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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 28 april | (Moniteur belge du 28 avril 2014). |
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli | insbesondere Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli |
1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den | 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, Artikel 23ter, eingefügt durch den Erlass vom 15. | Sicherheitszubehör, Artikel 23ter, eingefügt durch den Erlass vom 15. |
Dezember 1998 und abgeändert durch die Erlasse vom 21. Juni 2001, 17. | Dezember 1998 und abgeändert durch die Erlasse vom 21. Juni 2001, 17. |
März 2003, 26. April 2006, 1. September 2006, 20. Mai 2009 und 1. Juni | März 2003, 26. April 2006, 1. September 2006, 20. Mai 2009 und 1. Juni |
2011; | 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
"Verwaltung-Industrie" vom 4. November 2013; | "Verwaltung-Industrie" vom 4. November 2013; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.266/4 des Staatsrates vom 4. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.266/4 des Staatsrates vom 4. November |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Tatsache, dass die letzten Jahre eine Zunahme der | In Erwägung der Tatsache, dass die letzten Jahre eine Zunahme der |
Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf | Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf |
öffentlicher Straße außerhalb des Rahmens der Landwirtschaft, | öffentlicher Straße außerhalb des Rahmens der Landwirtschaft, |
Forstwirtschaft, Fischzucht oder des Gartenbaus, für den sie entworfen | Forstwirtschaft, Fischzucht oder des Gartenbaus, für den sie entworfen |
wurden, verzeichnet wurde; | wurden, verzeichnet wurde; |
In der Erwägung, dass es zur Verbesserung der Verkehrssicherheit | In der Erwägung, dass es zur Verbesserung der Verkehrssicherheit |
erforderlich ist, eine regelmäßige technische Kontrolle der land- und | erforderlich ist, eine regelmäßige technische Kontrolle der land- und |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen vorzusehen, wenn sie außerhalb | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen vorzusehen, wenn sie außerhalb |
dieser Tätigkeiten verwendet werden; | dieser Tätigkeiten verwendet werden; |
In der Erwägung, dass die Zugmaschinen, die ausschließlich im Rahmen | In der Erwägung, dass die Zugmaschinen, die ausschließlich im Rahmen |
gewerblicher Tätigkeiten in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, | gewerblicher Tätigkeiten in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, |
Fischzucht oder im Gartenbau und diejenigen, die für vergleichbare | Fischzucht oder im Gartenbau und diejenigen, die für vergleichbare |
Aufgaben von Privatpersonen, von den Verwaltern des Straßen- und | Aufgaben von Privatpersonen, von den Verwaltern des Straßen- und |
Wegenetzes oder ihrer Subunternehmer für gewisse Aufgaben öffentlichen | Wegenetzes oder ihrer Subunternehmer für gewisse Aufgaben öffentlichen |
Interesses verwendet werden, von der regelmäßigen technischen | Interesses verwendet werden, von der regelmäßigen technischen |
Kontrolle befreit sind, ebenso wie die Zugmaschinen mit einem | Kontrolle befreit sind, ebenso wie die Zugmaschinen mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg aufgrund ihrer | höchstzulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg aufgrund ihrer |
geringen Verwendung auf öffentlicher Straße; | geringen Verwendung auf öffentlicher Straße; |
In der Erwägung, dass es ebenfalls erforderlich ist, auf Grundlage der | In der Erwägung, dass es ebenfalls erforderlich ist, auf Grundlage der |
oben genannten Kriterien einen unterschiedlichen Zeitabstand, | oben genannten Kriterien einen unterschiedlichen Zeitabstand, |
entsprechend dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs, | entsprechend dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs, |
vorzusehen; | vorzusehen; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 23ter § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März | Artikel 1 - Artikel 23ter § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör wird durch die Nummern 5 und 6 wie folgt | ihr Sicherheitszubehör wird durch die Nummern 5 und 6 wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, was die land- und | "5. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, was die land- und |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen betrifft, die zu den langsamen | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen betrifft, die zu den langsamen |
Fahrzeugen gehören, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3500 | Fahrzeugen gehören, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3500 |
kg und weniger als 7500 kg beträgt, mit Ausnahme derer, die | kg und weniger als 7500 kg beträgt, mit Ausnahme derer, die |
- ausschließlich für die gewerbsmäßige oder private Nutzung in der | - ausschließlich für die gewerbsmäßige oder private Nutzung in der |
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder im Gartenbau bestimmt | Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder im Gartenbau bestimmt |
sind; | sind; |
- durch die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes oder ihre | - durch die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes oder ihre |
Subunternehmer verwendet werden für die Instandhaltung der | Subunternehmer verwendet werden für die Instandhaltung der |
Straßenumgebung oder während des Winters zur Schneeräumung oder | Straßenumgebung oder während des Winters zur Schneeräumung oder |
Streuung von Stoffen auf der öffentlichen Straße, um den Verkehr bei | Streuung von Stoffen auf der öffentlichen Straße, um den Verkehr bei |
gefährlichen Witterungsbedingungen oder sonstigen Bedingungen zu | gefährlichen Witterungsbedingungen oder sonstigen Bedingungen zu |
sichern. | sichern. |
6. mit einem Zeitabstand von einem Jahren, was die land- und | 6. mit einem Zeitabstand von einem Jahren, was die land- und |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen betrifft, die zu den langsamen | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen betrifft, die zu den langsamen |
Fahrzeugen gehören, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 7500 | Fahrzeugen gehören, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 7500 |
kg beträgt, mit Ausnahme derer, die | kg beträgt, mit Ausnahme derer, die |
- ausschließlich für die gewerbsmäßige oder private Nutzung in der | - ausschließlich für die gewerbsmäßige oder private Nutzung in der |
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder im Gartenbau bestimmt | Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht oder im Gartenbau bestimmt |
sind; | sind; |
- durch die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes oder ihre | - durch die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes oder ihre |
Subunternehmer verwendet werden für die Instandhaltung der | Subunternehmer verwendet werden für die Instandhaltung der |
Straßenumgebung oder während des Winters zur Schneeräumung oder | Straßenumgebung oder während des Winters zur Schneeräumung oder |
Streuung von Stoffen auf der öffentlichen Straße, um den Verkehr bei | Streuung von Stoffen auf der öffentlichen Straße, um den Verkehr bei |
gefährlichen Witterungsbedingungen oder sonstigen Bedingungen zu | gefährlichen Witterungsbedingungen oder sonstigen Bedingungen zu |
sichern.". | sichern.". |
Art. 2 - Die im vorherigen Artikel genannten Fahrzeuge müssen: | Art. 2 - Die im vorherigen Artikel genannten Fahrzeuge müssen: |
1. innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | 1. innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die | Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die |
Erstzulassung nach dem 1. Januar 2007 erfolgte; | Erstzulassung nach dem 1. Januar 2007 erfolgte; |
2. innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | 2. innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die | Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die |
Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 1. Januar 2007 | Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 1. Januar 2007 |
erfolgte; | erfolgte; |
3. innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | 3. innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die | Erlasses zur regelmäßigen Kontrolle vorgeführt werden, falls die |
Erstzulassung vor dem 1. Januar 2002 erfolgte. | Erstzulassung vor dem 1. Januar 2002 erfolgte. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |