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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren en van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van deze wet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial et de la loi du 11 avril 1999 modifiant cette loi |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de | langue allemande de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à |
exploitatie van huwelijksbureaus te regelen en te controleren en van | contrôler les activités des entreprises de courtage matrimonial et de |
de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van deze wet | la loi du 11 avril 1999 modifiant cette loi |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling %- van de wet van | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te | - de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les |
regelen en te controleren, | activités des entreprises de courtage matrimonial, |
- van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 | - de la loi du 11 avril 1999 modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à |
maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te | réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage |
regelen en te controleren, | matrimonial, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 9 maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van | - de la loi du 9 mars 1993 tendant à réglementer et à contrôler les |
huwelijksbureaus te regelen en te controleren; | activités des entreprises de courtage matrimonial; |
- van de wet van 11 april 1999 houdende wijziging van de wet van 9 | - de la loi du 11 avril 1999 modifiant la loi du 9 mars 1993 tendant à |
maart 1993 ertoe strekkende de exploitatie van huwelijksbureaus te | réglementer et à contrôler les activités des entreprises de courtage |
regelen en te controleren. | matrimonial. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. | Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
9. MÄRZ 1993 - Gesetz zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von | 9. MÄRZ 1993 - Gesetz zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von |
Heiratsvermittlungsstellen{eHtit} | Heiratsvermittlungsstellen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmung | KAPITEL I - Begriffsbestimmung |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist unter | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist unter |
Heiratsvermittlung jede Tätigkeit zu verstehen, bei der gegen | Heiratsvermittlung jede Tätigkeit zu verstehen, bei der gegen |
Vergütung Treffen zwischen Personen angeboten werden, die direkt oder | Vergütung Treffen zwischen Personen angeboten werden, die direkt oder |
indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen. | indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen. |
KAPITEL II - Kontrolle und Aufsicht | KAPITEL II - Kontrolle und Aufsicht |
Art. 2 - Eine natürliche oder juristische Person darf keine | Art. 2 - Eine natürliche oder juristische Person darf keine |
Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im voraus beim | Heiratsvermittlungstätigkeiten ausüben, wenn sie nicht im voraus beim |
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten registriert ist. | Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten registriert ist. |
Der König legt die Registrierungsmodalitäten fest. | Der König legt die Registrierungsmodalitäten fest. |
KAPITEL III - Heiratsvermittlungsangebote und -verträge | KAPITEL III - Heiratsvermittlungsangebote und -verträge |
Art. 3 - § 1 - Von Heiratsvermittlungsstellen ausgehende Anzeigen über | Art. 3 - § 1 - Von Heiratsvermittlungsstellen ausgehende Anzeigen über |
einen Ehekandidat oder eine Person, die eine feste Beziehung eingehen | einen Ehekandidat oder eine Person, die eine feste Beziehung eingehen |
möchte, müssen die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 vermerkten Angaben mit | möchte, müssen die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 vermerkten Angaben mit |
Ausnahme der Registrierungsnummer und der Telefonnummer der | Ausnahme der Registrierungsnummer und der Telefonnummer der |
Heiratsvermittlungsstelle enthalten. | Heiratsvermittlungsstelle enthalten. |
Wenn eine Heiratsvermittlungsstelle gleichzeitig mehrere Anzeigen über | Wenn eine Heiratsvermittlungsstelle gleichzeitig mehrere Anzeigen über |
denselben Träger verteilt, reicht es, wenn diese Angaben nur einmal | denselben Träger verteilt, reicht es, wenn diese Angaben nur einmal |
vermerkt werden, vorausgesetzt, sie sind vollkommen deutlich und | vermerkt werden, vorausgesetzt, sie sind vollkommen deutlich und |
unzweideutig. | unzweideutig. |
In der Anzeige werden Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit | In der Anzeige werden Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit |
und Wohnort der betreffenden Person und Profil der gesuchten Person | und Wohnort der betreffenden Person und Profil der gesuchten Person |
deutlich angegeben. | deutlich angegeben. |
Die Vermittlungsstelle muss nachweisen können, dass die in der Anzeige | Die Vermittlungsstelle muss nachweisen können, dass die in der Anzeige |
vorgestellte Person dem Inhalt und der Verteilung dieser Anzeige | vorgestellte Person dem Inhalt und der Verteilung dieser Anzeige |
zustimmt. | zustimmt. |
§ 2 - Die Registrierungsnummer darf ausser im Vertrag weder zu | § 2 - Die Registrierungsnummer darf ausser im Vertrag weder zu |
Informations- noch zu Werbezwecken angegeben werden. | Informations- noch zu Werbezwecken angegeben werden. |
Art. 4 - Angebote, Treffen zwischen Drittpersonen zu organisieren, die | Art. 4 - Angebote, Treffen zwischen Drittpersonen zu organisieren, die |
direkt oder indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen | direkt oder indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen |
sollen, dürfen nur Volljährige betreffen, die einen Antrag im Hinblick | sollen, dürfen nur Volljährige betreffen, die einen Antrag im Hinblick |
auf eine Ehe oder eine feste Beziehung eingereicht haben. | auf eine Ehe oder eine feste Beziehung eingereicht haben. |
Ein Angebot, das einer bestimmten Person gegen Vergütung gemacht wird, | Ein Angebot, das einer bestimmten Person gegen Vergütung gemacht wird, |
muss Gegenstand eines schriftlichen Vertrags sein, in dem die | muss Gegenstand eines schriftlichen Vertrags sein, in dem die |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels angegeben werden müssen. | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels angegeben werden müssen. |
Art. 5 - Heiratsvermittlungsstellen müssen Personen, die es | Art. 5 - Heiratsvermittlungsstellen müssen Personen, die es |
beantragen, ein Muster ihrer Verträge, die sie gewöhnlich vorschlagen, | beantragen, ein Muster ihrer Verträge, die sie gewöhnlich vorschlagen, |
aushändigen. | aushändigen. |
Art. 6 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss im Vertrag zwischen | Art. 6 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss im Vertrag zwischen |
Heiratsvermittlungsstelle und Kunden Folgendes angegeben sein: | Heiratsvermittlungsstelle und Kunden Folgendes angegeben sein: |
1. Name, Vorname, Geburtsort und -datum und Wohnsitz des Kunden, | 1. Name, Vorname, Geburtsort und -datum und Wohnsitz des Kunden, |
2. Name und Vorname beziehungsweise Gesellschaftsname und Wohnsitz | 2. Name und Vorname beziehungsweise Gesellschaftsname und Wohnsitz |
beziehungsweise Gesellschaftssitz der Heiratsvermittlungsstelle und | beziehungsweise Gesellschaftssitz der Heiratsvermittlungsstelle und |
Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, | Registrierungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, |
3. Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrags, | 3. Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrags, |
4. genaue Beschreibung der im Rahmen des Vertrags von der | 4. genaue Beschreibung der im Rahmen des Vertrags von der |
Heiratsvermittlungsstelle angebotenen Dienstleistungen, | Heiratsvermittlungsstelle angebotenen Dienstleistungen, |
5. zu zahlender Preis und eventuelle Zahlungsmodalitäten, | 5. zu zahlender Preis und eventuelle Zahlungsmodalitäten, |
6. nachstehende Verzichtklausel, die fettgedruckt in einem vom Text | 6. nachstehende Verzichtklausel, die fettgedruckt in einem vom Text |
getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen muss: | getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen muss: |
"Innerhalb sieben Werktagen ab dem Tag nach Unterzeichnung des | "Innerhalb sieben Werktagen ab dem Tag nach Unterzeichnung des |
Vertrags hat der Kunde das Recht, ohne Kosten und ohne Entschädigung | Vertrags hat der Kunde das Recht, ohne Kosten und ohne Entschädigung |
vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Heiratsvermittlungsstelle | vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Heiratsvermittlungsstelle |
darüber per Einschreibebrief informiert." | darüber per Einschreibebrief informiert." |
§ 2 - Beschreibung und Profil der vom Kunden gesuchten Person werden | § 2 - Beschreibung und Profil der vom Kunden gesuchten Person werden |
im Vertrag aufgenommen. Diese Beschreibung enthält zumindest folgende | im Vertrag aufgenommen. Diese Beschreibung enthält zumindest folgende |
Angaben: Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit und Wohnort | Angaben: Geschlecht, Alter, Familienlage, Berufstätigkeit und Wohnort |
der gesuchten Person. | der gesuchten Person. |
Die Heiratsvermittlungsstelle muss zur Vermeidung der Nichtigkeit des | Die Heiratsvermittlungsstelle muss zur Vermeidung der Nichtigkeit des |
Vertrags die schriftliche Zustimmung des Kunden über die Weise, wie | Vertrags die schriftliche Zustimmung des Kunden über die Weise, wie |
genaue personenbezogene Daten Drittpersonen mitgeteilt werden, | genaue personenbezogene Daten Drittpersonen mitgeteilt werden, |
erhalten. | erhalten. |
Ausserdem kann eine Unterscheidung zwischen Daten, die öffentlich | Ausserdem kann eine Unterscheidung zwischen Daten, die öffentlich |
bekanntgegeben werden können, und Daten, die nur interessierten | bekanntgegeben werden können, und Daten, die nur interessierten |
Personen mitgeteilt werden können, gemacht werden. | Personen mitgeteilt werden können, gemacht werden. |
Art. 7 - § 1 - Ein Heiratsvermittlungsvertrag ist erst nach Ablauf | Art. 7 - § 1 - Ein Heiratsvermittlungsvertrag ist erst nach Ablauf |
einer Bedenkzeit von sieben Werktagen ab dem Tag nach seinem Abschluss | einer Bedenkzeit von sieben Werktagen ab dem Tag nach seinem Abschluss |
gültig. | gültig. |
Während dieser Bedenkzeit hat der Kunde das Recht, der | Während dieser Bedenkzeit hat der Kunde das Recht, der |
Heiratsvermittlungsstelle zu notifizieren, dass er gemäss den in | Heiratsvermittlungsstelle zu notifizieren, dass er gemäss den in |
Artikel 6 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Modalitäten vom Vertrag absieht. | Artikel 6 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Modalitäten vom Vertrag absieht. |
Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung vom | Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung vom |
Kunden verlangt oder angenommen werden. | Kunden verlangt oder angenommen werden. |
§ 2 - Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer, | § 2 - Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer, |
die nicht über einem Jahr liegen darf, abgeschlossen. | die nicht über einem Jahr liegen darf, abgeschlossen. |
Er kann nicht stillschweigend verlängert werden. | Er kann nicht stillschweigend verlängert werden. |
Jede Partei kann den Vertrag vorzeitig zum Ablauf jedes Quartals per | Jede Partei kann den Vertrag vorzeitig zum Ablauf jedes Quartals per |
Einschreibebrief kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens | Einschreibebrief kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens |
fünfzehn Tage im voraus aufzugeben; es dürfen dabei keine anderen | fünfzehn Tage im voraus aufzugeben; es dürfen dabei keine anderen |
Entschädigungen als diejenigen verlangt werden, die im folgenden | Entschädigungen als diejenigen verlangt werden, die im folgenden |
Absatz vorgesehen sind. | Absatz vorgesehen sind. |
Im ersten Vertrag kann bestimmt werden, dass der Kunde, der den | Im ersten Vertrag kann bestimmt werden, dass der Kunde, der den |
Vertrag vorzeitig beendet, verpflichtet ist, der Vermittlungsstelle | Vertrag vorzeitig beendet, verpflichtet ist, der Vermittlungsstelle |
eine Entschädigung von höchstens dreissig, zwanzig oder zehn Prozent | eine Entschädigung von höchstens dreissig, zwanzig oder zehn Prozent |
des Gesamtpreises zu zahlen, je nachdem ob die Kündigung bei Ablauf | des Gesamtpreises zu zahlen, je nachdem ob die Kündigung bei Ablauf |
des ersten, zweiten beziehungsweise dritten Quartals erfolgt. | des ersten, zweiten beziehungsweise dritten Quartals erfolgt. |
Art. 8 - § 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des | Art. 8 - § 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des |
Vertrags verteilt werden in monatliche oder vierteljährliche Zahlungen | Vertrags verteilt werden in monatliche oder vierteljährliche Zahlungen |
gleicher Höhe. | gleicher Höhe. |
§ 2 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung den | § 2 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung den |
Kunden, den Bürgen oder irgendeine andere Person, die eine persönliche | Kunden, den Bürgen oder irgendeine andere Person, die eine persönliche |
Sicherheit leistet, einen Wechsel oder Eigenwechsel als Sicherheit für | Sicherheit leistet, einen Wechsel oder Eigenwechsel als Sicherheit für |
die Zahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten unterzeichnen lassen. | die Zahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten unterzeichnen lassen. |
Ferner darf niemand einen Scheck als Sicherheit für die Zahlung des | Ferner darf niemand einen Scheck als Sicherheit für die Zahlung des |
vom Kunden geschuldeten Betrags annehmen. | vom Kunden geschuldeten Betrags annehmen. |
KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Straftaten | KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Straftaten |
Art. 9 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 9 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten | die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten |
Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene | Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene |
Straftaten zu ermitteln und festzustellen. | Straftaten zu ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. | zum Beweis des Gegenteils. |
Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung | Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung |
der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die | der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die |
Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch | Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch |
das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. | das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. |
KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 § 1 und 8 § 2 | Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 § 1 und 8 § 2 |
werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren | werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren |
und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend | und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend |
Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Wer für Rechnung einer Heiratsvermittlungsstelle Anzeigen verteilt | Wer für Rechnung einer Heiratsvermittlungsstelle Anzeigen verteilt |
oder verteilen lässt, die die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Angaben | oder verteilen lässt, die die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Angaben |
nicht enthalten, wird mit denselben Strafen belegt. | nicht enthalten, wird mit denselben Strafen belegt. |
Art. 11 - Mit den in Artikel 496 des Strafgesetzbuches vorgesehenen | Art. 11 - Mit den in Artikel 496 des Strafgesetzbuches vorgesehenen |
Strafen wird belegt: | Strafen wird belegt: |
1. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der unter dem | 1. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der unter dem |
Vorwand einer Vorstellung von Ehekandidaten oder Personen, die eine | Vorwand einer Vorstellung von Ehekandidaten oder Personen, die eine |
feste Beziehung eingehen möchten, Personen einander vorstellt oder | feste Beziehung eingehen möchten, Personen einander vorstellt oder |
miteinander in Kontakt bringt, von denen eine von der | miteinander in Kontakt bringt, von denen eine von der |
Heiratsvermittlungsstelle bezahlt wird oder ihr direkt oder indirekt | Heiratsvermittlungsstelle bezahlt wird oder ihr direkt oder indirekt |
untersteht oder keinen Antrag im Hinblick auf eine Ehe oder feste | untersteht oder keinen Antrag im Hinblick auf eine Ehe oder feste |
Beziehung eingereicht hat, | Beziehung eingereicht hat, |
2. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der Treffen im | 2. der Verantwortliche der Heiratsvermittlungsstelle, der Treffen im |
Hinblick auf eine Ehe oder eine feste Beziehung mit einer fiktiven | Hinblick auf eine Ehe oder eine feste Beziehung mit einer fiktiven |
Person organisiert. | Person organisiert. |
Art. 12 - Wer für Angebote von Treffen Werbung macht oder machen lässt | Art. 12 - Wer für Angebote von Treffen Werbung macht oder machen lässt |
oder wer solche Angebote macht in einer Form, die die Würde des | oder wer solche Angebote macht in einer Form, die die Würde des |
Menschen antastet, insbesondere weil sie ein erniedrigendes Bild des | Menschen antastet, insbesondere weil sie ein erniedrigendes Bild des |
Mannes oder der Frau geben, wird mit einer Gefängnisstrafe von | Mannes oder der Frau geben, wird mit einer Gefängnisstrafe von |
fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von | fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von |
sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur | sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur |
einer dieser Strafen belegt. | einer dieser Strafen belegt. |
Art. 13 - Wer aufgrund der voranstehenden Bestimmungen bestraft wird, | Art. 13 - Wer aufgrund der voranstehenden Bestimmungen bestraft wird, |
kann ausserdem gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches zum Verlust der | kann ausserdem gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches zum Verlust der |
Rechte verurteilt werden; wenn die Straftat bei der Führung einer | Rechte verurteilt werden; wenn die Straftat bei der Führung einer |
Einrichtung, die gegen Vergütung Treffen anbietet, die direkt oder | Einrichtung, die gegen Vergütung Treffen anbietet, die direkt oder |
indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen, | indirekt zu einer Ehe oder einer festen Beziehung führen sollen, |
begangen worden ist, können die Gerichtshöfe und Gerichte ausserdem | begangen worden ist, können die Gerichtshöfe und Gerichte ausserdem |
gemäss Artikel 386ter des Strafgesetzbuches die Schliessung der | gemäss Artikel 386ter des Strafgesetzbuches die Schliessung der |
Einrichtung anordnen, den Verurteilten verbieten, eine solche | Einrichtung anordnen, den Verurteilten verbieten, eine solche |
Einrichtung zu führen oder in einer solchen Einrichtung beschäftigt zu | Einrichtung zu führen oder in einer solchen Einrichtung beschäftigt zu |
werden, und Strafen wegen Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils | werden, und Strafen wegen Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils |
oder Entscheids, mit der die vorerwähnte Schliessung angeordnet oder | oder Entscheids, mit der die vorerwähnte Schliessung angeordnet oder |
das oben erwähnte Verbot auferlegt wurde, aussprechen. | das oben erwähnte Verbot auferlegt wurde, aussprechen. |
Art. 14 - Artikel 380quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird wie | Art. 14 - Artikel 380quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
"Wer anhand irgendwelcher Art Werbung zu Sexualmissbrauch von | "Wer anhand irgendwelcher Art Werbung zu Sexualmissbrauch von |
Erwachsenen oder Kindern durch darin gemachte Anspielungen anstiftet | Erwachsenen oder Kindern durch darin gemachte Anspielungen anstiftet |
oder eine solche Werbung im Rahmen eines Dienstleistungsangebots | oder eine solche Werbung im Rahmen eines Dienstleistungsangebots |
benutzt, wird mit denselben Strafen belegt." | benutzt, wird mit denselben Strafen belegt." |
Art. 15 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1914 zur Bekämpfung | Art. 15 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1914 zur Bekämpfung |
des Frauen- und Mädchenhandels werden die Wörter "durch die Artikel | des Frauen- und Mädchenhandels werden die Wörter "durch die Artikel |
379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches" durch die Wörter | 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches" durch die Wörter |
"durch die Artikel 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches | "durch die Artikel 379, 380, 380bis und 380ter des Strafgesetzbuches |
und die Artikel 10, 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur | und die Artikel 10, 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur |
Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen" | Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die |
durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. | durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Bestimmungen von Artikel 2. | Bestimmungen von Artikel 2. |
Artikel 2 wird an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft | Artikel 2 wird an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft |
treten. | treten. |
Vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Verträge | Vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Verträge |
bleiben für die vereinbarte Dauer gültig. | bleiben für die vereinbarte Dauer gültig. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. März 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 9. März 1993 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
11. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. März 1993 | 11. APRIL 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. März 1993 |
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von | zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von |
Heiratsvermittlungsstellen | Heiratsvermittlungsstellen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und | Art. 2 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und |
Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen wird wie | Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: "und seine Dauer,". | 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: "und seine Dauer,". |
2. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"5. zu zahlender Preis und Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung | "5. zu zahlender Preis und Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung |
der Bestimmungen von Artikel 8 § 1,". | der Bestimmungen von Artikel 8 § 1,". |
3. In Nummer 6 wird die Verzichtklausel durch folgenden Satz ergänzt: | 3. In Nummer 6 wird die Verzichtklausel durch folgenden Satz ergänzt: |
"Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung | "Vor Ablauf dieser Bedenkzeit darf keinerlei Anzahlung oder Zahlung |
vom Kunden verlangt oder angenommen werden,". | vom Kunden verlangt oder angenommen werden,". |
4. Folgender Text wird hinzugefügt: | 4. Folgender Text wird hinzugefügt: |
"7. Möglichkeit, Modalitäten und Bedingungen für die Kündigung während | "7. Möglichkeit, Modalitäten und Bedingungen für die Kündigung während |
des Vertrags unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 §§ | des Vertrags unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 §§ |
3 bis 6." | 3 bis 6." |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer von | "Der Heiratsvermittlungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer von |
drei, sechs, neun oder zwölf Monaten abgeschlossen." | drei, sechs, neun oder zwölf Monaten abgeschlossen." |
2. Paragraph 2 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. |
3. Die Paragraphen 3 bis 6 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Die Paragraphen 3 bis 6 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 3 - Wird der Vertrag für eine Dauer von drei Monaten abgeschlossen, | "§ 3 - Wird der Vertrag für eine Dauer von drei Monaten abgeschlossen, |
kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des ersten oder zweiten Monats | kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des ersten oder zweiten Monats |
kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus | kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus |
aufzugeben. | aufzugeben. |
§ 4 - Wird der Vertrag für eine Dauer von sechs Monaten abgeschlossen, | § 4 - Wird der Vertrag für eine Dauer von sechs Monaten abgeschlossen, |
kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des zweiten oder vierten | kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf des zweiten oder vierten |
Monats kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im | Monats kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im |
voraus aufzugeben. | voraus aufzugeben. |
§ 5 - Wird der Vertrag für eine Dauer von neun oder zwölf Monaten | § 5 - Wird der Vertrag für eine Dauer von neun oder zwölf Monaten |
abgeschlossen, kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf jedes Quartals | abgeschlossen, kann jede Partei den Vertrag zum Ablauf jedes Quartals |
kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus | kündigen; der Einschreibebrief ist mindestens fünfzehn Tage im voraus |
aufzugeben. | aufzugeben. |
§ 6 - Im ersten zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag kann | § 6 - Im ersten zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag kann |
vorgesehen werden, dass die Partei, die den Vertrag gemäss den | vorgesehen werden, dass die Partei, die den Vertrag gemäss den |
Paragraphen 3 bis 5 kündigt, verpflichtet ist, der anderen Partei eine | Paragraphen 3 bis 5 kündigt, verpflichtet ist, der anderen Partei eine |
Entschädigung zu zahlen von höchstens 15 Prozent des Restbetrags des | Entschädigung zu zahlen von höchstens 15 Prozent des Restbetrags des |
vereinbarten Gesamtpreises, der aufgrund der Kündigung nicht gezahlt | vereinbarten Gesamtpreises, der aufgrund der Kündigung nicht gezahlt |
worden ist." | worden ist." |
Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ersetzt: | ersetzt: |
"§ 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des Vertrags | "§ 1 - Der zu zahlende Preis muss auf die gesamte Dauer des Vertrags |
verteilt werden in Zahlungen gleicher Höhe, und zwar in monatliche | verteilt werden in Zahlungen gleicher Höhe, und zwar in monatliche |
Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von drei Monaten, in | Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von drei Monaten, in |
zweimonatliche Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von sechs | zweimonatliche Zahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von sechs |
Monaten und in vierteljährliche Zahlungen für Verträge mit einer | Monaten und in vierteljährliche Zahlungen für Verträge mit einer |
Laufzeit von neun oder zwölf Monaten, wobei es möglich ist, für | Laufzeit von neun oder zwölf Monaten, wobei es möglich ist, für |
Verträge mit einer Laufzeit von sechs, neun oder zwölf Monaten | Verträge mit einer Laufzeit von sechs, neun oder zwölf Monaten |
monatliche Zahlungen vorzusehen." | monatliche Zahlungen vorzusehen." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt, das Artikel 8bis umfasst: | Wortlaut eingefügt, das Artikel 8bis umfasst: |
"KAPITEL IIIbis - Verwarnungsverfahren | "KAPITEL IIIbis - Verwarnungsverfahren |
Art. 8bis - enn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 8bis - enn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet | gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet |
oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten | oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, | zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, |
kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte | kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 9 bestellte |
Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er | Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er |
ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Misstände, | 2. die Frist zur Behebung der Misstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder |
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in | der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in |
Anwendung der Artikel 9 und 9bis bestellten Bediensteten den | Anwendung der Artikel 9 und 9bis bestellten Bediensteten den |
Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 9bis vorgesehene | Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 9bis vorgesehene |
Vergleichsregelung anwenden können." | Vergleichsregelung anwenden können." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9bis - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten | "Art. 9bis - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können | zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können |
auf der Grundlage der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses | auf der Grundlage der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses |
gegen die in den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Bestimmungen, die | gegen die in den Artikeln 10, 11 und 12 erwähnten Bestimmungen, die |
von den in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen | von den in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen |
wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen | wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen |
Zahlung die öffentliche Klage erlischt. | Zahlung die "ffentliche Klage erlischt. |
Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 10, 11 oder 12 | Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 10, 11 oder 12 |
vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König auf | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König auf |
Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers | Vorschlag des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers |
bestimmt." | bestimmt." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt, das Artikel 9ter umfasst: | Wortlaut eingefügt, das Artikel 9ter umfasst: |
"KAPITEL IVbis - Unterlassungsklage | "KAPITEL IVbis - Unterlassungsklage |
Art. 9ter - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die | Art. 9ter - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die |
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 | Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 |
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von | zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von |
Heiratsvermittlungsstellen erwähnte Unterlassungsklage wird | Heiratsvermittlungsstellen erwähnte Unterlassungsklage wird |
eingeleitet auf Antrag: | eingeleitet auf Antrag: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, | 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, |
3. einer beruflichen und überberuflichen Vereinigung mit | 3. einer beruflichen und überberuflichen Vereinigung mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung | 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung |
der Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie die in Artikel | der Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie die in Artikel |
98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches |
dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur | dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur |
Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen | Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen |
gerichtlich vorgehen. | gerichtlich vorgehen. |
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar." | sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar." |
Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach den | Art. 8 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach den |
Wörtern "und 8" die Wörter "§ 2" gestrichen. | Wörtern "und 8" die Wörter "§ 2" gestrichen. |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt, das Artikel 16bis umfasst: | Wortlaut eingefügt, das Artikel 16bis umfasst: |
"KAPITEL Vbis - Aussetzung oder Streichung der Registrierung | "KAPITEL Vbis - Aussetzung oder Streichung der Registrierung |
Art. 16bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9bis und | Art. 16bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9bis und |
10 bis 16 kann die in Artikel 2 erwähnte Registrierung von dem für die | 10 bis 16 kann die in Artikel 2 erwähnte Registrierung von dem für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er |
bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die | bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die |
eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung | eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung |
nicht mehr erfüllen oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder | nicht mehr erfüllen oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder |
seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt | seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt |
werden. | werden. |
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden | § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden |
vorab seine Beschwerdegründe. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie | vorab seine Beschwerdegründe. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie |
die zusammengestellte Akte einsehen können und dass sie über eine | die zusammengestellte Akte einsehen können und dass sie über eine |
Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die | Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die |
Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem | Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem |
Beauftragten angehört zu werden. | Beauftragten angehört zu werden. |
Der Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den | Der Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den |
Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im | Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Nach Empfang der Notifizierung muss die Heiratsvermittlungsstelle all | Nach Empfang der Notifizierung muss die Heiratsvermittlungsstelle all |
ihren Kunden unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und eine | ihren Kunden unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und eine |
Information über die Folgen für die laufenden Verträge mit dem Text | Information über die Folgen für die laufenden Verträge mit dem Text |
von § 5 beziehungsweise § 6 des vorliegenden Artikels übermitteln. | von § 5 beziehungsweise § 6 des vorliegenden Artikels übermitteln. |
§ 3 - Die Streichung oder Aussetzung der Registrierung hat eine Dauer | § 3 - Die Streichung oder Aussetzung der Registrierung hat eine Dauer |
von höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses. | von höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses. |
Während dieses Zeitraums darf die betreffende | Während dieses Zeitraums darf die betreffende |
Heiratsvermittlungsstelle die Tätigkeiten nicht mehr ausüben, die | Heiratsvermittlungsstelle die Tätigkeiten nicht mehr ausüben, die |
vorliegendem Gesetz unterliegen. Im Fall einer Streichung muss sie | vorliegendem Gesetz unterliegen. Im Fall einer Streichung muss sie |
eine neue Registrierung beantragen, um diese Tätigkeiten wieder | eine neue Registrierung beantragen, um diese Tätigkeiten wieder |
ausüben zu können. | ausüben zu können. |
§ 4 - Keine Registrierung darf für Heiratsvermittlungsstellen, die | § 4 - Keine Registrierung darf für Heiratsvermittlungsstellen, die |
bereits zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung waren, | bereits zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung waren, |
bewilligt oder beibehalten werden. | bewilligt oder beibehalten werden. |
§ 5 - Die Streichung der Registrierung führt von Rechts wegen zur | § 5 - Die Streichung der Registrierung führt von Rechts wegen zur |
Kündigung der laufenden Verträge. Die Heiratsvermittlungsstelle muss | Kündigung der laufenden Verträge. Die Heiratsvermittlungsstelle muss |
all ihren Kunden den Betrag der letzten Zahlung zurückzahlen. | all ihren Kunden den Betrag der letzten Zahlung zurückzahlen. |
§ 6 - Bei Aussetzung der Registrierung ist es dem Kunden erlaubt, den | § 6 - Bei Aussetzung der Registrierung ist es dem Kunden erlaubt, den |
Vertrag ohne Entschädigung per Einschreibebrief zu kündigen. Die | Vertrag ohne Entschädigung per Einschreibebrief zu kündigen. Die |
Heiratsvermittlungsstelle muss ihm dann den Betrag der letzten Zahlung | Heiratsvermittlungsstelle muss ihm dann den Betrag der letzten Zahlung |
zurückzahlen." | zurückzahlen." |
Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im | Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im |
Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2000, Seite 31 242] | Belgischen Staatsblatt vom 14. September 2000, Seite 31 242] |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, ausser wenn das Gesetz vom 11. April 1999 über die | Kraft, ausser wenn das Gesetz vom 11. April 1999 über die |
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 | Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 |
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von | zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von |
Heiratsvermittlungsstellen noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem | Heiratsvermittlungsstellen noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem |
Fall wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum | Fall wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum |
des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes verschoben. | des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes verschoben. |
Die Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar | Die Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar |
auf Verträge, die vor seinem In-Kraft-Treten ordnungsgemäss | auf Verträge, die vor seinem In-Kraft-Treten ordnungsgemäss |
abgeschlossen worden sind. | abgeschlossen worden sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |