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Koninklijk Besluit van 19 mei 1998
gepubliceerd op 12 augustus 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000250
pub.
12/08/1998
prom.
19/05/1998
ELI
eli/besluit/1998/05/19/1998000250/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 mei 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 24. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheid und tierische Erzeugung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere des Artikels 32 § 2 Absatz 4, 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung vom 2. Dezember 1992;

Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 22. Mai 1996;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Februar 1993;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.

März 1993;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Schlachthof »: eine Einrichtung, in der Geflügel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15.April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch geschlachtet wird, 2. « Betrieb »: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Geflügel gehalten wird oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, selbst wenn es sich um mehrere getrennte Produktionseinheiten, in denen jedoch die Produktionsmittel gemeinsam benutzt werden, handelt, 3.« Verantwortlicher »: den Besitzer oder den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, den Verantwortlichen dieses Unternehmens, 4. « Geflügel »: Hähnchen, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner sowie Laufvögel (Ratites), die im Hinblick auf die Zucht, für die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, als Ziergeflügel oder im Hinblick auf die Auffrischung des Wildbestands in Gefangenschaft gezüchtet oder gehalten werden, 5.« Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch nicht gefüttert ist; Moschusenten oder Kreuzungen damit (Cairina moschata) dürfen jedoch gefüttert sein, 6. « Konsumeier »: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet zu werden, 7.« Brüterei »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Bebrütung und Ausbrütung von Bruteiern und der Lieferung von Eintagsküken besteht, 8. « Auslesebetrieb »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern besteht, die zur Erzeugung von Zuchtgeflügel bestimmt sind, 9.« Vermehrungsbetrieb »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern besteht, die zur Erzeugung von Nutzgeflügel bestimmt sind, 10. « Zuchtbetrieb »: i) entweder einen Betrieb, in dem Zuchtgeflügel gezüchtet wird, das heisst einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Zucht von Zuchtgeflügel bis zum Fortpflanzungsstadium besteht, ii) oder einen Betrieb, in dem Nutzgeflügel gezüchtet wird, das heisst einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Zucht von Legegeflügel bis zum Legestadium besteht, 11.« Eiprodukte »: Konsumeier ohne Schale, das heisst Eigelb und Ovalbumin, 12. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 13.« Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 14. « Fonds »: den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung.

Art. 2.§ 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden wie folgt festgelegt: 1. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 5 000 F, wenn sie weniger als 100 000 Stück pro Jahr schlachten, - 16 000 F, wenn sie zwischen 100 000 und 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten, und - 30 000 F, wenn sie mehr als 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten.2. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, zugelassenen Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: - 3 000 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von höchstens 5 000 Eiern pro Stunde haben, - 4 500 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr als 5 000 und bis zu 15 000 Eiern pro Stunde haben, und - 7 000 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr als 15 000 Eiern pro Stunde haben.3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 3 000 F; diejenigen, deren wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 4. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 2 500 F.5. Die Verantwortlichen der von der Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der Volksgesundheit zugelassenen Betriebe, die Eiprodukte beziehungsweise Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten und - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 5 000 F, - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 15 000 F.6. Die Verantwortlichen der vom Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft zugelassenen Brütereien zahlen ungeachtet der Art des Geflügels, dessen Bruteier bebrütet werden, einen Jahresbeitrag von 30 000 F für alle Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000 Eiern.7. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 8 000 F für einen Betrieb mit weniger als 5 000 Tieren, - 12 000 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 18 000 F für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 19 999 Tieren, - 27 000 F für einen Betrieb mit mindestens 20 000 Tieren.8. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft ausgestellten Zulassung für die Herstellung von Mischfutter zahlen einen Jahresbeitrag von 3 000 F;die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 5 000 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Legehennen, - 9 500 F für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, - 18 000 F für einen Betrieb mit mindestens 30 000 Tieren.10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 2 500 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 6 500 F für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, - 15 500 F für einen Betrieb mit mindestens 25 000 Tieren.11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: - 2 500 F für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, - 6 500 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 10 000 F für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. § 2 - Die Rechnungen für die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10 und 11 erwähnten Verantwortlichen werden aufgrund der letzten verfügbaren Angaben des Dienstes und der zusätzlichen Erklärungen des Verantwortlichen ausgefertigt. § 3 - Der Verantwortliche eines Betriebs oder sein Beauftragter wird durch eine Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vor dem Datum der Ausfertigung der Rechnung von der Zahlung des Pflichtbeitrags befreit. Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest.

Art. 3.Die Pflichtbeiträge werden dem Fonds zugeführt. Sie sind jährlich zu entrichten.

Art. 4.§ 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben oder Inverzugsetzung Verzugszinsen zu entrichten. § 2 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen dem Dienst einfach auf Anfrage alle zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen Informationen und Angaben: 1. das Institut für Veterinärexpertise und die Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, 2.die Dienste des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. § 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Angaben im Betrieb nachprüfen. Der Inspektor kann aufgrund der Feststellungen, die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Angaben anpassen.

Art. 5.Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen nach zwei Mahnschreiben nicht zahlt, wird der Betrag der Pflichtbeiträge verdoppelt. Der Dienst schickt der beitragspflichtigen Person die Mahnschreiben mindestens 60 Tage beziehungsweise 90 Tage nach dem Datum der Zahlungaufforderung per Einschreiben zu.

Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 7.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

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