gepubliceerd op 05 november 1998
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen
19 AUGUSTUS 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 betreffende de bescherming van kalveren in kalverhouderijen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 augustus 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK
Bijlage Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft 23. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Kälbern in Kälberzuchtbetrieben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993 und 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 4 § 4;
Aufgrund der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, abgeändert durch die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997;
Aufgrund der Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in bezug auf den Schutz von Kälbern in Kälberzuchtbetrieben zu treffen, von der Verpflichtung herrührt, der Richtlinie 97/2/EG und der Entscheidung 97/182/EG binnen den vorgeschriebenen Fristen Folge zu leisten, damit jegliche wirtschaftliche Verzerrung gegenüber den umliegenden Ländern der Europäischen Union vermieden wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmung
Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Kalb »: ein Rind bis zum Alter von höchstens sechs Monaten.
KAPITEL II - Einrichtung und Ausrüstung
Art. 2.§ 1 - Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu erbauten oder wieder aufgebauten Betriebe und alle nach diesem Stichtag erstmals in Benutzung genommenen Betriebe folgende Bestimmungen: a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, ein Tierarzt bescheinigt, dass das betreffende Tier aufgrund seines Gesundheitszustands oder seines Verhaltens abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1.
Eine Einzelbucht für Kälber (ausser für die Absonderung kranker Tiere) darf keine festen Wände haben, sondern muss mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. b) Für Kälber in Gruppenhaltung muss die für jedes Kalb vorgesehene verfügbare Fläche mindestens 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg, mindestens 1,7 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als 150 kg und weniger als 220 kg und mindestens 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mehr als 220 kg betragen. § 2 - Ab dem 1. Januar 2004 gelten die Bestimmungen von § 1 für alle Betriebe, ausser Betrieben, in denen Kälber: - in Gruppen auf einer verfügbaren Fläche von mindestens 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht bis zu 150 kg gehalten werden, - in Einzelbuchten gehalten werden, deren Mindestbreite 81 cm beträgt oder dem 0,8 fachen der Widerristhöhe entspricht; dort gelten diese Bestimmungen ab dem 31. Dezember 2006. § 3 - Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden jedoch keine Anwendung auf: - Betriebe mit weniger als sechs Kälbern, - Kälber, die von ihrer Mutter gesäugt werden.
Art. 3.Die Stallungen für Kälber müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen und putzen und mühelos liegen und aufstehen kann.
Art. 4.Das für den Bau von Stallungen, Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, darf für Kälber nicht schädlich sein und muss sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. Die Kälber dürfen sich nicht daran verletzen können.
Art. 5.Die Böden müssen eine feste, flache und stabile Oberfläche bilden, die rutschsicher ist, ohne Unebenheiten aufzuweisen. Sie müssen auf die Grösse und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein.
Die Fläche zum Liegen muss ausreichend drainiert, sauber und bequem sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine Einstreu vorgesehen sein.
Art. 6.Kälber dürfen nicht angebunden werden, mit Ausnahme von Kälbern in Gruppenhaltung, die während der Fütterung mit Milch oder Milchaustauscher für höchstens eine Stunde angebunden werden dürfen.
Bei Verwendung einer Anbindevorrichtung darf diese keine Verletzungen verursachen; sie muss regelmässig überprüft und falls nötig reguliert werden, so dass ein beschwerdefreier Sitz gewährleistet wird. Jede Anbindevorrichtung muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die in Artikel 3 vorgesehene Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.
Art. 7.Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass die Gefahr einer Verunreinigung des Futters und des Wassers begrenzt wird.
Art. 8.§ 1 - Durch Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist. § 2 - Bei Verwendung eines künstlichen Belüftungssystems muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, damit im Fall eines Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber gewährleistet ist, und ein Alarmsystem muss vorgesehen sein, das dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Das Alarmsystem ist regelmässig zu testen. § 3 - Alle automatischen oder mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben, und sollte dies nicht möglich sein, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. § 4 - Elektrische Leitungen und Apparate müssen gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. März 1981 zur Verbindlicherklärung der Allgemeinen Ordnung über elektrische Anlagen für hauswirtschaftliche Anlagen und bestimmte Leitungen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie eingebaut und gewartet werden.
Art. 9.Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden.
Daher ist eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen. Wird eine künstliche Beleuchtung verwendet, muss diese mindestens so lange brennen, wie zwischen 9 und 17 Uhr Tageslicht herrscht. Eine geeignete, fest installierte oder bewegliche Beleuchtung, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu können, muss zur Verfügung stehen.
KAPITEL III - Versorgung der Kälber
Art. 10.Für die Versorgung der Kälber muss genügend kompetentes Personal zur Verfügung stehen, das jede Krankheit und Verhaltensänderung bei den Tieren feststellen kann und beurteilen kann, ob die Umgebungsfaktoren ausreichen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten.
Art. 11.Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich und Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder von der für die Tiere verantwortlichen Person inspiziert werden.
Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich in geeigneter Weise zu behandeln. Kranke oder verletzte Kälber müssen bei Bedarf in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu abgesondert werden können. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und des Gesetzes vom 28.
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin sowie ihrer Ausführungserlasse, muss so rasch wie möglich ein Tierarzt konsultiert werden, wenn die Tiere auf die Behandlung des Eigentümers oder Tierhalters nicht ansprechen.
Art. 12.§ 1 - Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmässigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss im Futter genügend Eisen enthalten sein, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und Kälber von mehr als zwei Wochen müssen eine tägliche Mindestmenge an faserigem Rauhfutter erhalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g pro Tag erhöht wird. § 2 - Die Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden.
Wenn Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können beziehungsweise nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, müssen alle Tiere gleichzeitig fressen können. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. § 3 - Über zwei Wochen alte Kälber müssen in ausreichender Menge über Frischwasser verfügen oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heissen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. § 4 - Sämtliche Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.
Art. 13.§ 1 - Stallungen, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen. § 2 - Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, damit die Geruchsbildung eingedämmt wird und keine Fliegen oder Nager angelockt werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 14.Der Königliche Erlass vom 6. Juli 1994 über den Schutz von Kälbern in Kälberzuchtbetrieben wird aufgehoben.
Art. 15.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und bestraft.
Art. 16.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 augustus 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK