Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 19 maart 2014
gepubliceerd op 03 november 2015

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2015014238
pub.
03/11/2015
prom.
19/03/2014
ELI
eli/besluit/2014/03/19/2015014238/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


19 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, Artikel 23ter, eingefügt durch den Erlass vom 15.

Dezember 1998 und abgeändert durch die Erlasse vom 21. Juni 2001, 17.

März 2003, 26. April 2006, 1. September 2006, 20. Mai 2009 und 1. Juni 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 4. November 2013;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.266/4 des Staatsrates vom 4. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Tatsache, dass die letzten Jahre eine Zunahme der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf öffentlicher Straße außerhalb des Rahmens der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder des Gartenbaus, für den sie entworfen wurden, verzeichnet wurde;

In der Erwägung, dass es zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, eine regelmäßige technische Kontrolle der land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen vorzusehen, wenn sie außerhalb dieser Tätigkeiten verwendet werden;

In der Erwägung, dass die Zugmaschinen, die ausschließlich im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder im Gartenbau und diejenigen, die für vergleichbare Aufgaben von Privatpersonen, von den Verwaltern des Straßen- und Wegenetzes oder ihrer Subunternehmer für gewisse Aufgaben öffentlichen Interesses verwendet werden, von der regelmäßigen technischen Kontrolle befreit sind, ebenso wie die Zugmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg aufgrund ihrer geringen Verwendung auf öffentlicher Straße;

In der Erwägung, dass es ebenfalls erforderlich ist, auf Grundlage der oben genannten Kriterien einen unterschiedlichen Zeitabstand, entsprechend dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs, vorzusehen;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 23ter § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird durch die Nummern 5 und 6 wie folgt ergänzt: "5. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, was die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen betrifft, die zu den langsamen Fahrzeugen gehören, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3500 kg und weniger als 7500 kg beträgt, mit Ausnahme derer, die - ausschließlich für die gewerbsmäßige oder private Nutzung in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder im Gartenbau bestimmt sind; - durch die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes oder ihre Subunternehmer verwendet werden für die Instandhaltung der Straßenumgebung oder während des Winters zur Schneeräumung oder Streuung von Stoffen auf der öffentlichen Straße, um den Verkehr bei gefährlichen Witterungsbedingungen oder sonstigen Bedingungen zu sichern. 6. mit einem Zeitabstand von einem Jahren, was die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen betrifft, die zu den langsamen Fahrzeugen gehören, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 7500 kg beträgt, mit Ausnahme derer, die - ausschließlich für die gewerbsmäßige oder private Nutzung in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder im Gartenbau bestimmt sind; - durch die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes oder ihre Subunternehmer verwendet werden für die Instandhaltung der Straßenumgebung oder während des Winters zur Schneeräumung oder Streuung von Stoffen auf der öffentlichen Straße, um den Verkehr bei gefährlichen Witterungsbedingungen oder sonstigen Bedingungen zu sichern.".

Art. 2 - Die im vorherigen Artikel genannten Fahrzeuge müssen: 1. innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die Erstzulassung nach dem 1.Januar 2007 erfolgte; 2. innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die Erstzulassung zwischen dem 1.Januar 2002 und dem 1. Januar 2007 erfolgte; 3. innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die Erstzulassung vor dem 1.Januar 2002 erfolgte.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

^