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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie professionnelle
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie professionnelle
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 1 juli 2006 betreffende het voorstel tot stopzetting van royal du 1er juillet 2006 relatif à la proposition de cessation de
de arbeid gericht tot personen die door een beroepsziekte aangetast of travail à faire aux personnes atteintes ou menacées par une maladie
bedreigd zijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling professionnelle, établi par le Service central de traduction allemande
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 betreffende het officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006
voorstel tot stopzetting van de arbeid gericht tot personen die door relatif à la proposition de cessation de travail à faire aux personnes
een beroepsziekte aangetast of bedreigd zijn. atteintes ou menacées par une maladie professionnelle.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
1. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Vorschlag der Einstellung 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Vorschlag der Einstellung
der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder der Arbeit für Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder
durch eine Berufskrankheit bedroht sind durch eine Berufskrankheit bedroht sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 37 §§ 1 Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 37 §§ 1
und 3 und des Artikels 38 §§ 2 und 3; und 3 und des Artikels 38 §§ 2 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1965 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1965 zur Festlegung der
zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für zu befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für
Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine
Berufskrankheit bedroht sind; Berufskrankheit bedroht sind;
Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Dezember 2003, 11. Februar 2004 Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Dezember 2003, 11. Februar 2004
und 10. März 2004; und 10. März 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
September 2005; September 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.602/1 des Staatsrates vom 3. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.602/1 des Staatsrates vom 3. Januar
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
Unseres Ministers der Beschäftigung Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « dem Fonds »: den Fonds für Berufskrankheiten, 1. « dem Fonds »: den Fonds für Berufskrankheiten,
2. « den koordinierten Gesetzen »: die am 3. Juni 1970 koordinierten 2. « den koordinierten Gesetzen »: die am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten,
3. « Arzt »: den in Artikel 61 der koordinierten Gesetze erwähnten 3. « Arzt »: den in Artikel 61 der koordinierten Gesetze erwähnten
Arzt des Fonds oder seinen Beauftragten. Arzt des Fonds oder seinen Beauftragten.
Art. 2 - Der Arzt ist befugt, das in Artikel 37 § 1 der koordinierten Art. 2 - Der Arzt ist befugt, das in Artikel 37 § 1 der koordinierten
Gesetze erwähnte Gutachten zu erstellen. Gesetze erwähnte Gutachten zu erstellen.
KAPITEL II - Der Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der KAPITEL II - Der Vorschlag der zeitweiligen Einstellung der
Berufstätigkeit Berufstätigkeit
Art. 3 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder Art. 3 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder
durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, zeitweilig durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, zeitweilig
die ausgeübte Berufsätigkeit einzustellen. die ausgeübte Berufsätigkeit einzustellen.
Wenn diese Person den Vorschlag annimmt, teilt der Fonds ihrem Wenn diese Person den Vorschlag annimmt, teilt der Fonds ihrem
Arbeitgeber mit, dass sie zeitweilig ihre Berufstätigkeit nicht weiter Arbeitgeber mit, dass sie zeitweilig ihre Berufstätigkeit nicht weiter
ausüben darf und fragt den Arbeitgeber, ob die Möglichkeit besteht, ausüben darf und fragt den Arbeitgeber, ob die Möglichkeit besteht,
dieser Person zeitweilig eine angepasste Arbeit im Unternehmen dieser Person zeitweilig eine angepasste Arbeit im Unternehmen
anzubieten und zu diesem Zweck die Stellungnahme des anzubieten und zu diesem Zweck die Stellungnahme des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des Unternehmens einzuholen. Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes des Unternehmens einzuholen.
Gleichzeitig setzt der Fonds diesen Gleichzeitig setzt der Fonds diesen
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von seinem in den vorhergehenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt von seinem in den vorhergehenden
Absätzen erwähnten Schritt und dem Berufsrisiko, dem die betreffende Absätzen erwähnten Schritt und dem Berufsrisiko, dem die betreffende
Person zeitweilig nicht mehr ausgesetzt werden darf, in Kenntnis. Person zeitweilig nicht mehr ausgesetzt werden darf, in Kenntnis.
Art. 4 - In Ermangelung einer Antwort des Arbeitgebers innerhalb einer Art. 4 - In Ermangelung einer Antwort des Arbeitgebers innerhalb einer
Frist von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten
Frage oder im Fall einer negativen Antwort des Letzteren, bestätigt Frage oder im Fall einer negativen Antwort des Letzteren, bestätigt
der Arzt den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung mit der Folge, der Arzt den Vorschlag der zeitweiligen Einstellung mit der Folge,
dass der Betreffende Anspruch auf Entschädigungen wegen vollständiger dass der Betreffende Anspruch auf Entschädigungen wegen vollständiger
zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der zeitweiligen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der zeitweiligen
Entfernung ohne andere Tätigkeit hat. Entfernung ohne andere Tätigkeit hat.
KAPITEL III - Der Vorschlag der definitiven Einstellung der KAPITEL III - Der Vorschlag der definitiven Einstellung der
Berufstätigkeit und die Folgen der Annahme dieses Vorschlags Berufstätigkeit und die Folgen der Annahme dieses Vorschlags
Abschnitt 1 - Gutachten und Erklärung Abschnitt 1 - Gutachten und Erklärung
Art. 5 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder Art. 5 - Der Fonds kann einer an einer Berufskrankheit erkrankten oder
durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, definitiv die durch eine Berufskrankheit bedrohten Person vorschlagen, definitiv die
ausgeübte gesundheitsschädliche Berufstätigkeit einzustellen und sich ausgeübte gesundheitsschädliche Berufstätigkeit einzustellen und sich
jeglicher Tätigkeit, die sie noch zusätzlich dem Risiko dieser jeglicher Tätigkeit, die sie noch zusätzlich dem Risiko dieser
Krankheit aussetzen würde, zu enthalten. Krankheit aussetzen würde, zu enthalten.
Art. 6 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung Art. 6 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung
jeglicher gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit schriftlich annimmt, jeglicher gesundheitsschädlichen Berufstätigkeit schriftlich annimmt,
erhält eine vom Arzt ausgehende Erklärung, in welcher die Risiken, erhält eine vom Arzt ausgehende Erklärung, in welcher die Risiken,
denen sie definitiv nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. denen sie definitiv nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind.
Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Arbeitnehmers Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Arbeitnehmers
Art. 7 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung Art. 7 - Die Person, die den Vorschlag der definitiven Einstellung
annimmt, verpflichtet sich, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt annimmt, verpflichtet sich, dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt
des Unternehmens die in Artikel 6 erwähnte Erklärung bei allen des Unternehmens die in Artikel 6 erwähnte Erklärung bei allen
Beurteilungen des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor Beurteilungen des Gesundheitszustands vor der Einstellung oder vor
einem Stellenwechsel vorzulegen. Der einem Stellenwechsel vorzulegen. Der
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens bescheinigt die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens bescheinigt die
Kenntnisnahme der Erklärung und unterzeichnet diese. Kenntnisnahme der Erklärung und unterzeichnet diese.
Art. 8 - Versäumt es die Person, dem Art. 8 - Versäumt es die Person, dem
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diese Erklärung vorzulegen, kann Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt diese Erklärung vorzulegen, kann
der Fonds nach Beurteilung der konkreten Umstände Artikel 40 der der Fonds nach Beurteilung der konkreten Umstände Artikel 40 der
koordinierten Gesetze anwenden und das Opfer kann bei Rückfall oder koordinierten Gesetze anwenden und das Opfer kann bei Rückfall oder
Verschlimmerung der Krankheit, die den Vorschlag der definitiven Verschlimmerung der Krankheit, die den Vorschlag der definitiven
Einstellung der gesundheitsschädlichen Tätigkeiten gerechtfertigt hat, Einstellung der gesundheitsschädlichen Tätigkeiten gerechtfertigt hat,
seine Ansprüche auf alle Vorteile der koordinierten Gesetze verlieren, seine Ansprüche auf alle Vorteile der koordinierten Gesetze verlieren,
wenn medizinisch erwiesen ist, dass dieser Rückfall oder diese wenn medizinisch erwiesen ist, dass dieser Rückfall oder diese
Verschlimmerung auf eine neue Exposition gegenüber dem Risiko Verschlimmerung auf eine neue Exposition gegenüber dem Risiko
zurückzuführen ist, dem es nicht mehr ausgesetzt werden durfte. zurückzuführen ist, dem es nicht mehr ausgesetzt werden durfte.
Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers
Art. 9 - In der ärztlichen Untersuchungsbescheinigung werden die Art. 9 - In der ärztlichen Untersuchungsbescheinigung werden die
Risiken vermerkt, die der Arzt in der in Artikel 6 des vorliegenden Risiken vermerkt, die der Arzt in der in Artikel 6 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Erklärung aufgenommen hat. Erlasses erwähnten Erklärung aufgenommen hat.
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens übermittelt Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens übermittelt
nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Einstellung nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands vor der Einstellung
oder vor einem Stellenwechsel dem Arbeitgeber die ärztliche oder vor einem Stellenwechsel dem Arbeitgeber die ärztliche
Untersuchungsbescheinigung. Untersuchungsbescheinigung.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 Absatz 2 der koordinierten Gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 Absatz 2 der koordinierten
Gesetze muss der Arbeitgeber, der wissentlich die ärztliche Gesetze muss der Arbeitgeber, der wissentlich die ärztliche
Untersuchungsbescheinigung nicht berücksichtigt und die Person den Untersuchungsbescheinigung nicht berücksichtigt und die Person den
erwähnten Risiken aussetzt, dem Fonds die Entschädigungen erstatten, erwähnten Risiken aussetzt, dem Fonds die Entschädigungen erstatten,
die diese Einrichtung der Person oder ihren Rechtsnachfolgern gewährt die diese Einrichtung der Person oder ihren Rechtsnachfolgern gewährt
hat, insofern der Rückfall, die Verschlimmerung der Krankheit oder der hat, insofern der Rückfall, die Verschlimmerung der Krankheit oder der
Tod ihre Ursache in diesem Verstoss finden. Tod ihre Ursache in diesem Verstoss finden.
Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erstattung wird nicht von dem Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erstattung wird nicht von dem
Arbeitgeber verlangt, der innerhalb von acht Tagen, nachdem der Arbeitgeber verlangt, der innerhalb von acht Tagen, nachdem der
Arbeitnehmer die Risikoerklärung beim Arbeitnehmer die Risikoerklärung beim
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens eingereicht Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens eingereicht
hat, den Fonds um die Erlaubnis gebeten hat, die Person zu hat, den Fonds um die Erlaubnis gebeten hat, die Person zu
beschäftigen, die den Vorschlag der definitiven Einstellung angenommen beschäftigen, die den Vorschlag der definitiven Einstellung angenommen
hat, und der diese Erlaubnis bekommen hat. Dennoch ist der Arbeitgeber hat, und der diese Erlaubnis bekommen hat. Dennoch ist der Arbeitgeber
von dieser Erstattung nur befreit, insofern er die Bedingungen der von dieser Erstattung nur befreit, insofern er die Bedingungen der
Erlaubnis erfüllt. Erlaubnis erfüllt.
KAPITEL IV - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den KAPITEL IV - Beteiligung des Fonds für Berufskrankheiten an den
Umschulungskosten Umschulungskosten
Art. 10 - Der Fonds untersucht von Amts wegen oder auf Ersuchen des Art. 10 - Der Fonds untersucht von Amts wegen oder auf Ersuchen des
Opfers hin die Zweckmässigkeit einer Umschulung der Personen, die Opfers hin die Zweckmässigkeit einer Umschulung der Personen, die
einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen einen Vorschlag der definitiven Einstellung der gesundheitsschädlichen
Berufstätigkeit angenommen haben. Berufstätigkeit angenommen haben.
Diese Umschulung besteht aus: Diese Umschulung besteht aus:
1. entweder einer von einer für Arbeitsbeschaffung und / oder 1. entweder einer von einer für Arbeitsbeschaffung und / oder
Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder gemeinschaftlichen
Dienststelle organisierten oder subventionierten Berufsausbildung oder Dienststelle organisierten oder subventionierten Berufsausbildung oder
einer individuellen Berufsausbildung in einer von der oben genannten einer individuellen Berufsausbildung in einer von der oben genannten
Dienststelle anerkannten oder empfohlenen Lehranstalt Dienststelle anerkannten oder empfohlenen Lehranstalt
2. oder einer Ausbildung zu einer anderen Funktion beim derzeitigen 2. oder einer Ausbildung zu einer anderen Funktion beim derzeitigen
Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem sektoriellen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem sektoriellen
Ausbildungszentrum, insofern dieser Arbeitgeber sich bereit erklärt, Ausbildungszentrum, insofern dieser Arbeitgeber sich bereit erklärt,
den Betreffenden in dieser Funktion anzustellen oder beizubehalten. den Betreffenden in dieser Funktion anzustellen oder beizubehalten.
Wenn der Fonds beschliesst, sich an den Umschulungskosten einer Wenn der Fonds beschliesst, sich an den Umschulungskosten einer
Person, die akzeptiert hat, sich dem für sie gesundheitsschädlichen Person, die akzeptiert hat, sich dem für sie gesundheitsschädlichen
Berufsrisiko nicht mehr auszusetzen, zu beteiligen, kann er diese Berufsrisiko nicht mehr auszusetzen, zu beteiligen, kann er diese
Person die Verpflichtung unterzeichnen lassen, an der ihr Person die Verpflichtung unterzeichnen lassen, an der ihr
vorgeschlagenen Umschulung gutgläubig und regelmässig teilzunehmen. vorgeschlagenen Umschulung gutgläubig und regelmässig teilzunehmen.
Art. 11 - § 1 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Art. 11 - § 1 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von
Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1, kann der Fonds die Stellungnahme der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1, kann der Fonds die Stellungnahme der in
Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Dienststelle einholen. Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Dienststelle einholen.
Der Fonds kann mit diesen Dienststellen Zusammenarbeitsabkommen Der Fonds kann mit diesen Dienststellen Zusammenarbeitsabkommen
schliessen, die sich auf die Orientierung und/oder die angemessenste schliessen, die sich auf die Orientierung und/oder die angemessenste
Ausbildung für die betreffende Person beziehen. Ausbildung für die betreffende Person beziehen.
Der Fonds bittet dann den Betreffenden, dem Einladungsschreiben der Der Fonds bittet dann den Betreffenden, dem Einladungsschreiben der
Dienststelle, die sich um die Ausbildung kümmert, Folge zu leisten. Dienststelle, die sich um die Ausbildung kümmert, Folge zu leisten.
§ 2 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10 § 2 - Handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 10
Absatz 2 Nr. 2, schliesst der Fonds, um die Wirksamkeit dieser zu Absatz 2 Nr. 2, schliesst der Fonds, um die Wirksamkeit dieser zu
gewährleisten, mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Dauer und gewährleisten, mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Dauer und
die Art der Ausbildung sowie die Beteiligung des Fonds genau angibt. die Art der Ausbildung sowie die Beteiligung des Fonds genau angibt.
Eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber sich verpflichtet, nach der Eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber sich verpflichtet, nach der
Umschulung einen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der Umschulung einen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der
Dauer der Umschulung entspricht, zu schliessen, kann eventuell in den Dauer der Umschulung entspricht, zu schliessen, kann eventuell in den
besagten Vertrag eingefügt werden. Dieser Vertrag wird von dem besagten Vertrag eingefügt werden. Dieser Vertrag wird von dem
Arbeitnehmer mitunterzeichnet. Arbeitnehmer mitunterzeichnet.
Art. 12 - In dem Rahmen sowohl der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 als Art. 12 - In dem Rahmen sowohl der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 als
auch der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Ausbildung fordert der auch der in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Ausbildung fordert der
Fonds den Betreffenden dazu auf, entweder der zuständigen Dienststelle Fonds den Betreffenden dazu auf, entweder der zuständigen Dienststelle
oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens die
Erklärung des Arztes vorzulegen, in welcher die Risiken, denen er Erklärung des Arztes vorzulegen, in welcher die Risiken, denen er
nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind. nicht mehr ausgesetzt werden darf, vermerkt sind.
Art. 13 - Der Fonds überprüft in allen Fällen, welche auch immer die Art. 13 - Der Fonds überprüft in allen Fällen, welche auch immer die
in Betracht gezogene Ausbildung sein mag, ob der Betreffende während in Betracht gezogene Ausbildung sein mag, ob der Betreffende während
dieser nicht dem Risiko der Berufskrankheit, das den Vorschlag der dieser nicht dem Risiko der Berufskrankheit, das den Vorschlag der
definitiven Einstellung gerechtfertigt hat, sowohl während der definitiven Einstellung gerechtfertigt hat, sowohl während der
Ausbildungsdauer als auch am Ende Letzterer in der vom Betreffenden Ausbildungsdauer als auch am Ende Letzterer in der vom Betreffenden
ausgeübten neuen Tätigkeit ausgesetzt ist. ausgeübten neuen Tätigkeit ausgesetzt ist.
Art. 14 - Der Fonds trägt die Umschulungskosten, und zwar: Art. 14 - Der Fonds trägt die Umschulungskosten, und zwar:
1. die Kosten für die Berufsberatungsuntersuchungen, 1. die Kosten für die Berufsberatungsuntersuchungen,
2. die im Rahmen dieser Umschulung anfallenden Fahrtkosten. 2. die im Rahmen dieser Umschulung anfallenden Fahrtkosten.
Die zu berücksichtigenden Entfernungen sind diejenigen, die im Die zu berücksichtigenden Entfernungen sind diejenigen, die im
Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der
gesetzlichen Entfernungen erwähnt sind. Die Erstattung der anfallenden gesetzlichen Entfernungen erwähnt sind. Die Erstattung der anfallenden
Kosten wird auf den durchschnittlichen Preis des preisgünstigsten Kosten wird auf den durchschnittlichen Preis des preisgünstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beschränkt, welches Fortbewegungsmittel öffentlichen Verkehrsmittels beschränkt, welches Fortbewegungsmittel
auch immer gebraucht wurde, auch immer gebraucht wurde,
3. die Kosten, die entweder in dem zwischen den für Arbeitsbeschaffung 3. die Kosten, die entweder in dem zwischen den für Arbeitsbeschaffung
und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder und / oder Berufsbildung zuständigen regionalen und / oder
gemeinschaftlichen Dienststellen und dem Fonds unterzeichneten gemeinschaftlichen Dienststellen und dem Fonds unterzeichneten
Zusammenarbeitsabkommen oder in dem mit dem Arbeitgeber, der Zusammenarbeitsabkommen oder in dem mit dem Arbeitgeber, der
einverstanden war, die Ausbildung zu gewährleisten, abgeschlossenen einverstanden war, die Ausbildung zu gewährleisten, abgeschlossenen
Vertrag oder in dem mit dem Betreffenden, der einer Ausbildung an Vertrag oder in dem mit dem Betreffenden, der einer Ausbildung an
einer berufsbildenden Lehranstalt folgt, abgeschlossenen Vertrag einer berufsbildenden Lehranstalt folgt, abgeschlossenen Vertrag
erwähnt sind. erwähnt sind.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 9. März 1965 zur Festlegung der zu
befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für befolgenden Regeln bei dem Vorschlag der Einstellung der Arbeit für
Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine Personen, die an einer Berufskrankheit erkrankt oder durch eine
Berufskrankheit bedroht sind, wird aufgehoben. Berufskrankheit bedroht sind, wird aufgehoben.
Art. 16 - Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister und Art. 16 - Unser für Soziale Angelegenheiten zuständiger Minister und
Unser für Beschäftigung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Unser für Beschäftigung zuständiger Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006 Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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