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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/05/1998
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la production des animaux, fixées pour le secteur avicole
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 MAI 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux
betreffende de verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la production des
en de productie van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee animaux, fixées pour le secteur avicole
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 24 juni 1997 betreffende de verplichte bijdragen aan het royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de
Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren, vastgesteld la santé et de la production des animaux, fixées pour le secteur
voor de sector pluimvee, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse avicole, établi par le Service central de traduction allemande du
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 24 juni 1997 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1997
verplichte bijdragen aan het Fonds voor de gezondheid en de productie relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la
van de dieren, vastgesteld voor de sector pluimvee. production des animaux, fixées pour le secteur avicole.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 mei 1998. Donné à Bruxelles, le 19 mai 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. TOBBACK
Bijlage - Annexe Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELEGENHEITEN
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
24. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die für den Geflügelsektor 24. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die für den Geflügelsektor
festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheid und festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheid und
tierische Erzeugung tierische Erzeugung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere des August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, insbesondere des
Artikels 32 § 2 Absatz 4, 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Artikels 32 § 2 Absatz 4, 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990; Dezember 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und
tierische Erzeugung vom 2. Dezember 1992; tierische Erzeugung vom 2. Dezember 1992;
Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 22. Mai Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 22. Mai
1996; 1996;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Februar 1993; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Februar 1993;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
März 1993; März 1993;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der
Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der
Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Schlachthof »: eine Einrichtung, in der Geflügel gemäss den 1. « Schlachthof »: eine Einrichtung, in der Geflügel gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von
Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur
Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau
und den Handel mit Fleisch geschlachtet wird, und den Handel mit Fleisch geschlachtet wird,
2. « Betrieb »: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, mit dem 2. « Betrieb »: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, mit dem
dazugehörenden Land, der in epidemiologischer Hinsicht ein Ganzes dazugehörenden Land, der in epidemiologischer Hinsicht ein Ganzes
bildet, in dem Geflügel gehalten wird oder das beziehungsweise der zu bildet, in dem Geflügel gehalten wird oder das beziehungsweise der zu
diesem Zweck bestimmt ist, selbst wenn es sich um mehrere getrennte diesem Zweck bestimmt ist, selbst wenn es sich um mehrere getrennte
Produktionseinheiten, in denen jedoch die Produktionsmittel gemeinsam Produktionseinheiten, in denen jedoch die Produktionsmittel gemeinsam
benutzt werden, handelt, benutzt werden, handelt,
3. « Verantwortlicher »: den Besitzer oder den Halter, der gewöhnlich 3. « Verantwortlicher »: den Besitzer oder den Halter, der gewöhnlich
die direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für die direkte Verwaltung und Aufsicht über Geflügel ausübt oder, für
Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, den Unternehmen, in denen kein Geflügel gehalten wird, den
Verantwortlichen dieses Unternehmens, Verantwortlichen dieses Unternehmens,
4. « Geflügel »: Hähnchen, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, 4. « Geflügel »: Hähnchen, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln,
Tauben, Fasane, Rebhühner sowie Laufvögel (Ratites), die im Hinblick Tauben, Fasane, Rebhühner sowie Laufvögel (Ratites), die im Hinblick
auf die Zucht, für die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, als auf die Zucht, für die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, als
Ziergeflügel oder im Hinblick auf die Auffrischung des Wildbestands in Ziergeflügel oder im Hinblick auf die Auffrischung des Wildbestands in
Gefangenschaft gezüchtet oder gehalten werden, Gefangenschaft gezüchtet oder gehalten werden,
5. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch 5. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch
nicht gefüttert ist; Moschusenten oder Kreuzungen damit (Cairina nicht gefüttert ist; Moschusenten oder Kreuzungen damit (Cairina
moschata) dürfen jedoch gefüttert sein, moschata) dürfen jedoch gefüttert sein,
6. « Konsumeier »: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um 6. « Konsumeier »: Geflügeleier in der Schale, die geeignet sind, um
unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet unverarbeitet verzehrt oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet
zu werden, zu werden,
7. « Brüterei »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Bebrütung und 7. « Brüterei »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Bebrütung und
Ausbrütung von Bruteiern und der Lieferung von Eintagsküken besteht, Ausbrütung von Bruteiern und der Lieferung von Eintagsküken besteht,
8. « Auslesebetrieb »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der 8. « Auslesebetrieb »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der
Erzeugung von Bruteiern besteht, die zur Erzeugung von Zuchtgeflügel Erzeugung von Bruteiern besteht, die zur Erzeugung von Zuchtgeflügel
bestimmt sind, bestimmt sind,
9. « Vermehrungsbetrieb »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der 9. « Vermehrungsbetrieb »: einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der
Erzeugung von Bruteiern besteht, die zur Erzeugung von Nutzgeflügel Erzeugung von Bruteiern besteht, die zur Erzeugung von Nutzgeflügel
bestimmt sind, bestimmt sind,
10. « Zuchtbetrieb »: 10. « Zuchtbetrieb »:
i) entweder einen Betrieb, in dem Zuchtgeflügel gezüchtet wird, das i) entweder einen Betrieb, in dem Zuchtgeflügel gezüchtet wird, das
heisst einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Zucht von Zuchtgeflügel heisst einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Zucht von Zuchtgeflügel
bis zum Fortpflanzungsstadium besteht, bis zum Fortpflanzungsstadium besteht,
ii) oder einen Betrieb, in dem Nutzgeflügel gezüchtet wird, das heisst ii) oder einen Betrieb, in dem Nutzgeflügel gezüchtet wird, das heisst
einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Zucht von Legegeflügel bis zum einen Betrieb, dessen Tätigkeit in der Zucht von Legegeflügel bis zum
Legestadium besteht, Legestadium besteht,
11. « Eiprodukte »: Konsumeier ohne Schale, das heisst Eigelb und 11. « Eiprodukte »: Konsumeier ohne Schale, das heisst Eigelb und
Ovalbumin, Ovalbumin,
12. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands 12. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands
und der Landwirtschaft, und der Landwirtschaft,
13. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der 13. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der
Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des
Mittelstands und der Landwirtschaft, Mittelstands und der Landwirtschaft,
14. « Fonds »: den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung. 14. « Fonds »: den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung.

