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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir la production socialement responsable |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter | en langue allemande de la loi du 27 février 2002 visant à promouvoir |
| bevordering van sociaal verantwoorde productie | la production socialement responsable |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 27 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie, | 27 février 2002 visant à promouvoir la production socialement |
| opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | responsable, établi par le Service central de traduction allemande |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal | officielle en langue allemande de la loi du 27 février 2002 visant à |
| verantwoorde productie. | promouvoir la production socialement responsable. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 20 januari 2004. | Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
| 27. FEBRUAR 2002 - Gesetz zur Förderung sozialverträglicher | 27. FEBRUAR 2002 - Gesetz zur Förderung sozialverträglicher |
| Herstellungsverfahren | Herstellungsverfahren |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. Label: das Label für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit | 1. Label: das Label für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit |
| dem Produkte von Unternehmen ausgezeichnet werden und das | dem Produkte von Unternehmen ausgezeichnet werden und das |
| zertifiziert, dass jeder Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den | zertifiziert, dass jeder Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den |
| Prüfkriterien genügt, | Prüfkriterien genügt, |
| 2. Ausschuss: der Ausschuss für sozialverträgliche | 2. Ausschuss: der Ausschuss für sozialverträgliche |
| Herstellungsverfahren, der durch vorliegendes Gesetz geschaffen wird, | Herstellungsverfahren, der durch vorliegendes Gesetz geschaffen wird, |
| 3. Unternehmen: Unternehmen und Niederlassungen, Zweig- und | 3. Unternehmen: Unternehmen und Niederlassungen, Zweig- und |
| Geschäftsstellen belgischer oder ausländischer natürlicher Personen | Geschäftsstellen belgischer oder ausländischer natürlicher Personen |
| beziehungsweise von Unternehmen belgischen oder ausländischen Rechts, | beziehungsweise von Unternehmen belgischen oder ausländischen Rechts, |
| die in Belgien Produkte vermarkten, | die in Belgien Produkte vermarkten, |
| 4. Produkten: Güter und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, | 4. Produkten: Güter und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, |
| Präparaten, Bioziden und Verpackungen, | Präparaten, Bioziden und Verpackungen, |
| 5. vermarkten: Einfuhr oder Besitz, im Hinblick auf Verkauf oder | 5. vermarkten: Einfuhr oder Besitz, im Hinblick auf Verkauf oder |
| Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf oder Verleih, | Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf oder Verleih, |
| Verkauf, Vermietung oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche | Verkauf, Vermietung oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche |
| Abtretung, | Abtretung, |
| 6. Entwicklungsland: Länder, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe | 6. Entwicklungsland: Länder, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe |
| der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
| als solche betrachtet werden, | als solche betrachtet werden, |
| 7. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 7. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Wirtschaftsangelegenheiten gehören, | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, |
| 8. Prüfkriterien: die in Anwendung von Artikel 3 § 2 festgelegten | 8. Prüfkriterien: die in Anwendung von Artikel 3 § 2 festgelegten |
| Kriterien. | Kriterien. |
| Art. 3 - § 1 - Es wird ein Label eingeführt, das Unternehmen zur | Art. 3 - § 1 - Es wird ein Label eingeführt, das Unternehmen zur |
| Vermarktung von Produkten, die den gemäss § 2 festgelegten Normen und | Vermarktung von Produkten, die den gemäss § 2 festgelegten Normen und |
| Kriterien genügen, verwenden können. | Kriterien genügen, verwenden können. |
| Das Label wird vom Minister auf zwingende Stellungnahme des | Das Label wird vom Minister auf zwingende Stellungnahme des |
| Ausschusses oder gegebenenfalls durch einen Beschluss des in Artikel 9 | Ausschusses oder gegebenenfalls durch einen Beschluss des in Artikel 9 |
| erwähnten Berufungsrates vergeben. | erwähnten Berufungsrates vergeben. |
| § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Kriterien für die Vergabe des Labels fest. Diese umfassen mindestens | Kriterien für die Vergabe des Labels fest. Diese umfassen mindestens |
| die Erfüllung der in den Kernübereinkommen der Internationalen | die Erfüllung der in den Kernübereinkommen der Internationalen |
| Arbeitsorganisation festgelegten Normen, insbesondere: | Arbeitsorganisation festgelegten Normen, insbesondere: |
| 1. das Verbot der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder | 1. das Verbot der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder |
| Pflichtarbeit, 1930, und Nr. 105 über die Abschaffung der | Pflichtarbeit, 1930, und Nr. 105 über die Abschaffung der |
| Zwangsarbeit, 1957), | Zwangsarbeit, 1957), |
| 2. das Recht auf Vereinigungsfreiheit (Übereinkommen Nr. 87 über die | 2. das Recht auf Vereinigungsfreiheit (Übereinkommen Nr. 87 über die |
| Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948), | Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948), |
| 3. das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen | 3. das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen |
| (Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des | (Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des |
| Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, 1949), | Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, 1949), |
| 4. das Verbot von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und | 4. das Verbot von Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und |
| Entgelt (Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts | Entgelt (Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts |
| männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, | männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, |
| 1951, und Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, | 1951, und Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, |
| 1958), | 1958), |
| 5. das Mindestalter für Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 über das | 5. das Mindestalter für Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 über das |
| Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973) und das Verbot | Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973) und das Verbot |
| der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 über | der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 über |
| das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der | das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der |
| schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999). | schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999). |
| § 3 - Zertifizierungsanträge beziehungsweise Anträge auf Verlängerung | § 3 - Zertifizierungsanträge beziehungsweise Anträge auf Verlängerung |
| der Laufzeit des Labels werden an den Minister gerichtet. Der König | der Laufzeit des Labels werden an den Minister gerichtet. Der König |
| legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
| Zertifizierungsverfahren beziehungsweise das Verfahren zur | Zertifizierungsverfahren beziehungsweise das Verfahren zur |
| Verlängerung der Laufzeit eines Labels fest. | Verlängerung der Laufzeit eines Labels fest. |
| Das Label wird für den Zeitraum, der in dem in Artikel 4 erwähnten | Das Label wird für den Zeitraum, der in dem in Artikel 4 erwähnten |
| Auditprogramm vorgesehenen ist, vergeben beziehungsweise seine | Auditprogramm vorgesehenen ist, vergeben beziehungsweise seine |
| Laufzeit wird für diesen Zeitraum verlängert. Dieser darf drei Jahre | Laufzeit wird für diesen Zeitraum verlängert. Dieser darf drei Jahre |
| nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
| § 4 - Der Minister muss jede Vergabeverweigerung gemäss dem Gesetz vom | § 4 - Der Minister muss jede Vergabeverweigerung gemäss dem Gesetz vom |
| 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte | 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte |
| begründen. | begründen. |
| § 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Bedingungen für die Verwendung des Labels, Logo, Farben, Abmessungen | Bedingungen für die Verwendung des Labels, Logo, Farben, Abmessungen |
| des Logos und Stelle, an der die Produkte mit dem Label ausgezeichnet | des Logos und Stelle, an der die Produkte mit dem Label ausgezeichnet |
| werden, fest. | werden, fest. |
| § 6 - Der Minister befindet auf Stellungnahme des Ausschusses oder | § 6 - Der Minister befindet auf Stellungnahme des Ausschusses oder |
| gegebenenfalls des Berufungsrates über Klagen, die von Unternehmen, | gegebenenfalls des Berufungsrates über Klagen, die von Unternehmen, |
| Organisationen oder gleich welchen Interressehabenden in Bezug auf die | Organisationen oder gleich welchen Interressehabenden in Bezug auf die |
| Verwendung des Labels geäussert werden. | Verwendung des Labels geäussert werden. |
| § 7 - Der Minister erkennt gleichartige Label, die von einem anderen | § 7 - Der Minister erkennt gleichartige Label, die von einem anderen |
| Land oder einer internationalen beziehungsweise überstaatlichen | Land oder einer internationalen beziehungsweise überstaatlichen |
| Organisation eingeführt worden sind, an, sofern diese Labels | Organisation eingeführt worden sind, an, sofern diese Labels |
| gleichwertige Garantien in Bezug auf sozialverträgliche | gleichwertige Garantien in Bezug auf sozialverträgliche |
| Herstellungsverfahren bieten und von einer offiziellen | Herstellungsverfahren bieten und von einer offiziellen |
| Ad-hoc-Einrichtung des Landes oder der Organisation, die dem Label zu | Ad-hoc-Einrichtung des Landes oder der Organisation, die dem Label zu |
| Grunde liegt, vergeben werden. | Grunde liegt, vergeben werden. |
| Art. 4 - § 1 - Vergibt der Minister ein Label oder verlängert er | Art. 4 - § 1 - Vergibt der Minister ein Label oder verlängert er |
| dessen Laufzeit, unterwirft er das Unternehmen einem Auditprogramm, | dessen Laufzeit, unterwirft er das Unternehmen einem Auditprogramm, |
| dessen Inhalt er auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt. | dessen Inhalt er auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt. |
| Für die Kontrolle der Anwendung der Prüfkriterien erkennt der König | Für die Kontrolle der Anwendung der Prüfkriterien erkennt der König |
| die gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der | die gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der |
| Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien | Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien |
| akkreditierten Einrichtungen an. | akkreditierten Einrichtungen an. |
| § 2 - Auf Stellungnahme des Ausschusses erkennt der Minister folgende | § 2 - Auf Stellungnahme des Ausschusses erkennt der Minister folgende |
| Einrichtungen an: | Einrichtungen an: |
| 1. für Vergabe und Audit von Labeln und Normen akkreditierte | 1. für Vergabe und Audit von Labeln und Normen akkreditierte |
| Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der | Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der |
| Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Abkommen | Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Abkommen |
| über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei sind, | über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei sind, |
| 2. von internationalen Organisationen oder überstaatlichen | 2. von internationalen Organisationen oder überstaatlichen |
| Einrichtungen für Vergabe und Audit von Labeln und Normen | Einrichtungen für Vergabe und Audit von Labeln und Normen |
| akkreditierte Einrichtungen. | akkreditierte Einrichtungen. |
| Der König legt auf Stellungnahme des Ausschusses durch einen im | Der König legt auf Stellungnahme des Ausschusses durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Zulassungsbedingungen für | Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Zulassungsbedingungen für |
| nicht im vorangehenden Absatz erwähnte akkreditierte Einrichtungen | nicht im vorangehenden Absatz erwähnte akkreditierte Einrichtungen |
| fest. | fest. |
| Diese akkreditierten Einrichtungen sind, sofern die Prüfkriterien | Diese akkreditierten Einrichtungen sind, sofern die Prüfkriterien |
| eingehalten werden, zum Produktaudit in ihrem Land beziehungsweise | eingehalten werden, zum Produktaudit in ihrem Land beziehungsweise |
| Zuständigkeitsbereich im Hinblick auf Vergabe und Kontrolle des durch | Zuständigkeitsbereich im Hinblick auf Vergabe und Kontrolle des durch |
| vorliegendes Gesetz eingeführten Labels befugt. | vorliegendes Gesetz eingeführten Labels befugt. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Audits fest, denen Unternehmen, die die | Modalitäten für die Audits fest, denen Unternehmen, die die |
| Zertifizierung beantragt oder bereits erhalten haben, unterworfen | Zertifizierung beantragt oder bereits erhalten haben, unterworfen |
| werden. Der König erlegt diesen Unternehmen die Verpflichtung auf, dem | werden. Der König erlegt diesen Unternehmen die Verpflichtung auf, dem |
| Minister über alle Lieferanten und Subunternehmer Auskunft zu | Minister über alle Lieferanten und Subunternehmer Auskunft zu |
| erteilen, die direkt an der Herstellung des Produktes, für das der | erteilen, die direkt an der Herstellung des Produktes, für das der |
| Zertifizierungsantrag gestellt wurde, beteiligt sind. | Zertifizierungsantrag gestellt wurde, beteiligt sind. |
| Art. 5 - Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Art. 5 - Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
| die Entwicklungszusammenarbeit gehört, legt der König durch einen im | die Entwicklungszusammenarbeit gehört, legt der König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Gewährung | Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Gewährung |
| technischer oder finanzieller Unterstützung fest, die die Erfüllung | technischer oder finanzieller Unterstützung fest, die die Erfüllung |
| der Prüfkriterien für die Vergabe des Labels in Unternehmen der | der Prüfkriterien für die Vergabe des Labels in Unternehmen der |
| Entwicklungsländer erlauben soll. | Entwicklungsländer erlauben soll. |
| Art. 6 - Der König sorgt für die Aufklärung der Bevölkerung, | Art. 6 - Der König sorgt für die Aufklärung der Bevölkerung, |
| insbesondere der Verbraucher und Unternehmen, über Rolle und Art des | insbesondere der Verbraucher und Unternehmen, über Rolle und Art des |
| Labels und die Bedeutung des Kaufverhaltens für die Förderung | Labels und die Bedeutung des Kaufverhaltens für die Förderung |
| sozialverträglicher Herstellungsverfahren. | sozialverträglicher Herstellungsverfahren. |
| Art. 7 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für sozialverträgliche | Art. 7 - § 1 - Es wird ein Ausschuss für sozialverträgliche |
| Herstellungsverfahren geschaffen. | Herstellungsverfahren geschaffen. |
| § 2 - Auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Regierung oder des | § 2 - Auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Regierung oder des |
| Präsidenten der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats gibt der | Präsidenten der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats gibt der |
| Ausschuss eine Stellungnahme über alle Gesetzentwürfe beziehungsweise | Ausschuss eine Stellungnahme über alle Gesetzentwürfe beziehungsweise |
| Gesetzesvorschläge zur Abänderung und über alle Erlassentwürfe zur | Gesetzesvorschläge zur Abänderung und über alle Erlassentwürfe zur |
| Ausführung des vorliegenden Gesetzes ab. Der Begutachtungsantrag | Ausführung des vorliegenden Gesetzes ab. Der Begutachtungsantrag |
| enthält die Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden | enthält die Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden |
| muss. Diese Frist darf einen Monat nicht unterschreiten. Wird die | muss. Diese Frist darf einen Monat nicht unterschreiten. Wird die |
| Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, kann | Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, kann |
| sie ausser Acht gelassen werden. | sie ausser Acht gelassen werden. |
| Der Ausschuss gibt beim Minister gemäss den Bestimmungen der Artikel | Der Ausschuss gibt beim Minister gemäss den Bestimmungen der Artikel |
| 3, 4 und 10 Stellungnahmen über Zertifizierungsanträge, über die | 3, 4 und 10 Stellungnahmen über Zertifizierungsanträge, über die |
| Kontrolle der Verwendung des Labels und Klagen über diese Verwendung | Kontrolle der Verwendung des Labels und Klagen über diese Verwendung |
| und über Labelentzüge ab. | und über Labelentzüge ab. |
| § 3 - Der König ernennt die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss | § 3 - Der König ernennt die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss |
| zählt sechzehn Mitglieder, Präsident und Vizepräsident einbegriffen, | zählt sechzehn Mitglieder, Präsident und Vizepräsident einbegriffen, |
| und sechzehn Ersatzmitglieder, die nach denselben Regeln bestimmt | und sechzehn Ersatzmitglieder, die nach denselben Regeln bestimmt |
| werden. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: | werden. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: |
| 1. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den | 1. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den |
| im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen | im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen |
| vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
| 2. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den | 2. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den |
| im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitgeberorganisationen | im Verbraucherrat tagenden repräsentativen Arbeitgeberorganisationen |
| vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
| 3. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den | 3. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den |
| Verbrauchervereinigungen vorgeschlagen werden. | Verbrauchervereinigungen vorgeschlagen werden. |
| 4. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den | 4. Zwei Mitglieder werden unter den Kandidaten ausgewählt, die von den |
| im Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung tagenden anerkannten | im Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung tagenden anerkannten |
| Nichtregierungsorganisationen für Entwicklungszusammenarbeit | Nichtregierungsorganisationen für Entwicklungszusammenarbeit |
| vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
| 5. Ein Mitglied wird vom Minister vorgeschlagen. | 5. Ein Mitglied wird vom Minister vorgeschlagen. |
| 6. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 6. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Sozialwirtschaft gehört, vorgeschlagen. | Sozialwirtschaft gehört, vorgeschlagen. |
| 7. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 7. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Entwicklungszusammenarbeit gehört, vorgeschlagen. | Entwicklungszusammenarbeit gehört, vorgeschlagen. |
| 8. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | 8. Ein Mitglied wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
| Beschäftigung und Arbeit gehören, vorgeschlagen. | Beschäftigung und Arbeit gehören, vorgeschlagen. |
| 9. Ein Mitglied wird vom Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung | 9. Ein Mitglied wird vom Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung |
| vorgeschlagen. | vorgeschlagen. |
| 10. Die Flämische Regierung, die Wallonische Regierung und die | 10. Die Flämische Regierung, die Wallonische Regierung und die |
| Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt werden gebeten, jeweils ein | Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt werden gebeten, jeweils ein |
| Mitglied mit beratender Stimme zu bestimmen. | Mitglied mit beratender Stimme zu bestimmen. |
| Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine erneuerbare Amtszeit | Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine erneuerbare Amtszeit |
| von vier Jahren ernannt. Der Ausschuss zählt ebenso viele | von vier Jahren ernannt. Der Ausschuss zählt ebenso viele |
| französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. | französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. |
| Auf Vorschlag des Ministers ernennt der König den Präsidenten und den | Auf Vorschlag des Ministers ernennt der König den Präsidenten und den |
| Vizepräsidenten des Ausschusses. Der Präsident wird abwechselnd unter | Vizepräsidenten des Ausschusses. Der Präsident wird abwechselnd unter |
| den französischsprachigen und den niederländischsprachigen Mitgliedern | den französischsprachigen und den niederländischsprachigen Mitgliedern |
| ausgewählt. | ausgewählt. |
| § 4 - Das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit den | § 4 - Das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit den |
| Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt. | Sekretariatsgeschäften des Ausschusses beauftragt. |
| § 5 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese | § 5 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese |
| Geschäftsordnung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. | Geschäftsordnung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. |
| Art. 8 - Es wird eine Reflexionskammer geschaffen, die sich aus | Art. 8 - Es wird eine Reflexionskammer geschaffen, die sich aus |
| Vertretern des durch das vorliegende Gesetz geschaffenen Ausschusses | Vertretern des durch das vorliegende Gesetz geschaffenen Ausschusses |
| und des durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines | und des durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines |
| Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens | Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens |
| geschaffenen Ausschusses zusammensetzt. | geschaffenen Ausschusses zusammensetzt. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Zusammensetzung und Arbeitsweise der Reflexionskammer fest. | Zusammensetzung und Arbeitsweise der Reflexionskammer fest. |
| Die Reflexionskammer hat als Auftrag, eine integrierte Vorgehensweise | Die Reflexionskammer hat als Auftrag, eine integrierte Vorgehensweise |
| in Bezug auf sozial- und umweltverträgliche Herstellungsverfahren | in Bezug auf sozial- und umweltverträgliche Herstellungsverfahren |
| auszuarbeiten. | auszuarbeiten. |
| Art. 9 - Der König schafft beim Ministerium für | Art. 9 - Der König schafft beim Ministerium für |
| Wirtschaftsangelegenheiten einen Berufungsrat, der befindet über: | Wirtschaftsangelegenheiten einen Berufungsrat, der befindet über: |
| 1. Berufungen in Bezug auf Labelverweigerung oder -entzug, | 1. Berufungen in Bezug auf Labelverweigerung oder -entzug, |
| 2. Berufungen gegen Beschlüsse des Ministers in Bezug auf die in | 2. Berufungen gegen Beschlüsse des Ministers in Bezug auf die in |
| Artikel 3 § 6 erwähnten Klagen. | Artikel 3 § 6 erwähnten Klagen. |
| Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König Zusammensetzung des | Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König Zusammensetzung des |
| Berufungsrates, Modalitäten der Berufung und Untersuchungsfrist. | Berufungsrates, Modalitäten der Berufung und Untersuchungsfrist. |
| Art. 10 - Wird festgestellt, dass das Label verwendet wird, ohne dass | Art. 10 - Wird festgestellt, dass das Label verwendet wird, ohne dass |
| die in Artikel 3 erwähnten Kriterien erfüllt sind, oder dass sich das | die in Artikel 3 erwähnten Kriterien erfüllt sind, oder dass sich das |
| Unternehmen den Kontrollen widersetzt, kann der Minister auf Vorschlag | Unternehmen den Kontrollen widersetzt, kann der Minister auf Vorschlag |
| des Ausschusses die Zulassung zur Verwendung des Labels einziehen. Vom | des Ausschusses die Zulassung zur Verwendung des Labels einziehen. Vom |
| dreissigsten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses an darf | dreissigsten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses an darf |
| der Labelträger das Zeichen nicht mehr verwenden. | der Labelträger das Zeichen nicht mehr verwenden. |
| Der Name der betreffenden Unternehmen oder die Bezeichnung | Der Name der betreffenden Unternehmen oder die Bezeichnung |
| unrechtmässig ausgezeichneter Produkte werden im Belgischen | unrechtmässig ausgezeichneter Produkte werden im Belgischen |
| Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
| Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf | Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf |
| Jahren und mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis zu | Jahren und mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis zu |
| 500.000 Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird | 500.000 Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird |
| belegt: | belegt: |
| 1. wer das Label unter Verstoss gegen die Bestimmungen des | 1. wer das Label unter Verstoss gegen die Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes verwendet oder zu verwenden versucht, | vorliegenden Gesetzes verwendet oder zu verwenden versucht, |
| 2. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch | 2. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch |
| irreführende Handlungen fälschlicherweise den Eindruck einer | irreführende Handlungen fälschlicherweise den Eindruck einer |
| Zertifizierung erweckt. | Zertifizierung erweckt. |
| Bei Rückfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftigen | Bei Rückfall innerhalb dreier Jahre nach einer rechtskräftigen |
| Verurteilung wegen eines im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstosses | Verurteilung wegen eines im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstosses |
| kann diese Strafe verdoppelt werden. | kann diese Strafe verdoppelt werden. |
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
| Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden |
| Gesetz erwähnten Verstösse. | Gesetz erwähnten Verstösse. |
| § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die | § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die |
| vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende | vom Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende |
| Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von | Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von |
| diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum | diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum |
| Beweis des Gegenteils. | Beweis des Gegenteils. |
| § 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können | § 3 - Die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können |
| aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die im | aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die im |
| vorliegenden Gesetz erwähnten Bestimmungen, die von den in § 2 | vorliegenden Gesetz erwähnten Bestimmungen, die von den in § 2 |
| erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen | erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen |
| Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
| Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag |
| des Ministers vom König festgelegt. | des Ministers vom König festgelegt. |
| Art. 12 - Ausgaben in Bezug auf die Labelverwaltung einschliesslich | Art. 12 - Ausgaben in Bezug auf die Labelverwaltung einschliesslich |
| der Haushaltsmittel für das Personal des Ausschusssekretariats, für | der Haushaltsmittel für das Personal des Ausschusssekretariats, für |
| Funktionskosten des Ausschusses und des Berufungsrates, für | Funktionskosten des Ausschusses und des Berufungsrates, für |
| Reisekosten und für Anwesenheitsgeld der Mitglieder gehen zu Lasten | Reisekosten und für Anwesenheitsgeld der Mitglieder gehen zu Lasten |
| des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. | des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. |
| Die dazu erforderlichen Haushaltsmittel werden dem Minister zur | Die dazu erforderlichen Haushaltsmittel werden dem Minister zur |
| Verfügung gestellt und jährlich in den allgemeinen | Verfügung gestellt und jährlich in den allgemeinen |
| Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. | Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. |
| Art. 13 - Der Minister erstattet den Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Art. 13 - Der Minister erstattet den Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
| jedes Jahr Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. | jedes Jahr Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. |
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |