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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/04/2014
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Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van paspoorten. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la durée de validité des passeports. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET
ONTWIKKELINGSSAMENWERKING COOPERATION AU DEVELOPPEMENT
19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de geldigheidsduur van 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la durée de validité des
paspoorten. - Duitse vertaling passeports. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 april 2014 aangaande de geldigheidsduur van paspoorten l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la durée de validité des
(Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). passeports (Moniteur belge du 4 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Gültigkeitsdauer von 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Gültigkeitsdauer von
Pässen Pässen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Artikels 57 des Konsulargesetzbuches; Aufgrund des Artikels 57 des Konsulargesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2014;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des
Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Gewöhnliche Pässe für Minderjährige sind fünf Jahre Artikel 1 - Gewöhnliche Pässe für Minderjährige sind fünf Jahre
gültig. gültig.
Gewöhnliche Pässe für Volljährige sind sieben Jahre gültig. Gewöhnliche Pässe für Volljährige sind sieben Jahre gültig.
Gewöhnliche Pässe, die unentgeltlich als Ersatz für einen Pass Gewöhnliche Pässe, die unentgeltlich als Ersatz für einen Pass
ausgestellt werden, der einen administrativen Fehler oder ausgestellt werden, der einen administrativen Fehler oder
Produktionsfehler enthält, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie Produktionsfehler enthält, erhalten dasselbe Anfangs- und Enddatum wie
der zu ersetzende Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen der zu ersetzende Pass. Beantragt der Betreffende ausdrücklich einen
Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer oder gleicht ihm sein Foto nicht
mehr, muss der Ersatzpass bezahlt werden und erhält er eine neue mehr, muss der Ersatzpass bezahlt werden und erhält er eine neue
Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren Gültigkeitsdauer von sieben Jahren für Volljährige und von fünf Jahren
für Minderjährige. für Minderjährige.
Gewöhnliche Pässe, die in einem konsularischen Bevölkerungsregister Gewöhnliche Pässe, die in einem konsularischen Bevölkerungsregister
eingetragenen Belgiern ausgestellt werden, die ihren Pass verloren eingetragenen Belgiern ausgestellt werden, die ihren Pass verloren
haben oder deren Pass gestohlen wurde und die beim Passantrag ihre haben oder deren Pass gestohlen wurde und die beim Passantrag ihre
Zustimmung dazu gegeben haben, dass ihre Passdaten während der Zustimmung dazu gegeben haben, dass ihre Passdaten während der
Gültigkeitsdauer des Passes aufbewahrt werden, um sie - wenn nötig - Gültigkeitsdauer des Passes aufbewahrt werden, um sie - wenn nötig -
für einen Ersatzpass wiederzuverwenden, ohne dass der Betreffende für einen Ersatzpass wiederzuverwenden, ohne dass der Betreffende
persönlich vorstellig werden muss, erhalten dasselbe Anfangs- und persönlich vorstellig werden muss, erhalten dasselbe Anfangs- und
Enddatum wie der verlorene oder gestohlene Pass. Beantragt der Enddatum wie der verlorene oder gestohlene Pass. Beantragt der
Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer Betreffende ausdrücklich einen Pass mit einer neuen Gültigkeitsdauer
oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss er persönlich vorstellig oder gleicht ihm sein Foto nicht mehr, muss er persönlich vorstellig
werden und erhält der Ersatzpass eine neue Gültigkeitsdauer von sieben werden und erhält der Ersatzpass eine neue Gültigkeitsdauer von sieben
Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige. Jahren für Volljährige und von fünf Jahren für Minderjährige.
Art. 2 - Diplomaten- oder Dienstpässe sind fünf Jahre gültig, außer Art. 2 - Diplomaten- oder Dienstpässe sind fünf Jahre gültig, außer
wenn die Tätigkeit, die die Ausstellung des Diplomaten- oder wenn die Tätigkeit, die die Ausstellung des Diplomaten- oder
Dienstpasses gerechtfertigt hat, binnen zwei Jahren ab Ausstellung des Dienstpasses gerechtfertigt hat, binnen zwei Jahren ab Ausstellung des
Passes endet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Diplomaten- Passes endet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Diplomaten-
oder Dienstpasses auf zwei Jahre verringert. oder Dienstpasses auf zwei Jahre verringert.
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der
Europäischen Angelegenheiten Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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