Art. 2.§ 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds für

Art. 2.§ 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds für

Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden wie folgt festgelegt: Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden wie folgt festgelegt:
1. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen 1. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen
Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 5 000 F, wenn sie weniger als 100 000 Stück pro Jahr schlachten, - 5 000 F, wenn sie weniger als 100 000 Stück pro Jahr schlachten,
- 16 000 F, wenn sie zwischen 100 000 und 2 000 000 Stück pro Jahr - 16 000 F, wenn sie zwischen 100 000 und 2 000 000 Stück pro Jahr
schlachten, und schlachten, und
- 30 000 F, wenn sie mehr als 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten. - 30 000 F, wenn sie mehr als 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten.
2. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen 2. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, zugelassenen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, zugelassenen
Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 3 000 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von - 3 000 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von
höchstens 5 000 Eiern pro Stunde haben, höchstens 5 000 Eiern pro Stunde haben,
- 4 500 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr - 4 500 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr
als 5 000 und bis zu 15 000 Eiern pro Stunde haben, und als 5 000 und bis zu 15 000 Eiern pro Stunde haben, und
- 7 000 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr - 7 000 F, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr
als 15 000 Eiern pro Stunde haben. als 15 000 Eiern pro Stunde haben.
3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 3 000 F; 3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 3 000 F;
diejenigen, deren wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt, diejenigen, deren wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt,
sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit.
4. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der 4. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Landwirtschaft ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den
Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 2 500 Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 2 500
F. F.
5. Die Verantwortlichen der von der Generalinspektion der Lebensmittel 5. Die Verantwortlichen der von der Generalinspektion der Lebensmittel
des Ministeriums der Volksgesundheit zugelassenen Betriebe, die des Ministeriums der Volksgesundheit zugelassenen Betriebe, die
Eiprodukte beziehungsweise Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten Eiprodukte beziehungsweise Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten
und und
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag
von 5 000 F, von 5 000 F,
- deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von
mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von
15 000 F. 15 000 F.
6. Die Verantwortlichen der vom Minister des Mittelstands und der 6. Die Verantwortlichen der vom Minister des Mittelstands und der
Landwirtschaft zugelassenen Brütereien zahlen ungeachtet der Art des Landwirtschaft zugelassenen Brütereien zahlen ungeachtet der Art des
Geflügels, dessen Bruteier bebrütet werden, einen Jahresbeitrag von 30 Geflügels, dessen Bruteier bebrütet werden, einen Jahresbeitrag von 30
000 F für alle Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000 000 F für alle Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000
Eiern. Eiern.
7. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der 7. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe Landwirtschaft zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe
zahlen einen Jahresbeitrag von: zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 8 000 F für einen Betrieb mit weniger als 5 000 Tieren, - 8 000 F für einen Betrieb mit weniger als 5 000 Tieren,
- 12 000 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 12 000 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 18 000 F für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 19 999 Tieren, - 18 000 F für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 19 999 Tieren,
- 27 000 F für einen Betrieb mit mindestens 20 000 Tieren. - 27 000 F für einen Betrieb mit mindestens 20 000 Tieren.
8. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der 8. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der
Landwirtschaft ausgestellten Zulassung für die Herstellung von Landwirtschaft ausgestellten Zulassung für die Herstellung von
Mischfutter zahlen einen Jahresbeitrag von 3 000 F; die Inhaber einer Mischfutter zahlen einen Jahresbeitrag von 3 000 F; die Inhaber einer
Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der
Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind
jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit.
9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern
bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das
Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 5 000 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Legehennen, - 5 000 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Legehennen,
- 9 500 F für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, - 9 500 F für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren,
- 18 000 F für einen Betrieb mit mindestens 30 000 Tieren. - 18 000 F für einen Betrieb mit mindestens 30 000 Tieren.
10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen,
zahlen einen Jahresbeitrag von: zahlen einen Jahresbeitrag von:
- 2 500 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 2 500 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 6 500 F für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, - 6 500 F für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren,
- 15 500 F für einen Betrieb mit mindestens 25 000 Tieren. - 15 500 F für einen Betrieb mit mindestens 25 000 Tieren.
11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als
das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen
Jahresbeitrag von: Jahresbeitrag von:
- 2 500 F für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, - 2 500 F für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren,
- 6 500 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 6 500 F für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren,
- 10 000 F für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren. - 10 000 F für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren.
§ 2 - Die Rechnungen für die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10 und 11 § 2 - Die Rechnungen für die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10 und 11
erwähnten Verantwortlichen werden aufgrund der letzten verfügbaren erwähnten Verantwortlichen werden aufgrund der letzten verfügbaren
Angaben des Dienstes und der zusätzlichen Erklärungen des Angaben des Dienstes und der zusätzlichen Erklärungen des
Verantwortlichen ausgefertigt. Verantwortlichen ausgefertigt.
§ 3 - Der Verantwortliche eines Betriebs oder sein Beauftragter wird § 3 - Der Verantwortliche eines Betriebs oder sein Beauftragter wird
durch eine Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vor dem durch eine Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vor dem
Datum der Ausfertigung der Rechnung von der Zahlung des Datum der Ausfertigung der Rechnung von der Zahlung des
Pflichtbeitrags befreit. Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter Pflichtbeitrags befreit. Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter
stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. stellt die endgültige Betriebseinstellung fest.

Art. 3.Die Pflichtbeiträge werden dem Fonds zugeführt. Sie sind

Art. 3.Die Pflichtbeiträge werden dem Fonds zugeführt. Sie sind

jährlich zu entrichten. jährlich zu entrichten.

Art. 4.§ 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach

Art. 4.§ 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach

Zahlungsaufforderung an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung Zahlungsaufforderung an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben oder innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben oder
Inverzugsetzung Verzugszinsen zu entrichten. Inverzugsetzung Verzugszinsen zu entrichten.
§ 2 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen dem Dienst einfach § 2 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen dem Dienst einfach
auf Anfrage alle zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen auf Anfrage alle zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen
Informationen und Angaben: Informationen und Angaben:
1. das Institut für Veterinärexpertise und die Generalinspektion der 1. das Institut für Veterinärexpertise und die Generalinspektion der
Lebensmittel des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Lebensmittel des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt, Volksgesundheit und der Umwelt,
2. die Dienste des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. 2. die Dienste des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten.
§ 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Angaben § 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Angaben
im Betrieb nachprüfen. Der Inspektor kann aufgrund der Feststellungen, im Betrieb nachprüfen. Der Inspektor kann aufgrund der Feststellungen,
die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von § 2 mitgeteilten die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von § 2 mitgeteilten
Angaben anpassen. Angaben anpassen.

Art. 5.Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person

Art. 5.Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person

dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen nach zwei dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen nach zwei
Mahnschreiben nicht zahlt, wird der Betrag der Pflichtbeiträge Mahnschreiben nicht zahlt, wird der Betrag der Pflichtbeiträge
verdoppelt. Der Dienst schickt der beitragspflichtigen Person die verdoppelt. Der Dienst schickt der beitragspflichtigen Person die
Mahnschreiben mindestens 60 Tage beziehungsweise 90 Tage nach dem Mahnschreiben mindestens 60 Tage beziehungsweise 90 Tage nach dem
Datum der Zahlungaufforderung per Einschreiben zu. Datum der Zahlungaufforderung per Einschreiben zu.

Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses

werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und bestraft. Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 7.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des

Art. 7.Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des

Fernmeldewesens, Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Fernmeldewesens, Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
und Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren und Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 1997 Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des
Fernmeldewesens Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mai 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. TOBBACK L. TOBBACK
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