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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 décembre 2002 modifiant le Code électoral ainsi que son annexe |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot | en langue allemande de la loi du 13 décembre 2002 modifiant le Code |
wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage | électoral ainsi que son annexe |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage, | 13 décembre 2002 modifiant le Code électoral ainsi que son annexe, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het | officielle en langue allemande de la loi du 13 décembre 2002 modifiant |
Kieswetboek evenals zijn bijlage. | le Code électoral ainsi que son annexe. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 februari 2003. | Donné à Bruxelles, le 19 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und | 13. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und |
seiner Anlage | seiner Anlage |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahlen der | KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahlen der |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
Art. 2 - Die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und diesem | Art. 2 - Die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und diesem |
Gesetzbuch beigefügte Tabelle mit der Gruppierung der | Gesetzbuch beigefügte Tabelle mit der Gruppierung der |
Verwaltungsbezirke in Wahlkreise wird durch die in der Anlage zu | Verwaltungsbezirke in Wahlkreise wird durch die in der Anlage zu |
vorliegendem Gesetz beigefügte Tabelle ersetzt. | vorliegendem Gesetz beigefügte Tabelle ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom |
5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli | 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli |
1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie | 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein neuer Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein neuer Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Im Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde muss | « Im Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde muss |
mindestens einer der Beisitzer Magistrat des Gerichts Erster Instanz | mindestens einer der Beisitzer Magistrat des Gerichts Erster Instanz |
von Brüssel sein und der Sprachrolle angehören, die nicht diejenige | von Brüssel sein und der Sprachrolle angehören, die nicht diejenige |
des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ist. » | des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ist. » |
2. Dem heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem | 2. Dem heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
« § 2 - Unbeschadet der in Absatz 2 und folgenden vorgesehenen | « § 2 - Unbeschadet der in Absatz 2 und folgenden vorgesehenen |
Bestimmungen ist: | Bestimmungen ist: |
1. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit | 1. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit |
den Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen | den Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen |
Listen von französischsprachigen Kandidaten und mit den | Listen von französischsprachigen Kandidaten und mit den |
Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen Listen | Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen Listen |
von niederländischsprachigen Kandidaten beauftragt, | von niederländischsprachigen Kandidaten beauftragt, |
2. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen mit den | 2. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen mit den |
Wahlverrichtungen für die im Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen | Wahlverrichtungen für die im Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen |
Kandidatenlisten beauftragt. | Kandidatenlisten beauftragt. |
In Bezug auf die Verrichtungen, die sowohl den Wahlkreis | In Bezug auf die Verrichtungen, die sowohl den Wahlkreis |
Brüssel-Halle-Vilvoorde als auch den Wahlkreis Löwen betreffen, wird | Brüssel-Halle-Vilvoorde als auch den Wahlkreis Löwen betreffen, wird |
ein Vorstand eingerichtet, der die Mitglieder der beiden Vorstände | ein Vorstand eingerichtet, der die Mitglieder der beiden Vorstände |
vereint. | vereint. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Vorstand, « vereinigter Vorstand | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Vorstand, « vereinigter Vorstand |
» genannt, tagt im Hauptort des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde. | » genannt, tagt im Hauptort des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde. |
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Wahlkreises mit der grössten | Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Wahlkreises mit der grössten |
Einwohnerzahl. Bei Stimmengleichheit im vereinigten Büro ist die | Einwohnerzahl. Bei Stimmengleichheit im vereinigten Büro ist die |
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Das vereinigte Büro ist für | Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Das vereinigte Büro ist für |
folgende Verrichtungen zuständig: | folgende Verrichtungen zuständig: |
1. Erstellen und Drucken der Stimmzettel, wie in den Artikeln 127 bis | 1. Erstellen und Drucken der Stimmzettel, wie in den Artikeln 127 bis |
129 erwähnt, | 129 erwähnt, |
2. Verrichtungen in Bezug auf die Stimmenauszählung und die Bestimmung | 2. Verrichtungen in Bezug auf die Stimmenauszählung und die Bestimmung |
und Verkündung der Gewählten, wie in den Artikeln 164 und 172 bis 176 | und Verkündung der Gewählten, wie in den Artikeln 164 und 172 bis 176 |
erwähnt, | erwähnt, |
3. Verfassen des Wahlprotokolls, wie in Artikel 177 erwähnt. | 3. Verfassen des Wahlprotokolls, wie in Artikel 177 erwähnt. |
Wenn die Überbringer oder Kandidaten einer Liste, die zu den Listen | Wenn die Überbringer oder Kandidaten einer Liste, die zu den Listen |
von französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten | von französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten |
des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, zwischen den | des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, zwischen den |
Sitzungen des vorläufigen und endgültigen Abschlusses, wie in den | Sitzungen des vorläufigen und endgültigen Abschlusses, wie in den |
Artikeln 119 und 124 erwähnt, Beschwerde gegen die Zulassung von | Artikeln 119 und 124 erwähnt, Beschwerde gegen die Zulassung von |
Kandidaten auf einer Liste, die dem Vorsitzenden des | Kandidaten auf einer Liste, die dem Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, | Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, |
eingereicht haben oder, umgekehrt, wenn die Überbringer oder | eingereicht haben oder, umgekehrt, wenn die Überbringer oder |
Kandidaten einer Liste, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands | Kandidaten einer Liste, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands |
des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, Beschwerde gegen die | des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, Beschwerde gegen die |
Zulassung eines Kandidaten einer Liste, die zu den Listen von | Zulassung eines Kandidaten einer Liste, die zu den Listen von |
französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten des | französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten des |
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, eingereicht haben, | Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, eingereicht haben, |
sprechen sich der Hauptwahlvorstand des letztgenannten Wahlkreises und | sprechen sich der Hauptwahlvorstand des letztgenannten Wahlkreises und |
der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen ab und tagen, insofern | der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen ab und tagen, insofern |
nötig, beim endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten als vereinigtes | nötig, beim endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten als vereinigtes |
Büro, um Widersprüche in den Beschlüssen über diese Beschwerden zu | Büro, um Widersprüche in den Beschlüssen über diese Beschwerden zu |
vermeiden. » | vermeiden. » |
Art. 4 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 4 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz | Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz |
vom 16. Juli 1993, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze | vom 16. Juli 1993, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze |
ersetzt: | ersetzt: |
« Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde werden französischsprachige | « Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde werden französischsprachige |
Kandidaten und niederländischsprachige Kandidaten für die Wahl der | Kandidaten und niederländischsprachige Kandidaten für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer auf getrennten Listen vorgeschlagen. | Abgeordnetenkammer auf getrennten Listen vorgeschlagen. |
Die Listen von in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen | Die Listen von in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen |
niederländischsprachigen Kandidaten stimmen mit den im Wahlkreis Löwen | niederländischsprachigen Kandidaten stimmen mit den im Wahlkreis Löwen |
vorgeschlagenen Kandidatenlisten überein. | vorgeschlagenen Kandidatenlisten überein. |
Wahlvorschläge der im vorangehenden Absatz erwähnten Kandidaten werden | Wahlvorschläge der im vorangehenden Absatz erwähnten Kandidaten werden |
dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises | dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde oder des Wahlkreises Löwen ausgehändigt. | Brüssel-Halle-Vilvoorde oder des Wahlkreises Löwen ausgehändigt. |
Kandidaten, die auf einer beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des | Kandidaten, die auf einer beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des |
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Liste stehen, müssen | Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Liste stehen, müssen |
in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur Annahme | in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur Annahme |
ihrer Kandidatur erklären, dass sie französischsprachig oder | ihrer Kandidatur erklären, dass sie französischsprachig oder |
niederländischsprachig sind. Die Artikel 119quater und 125quinquies | niederländischsprachig sind. Die Artikel 119quater und 125quinquies |
sind auf diese Erklärung anwendbar. | sind auf diese Erklärung anwendbar. |
Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer müssen die in | Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer müssen die in |
Artikel 132 Absatz 2 vorgesehenen Gruppierungserklärungen dem | Artikel 132 Absatz 2 vorgesehenen Gruppierungserklärungen dem |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde am Donnerstag, dem zehnten Tag vor der Wahl, | Brüssel-Halle-Vilvoorde am Donnerstag, dem zehnten Tag vor der Wahl, |
zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt werden. | zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt werden. |
Dieser Hauptwahlvorstand übt die dem « Zentralwahlvorstand der Provinz | Dieser Hauptwahlvorstand übt die dem « Zentralwahlvorstand der Provinz |
» aufgrund der Artikel 132 bis 137 und 170 bis 171 übertragenen | » aufgrund der Artikel 132 bis 137 und 170 bis 171 übertragenen |
Aufgaben aus. » | Aufgaben aus. » |
Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 11. April 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 18. Dezember | vom 11. April 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 18. Dezember |
1998 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: | 1998 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Für die Bestimmung der Mindestanzahl Wählerunterschriften, die für | « Für die Bestimmung der Mindestanzahl Wählerunterschriften, die für |
einen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises | einen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Vorschlag von | Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Vorschlag von |
niederländischsprachigen Kandidaten oder für einen beim Vorsitzenden | niederländischsprachigen Kandidaten oder für einen beim Vorsitzenden |
des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen eingereichten | des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen eingereichten |
Wahlvorschlag erforderlich ist, wird die Gesamtbevölkerungszahl der | Wahlvorschlag erforderlich ist, wird die Gesamtbevölkerungszahl der |
beiden Wahlkreise berücksichtigt. | beiden Wahlkreise berücksichtigt. |
Sowohl die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises | Sowohl die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragenen Wähler als auch die in der | Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragenen Wähler als auch die in der |
Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Löwen eingetragenen Wähler | Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Löwen eingetragenen Wähler |
können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlvorschläge | können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlvorschläge |
unterzeichnen. » | unterzeichnen. » |
2. Paragraph 5 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | 2. Paragraph 5 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Allerdings ergibt sich die Höchstanzahl Kandidaten, die auf einer im | « Allerdings ergibt sich die Höchstanzahl Kandidaten, die auf einer im |
Wahlkreis Löwen oder im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde | Wahlkreis Löwen oder im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde |
eingereichten Liste zugelassenen sind, aus der Summe der Anzahl zu | eingereichten Liste zugelassenen sind, aus der Summe der Anzahl zu |
wählender Mitglieder in jedem der beiden Wahlkreise. » | wählender Mitglieder in jedem der beiden Wahlkreise. » |
Art. 6 - Artikel 132 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - Artikel 132 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgenden Absatz | das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgenden Absatz |
ersetzt: | ersetzt: |
« Diese Erklärungen können sich nur auf eine Gruppierung der im | « Diese Erklärungen können sich nur auf eine Gruppierung der im |
Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen, deren | Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen, deren |
Kandidaten in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur | Kandidaten in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur |
Annahme der Kandidatur bescheinigt haben, dass sie französischsprachig | Annahme der Kandidatur bescheinigt haben, dass sie französischsprachig |
sind, einerseits und der im Wahlkreis Wallonisch-Brabant eingereichten | sind, einerseits und der im Wahlkreis Wallonisch-Brabant eingereichten |
Listen andrerseits beziehen. » | Listen andrerseits beziehen. » |
Art. 7 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 17. März 1958 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. | vom 17. März 1958 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. |
Juli 1993 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird wie folgt | Juli 1993 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 1. In Absatz 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
« Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen ordentlichen | « Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen ordentlichen |
Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der | Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der |
Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und | Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und |
unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis der | unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis der |
ordentlichen Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen | ordentlichen Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen |
Kandidaten der angegebenen Liste erhalten. » | Kandidaten der angegebenen Liste erhalten. » |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, | vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, |
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den | durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den |
Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Wird eine der darin aufgenommenen Listen abgewiesen, so wird die | « Wird eine der darin aufgenommenen Listen abgewiesen, so wird die |
Erklärung gegenstandslos. » | Erklärung gegenstandslos. » |
2. In Absatz 3 werden die Wörter « Ebenso bleibt die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Ebenso bleibt die |
Gruppierungserklärung »durch die Wörter « Die Gruppierungserklärung | Gruppierungserklärung »durch die Wörter « Die Gruppierungserklärung |
bleibt » ersetzt. | bleibt » ersetzt. |
3. In Absatz 4 zweiter Satz werden die Wörter « der Provinz » durch | 3. In Absatz 4 zweiter Satz werden die Wörter « der Provinz » durch |
die Wörter « , zwischen denen Gruppierung besteht, » ersetzt. | die Wörter « , zwischen denen Gruppierung besteht, » ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 137 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der | Art. 9 - In Artikel 137 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der |
Provinzhauptstadt » durch die Wörter « des Hauptortes des Wahlkreises | Provinzhauptstadt » durch die Wörter « des Hauptortes des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde » ersetzt. | Brüssel-Halle-Vilvoorde » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und dessen heutiger Text § 1 | ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde | « § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde |
erstellt für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwei zusammenfassende | erstellt für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwei zusammenfassende |
Tabellen: eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der | Tabellen: eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der |
Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten, die | Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten, die |
in den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen | in den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen |
verzeichnet sind; die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der | verzeichnet sind; die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der |
Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von | Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von |
niederländischsprachigen Kandidaten, die in den von den | niederländischsprachigen Kandidaten, die in den von den |
Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen verzeichnet sind. | Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen verzeichnet sind. |
» | » |
Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Vbis, | Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Vbis, |
das die Artikel 168bis bis 168quater umfasst, mit folgendem Wortlaut | das die Artikel 168bis bis 168quater umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« KAPITEL Vbis - Sitzverteilung für die Wahl der Abgeordnetenkammer in | « KAPITEL Vbis - Sitzverteilung für die Wahl der Abgeordnetenkammer in |
den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant | den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant |
Art. 168bis - Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises | Art. 168bis - Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde die Zuteilung der Sitze im Wahlkreis | Brüssel-Halle-Vilvoorde die Zuteilung der Sitze im Wahlkreis |
Brüssel-Halle-Vilvoorde vornimmt, verteilt er diese Sitze auf die | Brüssel-Halle-Vilvoorde vornimmt, verteilt er diese Sitze auf die |
Listen von französischsprachigen Kandidaten und die Listen von | Listen von französischsprachigen Kandidaten und die Listen von |
niederländischsprachigen Kandidaten, wie im folgenden Absatz | niederländischsprachigen Kandidaten, wie im folgenden Absatz |
angegeben. | angegeben. |
Der Hauptwahlvorstand errechnet einen Wahldivisor, indem er die | Der Hauptwahlvorstand errechnet einen Wahldivisor, indem er die |
Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel durch die Anzahl der im Wahlkreis zu | Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel durch die Anzahl der im Wahlkreis zu |
vergebenden Sitze teilt. Er teilt die Summe der von Listen von | vergebenden Sitze teilt. Er teilt die Summe der von Listen von |
französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise von Listen von | französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise von Listen von |
niederländischsprachigen Kandidaten erzielten Wahlziffern durch diesen | niederländischsprachigen Kandidaten erzielten Wahlziffern durch diesen |
Divisor. Auf diese Art und Weise bestimmt er für jede Gruppe von | Divisor. Auf diese Art und Weise bestimmt er für jede Gruppe von |
Listen den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl | Listen den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl |
unmittelbar erzielter Sitze an. Ein eventuell noch verfügbarer Sitz | unmittelbar erzielter Sitze an. Ein eventuell noch verfügbarer Sitz |
wird der Gruppe von Listen zuerkannt, die den Quotienten mit dem | wird der Gruppe von Listen zuerkannt, die den Quotienten mit dem |
höchsten Bruch hat. Bei Gleichheit des Bruchs wird der restliche Sitz | höchsten Bruch hat. Bei Gleichheit des Bruchs wird der restliche Sitz |
der Gruppe von Listen mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt. | der Gruppe von Listen mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt. |
Art. 168ter - Im Hinblick auf die Verteilung der Sitze, die den Listen | Art. 168ter - Im Hinblick auf die Verteilung der Sitze, die den Listen |
der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Walkreis Löwen | der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Walkreis Löwen |
vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zugeteilt werden | vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zugeteilt werden |
müssen, addiert der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen die | müssen, addiert der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen die |
Wahlziffern, die diese Listen in Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen | Wahlziffern, die diese Listen in Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen |
erzielt haben. | erzielt haben. |
Der Hauptwahlvorstand teilt anschliessend gemäss den in den Artikeln | Der Hauptwahlvorstand teilt anschliessend gemäss den in den Artikeln |
167 und 168 festgelegten Verfahren die Gesamtanzahl Sitze zu, die den | 167 und 168 festgelegten Verfahren die Gesamtanzahl Sitze zu, die den |
Listen der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Wahlkreis Löwen | Listen der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Wahlkreis Löwen |
vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zukommen. | vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zukommen. |
Art. 168quater - Die Verteilung der Sitze, die den im Wahlkreis | Art. 168quater - Die Verteilung der Sitze, die den im Wahlkreis |
Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen von | Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen von |
französischsprachigen Kandidaten und den im Wahlkreis | französischsprachigen Kandidaten und den im Wahlkreis |
Wallonisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten zugeteilt werden | Wallonisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten zugeteilt werden |
müssen, erfolgt gemäss den Artikeln 169 bis 171. » | müssen, erfolgt gemäss den Artikeln 169 bis 171. » |
Art. 12 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 12 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch | durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Wörter « als sie | das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Wörter « als sie |
Kandidaten aufweist » durch die Wörter « als sie ordentliche | Kandidaten aufweist » durch die Wörter « als sie ordentliche |
Kandidaten und Ersatzkandidaten aufweist » ersetzt. | Kandidaten und Ersatzkandidaten aufweist » ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft | Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage 1 [sic, zu lesen ist: Anlage ] | Anlage 1 [sic, zu lesen ist: Anlage ] |
[Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise: Siehe Belgisches | [Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise: Siehe Belgisches |
Staatsblatt vom 10. Januar 2003, SS. 782 bis 808, wobei die | Staatsblatt vom 10. Januar 2003, SS. 782 bis 808, wobei die |
Überschriften wie folgt zu lesen sind: | Überschriften wie folgt zu lesen sind: |
« Provinz Antwerpen | « Provinz Antwerpen |
Provinz Hennegau | Provinz Hennegau |
Provinz Limburg | Provinz Limburg |
Provinz Lüttich | Provinz Lüttich |
Provinz Luxemburg | Provinz Luxemburg |
Provinz Namur | Provinz Namur |
Provinz Ostflandern | Provinz Ostflandern |
Provinz Westflandern | Provinz Westflandern |
Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen (Flämisch-Brabant) | Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen (Flämisch-Brabant) |
und Nivelles (Wallonisch-Brabant) » | und Nivelles (Wallonisch-Brabant) » |
und | und |
« Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - | « Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - |
Wahlkanton - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons ». ] | Wahlkanton - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons ». ] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |