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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 | en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant |
tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs | l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van | royal du 20 juillet 2005 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 |
23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de Centrale | relatif au permis de conduire, établi par le Service central de |
Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 |
van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het | modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de |
rijbewijs. | conduire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 januari 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 61 Absatz 2, 62 §§ 1 und 2 | Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 61 Absatz 2, 62 §§ 1 und 2 |
und 71 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | und 71 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein abgeändert. | Führerschein abgeändert. |
Der Erlass sieht die Abschaffung der Verwendung von Steuermarken für | Der Erlass sieht die Abschaffung der Verwendung von Steuermarken für |
die Zahlung der Gebühren vor, die einerseits für die Beantragung eines | die Zahlung der Gebühren vor, die einerseits für die Beantragung eines |
Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins, einer | Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins, einer |
Schulungslizenz und eines internationalen Führerscheins und | Schulungslizenz und eines internationalen Führerscheins und |
andererseits für den an den Beschwerdeausschuss gerichteten Antrag und | andererseits für den an den Beschwerdeausschuss gerichteten Antrag und |
die Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu | die Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu |
entrichten sind. | entrichten sind. |
Diese neuen Vorschriften sind auf der Grundlage einer Konzertierung | Diese neuen Vorschriften sind auf der Grundlage einer Konzertierung |
zwischen dem Minister der Mobilität, dem Minister des Haushalts und | zwischen dem Minister der Mobilität, dem Minister des Haushalts und |
der Öffentlichen Unternehmen, dem Minister der Auswärtigen | der Öffentlichen Unternehmen, dem Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten und dem Staatssekretär für Administrative | Angelegenheiten und dem Staatssekretär für Administrative |
Vereinfachung ausgearbeitet worden. | Vereinfachung ausgearbeitet worden. |
Auch die Vertreter der flämischen, wallonischen und Brüsseler Städte | Auch die Vertreter der flämischen, wallonischen und Brüsseler Städte |
und Gemeinden sind an dieser Konzertierung beteiligt worden. | und Gemeinden sind an dieser Konzertierung beteiligt worden. |
Dem Gutachten des Staatsrates vom 5. Juli 2005 - das sich im Rahmen | Dem Gutachten des Staatsrates vom 5. Juli 2005 - das sich im Rahmen |
des Dringlichkeitsantrags darauf beschränkte, die Rechtsgrundlage des | des Dringlichkeitsantrags darauf beschränkte, die Rechtsgrundlage des |
Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die Einhaltung der | Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die Einhaltung der |
Formvorschriften zu prüfen - ist Folge geleistet worden. | Formvorschriften zu prüfen - ist Folge geleistet worden. |
Die geltend gemachte Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache, | Die geltend gemachte Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache, |
dass es für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und | dass es für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und |
Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - von grösster Bedeutung | Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - von grösster Bedeutung |
ist, dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen, die für die | ist, dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen, die für die |
Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten zum 1. Januar 2006 | Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten zum 1. Januar 2006 |
erforderlich sind, treffen können. | erforderlich sind, treffen können. |
Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte | Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte |
und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- | und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- |
und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben. | und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Mit diesem Artikel wird die Verwendung von Klebemarken - wie sie für | Mit diesem Artikel wird die Verwendung von Klebemarken - wie sie für |
die Erhebung der Stempelgebühren vorgesehen sind - als Zahlungsweise | die Erhebung der Stempelgebühren vorgesehen sind - als Zahlungsweise |
der Gebühr, die für die Beantragung eines Führerscheins, eines | der Gebühr, die für die Beantragung eines Führerscheins, eines |
provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines | provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines |
internationalen Führerscheins sowie für den an den Beschwerdeausschuss | internationalen Führerscheins sowie für den an den Beschwerdeausschuss |
zu richtenden Antrag zu entrichten ist, abgeschafft und wird dem für | zu richtenden Antrag zu entrichten ist, abgeschafft und wird dem für |
die Verkehrssicherheit zuständigen Minister die Befugnis erteilt, die | die Verkehrssicherheit zuständigen Minister die Befugnis erteilt, die |
neue Zahlungsweise festzulegen. | neue Zahlungsweise festzulegen. |
In einem Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses wird | In einem Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses wird |
bestimmt, dass die Gebühr für die Beantragung eines Führerscheins, | bestimmt, dass die Gebühr für die Beantragung eines Führerscheins, |
eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines | eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines |
internationalen Führerscheins ab dem 1. Januar 2006 in bar, per | internationalen Führerscheins ab dem 1. Januar 2006 in bar, per |
Überweisung oder per elektronische Zahlung zu zahlen ist und dass die | Überweisung oder per elektronische Zahlung zu zahlen ist und dass die |
Gebühr für den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag und die | Gebühr für den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag und die |
Einschreibegebühr zur Teilnahme an der Prüfung zur Wiedererlangung der | Einschreibegebühr zur Teilnahme an der Prüfung zur Wiedererlangung der |
Fahrerlaubnis per Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen | Fahrerlaubnis per Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen zu zahlen sind. | Dienstes Mobilität und Transportwesen zu zahlen sind. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 62 sieht vor, dass die Gemeinden für die Ausstellung und | Artikel 62 sieht vor, dass die Gemeinden für die Ausstellung und |
Verwaltung der Führerscheine von der Zentralbehörde eine Entschädigung | Verwaltung der Führerscheine von der Zentralbehörde eine Entschädigung |
von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument erhalten. | von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument erhalten. |
Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses sieht vor, dass | Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses sieht vor, dass |
diese Entschädigung sofort einbehalten werden kann, während die | diese Entschädigung sofort einbehalten werden kann, während die |
Gemeinden diese Entschädigungen bisher jährlich auf der Grundlage | Gemeinden diese Entschädigungen bisher jährlich auf der Grundlage |
einer Schuldforderungsaufstellung « zurückfordern » konnten. Die von | einer Schuldforderungsaufstellung « zurückfordern » konnten. Die von |
den Gemeinden einbehaltenen Beträge werden hinterher anhand der Daten | den Gemeinden einbehaltenen Beträge werden hinterher anhand der Daten |
der zentralen Führerscheindatei, des Gemeinderegisters und einer | der zentralen Führerscheindatei, des Gemeinderegisters und einer |
rechtfertigenden Aufstellung kontrolliert. Auf diese Weise verfügen | rechtfertigenden Aufstellung kontrolliert. Auf diese Weise verfügen |
die Gemeinden künftig sofort über die ihnen zugeteilten | die Gemeinden künftig sofort über die ihnen zugeteilten |
Entschädigungen. | Entschädigungen. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Dieser Artikel sieht vor, die Steuermarken als Zahlungsweise der bei | Dieser Artikel sieht vor, die Steuermarken als Zahlungsweise der bei |
der Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu | der Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu |
entrichtenden Gebühr ebenfalls abzuschaffen. | entrichtenden Gebühr ebenfalls abzuschaffen. |
Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses legt die neue | Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses legt die neue |
Zahlungsweise dieser Gebühr fest. Die Einschreibegebühr ist, wie für | Zahlungsweise dieser Gebühr fest. Die Einschreibegebühr ist, wie für |
den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag vorgesehen, per | den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag vorgesehen, per |
Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen zu zahlen. | Mobilität und Transportwesen zu zahlen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Dieser Artikel sieht vor, dass der Erlass am 1. Januar 2006 in Kraft | Dieser Artikel sieht vor, dass der Erlass am 1. Januar 2006 in Kraft |
tritt. | tritt. |
Damit wird der Vorbereitungszeit Rechnung getragen, die die Städte und | Damit wird der Vorbereitungszeit Rechnung getragen, die die Städte und |
Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine | Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine |
beauftragt sind - benötigen, um die neue(n) Zahlungsweise(n) zu | beauftragt sind - benötigen, um die neue(n) Zahlungsweise(n) zu |
organisieren. | organisieren. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Dieser Artikel bestimmt, dass der für die Verkehrssicherheit | Dieser Artikel bestimmt, dass der für die Verkehrssicherheit |
zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
Dieser Artikel wird durch den Entwurf eines Ministeriellen Erlasses | Dieser Artikel wird durch den Entwurf eines Ministeriellen Erlasses |
zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen | zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen |
Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren | Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren |
konkretisiert. | konkretisiert. |
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur | Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorgelegt wird. | Unterschrift vorgelegt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, des Artikels 26, | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, des Artikels 26, |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 27, ersetzt | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 27, ersetzt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom 9. | 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom 9. |
Juli 1976; | Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, insbesondere des Artikels 61 Absatz 2, des Artikels 62, | Führerschein, insbesondere des Artikels 61 Absatz 2, des Artikels 62, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und des | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und des |
Artikels 71 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. | Artikels 71 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. |
Dezember 2001; | Dezember 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Juni 2005; | Juni 2005; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
Ministerrat vom 13. Mai 2005 beschlossen hat, dass die Abschaffung der | Ministerrat vom 13. Mai 2005 beschlossen hat, dass die Abschaffung der |
Steuermarken für Führerscheine am 1. Januar 2006 in Kraft tritt. | Steuermarken für Führerscheine am 1. Januar 2006 in Kraft tritt. |
Für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung | Für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung |
der Führerscheine beauftragt sind - ist es von grösster Bedeutung, | der Führerscheine beauftragt sind - ist es von grösster Bedeutung, |
dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen treffen können, die für | dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen treffen können, die für |
die Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten in ihren Diensten | die Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten in ihren Diensten |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte | Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte |
und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- | und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- |
und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben; | und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.664/4 des Staatsrates vom 5. Juli 2005, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.664/4 des Staatsrates vom 5. Juli 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 61 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März | Artikel 1 - Artikel 61 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein wird wie folgt ersetzt: | 1998 über den Führerschein wird wie folgt ersetzt: |
« Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren | « Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren |
fest. » | fest. » |
Art. 2 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Den Gemeinden wird gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten | « Den Gemeinden wird gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten |
ein Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. » | ein Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. » |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Die in Artikel 7 erwähnte Behörde teilt dem Minister oder | « § 2 - Die in Artikel 7 erwähnte Behörde teilt dem Minister oder |
seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Führerscheine, | seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Führerscheine, |
Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie | Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie |
die Anzahl der internationalen Führerscheine, die sie ausgestellt hat, | die Anzahl der internationalen Führerscheine, die sie ausgestellt hat, |
unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit. | unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit. |
Dieser Aufstellung fügt sie die unbrauchbar gewordenen Führerscheine, | Dieser Aufstellung fügt sie die unbrauchbar gewordenen Führerscheine, |
internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und | internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und |
Schulungslizenzen bei. » | Schulungslizenzen bei. » |
Art. 3 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 3 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2001, werden die Wörter «, die | den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2001, werden die Wörter «, die |
die Bewerber mit Klebemarken zahlen, wie sie für die Erhebung der | die Bewerber mit Klebemarken zahlen, wie sie für die Erhebung der |
Stempelsteuern vorgesehen sind » gestrichen und werden zwischen dem | Stempelsteuern vorgesehen sind » gestrichen und werden zwischen dem |
Wort « ist » und den Wörtern « eine Einschreibegebühr » die Wörter « | Wort « ist » und den Wörtern « eine Einschreibegebühr » die Wörter « |
gemäss den vom Minister festgelegten Zahlungsmodalitäten » eingefügt. | gemäss den vom Minister festgelegten Zahlungsmodalitäten » eingefügt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |