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Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van paspoorten. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la durée de validité des passeports. - Traduction allemande |
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19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van | 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la durée de validité des |
paspoorten. - Duitse vertaling | passeports. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 april 2014 aangaande de geldigheidsduur van paspoorten | l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la durée de validité des |
(Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). | passeports (Moniteur belge du 4 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Gültigkeitsdauer von | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Gültigkeitsdauer von |
Pässen | Pässen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Artikels 57 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund des Artikels 57 des Konsulargesetzbuches; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2014; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des |
Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten | Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Gewöhnliche Pässe für Minderjährige sind fünf Jahre | Artikel 1 - Gewöhnliche Pässe für Minderjährige sind fünf Jahre |
gültig. | gültig. |
Gewöhnliche Pässe für Volljährige sind sieben Jahre gültig. | Gewöhnliche Pässe für Volljährige sind sieben Jahre gültig. |
Gewöhnliche Pässe, die unentgeltlich als Ersatz für einen Pass | Gewöhnliche Pässe, die unentgeltlich als Ersatz für einen Pass |
ausgestellt werden, der einen administrativen Fehler oder | ausgestellt werden, der einen administrativen Fehler oder |
Produktionsfehler enthält, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie | Produktionsfehler enthält, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie |
der zu ersetzende Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen | der zu ersetzende Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen |
Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht | Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht |
mehr, muss der Ersatzpass bezahlt werden und erhält er eine neue | mehr, muss der Ersatzpass bezahlt werden und erhält er eine neue |
Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren | Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren |
für Minderjährige. | für Minderjährige. |
Gewöhnliche Pässe, die in einem konsularischen Bevölkerungsregister | Gewöhnliche Pässe, die in einem konsularischen Bevölkerungsregister |
eingetragenen Belgiern ausgestellt werden, die ihren Pass verloren | eingetragenen Belgiern ausgestellt werden, die ihren Pass verloren |
haben oder deren Pass gestohlen wurde und die beim Passantrag ihre | haben oder deren Pass gestohlen wurde und die beim Passantrag ihre |
Zustimmung dazu gegeben haben, dass ihre Passdaten während der | Zustimmung dazu gegeben haben, dass ihre Passdaten während der |
Gültigkeitsdauer des Passes aufbewahrt werden, um sie - wenn nötig - | Gültigkeitsdauer des Passes aufbewahrt werden, um sie - wenn nötig - |
für einen Ersatzpass wiederzuverwenden, ohne dass der Betreffende | für einen Ersatzpass wiederzuverwenden, ohne dass der Betreffende |
persönlich vorstellig werden muss, erhalten dasselbe Anfangs- und | persönlich vorstellig werden muss, erhalten dasselbe Anfangs- und |
Enddatum wie der verlorene oder gestohlene Pass. Beantragt der | Enddatum wie der verlorene oder gestohlene Pass. Beantragt der |
Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer | Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer |
oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss er persönlich vorstellig | oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss er persönlich vorstellig |
werden und erhält der Ersatzpass eine neue Gültigkeitsdauer von sieben | werden und erhält der Ersatzpass eine neue Gültigkeitsdauer von sieben |
Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige. | Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige. |
Art. 2 - Diplomaten- oder Dienstpässe sind fünf Jahre gültig, außer | Art. 2 - Diplomaten- oder Dienstpässe sind fünf Jahre gültig, außer |
wenn die Tätigkeit, die die Ausstellung des Diplomaten- oder | wenn die Tätigkeit, die die Ausstellung des Diplomaten- oder |
Dienstpasses gerechtfertigt hat, binnen zwei Jahren ab Ausstellung des | Dienstpasses gerechtfertigt hat, binnen zwei Jahren ab Ausstellung des |
Passes endet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Diplomaten- | Passes endet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Diplomaten- |
oder Dienstpasses auf zwei Jahre verringert. | oder Dienstpasses auf zwei Jahre verringert. |
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |