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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren en van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial et de la loi du 11 avril 1999 modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de langue allemande de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à
exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren en van contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial et de
de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van deze wet la loi du 11 avril 1999 modifiant cette loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling %- van de wet van Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te - de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les
regelen en te controleren, activités des entreprises de courtage matrimonial,
- van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 - de la loi du 11 avril 1999 modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à
maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage
regelen en te controleren, matrimonial,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van - de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les
huwelijksbureaus te regelen en te controleren; activités des entreprises de courtage matrimonial;
- van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 - de la loi du 11 avril 1999 modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à
maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage
regelen en te controleren. matrimonial.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
9. MÄRZ 1993 - Gesetz zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von 9. MÄRZ 1993 - Gesetz zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von
Heiratsvermittlungsstellen{eHtit} Heiratsvermittlungsstellen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Begriffsbestimmung KAPITEL I - Begriffsbestimmung
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist unter Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist unter
Heiratsvermittlung jede Tätigkeit zu verstehen, bei der gegen Heiratsvermittlung jede Tätigkeit zu verstehen, bei der gegen
Vergütung Treffen zwischen Personen angeboten werden, die direkt oder Vergütung Treffen zwischen Personen angeboten werden, die direkt oder
indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen. indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen.
KAPITEL II - Kontrolle und Aufsicht KAPITEL II - Kontrolle und Aufsicht
Art. 2 - Eine natürliche oder juristische Person darf keine Art. 2 - Eine natürliche oder juristische Person darf keine
Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im voraus beim Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im voraus beim
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten registriert ist. Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten registriert ist.
Der König legt die Registrierungsmodalitäten fest. Der König legt die Registrierungsmodalitäten fest.
KAPITEL III - Heiratsvermittlungsangebote und -verträge KAPITEL III - Heiratsvermittlungsangebote und -verträge
Art. 3 - § 1 - Von Heiratsvermittlungsstellen ausgehende Anzeigen über Art. 3 - § 1 - Von Heiratsvermittlungsstellen ausgehende Anzeigen über
einen Ehekandidat oder eine Person, die eine feste Beziehung eingehen einen Ehekandidat oder eine Person, die eine feste Beziehung eingehen
möchte, müssen die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 vermerkten Angaben mit möchte, müssen die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 vermerkten Angaben mit
Ausnahme der Registrierungsnummer und der Telefonnummer der Ausnahme der Registrierungsnummer und der Telefonnummer der
Heiratsvermittlungsstelle enthalten. Heiratsvermittlungsstelle enthalten.
Wenn eine Heiratsvermittlungsstelle gleichzeitig mehrere Anzeigen über Wenn eine Heiratsvermittlungsstelle gleichzeitig mehrere Anzeigen über
denselben Träger verteilt, reicht es, wenn diese Angaben nur einmal denselben Träger verteilt, reicht es, wenn diese Angaben nur einmal
vermerkt werden, vorausgesetzt, sie sind vollkommen deutlich und vermerkt werden, vorausgesetzt, sie sind vollkommen deutlich und
unzweideutig. unzweideutig.
In der Anzeige werden Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit In der Anzeige werden Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit
und Wohnort der betreffenden Person und Profil der gesuchten Person und Wohnort der betreffenden Person und Profil der gesuchten Person
deutlich angegeben. deutlich angegeben.
Die Vermittlungsstelle muss nachweisen können, dass die in der Anzeige Die Vermittlungsstelle muss nachweisen können, dass die in der Anzeige
vorgestellte Person dem Inhalt und der Verteilung dieser Anzeige vorgestellte Person dem Inhalt und der Verteilung dieser Anzeige
zustimmt. zustimmt.
§ 2 - Die Registrierungsnummer darf ausser im Vertrag weder zu § 2 - Die Registrierungsnummer darf ausser im Vertrag weder zu
Informations- noch zu Werbezwecken angegeben werden. Informations- noch zu Werbezwecken angegeben werden.
Art. 4 - Angebote, Treffen zwischen Drittpersonen zu organisieren, die Art. 4 - Angebote, Treffen zwischen Drittpersonen zu organisieren, die
direkt oder indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen direkt oder indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen
sollen, dürfen nur Volljährige betreffen, die einen Antrag im Hinblick sollen, dürfen nur Volljährige betreffen, die einen Antrag im Hinblick
auf eine Ehe oder eine feste Beziehung eingereicht haben. auf eine Ehe oder eine feste Beziehung eingereicht haben.
Ein Angebot, das einer bestimmten Person gegen Vergütung gemacht wird, Ein Angebot, das einer bestimmten Person gegen Vergütung gemacht wird,
muss Gegenstand eines schriftlichen Vertrags sein, in dem die muss Gegenstand eines schriftlichen Vertrags sein, in dem die
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels angegeben werden müssen. Bestimmungen des vorliegenden Kapitels angegeben werden müssen.
Art. 5 - Heiratsvermittlungsstellen müssen Personen, die es Art. 5 - Heiratsvermittlungsstellen müssen Personen, die es
beantragen, ein Muster ihrer Verträge, die sie gewöhnlich vorschlagen, beantragen, ein Muster ihrer Verträge, die sie gewöhnlich vorschlagen,
aushändigen. aushändigen.
Art. 6 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss im Vertrag zwischen Art. 6 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss im Vertrag zwischen
Heiratsvermittlungsstelle und Kunden Folgendes angegeben sein: Heiratsvermittlungsstelle und Kunden Folgendes angegeben sein:
1. Name, Vorname, Geburtsort und -datum und Wohnsitz des Kunden, 1. Name, Vorname, Geburtsort und -datum und Wohnsitz des Kunden,
2. Name und Vorname beziehungsweise Gesellschaftsname und Wohnsitz 2. Name und Vorname beziehungsweise Gesellschaftsname und Wohnsitz
beziehungsweise Gesellschaftssitz der Heiratsvermittlungsstelle und beziehungsweise Gesellschaftssitz der Heiratsvermittlungsstelle und
Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten,
3. Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrags, 3. Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrags,
4. genaue Beschreibung der im Rahmen des Vertrags von der 4. genaue Beschreibung der im Rahmen des Vertrags von der
Heiratsvermittlungsstelle angebotenen Dienstleistungen, Heiratsvermittlungsstelle angebotenen Dienstleistungen,
5. zu zahlender Preis und eventuelle Zahlungsmodalitäten, 5. zu zahlender Preis und eventuelle Zahlungsmodalitäten,
6. nachstehende Verzichtklausel, die fettgedruckt in einem vom Text 6. nachstehende Verzichtklausel, die fettgedruckt in einem vom Text
getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen muss: getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen muss:
"Innerhalb sieben Werktagen ab dem Tag nach Unterzeichnung des "Innerhalb sieben Werktagen ab dem Tag nach Unterzeichnung des
Vertrags hat der Kunde das Recht, ohne Kosten und ohne Entschädigung Vertrags hat der Kunde das Recht, ohne Kosten und ohne Entschädigung
vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Heiratsvermittlungsstelle vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Heiratsvermittlungsstelle
darüber per Einschreibebrief informiert." darüber per Einschreibebrief informiert."
§ 2 - Beschreibung und Profil der vom Kunden gesuchten Person werden § 2 - Beschreibung und Profil der vom Kunden gesuchten Person werden
im Vertrag aufgenommen. Diese Beschreibung enthält zumindest folgende im Vertrag aufgenommen. Diese Beschreibung enthält zumindest folgende
Angaben: Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit und Wohnort Angaben: Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit und Wohnort
der gesuchten Person. der gesuchten Person.
Die Heiratsvermittlungsstelle muss zur Vermeidung der Nichtigkeit des Die Heiratsvermittlungsstelle muss zur Vermeidung der Nichtigkeit des
Vertrags die schriftliche Zustimmung des Kunden über die Weise, wie Vertrags die schriftliche Zustimmung des Kunden über die Weise, wie
genaue personenbezogene Daten Drittpersonen mitgeteilt werden, genaue personenbezogene Daten Drittpersonen mitgeteilt werden,
erhalten. erhalten.
Ausserdem kann eine Unterscheidung zwischen Daten, die öffentlich Ausserdem kann eine Unterscheidung zwischen Daten, die öffentlich
bekanntgegeben werden können, und Daten, die nur interessierten bekanntgegeben werden können, und Daten, die nur interessierten
Personen mitgeteilt werden können, gemacht werden. Personen mitgeteilt werden können, gemacht werden.
Art. 7 - § 1 - Ein Heiratsvermittlungsvertrag ist erst nach Ablauf Art. 7 - § 1 - Ein Heiratsvermittlungsvertrag ist erst nach Ablauf
einer Bedenkzeit von sieben Werktagen ab dem Tag nach seinem Abschluss einer Bedenkzeit von sieben Werktagen ab dem Tag nach seinem Abschluss
gültig. gültig.
Während dieser Bedenkzeit hat der Kunde das Recht, der Während dieser Bedenkzeit hat der Kunde das Recht, der
Heiratsvermittlungsstelle zu notifizieren, dass er gemäss den in Heiratsvermittlungsstelle zu notifizieren, dass er gemäss den in
Artikel 6 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Modalitäten vom Vertrag absieht. Artikel 6 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Modalitäten vom Vertrag absieht.
Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung vom Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung vom
Kunden verlangt oder angenommen werden. Kunden verlangt oder angenommen werden.
§ 2 - Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer, § 2 - Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer,
die nicht über einem Jahr liegen darf, abgeschlossen. die nicht über einem Jahr liegen darf, abgeschlossen.
Er kann nicht stillschweigend verlängert werden. Er kann nicht stillschweigend verlängert werden.
Jede Partei kann den Vertrag vorzeitig zum Ablauf jedes Quartals per Jede Partei kann den Vertrag vorzeitig zum Ablauf jedes Quartals per
Einschreibebrief kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens Einschreibebrief kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens
fünfzehn Tage im voraus aufzugeben; es dürfen dabei keine anderen fünfzehn Tage im voraus aufzugeben; es dürfen dabei keine anderen
Entschädigungen als diejenigen verlangt werden, die im folgenden Entschädigungen als diejenigen verlangt werden, die im folgenden
Absatz vorgesehen sind. Absatz vorgesehen sind.
Im ersten Vertrag kann bestimmt werden, dass der Kunde, der den Im ersten Vertrag kann bestimmt werden, dass der Kunde, der den
Vertrag vorzeitig beendet, verpflichtet ist, der Vermittlungsstelle Vertrag vorzeitig beendet, verpflichtet ist, der Vermittlungsstelle
eine Entschädigung von höchstens dreissig, zwanzig oder zehn Prozent eine Entschädigung von höchstens dreissig, zwanzig oder zehn Prozent
des Gesamtpreises zu zahlen, je nachdem ob die Kündigung bei Ablauf des Gesamtpreises zu zahlen, je nachdem ob die Kündigung bei Ablauf
des ersten, zweiten beziehungsweise dritten Quartals erfolgt. des ersten, zweiten beziehungsweise dritten Quartals erfolgt.
Art. 8 - § 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des Art. 8 - § 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des
Vertrags verteilt werden in monatliche oder vierteljährliche Zahlungen Vertrags verteilt werden in monatliche oder vierteljährliche Zahlungen
gleicher Höhe. gleicher Höhe.
§ 2 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung den § 2 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung den
Kunden, den Bürgen oder irgendeine andere Person, die eine persönliche Kunden, den Bürgen oder irgendeine andere Person, die eine persönliche
Sicherheit leistet, einen Wechsel oder Eigenwechsel als Sicherheit für Sicherheit leistet, einen Wechsel oder Eigenwechsel als Sicherheit für
die Zahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten unterzeichnen lassen. die Zahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten unterzeichnen lassen.
Ferner darf niemand einen Scheck als Sicherheit für die Zahlung des Ferner darf niemand einen Scheck als Sicherheit für die Zahlung des
vom Kunden geschuldeten Betrags annehmen. vom Kunden geschuldeten Betrags annehmen.
KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Straftaten KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Straftaten
Art. 9 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 9 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten
Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene
Straftaten zu ermitteln und festzustellen. Straftaten zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. zum Beweis des Gegenteils.
Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung
der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die
Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch
das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten.
KAPITEL V - Strafbestimmungen KAPITEL V - Strafbestimmungen
Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 § 1 und 8 § 2 Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 § 1 und 8 § 2
werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren
und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend
Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Wer für Rechnung einer Heiratsvermittlungsstelle Anzeigen verteilt Wer für Rechnung einer Heiratsvermittlungsstelle Anzeigen verteilt
oder verteilen lässt, die die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Angaben oder verteilen lässt, die die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Angaben
nicht enthalten, wird mit denselben Strafen belegt. nicht enthalten, wird mit denselben Strafen belegt.
Art. 11 - Mit den in Artikel 496 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Art. 11 - Mit den in Artikel 496 des Strafgesetzbuches vorgesehenen
Strafen wird belegt: Strafen wird belegt:
1. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der unter dem 1. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der unter dem
Vorwand einer Vorstellung von Ehekandidaten oder Personen, die eine Vorwand einer Vorstellung von Ehekandidaten oder Personen, die eine
feste Beziehung eingehen möchten, Personen einander vorstellt oder feste Beziehung eingehen möchten, Personen einander vorstellt oder
miteinander in Kontakt bringt, von denen eine von der miteinander in Kontakt bringt, von denen eine von der
Heiratsvermittlungsstelle bezahlt wird oder ihr direkt oder indirekt Heiratsvermittlungsstelle bezahlt wird oder ihr direkt oder indirekt
untersteht oder keinen Antrag im Hinblick auf eine Ehe oder feste untersteht oder keinen Antrag im Hinblick auf eine Ehe oder feste
Beziehung eingereicht hat, Beziehung eingereicht hat,
2. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der Treffen im 2. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der Treffen im
Hinblick auf eine Ehe oder eine feste Beziehung mit einer fiktiven Hinblick auf eine Ehe oder eine feste Beziehung mit einer fiktiven
Person organisiert. Person organisiert.
Art. 12 - Wer für Angebote von Treffen Werbung macht oder machen lässt Art. 12 - Wer für Angebote von Treffen Werbung macht oder machen lässt
oder wer solche Angebote macht in einer Form, die die Würde des oder wer solche Angebote macht in einer Form, die die Würde des
Menschen antastet, insbesondere weil sie ein erniedrigendes Bild des Menschen antastet, insbesondere weil sie ein erniedrigendes Bild des
Mannes oder der Frau geben, wird mit einer Gefängnisstrafe von Mannes oder der Frau geben, wird mit einer Gefängnisstrafe von
fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von
sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur
einer dieser Strafen belegt. einer dieser Strafen belegt.
Art. 13 - Wer aufgrund der voranstehenden Bestimmungen bestraft wird, Art. 13 - Wer aufgrund der voranstehenden Bestimmungen bestraft wird,
kann ausserdem gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches zum Verlust der kann ausserdem gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches zum Verlust der
Rechte verurteilt werden; wenn die Straftat bei der Führung einer Rechte verurteilt werden; wenn die Straftat bei der Führung einer
Einrichtung, die gegen Vergütung Treffen anbietet, die direkt oder Einrichtung, die gegen Vergütung Treffen anbietet, die direkt oder
indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen, indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen,
begangen worden ist, können die Gerichtshöfe und Gerichte ausserdem begangen worden ist, können die Gerichtshöfe und Gerichte ausserdem
gemäss Artikel 386ter des Strafgesetzbuches die Schliessung der gemäss Artikel 386ter des Strafgesetzbuches die Schliessung der
Einrichtung anordnen, den Verurteilten verbieten, eine solche Einrichtung anordnen, den Verurteilten verbieten, eine solche
Einrichtung zu führen oder in einer solchen Einrichtung beschäftigt zu Einrichtung zu führen oder in einer solchen Einrichtung beschäftigt zu
werden, und Strafen wegen Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils werden, und Strafen wegen Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils
oder Entscheids, mit der die vorerwähnte Schliessung angeordnet oder oder Entscheids, mit der die vorerwähnte Schliessung angeordnet oder
das oben erwähnte Verbot auferlegt wurde, aussprechen. das oben erwähnte Verbot auferlegt wurde, aussprechen.
Art. 14 - Artikel 380quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird wie Art. 14 - Artikel 380quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
"Wer anhand irgendwelcher Art Werbung zu Sexualmissbrauch von "Wer anhand irgendwelcher Art Werbung zu Sexualmissbrauch von
Erwachsenen oder Kindern durch darin gemachte Anspielungen anstiftet Erwachsenen oder Kindern durch darin gemachte Anspielungen anstiftet
oder eine solche Werbung im Rahmen eines Dienstleistungsangebots oder eine solche Werbung im Rahmen eines Dienstleistungsangebots
benutzt, wird mit denselben Strafen belegt." benutzt, wird mit denselben Strafen belegt."
Art. 15 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1914 zur Bekämpfung Art. 15 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1914 zur Bekämpfung
des Frauen- und Mädchenhandels werden die Wörter "durch die Artikel des Frauen- und Mädchenhandels werden die Wörter "durch die Artikel
379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches" durch die Wörter 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches" durch die Wörter
"durch die Artikel 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches "durch die Artikel 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches
und die Artikel 10, 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur und die Artikel 10, 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur
Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen" Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die
durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Bestimmungen von Artikel 2. Bestimmungen von Artikel 2.
Artikel 2 wird an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft Artikel 2 wird an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft
treten. treten.
Vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Verträge Vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Verträge
bleiben für die vereinbarte Dauer gültig. bleiben für die vereinbarte Dauer gültig.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 1993 Gegeben zu Brüssel, den 9. März 1993
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
11. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. März 1993 11. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. März 1993
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von
Heiratsvermittlungsstellen Heiratsvermittlungsstellen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Art. 2 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und
Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen wird wie Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: "und seine Dauer,". 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: "und seine Dauer,".
2. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"5. zu zahlender Preis und Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung "5. zu zahlender Preis und Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung
der Bestimmungen von Artikel 8 § 1,". der Bestimmungen von Artikel 8 § 1,".
3. In Nummer 6 wird die Verzichtklausel durch folgenden Satz ergänzt: 3. In Nummer 6 wird die Verzichtklausel durch folgenden Satz ergänzt:
"Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung "Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung
vom Kunden verlangt oder angenommen werden,". vom Kunden verlangt oder angenommen werden,".
4. Folgender Text wird hinzugefügt: 4. Folgender Text wird hinzugefügt:
"7. Möglichkeit, Modalitäten und Bedingungen für die Kündigung während "7. Möglichkeit, Modalitäten und Bedingungen für die Kündigung während
des Vertrags unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 §§ des Vertrags unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 §§
3 bis 6." 3 bis 6."
Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer von "Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer von
drei, sechs, neun oder zwölf Monaten abgeschlossen." drei, sechs, neun oder zwölf Monaten abgeschlossen."
2. Paragraph 2 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
3. Die Paragraphen 3 bis 6 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Die Paragraphen 3 bis 6 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 3 - Wird der Vertrag für eine Dauer von drei Monaten abgeschlossen, "§ 3 - Wird der Vertrag für eine Dauer von drei Monaten abgeschlossen,
kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des ersten oder zweiten Monats kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des ersten oder zweiten Monats
kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus
aufzugeben. aufzugeben.
§ 4 - Wird der Vertrag für eine Dauer von sechs Monaten abgeschlossen, § 4 - Wird der Vertrag für eine Dauer von sechs Monaten abgeschlossen,
kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des zweiten oder vierten kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des zweiten oder vierten
Monats kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im Monats kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im
voraus aufzugeben. voraus aufzugeben.
§ 5 - Wird der Vertrag für eine Dauer von neun oder zwölf Monaten § 5 - Wird der Vertrag für eine Dauer von neun oder zwölf Monaten
abgeschlossen, kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf jedes Quartals abgeschlossen, kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf jedes Quartals
kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus
aufzugeben. aufzugeben.
§ 6 - Im ersten zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag kann § 6 - Im ersten zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag kann
vorgesehen werden, dass die Partei, die den Vertrag gemäss den vorgesehen werden, dass die Partei, die den Vertrag gemäss den
Paragraphen 3 bis 5 kündigt, verpflichtet ist, der anderen Partei eine Paragraphen 3 bis 5 kündigt, verpflichtet ist, der anderen Partei eine
Entschädigung zu zahlen von höchstens 15 Prozent des Restbetrags des Entschädigung zu zahlen von höchstens 15 Prozent des Restbetrags des
vereinbarten Gesamtpreises, der aufgrund der Kündigung nicht gezahlt vereinbarten Gesamtpreises, der aufgrund der Kündigung nicht gezahlt
worden ist." worden ist."
Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ersetzt: ersetzt:
"§ 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des Vertrags "§ 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des Vertrags
verteilt werden in Zahlungen gleicher Höhe, und zwar in monatliche verteilt werden in Zahlungen gleicher Höhe, und zwar in monatliche
Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von drei Monaten, in Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von drei Monaten, in
zweimonatliche Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von sechs zweimonatliche Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von sechs
Monaten und in vierteljährliche Zahlungen für Verträge mit einer Monaten und in vierteljährliche Zahlungen für Verträge mit einer
Laufzeit von neun oder zwölf Monaten, wobei es möglich ist, für Laufzeit von neun oder zwölf Monaten, wobei es möglich ist, für
Verträge mit einer Laufzeit von sechs, neun oder zwölf Monaten Verträge mit einer Laufzeit von sechs, neun oder zwölf Monaten
monatliche Zahlungen vorzusehen." monatliche Zahlungen vorzusehen."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt, das Artikel 8bis umfasst: Wortlaut eingefügt, das Artikel 8bis umfasst:
"KAPITEL IIIbis - Verwarnungsverfahren "KAPITEL IIIbis - Verwarnungsverfahren
Art. 8bis - enn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss Art. 8bis - enn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet
oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann,
kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte
Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er
ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Misstände, 2. die Frist zur Behebung der Misstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in
Anwendung der Artikel 9 und 9bis bestellten Bediensteten den Anwendung der Artikel 9 und 9bis bestellten Bediensteten den
Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 9bis vorgesehene Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 9bis vorgesehene
Vergleichsregelung anwenden können." Vergleichsregelung anwenden können."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 9bis - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten "Art. 9bis - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können
auf der Grundlage der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses auf der Grundlage der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses
gegen die in den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Bestimmungen, die gegen die in den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Bestimmungen, die
von den in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen von den in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen
wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen
Zahlung die öffentliche Klage erlischt. Zahlung die "ffentliche Klage erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 10, 11 oder 12 Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 10, 11 oder 12
vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König auf Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König auf
Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers
bestimmt." bestimmt."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt, das Artikel 9ter umfasst: Wortlaut eingefügt, das Artikel 9ter umfasst:
"KAPITEL IVbis - Unterlassungsklage "KAPITEL IVbis - Unterlassungsklage
Art. 9ter - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die Art. 9ter - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von
Heiratsvermittlungsstellen erwähnte Unterlassungsklage wird Heiratsvermittlungsstellen erwähnte Unterlassungsklage wird
eingeleitet auf Antrag: eingeleitet auf Antrag:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers,
3. einer beruflichen und überberuflichen Vereinigung mit 3. einer beruflichen und überberuflichen Vereinigung mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung
der Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie die in Artikel der Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie die in Artikel
98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten
Bedingungen erfüllt. Bedingungen erfüllt.
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches
dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur
Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen
gerichtlich vorgehen. gerichtlich vorgehen.
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar." sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar."
Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach den Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach den
Wörtern "und 8" die Wörter "§ 2" gestrichen. Wörtern "und 8" die Wörter "§ 2" gestrichen.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt, das Artikel 16bis umfasst: Wortlaut eingefügt, das Artikel 16bis umfasst:
"KAPITEL Vbis - Aussetzung oder Streichung der Registrierung "KAPITEL Vbis - Aussetzung oder Streichung der Registrierung
Art. 16bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9bis und Art. 16bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9bis und
10 bis 16 kann die in Artikel 2 erwähnte Registrierung von dem für die 10 bis 16 kann die in Artikel 2 erwähnte Registrierung von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er
bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die
eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung
nicht mehr erfüllen oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder nicht mehr erfüllen oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder
seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt
werden. werden.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden
vorab seine Beschwerdegründe. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie vorab seine Beschwerdegründe. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie
die zusammengestellte Akte einsehen können und dass sie über eine die zusammengestellte Akte einsehen können und dass sie über eine
Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die
Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem
Beauftragten angehört zu werden. Beauftragten angehört zu werden.
Der Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den Der Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den
Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Nach Empfang der Notifizierung muss die Heiratsvermittlungsstelle all Nach Empfang der Notifizierung muss die Heiratsvermittlungsstelle all
ihren Kunden unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und eine ihren Kunden unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und eine
Information über die Folgen für die laufenden Verträge mit dem Text Information über die Folgen für die laufenden Verträge mit dem Text
von § 5 beziehungsweise § 6 des vorliegenden Artikels übermitteln. von § 5 beziehungsweise § 6 des vorliegenden Artikels übermitteln.
§ 3 - Die Streichung oder Aussetzung der Registrierung hat eine Dauer § 3 - Die Streichung oder Aussetzung der Registrierung hat eine Dauer
von höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses. von höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses.
Während dieses Zeitraums darf die betreffende Während dieses Zeitraums darf die betreffende
Heiratsvermittlungsstelle die Tätigkeiten nicht mehr ausüben, die Heiratsvermittlungsstelle die Tätigkeiten nicht mehr ausüben, die
vorliegendem Gesetz unterliegen. Im Fall einer Streichung muss sie vorliegendem Gesetz unterliegen. Im Fall einer Streichung muss sie
eine neue Registrierung beantragen, um diese Tätigkeiten wieder eine neue Registrierung beantragen, um diese Tätigkeiten wieder
ausüben zu können. ausüben zu können.
§ 4 - Keine Registrierung darf für Heiratsvermittlungsstellen, die § 4 - Keine Registrierung darf für Heiratsvermittlungsstellen, die
bereits zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung waren, bereits zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung waren,
bewilligt oder beibehalten werden. bewilligt oder beibehalten werden.
§ 5 - Die Streichung der Registrierung führt von Rechts wegen zur § 5 - Die Streichung der Registrierung führt von Rechts wegen zur
Kündigung der laufenden Verträge. Die Heiratsvermittlungsstelle muss Kündigung der laufenden Verträge. Die Heiratsvermittlungsstelle muss
all ihren Kunden den Betrag der letzten Zahlung zurückzahlen. all ihren Kunden den Betrag der letzten Zahlung zurückzahlen.
§ 6 - Bei Aussetzung der Registrierung ist es dem Kunden erlaubt, den § 6 - Bei Aussetzung der Registrierung ist es dem Kunden erlaubt, den
Vertrag ohne Entschädigung per Einschreibebrief zu kündigen. Die Vertrag ohne Entschädigung per Einschreibebrief zu kündigen. Die
Heiratsvermittlungsstelle muss ihm dann den Betrag der letzten Zahlung Heiratsvermittlungsstelle muss ihm dann den Betrag der letzten Zahlung
zurückzahlen." zurückzahlen."
Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im
Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2000, Seite 31 242] Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2000, Seite 31 242]
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, ausser wenn das Gesetz vom 11. April 1999 über die Kraft, ausser wenn das Gesetz vom 11. April 1999 über die
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von
Heiratsvermittlungsstellen noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem Heiratsvermittlungsstellen noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem
Fall wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum Fall wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum
des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes verschoben. des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes verschoben.
Die Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar Die Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar
auf Verträge, die vor seinem In-Kraft-Treten ordnungsgemäss auf Verträge, die vor seinem In-Kraft-Treten ordnungsgemäss
abgeschlossen worden sind. abgeschlossen worden sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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