gepubliceerd op 07 september 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale samenwerking en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale samenwerking en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale samenwerking, - van titel XIII van de programmawet van 2 januari 2001, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale samenwerking; - van titel XIII van de programmawet van 2 januari 2001.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 25. MAI 1999 - Gesetz über die belgische internationale Zusammenarbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Begriffsbestimmungen Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. "belgische internationale Zusammenarbeit" Beitrag und Vorgehen des Belgischen Staates in den Bereichen direkte bilaterale, multilaterale und indirekte bilaterale Zusammenarbeit, 2."Minister" das für die belgische internationale Zusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied, 3. "Partnerland" ein Land, das vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als Entwicklungsland angesehen wird, 4."Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die vom Minister zugelassen werden und für ihre Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat Subventionen erhalten können, 5. "direkte bilaterale Zusammenarbeit" vom Belgischen Staat finanzierte Programme oder Projekte in einem Partnerland auf der Grundlage eines Abkommens zwischen beiden Ländern, 6."indirekte bilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte in einem Partnerland, die vom Belgischen Staat auf der Grundlage eines Abkommens mit einem Dritten, der für die Durchführung des Projektes oder Programms einsteht, finanziert oder kofinanziert werden, 7. "multilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte, die vom Belgischen Staat finanziert und von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, und belgische Beteiligung in internationalen Organisationen für ihre Entwicklungsprogramme oder -projekte, 8."Programm" einen zusammenhängenden Komplex von kurz- oder mittelfristigen Zielsetzungen, der unmittelbar oder mittelbar auf eine strukturelle und nachhaltige Verbesserung der Stellung von Gruppen von Individuen und Individuen aus armen Sozialschichten der Partnerländer ausgerichtet ist, 9. "Projekt" eine Initiative, die insbesondere die Form von Einsätzen, Spenden oder Börsen oder einer finanziellen Hilfe annehmen kann, 10."nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die auf die Befriedigung der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, und deren Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, durch den die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen angepasst werden, 11. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk für die Entwicklung lokaler Kapazitäten, für die Dezentralisierung der Einsätze zu den Zielgruppen hin und für eine stärkere Einbeziehung des Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere durch Einbeziehung der öffentlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und des Privatwirtschaftssektors des Partnerlandes in den Entwicklungsprozess, 12."verantwortungsvolle Staatsführung" eine Methode, die die Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, 13. "belgische öffentliche Entwicklungshilfe" die Gesamtheit der Beteiligungen der verschiedenen belgischen föderalen und dezentralisierten Behörden im Bereich Entwicklungshilfe, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemäss seinen Normen als "öffentliche Entwicklungshilfe" (ODA) anerkannt sind. TITEL II - Ziele Bestimmung der Ziele Art. 3 - Hauptziel der belgischen internationalen Zusammenarbeit ist die nachhaltige menschliche Entwicklung, die durch Armutsbekämpfung auf der Grundlage des Partnerschaftskonzeptes und unter Berücksichtigung der Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz verwirklicht wird.
Die belgische internationale Zusammenarbeit trägt in diesem Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaates, einschliesslich des Grundsatzes der verantwortungsvollen Staatsführung, und zum Respekt vor der Würde des Menschen, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, mit besonderem Augenmerk für die Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung aus sozialen, ethnischen, religiösen, philosophischen oder geschlechtsspezifischen Gründen.
Die föderale Zusammenarbeit fördert die Synergie mit der Zusammenarbeit seitens der Gemeinden, Provinzen, Regionen, Gemeinschaften und Europas, um eine verstärkende Wirkung zu erzielen, die mittelfristig vorteilhaft für die Bevölkerungsgruppen sein wird, denen die Hilfe zugute kommt.
Damit das Ziel der nachhaltigen menschlichen Entwicklung verwirklicht werden kann, unterstützt die belgische internationale Zusammenarbeit die sozioökonomische und soziokulturelle Entwicklung und die Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten in den Partnerländern und sensibilisiert die öffentliche Meinung in Belgien.
TITEL III - Strategien KAPITEL I - Entwicklungsrelevanz und Evaluation Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz Art. 4 - Im Hinblick auf den Beitrag zu einer nachhaltigen menschlichen Entwicklung berücksichtigt die belgische internationale Zusammenarbeit die Entwicklungsrelevanz, die anhand der Kriterien gemessen wird, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt wurden; diese Kriterien ermöglichen zu überprüfen, ob die Vorhaben in ausreichender Weise folgende Grundprinzipien berücksichtigen: 1. Verstärkung institutioneller und administrativer Kapazitäten, 2.wirtschaftliche und soziale Auswirkung, 3. technische und finanzielle Tragfähigkeit, 4.Effizienz des vorgesehenen Ausführungsverfahrens, 5. Berücksichtigung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau, 6.Achtung des Schutzes oder der Erhaltung der Umwelt.
Externe Evaluation Art. 5 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für eine externe Evaluation, einerseits der belgischen internationalen Zusammenarbeit im Lichte der in Artikel 3 erwähnten Ziele der belgischen internationalen Zusammenarbeit und der in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz, andererseits der übrigen belgischen öffentlichen Entwicklungshilfe des Belgischen Staates - die nicht Teil der belgischen internationalen Zusammenarbeit ist -, die ebenfalls im Lichte der in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz beurteilt wird.
Der Minister übermittelt der Abgeordnetenkammer und dem Senat vor dem 30. April des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die externe Evaluation;dem Bericht liegen die diesbezüglichen Kommentare des Ministers bei.
KAPITEL II - Grundprinzipien Abschnitt I - Direkte bilaterale Zusammenarbeit Unterabschnitt I - Geografische Konzentration Art. 6 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die direkte bilaterale Zusammenarbeit auf höchstens fünfundzwanzig Länder oder regionale Organisationen von Ländern - insofern die Programme für alle Mitgliedsländer dieser Organisationen bestimmt sind -, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgrund der nachstehend erwähnten Kriterien als "Partnerländer der direkten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden: 1. Grad der Armut des Partnerlandes, der auf der Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des Indikators der menschlichen Entwicklung und des Indikators der menschlichen Armut gemessen wird, 2.relevante und aktuelle Erfahrung der belgischen internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf das Partnerland, 3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine sozioökonomische Entwicklung unternimmt, 4.Berücksichtigung seitens des Partnerlandes des Prinzips der verantwortungsvollen Staatsführung, 5. Bestehen einer Krisensituation im Partnerland, bei der die belgische internationale Zusammenarbeit bei der Lösung des Konfliktes und der Verhütung neuer Gewalttaten auf internationaler Ebene eine Rolle spielen kann, 6.Grad der regionalen Integration des Partnerlandes im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit, 7. Führen seitens der Behörden des Partnerlandes einer Politik im Hinblick auf die Beseitigung von Diskriminierungen und einer Politik der Chancengleichheit. § 2 - Für jedes Partnerland der direkten bilateralen Zusammenarbeit wird eine Strategienote erstellt, in der die Strategie der Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Erstellung dieser Note.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer und dem Senat übermittelt.
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der internationalen Zusammenarbeit angepasst.
Unterabschnitt II - Bereichsspezifische Konzentration Art. 7 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert ihre direkte bilaterale Zusammenarbeit auf folgende fünf Bereiche: 1. gesundheitliche Basisversorgung einschliesslich reproduktive Gesundheit, 2.Unterricht und Ausbildung, 3. Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherheit, 4.grundlegende Infrastruktur, 5. Konfliktprävention und gesellschaftlicher Aufbau einschliesslich der Förderung der Achtung vor der Menschenwürde, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten. § 2 - Für jeden Bereich wird eine Strategienote erstellt, in der die Strategie der Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Erstellung dieser Note.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer und dem Senat übermittelt.
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der internationalen Zusammenarbeit angepasst.
Unterabschnitt III - Thematische Konzentration Art. 8 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit berücksichtigt in den in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bereichen jeweils folgende drei bereichsübergreifende Themen: 1. ausgewogene Gewährung von Rechten und Chancen an Frauen und Männer, 2.Umweltschutz, 3. Sozialwirtschaft. § 2 - Für jedes dieser bereichsübergreifenden Themen wird eine Strategienote erstellt, in der die Strategie der Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Erstellung dieser Note.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer und dem Senat übermittelt.
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der internationalen Zusammenarbeit angepasst.
Abschnitt II - Multilaterale Zusammenarbeit Art. 9 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die multilaterale Zusammenarbeit auf etwa zwanzig internationale Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "internationale Partnerorganisationen für multilaterale Zusammenarbeit" ausgewählt werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation müssen mit den in Artikel 3 erwähnten Zielen der belgischen internationalen Zusammenarbeit vereinbar sein.2. Die Tätigkeitsbereiche der internationalen Organisation müssen mit einem oder mehreren der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten vorrangigen Bereiche oder Themen der direkten bilateralen Zusammenarbeit übereinstimmen.3. Die internationale Organisation muss ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglicht.4. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit müssen kohärent mit der Hilfe sein, die der internationalen Organisation von anderen Beteiligten der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit die Gesamtheit der Finanzierungen harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird, unter Berücksichtigung der in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz. Abschnitt III - Indirekte bilaterale Zusammenarbeit Nichtregierungsorganisationen Art. 10 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf Nichtregierungsorganisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, ausgewählt werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: 1. gemäss dem Gesetz vom 27.Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen gegründet sein oder gemäss dem Gesetz vom 13. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung sein, 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, 3.in einem oder mehreren vom König festgelegten Tätigkeitsbereichen eine relevante und aktuelle Erfahrung haben, dies durch Vorlage von Tätigkeitsberichten über die Arbeit der letzten drei Jahre nachweisen und bereit sein, sich gemäss einem vom König festgelegten Verfahren einer Evaluation der Arbeit zu unterziehen, 4. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem Mehrjahresprogramm ergibt und zugleich einen Finanzplan enthält, der gemäss den vom König festgelegten Modalitäten erstellt ist, 5.autonom sein gemäss den vom König festgelegten Modalitäten, 6. die Kontinuität ihrer Arbeit gewährleisten können gemäss den vom König festgelegten Bedingungen, 7.eine Mehrheit von Mitgliedern in den Geschäftsführungsorganen aufweisen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 8. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden, 9.eine transparente Buchführung führen.
Andere Partner Art. 11 - Die belgische internationale Zusammenarbeit richtet die indirekte bilaterale Zusammenarbeit insbesondere über die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen unter Ausschluss der in Artikel 10 erwähnten Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "Partner der indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: 1. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem Programm ergibt, dessen Verfahren und Ausarbeitungsmodalitäten vom König festgelegt werden und das gemäss den vom König festgelegten Modalitäten eine Evaluation der Beteiligungen der indirekten bilateralen Zusammenarbeit ermöglicht, 2.Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, beauftragt mit dem Aussenhandel E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit R. MOREELS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 2. JANUAR 2001 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XIII - Internationale Zusammenarbeit Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit Art. 77 Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die vom Belgischen Staat finanziert oder kofinanziert wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine internationale Organisation ist, für die Durchführung der Projekte oder Programme einsteht auf der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines Abkommens, ».
Art. 78 In Artikel 7 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "direkte bilaterale Zusammenarbeit" und den Wörtern "auf folgende fünf Bereiche" das Wort "hauptsächlich" eingefügt.
Art. 79 Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Verbände von Nichtregierungsorganisationen werden die Kriterien vom König festgelegt." Art. 80 In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtliche Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen - insbesondere die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden - oder privatrechtliche Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen unter Ausschluss der in Artikel 10 erwähnten Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "Partner der indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen:". (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE