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Koninklijk Besluit van 19 januari 2006
gepubliceerd op 01 juni 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000064
pub.
01/06/2006
prom.
19/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/19/2006000064/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 61 Absatz 2, 62 §§ 1 und 2 und 71 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein abgeändert.

Der Erlass sieht die Abschaffung der Verwendung von Steuermarken für die Zahlung der Gebühren vor, die einerseits für die Beantragung eines Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines internationalen Führerscheins und andererseits für den an den Beschwerdeausschuss gerichteten Antrag und die Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu entrichten sind.

Diese neuen Vorschriften sind auf der Grundlage einer Konzertierung zwischen dem Minister der Mobilität, dem Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen, dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und dem Staatssekretär für Administrative Vereinfachung ausgearbeitet worden.

Auch die Vertreter der flämischen, wallonischen und Brüsseler Städte und Gemeinden sind an dieser Konzertierung beteiligt worden.

Dem Gutachten des Staatsrates vom 5. Juli 2005 - das sich im Rahmen des Dringlichkeitsantrags darauf beschränkte, die Rechtsgrundlage des Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die Einhaltung der Formvorschriften zu prüfen - ist Folge geleistet worden.

Die geltend gemachte Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache, dass es für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - von grösster Bedeutung ist, dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen, die für die Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten zum 1. Januar 2006 erforderlich sind, treffen können.

Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Mit diesem Artikel wird die Verwendung von Klebemarken - wie sie für die Erhebung der Stempelgebühren vorgesehen sind - als Zahlungsweise der Gebühr, die für die Beantragung eines Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines internationalen Führerscheins sowie für den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag zu entrichten ist, abgeschafft und wird dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister die Befugnis erteilt, die neue Zahlungsweise festzulegen.

In einem Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses wird bestimmt, dass die Gebühr für die Beantragung eines Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines internationalen Führerscheins ab dem 1. Januar 2006 in bar, per Überweisung oder per elektronische Zahlung zu zahlen ist und dass die Gebühr für den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag und die Einschreibegebühr zur Teilnahme an der Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis per Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zu zahlen sind.

Artikel 2 Artikel 62 sieht vor, dass die Gemeinden für die Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine von der Zentralbehörde eine Entschädigung von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument erhalten.

Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses sieht vor, dass diese Entschädigung sofort einbehalten werden kann, während die Gemeinden diese Entschädigungen bisher jährlich auf der Grundlage einer Schuldforderungsaufstellung « zurückfordern » konnten. Die von den Gemeinden einbehaltenen Beträge werden hinterher anhand der Daten der zentralen Führerscheindatei, des Gemeinderegisters und einer rechtfertigenden Aufstellung kontrolliert. Auf diese Weise verfügen die Gemeinden künftig sofort über die ihnen zugeteilten Entschädigungen.

Artikel 3 Dieser Artikel sieht vor, die Steuermarken als Zahlungsweise der bei der Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu entrichtenden Gebühr ebenfalls abzuschaffen.

Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses legt die neue Zahlungsweise dieser Gebühr fest. Die Einschreibegebühr ist, wie für den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag vorgesehen, per Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zu zahlen.

Artikel 4 Dieser Artikel sieht vor, dass der Erlass am 1. Januar 2006 in Kraft tritt.

Damit wird der Vorbereitungszeit Rechnung getragen, die die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - benötigen, um die neue(n) Zahlungsweise(n) zu organisieren.

Artikel 5 Dieser Artikel bestimmt, dass der für die Verkehrssicherheit zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist.

Dieser Artikel wird durch den Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren konkretisiert.

Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 61 Absatz 2, des Artikels 62, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und des Artikels 71 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.

Dezember 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

Juni 2005;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Ministerrat vom 13. Mai 2005 beschlossen hat, dass die Abschaffung der Steuermarken für Führerscheine am 1. Januar 2006 in Kraft tritt.

Für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - ist es von grösster Bedeutung, dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen treffen können, die für die Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten in ihren Diensten erforderlich sind.

Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.664/4 des Staatsrates vom 5. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 61 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird wie folgt ersetzt: « Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren fest. » Art. 2 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Den Gemeinden wird gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten ein Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt.» 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die in Artikel 7 erwähnte Behörde teilt dem Minister oder seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Führerscheine, Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie die Anzahl der internationalen Führerscheine, die sie ausgestellt hat, unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit. Dieser Aufstellung fügt sie die unbrauchbar gewordenen Führerscheine, internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und Schulungslizenzen bei. » Art. 3 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2001, werden die Wörter «, die die Bewerber mit Klebemarken zahlen, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind » gestrichen und werden zwischen dem Wort « ist » und den Wörtern « eine Einschreibegebühr » die Wörter « gemäss den vom Minister festgelegten Zahlungsmodalitäten » eingefügt.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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