gepubliceerd op 17 maart 2015
Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 houdende bezoldigingsregeling van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2014, err. van 10 december 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106, 207 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2013 und 19. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
Dezember 2013 und 19. Februar 2014;
Aufgrund der Protokolle Nr. 2014/02 und 2014/04 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar und 3.
April 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.166/2 des Staatsrates vom 6. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2.April 2003, und des Gutachtens Nr. 55.524/2 des Staatsrates vom 26. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Anwendung der in Buch 4 erwähnten Bestimmungen fakultativ ist, stellen die Kosten für diese eventuelle Anwendung durch die Hilfeleistungszone keine Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit dar und fallen sie demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 2. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 3. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 6. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 8. Mitglied des freiwilligen Personals: den freiwilligen Feuerwehrmann, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 9. Mitglied des Berufspersonals: den Berufsfeuerwehrmann, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 10. Personalmitglied: den Feuerwehrmann, ob Mitglied des freiwilligen Personals oder des Berufspersonals, 11.Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit: das Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, vorgesehen in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 12. föderalem Fachzentrum für zivile Sicherheit: das föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit, vorgesehen in Artikel 175 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 13. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle des unmittelbar höheren Rangs. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.
Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem Personalmitglied die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet werden.
Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste.
Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 47 § 2 und 48 § 1 findet das vorliegende Statut auf das Personalmitglied Anwendung, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FUR MITGLIEDER DER BERUFSPERSONALS TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - Das Mitglied des Berufspersonals kommt in den Genuss: 1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 25.Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt sind, 2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 28.November 2008 zur Ersetzung, für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23.
Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind, 3. eines Urlaubsgeldes unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Staatsbediensteten festgelegt sind. TITEL 2 - Gehalt Art. 7 - Das Jahresgehalt des Mitglieds des Berufspersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen Dienstalters entsprechen.
Jede Gehaltstabelle gehört zu einem der drei Kader, die durch die Buchstaben B, M und O gekennzeichnet sind. Der Buchstabe der Gehaltstabelle kennzeichnet den Kader, die erste Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer den Rang der Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses Dienstgrads.
Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen.
Die Gehaltstabelle B0-0 des Feuerwehrmanns auf Probe durch Anwerbung und die Gehaltstabelle O2-0 des Kapitäns auf Probe durch Anwerbung sind bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.
Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag des Monats ausgezahlt.
Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.
Außer bei Ableben des Mitglieds des Berufspersonals wird das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, in Dreißigstel geteilt.
Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird bei Teilzeitleistungen proportional verringert.
Der Grundstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts.
TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad Art. 9 - Bei einer hierarchischen Beförderung in den Dienstgrad eines Korporals oder eines Kapitäns erhält das Mitglied des Berufspersonals die Gehaltstabelle desselben Rangs wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad besaß.
Bei einer hierarchischen Beförderung in den Dienstgrad eines Sergeanten, eines Adjutanten, eines Leutnants, eines Majors oder eines Oberst erhält das Mitglied des Berufspersonals die Gehaltstabelle des ersten Rangs, wenn es in seinem vorigen Dienstgrad eine Gehaltstabelle eines der ersten zwei Ränge besaß: es erhält die Gehaltstabelle des zweiten beziehungsweise des dritten Rangs je nachdem, ob es in seinem vorigen Dienstgrad eine Gehaltstabelle des dritten oder des vierten Rangs besaß.
Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Mitglied des Berufspersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen Dienstgrad erhalten hätte.
Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.
TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle Art. 10 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Titels bleiben bei einer hierarchischen Beförderung die in den Nummern 3 und 4 der Artikel 12 bis 19 erwähnten Ausbildungsstunden, die in der letzten Gehaltstabelle des Mitglieds des Berufspersonals in seinem vorigen Dienstgrad annehmbar waren, für eine Beförderung in der Gehaltstabelle in seinem neuen Dienstgrad annehmbar, wenn diese Ausbildungen keine Bedingung für die hierarchische Beförderung in diesen neuen Dienstgrad waren.
Art. 11 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das Mitglied des Berufspersonals in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte.
Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines Feuerwehrmanns wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
Art. 13 - Innerhalb des Dienstgrads eines Korporals wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
Art. 14 - Innerhalb des Dienstgrads eines Sergeanten, eines ersten Sergeanten oder eines Sergeant-Majors wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
Art. 15 - Innerhalb des Dienstgrads eines Adjutanten oder eines Oberadjutanten wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
Art. 16 - Innerhalb des Dienstgrads eines Leutnants wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
Art. 17 - Innerhalb des Dienstgrads eines Kapitäns wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
Art. 18 - Innerhalb des Dienstgrads eines Majors wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 50 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
Art. 19 - Innerhalb des Dienstgrads eines Oberst wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. vier Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle an mindestens 96 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert worden ist, 4.in seiner Gehaltstabelle an einer oder mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, die vom föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit anerkannt sind. Die Gesamtdauer dieser Ausbildungen beträgt mindestens 40 Stunden. Eine Ausbildung, die Gegenstand einer Bewertungsprüfung ist, wird nur berücksichtigt, sofern diese Prüfung bestanden worden ist.
TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter Art. 20 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, 2.dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt erworben wird.
Die erste Komponente ist in den Artikeln 21 bis 23 und die zweite Komponente in Artikel 24 beschrieben.
Art. 21 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören.
Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten unterstanden haben. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt. § 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet sind.
Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen Diensten angerechnet.
Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt.
Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind, für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat angerechnet. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt.
Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als zwölf aufeinander folgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung angerechnet. § 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es berechnet worden ist, abgeändert werden.
Art. 22 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen, wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses binnen dieser Frist gilt der Antrag als abgelehnt.
Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der Funktion verschafft.
Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein.
Art. 23 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für zwölf Monate.
Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums in zwei oder mehreren ausgeübten Funktionen geleistet worden sind, darf nie die Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer einzigen Funktion mit Vollzeitbeschäftigung geleistet worden wären.
Art. 24 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten hat. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Zonen, werden nicht berücksichtigt.
TITEL 6 - Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen Art. 25 - Das Mitglied des Berufspersonals kommt in den Genuss einer Prämie für jeden Zeitraum tatsächlicher Leistungen.
Wenn das Mitglied des Berufspersonals aufgrund der Bestimmungen von Buch 5 Titel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen leichtere Einsatzaufgaben als Mitglied des Einsatzpersonals zugewiesen bekommt, wird der Betrag der Prämie um fünfundzwanzig Prozent verringert.
Wenn das Mitglied des Berufspersonals aufgrund der Bestimmungen von Buch 5 Titel 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen administrative, technische oder logistische Aufgaben als Mitglied des Verwaltungspersonals zugewiesen bekommt, wird der Betrag der Prämie um fünfundsiebzig Prozent verringert.
Wenn das Mitglied des Berufspersonals aufgrund der Bestimmungen von Buch 5 Titel 5 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen eine leichtere, angepasste Funktion zugewiesen bekommt, wird der Betrag der Prämie um fünfundzwanzig Prozent verringert.
Art. 26 - § 1 - Der Betrag der Prämie wird gemäß folgender Formel berechnet: x B H. § 2 - Der Wert B entspricht dem Betrag des Grundstundenlohns. § 3 - Der Wert H entspricht der Anzahl Stunden des Zeitraums effektiver Leistungen. § 4 - Der Wert x entspricht der Gewichtung der Prämie, die je nach Dienstgrad des Mitglieds des Berufspersonals variiert: - Für die Dienstgrade eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Ersten Sergeanten, eines Sergeant-Majors, eines Adjutanten und eines Oberadjutanten ist x gleich 0,38. - Für den Dienstgrad eines Leutnants ist x gleich 0,38; x ist jedoch gleich 0,28, wenn der Leutnant in einer der erlöschenden Gehaltstabellen O0-0, O0-1, O0-2 oder O0-3 entlohnt wird. - Für den Dienstgrad eines Kapitäns ist x gleich 0,28. - Für den Dienstgrad eines Majors ist x gleich 0,22. - Für den Dienstgrad eines Oberst ist x gleich 0,18.
Art. 27 - Für die Mitglieder des Berufspersonals, die den Dienstgrad eines Offiziers innehaben, deckt die Prämie die Rufbereitschaften.
TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 28 - Dem Mitglied des Berufspersonals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.
Die Zulage wird dem Mitglied des Berufspersonals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.
Wenn das Personalmitglied in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird für eine Beförderung in der Gehaltstabelle der Rang durch das Datum bestimmt, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.
Art. 29 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.
Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage.
Art. 30 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.
TITEL 8 - Diplomzulage Art. 31 - Das Mitglied des Berufspersonals kommt in den Genuss einer Diplomzulage.
Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung der Diplomzulage an das Mitglied des Berufspersonals im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei fest.
Die Diplomzulage wird monatlich nachträglich proportional zu den Zeiträumen effektiver Leistungen ausgezahlt.
BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FUR MITGLIEDER DER FRAIWILLIGEN PERSONALS TITEL 1 - Leistungsvergütung Art. 32 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des Mitglieds des freiwilligen Personals wird durch die Leistunsgvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht, den das Mitglied des freiwilligen Personals innehat.
Die verschiedenen Leistunsgvergütungstabellen sind in Anlage 2 aufgenommen.
Art. 33 - Jede Leistunsgvergütungstabelle kann verschiedene Stufen umfassen, die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des freiwilligen Personals wird auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten anrechnen werden kann.
Das finanzielle Dienstalter im Dienstgrad eines Korporals umfasst zudem das im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns erworbene finanzielle Dienstalter.
Wenn das Mitglied des freiwilligen Personals einer Zone zudem Mitglied des freiwilligen Personals einer anderen Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt berechnet.
Art. 34 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
Art. 35 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung, die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird.
Art. 36 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede begonnene Stunde wird vollständig vergütet.
Art. 37 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des Mitglieds des freiwilligen Personals werden die Bereitschaftsdienste in der Kaserne, die Einsätze, die Vorbeugung, die administrativen oder logistischen Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der Verfügbarkeit und die Fahrzeit zwischen dem Wohnsitz und dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden.
TITEL 2 - Diplomzulage Art. 38 - Das Mitglied des freiwilligen Personals kommt in den Genuss einer Diplomzulage.
Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung einer Diplomzulage an das Mitglied des freiwilligen Personals fest, das einen der im einzigen Artikel des Ministeriellen Erlasses vom 15. März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste berücksichtigten Diplome, Brevets und Zeugnisse vorgesehenen Befähigungsnachweise besitzt.
Die Diplomzulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt.
Sie entspricht einem Prozentsatz der Leistungsvergütungen, die im Laufe des abgelaufenen Monats ausgezahlt worden sind, mit Ausnahme jeglicher Zulage oder anderen Entschädigung. Dieser vom Rat festgelegte Prozentsatz liegt zwischen drei und zehn Prozent pro Diplom. Der gesamte Prozentsatz der Diplomzulage darf nicht über zehn Prozent liegen, ungeachtet der Anzahl Diplome, die das Mitglied des freiwilligen Personals innehat.
TITEL 3 - Zulage für unregelmäßige Leistungen Art. 39 - Das Mitglied des freiwilligen Personals kommt in den Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen.
Art. 40 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Nachtleistungen. § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Samstagsleistungen. § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen Leistungen darf 25 % des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen Leistungen darf 100 % des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen Leistungen darf 100 % des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Regelung wird angewandt.
Art. 41 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird monatlich nachträglich ausgezahlt.
TITEL 4 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 42 - Dem Mitglied des freiwilligen Personals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.
Die Zulage wird dem Mitglied des freiwilligen Personals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.
Wenn das Mitglied des freiwilligen Personals in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.
Art. 43 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.
Art. 44 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.
BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST Art. 45 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden.
Art. 46 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das Mitglied des freiwilligen Personals vorsehen, das unter den Bedingungen, die in Buch 14 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen vorgesehen sind, eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält.
BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 47 - § 1 - Folgende Erlasse und Rundschreiben werden in Bezug auf die Personalmitglieder aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der Gemeindepolizei, 2. der Königliche Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizeidienste, 3. das Ministerielle Rundschreiben vom 3.März 1995 über die Entschädigung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit und die Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der öffentlichen Feuerwehrdienste, 4. der Königliche Erlass vom 15.März 1995 zur Festlegung der Bedingungen für die Zuteilung höherer Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade in den öffentlichen Feuerwehrdiensten, 5. der Königliche Erlass vom 20.März 2002 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die besoldungsbezogene Anrechnung früherer Dienste, die freiwillige Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste, die als Mitglieder des Berufspersonals angeworben wurden, geleistet haben, 6. der Königliche Erlass vom 15.April 2002 über die Gewährung einer Entschädigung für unvorhergesehene Einsatzleistungen an die Berufsoffiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste, 7. der Königliche Erlass vom 2.Dezember 2003 über das Urlaubsgeld für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste, 8. der Königliche Erlass vom 22.Dezember 2003 über die Jahresendzulage für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste. § 2 - Diese Erlasse bleiben in Bezug auf die Personalmitglieder, die von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, in Kraft, solange diese Situation andauert.
Art. 48 - § 1 - Das Personalmitglied, das von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, kommt individuell weiterhin in den Genuss der bisher auf das Mitglied anwendbaren Verordnungsbestimmungen in Sachen Besoldung und sozialer Vorteile, solange diese Situation andauert. § 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer Entschädigung für Fahrradbenutzung, einer Anerkennungszulage oder eines vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den Genuss dieser Vorteile. § 3 - Das Mitglied des Berufspersonals, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 25 erwähnte Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen.
Art. 49 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts für das Mitglied des Berufspersonals, das kein Offizier ist, erhält dieses Personalmitglied die in Anlage 3 festgelegte Gehaltstabelle entsprechend seinem Dienstgrad, der Gehaltstabelle, die es vorher besaß, und gegebenenfalls seinem finanziellen Dienstalter.
Art. 50 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts kommt das Mitglied des Berufspersonals, das Offizier ist, in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1: - erhält der Leutnant, der vorher den Dienstgrad eines Unterleutnants innehatte, die Gehaltstabelle O0-0, - erhält der Leutnant, der vorher den Dienstgrad eines Leutnants innehatte, die Gehaltstabelle O0-1. § 3 - Das Mitglied des Berufspersonals, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts Offizier ist und ein finanzielles Dienstalter zwischen achtundzwanzig und dreißig Jahren hat, kommt in den Genuss der Gehaltstabelle, die einen Rang höher ist als die Gehaltstabelle, die aus den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 hervorgeht. § 4 - Das Mitglied des Berufspersonals, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts Offizier ist und ein finanzielles Dienstalter zwischen einunddreißig und dreiunddreißig Jahren hat, kommt in den Genuss der Gehaltstabelle, die zwei Ränge höher ist als die Gehaltstabelle, die aus den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 hervorgeht. § 5 - Das Mitglied des Berufspersonals, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Statuts Offizier ist und ein finanzielles Dienstalter von vierunddreißig Jahren oder mehr hat, kommt in den Genuss der Gehaltstabelle, die drei Ränge höher ist als die Gehaltstabelle, die aus den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 hervorgeht.
Art. 51 - Das Mitglied des Berufspersonals erhält in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt.
Art. 52 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 muss das Gehalt des Mitglieds des Berufspersonals, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und gemäß dem auf das Mitglied anwendbaren Statut im Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt werden: 1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist, 2.am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat folgt, 3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr.2 erwähnten Monat folgt, 4. am siebten Tag des Monats, der auf den in Nr.3 erwähnten Monat folgt, 5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr.4 erwähnten Monat folgt, 6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr.5 erwähnten Monat folgt, 7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.6 erwähnten Monat folgt, 8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.7 erwähnten Monat folgt, 9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.8 erwähnten Monat folgt, 10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.9 erwähnten Monat folgt, 11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.10 erwähnten Monat folgt, 12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.11 erwähnten Monat folgt, 13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.12 erwähnten Monat folgt, 14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.13 erwähnten Monat folgt, 15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.14 erwähnten Monat folgt.
Art. 53 - Für die Anwendung von Artikel 33 werden bei der Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des freiwilligen Personals die Dienste berücksichtigt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliges Personalmitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind.
Art. 54 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen.
Art. 55 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft: 1. Artikel 207 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.
Januar 2016 in Kraft.
Art. 56 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage 1 Gehaltstabellen
Feuerwehrmann
B0-0
B0-1
B0-2
B0-3
B0-4
0
15.173
1
15435
16135
2
15698
16355
3
15961
16575
4
16387
17005
5
16813
17435
6
17238
17865
18115
7
17664
18295
18545
8
18089
18725
18975
9
18515
19155
19405
10
18991
19585
19835
11
19466
19945
20295
20445
12
19942
20745
21095
21245
13
20188
21245
21495
22245
14
20433
21575
21825
22675
15
20678
21795
22045
22895
16
20924
22015
22265
23115
23265
17
21169
22235
22485
23335
23465
18
21414
22455
22705
23555
23665
19
21660
22675
22925
23775
23885
20
21905
22895
23145
23995
24105
21
22150
23115
23365
24215
24325
22
22396
23345
23595
24445
24555
23
22641
23565
23865
24665
24775
24
22887
23785
24085
24885
24995
25
23132
24011
24411
25111
25221
Korporal
B1-1
B1-2
B1-3
B1-4
0
1
2
3
4
17165
18194
5
17595
18194
6
18025
18275
7
18455
18705
8
18885
19135
20251
9
19315
19565
20607
10
19745
19995
20963
11
20105
20455
20963
21301
12
20905
21255
21755
22131
13
21288
21655
22405
22405
14
21547
21985
22835
22835
15
21806
22205
23055
23055
16
22065
22425
23275
23425
17
22324
22645
23495
23625
18
22584
22865
23715
23825
19
22835
23085
23935
24045
20
23055
23305
24155
24265
21
23275
23525
24375
24485
22
23505
23755
24605
24715
23
23725
24025
24825
24935
24
23945
24245
25045
25155
25
24171
24800
25271
25381
(erster) Sergeant(-Major)
M0-1
M0-2
M0-3
M0-4
0
1
2
3
4
5
6
7
20750
8
21000
9
21350
10
21700
11
22050
22413
12
22400
22775
13
22650
23150
14
22900
23400
15
23150
23650
23988
16
23500
23900
24325
17
23750
24250
24750
18
24100
24600
25100
19
24450
24950
25450
25784
20
24800
25300
25800
26118
21
25035
25535
26035
26435
22
25270
25770
26270
26670
23
25505
26005
26505
26905
24
25740
26240
26740
27140
25
25975
26675
27275
27575
(Ober-)Adjutant
M1-1
M1-2
M1-3
M1-4
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
22940
11
23824
12
25236
13
25508
14
25781
25986
15
26054
26191
16
26157
26327
17
26260
26600
18
26363
26873
27077
19
26465
27145
27281
20
26567
27297
27417
21
26670
27450
27690
22
26772
27602
27962
28167
23
26875
27755
28235
28372
24
27070
28000
28400
28508
25
27780
28900
29120
29600
Leutnant (erlöschend)
O0-0
O0-1
O0-2
O0-3
0
22251
29.747
1
22757
30.243
2
23262
30.739
3
24174
31.235
4
24274
31.730
5
25704
32.226
6
25704
32.722
7
27183
33.218
8
27183
33.714
9
28662
34.209
10
28662
34.705
11
30141
35.201
12
30141
35.697
13
31671
36.192
36916
14
31671
36.688
37422
15
33150
37.184
37928
16
33150
37.680
38433
17
34629
38.176
38939
18
34629
39.043
39824
19
36108
39.911
40709
20
36108
40.159
40962
21
37638
40.407
41215
42023
22
37638
40.531
41341
42152
23
39321
40.655
41594
42410
24
39321
40.778
41616
42432
25
39627
40.902
41720
42539
Leutnant
O1-1
O1-2
O1-3
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
30120
13
30680
14
31050
15
32500
16
32500
33000
17
33950
33950
18
33950
33950
19
35050
35400
20
35200
35400
36020
21
36700
36900
36900
22
36700
36900
36900
23
38200
38350
38550
24
38250
38350
38550
25
38350
38450
38550
Kapitän
O2-0
O2-1
O2-2
O2-3
O2-4
0
25800
1
26850
2
26850
30200
3
27900
30900
4
27900
31300
5
29000
31900
6
29000
32500
7
30050
33100
33228
8
30050
33700
33932
9
31100
34300
34636
10
31100
34900
35340
11
32200
35500
36044
12
32200
36100
36648
37344
13
33250
36700
37252
37956
14
33250
37300
37856
38568
15
34300
37900
38460
39180
16
34300
38500
39064
39792
17
35350
39100
39668
40404
43090
18
35350
39700
40272
41016
43680
19
36450
40300
40876
41628
44280
20
36450
40900
41480
42240
44400
21
37500
41500
42084
42852
44480
22
37500
42100
42688
43464
44575
23
38550
42700
43292
44076
44675
24
39050
43300
43896
44488
44785
25
39550
43900
44200
44700
44955
Major
O3-1
O3-2
O3-3
O3-4
0
1
2
3
4
5
6
7
36.788
8
37.432
9
38.077
10
38.721
11
39.366
12
40.010
40.610
13
40.705
41.305
14
41.399
41.999
15
42.094
42.694
16
42.739
43.339
17
44.084
44.684
45885
18
44.679
45.279
46555
19
44.929
45.529
47224
20
45.179
45.779
47410
21
45.429
46.029
47596
22
45.679
46.279
47696
47782
23
45.929
46.529
47886
48350
24
46.179
46.779
48076
48600
25
46.429
47.029
48266
48750
Oberst
O4-1
O4-2
O4-3
O4-4
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
43.542
11
44.742
12
45.942
13
46.665
14
47.387
15
48.111
16
48.833
50.033
17
49.556
50.756
18
50.279
51.479
19
51.002
52.202
20
51.203
52.403
53.903
21
51.404
52.604
54.104
22
51.605
52.805
54.305
23
52.218
53.418
54.918
24
52.542
53.742
55.242
57.207
25
52.758
53.958
55.458
59.495
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage 2 Leistungsvergütungstabelle
Finanzielles Dienstalter
Feuer- wehrmann
Korporal
(erster) Sergeant (-Major)
(Ober-) Adjutant
Leutnant
Kapitän
Major
Oberst
Personalmitglied auf Probe
7,69
15,00
0
8,86
9,38
10,35
11,51
17,78
19,33
24
26
1
9,38
9,56
10,37
11,54
18,55
19,83
2
9,56
9,82
10,48
11,56
18,98
21,02
3
9,82
10,05
10,58
11,59
4
10,05
10,12
10,68
11,61
5
10,12
10,25
10,88
11,64
6
10,25
10,30
11,13
11,66
7
10,30
10,35
11,39
11,69
8
10,35
11,49
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage 3 Regeln für die Integrierung in die neuen Gehaltstabellen Feuerwehrmann
Alte Gehaltstabelle
Finanzielles Dienstalter
Neue Gehaltstabelle
PB 2
Alle
B0-1
PB 2 bis
Alle
B0-2
PB 3
Von 1 bis 24 Jahre
B0-2
PB 3
25 Jahre und mehr
B0-3
D 5
Alle
B0-1
D 5.1
Alle
B0-2
D 6
Alle
B0-3
Korporal
Alte Gehaltstabelle
Finanzielles Dienstalter
Neue Gehaltstabelle
PB 2 bis
Alle
B1-2
PB 3
Von 1 bis 26 Jahre
B1-2
PB 3
27 Jahre und mehr
B1-3
D 5.1
Alle
B1-2
D 6
Von 1 bis 7 Jahre
B1-2
D 6
8 Jahre und mehr
B1-3
Sergeant, erster Sergeant und Sergeant-Major
Alte Gehaltstabelle
Finanzielles Dienstalter
Neue Gehaltstabelle
PB 3
Alle
M0-1
PB 4
Alle
M0-2
PB 5
Alle
M0-3
C 3
Von 1 bis 12 Jahre
M0-1
C 3
Von 13 bis 16 Jahre
M0-2
C 3
17 Jahre und mehr
M0-3
Adjutant und Oberadjutant
Alte Gehaltstabelle
Finanzielles Dienstalter
Neue Gehaltstabelle
PB 5
Alle
M1-1
PB 6
Von 1 bis 19 Jahre
M1-2
PB 6
Von 20 bis 23 Jahre
M1-3
PB 6
24 Jahre und mehr
M1-4
C 4
Von 1 bis 15 Jahre
M1-1
C 4
Von 16 bis 19 Jahre
M1-2
C 4
Von 20 bis 23 Jahre
M1-3
C 4
24 Jahre und mehr
M1-4
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET