch folgende Absätze ergänzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt den Raum, wo die Umschläge der Wahlbürovorstände gegen Empfangsbescheinigung, die von einem Beauftragten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums des Kantonshauptortes auszustellen ist, hinterlegt werden müssen. Das im vorangehenden Absatz erwähnte Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist mit der Beaufsichtigung dieser Umschläge beauftragt. », 2. muss Artikel 151 Absatz 2 wie folgt gelesen werden: « Er teilt den Vorsitzenden der Wahlbüro- und Zählbürovorstände sofort per Einschreiben mit, wo sich der Raum befindet, den er aufgrund von Artikel 150 Absatz 3 bestimmt hat.», 3. a) muss Artikel 152 Absatz 1 wie folgt gelesen werden: « Der König bestimmt, bis zu welcher Uhrzeit der Zählbürovorstand spätestens gebildet sein muss und ab welcher Uhrzeit mit der Stimmenauszählung begonnen werden darf.», b) wird derselbe Artikel durch folgende Absätze ergänzt: « Der Zählbürovorstand beginnt mit der Stimmenauszählung zu der vom König in Ausführung von Absatz 1 bestimmten Uhrzeit.Zu diesem Zweck übernehmen die Vorstandsmitglieder in Begleitung der Zeugen, falls diese es wünschen, in dem gemäss Artikel 150 Absatz 3 bestimmten Raum die für sie bestimmten Umschläge. Der Vorsitzende des Zählbürovorstandes stellt dem Beauftragten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums des Kantonshauptortes eine Empfangsbescheinigung aus.
Die Zählbürovorstände des Wahlkantons Brüssel dürfen ihre Verrichtungen zu dem in Ausführung von Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 erwähnten Stimmzetteln gemischt wurden. », 4. ist in Artikel 161: - in Absatz 2 an Stelle von « des Bezirks » « des Kantons » zu lesen, - in Absatz 6 an Stelle von « die Namen des Bezirks und » « den Namen » zu lesen, - in Absatz 12 an Stelle von « des Bezirks » « der Provinz » zu lesen, 5.ist in Artikel 162 Absatz 3 an Stelle von « des Bezirks » « der Provinz » zu lesen.
Art. 34 - In den Wahlkantonen des Wahlkreises Brüssel ordnen die Zählbürovorstände, nachdem sie über die Gültigkeit der Stimmzettel befunden haben, die Stimmzettel mit einer gültigen Stimme in zwei Kategorien ein: 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe für eine beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichte Kandidatenliste, 2.Stimmzettel mit Stimmabgabe für eine beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichte Kandidatenliste.
In diesen Wahlkantonen wird die in Artikel 161 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnte Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: eins in Französisch mit den für das französische Wahlkollegium bestimmten Ergebnissen der Stimmenauszählung und ein zweites in Niederländisch mit den für das niederländische Wahlkollegium bestimmten Ergebnissen der Stimmenauszählung.
Der Hauptwahlvorstand des Kantons erstellt in diesen Kantonen die in Artikel 161 Absatz 9 des Wahlgesetzbuches erwähnte zusammenfassende Tabelle ebenfalls in zwei Exemplaren.
Art. 35 - Für die gesamte Provinz totalisiert der Hauptwahlvorstand der Provinz die Zahlen aus den zusammenfassenden Tabellen der Hauptwahlvorstände der Kantone in einer zusammenfassenden Tabelle und übermittelt diese zusammen mit den zusammenfassenden Tabellen der Hauptwahlvorstände der Kantone auf dem schnellsten Weg dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums.
Der Hauptwahlvorstand der Provinz Brabant erstellt zwei zusammenfassende Tabellen: eine in Französisch mit den Ergebnissen, die in den Kantonen registriert wurden, die zum französischen Sprachgebiet gehören, und denen die Ergebnisse hinzugefügt werden, die von den Hauptwahlvorständen der Kantone des Wahlkreises Brüssel in den für den Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums bestimmen Tabellen registriert wurden; die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen, die in den Kantonen registriert wurden, die ausserhalb des Wahlkreises Brüssel zum niederländischen Sprachgebiet gehören, und denen die Ergebnisse hinzugefügt werden, die von den Hauptwahlvorständen der Kantone des Wahlkreises Brüssel in den für den Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums bestimmen Tabellen registriert wurden.
Diese zusammenfassenden Tabellen werden zusammen mit den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen auf dem schnellsten Weg dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Wahlkollegiums beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Wahlkollegiums übermittelt.
Art. 36 - Die Bestimmungen der Artikel 164 bis 172 und 175 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
Jedoch: 1. ist jeweils an Stelle von « Hauptwahlvorstand des Bezirks » « Hauptwahlvorstand des Kollegiums » zu lesen, 2.ist in Artikel 164 Absatz 2 an Stelle von « Hauptort des Bezirks » « auf deren Gebiet der Vorstand eingerichtet ist » zu lesen, 3. ist in Artikel 165 « für jede Gesetzgebende Kammer » zu streichen, 4.ist in Artikel 171 Absatz 1 « wobei ihre Anzahl die doppelte Anzahl gewählter ordentlicher Kandidaten nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als drei betragen darf » zu streichen, 5. ist/sind in Artikel 175: - in Absatz 1 der letzte Satz zu streichen, - die Absätze 3 und 4 zu streichen. Art. 37 - Das während der Sitzung verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll wird zusammen mit den von den Hauptwahlvorständen der Provinzen erstellten zusammenfassenden Tabellen unverzüglich dem Greffier der Abgeordnetenkammer übermittelt.
Nach Abschluss des in Artikel 43 vorgesehenen Verfahrens übermittelt der Greffier der Abgeordnetenkammer dem Europäischen Parlament die Protokolle mit einer gemeinsamen Liste der Gewählten und die zur Überprüfung ihrer Mandate erforderlichen Unterlagen.
Ein Auszug aus dem Protokoll des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums wird jedem Gewählten zugesandt.
Art. 38 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz übermittelt die an ihn gerichteten Umschläge dem Provinzialsekretär, der sie bis nach der Überprüfung der Mandate der Gewählten aufbewahrt.
Der Greffier der Abgeordnetenkammer und der Präsident des Europäischen Parlaments können sich bestimmte Unterlagen vorlegen lassen, falls sie es für erforderlich erachten.
TITEL IV - Wahlpflicht und Strafen Art. 39 - Die Teilnahme an der Wahl ist Pflicht: 1. für die im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler, 2.für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Belgier, die auf der in Artikel 7 erwähnten Wählerliste stehen, 3. für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die in Ausführung von Artikel 4 in der Wählerliste der Gemeinde ihres Wohnortes eingetragen sind. Die Bestimmungen der Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf diese Wähler.
Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 210 des Wahlgesetzbuches in bezug auf die besondere Rückfälligkeit, was das unbegründete Fernbleiben von der Wahl betrifft, sind nur Wahlen für das Europäische Parlament zu berücksichtigen.
Art. 40 - Die Bestimmungen des Titels V des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
TITEL V - Wählbarkeit und Unvereinbarkeiten Art. 41 - Um für das Europäische Parlament wählbar zu sein, muss man: 1. belgischer Wähler für das Europäische Parlament sein, 2.das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. französischsprachig oder deutschsprachig sein, wenn man sich vor dem französischen Wahlkollegium zur Wahl stellt, oder niederländischsprachig sein, wenn man sich vor dem niederländischen Wahlkollegium zur Wahl stellt. Diese Sprachzugehörigkeit muss in der in Artikel 21 § 2 Absatz 6 erwähnten Akte zur Annahme der Kandidatur bestätigt werden.
Art. 42 - Die aufgrund der belgischen Gesetze auf belgische Parlamentarier anwendbaren Unvereinbarkeiten gelten ebenfalls für Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Die Eigenschaft eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments ist darüber hinaus unvereinbar mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der Abgeordnetenkammer oder des Senats, des Flämischen Rates, des Rates der Französischen Gemeinschaft oder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, eines Regionalrates, einer Gemeinschafts- oder Regionalexekutive, eines ständigen Ausschusses oder eines Agglomerationskollegiums und mit der Eigenschaft eines Bürgermeisters, Schöffen oder Präsidenten eines Sozialhilfezentrums einer Gemeinde von mehr als 50 000 Einwohnern.
Die Abgeordnetenkammer befindet über die in den belgischen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten. Ihre Beschlüsse werden den in Artikel 37 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen beigefügt.
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments darf ein Amt oder Mandat, das mit dem Mandat eines europäischen Parlamentariers unvereinbar ist, nicht annehmen, wenn es nicht vorher auf dieses letzte Mandat verzichtet hat.
TITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 43 - Die Abgeordnetenkammer befindet über die Gültigkeit der Wahlverrichtungen, sowohl was die Gewählten als auch was die Ersatzmitglieder betrifft.
Sie befindet über die auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingereichten Beschwerden.
Jede Beschwerde gegen die Wahl muss schriftlich erfolgen und innerhalb zehn Tagen nach der Wahl beim Greffier der Abgeordnetenkammer eingereicht werden.
Der Beschluss der Abgeordnetenkammer in bezug auf die Beschwerde wird den in Artikel 37 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen beigefügt.
Art. 44 - Wird das Mandat eines Abgeordneten frei, beendet das Ersatzmitglied das Mandat seines Vorgängers.
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1989.
Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Beziehungen L. TINDEMANS Der Minister des Innern L. TOBBACK Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Anlage I ANLAGEN ZUM GESETZ ÜBER DIE WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Muster I a - Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel.3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.4. Der Wähler darf nur eine Stimme für die Zuteilung der ordentlichen Mandate und eine Stimme für die Ersatzkandidaten abgeben.Wer sein Stimmrecht mehrmals ausgeübt hat, wer gewählt hat, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht gewählt hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken belegt. 5. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so gibt er dem ordentlichen Kandidaten seiner Wahl eine Vorzugsstimme.
Ist er weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge abändern, so gibt er sowohl für einen ordentlichen Kandidaten als auch für einen Ersatzkandidaten derselben Liste eine Vorzugsstimme ab. 6. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Urne.Seine vom Vorsitzenden oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält er zurück. Falls ein Wähler seinen Stimmzettel wenn auch nur leicht beschädigt oder einreisst, wird dieser Stimmzettel sofort zurückgenommen und für ungültig erklärt, und der betreffende Wähler muss die Stimmabgabe erneut vornehmen. 7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat;wenn er Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat; wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat; wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat oder wenn er eine Stimme für einen ordentlichen Kandidaten einer Liste und gleichzeitig für einen Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, b) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, c) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann. Muster I b - Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben Wahl des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1989 Sehr geehrte Damen und Herren, im Hinblick auf die Wahl von 24 Abgeordneten ins Europäische Parlament, und zwar 13 niederländischsprachigen und 11 französischsprachigen und/oder deutschsprachigen Abgeordneten, bitten wir Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren abzugeben. 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: - einen Umschlag A für die Rücksendung an den Sonderwahlvorstand mit Sitz in Brüssel, - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten Stimmzettel, - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum, vollständiger Anschrift und Beruf auszufüllendes Formular, mit dem Sie sich auf Ehre verpflichten, von dem Stimmrecht, über das Sie gegebenenfalls im Gaststaat verfügen, keinen Gebrauch zu machen.2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: a) Sie dürfen nur eine Stimme für die Zuteilung der ordentlichen Mandate und eine Stimme für die Ersatzkandidaten abgeben, und zwar entweder für eine Kandidatenliste, die vor dem französischen Wahlkollegium vorgeschlagen wird, oder für eine Kandidatenliste, die vor dem niederländischen Wahlkollegium vorgeschlagen wird. Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten Bleistift. Sind Sie lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem Ersatzkandidaten ihrer Wahl färben.
Sind Sie nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so geben Sie dem ordentlichen Kandidaten Ihrer Wahl eine Vorzugsstimme.
Sind Sie weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie sowohl für einen ordentlichen Kandidaten als auch für einen Ersatzkandidaten derselben Liste eine Vorzugsstimme ab. c) Ungültig ist: 1.jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, 2. selbst dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgeben oder wenn sie eine Stimme für einen ordentlichen Kandidaten einer Liste und gleichzeitig für einen Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B und verschliessen diesen.4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das ordnungsgemäss von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete, in Nr.1 erwähnte Formular in den für die Rücksendung bestimmten Umschlag A. Ihr Stimmzettel wird für ungültig erklärt, falls dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet ist. 5. Der für die Rücksendung bestimmte Umschlag A muss spätestens am Tag der Wahl um 13 Uhr beim Sonderwahlvorstand eingehen.Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr berücksichtigt.
Für den Sonderwahlvorstand: Der Vorsitzende Der Sekretär
Anlage II Muster II (a) (b) (c) Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 25. März 1989, S. 5337 bis 5339.
Gesehen, um Unserem Gesetz vom 23. März 1989 beigefügt zu werden.
BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Beziehungen L. TINDEMANS Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) BUCH II ABÄNDERUNGEN VON GESETZEN (...) TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Artikel 194 - Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text, der Absatz 1 bilden wird, wird durch die Wörter « und gegebenenfalls die ergänzende Liste der in Artikel 1 § 2 Nr.2 erwähnten Wähler » ergänzt. 2. Der folgende Absatz wird hinzugefügt: « Für jede Person, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, sind auf den in Absatz 1 erwähnten Wählerlisten Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift und für die in Artikel 1 § 2 Nr.2 erwähnten Wähler die Staatsangehörigkeit angegeben. Die Listen werden gemäss einer durchlaufenden Numerierung pro Gemeinde oder gegebenenfalls pro Gemeindesektion entweder in alphabetischer Reihenfolge der Wähler oder in geographischer Reihenfolge den Strassen nach erstellt. » Art. 195 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Spätestens am fünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag übermittelt die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten zwei Exemplare der Liste der in Artikel 1 § 1 erwähnten Wähler und gegebenenfalls der ergänzenden Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler.
Für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt werden diese Listen dem Gouverneur des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt oder dem von ihm bestimmten Beamten übermittelt.
Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden die in Absatz 1 erwähnten Exemplare dem Bezirkskommissar von Mouscron beziehungsweise dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern übermittelt. » Art. 196 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ausserdem geben die Betreffenden an, welchem Wahlkollegium sie angehören wollen. » Art. 197 - Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Der Vorsitzende des Sonderwahlvorstandes teilt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands der Provinz Antwerpen, der Provinz Namur beziehungsweise des deutschsprachigen Wahlkollegiums die genaue Anzahl Wähler mit, die dem französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegium angehören. » Art. 198 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Der in Artikel 13 erwähnte Sonderwahlvorstand ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Liste der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften belgischen Wähler sofort nach deren Erstellung an Personen auszuhändigen, die im Namen einer politischen Partei auftreten und dies spätestens am sechzigsten Tag vor dem Wahltag per an den Vorsitzenden dieses Wahlvorstandes gerichtetes Einschreiben beantragt haben.
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie vor dem deutschsprachigen, französischen oder niederländischen Wahlkollegium eine Kandidatenliste für die Wahl des Europäischen Parlaments einreicht.
Dieser Vorteil darf vom Vorstand nicht verweigert werden, wenn der Antrag auf Aushändigung von Exemplaren über den Minister des Innern eingereicht wird und dieser bestätigt, dass ihm die Eigenschaft des Antragstellers bekannt ist.
Die Aushändigung zusätzlicher Exemplare oder Abschriften an die in Absatz 1 erwähnten Personen erfolgt gegen Zahlung eines Betrages, der dem vom Sonderwahlvorstand festzulegenden Selbstkostenpreis entspricht.
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.
Artikel 17 §§ 2 und 3 des Wahlgesetzbuches ist entsprechend anwendbar. » Art. 199 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Die Wahl des Europäischen Parlaments findet auf der Grundlage der folgenden vier Wahlkreise statt: 1. des flämischen Wahlkreises, der die Verwaltungsbezirke umfasst, die zur Flämischen Region gehören, mit Ausnahme des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde, 2.des wallonischen Wahlkreises, der die Verwaltungsbezirke umfasst, die zur Wallonischen Region gehören, mit Ausnahme der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 3. des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde, der die Verwaltungsbezirke Brüssel-Hauptstadt und Halle-Vilvoorde umfasst, 4.des deutschsprachigen Wahlkreises, der die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes umfasst. » Art. 200 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Es bestehen drei Wahlkollegien: ein deutschsprachiges Wahlkollegium, ein französisches Wahlkollegium und ein niederländisches Wahlkollegium.
Personen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, gehören dem deutschsprachigen Wahlkollegium an; diejenigen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises eingetragen sind, gehören dem französischen Wahlkollegium an; diejenigen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises eingetragen sind, gehören dem niederländischen Wahlkollegium an.
Personen, die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, gehören entweder dem französischen Wahlkollegium oder dem niederländischen Wahlkollegium an.
Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton haben und in Aubel beziehungsweise Heuvelland wählen, gehören dem französischen Wahlkollegium beziehungsweise dem niederländischen Wahlkollegium an.
Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler gehören dem deutschsprachigen, französischen oder niederländischen Wahlkollegium an je nach der Wahl, die sie gemäss Artikel 5 getroffen haben. § 2 - Für die Wahlen vom 12. Juni 1994 wählen die Wähler des französischen Wahlkollegiums zehn Abgeordnete und die des niederländischen Wahlkollegiums vierzehn Abgeordnete. § 3 - Für die darauffolgenden Wahlen wird die Verteilung der Abgeordneten auf das französische Wahlkollegium und das niederländische Wahlkollegium vom König im Verhältnis zur Bevölkerung festgelegt.
Jedem dieser Wahlkollegien werden so viele Sitze zugeteilt, wie die von ihm abhängende Bevölkerung den nationalen Divisor enthält, den man erhält, indem man die Bevölkerungszahl des Königreichs abzüglich der Bevölkerung des deutschen Sprachgebietes durch 24 teilt. Der verbleibende Sitz wird dem Kollegium zugeteilt, das den grössten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss aufweist.
Die vom französischen Wahlkollegium abhängende Bevölkerung wird ermittelt, indem der Bevölkerung des wallonischen Wahlkreises der Anteil der Bevölkerung des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt hinzugefügt wird, den man erhält, indem man die Bevölkerung dieses Verwaltungsbezirkes mit dem Prozentsatz der bei der Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt zugunsten französischsprachiger Listen abgegebenen gültigen Stimmen im Verhältnis zu der Gesamtanzahl der bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimmen multipliziert.
Die vom niederländischen Wahlkollegium abhängende Bevölkerung wird ermittelt, indem der Bevölkerung des flämischen Wahlkreises die Bevölkerung des Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde und der Anteil der Bevölkerung des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt hinzugefügt wird, den man erhält, indem man die Bevölkerung dieses Verwaltungsbezirkes mit dem Prozentsatz der bei der Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt zugunsten niederländischsprachiger Listen abgegebenen gültigen Stimmen im Verhältnis zu der Gesamtanzahl der bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimmen multipliziert. § 4 - Die zu berücksichtigenden Bevölkerungszahlen sind diejenigen, die gemäss Artikel 49 § 3 Absatz 2 der Verfassung zuletzt festgelegt wurden.
Die in § 3 Absatz 3 und 4 erwähnte Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt ist die Wahl, die als letzte stattgefunden hat, bevor der König gemäss Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen die jedem Kollegium zukommende Anzahl Sitze festlegt.
Der König bestimmt die Anzahl der jedem Kollegium zugeteilten Sitze zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1998 und danach innerhalb einer sechsmonatigen Frist ab der Veröffentlichung der Bevölkerungszahlen gemäss Artikel 49 § 3 Absatz 2 der Verfassung. § 5 - Die Wähler des deutschsprachigen Wahlkollegiums wählen einen Abgeordneten. » Art. 201 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums wird für das deutschsprachige Wahlkollegium in Eupen, für das französische Wahlkollegium in Namur und für das niederländische Wahlkollegium in Mecheln eingerichtet.» 2. Paragraph 3 wird durch folgende Absätze ergänzt: « In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird ein Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gebildet, der für diesen Wahlkreis die Aufgaben des Hauptwahlvorstandes der Provinz wahrnimmt.Er tagt in Brüssel. Der Sekretär dieses Wahlvorstandes wird vom Vorsitzenden unter den Wählern dieses Wahlkreises benannt.
Der Hauptwahlvorstand des deutschsprachigen Wahlkollegiums nimmt für den deutschsprachigen Wahlkreis die dem Hauptwahlvorstand der Provinz zugeteilten Aufgaben wahr. » 3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird zwischen § 3 und § 4 eingefügt: « § 3bis - Der Hauptwahlvorstand der Provinz Flämisch-Brabant ist nur für den Wahlkreis Löwen zuständig.» Art. 202 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums kann einen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer benennen, um an den Tätigkeiten dieses Wahlvorstandes teilzunehmen. » Art. 203 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Die Stimmzettel, die von belgischen Wählern stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, werden je nach Wahlkollegium, für das der Wähler sich entschieden hat, von einem der auf Ebene der Wahlkantone Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln eingerichteten Zählbürovorstände ausgezählt. » Art. 204 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « Sobald der Hauptwahlvorstand der Provinz Brabant dem in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand in Ausführung von Artikel 26 § 2 die erforderliche Anzahl Stimmzettel für die in Artikel 1 § 2 Nr.1 erwähnten Wähler übermittelt hat » durch die Wörter « Sobald der Hauptwahlvorstand der Provinz Antwerpen, der Hauptwahlvorstand der Provinz Namur und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums des deutschsprachigen Wahlkreises dem in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstand in Ausführung von Artikel 26 § 2 die erforderliche Anzahl Stimmzettel für die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Wähler übermittelt haben » ersetzt. 2. In § 1 Nr.2 werden die Wörter « einem Stimmzettel, der dem Muster II c in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht und » durch die Wörter « einem Stimmzettel für das vom Wähler gewählte Wahlkollegium » ersetzt.
Art. 205 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, vom Schiedshof für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr.26/90 vom 14. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « § 1 - Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: - von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im Parlament der Sprachgruppe angehören, die der Sprache entspricht, die in der in § 2 Absatz 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Spracherklärung der Kandidaten angegeben ist, - oder von mindestens zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des deutschsprachigen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Wahlvorschläge betrifft.
Wenn der Wahlvorschlag von Wählern unterzeichnet wird, gehören für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung belgische Wähler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, dem Kollegium an, für das sie sich gemäss Artikel 5 letzter Absatz entschieden haben. » 2. In § 2 Absatz 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Angabe eines Listenkürzels - gegebenenfalls einschliesslich der in Absatz 3 erwähnten Ergänzung -, das von einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation benutzt und anlässlich einer vorhergehenden Wahl zur Erneuerung des Europäischen Parlaments, der Gesetzgebenden Kammern oder der Gemeinschafts- oder Regionalräte geschützt wurde, kann auf mit Gründen versehenen Antrag dieser Formation hin vom Minister des Innern untersagt werden.» 3. In § 2 Absatz 6 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: « In derselben Erklärung müssen Kandidaten, die sich vor dem deutschsprachigen, französischen oder niederländischen Wahlkollegium zur Wahl stellen, bescheinigen, dass sie deutsch-, französisch- beziehungsweise niederländischsprachig sind.» Art. 206 - In Artikel 22 Absatz 2 Nr. 8 desselben Gesetzes werden folgende Wörter hinzugefügt: « , oder vor der fünften Kammer des Appellationshofes von Lüttich, wenn es sich um Kandidaten handelt, die vor dem deutschsprachigen Wahlkollegium vorgeschlagen werden. » Art. 207 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « oder II b » durch die Wörter « , II b oder II c » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Provinz Brabant » durch die Wörter « des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde » und die Wörter « des Wahlkreises Brüssel » durch die Wörter « dieses Wahlkreises » ersetzt. Art. 208 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Eine Abschrift des vom Hauptwahlvorstand des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums erstellten Musterstimmzettels wird sofort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz übermittelt, die je nach Fall zum wallonischen beziehungsweise zum flämischen Wahlkreis gehört.» 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « der Provinz Brabant » durch die Wörter « des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde » und die Wörter « für den Wahlkreis Brüssel » durch die Wörter « für diesen Wahlkreis » ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « Muster II c » durch die Wörter « Muster II d » ersetzt. Art. 209 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz lässt » durch die Wörter « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums lassen » ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz » durch die Wörter « übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jeder Provinz, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums » ersetzt.3. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Antwerpen, des Hauptwahlvorstandes der Provinz Namur und des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums sorgen neben dem Druck der für die Wahlverrichtungen in ihrer Provinz beziehungsweise in ihrem Wahlkreis erforderlichen Stimmzettel für den Druck der erforderlichen Anzahl Stimmzettel für die Stimmabgabe der in Artikel 1 § 2 Nr.1 erwähnten Wähler. Zu diesem Zweck stützen sie sich auf die Mitteilung, die sie in Ausführung von Artikel 7 § 2 erhalten haben.
Sofort nach Druck dieser Stimmzettel übermitteln die Vorsitzenden sie dem Vorsitzenden des in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstandes unter versiegeltem Umschlag, damit dieser Vorstand die Wähler, für die diese Stimmzettel bestimmt sind, zur Wahl auffordern kann. Die Anzahl der im Umschlag vorhandenen Stimmzettel ist darauf angegeben. » Art. 210 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 27 - Das Wahlpapier wird vom Staat geliefert. Die Stimmzettel werden auf blauem Papier gedruckt. Ihre Abmessungen werden vom König bestimmt.
Die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausgaben gehen zu Lasten des Staates. Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments jedoch gleichzeitig mit der Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte stattfindet, werden diese Ausgaben zu 50 Prozent vom Staat getragen.
Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte gehen zu Lasten der Gemeinden, die sie entsprechend den vom König genehmigten Mustern bereitstellen.
Unbeschadet des Artikels 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften gehen alle anderen Wahlausgaben ebenfalls zu Lasten der Gemeinden.
Ausschliesslich die in Artikel 1 § 1 und Artikel 1 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Wähler können die in Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen beanspruchen. » Art. 211 - In Artikel 31 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Brüssel » durch die Wörter « je nach Fall dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Eupen, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Namur beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Mecheln » ersetzt.
Art. 212 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 32 - Gemäss dem Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung des Zeitraums der Wahl der Abgeordneten in das Europäische Parlament durch allgemeine Direktwahl legt der König das Datum der Wahl des Europäischen Parlaments fest. » Art. 213 - In Artikel 34 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Wahlkreises Brüssel » durch die Wörter « des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde » ersetzt.
Art. 214 - Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde erstellt zwei zusammenfassende Tabellen: - eine in Französisch mit den Ergebnissen, die im Wahlkreis von den Hauptwahlvorständen der Kantone in den für den Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums bestimmten Tabellen verzeichnet wurden, - die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen, die im Wahlkreis von den Hauptwahlvorständen der Kantone in den für den Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums bestimmten Tabellen verzeichnet wurden. » Art. 215 - Artikel 41 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. deutschsprachig sein, wenn man sich vor dem deutschsprachigen Wahlkollegium zur Wahl stellt, französischsprachig sein, wenn man sich vor dem französischen Wahlkollegium zur Wahl stellt, oder niederländischsprachig sein, wenn man sich vor dem niederländischen Wahlkollegium zur Wahl stellt. » Art. 216 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 217 - Muster I b in Anlage I zum selben Gesetz wird durch die Muster I b-a, I b-b und I b-c in Anlage 8 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Die Muster II a, II b und II c in Anlage II zum selben Gesetz werden durch die Muster II a, II b und II d in Anlage 9 zu vorliegendem Gesetz ersetzt und durch Muster II c in Anlage 9 zu vorliegendem Gesetz ergänzt.
Art. 218 - Der König bringt die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das vorliegende Gesetz, in Übereinstimmung mit denjenigen des Wahlgesetzbuches, auf die sie sich beziehen und die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert worden sind; Er passt die Muster II a und II b an; Er entwirft gleichfalls ein Muster II c, wobei das heutige Muster II c Muster II d wird. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
ANLAGEN (...) BUCH II - TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments ANLAGE 8 MUSTER I b-a, I b-b und I b-c Siehe Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, viertes Heft, S. 17086 bis 17094.
ANLAGE 9 MUSTER II a, II b, II c und II d Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, viertes Heft, S. 17095 bis 17098.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. APRIL 1994 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments an diejenigen des Wahlgesetzbuches und des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und vom 30.
Dezember 1993;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 218;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Verweis auf die Artikel 11 und 14 des Wahlgesetzbuches gestrichen.2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für diese Anwendung ist jedoch: 1.Artikel 17 § 1 Absatz 1 und 2 durch folgende Absätze zu ersetzen: « Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der in Artikel 3 erwähnten Wählerliste für das Europäische Parlament sofort nach deren Aufstellung Personen auszuhändigen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die spätestens am Fünfundzwanzigsten des dritten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für diese Wahl einzureichen.
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie im Wahlkreis, in dem die Gemeinde gelegen ist, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste gemäss Absatz 1 eingereicht worden ist, für die Wahl des Europäischen Parlaments eine Kandidatenliste einreicht. », 2. in den Artikeln 18 und 19 der Verweis auf Artikel 10 § 2 durch einen Verweis auf Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen.» Art. 2 - Artikel 7 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar. Für diese Anwendung ist jedoch in Artikel 33 Absatz 3 an Stelle von « dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das » « dem Vorsitzenden des in Artikel 13 erwähnten Sonderwahlvorstandes, der » zu lesen. » Art. 3 - Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des Wahlgesetzbuches gelten für die in Artikel 1 § 1 und § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler. » Art. 4 - Artikel 12 § 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Artikel 95 §§ 2 bis 12 des Wahlgesetzbuches ist auf die Hauptwahlvorstände der Kantone, die Zählbürovorstände und die Wahlbürovorstände anwendbar.
Für diese Anwendung ist jedoch: 1. in § 3 « beziehungsweise des Wahlkreises » zu streichen, 2.in § 12 « in dem in Artikel 105 erwähnten Fall oder sobald das Datum der Wahl in dem in Artikel 106 erwähnten Fall festgelegt ist, » zu streichen. » Art. 5 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Die Bestimmungen der Artikel 100 und 102 bis 104 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die aufgrund von Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes eingesetzten Wahlvorstände, vorbehaltlich der nachfolgenden Änderungen: » 2.In Nr. 1 werden die Wörter « des Bezirks » durch die Wörter « des Wahlkreises » ersetzt. 3. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. In Artikel 104 Absatz 1 ist « der Wahlkreise » durch « der Provinzen » zu ersetzen. » Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « mit Ausnahme von Absatz 4 » werden gestrichen.2. Der heutige Text, der Absatz 1 wird, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Jedoch ist für die Anwendung des Artikels 107 der in Absatz 5 gemachte Verweis auf Artikel 10 durch einen Verweis auf Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen.» Art. 7 - In Artikel 17 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « entsprechend Muster I b in der Anlage zu vorliegendem Gesetz » durch die Wörter « entsprechend Muster I b-a, I b-b oder I b-c in der Anlage zu vorliegendem Gesetz, je nach gewähltem Wahlkollegium » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 21 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « weiblichen Kandidatin » durch das Wort « Kandidatin » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Bestimmungen der Artikel 117 Absatz 1 und 2, 119, 119bis, 119quater bis 125quater und 126 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.» 2. Absatz 2 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. a) wird in den Artikeln 119, 119bis, 120 bis 125, 125ter und 126 « Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise » jeweils gestrichen, b) wird in Artikel 125bis « der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und » gestrichen, ».3. Eine Nr.4bis mit folgendem Wortlaut wird in Absatz 2 eingefügt: « 4bis. - ist in Artikel 119quater an Stelle von « 116 § 4 Absatz 5 zweiter Satz » « 21 § 2 Absatz 6 zweiter Satz des vorliegenden Gesetzes » zu lesen, ». 4. Absatz 2 Nr.8 wird wie folgt abgeändert: a) Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « sind in Artikel 125 die Absätze 3 und 4 wie folgt zu lesen: ».b) Der folgende Absatz wird hinzugefügt: « Gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, die sich nicht auf die Wählbarkeit eines Kandidaten beziehen, kann keine Berufung eingelegt werden.» Art. 10 - Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 128 des Wahlgesetzbuches, § 3 ausgenommen, finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
Für diese Anwendung ist jedoch: 1. in § 1 an Stelle von « Artikel 116 § 4 Absatz 2 » « Artikel 21 § 2 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes » zu lesen, 2.§ 2 durch folgende Bestimmung zu ersetzen: « § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums legt den Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments fest. Dabei berücksichtigt er die laufenden Nummern, die bei der in Artikel 20 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Auslosung zugeteilt worden sind.
Anschliessend teilt er durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.
Das Ergebnis der Auslosung teilt er unverzüglich den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit. » Art. 11 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Ziffern « 138 bis 143 » durch die Ziffern « 138 bis 140 und 142 bis 143 » ersetzt.2. In Absatz 2 wird eine neue Nr.2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2. wird in Artikel 142bis Absatz 2 der Verweis auf Artikel 96 Absatz 3 durch einen Verweis auf Artikel 11 § 3 des vorliegenden Gesetzes ersetzt, ». 3. Nr.2 und 3 desselben Absatzes 2 werden Nr. 3 und 4.
Art. 12 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Ziffern « 155 bis 159 » durch die Ziffern « 155, 156 § 1, 157 bis 159 » ersetzt.2. Absatz 2 Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. ist in Artikel 161: a) Absatz 2 wie folgt zu lesen: « Die Ergebnisse der Stimmenauszählung werden darin der Reihe nach und gemäss den Angaben einer Mustertabelle vermerkt, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz anzufertigen ist.», b) Absatz 12 wie folgt zu lesen: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons verschliesst anschliessend die Duplikate der Zähltabelle und die zusammenfassende Tabelle in einen Umschlag, den er versiegelt und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz auf dem schnellsten Weg gegen Empfangsbescheinigung zukommen lässt.» 3. Absatz 2 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. ist in Artikel 162 Absatz 3 wie folgt zu lesen: « Das Protokoll, dem das Paket mit den beanstandeten Stimmzetteln beigefügt wird, wird in einen zu versiegelnden Umschlag verschlossen, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Dieser Umschlag und diejenigen, die die Protokolle der Wahlbürovorstände enthalten, werden zusammen in ein zu versiegelndes Paket verschlossen, das der Vorsitzende des Zählbürovorstandes dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz binnen vierundzwanzig Stunden zukommen lässt. » Art. 13 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 4 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. APRIL 1994 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1993 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: 1.Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet haben, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäss Kapitel II Abschnitt II des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen und die nicht den Willen geäussert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat auszuüben, in dem sie wohnen, 2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. » 2. Ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Um in die in Artikel 3 erwähnte Wählerliste eingetragen werden zu können, müssen die in § 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Personen bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort haben, einen schriftlichen Antrag einreichen, der dem vom Minister des Innern festgelegten Muster entspricht und in dem folgendes angegeben wird: 1. ihre Staatsangehörigkeit, 2.die Adresse ihres Hauptwohnortes, 3. gegebenenfalls die Gemeinde, der Wahlkreis oder die diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, wo sie zuletzt in der Wählerliste eingetragen waren. In diesem Antrag muss die betreffende Person angeben: 1. dass sie ihr Stimmrecht nur für eine belgische Liste ausüben wird, 2.dass ihr das Stimmrecht in ihrem Herkunftsstaat nicht aberkannt worden ist.
Die Artikel 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar.
Die in Artikel 13 des Wahlgesetzbuches erwähnten Notifizierungen werden jedoch von den betreffenden Staatsanwaltschaften beziehungsweise Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeindebehörden vorgenommen, wenn diese festgestellt haben, dass derjenige, der seine Eintragung in die Wählerliste beantragt hat, unter die Anwendung der in den Artikeln 6 und 7 des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- beziehungsweise Aussetzungsmassnahmen fallen könnte.
Diese Notifizierungen werden binnen zehn Tagen nach Erhalt des Antrags der Gemeindebehörden übermittelt. Wenn kein Anlass zu einer Notifizierung besteht, werden die Gemeindebehörden innerhalb derselben Frist davon in Kenntnis gesetzt.
Erfolgt die Notifizierung nach Erstellung der Wählerliste, wird der Betreffende aus dieser Liste gestrichen.
Nachdem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des Wohnortes sich vergewissert hat, dass der Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, notifiziert es ihm anhand der vom Minister des Innern festgelegten Muster seinen mit Gründen versehenen Beschluss zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags. Im Falle der Ablehnung erfolgt die Notifizierung per Einschreiben. Die Zulassung wird im Bevölkerungsregister gemäss den vom König festgelegten Modalitäten vermerkt.
Als unzulässig werden Anträge erklärt, die während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung der Wählerliste bis zum Tag der Wahl, für die sie erstellt wird, einschliesslich eingereicht werden.
Ausserhalb des im vorangehenden Absatz erwähnten Zeitraums kann jede als Wähler zugelassene Person die Rücknahme dieser Zulassung bei der Gemeinde beantragen, in der sie ihren Hauptwohnort hat.
Die in den vorangehenden Absätzen erwähnte Zulassung bleibt gültig, solange der Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt beziehungsweise die Rücknahme der ihm erteilten Zulassung nicht beantragt hat. » 3. Der heutige § 3 wird § 4;in diesem Paragraphen werden die Wörter « für einen Kandidaten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und per Briefwahl für einen belgischen Kandidaten » durch die Wörter « für Kandidaten auf belgischen Listen und Kandidaten auf Listen eines anderen Mitgliedstaates » ersetzt.
Art. 2 - Die Überschrift von Titel I Kapitel II Abschnitt I desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt I - Liste der Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen oder vermerkt sind ».
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Liste der in Artikel 1 § 1 erwähnten Wähler und gegebenenfalls die ergänzende Liste der in Artikel 1 § 2 Nr.2 erwähnten Wähler » durch die Wörter « die Liste der in Artikel 1 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler » ersetzt. 2. In Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 1 § 2 Nr.2 durch einen Verweis auf Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 ersetzt.
Art. 4 - Ein neuer Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 3bis - Sobald die Wählerliste erstellt ist, übermitteln die Gemeinden unverzüglich dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten pro Staatsangehörigkeit die Liste der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen, die darin eingetragen sind.
Gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt der König die personenbezogenen Informationen dieser Liste, die von den Gemeinden im Hinblick auf den in Absatz 3 erwähnten Zweck mitgeteilt werden müssen, und kann Er ihnen die Übermittlung dieser Informationen über das Nationalregister auferlegen.
Der Minister des Innern oder sein Beauftragter übermittelt jedem Herkunftsmitgliedstaat die ihn betreffenden Listen, um es ihm zu ermöglichen, zu überprüfen, ob den betreffenden Personen das Stimmrecht, das heisst das aktive Wahlrecht, nicht aberkannt worden ist beziehungsweise ob sie nicht als Wähler in diesem Staat eingetragen sind.
Gegebenenfalls teilt der Minister des Innern den betreffenden Gemeindebehörden die Informationen mit, die er vom Herkunftsmitgliedstaat infolge der im vorangehenden Absatz erwähnten Übermittlung erhalten hat und denen zufolge Gemeinschaftswählern das Stimmrecht in diesem Staat aberkannt worden ist. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium streicht diese Personen aus der Wählerliste und notifiziert es ihnen per Einschreiben. » Art. 5 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « der Liste der in Artikel 1 § 1 erwähnten Wähler und gegebenenfalls der ergänzenden Liste der in Artikel 1 § 2 Nr. 2 erwähnten Wähler » durch die Wörter « der Liste der in Artikel 1 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler » ersetzt.
Art. 6 - Die nachfolgend aufgezählten Artikel desselben Gesetzes werden wie folgt abgeändert: 1. In den Artikeln 5 Absatz 1, 7 § 1 Absatz 1, 10 § 1 Absatz 5, 13 Absatz 1 und im einleitenden Satz des Artikels 17 § 1 wird der Verweis auf Artikel 1 § 2 Nr.1 durch einen Verweis auf Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 ersetzt. 2. In den Artikeln 11 § 1 und 16 wird der Verweis auf Artikel 1 § 1 und § 2 Nr.2 durch einen Verweis auf Artikel 1 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 ersetzt.
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Bis zum Wahltag werden diejenigen aus der in § 1 erwähnten Wählerliste gestrichen, die laut Informationen aus dem Staat, in dem sie wohnen, in diesem Staat als Wähler eingetragen worden sind.» 2. Der heutige § 2, der § 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Er notifiziert den Vorsitzenden dieser Hauptwahlvorstände ebenfalls die Anzahl Wähler, die in Anwendung von § 2 aus der Liste gestrichen worden sind.» Art. 8 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « von einem der auf Ebene der Wahlkantone Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln eingerichteten Zählbürovorstände » durch das Wort « von den auf Ebene der Wahlkantone Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln eingerichteten Zählbürovorständen » ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 17 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « sofern er über dieses Recht verfügt » gestrichen.
Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen Absatz 6 und Absatz 7 zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für belgische Kandidaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, umfasst die Annahmeakte für jeden von ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der sie bescheinigen, dass sie nicht Kandidat in einem anderen Mitgliedstaat sind. Für Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, umfasst die Annahmeakte für jeden von ihnen eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der ihre Staatsangehörigkeit und die Anschrift ihres Hauptwohnortes angegeben werden und in der sie bescheinigen, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem anderen Mitgliedstaat sind. Des weiteren muss eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass der Kandidat in diesem Staat am Wahldatum weder unter den Ausschluss vom Wählbarkeitsrecht, das heisst vom passiven Wahlrecht, noch unter die Aussetzung dieses Rechtes fällt beziehungsweise dass diesen Behörden von einer solchen Aberkennung nichts bekannt ist. » 2. Ein neuer § 7 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 7 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermittelt unmittelbar nach vorläufigem Abschluss der Kandidatenliste unverzüglich dem Minister des Innern pro Staatsangehörigkeit die Liste der Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und deren Kandidatur angenommen wurde, und die Liste derjenigen, deren Kandidatur abgewiesen wurde. Gleichfalls teilt er unverzüglich diesem Minister die eingetretenen Änderungen in bezug auf diese Kandidaten mit, und zwar unmittelbar nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenliste.
Diesen Listen werden die Erklärung und die Bescheinigung beigefügt, die in § 2 Absatz 7 und 8 erwähnt sind.
Der Minister des Innern übermittelt diese Unterlagen jedem betroffenen Herkunftsmitgliedstaat, damit dieser die Richtigkeit und Gültigkeit dieser Unterlagen überprüfen kann. » Art. 11 - In Artikel 22 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der Text von Artikel 119bis des Wahlgesetzbuches durch folgenden Absatz ergänzt: « Er weist ebenfalls folgende Kandidaten ab: 1. belgische Kandidaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer Annahmeakte die in Artikel 21 § 2 Absatz 7 erwähnte Erklärung nicht beigefügt haben oder die laut Unterlagen des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Wohnort haben, in diesem Staat als Kandidat eingetragen sind, 2.Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind und die ihrer Annahmeakte die Erklärung und die Bescheinigung, die in Artikel 21 § 2 Absatz 8 erwähnt sind, nicht beigefügt haben oder denen laut Informationen aus dem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht, das heisst das passive Wahlrecht, in diesem Staat aberkannt worden ist. » Art. 12 - In Artikel 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird Absatz 2, der Artikel 152 des Wahlgesetzbuches ergänzt, durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Zählbürovorstände der Wahlkantone Namur, Mecheln und Eupen dürfen ihre Verrichtungen zu dem in Ausführung von Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 erwähnten Stimmzetteln gemischt wurden. » Art. 13 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 36 - Die Bestimmungen der Artikel 164, 166 bis 168, 172 bis 174, 178 und 179 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.
Für diese Anwendung: 1. ist jedoch in Artikel 164 Absatz 1 « des Wahlkreises beziehungsweise » zu streichen, 2.ist Artikel 164 Absatz 2 wie folgt zu lesen: « Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, auf deren Gebiet der Vorstand eingerichtet ist, ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. », 3. ist in Artikel 167 Absatz 1 « des Wahlkreises beziehungsweise der Hauptwahlvorstand » zu streichen, 4.ist in Artikel 172 Absatz 2 dritter Satz « des Wahlkreises » durch « des Kollegiums » zu ersetzen, 5. ist in Artikel 173 Absatz 1 « wobei ihre Anzahl die doppelte Anzahl gewählter ordentlicher Kandidaten nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als drei betragen darf » zu streichen, 6.ist in Artikel 179 der letzte Satz des ersten Absatzes wie folgt zu lesen: « Die Abgeordnetenkammer kann sich diese Unterlagen vorlegen lassen, falls sie es für notwendig erachtet. » Art. 14 - In Artikel 39 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 4 durch einen Verweis auf Artikel 3 ersetzt.
Art. 15 - Artikel 41 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 1 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « 1. in einer belgischen Wählerliste für das Europäische Parlament eingetragen sein, ».
Art. 16 - Artikel 45 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 45 - Im Laufe des Monats Februar des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, lässt der Minister des Innern im Belgischen Staatsblatt eine Mitteilung an die in Belgien wohnhaften Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichen, in der diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts, das heisst des aktiven und passiven Wahlrechts, informiert werden. » Art. 17 - Ein neuer Artikel 46 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 46 - Die Eintragungen, die seit dem 7. Februar 1994 gemäss Artikel 1 § 3 in den Gemeindeverwaltungen vorgenommen worden sind, werden für die Wählerliste, die für die Wahl des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 1994 erstellt wird, und für spätere Europawahlen berücksichtigt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 5 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 29. APRIL 1994 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ergänzung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1993 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - In Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments wird Nr. 7 wie folgt abgeändert: « 7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor der Wahl beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. » Art. 2 - Wähler, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons ihres Wohnsitzes einen Antrag eingereicht haben, um bestätigen zu lassen, dass sie aus anderen als den in Artikel 147bis § 1 Nr. 1 bis 6 des Wahlgesetzbuches angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, können einem anderen Wähler auf gültige Weise eine Vollmacht erteilen, damit er gemäss den Paragraphen 2 bis 4 des vorerwähnten Artikels bei der Wahl des Europäischen Parlaments vom 12.
Juni 1994 in ihrem Namen wählt, sofern die vorerwähnte Behörde dem zustimmt.
Art. 3 - Ein Artikel 18 mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz vom 11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 93/109/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1993 eingefügt: « Vorliegendes Gesetz wird mit 7. Februar 1994 wirksam. » Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 6 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 24. MAI 1994 - Gesetz zur Förderung einer ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
Umfasst das auf diese Weise ermittelte Resultat Dezimalen, werden diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » Art. 11 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird eine Nummer 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4bis wird in Artikel 119quinquies der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 21bis des vorliegenden Gesetzes ersetzt.» 2. Im selben Absatz wird eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6bis wird in Artikel 123 Absatz 3 Nr.6 der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 21bis des vorliegenden Gesetzes ersetzt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, beauftragt mit der Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen Frau M. SMET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 7 MINISTERIUM DES INNERN 5. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der Wahlgesetzgebung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 37 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1994, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 38 - In Artikel 33 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die Wörter « Absatz 12 » durch die Wörter « Absatz 11 » ersetzt.
Art. 39 - Die in Artikel 23 Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnten Anweisungen für den Wähler (Muster Ia) in der Anlage zu diesem Gesetz werden durch das Muster in Anlage 5 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Die in Artikel 17 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnten Anweisungen für den Wähler (Muster I b-a, I b-b und I b-c) in der Anlage zu diesem Gesetz, ersetzt durch die Muster in Anlage 8 zum ordenlichen Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, werden durch die Muster in Anlage 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
(...) ANLAGE 5 Europäisches Parlament MUSTER I a Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler (erwähnt in Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments) 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf für das Europäische Parlament eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.3. Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen mit der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend angeführten Ersatzkandidaten.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
Unvollständige Listen können jedoch untereinander aufgeführt werden. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge abändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für das Europäische Parlament mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum.
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und den Wallonischen Regionalrat oder den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl. Er wirft ihn in die entsprechende Urne, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat.
Im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die entsprechenden Urnen, nachdem er dieselben Formalitäten erfüllt hat.
Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine speziell angeführten Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann. Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist Nr. 7 Punkt 2 wie folgt zu lesen: a) ungeändert, b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat, e) ungeändert, f) ungeändert.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. ANLAGE 6 Europäisches Parlament Muster I b-a, I b-b und I b-c - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15.
April 1995, S. 9783 bis 9786.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE