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Koninklijk Besluit van 20 juli 1972
gepubliceerd op 11 februari 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten . - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000798
pub.
11/02/1998
prom.
20/07/1972
ELI
eli/besluit/1972/07/20/1997000798/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 JULI 1972. Koninklijk besluit tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1972). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 29 juli 1992 - van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - het koninklijk besluit van 8 mei 1973 tot aanvulling van bijlage I van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 15 juni 1973); - het koninklijk besluit van 10 oktober 1973 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 8 december 1973); - het koninklijk besluit van 27 maart 1974 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 23 april 1974); - het koninklijk besluit van 29 oktober 1975 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 3 december 1975); - het koninklijk besluit van 5 juni 1978 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 21 juli 1978); - het koninklijk besluit van 2 oktober 1978 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 november 1967 houdende, voor de vredestijd, organisatie van de gemeentelijke en gewestelijke brandweerdiensten en coördinatie van de hulpverlening in geval van brand (Belgisch Staatsblad van 7 december 1978); - het koninklijk besluit van 4 december 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1991); - het koninklijk besluit van 29 juli 1992 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 1972 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 1992).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste Deutsche Übersetzung Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche Fassung - zum 29.Juli 1992 - des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch: - den Königlichen Erlass vom 8. Mai 1973 zur Ergänzung von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste; - den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1973 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste; - den Königlichen Erlass vom 27. März 1974 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste; - den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1975 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste; - den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1978 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste; - den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1978 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten; - den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 1990 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste; - den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1992 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste.

Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES INNERN 20. JULI 1972 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.In jedem kommunalen Feuerwehrdienst erfolgt der Zugang zur Rangstufe der Offiziere sei es durch Anwerbung oder durch Beförderung mit dem Dienstgrad eines Unterleutnants und im Rahmen der offenen Stellen des durch die Grundordnung festgelegten Stellenplans.

Art. 2.Wird eine Stelle als Unterleutnant offen, bestimmt der Gemeinderat, ob diese Stelle durch Anwerbung oder durch Beförderung zu vergeben ist. Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die offenen Stellen unverzüglich zu besetzen.

Art. 3.Der Unterleutnant, der definitiv ernannt oder effektiv angestellt ist, legt den Eid vor dem Bürgermeister ab.

Art. 4.Die Ernennung, die Anstellung oder die Beförderung eines Offiziers wird dem Interessehabenden notifiziert und den anderen Mitgliedern des Dienstes durch den Bürgermeister oder seinen Beauftragten zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL II - Berufsoffiziere Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch Anwerbung

Art. 5.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant müssen folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben. Besagte Bedingung ist jedoch eventuell erst spätestens sechs Monate nach Ende der Probezeit zu erfüllen, 3. [...] 4. mindestens 21 und höchstens 35 Jahre alt sein (40 Jahre für Begünstigte der Vorzugsrechte, die ehemaligen Kriegsteilnehmern und Gleichgestellten durch die Gesetze vom 3.August 1919 und vom 27. Mai 1947 gewährt werden, sowie für Begünstigte aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das Personal in Afrika), 5. mindestens 1,60 m gross sein, 6.von guter Führung sein, 7. den Milizgesetzen genügen. [Art. 5 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 1 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 6.Die Bewerber müssen ausserdem Inhaber eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: [a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr. 1 oder Nr. 2, b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr.1, Nr. 2 oder, in deren Ermangelung, unter Nr. 3.] [Art. 6 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K. E. vom 2.

Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)]

Art. 7.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs Monaten offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus. Diese Ausschreibung wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei [Zeitungen] veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird ebenfalls in den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen Posten und an allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe angeschlagen, wo der Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese Bekanntmachungen geben die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, den Prüfungsstoff und den äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.

Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974)] [Art. 7bis - [...]] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 10. Oktober 1973 (B.S. vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. vom 5.

Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)]

Art. 8.Die Bewerber müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die aufgrund der in Anlage II zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien vom Offizier-Arzt des Dienstes oder von dem vom Gemeinderat bestimmten Arzt durchgeführt wird.

Die für tauglich befundenen Bewerber werden Tests der körperlichen Eignung unterzogen.

Der Gemeinderat veranstaltet diese Tests. Er bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird.

Art. 9.Die Bewerber, die bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung bestanden haben, werden Selektionsprüfungen unterzogen.

Der Gemeinderat veranstaltet diese Prüfungen. Er bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz von einem Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums geführt wird und der unter anderem den dienstleitenden Offizier oder eventuell den zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste umfasst.

Die Prüfungen dienen hauptsächlich dazu, die Reife der Bewerber, ihre äussere Erscheinung und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen darlegen, zu beurteilen.

Art. 10.[Die Bewerber, die die für die Zulassung zur Probezeit erforderlichen Bedingungen erfüllen und die bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die Tests der körperlichen Eignung sowie die Selektionsprüfungen bestanden haben, werden vom Gemeinderat benannt, wobei der Vorzug denjenigen gegeben wird, die bereits zu einem Feuerwehrdienst gehören.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974)] Art.11. [Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines Offiziers erlangen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] Art.12. Das Personalmitglied auf Probe kann im Hinblick auf seine Ausbildung für höchstens einen Monat in einen anderen mindestens so grossen Feuerwehrdienst entsandt werden.

In diesem Fall wird es dem Offizier, der diesen Dienst leitet, oder einem von diesem bestimmten Offizier unterstellt; es darf sich nicht aktiv an den eigentlichen Operationen beteiligen.

Art. 13.Die Probezeit dauert ein Jahr. Sie kann nach Anhörung des dienstleitenden Offiziers vom Gemeinderat um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Am Ende der Probezeit erstellt der dienstleitende Offizier einen Bericht über das Befehlsgebungsvermögen des Personalmitglieds auf Probe, seinen Unternehmungsgeist und seine Gewissenhaftigkeit im Dienst; in diesem Bericht werden auch die während der Probezeit erlangten Diplome und Brevets erwähnt.

Dieser Bericht entspricht dem in Anlage III zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster; er wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 14.Der Gemeinderat kann der Probezeit jederzeit aufgrund eines mit Gründen versehenen schriftlichen Vorschlags des dienstleitenden Offiziers ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied auf Probe keine zufriedenstellende Gewissenhaftigkeit im Dienst aufweist.

Dieser Vorschlag wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 15.Das Personalmitglied auf Probe verfügt ab Kenntnisnahme des in Artikel 13 vorgesehenen Berichts und des in Artikel 14 vorgesehenen Vorschlags über eine Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat einzureichen. Es wird auf eigenen Antrag vom Gemeinderat angehört.

Art. 16.Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied auf Probe wird definitiv in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants ernannt.

Wenn es für untauglich befunden wird, wird es entlassen.

Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch Beförderung

Art. 17.[Die Berufsunteroffiziere des Dienstes können sich um jede durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant bewerben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Berufsunteroffizier haben, b) Inhaber des in Artikel 11 erwähnten Brevets eines Offiziers sein.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] Art.18. Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant offen wird, werden die Berufsunteroffiziere des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.

Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten.

Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Berufsunterleutnants liegen

Art. 19.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Berufsunterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung.

Die Berufsoffiziere des Dienstes können sich um jede für offen erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. [Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Unterleutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein.] Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Leutnants liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein: a) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y: Diplome unter Nr.1 oder Nr. 2, b) für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z oder einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist: Diplome unter Nr.1, Nr. 2 oder, in deren Ermangelung, unter Nr. 3.] [Für den Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Kapitän-Kommandanten liegen, müssen die Bewerber Inhaber eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der in derselben Anlage unter Nr. 1 Buchstabe b und c oder unter Nr. 2 vorgesehenen Diplome sein. In einem Feuerwehrdienst der Klasse X muss der dienstleitende Offizier Inhaber eines der in derselben Anlage unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der darin unter Nr. 1 Buchstabe b und c vorgesehenen Diplome sein.] § 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von weniger als drei Jahren haben.

Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen. [Art. 19 § 1 Abs. 5 und 6 ersetzt durch Art. 2 des K. E. vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978); Art. 19 § 1 Abs. 4 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7.

Dezember 1978); Art. 19 § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 20.Wenn eine über der Stelle als Berufsunterleutnant liegende Offiziersstelle offen wird, werden die Berufsoffiziere des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.

Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten.

KAPITEL III - Freiwillige Offiziere Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants durch Anwerbung

Art. 21.Bewerber um eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant müssen dieselben allgemeinen Bedingungen wie die, die in Artikel 5 vorgesehen sind, erfüllen.

Art. 22.Die Bewerber müssen ausserdem je nach Feuerwehrdienst Inhaber eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 vorgesehenen Diplome sein. [Gibt es keinen Bewerber, der diese Bedingung erfüllt, kann für einen Feuerwehrdienst der Klasse Z und für den einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist, die Bewerbung der Inhaber des unter Nr. 4 vorgesehenen Diploms berücksichtigt werden.] [Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978)]

Art. 23.Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant offen wird oder spätestens innerhalb sechs Monaten offen werden soll, schreibt der Gemeinderat die Stelle aus.

Diese Ausschreibung wird in mindestens zwei [Zeitungen] veröffentlicht. Die Ankündigung der offenen Stelle wird ebenfalls in den Kasernen, gegebenenfalls auf den vorgeschobenen Posten und an allen Stellen der Gemeinden der Regionalgruppe angeschlagen, wo der Gemeinderat dies für zweckmässig hält. Diese Bekanntmachungen geben die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, den Prüfungsstoff und den äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.

Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt. [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974)] [Art. 23bis - [...]] [Art. 23bis eingefügt durch Art. 2 des K. E. vom 10. Oktober 1973 (B.S. vom 8. Dezember 1973); danach aufgehoben durch Art. 3 des K. E. vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)]

Art. 24.Die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 finden Anwendung auf die Bewerber um eine Stelle als freiwilliger Unterleutnant.

Art. 25.Vor Dienstantritt verpflichtet sich das Personalmitglied auf Probe für eine Dauer, die der Probezeit entspricht. Das Muster des betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt.

Das Personalmitglied auf Probe kann seiner Verpflichtung jederzeit unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein Ende setzen.

Art. 26.[Das Personalmitglied auf Probe muss das Brevet eines Offiziers erlangen.] [Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 4 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978; Art. 26 vollständig ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 27.[Die Artikel 12, 13, 14 und 15 finden Anwendung auf das freiwillige Personalmitglied auf Probe.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 6 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] Art.28. Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied auf Probe wird effektiv in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants angestellt.

Wird es für untauglich befunden, wird es entlassen.

Art. 29.Bei einer effektiven Anstellung verpflichtet sich der freiwillige Unterleutnant auf fünf Jahre. Das Muster des betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt.

Diese Verpflichtung kann verlängert werden.

Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants durch Beförderung

Art. 30.[Die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute des Dienstes können sich um jede durch Beförderung zu vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant bewerben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben, b) Inhaber des Brevets eines Offiziers sein, c) für einen Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y Inhaber eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diplome sein, d) über einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder über einen in Anwendung von Artikel 31 gefassten günstigen Beschluss des Gemeinderates verfügen, e) bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sein und die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung bestanden haben.] [Art. 30 Buchstabe a und b ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 29.

Oktober 1975 (B.S. vom 3. Dezember 1975); Art. 30 Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 5 des K. E. vom 2. Oktober 1978 (B.S. vom 7.

Dezember 1978); Art. 30 vollständig ersetzt durch Art. 7 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 31.Der in Artikel 30 Buchstabe c [sic: zu lesen ist « d »] erwähnte Bericht entspricht dem in Anlage IV zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster; er wird dem Interessehabenden notifiziert, der ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt. Der Interessehabende verfügt ab Kenntnisnahme dieses Berichts über eine Frist von zehn Tagen, um eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat einzureichen; er wird auf eigenen Antrag vom Gemeinderat angehört.

Art. 32.Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant offen wird, werden die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.

Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten.

Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants liegen

Art. 33.§ 1 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung.

Die freiwilligen Offiziere des Dienstes können sich um jede für offen erklärte Stelle höheren Dienstgrades bewerben. [Die Bewerber müssen Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein.] [Um in einem Feuerwehrdienst der Klasse Z oder in einem eigenständigen Korps in den Dienstgrad eines dienstleitenden Offiziers ernannt zu werden, müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier in einem Feuerwehrdienst haben, 2.Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein.] [Art. 33 § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 12 Nr. 6 des K. E. vom 2.

Oktober 1978 (B.S. vom 7. Dezember 1978); Art. 33 § 1 ergänzt durch Art. 1 des K. E. vom 4. Dezember 1990 (B.S. vom 5. Januar 1991); Art. 33 § 1 Abs. 3 ersetzt und Art. 33 § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] § 2 - Berücksichtigt werden die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben, oder, wenn kein Bewerber diese Bedingung erfüllt, die Ansprüche der Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, und die ein Dienstgradalter von weniger als drei Jahren haben.

Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter demjenigen liegt, in dem die Stelle für offen erklärt worden ist, entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle an einen der Bewerber des Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren in der Rangstufe der Offiziere haben, vergeben werden soll - wobei der Vorzug dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen.

Art. 34.Wenn eine über der Stelle als freiwilliger Unterleutnant liegende Offiziersstelle offen wird, werden die freiwilligen Offiziere des Dienstes durch ein Schreiben davon benachrichtigt. Dieses Schreiben gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen an.

Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten.

KAPITEL IV - Offiziere-Arzte

Art. 35.Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant-Arzt müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.ihren Wohnsitz in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder in einer vom Gemeinderat abzugrenzenden Zone haben, 3. [...] 4. von guter Führung sein, 5.den Milizgesetzen genügen, 6. Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin und befugt sein, die Heilkunst in Belgien auszuüben. Vorrang haben Fachärzte für Anästhesiologie und danach Fachärzte für allgemeine Chirurgie. [Art. 35 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 9 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 36.Wenn die Stelle als Offizier-Arzt nicht an einen Bewerber vergeben werden kann, der zum Gemeindepersonal gehört, wird sie durch Vertrag an einen ausserhalb dieses Personals gewählten Bewerber vergeben.

In diesem Fall wird die offene Stelle durch eine Anzeige in mindestens zwei [Zeitungen] bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung gibt die zu erfüllenden Bedingungen und den äussersten Termin für die Einreichung der Bewerbungen an. [Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974)]

Art. 37.Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten; ihr müssen Unterlagen beiliegen, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Bedingungen erfüllt.

Art. 38.Der vom Gemeinderat bestimmte Bewerber hat den Dienstgrad eines Unterleutnant-Arztes.

Wird er im Rahmen eines Vertrags angestellt, hat der Vertrag eine Dauer von fünf Jahren. Dieser Vertrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt wird, kann verlängert werden.

Art. 39.Ein Unterleutnant-Arzt, der ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren hat, kann vom Gemeinderat in den Dienstgrad eines Leutnant-Arztes befördert werden.

In Zentren der Klasse X kann jeder Leutnant-Arzt, der ein Dienstalter von fünf Jahren in dieser Eigenschaft hat, in den Dienstgrad eines Kapitän-Arztes befördert werden.

Art. 40.Das Amt eines Offizier-Arztes wird ungeachtet der Einstufung des Feuerwehrdienstes mit reduzierter Arbeitszeit ausgeübt.

KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41.[Das ehemalige Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers wird dem in den Artikeln 11 und 26 erwähnten Brevet eines Offiziers gleichgesetzt.

Nur für Freiwillige werden die ehemaligen Brevets B und C dem in Artikel 26 erwähnten Brevet eines Offiziers gleichgesetzt.

Nur für Freiwillige wird das ehemalige Brevet A dem in Artikel 26 erwähnten Brevet eines Offiziers für eine Übergangsperiode von fünf Jahren gleichgesetzt, die ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses läuft.

Die Gleichsetzung der Brevets A, B und C mit dem Brevet eines Offiziers ermöglicht nur den Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants.] [Art. 41 ersetzt durch Art. 10 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)] Art.42, 43, 44, 45, 46, 47 - [...] [Art. 43, 44, 45 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 10. Oktober 1973 (B.S. vom 8. Dezember 1973); Art. 43 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K. E. vom 27. März 1974 (B.S. vom 23. April 1974); Art. 42, 43, 44, 45, 46 und 47 aufgehoben durch Art. 11 des K. E. vom 29. Juli 1992 (B.S. vom 22. Oktober 1992)]

Art. 42.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage I DIPLOME, DIE BEWERBER UM BESTIMMTE STELLEN BESITZEN MÜSSEN [1. a) Diplom eines Ingenieurs, das ausgestellt worden ist für einen der folgenden Fachbereiche oder einen anderen vom Gemeinderat zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des Feuerwehrdienstes vereinbar ist: Gesetzliche Grade: Zivilingenieur aus der Übungsschule der Artillerie und der Pioniertruppe der Königlichen Militärschule (polytechnische Abteilung), Zivilingenieur-Architekt, Bau-Zivilingenieur, Chemie-Zivilingenieur, Elektro-Zivilingenieur, Maschinenbau-Zivilingenieur, Hütten-Zivilingenieur, Bergbau-Zivilingenieur, Schiffbau-Zivilingenieur.

Wissenschaftliche Grade: Ingenieur-Architekt, Chemieingenieur, Zivilbauingenieur, Maschinenbauingenieur, Elektro- und Maschinenbauingenieur, Hütteningenieur, Bergbauingenieur, Physikingenieur, Elektroingenieur, Tiefbauingenieur. b) Diplom eines Industrieingenieurs, das ausgestellt worden ist in einer der folgenden Fachrichtungen oder in einer anderen vom Gemeinderat zugelassenen Fachrichtung, sofern diese mit den Aufträgen des Feuerwehrdienstes vereinbar ist: - Bauwesen, - Maschinenbau oder Elektromechanik, - Elektrizität, - Chemie, - Kernenergie, - Industrie.c) Diplom eines Architekten.2. a) Diplom eines technischen Ingenieurs, das von einer vom Staat anerkannten, zugelassenen oder subventionierten Lehranstalt für technischen Hochschulunterricht ausgestellt worden ist für einen der folgenden Fachbereiche oder für einen anderen vom Gemeinderat zugelassenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des Feuerwehrdienstes vereinbar ist: - Technischer Ingenieur für Starkstrom, - Technischer Ingenieur für Schwachstrom, - Technischer Ingenieur der chemischen Industrie, - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten, - Technischer Ingenieur der Kernindustrie, - Technischer Chemieingenieur der Kernindustrie, - Technischer Zivilbauingenieur, - Technischer Ingenieur der Maschinenbauindustrie, - Technischer Ingenieur für industrielle Chemie, - Technischer Ingenieur der Bergbauindustrie, - Technischer Ingenieur der Elektroindustrie, - Technischer Ingenieur der Hüttenindustrie für öffentliche Arbeiten, - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten und Geologie.b) Diplom eines Zivilbauführers.3. Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts. 4. Diplom der Unterstufe des Sekundarunterrichts.] [Anlage I Nr. 2 Buchstabe c) eingefügt durch Art. 1 des K. E. vom 8.

Mai 1973 (B.S. vom 15. Juni 1973); Anlage 1 vollständig ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 5. Juni 1978 (B.S. vom 21. Juli 1978)]

Anlage II Grundkriterien für die ärztliche Untersuchung Der Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant: - muss von kräftiger Konstitution sein, die ihm ermöglicht, ermüdende und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu kriechen, zu klettern, zu springen, zu schwimmen, schwere Lasten zu tragen, - muss schwindelfrei sein, - muss sehr widerstandsfähig gegen Rauch sein, - muss unter allen Umständen sowohl tags- wie auch nachtsüber Kraftfahrzeuge aller Art führen können und kein Leiden haben, das einen Schwächeanfall am Steuer verursachen könnte (Epilepsie, Schwindelanfälle, Neigung zu Synkopen, kardiovaskuläre Störungen, die Anfälle von Bewusstlosigkeit verursachen könnten, Diabetes, der die Injektion oder die Einnahme von Antidiabetika erfordert usw.), - muss eine Sehschärfe haben, die notfalls mit Brillenkorrektur 13/10 für beide Auge zusammen und mindestens 3/10 für das schlechtere Auge beträgt; die Sehschärfe ohne Brillenkorrektur darf jedoch nicht weniger als 5/10 für beide Augen zusammen betragen, - muss ohne Hörgerät auf jedem Ohr ein ausreichendes Hörvermögen haben, durch das er die normale Stimme bei einer Unterhaltung aus einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken zum untersuchenden Arzt hören kann, - darf keine Anomalie oder kein Gebrechen, die beziehungsweise das seinem Ansehen bei der Ausübung seines Amtes ernsthaft schaden könnte, und keine Sprachstörungen aufweisen.

Anlage III Feuerwehrdienst von . . . . .

Betrifft: Anwerbung in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants (1), eines freiwilligen Unterleutnants (1) Bericht des dienstleitenden Offiziers Name und Vornamen: . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Wohnsitz: Anfang der Probezeit: Ende der Probezeit: . . . . .

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage IV Feuerwehrdienst von . . . . .

Betrifft: Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants Bericht des dienstleitenden Offiziers Name und Vornamen: . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Wohnsitz: . . . . .

Dienstgrad: . . . . .

Dienstgradalter: . . . . .

Dienstalter: . . . . .

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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