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Koninklijk Besluit van 20 oktober 1998
gepubliceerd op 03 september 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000643
pub.
03/09/1999
prom.
20/10/1998
ELI
eli/besluit/1998/10/20/1998000643/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met een handicap alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met een handicap alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 februari 1998 waarbij aan de « Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge » (Dienst van de Duitstalige Gemeenschap voor de personen met een handicap alsmede voor de bijzondere sociale bijstandsverlening) toegang wordt verleend tot het Rijksregister van de natuurlijke personen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 20 oktober 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zu verwirklichen, indem die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle genannt, ermächtigt wird, auf das Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen.

Die Dienststelle ist durch Artikel 1 des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 eingesetzt worden.

Sie gehört zu den Einrichtungen der Kategorie B, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt sind.

Laut Artikel 4 dieses Dekrets bestehen die Aufgaben der Dienststelle darin: A. was die Personen mit einer Behinderung anbetrifft: 1. die Einschreibung der Personen mit einer Behinderung, die einen Antrag stellen, vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass ein individuelles Hilfs- und Betreuungsprogramm erstellt wird, das die spezifischen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, 2.die Beratung, Orientierung und Begleitung der Personen mit einer Behinderung und ihrer Angehörigen im Hinblick auf eine grösstmögliche Integration in das Arbeitsleben sowie in alle anderen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu fördern, 3. den Personen mit einer Behinderung, ihren Familien und denjenigen, die sie betreuen, die ihrer Behinderung angemessenen Hilfe- und Anpassungsmassnahmen zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass ihnen die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden, 4.die Frühhilfe für behinderte Kleinkinder und ihre Familien zu gewährleisten; ebenfalls die Aufnahme, die medizinische und sozialpädagogische Betreuung, die Erziehung, die Unterbringung, die berufliche Ausbildung, die Rehabilitation, die Umschulung und die Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung zu gewährleisten, 5. Zuschüsse für den Ankauf, Bau, Um- und Ausbau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung zu gewähren, 6.die Information über Vermeidung, Erkennung und Diagnose von Behinderungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der betroffenen Personen und ihrer Angehörigen zu fördern, 7. Dokumentation und Information zu verbreiten, Studien und Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Fort- und Weiterbildung für die in diesem Bereich tätigen Personen zu fördern, 8.alle Aufträge auszuführen, die die Exekutive der Dienststelle im Rahmen ihrer Aufgaben anvertraut, B. was die besondere soziale Fürsorge anbetrifft: 1. Kranken zu helfen, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem Pflegeheim oder ambulant betreut werden, 2.Personen zu helfen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden.

Artikel 36 desselben Dekrets bestimmt seinerseits, dass die Dienststelle die Güter, das Personal, die Rechte und die Pflichten, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft zukommen, übernehmen wird, sobald der König die Ausführungsbestimmungen zur Übertragung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten erlassen hat.

Der vorerwähnte Nationalfonds war durch einen Königlichen Erlass vom 11. Februar 1988 ermächtigt worden, auf das Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen. Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1991 über die Auflösung des vorerwähnten Nationalfonds und über die Übertragung seiner Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen an die Gemeinschaften, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung kann die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Dienststelle ermächtigt werden, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die für den Zugriff des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten festgelegt sind, auf die Informationen des Nationalregisters zuzugreifen. Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfes.

Der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erweist sich als erforderlich, um der Dienststelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben so effizient wie möglich auszuführen, sowohl was die Schnelligkeit der Behandlung der Akten als auch die Zuverlässigkeit der gesammelten Informationen betrifft. Alle Informationen, die die Dienststelle mitgeteilt bekommen möchte, sind für die Ausführung der Aufgaben, die ihr durch das vorerwähnte Dekret vom 19. Juni 1990 anvertraut worden sind, erforderlich.

In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das vorerwähnte Dekret das Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten nicht aufgehoben hat, in dessen Artikel 39 bestimmt wird, dass die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, dessen Rechte und Verpflichtungen in bezug auf die Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienststelle ja übernommen hat, alle im Hinblick auf die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 16. April 1963 und seiner Ausführungserlasse erforderlichen Auskünfte erteilen müssen.

In Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 wird die Registrierung als Behinderter bei der Dienststelle auf Personen begrenzt, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen. In diesem Artikel wird präzisiert, dass die Einschreibung bei der Dienststelle in der vorerwähnten Eigenschaft von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Betreffende seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnt oder einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in Belgien geltend machen kann, wenn er keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt.

Daraus ergibt sich, dass die Dienststelle sich sowohl der Staatsangehörigkeit als auch des Hauptwohnortes des Behinderten vergewissern muss.

Der Zugriff auf die Information über das Geburtsdatum ist ebenfalls erforderlich, insofern der Behinderte am Tag des Antrags weniger als fünfundsechzig Jahre alt sein muss, um bei der Dienststelle eingeschrieben werden zu können (Artikel 18 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990).

Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten - da die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen Erlass zur Festlegung des Verfahrens der Einschreibung als Behinderter bei der Dienststelle in Anwendung von Artikel 18 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 hat ergehen lassen, bleibt dieser Erlass nämlich immer noch anwendbar - muss die Dienststelle neben der Information über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ebenfalls über einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister der Gemeinde, in der er eingetragen ist, mit Angabe der Zusammensetzung seines Haushalts verfügen.

Schliesslich setzt die Anwendung von Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses die Mitteilung der Daten über Geschlecht, Beruf und Hauptwohnort voraus.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 (Sterbeort und -datum) und Nr. 8 (Personenstand) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters erwähnten Daten sind für die Verwaltung der Akten in bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen an Behinderte erforderlich.

Darüber hinaus beantragt die gemeinschaftliche Dienststelle den Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind.

Es schien nicht angebracht, den Zugriff auf den in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation des Nationalregisters erwähnten Überblick dieser Information zeitlich zu begrenzen.

Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in der Information über den Hauptwohnort angebracht worden sind, erweist sich nämlich als notwendig ohne zeitliche Begrenzung, damit die Dienststelle nachprüfen kann, ob die in Artikel 18 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Dekrets vom 19. Juni 1990 erwähnte Bedingung hinsichtlich des Aufenthalts in Belgien (nämlich einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren für Personen, die weder die belgische Staatsangehörigkeit noch die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und die nicht nachweisen können, dass sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnen) von der behinderten Person, die ihre Einschreibung in dieser Eigenschaft bei der Dienststelle beantragt, erfüllt ist.

Die Überprüfung dieser Bedingung seitens der Dienststelle kann Untersuchungen erfordern, die sich über eine sehr lange Periode erstrecken.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Organisierung des Zugriffsrechts innerhalb der strikten Grenzen der Bedürfnisse des öffentlichen Dienstes geschenkt worden, die die Dienststelle befriedigen muss.

Hinsichtlich des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 des Erlassentwurfes erwähnten Zwecks rechtfertigt sich der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters durch die Tatsache, dass die Dienststelle im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgabe der Integration von Personen mit einer Behinderung in den freien Arbeitsmarkt einen Prozentsatz der Lohnkosten und Soziallasten erstattet, die vom Arbeitgeber getragen werden, bei dem der Behinderte beschäftigt ist. Diese Beteiligung soll das schwächere Leistungsvermögen der aufgrund ihrer Behinderung angestellten Person für den Arbeitgeber ausgleichen.

Ausserdem ist der Bestimmung von Artikel 11 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und den Vorschriften, die durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen worden sind, Rechnung getragen worden. Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat geäusserten Wunsch wird in der Präambel des Erlasses auf dieses Gesetz verwiesen und insbesondere auf seinen Artikel 5, der die Beachtung des Zweckmässigkeitsgrundsatzes betrifft.

Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der gesammelten Informationen wird der Zugriff auf das Nationalregister über Terminals organisiert werden, die ausschliesslich von Personalmitgliedern der Dienststelle benutzt werden, die durch oder aufgrund des Ermächtigungserlasses bestimmt werden.

Wenn der Zugriff über Computer oder Server erfolgt, wird er durch einen Code abgesichert werden, den nur die zu diesem Zweck namentlich bestimmten Personalmitglieder kennen werden.

Schliesslich wird gemäss der Empfehlung des Staatsrates und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vorgesehen, dass die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personalmitglieder jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt wird.

Sowohl der Erlass als auch der Bericht an den König sind den vom Staatsrat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 formulierten Bemerkungen angepasst worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

17. FEBRUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, auf das Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995;

Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, insbesondere der Artikel 4 und 23 bis 27; Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Ausführung ihrer Aufgaben wird die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, nachstehend die Dienststelle genannt, ermächtigt, zu den nachstehend bestimmten Zwecken und in den in Artikel 2 festgelegten Grenzen auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zuzugreifen, wenn sie: 1. Behinderten Sach- oder Barleistungen gewährt, 2.Arbeitgebern, die Behinderte beschäftigen, eine Beteiligung gewährt, 3. Behinderte, ihre nächsten Angehörigen und Einrichtungen, die Behinderte betreuen, im Hinblick auf die Eingliederung der Behinderten in den Arbeitsprozess und in alle anderen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens berät, informiert und ihnen hilft, 4.psychisch Kranken, die in einem psychiatrischen Dienst, in einem Pflegeheim oder ambulant behandelt werden, und Personen, die an einer durch Tuberkulose oder Krebs hervorgerufenen Erkrankung leiden, besondere soziale Fürsorge gewährt.

Der in Artikel 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zugriff ist dem Direktor und den Personalmitgliedern der Dienststelle vorbehalten, die dieser Direktor aufgrund ihres Amtes namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten entspricht.

Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in Artikel 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnt sind, wird nur für die in Absatz 1 Nr. 5 desselben Artikels 3 erwähnte Information über den Hauptwohnort erlaubt, und zwar ohne zeitliche Begrenzung.

Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 erhaltenen Informationen dürfen nur zu den im selben Artikel angegebenen Zwecken benutzt werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: 1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, oder ihre gesetzlichen Vertreter, 2.aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der Beziehungen, die sie mit der Dienststelle zu den in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Zwecken unterhalten, und in den Grenzen der Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen.

Art. 3 - Die Liste der gemäss Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Personen wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt.

Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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