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Koninklijk Besluit van 19 oktober 2006
gepubliceerd op 12 januari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000725
pub.
12/01/2007
prom.
19/10/2006
ELI
eli/besluit/2006/10/19/2006000725/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Vorschlag der Einstellung der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine Berufskrankheit bedroht sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 37 §§ 1 und 3 und des Artikels 38 §§ 2 und 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine Berufskrankheit bedroht sind;

Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Dezember 2003, 11. Februar 2004 und 10. März 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2004;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.

September 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.602/1 des Staatsrates vom 3. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « dem Fonds »: den Fonds für Berufskrankheiten, 2.« den koordinierten Gesetzen »: die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, 3. « Arzt »: den in Artikel 61 der koordinierten Gesetze erwähnten Arzt des Fonds oder seinen Beauftragten. Art. 2 - Der Arzt ist befugt, das in Artikel 37 § 1 der koordinierten Gesetze erwähnte Gutachten zu erstellen.

KAPITEL II - Der Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der Berufstätigkeit Art. 3 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, zeitweilig die ausgeübte Berufsätigkeit einzustellen.

Wenn diese Person den Vorschlag annimmt, teilt der Fonds ihrem Arbeitgeber mit, dass sie zeitweilig ihre Berufstätigkeit nicht weiter ausüben darf und fragt den Arbeitgeber, ob die Möglichkeit besteht, dieser Person zeitweilig eine angepasste Arbeit im Unternehmen anzubieten und zu diesem Zweck die Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des Unternehmens einzuholen.

Gleichzeitig setzt der Fonds diesen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von seinem in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Schritt und dem Berufsrisiko, dem die betreffende Person zeitweilig nicht mehr ausgesetzt werden darf, in Kenntnis.

Art. 4 - In Ermangelung einer Antwort des Arbeitgebers innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Frage oder im Fall einer negativen Antwort des Letzteren, bestätigt der Arzt den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung mit der Folge, dass der Betreffende Anspruch auf Entschädigungen wegen vollständiger zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der zeitweiligen Entfernung ohne andere Tätigkeit hat.

KAPITEL III - Der Vorschlag der definitiven Einstellung der Berufstätigkeit und die Folgen der Annahme dieses Vorschlags Abschnitt 1 - Gutachten und Erklärung Art. 5 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, definitiv die ausgeübte gesundheitsschädliche Berufstätigkeit einzustellen und sich jeglicher Tätigkeit, die sie noch zusätzlich dem Risiko dieser Krankheit aussetzen würde, zu enthalten.

Art. 6 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung jeglicher gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit schriftlich annimmt, erhält eine vom Arzt ausgehende Erklärung, in welcher die Risiken, denen sie definitiv nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind.

Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Arbeitnehmers Art. 7 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung annimmt, verpflichtet sich, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die in Artikel 6 erwähnte Erklärung bei allen Beurteilungen des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor einem Stellenwechsel vorzulegen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens bescheinigt die Kenntnisnahme der Erklärung und unterzeichnet diese.

Art. 8 - Versäumt es die Person, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diese Erklärung vorzulegen, kann der Fonds nach Beurteilung der konkreten Umstände Artikel 40 der koordinierten Gesetze anwenden und das Opfer kann bei Rückfall oder Verschlimmerung der Krankheit, die den Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen Tätigkeiten gerechtfertigt hat, seine Ansprüche auf alle Vorteile der koordinierten Gesetze verlieren, wenn medizinisch erwiesen ist, dass dieser Rückfall oder diese Verschlimmerung auf eine neue Exposition gegenüber dem Risiko zurückzuführen ist, dem es nicht mehr ausgesetzt werden durfte.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers Art. 9 - In der ärztlichen Untersuchungsbescheinigung werden die Risiken vermerkt, die der Arzt in der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erklärung aufgenommen hat.

Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens übermittelt nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor einem Stellenwechsel dem Arbeitgeber die ärztliche Untersuchungsbescheinigung.

Gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 Absatz 2 der koordinierten Gesetze muss der Arbeitgeber, der wissentlich die ärztliche Untersuchungsbescheinigung nicht berücksichtigt und die Person den erwähnten Risiken aussetzt, dem Fonds die Entschädigungen erstatten, die diese Einrichtung der Person oder ihren Rechtsnachfolgern gewährt hat, insofern der Rückfall, die Verschlimmerung der Krankheit oder der Tod ihre Ursache in diesem Verstoss finden.

Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erstattung wird nicht von dem Arbeitgeber verlangt, der innerhalb von acht Tagen, nachdem der Arbeitnehmer die Risikoerklärung beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens eingereicht hat, den Fonds um die Erlaubnis gebeten hat, die Person zu beschäftigen, die den Vorschlag der definitiven Einstellung angenommen hat, und der diese Erlaubnis bekommen hat. Dennoch ist der Arbeitgeber von dieser Erstattung nur befreit, insofern er die Bedingungen der Erlaubnis erfüllt.

KAPITEL IV - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den Umschulungskosten Art. 10 - Der Fonds untersucht von Amts wegen oder auf Ersuchen des Opfers hin die Zweckmässigkeit einer Umschulung der Personen, die einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit angenommen haben.

Diese Umschulung besteht aus: 1. entweder einer von einer für Arbeitsbeschaffung und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen Dienststelle organisierten oder subventionierten Berufsausbildung oder einer individuellen Berufsausbildung in einer von der oben genannten Dienststelle anerkannten oder empfohlenen Lehranstalt 2.oder einer Ausbildung zu einer anderen Funktion beim derzeitigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem sektoriellen Ausbildungszentrum, insofern dieser Arbeitgeber sich bereit erklärt, den Betreffenden in dieser Funktion anzustellen oder beizubehalten.

Wenn der Fonds beschliesst, sich an den Umschulungskosten einer Person, die akzeptiert hat, sich dem für sie gesundheitsschädlichen Berufsrisiko nicht mehr auszusetzen, zu beteiligen, kann er diese Person die Verpflichtung unterzeichnen lassen, an der ihr vorgeschlagenen Umschulung gutgläubig und regelmässig teilzunehmen.

Art. 11 - § 1 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1, kann der Fonds die Stellungnahme der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Dienststelle einholen.

Der Fonds kann mit diesen Dienststellen Zusammenarbeitsabkommen schliessen, die sich auf die Orientierung und/oder die angemessenste Ausbildung für die betreffende Person beziehen.

Der Fonds bittet dann den Betreffenden, dem Einladungsschreiben der Dienststelle, die sich um die Ausbildung kümmert, Folge zu leisten. § 2 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2, schliesst der Fonds, um die Wirksamkeit dieser zu gewährleisten, mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Dauer und die Art der Ausbildung sowie die Beteiligung des Fonds genau angibt.

Eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber sich verpflichtet, nach der Umschulung einen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der Dauer der Umschulung entspricht, zu schliessen, kann eventuell in den besagten Vertrag eingefügt werden. Dieser Vertrag wird von dem Arbeitnehmer mitunterzeichnet.

Art. 12 - In dem Rahmen sowohl der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 als auch der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Ausbildung fordert der Fonds den Betreffenden dazu auf, entweder der zuständigen Dienststelle oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die Erklärung des Arztes vorzulegen, in welcher die Risiken, denen er nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind.

Art. 13 - Der Fonds überprüft in allen Fällen, welche auch immer die in Betracht gezogene Ausbildung sein mag, ob der Betreffende während dieser nicht dem Risiko der Berufskrankheit, das den Vorschlag der definitiven Einstellung gerechtfertigt hat, sowohl während der Ausbildungsdauer als auch am Ende Letzterer in der vom Betreffenden ausgeübten neuen Tätigkeit ausgesetzt ist.

Art. 14 - Der Fonds trägt die Umschulungskosten, und zwar: 1. die Kosten für die Berufsberatungsuntersuchungen, 2.die im Rahmen dieser Umschulung anfallenden Fahrtkosten.

Die zu berücksichtigenden Entfernungen sind diejenigen, die im Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der gesetzlichen Entfernungen erwähnt sind. Die Erstattung der anfallenden Kosten wird auf den durchschnittlichen Preis des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beschränkt, welches Fortbewegungsmittel auch immer gebraucht wurde, 3. die Kosten, die entweder in dem zwischen den für Arbeitsbeschaffung und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen Dienststellen und dem Fonds unterzeichneten Zusammenarbeitsabkommen oder in dem mit dem Arbeitgeber, der einverstanden war, die Ausbildung zu gewährleisten, abgeschlossenen Vertrag oder in dem mit dem Betreffenden, der einer Ausbildung an einer berufsbildenden Lehranstalt folgt, abgeschlossenen Vertrag erwähnt sind. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine Berufskrankheit bedroht sind, wird aufgehoben.

Art. 16 - Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister und Unser für Beschäftigung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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