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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie professionnelle |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie professionnelle |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van | royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de |
de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of | travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie |
bedreigd zijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | professionnelle, établi par le Service central de traduction allemande |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 |
voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door | relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes |
een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn. | atteintes ou menacées par une maladie professionnelle. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
1. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Vorschlag der Einstellung | 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Vorschlag der Einstellung |
der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder | der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder |
durch eine Berufskrankheit bedroht sind | durch eine Berufskrankheit bedroht sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 37 §§ 1 | Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 37 §§ 1 |
und 3 und des Artikels 38 §§ 2 und 3; | und 3 und des Artikels 38 §§ 2 und 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1965 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1965 zur Festlegung der |
zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für | zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für |
Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine | Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine |
Berufskrankheit bedroht sind; | Berufskrankheit bedroht sind; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Dezember 2003, 11. Februar 2004 | Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Dezember 2003, 11. Februar 2004 |
und 10. März 2004; | und 10. März 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. |
September 2005; | September 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.602/1 des Staatsrates vom 3. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.602/1 des Staatsrates vom 3. Januar |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und |
Unseres Ministers der Beschäftigung | Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « dem Fonds »: den Fonds für Berufskrankheiten, | 1. « dem Fonds »: den Fonds für Berufskrankheiten, |
2. « den koordinierten Gesetzen »: die am 3. Juni 1970 koordinierten | 2. « den koordinierten Gesetzen »: die am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, | Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, |
3. « Arzt »: den in Artikel 61 der koordinierten Gesetze erwähnten | 3. « Arzt »: den in Artikel 61 der koordinierten Gesetze erwähnten |
Arzt des Fonds oder seinen Beauftragten. | Arzt des Fonds oder seinen Beauftragten. |
Art. 2 - Der Arzt ist befugt, das in Artikel 37 § 1 der koordinierten | Art. 2 - Der Arzt ist befugt, das in Artikel 37 § 1 der koordinierten |
Gesetze erwähnte Gutachten zu erstellen. | Gesetze erwähnte Gutachten zu erstellen. |
KAPITEL II - Der Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der | KAPITEL II - Der Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der |
Berufstätigkeit | Berufstätigkeit |
Art. 3 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder | Art. 3 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder |
durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, zeitweilig | durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, zeitweilig |
die ausgeübte Berufsätigkeit einzustellen. | die ausgeübte Berufsätigkeit einzustellen. |
Wenn diese Person den Vorschlag annimmt, teilt der Fonds ihrem | Wenn diese Person den Vorschlag annimmt, teilt der Fonds ihrem |
Arbeitgeber mit, dass sie zeitweilig ihre Berufstätigkeit nicht weiter | Arbeitgeber mit, dass sie zeitweilig ihre Berufstätigkeit nicht weiter |
ausüben darf und fragt den Arbeitgeber, ob die Möglichkeit besteht, | ausüben darf und fragt den Arbeitgeber, ob die Möglichkeit besteht, |
dieser Person zeitweilig eine angepasste Arbeit im Unternehmen | dieser Person zeitweilig eine angepasste Arbeit im Unternehmen |
anzubieten und zu diesem Zweck die Stellungnahme des | anzubieten und zu diesem Zweck die Stellungnahme des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des Unternehmens einzuholen. | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des Unternehmens einzuholen. |
Gleichzeitig setzt der Fonds diesen | Gleichzeitig setzt der Fonds diesen |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von seinem in den vorhergehenden | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von seinem in den vorhergehenden |
Absätzen erwähnten Schritt und dem Berufsrisiko, dem die betreffende | Absätzen erwähnten Schritt und dem Berufsrisiko, dem die betreffende |
Person zeitweilig nicht mehr ausgesetzt werden darf, in Kenntnis. | Person zeitweilig nicht mehr ausgesetzt werden darf, in Kenntnis. |
Art. 4 - In Ermangelung einer Antwort des Arbeitgebers innerhalb einer | Art. 4 - In Ermangelung einer Antwort des Arbeitgebers innerhalb einer |
Frist von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten | Frist von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten |
Frage oder im Fall einer negativen Antwort des Letzteren, bestätigt | Frage oder im Fall einer negativen Antwort des Letzteren, bestätigt |
der Arzt den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung mit der Folge, | der Arzt den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung mit der Folge, |
dass der Betreffende Anspruch auf Entschädigungen wegen vollständiger | dass der Betreffende Anspruch auf Entschädigungen wegen vollständiger |
zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der zeitweiligen | zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der zeitweiligen |
Entfernung ohne andere Tätigkeit hat. | Entfernung ohne andere Tätigkeit hat. |
KAPITEL III - Der Vorschlag der definitiven Einstellung der | KAPITEL III - Der Vorschlag der definitiven Einstellung der |
Berufstätigkeit und die Folgen der Annahme dieses Vorschlags | Berufstätigkeit und die Folgen der Annahme dieses Vorschlags |
Abschnitt 1 - Gutachten und Erklärung | Abschnitt 1 - Gutachten und Erklärung |
Art. 5 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder | Art. 5 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder |
durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, definitiv die | durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, definitiv die |
ausgeübte gesundheitsschädliche Berufstätigkeit einzustellen und sich | ausgeübte gesundheitsschädliche Berufstätigkeit einzustellen und sich |
jeglicher Tätigkeit, die sie noch zusätzlich dem Risiko dieser | jeglicher Tätigkeit, die sie noch zusätzlich dem Risiko dieser |
Krankheit aussetzen würde, zu enthalten. | Krankheit aussetzen würde, zu enthalten. |
Art. 6 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung | Art. 6 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung |
jeglicher gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit schriftlich annimmt, | jeglicher gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit schriftlich annimmt, |
erhält eine vom Arzt ausgehende Erklärung, in welcher die Risiken, | erhält eine vom Arzt ausgehende Erklärung, in welcher die Risiken, |
denen sie definitiv nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. | denen sie definitiv nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. |
Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Arbeitnehmers | Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Arbeitnehmers |
Art. 7 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung | Art. 7 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung |
annimmt, verpflichtet sich, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | annimmt, verpflichtet sich, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
des Unternehmens die in Artikel 6 erwähnte Erklärung bei allen | des Unternehmens die in Artikel 6 erwähnte Erklärung bei allen |
Beurteilungen des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor | Beurteilungen des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor |
einem Stellenwechsel vorzulegen. Der | einem Stellenwechsel vorzulegen. Der |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens bescheinigt die | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens bescheinigt die |
Kenntnisnahme der Erklärung und unterzeichnet diese. | Kenntnisnahme der Erklärung und unterzeichnet diese. |
Art. 8 - Versäumt es die Person, dem | Art. 8 - Versäumt es die Person, dem |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diese Erklärung vorzulegen, kann | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diese Erklärung vorzulegen, kann |
der Fonds nach Beurteilung der konkreten Umstände Artikel 40 der | der Fonds nach Beurteilung der konkreten Umstände Artikel 40 der |
koordinierten Gesetze anwenden und das Opfer kann bei Rückfall oder | koordinierten Gesetze anwenden und das Opfer kann bei Rückfall oder |
Verschlimmerung der Krankheit, die den Vorschlag der definitiven | Verschlimmerung der Krankheit, die den Vorschlag der definitiven |
Einstellung der gesundheitsschädlichen Tätigkeiten gerechtfertigt hat, | Einstellung der gesundheitsschädlichen Tätigkeiten gerechtfertigt hat, |
seine Ansprüche auf alle Vorteile der koordinierten Gesetze verlieren, | seine Ansprüche auf alle Vorteile der koordinierten Gesetze verlieren, |
wenn medizinisch erwiesen ist, dass dieser Rückfall oder diese | wenn medizinisch erwiesen ist, dass dieser Rückfall oder diese |
Verschlimmerung auf eine neue Exposition gegenüber dem Risiko | Verschlimmerung auf eine neue Exposition gegenüber dem Risiko |
zurückzuführen ist, dem es nicht mehr ausgesetzt werden durfte. | zurückzuführen ist, dem es nicht mehr ausgesetzt werden durfte. |
Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers | Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 9 - In der ärztlichen Untersuchungsbescheinigung werden die | Art. 9 - In der ärztlichen Untersuchungsbescheinigung werden die |
Risiken vermerkt, die der Arzt in der in Artikel 6 des vorliegenden | Risiken vermerkt, die der Arzt in der in Artikel 6 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Erklärung aufgenommen hat. | Erlasses erwähnten Erklärung aufgenommen hat. |
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens übermittelt | Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens übermittelt |
nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Einstellung | nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Einstellung |
oder vor einem Stellenwechsel dem Arbeitgeber die ärztliche | oder vor einem Stellenwechsel dem Arbeitgeber die ärztliche |
Untersuchungsbescheinigung. | Untersuchungsbescheinigung. |
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 Absatz 2 der koordinierten | Gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 Absatz 2 der koordinierten |
Gesetze muss der Arbeitgeber, der wissentlich die ärztliche | Gesetze muss der Arbeitgeber, der wissentlich die ärztliche |
Untersuchungsbescheinigung nicht berücksichtigt und die Person den | Untersuchungsbescheinigung nicht berücksichtigt und die Person den |
erwähnten Risiken aussetzt, dem Fonds die Entschädigungen erstatten, | erwähnten Risiken aussetzt, dem Fonds die Entschädigungen erstatten, |
die diese Einrichtung der Person oder ihren Rechtsnachfolgern gewährt | die diese Einrichtung der Person oder ihren Rechtsnachfolgern gewährt |
hat, insofern der Rückfall, die Verschlimmerung der Krankheit oder der | hat, insofern der Rückfall, die Verschlimmerung der Krankheit oder der |
Tod ihre Ursache in diesem Verstoss finden. | Tod ihre Ursache in diesem Verstoss finden. |
Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erstattung wird nicht von dem | Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erstattung wird nicht von dem |
Arbeitgeber verlangt, der innerhalb von acht Tagen, nachdem der | Arbeitgeber verlangt, der innerhalb von acht Tagen, nachdem der |
Arbeitnehmer die Risikoerklärung beim | Arbeitnehmer die Risikoerklärung beim |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens eingereicht | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens eingereicht |
hat, den Fonds um die Erlaubnis gebeten hat, die Person zu | hat, den Fonds um die Erlaubnis gebeten hat, die Person zu |
beschäftigen, die den Vorschlag der definitiven Einstellung angenommen | beschäftigen, die den Vorschlag der definitiven Einstellung angenommen |
hat, und der diese Erlaubnis bekommen hat. Dennoch ist der Arbeitgeber | hat, und der diese Erlaubnis bekommen hat. Dennoch ist der Arbeitgeber |
von dieser Erstattung nur befreit, insofern er die Bedingungen der | von dieser Erstattung nur befreit, insofern er die Bedingungen der |
Erlaubnis erfüllt. | Erlaubnis erfüllt. |
KAPITEL IV - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den | KAPITEL IV - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den |
Umschulungskosten | Umschulungskosten |
Art. 10 - Der Fonds untersucht von Amts wegen oder auf Ersuchen des | Art. 10 - Der Fonds untersucht von Amts wegen oder auf Ersuchen des |
Opfers hin die Zweckmässigkeit einer Umschulung der Personen, die | Opfers hin die Zweckmässigkeit einer Umschulung der Personen, die |
einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen | einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen |
Berufstätigkeit angenommen haben. | Berufstätigkeit angenommen haben. |
Diese Umschulung besteht aus: | Diese Umschulung besteht aus: |
1. entweder einer von einer für Arbeitsbeschaffung und / oder | 1. entweder einer von einer für Arbeitsbeschaffung und / oder |
Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen | Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen |
Dienststelle organisierten oder subventionierten Berufsausbildung oder | Dienststelle organisierten oder subventionierten Berufsausbildung oder |
einer individuellen Berufsausbildung in einer von der oben genannten | einer individuellen Berufsausbildung in einer von der oben genannten |
Dienststelle anerkannten oder empfohlenen Lehranstalt | Dienststelle anerkannten oder empfohlenen Lehranstalt |
2. oder einer Ausbildung zu einer anderen Funktion beim derzeitigen | 2. oder einer Ausbildung zu einer anderen Funktion beim derzeitigen |
Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem sektoriellen | Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem sektoriellen |
Ausbildungszentrum, insofern dieser Arbeitgeber sich bereit erklärt, | Ausbildungszentrum, insofern dieser Arbeitgeber sich bereit erklärt, |
den Betreffenden in dieser Funktion anzustellen oder beizubehalten. | den Betreffenden in dieser Funktion anzustellen oder beizubehalten. |
Wenn der Fonds beschliesst, sich an den Umschulungskosten einer | Wenn der Fonds beschliesst, sich an den Umschulungskosten einer |
Person, die akzeptiert hat, sich dem für sie gesundheitsschädlichen | Person, die akzeptiert hat, sich dem für sie gesundheitsschädlichen |
Berufsrisiko nicht mehr auszusetzen, zu beteiligen, kann er diese | Berufsrisiko nicht mehr auszusetzen, zu beteiligen, kann er diese |
Person die Verpflichtung unterzeichnen lassen, an der ihr | Person die Verpflichtung unterzeichnen lassen, an der ihr |
vorgeschlagenen Umschulung gutgläubig und regelmässig teilzunehmen. | vorgeschlagenen Umschulung gutgläubig und regelmässig teilzunehmen. |
Art. 11 - § 1 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von | Art. 11 - § 1 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von |
Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1, kann der Fonds die Stellungnahme der in | Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1, kann der Fonds die Stellungnahme der in |
Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Dienststelle einholen. | Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Dienststelle einholen. |
Der Fonds kann mit diesen Dienststellen Zusammenarbeitsabkommen | Der Fonds kann mit diesen Dienststellen Zusammenarbeitsabkommen |
schliessen, die sich auf die Orientierung und/oder die angemessenste | schliessen, die sich auf die Orientierung und/oder die angemessenste |
Ausbildung für die betreffende Person beziehen. | Ausbildung für die betreffende Person beziehen. |
Der Fonds bittet dann den Betreffenden, dem Einladungsschreiben der | Der Fonds bittet dann den Betreffenden, dem Einladungsschreiben der |
Dienststelle, die sich um die Ausbildung kümmert, Folge zu leisten. | Dienststelle, die sich um die Ausbildung kümmert, Folge zu leisten. |
§ 2 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10 | § 2 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10 |
Absatz 2 Nr. 2, schliesst der Fonds, um die Wirksamkeit dieser zu | Absatz 2 Nr. 2, schliesst der Fonds, um die Wirksamkeit dieser zu |
gewährleisten, mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Dauer und | gewährleisten, mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Dauer und |
die Art der Ausbildung sowie die Beteiligung des Fonds genau angibt. | die Art der Ausbildung sowie die Beteiligung des Fonds genau angibt. |
Eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber sich verpflichtet, nach der | Eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber sich verpflichtet, nach der |
Umschulung einen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der | Umschulung einen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der |
Dauer der Umschulung entspricht, zu schliessen, kann eventuell in den | Dauer der Umschulung entspricht, zu schliessen, kann eventuell in den |
besagten Vertrag eingefügt werden. Dieser Vertrag wird von dem | besagten Vertrag eingefügt werden. Dieser Vertrag wird von dem |
Arbeitnehmer mitunterzeichnet. | Arbeitnehmer mitunterzeichnet. |
Art. 12 - In dem Rahmen sowohl der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 als | Art. 12 - In dem Rahmen sowohl der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 als |
auch der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Ausbildung fordert der | auch der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Ausbildung fordert der |
Fonds den Betreffenden dazu auf, entweder der zuständigen Dienststelle | Fonds den Betreffenden dazu auf, entweder der zuständigen Dienststelle |
oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die | oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die |
Erklärung des Arztes vorzulegen, in welcher die Risiken, denen er | Erklärung des Arztes vorzulegen, in welcher die Risiken, denen er |
nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. | nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. |
Art. 13 - Der Fonds überprüft in allen Fällen, welche auch immer die | Art. 13 - Der Fonds überprüft in allen Fällen, welche auch immer die |
in Betracht gezogene Ausbildung sein mag, ob der Betreffende während | in Betracht gezogene Ausbildung sein mag, ob der Betreffende während |
dieser nicht dem Risiko der Berufskrankheit, das den Vorschlag der | dieser nicht dem Risiko der Berufskrankheit, das den Vorschlag der |
definitiven Einstellung gerechtfertigt hat, sowohl während der | definitiven Einstellung gerechtfertigt hat, sowohl während der |
Ausbildungsdauer als auch am Ende Letzterer in der vom Betreffenden | Ausbildungsdauer als auch am Ende Letzterer in der vom Betreffenden |
ausgeübten neuen Tätigkeit ausgesetzt ist. | ausgeübten neuen Tätigkeit ausgesetzt ist. |
Art. 14 - Der Fonds trägt die Umschulungskosten, und zwar: | Art. 14 - Der Fonds trägt die Umschulungskosten, und zwar: |
1. die Kosten für die Berufsberatungsuntersuchungen, | 1. die Kosten für die Berufsberatungsuntersuchungen, |
2. die im Rahmen dieser Umschulung anfallenden Fahrtkosten. | 2. die im Rahmen dieser Umschulung anfallenden Fahrtkosten. |
Die zu berücksichtigenden Entfernungen sind diejenigen, die im | Die zu berücksichtigenden Entfernungen sind diejenigen, die im |
Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der |
gesetzlichen Entfernungen erwähnt sind. Die Erstattung der anfallenden | gesetzlichen Entfernungen erwähnt sind. Die Erstattung der anfallenden |
Kosten wird auf den durchschnittlichen Preis des preisgünstigsten | Kosten wird auf den durchschnittlichen Preis des preisgünstigsten |
öffentlichen Verkehrsmittels beschränkt, welches Fortbewegungsmittel | öffentlichen Verkehrsmittels beschränkt, welches Fortbewegungsmittel |
auch immer gebraucht wurde, | auch immer gebraucht wurde, |
3. die Kosten, die entweder in dem zwischen den für Arbeitsbeschaffung | 3. die Kosten, die entweder in dem zwischen den für Arbeitsbeschaffung |
und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder | und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder |
gemeinschaftlichen Dienststellen und dem Fonds unterzeichneten | gemeinschaftlichen Dienststellen und dem Fonds unterzeichneten |
Zusammenarbeitsabkommen oder in dem mit dem Arbeitgeber, der | Zusammenarbeitsabkommen oder in dem mit dem Arbeitgeber, der |
einverstanden war, die Ausbildung zu gewährleisten, abgeschlossenen | einverstanden war, die Ausbildung zu gewährleisten, abgeschlossenen |
Vertrag oder in dem mit dem Betreffenden, der einer Ausbildung an | Vertrag oder in dem mit dem Betreffenden, der einer Ausbildung an |
einer berufsbildenden Lehranstalt folgt, abgeschlossenen Vertrag | einer berufsbildenden Lehranstalt folgt, abgeschlossenen Vertrag |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu |
befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für | befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für |
Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine | Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine |
Berufskrankheit bedroht sind, wird aufgehoben. | Berufskrankheit bedroht sind, wird aufgehoben. |
Art. 16 - Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister und | Art. 16 - Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister und |
Unser für Beschäftigung zuständiger Minister sind, jeder für seinen | Unser für Beschäftigung zuständiger Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006 | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |