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Koninklijk Besluit van 19 juni 2002
gepubliceerd op 07 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren en van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van deze wet

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000455
pub.
07/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/19/2002000455/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren en van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van deze wet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling %- van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren, - van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren; - van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, DUQUESNE

Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 9. MÄRZ 1993 - Gesetz zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen{eHtit} BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Begriffsbestimmung Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist unter Heiratsvermittlung jede Tätigkeit zu verstehen, bei der gegen Vergütung Treffen zwischen Personen angeboten werden, die direkt oder indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen. KAPITEL II - Kontrolle und Aufsicht Art. 2 - Eine natürliche oder juristische Person darf keine Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im voraus beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten registriert ist.

Der König legt die Registrierungsmodalitäten fest.

KAPITEL III - Heiratsvermittlungsangebote und -verträge Art. 3 - § 1 - Von Heiratsvermittlungsstellen ausgehende Anzeigen über einen Ehekandidat oder eine Person, die eine feste Beziehung eingehen möchte, müssen die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 vermerkten Angaben mit Ausnahme der Registrierungsnummer und der Telefonnummer der Heiratsvermittlungsstelle enthalten.

Wenn eine Heiratsvermittlungsstelle gleichzeitig mehrere Anzeigen über denselben Träger verteilt, reicht es, wenn diese Angaben nur einmal vermerkt werden, vorausgesetzt, sie sind vollkommen deutlich und unzweideutig.

In der Anzeige werden Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit und Wohnort der betreffenden Person und Profil der gesuchten Person deutlich angegeben.

Die Vermittlungsstelle muss nachweisen können, dass die in der Anzeige vorgestellte Person dem Inhalt und der Verteilung dieser Anzeige zustimmt. § 2 - Die Registrierungsnummer darf ausser im Vertrag weder zu Informations- noch zu Werbezwecken angegeben werden.

Art. 4 - Angebote, Treffen zwischen Drittpersonen zu organisieren, die direkt oder indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen, dürfen nur Volljährige betreffen, die einen Antrag im Hinblick auf eine Ehe oder eine feste Beziehung eingereicht haben.

Ein Angebot, das einer bestimmten Person gegen Vergütung gemacht wird, muss Gegenstand eines schriftlichen Vertrags sein, in dem die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels angegeben werden müssen.

Art. 5 - Heiratsvermittlungsstellen müssen Personen, die es beantragen, ein Muster ihrer Verträge, die sie gewöhnlich vorschlagen, aushändigen.

Art. 6 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss im Vertrag zwischen Heiratsvermittlungsstelle und Kunden Folgendes angegeben sein: 1. Name, Vorname, Geburtsort und -datum und Wohnsitz des Kunden, 2.Name und Vorname beziehungsweise Gesellschaftsname und Wohnsitz beziehungsweise Gesellschaftssitz der Heiratsvermittlungsstelle und Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, 3. Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrags, 4.genaue Beschreibung der im Rahmen des Vertrags von der Heiratsvermittlungsstelle angebotenen Dienstleistungen, 5. zu zahlender Preis und eventuelle Zahlungsmodalitäten, 6.nachstehende Verzichtklausel, die fettgedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen muss: "Innerhalb sieben Werktagen ab dem Tag nach Unterzeichnung des Vertrags hat der Kunde das Recht, ohne Kosten und ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Heiratsvermittlungsstelle darüber per Einschreibebrief informiert." § 2 - Beschreibung und Profil der vom Kunden gesuchten Person werden im Vertrag aufgenommen. Diese Beschreibung enthält zumindest folgende Angaben: Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit und Wohnort der gesuchten Person.

Die Heiratsvermittlungsstelle muss zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrags die schriftliche Zustimmung des Kunden über die Weise, wie genaue personenbezogene Daten Drittpersonen mitgeteilt werden, erhalten.

Ausserdem kann eine Unterscheidung zwischen Daten, die öffentlich bekanntgegeben werden können, und Daten, die nur interessierten Personen mitgeteilt werden können, gemacht werden.

Art. 7 - § 1 - Ein Heiratsvermittlungsvertrag ist erst nach Ablauf einer Bedenkzeit von sieben Werktagen ab dem Tag nach seinem Abschluss gültig.

Während dieser Bedenkzeit hat der Kunde das Recht, der Heiratsvermittlungsstelle zu notifizieren, dass er gemäss den in Artikel 6 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Modalitäten vom Vertrag absieht.

Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung vom Kunden verlangt oder angenommen werden. § 2 - Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer, die nicht über einem Jahr liegen darf, abgeschlossen.

Er kann nicht stillschweigend verlängert werden.

Jede Partei kann den Vertrag vorzeitig zum Ablauf jedes Quartals per Einschreibebrief kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus aufzugeben; es dürfen dabei keine anderen Entschädigungen als diejenigen verlangt werden, die im folgenden Absatz vorgesehen sind.

Im ersten Vertrag kann bestimmt werden, dass der Kunde, der den Vertrag vorzeitig beendet, verpflichtet ist, der Vermittlungsstelle eine Entschädigung von höchstens dreissig, zwanzig oder zehn Prozent des Gesamtpreises zu zahlen, je nachdem ob die Kündigung bei Ablauf des ersten, zweiten beziehungsweise dritten Quartals erfolgt.

Art. 8 - § 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des Vertrags verteilt werden in monatliche oder vierteljährliche Zahlungen gleicher Höhe. § 2 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung den Kunden, den Bürgen oder irgendeine andere Person, die eine persönliche Sicherheit leistet, einen Wechsel oder Eigenwechsel als Sicherheit für die Zahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten unterzeichnen lassen.

Ferner darf niemand einen Scheck als Sicherheit für die Zahlung des vom Kunden geschuldeten Betrags annehmen.

KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Straftaten Art. 9 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Straftaten zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten.

KAPITEL V - Strafbestimmungen Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 § 1 und 8 § 2 werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Wer für Rechnung einer Heiratsvermittlungsstelle Anzeigen verteilt oder verteilen lässt, die die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Angaben nicht enthalten, wird mit denselben Strafen belegt.

Art. 11 - Mit den in Artikel 496 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt: 1. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der unter dem Vorwand einer Vorstellung von Ehekandidaten oder Personen, die eine feste Beziehung eingehen möchten, Personen einander vorstellt oder miteinander in Kontakt bringt, von denen eine von der Heiratsvermittlungsstelle bezahlt wird oder ihr direkt oder indirekt untersteht oder keinen Antrag im Hinblick auf eine Ehe oder feste Beziehung eingereicht hat, 2.der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der Treffen im Hinblick auf eine Ehe oder eine feste Beziehung mit einer fiktiven Person organisiert.

Art. 12 - Wer für Angebote von Treffen Werbung macht oder machen lässt oder wer solche Angebote macht in einer Form, die die Würde des Menschen antastet, insbesondere weil sie ein erniedrigendes Bild des Mannes oder der Frau geben, wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Art. 13 - Wer aufgrund der voranstehenden Bestimmungen bestraft wird, kann ausserdem gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden; wenn die Straftat bei der Führung einer Einrichtung, die gegen Vergütung Treffen anbietet, die direkt oder indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen, begangen worden ist, können die Gerichtshöfe und Gerichte ausserdem gemäss Artikel 386ter des Strafgesetzbuches die Schliessung der Einrichtung anordnen, den Verurteilten verbieten, eine solche Einrichtung zu führen oder in einer solchen Einrichtung beschäftigt zu werden, und Strafen wegen Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils oder Entscheids, mit der die vorerwähnte Schliessung angeordnet oder das oben erwähnte Verbot auferlegt wurde, aussprechen.

Art. 14 - Artikel 380quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: "Wer anhand irgendwelcher Art Werbung zu Sexualmissbrauch von Erwachsenen oder Kindern durch darin gemachte Anspielungen anstiftet oder eine solche Werbung im Rahmen eines Dienstleistungsangebots benutzt, wird mit denselben Strafen belegt." Art. 15 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1914 zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels werden die Wörter "durch die Artikel 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "durch die Artikel 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches und die Artikel 10, 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen" ersetzt.

Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 2.

Artikel 2 wird an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.

Vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Verträge bleiben für die vereinbarte Dauer gültig.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. März 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, DUQUESNE

Bijlage 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 11. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9.März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: "und seine Dauer,".2. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "5.zu zahlender Preis und Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 8 § 1,". 3. In Nummer 6 wird die Verzichtklausel durch folgenden Satz ergänzt: "Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung vom Kunden verlangt oder angenommen werden,".4. Folgender Text wird hinzugefügt: "7.Möglichkeit, Modalitäten und Bedingungen für die Kündigung während des Vertrags unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 §§ 3 bis 6." Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer von drei, sechs, neun oder zwölf Monaten abgeschlossen." 2. Paragraph 2 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.3. Die Paragraphen 3 bis 6 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3 - Wird der Vertrag für eine Dauer von drei Monaten abgeschlossen, kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des ersten oder zweiten Monats kündigen;der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus aufzugeben. § 4 - Wird der Vertrag für eine Dauer von sechs Monaten abgeschlossen, kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des zweiten oder vierten Monats kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus aufzugeben. § 5 - Wird der Vertrag für eine Dauer von neun oder zwölf Monaten abgeschlossen, kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf jedes Quartals kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus aufzugeben. § 6 - Im ersten zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag kann vorgesehen werden, dass die Partei, die den Vertrag gemäss den Paragraphen 3 bis 5 kündigt, verpflichtet ist, der anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen von höchstens 15 Prozent des Restbetrags des vereinbarten Gesamtpreises, der aufgrund der Kündigung nicht gezahlt worden ist." Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: "§ 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des Vertrags verteilt werden in Zahlungen gleicher Höhe, und zwar in monatliche Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von drei Monaten, in zweimonatliche Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von sechs Monaten und in vierteljährliche Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von neun oder zwölf Monaten, wobei es möglich ist, für Verträge mit einer Laufzeit von sechs, neun oder zwölf Monaten monatliche Zahlungen vorzusehen." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt, das Artikel 8bis umfasst: "KAPITEL IIIbis - Verwarnungsverfahren Art. 8bis - enn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Misstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Anwendung der Artikel 9 und 9bis bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 9bis vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9bis - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können auf der Grundlage der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt.

Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 10, 11 oder 12 vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König auf Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers bestimmt." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt, das Artikel 9ter umfasst: "KAPITEL IVbis - Unterlassungsklage Art. 9ter - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet auf Antrag: 1. der Interessehabenden, 2.des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 3. einer beruflichen und überberuflichen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung der Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten Bedingungen erfüllt.

In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen gerichtlich vorgehen.

Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar." Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "und 8" die Wörter "§ 2" gestrichen.

Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt, das Artikel 16bis umfasst: "KAPITEL Vbis - Aussetzung oder Streichung der Registrierung Art. 16bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9bis und 10 bis 16 kann die in Artikel 2 erwähnte Registrierung von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllen oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden vorab seine Beschwerdegründe. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie die zusammengestellte Akte einsehen können und dass sie über eine Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem Beauftragten angehört zu werden.

Der Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Nach Empfang der Notifizierung muss die Heiratsvermittlungsstelle all ihren Kunden unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und eine Information über die Folgen für die laufenden Verträge mit dem Text von § 5 beziehungsweise § 6 des vorliegenden Artikels übermitteln. § 3 - Die Streichung oder Aussetzung der Registrierung hat eine Dauer von höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses.

Während dieses Zeitraums darf die betreffende Heiratsvermittlungsstelle die Tätigkeiten nicht mehr ausüben, die vorliegendem Gesetz unterliegen. Im Fall einer Streichung muss sie eine neue Registrierung beantragen, um diese Tätigkeiten wieder ausüben zu können. § 4 - Keine Registrierung darf für Heiratsvermittlungsstellen, die bereits zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung waren, bewilligt oder beibehalten werden. § 5 - Die Streichung der Registrierung führt von Rechts wegen zur Kündigung der laufenden Verträge. Die Heiratsvermittlungsstelle muss all ihren Kunden den Betrag der letzten Zahlung zurückzahlen. § 6 - Bei Aussetzung der Registrierung ist es dem Kunden erlaubt, den Vertrag ohne Entschädigung per Einschreibebrief zu kündigen. Die Heiratsvermittlungsstelle muss ihm dann den Betrag der letzten Zahlung zurückzahlen." Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2000, Seite 31 242] Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser wenn das Gesetz vom 11. April 1999 über die Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem Fall wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes verschoben.

Die Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf Verträge, die vor seinem In-Kraft-Treten ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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