Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 19 december 2021
gepubliceerd op 24 maart 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 18, § 3, van het KB/WIB 92 op het stuk van de forfaitaire raming van de voordelen van alle aard voor de kosteloze verstrekking van verwarming en van elektriciteit. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2023041073
pub.
24/03/2023
prom.
19/12/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


19 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 18, § 3, van het KB/WIB 92 op het stuk van de forfaitaire raming van de voordelen van alle aard voor de kosteloze verstrekking van verwarming en van elektriciteit. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2021 tot wijziging van artikel 18, § 3, van het KB/WIB 92 op het stuk van de forfaitaire raming van de voordelen van alle aard voor de kosteloze verstrekking van verwarming en van elektriciteit (Belgisch Staatsblad van 27 december 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 18 § 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Pauschalveranschlagung von Vorteilen jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Heizung und über Strom BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Ausführung des Regierungsabkommens wird die Regierung eine umfassende Steuerreform vorbereiten, um das Besteuerungssystem zu modernisieren, zu vereinfachen und gerechter und neutraler zu gestalten.In Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen wird eine Vereinfachung angestrebt, wozu unter anderem eine allmähliche Verschiebung von alternativen Vergütungsformen hin zu einer Vergütung in Euro gehört. Im Rahmen eines Cafeteria-Modells, einer Form der in steuerlicher (beziehungsweise steuerähnlicher) Hinsicht vorteilhaften Lohnflexibilisierung, werden Ausgaben eines Arbeitnehmers häufig von seinem Arbeitgeber übernommen. Der Arbeitnehmer wird dann auf einen Vorteil jeglicher Art besteuert. Ein Beispiel, das kürzlich in der Presse erschienen ist, ist ein Modell, das den Arbeitnehmern von teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Stromrechnung über ein Cafeteria-Modell steuerlich vorteilhaft von ihrem Arbeitgeber bezahlen zu lassen. Eine solche Lohnflexibilisierung steht im Widerspruch zu den Beschlüssen der Regierung. Einer der Bestandteile, auf denen solche Modelle beruhen, ist die Pauschalbewertung des Vorteils jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Strom (Artikel 18 § 3 Punkt 4 des KE/EStGB 92). Daher wird vorgeschlagen, in Erwartung der Steuerreform die Pauschalbewertung des Vorteils jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Strom und über Heizung bereits jetzt auf die Fälle zu beschränken, in denen diese Bewertung derzeit üblicherweise verwendet wird. Dies sind insbesondere die Fälle, in denen Strom und/oder Heizung zusammen mit der kostenlosen Zurverfügungstellung einer Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird (Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs). Diese zusätzliche Präzisierung gilt für Vorteile, die ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden (Artikel 2 des Entwurfs).

Indem der Vorteil, der sich aus der Beteiligung des Arbeitgebers an den Energiekosten ergibt, im Rahmen von Cafeteria-Modellen entsprechend dem Realwert des Vorteils bewertet wird, wird auch ein weiterer Schritt zur Harmonisierung des Lohnbegriffs auf sozialer und steuerlicher Ebene unternommen.

Bei den durch Artikel 1 Nr. 2 bis 4 des Entwurfs vorgenommenen Abänderungen handelt es sich um rein technische Anpassungen.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

19. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 18 § 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Pauschalveranschlagung von Vorteilen jeglicher Art für die kostenlose Verfügung über Heizung und über Strom PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 Absatz 2; Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 27. Oktober 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.398/3 des Staatsrates vom 29. November 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 18 § 3 Punkt 4 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Vorteil der kostenlosen Verfügung über Heizung und/oder über Strom zu anderen Zwecken als zu Heizzwecken wird nur dann pauschal auf den gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmten Betrag veranschlagt, wenn derjenige, der den Vorteil gewährt, auch das unbewegliche Gut zur Verfügung stellt, für das der Vorteil gewährt wird." 2. In Absatz 1, der Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "Der Vorteil wird wie folgt veranschlagt:" durch die Wörter "In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird der Vorteil wie folgt veranschlagt:" ersetzt.3. In Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt.4. In Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "Artikel 178 § 3 Nr.2" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 1 Nr. 1 bis 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum gewährten Vorteile anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

^