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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale samenwerking en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération internationale belge et de dispositions légales modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische langue allemande de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération
internationale samenwerking en van wettelijke bepalingen tot wijziging van deze wet internationale belge et de dispositions légales modifiant cette loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale - de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération internationale
samenwerking, belge,
- van titel XIII van de programmawet van 2 januari 2001, - du titre XIII de la loi programme du 2 janvier 2001,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 25 mei 1999 betreffende de Belgische internationale - de la loi du 25 mai 1999 relative à la coopération internationale
samenwerking; belge;
- van titel XIII van de programmawet van 2 januari 2001. - du titre XIII de la loi programme du 2 janvier 2001.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
25. MAI 1999 - Gesetz über die belgische internationale Zusammenarbeit 25. MAI 1999 - Gesetz über die belgische internationale Zusammenarbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. "belgische internationale Zusammenarbeit" Beitrag und Vorgehen des 1. "belgische internationale Zusammenarbeit" Beitrag und Vorgehen des
Belgischen Staates in den Bereichen direkte bilaterale, multilaterale Belgischen Staates in den Bereichen direkte bilaterale, multilaterale
und indirekte bilaterale Zusammenarbeit, und indirekte bilaterale Zusammenarbeit,
2. "Minister" das für die belgische internationale Zusammenarbeit 2. "Minister" das für die belgische internationale Zusammenarbeit
zuständige Regierungsmitglied, zuständige Regierungsmitglied,
3. "Partnerland" ein Land, das vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der 3. "Partnerland" ein Land, das vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als
Entwicklungsland angesehen wird, Entwicklungsland angesehen wird,
4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die vom Minister 4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die vom Minister
zugelassen werden und für ihre Aktivitäten im Bereich der zugelassen werden und für ihre Aktivitäten im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat Subventionen erhalten Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat Subventionen erhalten
können, Können,
5. "direkte bilaterale Zusammenarbeit" vom Belgischen Staat 5. "direkte bilaterale Zusammenarbeit" vom Belgischen Staat
finanzierte Programme oder Projekte in einem Partnerland auf der finanzierte Programme oder Projekte in einem Partnerland auf der
Grundlage eines Abkommens zwischen beiden Ländern, Grundlage eines Abkommens zwischen beiden Ländern,
6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte in 6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte in
einem Partnerland, die vom Belgischen Staat auf der Grundlage eines einem Partnerland, die vom Belgischen Staat auf der Grundlage eines
Abkommens mit einem Dritten, der für die Durchführung des Projektes Abkommens mit einem Dritten, der für die Durchführung des Projektes
oder Programms einsteht, finanziert oder kofinanziert werden, oder Programms einsteht, finanziert oder kofinanziert werden,
7. "multilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte, die vom 7. "multilaterale Zusammenarbeit" Programme oder Projekte, die vom
Belgischen Staat finanziert und von einer internationalen Organisation Belgischen Staat finanziert und von einer internationalen Organisation
durchgeführt werden, und belgische Beteiligung in internationalen durchgeführt werden, und belgische Beteiligung in internationalen
Organisationen für ihre Entwicklungsprogramme oder -projekte, Organisationen für ihre Entwicklungsprogramme oder -projekte,
8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von kurz- oder 8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von kurz- oder
mittelfristigen Zielsetzungen, der unmittelbar oder mittelbar auf eine mittelfristigen Zielsetzungen, der unmittelbar oder mittelbar auf eine
strukturelle und nachhaltige Verbesserung der Stellung von Gruppen von strukturelle und nachhaltige Verbesserung der Stellung von Gruppen von
Individuen und Individuen aus armen Sozialschichten der Partnerländer Individuen und Individuen aus armen Sozialschichten der Partnerländer
ausgerichtet ist, ausgerichtet ist,
9. "Projekt" eine Initiative, die insbesondere die Form von Einsätzen, 9. "Projekt" eine Initiative, die insbesondere die Form von Einsätzen,
Spenden oder Börsen oder einer finanziellen Hilfe annehmen kann, Spenden oder Börsen oder einer finanziellen Hilfe annehmen kann,
10. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die auf die 10. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die auf die
Befriedigung der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die Befriedigung der heutigen Bedürfnisse ausgerichtet ist, ohne die
Befriedigung der Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden, Befriedigung der Bedürfnisse der kommenden Generationen zu gefährden,
und deren Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht, und deren Durchführung einen Änderungsprozess erforderlich macht,
durch den die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der durch den die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der
Investitionen, die Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die Investitionen, die Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die
institutionellen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen institutionellen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen
Bedürfnissen angepasst werden, Bedürfnissen angepasst werden,
11. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der 11. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der
Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk für die Entwicklungszusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk für die
Entwicklung lokaler Kapazitäten, für die Dezentralisierung der Entwicklung lokaler Kapazitäten, für die Dezentralisierung der
Einsätze zu den Zielgruppen hin und für eine stärkere Einbeziehung des Einsätze zu den Zielgruppen hin und für eine stärkere Einbeziehung des
Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere durch Einbeziehung Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere durch Einbeziehung
der öffentlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und des der öffentlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und des
Privatwirtschaftssektors des Partnerlandes in den Entwicklungsprozess, Privatwirtschaftssektors des Partnerlandes in den Entwicklungsprozess,
12. "verantwortungsvolle Staatsführung" eine Methode, die die 12. "verantwortungsvolle Staatsführung" eine Methode, die die
Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des
Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der
Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und
der Grundfreiheiten, der Grundfreiheiten,
13. "belgische öffentliche Entwicklungshilfe" die Gesamtheit der 13. "belgische öffentliche Entwicklungshilfe" die Gesamtheit der
Beteiligungen der verschiedenen belgischen föderalen und Beteiligungen der verschiedenen belgischen föderalen und
dezentralisierten Behörden im Bereich Entwicklungshilfe, die vom dezentralisierten Behörden im Bereich Entwicklungshilfe, die vom
Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemäss seinen Normen Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemäss seinen Normen
als "öffentliche Entwicklungshilfe" (ODA) anerkannt sind. als "öffentliche Entwicklungshilfe" (ODA) anerkannt sind.
TITEL II - Ziele TITEL II - Ziele
Bestimmung der Ziele Bestimmung der Ziele
Art. 3 - Hauptziel der belgischen internationalen Zusammenarbeit ist Art. 3 - Hauptziel der belgischen internationalen Zusammenarbeit ist
die nachhaltige menschliche Entwicklung, die durch Armutsbekämpfung die nachhaltige menschliche Entwicklung, die durch Armutsbekämpfung
auf der Grundlage des Partnerschaftskonzeptes und unter auf der Grundlage des Partnerschaftskonzeptes und unter
Berücksichtigung der Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz Berücksichtigung der Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz
verwirklicht wird. verwirklicht wird.
Die belgische internationale Zusammenarbeit trägt in diesem Rahmen bei Die belgische internationale Zusammenarbeit trägt in diesem Rahmen bei
zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der Demokratie und zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der Demokratie und
des Rechtsstaates, einschliesslich des Grundsatzes der des Rechtsstaates, einschliesslich des Grundsatzes der
verantwortungsvollen Staatsführung, und zum Respekt vor der Würde des verantwortungsvollen Staatsführung, und zum Respekt vor der Würde des
Menschen, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, mit besonderem Menschen, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, mit besonderem
Augenmerk für die Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung aus Augenmerk für die Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung aus
sozialen, ethnischen, religiösen, philosophischen oder sozialen, ethnischen, religiösen, philosophischen oder
geschlechtsspezifischen Gründen. geschlechtsspezifischen Gründen.
Die föderale Zusammenarbeit fördert die Synergie mit der Die föderale Zusammenarbeit fördert die Synergie mit der
Zusammenarbeit seitens der Gemeinden, Provinzen, Regionen, Zusammenarbeit seitens der Gemeinden, Provinzen, Regionen,
Gemeinschaften und Europas, um eine verstärkende Wirkung zu erzielen, Gemeinschaften und Europas, um eine verstärkende Wirkung zu erzielen,
die mittelfristig vorteilhaft für die Bevölkerungsgruppen sein wird, die mittelfristig vorteilhaft für die Bev"lkerungsgruppen sein wird,
denen die Hilfe zugute kommt. denen die Hilfe zugute kommt.
Damit das Ziel der nachhaltigen menschlichen Entwicklung verwirklicht Damit das Ziel der nachhaltigen menschlichen Entwicklung verwirklicht
werden kann, unterstützt die belgische internationale Zusammenarbeit werden kann, unterstützt die belgische internationale Zusammenarbeit
die sozioökonomische und soziokulturelle Entwicklung und die die sozioökonomische und soziokulturelle Entwicklung und die
Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten in den Partnerländern Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten in den Partnerländern
und sensibilisiert die öffentliche Meinung in Belgien. und sensibilisiert die öffentliche Meinung in Belgien.
TITEL III - Strategien TITEL III - Strategien
KAPITEL I - Entwicklungsrelevanz und Evaluation KAPITEL I - Entwicklungsrelevanz und Evaluation
Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz
Art. 4 - Im Hinblick auf den Beitrag zu einer nachhaltigen Art. 4 - Im Hinblick auf den Beitrag zu einer nachhaltigen
menschlichen Entwicklung berücksichtigt die belgische internationale menschlichen Entwicklung berücksichtigt die belgische internationale
Zusammenarbeit die Entwicklungsrelevanz, die anhand der Kriterien Zusammenarbeit die Entwicklungsrelevanz, die anhand der Kriterien
gemessen wird, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der gemessen wird, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
festgelegt wurden; diese Kriterien ermöglichen zu überprüfen, ob die festgelegt wurden; diese Kriterien ermölichen zu überprüfen, ob die
Vorhaben in ausreichender Weise folgende Grundprinzipien Vorhaben in ausreichender Weise folgende Grundprinzipien
berücksichtigen: berücksichtigen:
1. Verstärkung institutioneller und administrativer Kapazitäten, 1. Verstärkung institutioneller und administrativer Kapazitäten,
2. wirtschaftliche und soziale Auswirkung, 2. wirtschaftliche und soziale Auswirkung,
3. technische und finanzielle Tragfähigkeit, 3. technische und finanzielle Tragfähigkeit,
4. Effizienz des vorgesehenen Ausführungsverfahrens, 4. Effizienz des vorgesehenen Ausführungsverfahrens,
5. Berücksichtigung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau, 5. Berücksichtigung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau,
6. Achtung des Schutzes oder der Erhaltung der Umwelt. 6. Achtung des Schutzes oder der Erhaltung der Umwelt.
Externe Evaluation Externe Evaluation
Art. 5 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für Art. 5 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für
eine externe Evaluation, einerseits der belgischen internationalen eine externe Evaluation, einerseits der belgischen internationalen
Zusammenarbeit im Lichte der in Artikel 3 erwähnten Ziele der Zusammenarbeit im Lichte der in Artikel 3 erwähnten Ziele der
belgischen internationalen Zusammenarbeit und der in Artikel 4 belgischen internationalen Zusammenarbeit und der in Artikel 4
erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz, erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz,
andererseits der übrigen belgischen öffentlichen Entwicklungshilfe des andererseits der übrigen belgischen öffentlichen Entwicklungshilfe des
Belgischen Staates - die nicht Teil der belgischen internationalen Belgischen Staates - die nicht Teil der belgischen internationalen
Zusammenarbeit ist -, die ebenfalls im Lichte der in Artikel 4 Zusammenarbeit ist -, die ebenfalls im Lichte der in Artikel 4
erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz beurteilt erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz beurteilt
wird. wird.
Der Minister übermittelt der Abgeordnetenkammer und dem Senat vor dem Der Minister übermittelt der Abgeordnetenkammer und dem Senat vor dem
30. April des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die externe 30. April des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die externe
Evaluation; dem Bericht liegen die diesbezüglichen Kommentare des Evaluation; dem Bericht liegen die diesbezüglichen Kommentare des
Ministers bei. Ministers bei.
KAPITEL II - Grundprinzipien KAPITEL II - Grundprinzipien
Abschnitt I - Direkte bilaterale Zusammenarbeit Abschnitt I - Direkte bilaterale Zusammenarbeit
Unterabschnitt I - Geografische Konzentration Unterabschnitt I - Geografische Konzentration
Art. 6 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit Art. 6 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit
konzentriert die direkte bilaterale Zusammenarbeit auf höchstens konzentriert die direkte bilaterale Zusammenarbeit auf höchstens
fünfundzwanzig Länder oder regionale Organisationen von Ländern - fünfundzwanzig Länder oder regionale Organisationen von Ländern -
insofern die Programme für alle Mitgliedsländer dieser Organisationen insofern die Programme für alle Mitgliedsländer dieser Organisationen
bestimmt sind -, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen bestimmt sind -, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass aufgrund der nachstehend erwähnten Kriterien als "Partnerländer Erlass aufgrund der nachstehend erwähnten Kriterien als "Partnerländer
der direkten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden: der direkten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden:
1. Grad der Armut des Partnerlandes, der auf der Grundlage des Standes 1. Grad der Armut des Partnerlandes, der auf der Grundlage des Standes
der sozioökonomischen Entwicklung, des Indikators der menschlichen der sozioökonomischen Entwicklung, des Indikators der menschlichen
Entwicklung und des Indikators der menschlichen Armut gemessen wird, Entwicklung und des Indikators der menschlichen Armut gemessen wird,
2. relevante und aktuelle Erfahrung der belgischen internationalen 2. relevante und aktuelle Erfahrung der belgischen internationalen
Zusammenarbeit in Bezug auf das Partnerland, Zusammenarbeit in Bezug auf das Partnerland,
3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine 3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine
sozioökonomische Entwicklung unternimmt, sozioökonomische Entwicklung unternimmt,
4. Berücksichtigung seitens des Partnerlandes des Prinzips der 4. Berücksichtigung seitens des Partnerlandes des Prinzips der
verantwortungsvollen Staatsführung, verantwortungsvollen Staatsführung,
5. Bestehen einer Krisensituation im Partnerland, bei der die 5. Bestehen einer Krisensituation im Partnerland, bei der die
belgische internationale Zusammenarbeit bei der Lösung des Konfliktes belgische internationale Zusammenarbeit bei der Lösung des Konfliktes
und der Verhütung neuer Gewalttaten auf internationaler Ebene eine und der Verhütung neuer Gewalttaten auf internationaler Ebene eine
Rolle spielen kann, Rolle spielen kann,
6. Grad der regionalen Integration des Partnerlandes im Rahmen der 6. Grad der regionalen Integration des Partnerlandes im Rahmen der
regionalen Zusammenarbeit, regionalen Zusammenarbeit,
7. Führen seitens der Behörden des Partnerlandes einer Politik im 7. Führen seitens der Behörden des Partnerlandes einer Politik im
Hinblick auf die Beseitigung von Diskriminierungen und einer Politik Hinblick auf die Beseitigung von Diskriminierungen und einer Politik
der Chancengleichheit. der Chancengleichheit.
§ 2 - Für jedes Partnerland der direkten bilateralen Zusammenarbeit § 2 - Für jedes Partnerland der direkten bilateralen Zusammenarbeit
wird eine Strategienote erstellt, in der die Strategie der wird eine Strategienote erstellt, in der die Strategie der
Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren
und Modalitäten für die Erstellung dieser Note. und Modalitäten für die Erstellung dieser Note.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer
und dem Senat übermittelt. und dem Senat übermittelt.
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der
internationalen Zusammenarbeit angepasst. internationalen Zusammenarbeit angepasst.
Unterabschnitt II - Bereichsspezifische Konzentration Unterabschnitt II - Bereichsspezifische Konzentration
Art. 7 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit Art. 7 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit
konzentriert ihre direkte bilaterale Zusammenarbeit auf folgende fünf konzentriert ihre direkte bilaterale Zusammenarbeit auf folgende fünf
Bereiche: Bereiche:
1. gesundheitliche Basisversorgung einschliesslich reproduktive 1. gesundheitliche Basisversorgung einschliesslich reproduktive
Gesundheit, Gesundheit,
2. Unterricht und Ausbildung, 2. Unterricht und Ausbildung,
3. Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherheit, 3. Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherheit,
4. grundlegende Infrastruktur, 4. grundlegende Infrastruktur,
5. Konfliktprävention und gesellschaftlicher Aufbau einschliesslich 5. Konfliktprävention und gesellschaftlicher Aufbau einschliesslich
der Förderung der Achtung vor der Menschenwürde, den Menschenrechten der Förderung der Achtung vor der Menschenwürde, den Menschenrechten
und den Grundfreiheiten. und den Grundfreiheiten.
§ 2 - Für jeden Bereich wird eine Strategienote erstellt, in der die § 2 - Für jeden Bereich wird eine Strategienote erstellt, in der die
Strategie der Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König Strategie der Entwicklungspolitik näher bestimmt wird; der König
bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Erstellung dieser Note. bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Erstellung dieser Note.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer
und dem Senat übermittelt. und dem Senat übermittelt.
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der
internationalen Zusammenarbeit angepasst. internationalen Zusammenarbeit angepasst.
Unterabschnitt III - Thematische Konzentration Unterabschnitt III - Thematische Konzentration
Art. 8 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit Art. 8 - § 1 - Die belgische internationale Zusammenarbeit
berücksichtigt in den in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnten berücksichtigt in den in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Bereichen jeweils folgende drei bereichsübergreifende Themen: Bereichen jeweils folgende drei bereichsübergreifende Themen:
1. ausgewogene Gewährung von Rechten und Chancen an Frauen und Männer, 1. ausgewogene Gewährung von Rechten und Chancen an Frauen und Männer,
2. Umweltschutz, 2. Umweltschutz,
3. Sozialwirtschaft. 3. Sozialwirtschaft.
§ 2 - Für jedes dieser bereichsübergreifenden Themen wird eine § 2 - Für jedes dieser bereichsübergreifenden Themen wird eine
Strategienote erstellt, in der die Strategie der Entwicklungspolitik Strategienote erstellt, in der die Strategie der Entwicklungspolitik
näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für näher bestimmt wird; der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für
die Erstellung dieser Note. die Erstellung dieser Note.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Strategienoten werden gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme den vom König festgelegten Modalitäten zusammen mit der Stellungnahme
des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung der Abgeordnetenkammer
und dem Senat übermittelt. und dem Senat übermittelt.
Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König Sie werden mindestens alle vier Jahre gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der festgelegten Modalitäten neu beurteilt und dem geänderten Kontext der
internationalen Zusammenarbeit angepasst. internationalen Zusammenarbeit angepasst.
Abschnitt II - Multilaterale Zusammenarbeit Abschnitt II - Multilaterale Zusammenarbeit
Art. 9 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die Art. 9 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die
multilaterale Zusammenarbeit auf etwa zwanzig internationale multilaterale Zusammenarbeit auf etwa zwanzig internationale
Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "internationale Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "internationale
Partnerorganisationen für multilaterale Zusammenarbeit" ausgewählt Partnerorganisationen für multilaterale Zusammenarbeit" ausgewählt
werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: werden und mindestens folgenden Kriterien entsprechen:
1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation müssen mit 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation müssen mit
den in Artikel 3 erwähnten Zielen der belgischen internationalen den in Artikel 3 erwähnten Zielen der belgischen internationalen
Zusammenarbeit vereinbar sein. Zusammenarbeit vereinbar sein.
2. Die Tätigkeitsbereiche der internationalen Organisation müssen mit 2. Die Tätigkeitsbereiche der internationalen Organisation müssen mit
einem oder mehreren der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten vorrangigen einem oder mehreren der in den Artikeln 6 und 7 erwähnten vorrangigen
Bereiche oder Themen der direkten bilateralen Zusammenarbeit Bereiche oder Themen der direkten bilateralen Zusammenarbeit
übereinstimmen. übereinstimmen.
3. Die internationale Organisation muss ein planmässiges Konzept 3. Die internationale Organisation muss ein planmässiges Konzept
vorweisen, das sich aus Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäss den vorweisen, das sich aus Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäss den
vom König festgelegten Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der vom König festgelegten Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der
Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglicht. Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit ermöglicht.
4. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit müssen kohärent 4. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit müssen kohärent
mit der Hilfe sein, die der internationalen Organisation von anderen mit der Hilfe sein, die der internationalen Organisation von anderen
Beteiligten der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, Beteiligten der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird,
damit die Gesamtheit der Finanzierungen harmonisiert werden kann und damit die Gesamtheit der Finanzierungen harmonisiert werden kann und
ihre Wirkung somit maximalisiert wird, unter Berücksichtigung der in ihre Wirkung somit maximalisiert wird, unter Berücksichtigung der in
Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz. Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die Entwicklungsrelevanz.
Abschnitt III - Indirekte bilaterale Zusammenarbeit Abschnitt III - Indirekte bilaterale Zusammenarbeit
Nichtregierungsorganisationen Nichtregierungsorganisationen
Art. 10 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die Art. 10 - Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die
indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf Nichtregierungsorganisationen, indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf Nichtregierungsorganisationen,
die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Modalitäten, die vom König
festgelegt werden, ausgewählt werden und mindestens folgenden festgelegt werden, ausgewählt werden und mindestens folgenden
Kriterien entsprechen: Kriterien entsprechen:
1. gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der 1. gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
an gemeinnützige Einrichtungen gegründet sein oder gemäss dem Gesetz an gemeinnützige Einrichtungen gegründet sein oder gemäss dem Gesetz
vom 13. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935 vom 13. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften eine Gesellschaft koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften eine Gesellschaft
mit sozialer Zielsetzung sein, mit sozialer Zielsetzung sein,
2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck 2. die Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck
haben, haben,
3. in einem oder mehreren vom König festgelegten Tätigkeitsbereichen 3. in einem oder mehreren vom König festgelegten Tätigkeitsbereichen
eine relevante und aktuelle Erfahrung haben, dies durch Vorlage von eine relevante und aktuelle Erfahrung haben, dies durch Vorlage von
Tätigkeitsberichten über die Arbeit der letzten drei Jahre nachweisen Tätigkeitsberichten über die Arbeit der letzten drei Jahre nachweisen
und bereit sein, sich gemäss einem vom König festgelegten Verfahren und bereit sein, sich gemäss einem vom König festgelegten Verfahren
einer Evaluation der Arbeit zu unterziehen, einer Evaluation der Arbeit zu unterziehen,
4. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem 4. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem
Mehrjahresprogramm ergibt und zugleich einen Finanzplan enthält, der Mehrjahresprogramm ergibt und zugleich einen Finanzplan enthält, der
gemäss den vom König festgelegten Modalitäten erstellt ist, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten erstellt ist,
5. autonom sein gemäss den vom König festgelegten Modalitäten, 5. autonom sein gemäss den vom König festgelegten Modalitäten,
6. die Kontinuität ihrer Arbeit gewährleisten können gemäss den vom 6. die Kontinuität ihrer Arbeit gewährleisten Können gemäss den vom
König festgelegten Bedingungen, König festgelegten Bedingungen,
7. eine Mehrheit von Mitgliedern in den Geschäftsführungsorganen 7. eine Mehrheit von Mitgliedern in den Geschäftsführungsorganen
aufweisen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, aufweisen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen,
8. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der 8. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der
belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen
die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die
Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden, Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden,
9. eine transparente Buchführung führen. 9. eine transparente Buchführung führen.
Andere Partner Andere Partner
Art. 11 - Die belgische internationale Zusammenarbeit richtet die Art. 11 - Die belgische internationale Zusammenarbeit richtet die
indirekte bilaterale Zusammenarbeit insbesondere über die indirekte bilaterale Zusammenarbeit insbesondere über die
Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden auf Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden auf
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften,
Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen unter Ausschluss der Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen unter Ausschluss der
in Artikel 10 erwähnten Organisationen, die gemäss einem Verfahren und in Artikel 10 erwähnten Organisationen, die gemäss einem Verfahren und
aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als aufgrund von Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als
"Partner der indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden "Partner der indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden
und mindestens folgenden Kriterien entsprechen: und mindestens folgenden Kriterien entsprechen:
1. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem Programm 1. ein planmässiges Konzept vorweisen, das sich aus einem Programm
ergibt, dessen Verfahren und Ausarbeitungsmodalitäten vom König ergibt, dessen Verfahren und Ausarbeitungsmodalitäten vom König
festgelegt werden und das gemäss den vom König festgelegten festgelegt werden und das gemäss den vom König festgelegten
Modalitäten eine Evaluation der Beteiligungen der indirekten Modalitäten eine Evaluation der Beteiligungen der indirekten
bilateralen Zusammenarbeit ermöglicht, bilateralen Zusammenarbeit ermöglicht,
2. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der 2. Tätigkeiten ausüben, die den in Artikel 3 erwähnten Zielen der
belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen belgischen internationalen Zusammenarbeit entsprechen und bei denen
die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die die in Artikel 4 erwähnten Kriterien in Bezug auf die
Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden. Entwicklungsrelevanz berücksichtigt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des
Fernmeldewesens, beauftragt mit dem Aussenhandel Fernmeldewesens, beauftragt mit dem Aussenhandel
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
E. DERYCKE E. DERYCKE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit
R. MOREELS R. MOREELS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
2. JANUAR 2001 - Programmgesetz 2. JANUAR 2001 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XIII - Internationale Zusammenarbeit TITEL XIII - Internationale Zusammenarbeit
Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische
internationale Zusammenarbeit internationale Zusammenarbeit
Art. 77 Art. 77
Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische
internationale Zusammenarbeit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: internationale Zusammenarbeit wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die vom « 6. "indirekte bilaterale Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die vom
Belgischen Staat finanziert oder kofinanziert wird, wobei ein Dritter, Belgischen Staat finanziert oder kofinanziert wird, wobei ein Dritter,
der weder ein ausländischer Staat noch eine internationale der weder ein ausländischer Staat noch eine internationale
Organisation ist, für die Durchführung der Projekte oder Programme Organisation ist, für die Durchführung der Projekte oder Programme
einsteht auf der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines einsteht auf der Grundlage einer Subventionsregelung oder eines
Abkommens, ». Abkommens, ».
Art. 78 Art. 78
In Artikel 7 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "direkte In Artikel 7 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "direkte
bilaterale Zusammenarbeit" und den Wörtern "auf folgende fünf bilaterale Zusammenarbeit" und den Wörtern "auf folgende fünf
Bereiche" das Wort "hauptsächlich" eingefügt. Bereiche" das Wort "hauptsächlich" eingefügt.
Art. 79 Art. 79
Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Für Verbände von Nichtregierungsorganisationen werden die Kriterien "Für Verbände von Nichtregierungsorganisationen werden die Kriterien
vom König festgelegt." vom König festgelegt."
Art. 80 Art. 80
In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt In Artikel 11 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die "Die belgische internationale Zusammenarbeit konzentriert die
indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtliche indirekte bilaterale Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtliche
Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen - Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen -
insbesondere die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden - insbesondere die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden -
oder privatrechtliche Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen oder privatrechtliche Gesellschaften, Gruppierungen, Vereinigungen
oder Einrichtungen unter Ausschluss der in Artikel 10 erwähnten oder Einrichtungen unter Ausschluss der in Artikel 10 erwähnten
Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von Organisationen, die gemäss einem Verfahren und aufgrund von
Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "Partner der Modalitäten, die vom König festgelegt werden, als "Partner der
indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden und indirekten bilateralen Zusammenarbeit" ausgewählt werden und
mindestens folgenden Kriterien entsprechen:". mindestens folgenden Kriterien entsprechen:".
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 2. Januar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen Öffentlichen Beteiligungen
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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