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Koninklijk Besluit van 19 februari 2003
gepubliceerd op 05 mei 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000111
pub.
05/05/2003
prom.
19/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/19/2003000111/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Art. 2 - Die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und diesem Gesetzbuch beigefügte Tabelle mit der Gruppierung der Verwaltungsbezirke in Wahlkreise wird durch die in der Anlage zu vorliegendem Gesetz beigefügte Tabelle ersetzt.

Art. 3 - Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.Juli 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Im Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde muss mindestens einer der Beisitzer Magistrat des Gerichts Erster Instanz von Brüssel sein und der Sprachrolle angehören, die nicht diejenige des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ist.» 2. Dem heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Unbeschadet der in Absatz 2 und folgenden vorgesehenen Bestimmungen ist: 1.der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit den Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen Listen von französischsprachigen Kandidaten und mit den Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen Listen von niederländischsprachigen Kandidaten beauftragt, 2. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen mit den Wahlverrichtungen für die im Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen Kandidatenlisten beauftragt. In Bezug auf die Verrichtungen, die sowohl den Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde als auch den Wahlkreis Löwen betreffen, wird ein Vorstand eingerichtet, der die Mitglieder der beiden Vorstände vereint.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Vorstand, « vereinigter Vorstand » genannt, tagt im Hauptort des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde.

Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Wahlkreises mit der grössten Einwohnerzahl. Bei Stimmengleichheit im vereinigten Büro ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Das vereinigte Büro ist für folgende Verrichtungen zuständig: 1. Erstellen und Drucken der Stimmzettel, wie in den Artikeln 127 bis 129 erwähnt, 2.Verrichtungen in Bezug auf die Stimmenauszählung und die Bestimmung und Verkündung der Gewählten, wie in den Artikeln 164 und 172 bis 176 erwähnt, 3. Verfassen des Wahlprotokolls, wie in Artikel 177 erwähnt. Wenn die Überbringer oder Kandidaten einer Liste, die zu den Listen von französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, zwischen den Sitzungen des vorläufigen und endgültigen Abschlusses, wie in den Artikeln 119 und 124 erwähnt, Beschwerde gegen die Zulassung von Kandidaten auf einer Liste, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, eingereicht haben oder, umgekehrt, wenn die Überbringer oder Kandidaten einer Liste, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, Beschwerde gegen die Zulassung eines Kandidaten einer Liste, die zu den Listen von französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, eingereicht haben, sprechen sich der Hauptwahlvorstand des letztgenannten Wahlkreises und der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen ab und tagen, insofern nötig, beim endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten als vereinigtes Büro, um Widersprüche in den Beschlüssen über diese Beschwerden zu vermeiden. » Art. 4 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt: « Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde werden französischsprachige Kandidaten und niederländischsprachige Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer auf getrennten Listen vorgeschlagen.

Die Listen von in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten stimmen mit den im Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen Kandidatenlisten überein.

Wahlvorschläge der im vorangehenden Absatz erwähnten Kandidaten werden dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde oder des Wahlkreises Löwen ausgehändigt.

Kandidaten, die auf einer beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Liste stehen, müssen in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur Annahme ihrer Kandidatur erklären, dass sie französischsprachig oder niederländischsprachig sind. Die Artikel 119quater und 125quinquies sind auf diese Erklärung anwendbar.

Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer müssen die in Artikel 132 Absatz 2 vorgesehenen Gruppierungserklärungen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde am Donnerstag, dem zehnten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt werden.

Dieser Hauptwahlvorstand übt die dem « Zentralwahlvorstand der Provinz » aufgrund der Artikel 132 bis 137 und 170 bis 171 übertragenen Aufgaben aus. » Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 18. Dezember 1998 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Für die Bestimmung der Mindestanzahl Wählerunterschriften, die für einen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Vorschlag von niederländischsprachigen Kandidaten oder für einen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen eingereichten Wahlvorschlag erforderlich ist, wird die Gesamtbevölkerungszahl der beiden Wahlkreise berücksichtigt. Sowohl die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragenen Wähler als auch die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Löwen eingetragenen Wähler können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlvorschläge unterzeichnen. » 2. Paragraph 5 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Allerdings ergibt sich die Höchstanzahl Kandidaten, die auf einer im Wahlkreis Löwen oder im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Liste zugelassenen sind, aus der Summe der Anzahl zu wählender Mitglieder in jedem der beiden Wahlkreise.» Art. 6 - Artikel 132 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Diese Erklärungen können sich nur auf eine Gruppierung der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen, deren Kandidaten in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur Annahme der Kandidatur bescheinigt haben, dass sie französischsprachig sind, einerseits und der im Wahlkreis Wallonisch-Brabant eingereichten Listen andrerseits beziehen. » Art. 7 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 1958 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.

Juli 1993 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen ordentlichen Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis der ordentlichen Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der angegebenen Liste erhalten.» 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird eine der darin aufgenommenen Listen abgewiesen, so wird die Erklärung gegenstandslos.» 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Ebenso bleibt die Gruppierungserklärung »durch die Wörter « Die Gruppierungserklärung bleibt » ersetzt.3. In Absatz 4 zweiter Satz werden die Wörter « der Provinz » durch die Wörter « , zwischen denen Gruppierung besteht, » ersetzt. Art. 9 - In Artikel 137 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der Provinzhauptstadt » durch die Wörter « des Hauptortes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde erstellt für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwei zusammenfassende Tabellen: eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten, die in den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen verzeichnet sind; die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von niederländischsprachigen Kandidaten, die in den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen verzeichnet sind. » Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Vbis, das die Artikel 168bis bis 168quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL Vbis - Sitzverteilung für die Wahl der Abgeordnetenkammer in den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant Art. 168bis - Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde die Zuteilung der Sitze im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vornimmt, verteilt er diese Sitze auf die Listen von französischsprachigen Kandidaten und die Listen von niederländischsprachigen Kandidaten, wie im folgenden Absatz angegeben.

Der Hauptwahlvorstand errechnet einen Wahldivisor, indem er die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze teilt. Er teilt die Summe der von Listen von französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise von Listen von niederländischsprachigen Kandidaten erzielten Wahlziffern durch diesen Divisor. Auf diese Art und Weise bestimmt er für jede Gruppe von Listen den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze an. Ein eventuell noch verfügbarer Sitz wird der Gruppe von Listen zuerkannt, die den Quotienten mit dem höchsten Bruch hat. Bei Gleichheit des Bruchs wird der restliche Sitz der Gruppe von Listen mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt.

Art. 168ter - Im Hinblick auf die Verteilung der Sitze, die den Listen der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Walkreis Löwen vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zugeteilt werden müssen, addiert der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen die Wahlziffern, die diese Listen in Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen erzielt haben.

Der Hauptwahlvorstand teilt anschliessend gemäss den in den Artikeln 167 und 168 festgelegten Verfahren die Gesamtanzahl Sitze zu, die den Listen der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zukommen.

Art. 168quater - Die Verteilung der Sitze, die den im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen von französischsprachigen Kandidaten und den im Wahlkreis Wallonisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten zugeteilt werden müssen, erfolgt gemäss den Artikeln 169 bis 171. » Art. 12 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Wörter « als sie Kandidaten aufweist » durch die Wörter « als sie ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten aufweist » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage 1 [sic, zu lesen ist: Anlage ] [Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise: Siehe Belgisches Staatsblatt vom 10. Januar 2003, SS. 782 bis 808, wobei die Überschriften wie folgt zu lesen sind: « Provinz Antwerpen Provinz Hennegau Provinz Limburg Provinz Lüttich Provinz Luxemburg Provinz Namur Provinz Ostflandern Provinz Westflandern Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen (Flämisch-Brabant) und Nivelles (Wallonisch-Brabant) » und « Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - Wahlkanton - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons ». ] Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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