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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/02/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 décembre 2002 modifiant le Code électoral ainsi que son annexe
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 tot en langue allemande de la loi du 13 décembre 2002 modifiant le Code
wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage électoral ainsi que son annexe
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 2002 tot wijziging van het Kieswetboek evenals zijn bijlage, 13 décembre 2002 modifiant le Code électoral ainsi que son annexe,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 13 december 2002 tot wijziging van het officielle en langue allemande de la loi du 13 décembre 2002 modifiant
Kieswetboek evenals zijn bijlage. le Code électoral ainsi que son annexe.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 19 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und 13. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und
seiner Anlage seiner Anlage
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahlen der KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahlen der
Föderalen Gesetzgebenden Kammern Föderalen Gesetzgebenden Kammern
Art. 2 - Die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und diesem Art. 2 - Die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und diesem
Gesetzbuch beigefügte Tabelle mit der Gruppierung der Gesetzbuch beigefügte Tabelle mit der Gruppierung der
Verwaltungsbezirke in Wahlkreise wird durch die in der Anlage zu Verwaltungsbezirke in Wahlkreise wird durch die in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz beigefügte Tabelle ersetzt. vorliegendem Gesetz beigefügte Tabelle ersetzt.
Art. 3 - Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 94 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli
1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie 1993 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein neuer Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein neuer Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Im Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde muss « Im Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde muss
mindestens einer der Beisitzer Magistrat des Gerichts Erster Instanz mindestens einer der Beisitzer Magistrat des Gerichts Erster Instanz
von Brüssel sein und der Sprachrolle angehören, die nicht diejenige von Brüssel sein und der Sprachrolle angehören, die nicht diejenige
des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ist. » des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ist. »
2. Dem heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem 2. Dem heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
« § 2 - Unbeschadet der in Absatz 2 und folgenden vorgesehenen « § 2 - Unbeschadet der in Absatz 2 und folgenden vorgesehenen
Bestimmungen ist: Bestimmungen ist:
1. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit 1. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde mit
den Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen den Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen
Listen von französischsprachigen Kandidaten und mit den Listen von französischsprachigen Kandidaten und mit den
Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen Listen Wahlverrichtungen für die in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen Listen
von niederländischsprachigen Kandidaten beauftragt, von niederländischsprachigen Kandidaten beauftragt,
2. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen mit den 2. der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen mit den
Wahlverrichtungen für die im Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen Wahlverrichtungen für die im Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen
Kandidatenlisten beauftragt. Kandidatenlisten beauftragt.
In Bezug auf die Verrichtungen, die sowohl den Wahlkreis In Bezug auf die Verrichtungen, die sowohl den Wahlkreis
Brüssel-Halle-Vilvoorde als auch den Wahlkreis Löwen betreffen, wird Brüssel-Halle-Vilvoorde als auch den Wahlkreis Löwen betreffen, wird
ein Vorstand eingerichtet, der die Mitglieder der beiden Vorstände ein Vorstand eingerichtet, der die Mitglieder der beiden Vorstände
vereint. vereint.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Vorstand, « vereinigter Vorstand Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Vorstand, « vereinigter Vorstand
» genannt, tagt im Hauptort des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde. » genannt, tagt im Hauptort des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Wahlkreises mit der grössten Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Wahlkreises mit der grössten
Einwohnerzahl. Bei Stimmengleichheit im vereinigten Büro ist die Einwohnerzahl. Bei Stimmengleichheit im vereinigten Büro ist die
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Das vereinigte Büro ist für Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Das vereinigte Büro ist für
folgende Verrichtungen zuständig: folgende Verrichtungen zuständig:
1. Erstellen und Drucken der Stimmzettel, wie in den Artikeln 127 bis 1. Erstellen und Drucken der Stimmzettel, wie in den Artikeln 127 bis
129 erwähnt, 129 erwähnt,
2. Verrichtungen in Bezug auf die Stimmenauszählung und die Bestimmung 2. Verrichtungen in Bezug auf die Stimmenauszählung und die Bestimmung
und Verkündung der Gewählten, wie in den Artikeln 164 und 172 bis 176 und Verkündung der Gewählten, wie in den Artikeln 164 und 172 bis 176
erwähnt, erwähnt,
3. Verfassen des Wahlprotokolls, wie in Artikel 177 erwähnt. 3. Verfassen des Wahlprotokolls, wie in Artikel 177 erwähnt.
Wenn die Überbringer oder Kandidaten einer Liste, die zu den Listen Wenn die Überbringer oder Kandidaten einer Liste, die zu den Listen
von französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten von französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten
des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, zwischen den des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, zwischen den
Sitzungen des vorläufigen und endgültigen Abschlusses, wie in den Sitzungen des vorläufigen und endgültigen Abschlusses, wie in den
Artikeln 119 und 124 erwähnt, Beschwerde gegen die Zulassung von Artikeln 119 und 124 erwähnt, Beschwerde gegen die Zulassung von
Kandidaten auf einer Liste, die dem Vorsitzenden des Kandidaten auf einer Liste, die dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist,
eingereicht haben oder, umgekehrt, wenn die Überbringer oder eingereicht haben oder, umgekehrt, wenn die Überbringer oder
Kandidaten einer Liste, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands Kandidaten einer Liste, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands
des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, Beschwerde gegen die des Wahlkreises Löwen ausgehändigt worden ist, Beschwerde gegen die
Zulassung eines Kandidaten einer Liste, die zu den Listen von Zulassung eines Kandidaten einer Liste, die zu den Listen von
französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten des französischsprachigen oder von niederländischsprachigen Kandidaten des
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, eingereicht haben, Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören, eingereicht haben,
sprechen sich der Hauptwahlvorstand des letztgenannten Wahlkreises und sprechen sich der Hauptwahlvorstand des letztgenannten Wahlkreises und
der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen ab und tagen, insofern der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen ab und tagen, insofern
nötig, beim endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten als vereinigtes nötig, beim endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten als vereinigtes
Büro, um Widersprüche in den Beschlüssen über diese Beschwerden zu Büro, um Widersprüche in den Beschlüssen über diese Beschwerden zu
vermeiden. » vermeiden. »
Art. 4 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz
vom 16. Juli 1993, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze vom 16. Juli 1993, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze
ersetzt: ersetzt:
« Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde werden französischsprachige « Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde werden französischsprachige
Kandidaten und niederländischsprachige Kandidaten für die Wahl der Kandidaten und niederländischsprachige Kandidaten für die Wahl der
Abgeordnetenkammer auf getrennten Listen vorgeschlagen. Abgeordnetenkammer auf getrennten Listen vorgeschlagen.
Die Listen von in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen Die Listen von in diesem Wahlkreis vorgeschlagenen
niederländischsprachigen Kandidaten stimmen mit den im Wahlkreis Löwen niederländischsprachigen Kandidaten stimmen mit den im Wahlkreis Löwen
vorgeschlagenen Kandidatenlisten überein. vorgeschlagenen Kandidatenlisten überein.
Wahlvorschläge der im vorangehenden Absatz erwähnten Kandidaten werden Wahlvorschläge der im vorangehenden Absatz erwähnten Kandidaten werden
dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde oder des Wahlkreises Löwen ausgehändigt. Brüssel-Halle-Vilvoorde oder des Wahlkreises Löwen ausgehändigt.
Kandidaten, die auf einer beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Kandidaten, die auf einer beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Liste stehen, müssen Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Liste stehen, müssen
in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur Annahme in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur Annahme
ihrer Kandidatur erklären, dass sie französischsprachig oder ihrer Kandidatur erklären, dass sie französischsprachig oder
niederländischsprachig sind. Die Artikel 119quater und 125quinquies niederländischsprachig sind. Die Artikel 119quater und 125quinquies
sind auf diese Erklärung anwendbar. sind auf diese Erklärung anwendbar.
Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer müssen die in Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer müssen die in
Artikel 132 Absatz 2 vorgesehenen Gruppierungserklärungen dem Artikel 132 Absatz 2 vorgesehenen Gruppierungserklärungen dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde am Donnerstag, dem zehnten Tag vor der Wahl, Brüssel-Halle-Vilvoorde am Donnerstag, dem zehnten Tag vor der Wahl,
zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt werden. zwischen 14 und 16 Uhr ausgehändigt werden.
Dieser Hauptwahlvorstand übt die dem « Zentralwahlvorstand der Provinz Dieser Hauptwahlvorstand übt die dem « Zentralwahlvorstand der Provinz
» aufgrund der Artikel 132 bis 137 und 170 bis 171 übertragenen » aufgrund der Artikel 132 bis 137 und 170 bis 171 übertragenen
Aufgaben aus. » Aufgaben aus. »
Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 5 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze
vom 11. April 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 18. Dezember vom 11. April 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 18. Dezember
1998 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: 1998 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Für die Bestimmung der Mindestanzahl Wählerunterschriften, die für « Für die Bestimmung der Mindestanzahl Wählerunterschriften, die für
einen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises einen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Vorschlag von Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereichten Vorschlag von
niederländischsprachigen Kandidaten oder für einen beim Vorsitzenden niederländischsprachigen Kandidaten oder für einen beim Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen eingereichten des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises Löwen eingereichten
Wahlvorschlag erforderlich ist, wird die Gesamtbevölkerungszahl der Wahlvorschlag erforderlich ist, wird die Gesamtbevölkerungszahl der
beiden Wahlkreise berücksichtigt. beiden Wahlkreise berücksichtigt.
Sowohl die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Sowohl die in der Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragenen Wähler als auch die in der Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragenen Wähler als auch die in der
Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Löwen eingetragenen Wähler Wählerliste einer Gemeinde des Wahlkreises Löwen eingetragenen Wähler
können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlvorschläge können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlvorschläge
unterzeichnen. » unterzeichnen. »
2. Paragraph 5 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 2. Paragraph 5 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Allerdings ergibt sich die Höchstanzahl Kandidaten, die auf einer im « Allerdings ergibt sich die Höchstanzahl Kandidaten, die auf einer im
Wahlkreis Löwen oder im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde Wahlkreis Löwen oder im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde
eingereichten Liste zugelassenen sind, aus der Summe der Anzahl zu eingereichten Liste zugelassenen sind, aus der Summe der Anzahl zu
wählender Mitglieder in jedem der beiden Wahlkreise. » wählender Mitglieder in jedem der beiden Wahlkreise. »
Art. 6 - Artikel 132 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - Artikel 132 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgenden Absatz das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgenden Absatz
ersetzt: ersetzt:
« Diese Erklärungen können sich nur auf eine Gruppierung der im « Diese Erklärungen können sich nur auf eine Gruppierung der im
Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen, deren Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen, deren
Kandidaten in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur Kandidaten in der in Artikel 116 § 4 letzter Absatz erwähnten Akte zur
Annahme der Kandidatur bescheinigt haben, dass sie französischsprachig Annahme der Kandidatur bescheinigt haben, dass sie französischsprachig
sind, einerseits und der im Wahlkreis Wallonisch-Brabant eingereichten sind, einerseits und der im Wahlkreis Wallonisch-Brabant eingereichten
Listen andrerseits beziehen. » Listen andrerseits beziehen. »
Art. 7 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 17. März 1958 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. vom 17. März 1958 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird wie folgt Juli 1993 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: 1. In Absatz 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen ordentlichen « Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss sie von allen ordentlichen
Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen Kandidaten der
Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und Liste unterzeichnet sein und das in einer gleichartigen Erklärung und
unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis der unter denselben Voraussetzungen ausgedrückte Einverständnis der
ordentlichen Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen ordentlichen Kandidaten oder von zwei der drei ersten ordentlichen
Kandidaten der angegebenen Liste erhalten. » Kandidaten der angegebenen Liste erhalten. »
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991,
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch den
Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Wird eine der darin aufgenommenen Listen abgewiesen, so wird die « Wird eine der darin aufgenommenen Listen abgewiesen, so wird die
Erklärung gegenstandslos. » Erklärung gegenstandslos. »
2. In Absatz 3 werden die Wörter « Ebenso bleibt die 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Ebenso bleibt die
Gruppierungserklärung »durch die Wörter « Die Gruppierungserklärung Gruppierungserklärung »durch die Wörter « Die Gruppierungserklärung
bleibt » ersetzt. bleibt » ersetzt.
3. In Absatz 4 zweiter Satz werden die Wörter « der Provinz » durch 3. In Absatz 4 zweiter Satz werden die Wörter « der Provinz » durch
die Wörter « , zwischen denen Gruppierung besteht, » ersetzt. die Wörter « , zwischen denen Gruppierung besteht, » ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 137 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der Art. 9 - In Artikel 137 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der
Provinzhauptstadt » durch die Wörter « des Hauptortes des Wahlkreises Provinzhauptstadt » durch die Wörter « des Hauptortes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde » ersetzt. Brüssel-Halle-Vilvoorde » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und dessen heutiger Text § 1 ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde « § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde
erstellt für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwei zusammenfassende erstellt für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwei zusammenfassende
Tabellen: eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Tabellen: eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der
Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten, die Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten, die
in den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen in den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen
verzeichnet sind; die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der verzeichnet sind; die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der
Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von
niederländischsprachigen Kandidaten, die in den von den niederländischsprachigen Kandidaten, die in den von den
Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen verzeichnet sind. Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten Tabellen verzeichnet sind.
» »
Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Vbis, Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Vbis,
das die Artikel 168bis bis 168quater umfasst, mit folgendem Wortlaut das die Artikel 168bis bis 168quater umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« KAPITEL Vbis - Sitzverteilung für die Wahl der Abgeordnetenkammer in « KAPITEL Vbis - Sitzverteilung für die Wahl der Abgeordnetenkammer in
den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant
Art. 168bis - Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Art. 168bis - Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde die Zuteilung der Sitze im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde die Zuteilung der Sitze im Wahlkreis
Brüssel-Halle-Vilvoorde vornimmt, verteilt er diese Sitze auf die Brüssel-Halle-Vilvoorde vornimmt, verteilt er diese Sitze auf die
Listen von französischsprachigen Kandidaten und die Listen von Listen von französischsprachigen Kandidaten und die Listen von
niederländischsprachigen Kandidaten, wie im folgenden Absatz niederländischsprachigen Kandidaten, wie im folgenden Absatz
angegeben. angegeben.
Der Hauptwahlvorstand errechnet einen Wahldivisor, indem er die Der Hauptwahlvorstand errechnet einen Wahldivisor, indem er die
Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel durch die Anzahl der im Wahlkreis zu Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel durch die Anzahl der im Wahlkreis zu
vergebenden Sitze teilt. Er teilt die Summe der von Listen von vergebenden Sitze teilt. Er teilt die Summe der von Listen von
französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise von Listen von französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise von Listen von
niederländischsprachigen Kandidaten erzielten Wahlziffern durch diesen niederländischsprachigen Kandidaten erzielten Wahlziffern durch diesen
Divisor. Auf diese Art und Weise bestimmt er für jede Gruppe von Divisor. Auf diese Art und Weise bestimmt er für jede Gruppe von
Listen den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl Listen den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl
unmittelbar erzielter Sitze an. Ein eventuell noch verfügbarer Sitz unmittelbar erzielter Sitze an. Ein eventuell noch verfügbarer Sitz
wird der Gruppe von Listen zuerkannt, die den Quotienten mit dem wird der Gruppe von Listen zuerkannt, die den Quotienten mit dem
höchsten Bruch hat. Bei Gleichheit des Bruchs wird der restliche Sitz höchsten Bruch hat. Bei Gleichheit des Bruchs wird der restliche Sitz
der Gruppe von Listen mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt. der Gruppe von Listen mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt.
Art. 168ter - Im Hinblick auf die Verteilung der Sitze, die den Listen Art. 168ter - Im Hinblick auf die Verteilung der Sitze, die den Listen
der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Walkreis Löwen der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Walkreis Löwen
vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zugeteilt werden vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zugeteilt werden
müssen, addiert der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen die müssen, addiert der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Löwen die
Wahlziffern, die diese Listen in Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen Wahlziffern, die diese Listen in Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen
erzielt haben. erzielt haben.
Der Hauptwahlvorstand teilt anschliessend gemäss den in den Artikeln Der Hauptwahlvorstand teilt anschliessend gemäss den in den Artikeln
167 und 168 festgelegten Verfahren die Gesamtanzahl Sitze zu, die den 167 und 168 festgelegten Verfahren die Gesamtanzahl Sitze zu, die den
Listen der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Wahlkreis Löwen Listen der im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und im Wahlkreis Löwen
vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zukommen. vorgeschlagenen niederländischsprachigen Kandidaten zukommen.
Art. 168quater - Die Verteilung der Sitze, die den im Wahlkreis Art. 168quater - Die Verteilung der Sitze, die den im Wahlkreis
Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen von Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagenen Listen von
französischsprachigen Kandidaten und den im Wahlkreis französischsprachigen Kandidaten und den im Wahlkreis
Wallonisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten zugeteilt werden Wallonisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten zugeteilt werden
müssen, erfolgt gemäss den Artikeln 169 bis 171. » müssen, erfolgt gemäss den Artikeln 169 bis 171. »
Art. 12 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 12 - In Artikel 171 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Wörter « als sie das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Wörter « als sie
Kandidaten aufweist » durch die Wörter « als sie ordentliche Kandidaten aufweist » durch die Wörter « als sie ordentliche
Kandidaten und Ersatzkandidaten aufweist » ersetzt. Kandidaten und Ersatzkandidaten aufweist » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 1 [sic, zu lesen ist: Anlage ] Anlage 1 [sic, zu lesen ist: Anlage ]
[Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise: Siehe Belgisches [Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise: Siehe Belgisches
Staatsblatt vom 10. Januar 2003, SS. 782 bis 808, wobei die Staatsblatt vom 10. Januar 2003, SS. 782 bis 808, wobei die
Überschriften wie folgt zu lesen sind: Überschriften wie folgt zu lesen sind:
« Provinz Antwerpen « Provinz Antwerpen
Provinz Hennegau Provinz Hennegau
Provinz Limburg Provinz Limburg
Provinz Lüttich Provinz Lüttich
Provinz Luxemburg Provinz Luxemburg
Provinz Namur Provinz Namur
Provinz Ostflandern Provinz Ostflandern
Provinz Westflandern Provinz Westflandern
Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen (Flämisch-Brabant) Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen (Flämisch-Brabant)
und Nivelles (Wallonisch-Brabant) » und Nivelles (Wallonisch-Brabant) »
und und
« Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - « Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk -
Wahlkanton - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons ». ] Wahlkanton - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons ». ]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^