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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/01/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir la production socialement responsable
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter en langue allemande de la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir
bevordering van sociaal verantwoorde productie la production socialement responsable
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 27 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie, 27 février 2002 visant à promouvoir la production socialement
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het responsable, établi par le Service central de traduction allemande
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal officielle en langue allemande de la loi du 27 février 2002 visant à
verantwoorde productie. promouvoir la production socialement responsable.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 20 januari 2004. Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
27. FEBRUAR 2002 - Gesetz zur Förderung sozialverträglicher 27. FEBRUAR 2002 - Gesetz zur Förderung sozialverträglicher
Herstellungsverfahren Herstellungsverfahren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. Label: das Label für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit 1. Label: das Label für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit
dem Produkte von Unternehmen ausgezeichnet werden und das dem Produkte von Unternehmen ausgezeichnet werden und das
zertifiziert, dass jeder Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den zertifiziert, dass jeder Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den
Prüfkriterien genügt, Prüfkriterien genügt,
2. Ausschuss: der Ausschuss für sozialverträgliche 2. Ausschuss: der Ausschuss für sozialverträgliche
Herstellungsverfahren, der durch vorliegendes Gesetz geschaffen wird, Herstellungsverfahren, der durch vorliegendes Gesetz geschaffen wird,
3. Unternehmen: Unternehmen und Niederlassungen, Zweig- und 3. Unternehmen: Unternehmen und Niederlassungen, Zweig- und
Geschäftsstellen belgischer oder ausländischer natürlicher Personen Geschäftsstellen belgischer oder ausländischer natürlicher Personen
beziehungsweise von Unternehmen belgischen oder ausländischen Rechts, beziehungsweise von Unternehmen belgischen oder ausländischen Rechts,
die in Belgien Produkte vermarkten, die in Belgien Produkte vermarkten,
4. Produkten: Güter und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, 4. Produkten: Güter und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen,
Präparaten, Bioziden und Verpackungen, Präparaten, Bioziden und Verpackungen,
5. vermarkten: Einfuhr oder Besitz, im Hinblick auf Verkauf oder 5. vermarkten: Einfuhr oder Besitz, im Hinblick auf Verkauf oder
Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf oder Verleih, Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf oder Verleih,
Verkauf, Vermietung oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Verkauf, Vermietung oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche
Abtretung, Abtretung,
6. Entwicklungsland: Länder, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe 6. Entwicklungsland: Länder, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
als solche betrachtet werden, als solche betrachtet werden,
7. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 7. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, Wirtschaftsangelegenheiten gehören,
8. Prüfkriterien: die in Anwendung von Artikel 3 § 2 festgelegten 8. Prüfkriterien: die in Anwendung von Artikel 3 § 2 festgelegten
Kriterien. Kriterien.
Art. 3 - § 1 - Es wird ein Label eingeführt, das Unternehmen zur Art. 3 - § 1 - Es wird ein Label eingeführt, das Unternehmen zur
Vermarktung von Produkten, die den gemäss § 2 festgelegten Normen und Vermarktung von Produkten, die den gemäss § 2 festgelegten Normen und
Kriterien genügen, verwenden können. Kriterien genügen, verwenden können.
Das Label wird vom Minister auf zwingende Stellungnahme des Das Label wird vom Minister auf zwingende Stellungnahme des
Ausschusses oder gegebenenfalls durch einen Beschluss des in Artikel 9 Ausschusses oder gegebenenfalls durch einen Beschluss des in Artikel 9
erwähnten Berufungsrates vergeben. erwähnten Berufungsrates vergeben.
§ 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Kriterien für die Vergabe des Labels fest. Diese umfassen mindestens Kriterien für die Vergabe des Labels fest. Diese umfassen mindestens
die Erfüllung der in den Kernübereinkommen der Internationalen die Erfüllung der in den Kernübereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation festgelegten Normen, insbesondere: Arbeitsorganisation festgelegten Normen, insbesondere:
1. das Verbot der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder 1. das Verbot der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit, 1930, und Nr. 105 über die Abschaffung der Pflichtarbeit, 1930, und Nr. 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit, 1957), Zwangsarbeit, 1957),
2. das Recht auf Vereinigungsfreiheit (Übereinkommen Nr. 87 über die 2. das Recht auf Vereinigungsfreiheit (Übereinkommen Nr. 87 über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948), Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948),
3. das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen 3. das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen
(Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des (Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des
Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, 1949), Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, 1949),
4. das Verbot von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und 4. das Verbot von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und
Entgelt (Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts Entgelt (Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit,
1951, und Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1951, und Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf,
1958), 1958),
5. das Mindestalter für Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 über das 5. das Mindestalter für Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973) und das Verbot Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973) und das Verbot
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 über der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 über
das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999). schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999).
§ 3 - Zertifizierungsanträge beziehungsweise Anträge auf Verlängerung § 3 - Zertifizierungsanträge beziehungsweise Anträge auf Verlängerung
der Laufzeit des Labels werden an den Minister gerichtet. Der König der Laufzeit des Labels werden an den Minister gerichtet. Der König
legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Zertifizierungsverfahren beziehungsweise das Verfahren zur Zertifizierungsverfahren beziehungsweise das Verfahren zur
Verlängerung der Laufzeit eines Labels fest. Verlängerung der Laufzeit eines Labels fest.
Das Label wird für den Zeitraum, der in dem in Artikel 4 erwähnten Das Label wird für den Zeitraum, der in dem in Artikel 4 erwähnten
Auditprogramm vorgesehenen ist, vergeben beziehungsweise seine Auditprogramm vorgesehenen ist, vergeben beziehungsweise seine
Laufzeit wird für diesen Zeitraum verlängert. Dieser darf drei Jahre Laufzeit wird für diesen Zeitraum verlängert. Dieser darf drei Jahre
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
§ 4 - Der Minister muss jede Vergabeverweigerung gemäss dem Gesetz vom § 4 - Der Minister muss jede Vergabeverweigerung gemäss dem Gesetz vom
29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte
begründen. begründen.
§ 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Bedingungen für die Verwendung des Labels, Logo, Farben, Abmessungen Bedingungen für die Verwendung des Labels, Logo, Farben, Abmessungen
des Logos und Stelle, an der die Produkte mit dem Label ausgezeichnet des Logos und Stelle, an der die Produkte mit dem Label ausgezeichnet
werden, fest. werden, fest.
§ 6 - Der Minister befindet auf Stellungnahme des Ausschusses oder § 6 - Der Minister befindet auf Stellungnahme des Ausschusses oder
gegebenenfalls des Berufungsrates über Klagen, die von Unternehmen, gegebenenfalls des Berufungsrates über Klagen, die von Unternehmen,
Organisationen oder gleich welchen Interressehabenden in Bezug auf die Organisationen oder gleich welchen Interressehabenden in Bezug auf die
Verwendung des Labels geäussert werden. Verwendung des Labels geäussert werden.
§ 7 - Der Minister erkennt gleichartige Label, die von einem anderen § 7 - Der Minister erkennt gleichartige Label, die von einem anderen
Land oder einer internationalen beziehungsweise überstaatlichen Land oder einer internationalen beziehungsweise überstaatlichen
Organisation eingeführt worden sind, an, sofern diese Labels Organisation eingeführt worden sind, an, sofern diese Labels
gleichwertige Garantien in Bezug auf sozialverträgliche gleichwertige Garantien in Bezug auf sozialverträgliche
Herstellungsverfahren bieten und von einer offiziellen Herstellungsverfahren bieten und von einer offiziellen
Ad-hoc-Einrichtung des Landes oder der Organisation, die dem Label zu Ad-hoc-Einrichtung des Landes oder der Organisation, die dem Label zu
Grunde liegt, vergeben werden. Grunde liegt, vergeben werden.
Art. 4 - § 1 - Vergibt der Minister ein Label oder verlängert er Art. 4 - § 1 - Vergibt der Minister ein Label oder verlängert er
dessen Laufzeit, unterwirft er das Unternehmen einem Auditprogramm, dessen Laufzeit, unterwirft er das Unternehmen einem Auditprogramm,
dessen Inhalt er auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt. dessen Inhalt er auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt.
Für die Kontrolle der Anwendung der Prüfkriterien erkennt der König Für die Kontrolle der Anwendung der Prüfkriterien erkennt der König
die gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der die gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der
Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien
akkreditierten Einrichtungen an. akkreditierten Einrichtungen an.
§ 2 - Auf Stellungnahme des Ausschusses erkennt der Minister folgende § 2 - Auf Stellungnahme des Ausschusses erkennt der Minister folgende
Einrichtungen an: Einrichtungen an:
1. für Vergabe und Audit von Labeln und Normen akkreditierte 1. für Vergabe und Audit von Labeln und Normen akkreditierte
Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Abkommen Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei sind, über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei sind,
2. von internationalen Organisationen oder überstaatlichen 2. von internationalen Organisationen oder überstaatlichen
Einrichtungen für Vergabe und Audit von Labeln und Normen Einrichtungen für Vergabe und Audit von Labeln und Normen
akkreditierte Einrichtungen. akkreditierte Einrichtungen.
Der König legt auf Stellungnahme des Ausschusses durch einen im Der König legt auf Stellungnahme des Ausschusses durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Zulassungsbedingungen für Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Zulassungsbedingungen für
nicht im vorangehenden Absatz erwähnte akkreditierte Einrichtungen nicht im vorangehenden Absatz erwähnte akkreditierte Einrichtungen
fest. fest.
Diese akkreditierten Einrichtungen sind, sofern die Prüfkriterien Diese akkreditierten Einrichtungen sind, sofern die Prüfkriterien
eingehalten werden, zum Produktaudit in ihrem Land beziehungsweise eingehalten werden, zum Produktaudit in ihrem Land beziehungsweise
Zuständigkeitsbereich im Hinblick auf Vergabe und Kontrolle des durch Zuständigkeitsbereich im Hinblick auf Vergabe und Kontrolle des durch
vorliegendes Gesetz eingeführten Labels befugt. vorliegendes Gesetz eingeführten Labels befugt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Audits fest, denen Unternehmen, die die Modalitäten für die Audits fest, denen Unternehmen, die die
Zertifizierung beantragt oder bereits erhalten haben, unterworfen Zertifizierung beantragt oder bereits erhalten haben, unterworfen
werden. Der König erlegt diesen Unternehmen die Verpflichtung auf, dem werden. Der König erlegt diesen Unternehmen die Verpflichtung auf, dem
Minister über alle Lieferanten und Subunternehmer Auskunft zu Minister über alle Lieferanten und Subunternehmer Auskunft zu
erteilen, die direkt an der Herstellung des Produktes, für das der erteilen, die direkt an der Herstellung des Produktes, für das der
Zertifizierungsantrag gestellt wurde, beteiligt sind. Zertifizierungsantrag gestellt wurde, beteiligt sind.
Art. 5 - Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich Art. 5 - Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Entwicklungszusammenarbeit gehört, legt der König durch einen im die Entwicklungszusammenarbeit gehört, legt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Gewährung Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Gewährung
technischer oder finanzieller Unterstützung fest, die die Erfüllung technischer oder finanzieller Unterstützung fest, die die Erfüllung
der Prüfkriterien für die Vergabe des Labels in Unternehmen der der Prüfkriterien für die Vergabe des Labels in Unternehmen der
Entwicklungsländer erlauben soll. Entwicklungsländer erlauben soll.
Art. 6 - Der König sorgt für die Aufklärung der Bevölkerung, Art. 6 - Der König sorgt für die Aufklärung der Bevölkerung,
insbesondere der Verbraucher und Unternehmen, über Rolle und Art des insbesondere der Verbraucher und Unternehmen, über Rolle und Art des
Labels und die Bedeutung des Kaufverhaltens für die Förderung Labels und die Bedeutung des Kaufverhaltens für die Förderung
sozialverträglicher Herstellungsverfahren. sozialverträglicher Herstellungsverfahren.
Art. 7 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für sozialverträgliche Art. 7 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für sozialverträgliche
Herstellungsverfahren geschaffen. Herstellungsverfahren geschaffen.
§ 2 - Auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Regierung oder des § 2 - Auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Regierung oder des
Präsidenten der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats gibt der Präsidenten der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats gibt der
Ausschuss eine Stellungnahme über alle Gesetzentwürfe beziehungsweise Ausschuss eine Stellungnahme über alle Gesetzentwürfe beziehungsweise
Gesetzesvorschläge zur Abänderung und über alle Erlassentwürfe zur Gesetzesvorschläge zur Abänderung und über alle Erlassentwürfe zur
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ab. Der Begutachtungsantrag Ausführung des vorliegenden Gesetzes ab. Der Begutachtungsantrag
enthält die Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden enthält die Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden
muss. Diese Frist darf einen Monat nicht unterschreiten. Wird die muss. Diese Frist darf einen Monat nicht unterschreiten. Wird die
Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, kann Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, kann
sie ausser Acht gelassen werden. sie ausser Acht gelassen werden.
Der Ausschuss gibt beim Minister gemäss den Bestimmungen der Artikel Der Ausschuss gibt beim Minister gemäss den Bestimmungen der Artikel
3, 4 und 10 Stellungnahmen über Zertifizierungsanträge, über die 3, 4 und 10 Stellungnahmen über Zertifizierungsanträge, über die
Kontrolle der Verwendung des Labels und Klagen über diese Verwendung Kontrolle der Verwendung des Labels und Klagen über diese Verwendung
und über Labelentzüge ab. und über Labelentzüge ab.
§ 3 - Der König ernennt die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss § 3 - Der König ernennt die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss
zählt sechzehn Mitglieder, Präsident und Vizepräsident einbegriffen, zählt sechzehn Mitglieder, Präsident und Vizepräsident einbegriffen,
und sechzehn Ersatzmitglieder, die nach denselben Regeln bestimmt und sechzehn Ersatzmitglieder, die nach denselben Regeln bestimmt
werden. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: werden. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
1. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den 1. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den
im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
2. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den 2. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den
im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitgeberorganisationen im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitgeberorganisationen
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
3. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den 3. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den
Verbrauchervereinigungen vorgeschlagen werden. Verbrauchervereinigungen vorgeschlagen werden.
4. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den 4. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den
im Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung tagenden anerkannten im Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung tagenden anerkannten
Nichtregierungsorganisationen für Entwicklungszusammenarbeit Nichtregierungsorganisationen für Entwicklungszusammenarbeit
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
5. Ein Mitglied wird vom Minister vorgeschlagen. 5. Ein Mitglied wird vom Minister vorgeschlagen.
6. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 6. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Sozialwirtschaft gehört, vorgeschlagen. Sozialwirtschaft gehört, vorgeschlagen.
7. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 7. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Entwicklungszusammenarbeit gehört, vorgeschlagen. Entwicklungszusammenarbeit gehört, vorgeschlagen.
8. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich 8. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
Beschäftigung und Arbeit gehören, vorgeschlagen. Beschäftigung und Arbeit gehören, vorgeschlagen.
9. Ein Mitglied wird vom Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung 9. Ein Mitglied wird vom Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung
vorgeschlagen. vorgeschlagen.
10. Die Flämische Regierung, die Wallonische Regierung und die 10. Die Flämische Regierung, die Wallonische Regierung und die
Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt werden gebeten, jeweils ein Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt werden gebeten, jeweils ein
Mitglied mit beratender Stimme zu bestimmen. Mitglied mit beratender Stimme zu bestimmen.
Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine erneuerbare Amtszeit Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine erneuerbare Amtszeit
von vier Jahren ernannt. Der Ausschuss zählt ebenso viele von vier Jahren ernannt. Der Ausschuss zählt ebenso viele
französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.
Auf Vorschlag des Ministers ernennt der König den Präsidenten und den Auf Vorschlag des Ministers ernennt der König den Präsidenten und den
Vizepräsidenten des Ausschusses. Der Präsident wird abwechselnd unter Vizepräsidenten des Ausschusses. Der Präsident wird abwechselnd unter
den französischsprachigen und den niederländischsprachigen Mitgliedern den französischsprachigen und den niederländischsprachigen Mitgliedern
ausgewählt. ausgewählt.
§ 4 - Das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit den § 4 - Das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit den
Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt. Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt.
§ 5 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese § 5 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese
Geschäftsordnung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. Geschäftsordnung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.
Art. 8 - Es wird eine Reflexionskammer geschaffen, die sich aus Art. 8 - Es wird eine Reflexionskammer geschaffen, die sich aus
Vertretern des durch das vorliegende Gesetz geschaffenen Ausschusses Vertretern des durch das vorliegende Gesetz geschaffenen Ausschusses
und des durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines und des durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens
geschaffenen Ausschusses zusammensetzt. geschaffenen Ausschusses zusammensetzt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Reflexionskammer fest. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Reflexionskammer fest.
Die Reflexionskammer hat als Auftrag, eine integrierte Vorgehensweise Die Reflexionskammer hat als Auftrag, eine integrierte Vorgehensweise
in Bezug auf sozial- und umweltverträgliche Herstellungsverfahren in Bezug auf sozial- und umweltverträgliche Herstellungsverfahren
auszuarbeiten. auszuarbeiten.
Art. 9 - Der König schafft beim Ministerium für Art. 9 - Der König schafft beim Ministerium für
Wirtschaftsangelegenheiten einen Berufungsrat, der befindet über: Wirtschaftsangelegenheiten einen Berufungsrat, der befindet über:
1. Berufungen in Bezug auf Labelverweigerung oder -entzug, 1. Berufungen in Bezug auf Labelverweigerung oder -entzug,
2. Berufungen gegen Beschlüsse des Ministers in Bezug auf die in 2. Berufungen gegen Beschlüsse des Ministers in Bezug auf die in
Artikel 3 § 6 erwähnten Klagen. Artikel 3 § 6 erwähnten Klagen.
Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König Zusammensetzung des Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König Zusammensetzung des
Berufungsrates, Modalitäten der Berufung und Untersuchungsfrist. Berufungsrates, Modalitäten der Berufung und Untersuchungsfrist.
Art. 10 - Wird festgestellt, dass das Label verwendet wird, ohne dass Art. 10 - Wird festgestellt, dass das Label verwendet wird, ohne dass
die in Artikel 3 erwähnten Kriterien erfüllt sind, oder dass sich das die in Artikel 3 erwähnten Kriterien erfüllt sind, oder dass sich das
Unternehmen den Kontrollen widersetzt, kann der Minister auf Vorschlag Unternehmen den Kontrollen widersetzt, kann der Minister auf Vorschlag
des Ausschusses die Zulassung zur Verwendung des Labels einziehen. Vom des Ausschusses die Zulassung zur Verwendung des Labels einziehen. Vom
dreissigsten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses an darf dreissigsten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses an darf
der Labelträger das Zeichen nicht mehr verwenden. der Labelträger das Zeichen nicht mehr verwenden.
Der Name der betreffenden Unternehmen oder die Bezeichnung Der Name der betreffenden Unternehmen oder die Bezeichnung
unrechtmässig ausgezeichneter Produkte werden im Belgischen unrechtmässig ausgezeichneter Produkte werden im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf
Jahren und mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis zu Jahren und mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis zu
500.000 Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird 500.000 Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird
belegt: belegt:
1. wer das Label unter Verstoss gegen die Bestimmungen des 1. wer das Label unter Verstoss gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes verwendet oder zu verwenden versucht, vorliegenden Gesetzes verwendet oder zu verwenden versucht,
2. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch 2. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch
irreführende Handlungen fälschlicherweise den Eindruck einer irreführende Handlungen fälschlicherweise den Eindruck einer
Zertifizierung erweckt. Zertifizierung erweckt.
Bei Rückfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftigen Bei Rückfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen eines im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstosses Verurteilung wegen eines im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstosses
kann diese Strafe verdoppelt werden. kann diese Strafe verdoppelt werden.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden
Gesetz erwähnten Verstösse. Gesetz erwähnten Verstösse.
§ 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die
vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende
Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von
diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum
Beweis des Gegenteils. Beweis des Gegenteils.
§ 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können § 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können
aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die im aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Bestimmungen, die von den in § 2 vorliegenden Gesetz erwähnten Bestimmungen, die von den in § 2
erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen
Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag
des Ministers vom König festgelegt. des Ministers vom König festgelegt.
Art. 12 - Ausgaben in Bezug auf die Labelverwaltung einschliesslich Art. 12 - Ausgaben in Bezug auf die Labelverwaltung einschliesslich
der Haushaltsmittel für das Personal des Ausschusssekretariats, für der Haushaltsmittel für das Personal des Ausschusssekretariats, für
Funktionskosten des Ausschusses und des Berufungsrates, für Funktionskosten des Ausschusses und des Berufungsrates, für
Reisekosten und für Anwesenheitsgeld der Mitglieder gehen zu Lasten Reisekosten und für Anwesenheitsgeld der Mitglieder gehen zu Lasten
des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten.
Die dazu erforderlichen Haushaltsmittel werden dem Minister zur Die dazu erforderlichen Haushaltsmittel werden dem Minister zur
Verfügung gestellt und jährlich in den allgemeinen Verfügung gestellt und jährlich in den allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. Ausgabenhaushaltsplan eingetragen.
Art. 13 - Der Minister erstattet den Föderalen Gesetzgebenden Kammern Art. 13 - Der Minister erstattet den Föderalen Gesetzgebenden Kammern
jedes Jahr Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. jedes Jahr Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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