gepubliceerd op 09 maart 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie
20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 20 januari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 27. FEBRUAR 2002 - Gesetz zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Label: das Label für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit dem Produkte von Unternehmen ausgezeichnet werden und das zertifiziert, dass jeder Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den Prüfkriterien genügt, 2.Ausschuss: der Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, der durch vorliegendes Gesetz geschaffen wird, 3. Unternehmen: Unternehmen und Niederlassungen, Zweig- und Geschäftsstellen belgischer oder ausländischer natürlicher Personen beziehungsweise von Unternehmen belgischen oder ausländischen Rechts, die in Belgien Produkte vermarkten, 4.Produkten: Güter und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, Präparaten, Bioziden und Verpackungen, 5. vermarkten: Einfuhr oder Besitz, im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf oder Verleih, Verkauf, Vermietung oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung, 6.Entwicklungsland: Länder, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als solche betrachtet werden, 7. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, 8.Prüfkriterien: die in Anwendung von Artikel 3 § 2 festgelegten Kriterien.
Art. 3 - § 1 - Es wird ein Label eingeführt, das Unternehmen zur Vermarktung von Produkten, die den gemäss § 2 festgelegten Normen und Kriterien genügen, verwenden können.
Das Label wird vom Minister auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls durch einen Beschluss des in Artikel 9 erwähnten Berufungsrates vergeben. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien für die Vergabe des Labels fest. Diese umfassen mindestens die Erfüllung der in den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Normen, insbesondere: 1. das Verbot der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr.29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, und Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957), 2. das Recht auf Vereinigungsfreiheit (Übereinkommen Nr.87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948), 3. das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr.98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, 1949), 4. das Verbot von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Entgelt (Übereinkommen Nr.100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951, und Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958), 5. das Mindestalter für Kinderarbeit (Übereinkommen Nr.138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973) und das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999). § 3 - Zertifizierungsanträge beziehungsweise Anträge auf Verlängerung der Laufzeit des Labels werden an den Minister gerichtet. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Zertifizierungsverfahren beziehungsweise das Verfahren zur Verlängerung der Laufzeit eines Labels fest.
Das Label wird für den Zeitraum, der in dem in Artikel 4 erwähnten Auditprogramm vorgesehenen ist, vergeben beziehungsweise seine Laufzeit wird für diesen Zeitraum verlängert. Dieser darf drei Jahre nicht überschreiten. § 4 - Der Minister muss jede Vergabeverweigerung gemäss dem Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte begründen. § 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bedingungen für die Verwendung des Labels, Logo, Farben, Abmessungen des Logos und Stelle, an der die Produkte mit dem Label ausgezeichnet werden, fest. § 6 - Der Minister befindet auf Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls des Berufungsrates über Klagen, die von Unternehmen, Organisationen oder gleich welchen Interressehabenden in Bezug auf die Verwendung des Labels geäussert werden. § 7 - Der Minister erkennt gleichartige Label, die von einem anderen Land oder einer internationalen beziehungsweise überstaatlichen Organisation eingeführt worden sind, an, sofern diese Labels gleichwertige Garantien in Bezug auf sozialverträgliche Herstellungsverfahren bieten und von einer offiziellen Ad-hoc-Einrichtung des Landes oder der Organisation, die dem Label zu Grunde liegt, vergeben werden.
Art. 4 - § 1 - Vergibt der Minister ein Label oder verlängert er dessen Laufzeit, unterwirft er das Unternehmen einem Auditprogramm, dessen Inhalt er auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt.
Für die Kontrolle der Anwendung der Prüfkriterien erkennt der König die gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditierten Einrichtungen an. § 2 - Auf Stellungnahme des Ausschusses erkennt der Minister folgende Einrichtungen an: 1. für Vergabe und Audit von Labeln und Normen akkreditierte Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei sind, 2.von internationalen Organisationen oder überstaatlichen Einrichtungen für Vergabe und Audit von Labeln und Normen akkreditierte Einrichtungen.
Der König legt auf Stellungnahme des Ausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Zulassungsbedingungen für nicht im vorangehenden Absatz erwähnte akkreditierte Einrichtungen fest.
Diese akkreditierten Einrichtungen sind, sofern die Prüfkriterien eingehalten werden, zum Produktaudit in ihrem Land beziehungsweise Zuständigkeitsbereich im Hinblick auf Vergabe und Kontrolle des durch vorliegendes Gesetz eingeführten Labels befugt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Audits fest, denen Unternehmen, die die Zertifizierung beantragt oder bereits erhalten haben, unterworfen werden. Der König erlegt diesen Unternehmen die Verpflichtung auf, dem Minister über alle Lieferanten und Subunternehmer Auskunft zu erteilen, die direkt an der Herstellung des Produktes, für das der Zertifizierungsantrag gestellt wurde, beteiligt sind.
Art. 5 - Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Entwicklungszusammenarbeit gehört, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Gewährung technischer oder finanzieller Unterstützung fest, die die Erfüllung der Prüfkriterien für die Vergabe des Labels in Unternehmen der Entwicklungsländer erlauben soll.
Art. 6 - Der König sorgt für die Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere der Verbraucher und Unternehmen, über Rolle und Art des Labels und die Bedeutung des Kaufverhaltens für die Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren.
Art. 7 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren geschaffen. § 2 - Auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Regierung oder des Präsidenten der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats gibt der Ausschuss eine Stellungnahme über alle Gesetzentwürfe beziehungsweise Gesetzesvorschläge zur Abänderung und über alle Erlassentwürfe zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ab. Der Begutachtungsantrag enthält die Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss. Diese Frist darf einen Monat nicht unterschreiten. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, kann sie ausser Acht gelassen werden.
Der Ausschuss gibt beim Minister gemäss den Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 10 Stellungnahmen über Zertifizierungsanträge, über die Kontrolle der Verwendung des Labels und Klagen über diese Verwendung und über Labelentzüge ab. § 3 - Der König ernennt die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss zählt sechzehn Mitglieder, Präsident und Vizepräsident einbegriffen, und sechzehn Ersatzmitglieder, die nach denselben Regeln bestimmt werden. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden.2. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden.3. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den Verbrauchervereinigungen vorgeschlagen werden.4. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den im Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung tagenden anerkannten Nichtregierungsorganisationen für Entwicklungszusammenarbeit vorgeschlagen werden.5. Ein Mitglied wird vom Minister vorgeschlagen.6. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, vorgeschlagen.7. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Entwicklungszusammenarbeit gehört, vorgeschlagen.8. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich Beschäftigung und Arbeit gehören, vorgeschlagen.9. Ein Mitglied wird vom Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung vorgeschlagen.10. Die Flämische Regierung, die Wallonische Regierung und die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt werden gebeten, jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme zu bestimmen. Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine erneuerbare Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Ausschuss zählt ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.
Auf Vorschlag des Ministers ernennt der König den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Ausschusses. Der Präsident wird abwechselnd unter den französischsprachigen und den niederländischsprachigen Mitgliedern ausgewählt. § 4 - Das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit den Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt. § 5 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese Geschäftsordnung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.
Art. 8 - Es wird eine Reflexionskammer geschaffen, die sich aus Vertretern des durch das vorliegende Gesetz geschaffenen Ausschusses und des durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens geschaffenen Ausschusses zusammensetzt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise der Reflexionskammer fest.
Die Reflexionskammer hat als Auftrag, eine integrierte Vorgehensweise in Bezug auf sozial- und umweltverträgliche Herstellungsverfahren auszuarbeiten.
Art. 9 - Der König schafft beim Ministerium für Wirtschaftsangelegenheiten einen Berufungsrat, der befindet über: 1. Berufungen in Bezug auf Labelverweigerung oder -entzug, 2.Berufungen gegen Beschlüsse des Ministers in Bezug auf die in Artikel 3 § 6 erwähnten Klagen.
Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König Zusammensetzung des Berufungsrates, Modalitäten der Berufung und Untersuchungsfrist.
Art. 10 - Wird festgestellt, dass das Label verwendet wird, ohne dass die in Artikel 3 erwähnten Kriterien erfüllt sind, oder dass sich das Unternehmen den Kontrollen widersetzt, kann der Minister auf Vorschlag des Ausschusses die Zulassung zur Verwendung des Labels einziehen. Vom dreissigsten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses an darf der Labelträger das Zeichen nicht mehr verwenden.
Der Name der betreffenden Unternehmen oder die Bezeichnung unrechtmässig ausgezeichneter Produkte werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis zu 500.000 Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer das Label unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verwendet oder zu verwenden versucht, 2.wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch irreführende Handlungen fälschlicherweise den Eindruck einer Zertifizierung erweckt.
Bei Rückfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstosses kann diese Strafe verdoppelt werden.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die im vorliegenden Gesetz erwähnten Bestimmungen, die von den in § 2 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des Ministers vom König festgelegt.
Art. 12 - Ausgaben in Bezug auf die Labelverwaltung einschliesslich der Haushaltsmittel für das Personal des Ausschusssekretariats, für Funktionskosten des Ausschusses und des Berufungsrates, für Reisekosten und für Anwesenheitsgeld der Mitglieder gehen zu Lasten des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten.
Die dazu erforderlichen Haushaltsmittel werden dem Minister zur Verfügung gestellt und jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen.
Art. 13 - Der Minister erstattet den Föderalen Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL