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Koninklijk Besluit van 19 januari 2006
gepubliceerd op 06 juni 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000065
pub.
06/06/2006
prom.
19/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/19/2006000065/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de gecoördineerde wetten van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei Art. 2 - Artikel 1 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Was die Zulassung der Fahrzeuge betrifft, können nur für die Kosten in Zusammenhang mit der Reservierung einer personalisierten Aufschrift Gebühren erhoben werden.» 2. In Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen. Art. 3 - Was die Föderalbehörde betrifft, werden aufgehoben: - Artikel 2 Absatz 1 zweiter Satz der koordinierten Gesetze vom 16.

März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, - Artikel 2 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, - die Artikel 2bis und 7 derselben koordinierten Gesetze, - die Verweise auf Artikel 2bis in den Artikeln 12 und 17 derselben koordinierten Gesetze.

Art. 4 - Artikel 10 derselben koordinierten Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Insofern die Strassenverkehrspolizei ständige oder regelmässig wiederkehrende Situationen betrifft, fällt sie nicht unter die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989. » Art. 5 - Artikel 12 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Dies gilt ebenfalls für die Massnahmen, die von den Gemeindebehörden zur Regelung von gelegentlichen Situationen aufgrund des neuen Gemeindegesetzes vom 26. Mai 1989 getroffen werden. » Art. 6 - In Artikel 25 § 6 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.

Art. 7 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen direkt gefährden und bei einem Unfall fast unvermeidbar zu physischen Schäden führen, und Verstösse, die darin bestehen, einen Haltebefehl eines befugten Bediensteten zu missachten, als Verstösse vierten Grades bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse von 40 bis zu 500 Euro und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren geahndet. Spricht der Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, begründet er diese Entscheidung.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen direkt gefährden, und Verstösse, die darin bestehen, einen Befehl eines befugten Bediensteten zu missachten, als Verstösse dritten Grades bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse von 30 bis zu 500 Euro geahndet.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen indirekt gefährden, und Verstösse, die darin bestehen, Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung unrechtmässig zu nutzen, als Verstösse zweiten Grades bestimmen. Diese Verstösse werden mit einer Geldbusse von 20 bis zu 250 Euro geahndet. § 1bis - Jeder in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels ergangene Erlass, der nicht binnen 12 Monaten nach seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein. § 2 - Die anderen Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen sind Verstösse ersten Grades und werden mit einer Geldbusse von 10 bis zu 250 Euro geahndet.

Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich geahndet, mit Ausnahme des halbmonatlich abwechselnden Parkens, der Beschränkung des Langzeitparkens und des Betrugs mit der Parkscheibe. § 3 - Das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie festgelegt in den in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, wird mit einer Geldbusse von 10 bis zu 500 Euro geahndet.

Der Richter trägt der Anzahl Stundenkilometer, um die die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, Rechnung.

Folgende Verstösse werden ausserdem mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren geahndet: - das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Kilometer in der Stunde oder: - das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich.

Spricht der Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, begründet er diese Entscheidung. § 4 - Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldbusse herabgesetzt werden, wobei sie jedoch nicht auf weniger als einen Euro reduziert werden darf.

Werden für dieselben Taten eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Geldbusse ausgesprochen, kann der Richter die Geldbusse um die vom Betreffenden zu zahlenden Kosten für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und um die Honorare des Arztes und des Psychologen verringern, wobei die Geldbusse jedoch nicht auf weniger als einen Euro reduziert werden darf. Nur die Kosten, die der Betreffende für die erste Untersuchung beziehungsweise Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gezahlt hat, und die dazugehörigen Honorare werden berücksichtigt. Die vom Betreffenden für die Untersuchungen beziehungsweise Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu zahlenden Kosten und die dazugehörigen Honorare sind vom König festgelegte Pauschalbeträge.

Die Geldbussen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall in einen in § 1 oder 3 erwähnten Verstoss kommt. » Art. 8 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 4 - Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt.» Art. 9 - Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt ergänzt: « Wenn es binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem erneuten Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen und Geldbussen verdoppelt werden. » Art. 10 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999 und 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Nr.1 werden die Wörter « Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 » gestrichen. 2. Paragraph 1 Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten Verstosses zweiten oder dritten Grades erfolgt; ». 3. In Paragraph 1 wird eine Nr.3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3bis. wenn die Verurteilung wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie festgelegt in den in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, auf der Grundlage von Artikel 29 § 3 erfolgt, und zwar wenn: - die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um höchstens 40 Kilometer in der Stunde überschritten wird oder - die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde überschritten wird; ». 4. In Paragraph 1 Nr.5 werden die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1, 33 § 1 oder 48 Nr. 2 » durch die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1 oder 33 § 1 » ersetzt. 5. In Paragraph 2 wird das Wort « 419bis » jedes Mal durch das Wort « 419 » und das Wort « 420bis » durch das Wort « 420 » ersetzt und in Absatz 1 werden die Wörter « 29 § 1 » durch die Wörter « 29 §§ 1 und 3 » ersetzt.6. Paragraph 2bis wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber eines Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, dass die effektive Entziehung nur Anwendung findet: - von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr, - von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis 20 Uhr am Feiertag selbst.». 7. In Paragraph 4 werden die Wörter « 30 Absatz 1 Nr.3 » durch die Wörter « 30 § 1 Nr. 3 » ersetzt.

Art. 11 - In der Überschrift von Titel IV Kapitel VI Abschnitt II derselben koordinierten Gesetze werden zwischen dem Wort « körperlicher » und dem Wort « Unfähigkeit » die Wörter « oder geistiger » eingefügt.

In Artikel 42 derselben koordinierten Gesetze werden zwischen dem Wort « körperlich » und dem Wort « unfähig » die Wörter « oder geistig » eingefügt.

In Artikel 43 werden zwischen dem Wort « körperlicher » und dem Wort « Unfähigkeit » die Wörter « oder geistiger » eingefügt.

In Artikel 44 werden zwischen dem Wort « körperlicher » und dem Wort « Unfähigkeit » die Wörter « oder geistiger » eingefügt.

Art. 12 - Artikel 45 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ist der Verstoss mit einem Motorfahrzeug begangen worden, muss die Entziehung sich zumindest auf die Fahrzeugklasse beziehen, zu der das Fahrzeug gehört, mit dem der Verstoss, der zur Entziehung geführt hat, begangen worden ist. » Art. 13 - Artikel 53 derselben koordinierten Gesetze wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 53 - Im Fall einer zeitweiligen Stilllegung wird das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden stillgelegt. » Art. 14 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 54bis - In den vom König bestimmten Fällen von Parkverstössen kann das Fahrzeug mit einer Radkralle stillgelegt werden. » Art. 15 - Artikel 55 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 4. August 1996 und 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.5 ersetzt durch: « 5. wenn der Führer einen der vom König eigens bestimmten, in Artikel 29 erwähnten Verstösse zweiten, dritten oder vierten Grades begangen hat oder wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, in einem verkehrsberuhigten Bereich oder in einer Begegnungszone um mehr als 20 Kilometer in der Stunde überschritten hat oder wenn der Führer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde überschritten hat; ». 2. In Absatz 3 werden das Wort « entweder », die Wörter « oder, wenn die Straftat in den Zuständigkeitsbereich des Kriegsgerichts fällt, vom Militärauditor » und die Wörter « oder vom Generalauditor beim Militärgerichtshof » gestrichen und die Wörter « einer dieser beiden Gerichtshöfe » durch die Wörter « dieses Gerichtshofs » ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter « oder die Gendarmerie » gestrichen.4. In Absatz 5 werden die Wörter « oder die Gendarmerie » gestrichen. Art. 16 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 55bis - § 1 - Der Prokurator des Königs kann beim Polizeigericht eine Verfügung zur Verlängerung des Entzugs um höchstens drei Monate anfordern.

Zwischen dem Datum der Ladung und dem Datum des Erscheinens muss eine Frist von mindestens sieben Tagen liegen.

Artikel 146 Absatz 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches ist anwendbar.

Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen werden in der Ladung die Taten, die der geladenen Person in diesem Stadium der Untersuchung zur Last gelegt werden, angegeben. § 2 - Das Polizeigericht befindet darüber in öffentlicher Sitzung binnen fünfzehn Tagen nach dem Entziehungsbeschluss der Staatsanwaltschaft.

In der Verfügung zur Verlängerung des Entzugs sind die Taten, die der geladenen Person in diesem Stadium der Untersuchung zur Last gelegt werden, und die Gründe, aus denen der Richter den vom Prokurator des Königs beschlossenen Entzug verlängert, anzugeben; diese Angaben müssen genau, dürfen aber kurzgefasst sein.

Die Entscheidung über die Kosten ist eine Entscheidung mit Vorbehalt, damit gemäss Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches darüber entschieden werden kann.

Gegen diese Verfügung zur Verlängerung des Entzugs kann nur gemäss Artikel 187 Absatz 1 bis 4 des Strafprozessgesetzbuches Einspruch erhoben werden.

Dieser Einspruch führt nicht zur Aussetzung der Ausführung des Entziehungsbeschlusses. § 3 - Der mit der Behandlung in der Sache selbst beauftragte Polizeirichter ist nicht an die Beschreibung der Taten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verfügung zur Entzugsverlängerung gebunden. § 4 - In Abweichung von § 1 kann der Prokurator des Königs oder, im Auftrag, ein Gerichtspolizeioffizier den Zuwiderhandelnden zum Zeitpunkt des Entzugs dazu laden, binnen einer Frist von fünfzehn Tagen vor dem Polizeigericht oder vor dem Korrektionalgericht zu erscheinen.

Er setzt den Zuwiderhandelnden von der Entscheidung, eine Verfügung zur Verlängerung des Entzugs zu beantragen, in Kenntnis, teilt ihm die ihm zur Last gelegten Taten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung des Polizeigerichts mit und informiert ihn über sein Recht, einen Anwalt wählen zu dürfen.

Diese Notifizierung und diese Mitteilung werden in einem Protokoll erwähnt, von dem dem Zuwiderhandelnden sofort eine Kopie ausgehändigt wird.

Die Notifizierung gilt als Ladung vor das Polizeigericht. § 5 - Der Prokurator des Königs kann zu Lasten des Zuwiderhandelnden beim Polizeigericht eine Verfügung zur erneuten Verlängerung um höchstens drei Monate beantragen.

Er lädt den Betreffenden gemäss § 1 spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf der Frist der ursprünglichen Verfügung vor. § 6 - Das Polizeigericht trifft gemäss den Paragraphen 2 und 3 vor Ablauf der ursprünglichen Verlängerungsverfügung in öffentlicher Sitzung eine Entscheidung. § 7 - In Abweichung von § 6 und unter der Bedingung, dass der Prokurator des Königs für dieselbe Sitzung in der Sache selbst vorgeladen hat, kann das Polizeigericht sofort über die Sache selbst erkennen. » Art. 17 - In Artikel 56 derselben koordinierten Gesetze wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. nach fünfzehn Tagen, es sei denn, das Polizeigericht hat diese Frist verlängert; ».

Im selben Artikel wird nach Nr. 1 eine neue Nr. 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2. nach Ablauf der vom Polizeigericht verlängerten Frist; » Die früheren Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 3 und 4.

Art. 18 - In Artikel 57 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, werden die Wörter « Artikel 46 §§ 2 bis 6 » durch die Wörter « den in Ausführung von Artikel 46 erlassenen Regelungen » ersetzt.

Art. 19 - Artikel 58bis derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 7.Februar 2003, werden die Wörter « in Artikel 30 § 3 » durch die Wörter « in Artikel 30 §§ 1 bis 3 » ersetzt. 2. In Paragraph 2 werden die Wörter « versiegelt oder angekettet » durch das Wort « stillgelegt » ersetzt. Art. 20 - In den Überschriften von Titel IV, Kapitel VII und Kapitel VIIIbis derselben koordinierten Gesetze und in den Artikeln 50, 51, 54, 58bis und 65ter derselben koordinierten Gesetze wird im niederländischen Text das Wort « oplegging » jedes Mal durch das Wort « immobilisering » ersetzt und in Artikel 65ter § 6 wird im niederländischen Text das Wort « opleggen » durch das Wort « immobiliseren » ersetzt.

Art. 21 - Artikel 59 § 1 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « und des Militärauditors » werden gestrichen.2. Die Wörter « das Personal der Gendarmerie sowie die Beamten und Bediensteten der Gemeindepolizei » werden durch die Wörter « und das Personal des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei » ersetzt. Art. 22 - In Artikel 61 derselben koordinierten Gesetze werden die Wörter « oder der Gendarmerie » gestrichen.

Art. 23 - In Artikel 61quater derselben koordinierten Gesetze werden die Wörter « und der Gendarmerie » gestrichen.

Art. 24 - In Artikel 68 derselben koordinierten Gesetze werden zwischen den Wörtern « 30 § 1 » und «, 33 » die Wörter « und § 3 » eingefügt.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen Art. 25 - Im einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen, wird das Wort « Parkgebühren » durch die Wörter « Parkabgaben oder -steuern » ersetzt und wird das Wort « Kraftfahrzeuge » durch die Wörter « Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger oder Bestandteile » ersetzt.

Im einzigen Artikel desselben Gesetzes wird ein Satz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Dieses Gesetz gilt nicht für halbmonatlich abwechselndes Parken und für die Beschränkung des Langzeitparkens. » KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 26 - Artikel 138 des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6bis wird das Wort « 420bis » durch das Wort « 420 » ersetzt. 2. In Nr.6ter, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, werden die Wörter « in Artikel 22 » durch die Wörter « in den Artikeln 22, 23 und 26 » ersetzt.

Art. 27 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 1987 und 24. Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « kann er » durch die Wörter « trägt er » ersetzt und wird das Wort « tragen » gestrichen.2. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende Geldbusse verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt, mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird.» KAPITEL V - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 28 - In Artikel 419 des Strafgesetzbuches wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ist der Tod die Folge eines Verkehrsunfalls, beträgt die Dauer der Gefängnisstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre und die Geldbusse 50 bis zu 2.000 Euro. » Art. 29 - In Artikel 420 des Strafgesetzbuches wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Sind die Körperverletzungen die Folge eines Verkehrsunfalls, beträgt die Dauer der Gefängnisstrafe acht Tage bis zu einem Jahr und die Geldbusse 50 bis zu 1.000 Euro. » Art. 30 - Die Artikel 419bis und 420bis desselben Gesetzbuches werden aufgehoben.

KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten Art. 31 - Vorliegendes Gesetz ist auf Straftaten anwendbar, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes begangen werden.

Für Straftaten, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes begangen worden sind, bleiben die Bestimmungen des koordinierten Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie sie am Tag des Verstosses bestanden, anwendbar.

Art. 32 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels bestimmt der König für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum des In-Kraft-Tretens.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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