Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/01/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant
l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
royal du 20 juillet 2005 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 royal du 20 juillet 2005 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998
relatif au permis de conduire, établi par le Service central de relatif au permis de conduire, établi par le Service central de
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005
modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de
conduire. conduire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté. présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006. Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 61 Absatz 2, 62 §§ 1 und 2 Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 61 Absatz 2, 62 §§ 1 und 2
und 71 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den und 71 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein abgeändert. Führerschein abgeändert.
Der Erlass sieht die Abschaffung der Verwendung von Steuermarken für Der Erlass sieht die Abschaffung der Verwendung von Steuermarken für
die Zahlung der Gebühren vor, die einerseits für die Beantragung eines die Zahlung der Gebühren vor, die einerseits für die Beantragung eines
Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins, einer Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins, einer
Schulungslizenz und eines internationalen Führerscheins und Schulungslizenz und eines internationalen Führerscheins und
andererseits für den an den Beschwerdeausschuss gerichteten Antrag und andererseits für den an den Beschwerdeausschuss gerichteten Antrag und
die Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu die Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu
entrichten sind. entrichten sind.
Diese neuen Vorschriften sind auf der Grundlage einer Konzertierung Diese neuen Vorschriften sind auf der Grundlage einer Konzertierung
zwischen dem Minister der Mobilität, dem Minister des Haushalts und zwischen dem Minister der Mobilität, dem Minister des Haushalts und
der Öffentlichen Unternehmen, dem Minister der Auswärtigen der Öffentlichen Unternehmen, dem Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten und dem Staatssekretär für Administrative Angelegenheiten und dem Staatssekretär für Administrative
Vereinfachung ausgearbeitet worden. Vereinfachung ausgearbeitet worden.
Auch die Vertreter der flämischen, wallonischen und Brüsseler Städte Auch die Vertreter der flämischen, wallonischen und Brüsseler Städte
und Gemeinden sind an dieser Konzertierung beteiligt worden. und Gemeinden sind an dieser Konzertierung beteiligt worden.
Dem Gutachten des Staatsrates vom 5. Juli 2005 - das sich im Rahmen Dem Gutachten des Staatsrates vom 5. Juli 2005 - das sich im Rahmen
des Dringlichkeitsantrags darauf beschränkte, die Rechtsgrundlage des des Dringlichkeitsantrags darauf beschränkte, die Rechtsgrundlage des
Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die Einhaltung der Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die Einhaltung der
Formvorschriften zu prüfen - ist Folge geleistet worden. Formvorschriften zu prüfen - ist Folge geleistet worden.
Die geltend gemachte Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache, Die geltend gemachte Dringlichkeit ist begründet durch die Tatsache,
dass es für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und dass es für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und
Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - von grösster Bedeutung Verwaltung der Führerscheine beauftragt sind - von grösster Bedeutung
ist, dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen, die für die ist, dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen, die für die
Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten zum 1. Januar 2006 Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten zum 1. Januar 2006
erforderlich sind, treffen können. erforderlich sind, treffen können.
Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte
und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs-
und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben. und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Mit diesem Artikel wird die Verwendung von Klebemarken - wie sie für Mit diesem Artikel wird die Verwendung von Klebemarken - wie sie für
die Erhebung der Stempelgebühren vorgesehen sind - als Zahlungsweise die Erhebung der Stempelgebühren vorgesehen sind - als Zahlungsweise
der Gebühr, die für die Beantragung eines Führerscheins, eines der Gebühr, die für die Beantragung eines Führerscheins, eines
provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines
internationalen Führerscheins sowie für den an den Beschwerdeausschuss internationalen Führerscheins sowie für den an den Beschwerdeausschuss
zu richtenden Antrag zu entrichten ist, abgeschafft und wird dem für zu richtenden Antrag zu entrichten ist, abgeschafft und wird dem für
die Verkehrssicherheit zuständigen Minister die Befugnis erteilt, die die Verkehrssicherheit zuständigen Minister die Befugnis erteilt, die
neue Zahlungsweise festzulegen. neue Zahlungsweise festzulegen.
In einem Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses wird In einem Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses wird
bestimmt, dass die Gebühr für die Beantragung eines Führerscheins, bestimmt, dass die Gebühr für die Beantragung eines Führerscheins,
eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines eines provisorischen Führerscheins, einer Schulungslizenz und eines
internationalen Führerscheins ab dem 1. Januar 2006 in bar, per internationalen Führerscheins ab dem 1. Januar 2006 in bar, per
Überweisung oder per elektronische Zahlung zu zahlen ist und dass die Überweisung oder per elektronische Zahlung zu zahlen ist und dass die
Gebühr für den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag und die Gebühr für den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag und die
Einschreibegebühr zur Teilnahme an der Prüfung zur Wiedererlangung der Einschreibegebühr zur Teilnahme an der Prüfung zur Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis per Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen Fahrerlaubnis per Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen zu zahlen sind. Dienstes Mobilität und Transportwesen zu zahlen sind.
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 62 sieht vor, dass die Gemeinden für die Ausstellung und Artikel 62 sieht vor, dass die Gemeinden für die Ausstellung und
Verwaltung der Führerscheine von der Zentralbehörde eine Entschädigung Verwaltung der Führerscheine von der Zentralbehörde eine Entschädigung
von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument erhalten. von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument erhalten.
Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses sieht vor, dass Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses sieht vor, dass
diese Entschädigung sofort einbehalten werden kann, während die diese Entschädigung sofort einbehalten werden kann, während die
Gemeinden diese Entschädigungen bisher jährlich auf der Grundlage Gemeinden diese Entschädigungen bisher jährlich auf der Grundlage
einer Schuldforderungsaufstellung « zurückfordern » konnten. Die von einer Schuldforderungsaufstellung « zurückfordern » konnten. Die von
den Gemeinden einbehaltenen Beträge werden hinterher anhand der Daten den Gemeinden einbehaltenen Beträge werden hinterher anhand der Daten
der zentralen Führerscheindatei, des Gemeinderegisters und einer der zentralen Führerscheindatei, des Gemeinderegisters und einer
rechtfertigenden Aufstellung kontrolliert. Auf diese Weise verfügen rechtfertigenden Aufstellung kontrolliert. Auf diese Weise verfügen
die Gemeinden künftig sofort über die ihnen zugeteilten die Gemeinden künftig sofort über die ihnen zugeteilten
Entschädigungen. Entschädigungen.
Artikel 3 Artikel 3
Dieser Artikel sieht vor, die Steuermarken als Zahlungsweise der bei Dieser Artikel sieht vor, die Steuermarken als Zahlungsweise der bei
der Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu der Anmeldung zur Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu
entrichtenden Gebühr ebenfalls abzuschaffen. entrichtenden Gebühr ebenfalls abzuschaffen.
Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses legt die neue Ein Entwurf eines Ministeriellen Ausführungserlasses legt die neue
Zahlungsweise dieser Gebühr fest. Die Einschreibegebühr ist, wie für Zahlungsweise dieser Gebühr fest. Die Einschreibegebühr ist, wie für
den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag vorgesehen, per den an den Beschwerdeausschuss zu richtenden Antrag vorgesehen, per
Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Überweisung auf ein Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen zu zahlen. Mobilität und Transportwesen zu zahlen.
Artikel 4 Artikel 4
Dieser Artikel sieht vor, dass der Erlass am 1. Januar 2006 in Kraft Dieser Artikel sieht vor, dass der Erlass am 1. Januar 2006 in Kraft
tritt. tritt.
Damit wird der Vorbereitungszeit Rechnung getragen, die die Städte und Damit wird der Vorbereitungszeit Rechnung getragen, die die Städte und
Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung der Führerscheine
beauftragt sind - benötigen, um die neue(n) Zahlungsweise(n) zu beauftragt sind - benötigen, um die neue(n) Zahlungsweise(n) zu
organisieren. organisieren.
Artikel 5 Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt, dass der für die Verkehrssicherheit Dieser Artikel bestimmt, dass der für die Verkehrssicherheit
zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt ist. beauftragt ist.
Dieser Artikel wird durch den Entwurf eines Ministeriellen Erlasses Dieser Artikel wird durch den Entwurf eines Ministeriellen Erlasses
zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen
Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren
konkretisiert. konkretisiert.
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt wird. Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, des Artikels 26, die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, des Artikels 26,
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 27, ersetzt ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 27, ersetzt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom 9. 18. Juli 1990, und des Artikels 47, ersetzt durch das Gesetz vom 9.
Juli 1976; Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, insbesondere des Artikels 61 Absatz 2, des Artikels 62, Führerschein, insbesondere des Artikels 61 Absatz 2, des Artikels 62,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, und des
Artikels 71 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Artikels 71 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.
Dezember 2001; Dezember 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Juni 2005; Juni 2005;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der
Ministerrat vom 13. Mai 2005 beschlossen hat, dass die Abschaffung der Ministerrat vom 13. Mai 2005 beschlossen hat, dass die Abschaffung der
Steuermarken für Führerscheine am 1. Januar 2006 in Kraft tritt. Steuermarken für Führerscheine am 1. Januar 2006 in Kraft tritt.
Für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung Für die Städte und Gemeinden - die mit der Ausstellung und Verwaltung
der Führerscheine beauftragt sind - ist es von grösster Bedeutung, der Führerscheine beauftragt sind - ist es von grösster Bedeutung,
dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen treffen können, die für dass sie so schnell wie möglich die Massnahmen treffen können, die für
die Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten in ihren Diensten die Anwendung der neuen Zahlungsmodalitäten in ihren Diensten
erforderlich sind. erforderlich sind.
Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte Diese Vorbereitungen können erst getroffen werden, nachdem die Städte
und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs- und Gemeinden von den Vorschriften zur Festlegung der neuen Zahlungs-
und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben; und Verfahrensmodalitäten Kenntnis genommen haben;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.664/4 des Staatsrates vom 5. Juli 2005, Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.664/4 des Staatsrates vom 5. Juli 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 61 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März Artikel 1 - Artikel 61 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein wird wie folgt ersetzt: 1998 über den Führerschein wird wie folgt ersetzt:
« Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren « Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
fest. » fest. »
Art. 2 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 62 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Den Gemeinden wird gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten « Den Gemeinden wird gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten
ein Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. » ein Betrag von 3,75 EUR pro ausgestelltes Dokument gezahlt. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Die in Artikel 7 erwähnte Behörde teilt dem Minister oder « § 2 - Die in Artikel 7 erwähnte Behörde teilt dem Minister oder
seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Führerscheine, seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Führerscheine,
Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie
die Anzahl der internationalen Führerscheine, die sie ausgestellt hat, die Anzahl der internationalen Führerscheine, die sie ausgestellt hat,
unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit. unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit.
Dieser Aufstellung fügt sie die unbrauchbar gewordenen Führerscheine, Dieser Aufstellung fügt sie die unbrauchbar gewordenen Führerscheine,
internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und
Schulungslizenzen bei. » Schulungslizenzen bei. »
Art. 3 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 3 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2001, werden die Wörter «, die den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2001, werden die Wörter «, die
die Bewerber mit Klebemarken zahlen, wie sie für die Erhebung der die Bewerber mit Klebemarken zahlen, wie sie für die Erhebung der
Stempelsteuern vorgesehen sind » gestrichen und werden zwischen dem Stempelsteuern vorgesehen sind » gestrichen und werden zwischen dem
Wort « ist » und den Wörtern « eine Einschreibegebühr » die Wörter « Wort « ist » und den Wörtern « eine Einschreibegebühr » die Wörter «
gemäss den vom Minister festgelegten Zahlungsmodalitäten » eingefügt. gemäss den vom Minister festgelegten Zahlungsmodalitäten » eingefügt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Verkehrssicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^