gepubliceerd op 25 mei 2016
Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van paspoorten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van paspoorten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de geldigheidsduur van paspoorten (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Gültigkeitsdauer von Pässen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 57 des Konsulargesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2014;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Gewöhnliche Pässe für Minderjährige sind fünf Jahre gültig.
Gewöhnliche Pässe für Volljährige sind sieben Jahre gültig.
Gewöhnliche Pässe, die unentgeltlich als Ersatz für einen Pass ausgestellt werden, der einen administrativen Fehler oder Produktionsfehler enthält, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie der zu ersetzende Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss der Ersatzpass bezahlt werden und erhält er eine neue Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige.
Gewöhnliche Pässe, die in einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragenen Belgiern ausgestellt werden, die ihren Pass verloren haben oder deren Pass gestohlen wurde und die beim Passantrag ihre Zustimmung dazu gegeben haben, dass ihre Passdaten während der Gültigkeitsdauer des Passes aufbewahrt werden, um sie - wenn nötig - für einen Ersatzpass wiederzuverwenden, ohne dass der Betreffende persönlich vorstellig werden muss, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie der verlorene oder gestohlene Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss er persönlich vorstellig werden und erhält der Ersatzpass eine neue Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige.
Art. 2 - Diplomaten- oder Dienstpässe sind fünf Jahre gültig, außer wenn die Tätigkeit, die die Ausstellung des Diplomaten- oder Dienstpasses gerechtfertigt hat, binnen zwei Jahren ab Ausstellung des Passes endet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Diplomaten- oder Dienstpasses auf zwei Jahre verringert.
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS