gepubliceerd op 05 februari 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit
18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn Der Minister des Transportwesens, Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;
Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung gezogen wird; - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise behandelt werden; - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, Erlässt Artikel 1 - Die Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, vertreten durch ihren Generaldirektor, ist die Zuweisungsstelle, die gemäss Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur damit beauftragt ist, Fahrwegkapazität zu vergeben und zuzuweisen.
Art. 2 - Der Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung kann sich auf die Erbringung von grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personen-, Güter- oder kombinierten Verkehr beziehen, wie in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt.Der Antragsteller einer solchen Kapazitätszuweisung muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur richten.
Eingereicht wird der Antrag auf Kapazitätszuweisung: - entweder von dem Eisenbahnunternehmen oder der internationalen Gruppierung, erwähnt in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, - oder von der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die in Belgien gelegene Strecke, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung sich ausserhalb des belgischen Staatsgebietes befindet.
Art. 3 - § 1 - Dem Antrag müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt werden, durch die bestätigt wird, dass den in den Artikeln 2 und 28 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und im Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung erwähnten Anforderungen entsprochen wird, nämlich dass das betreffende beziehungsweise die betreffenden Eisenbahnunternehmen im Besitz einer der Art der betreffenden Verkehrsleistung entsprechenden Genehmigung und einer der besagten Art der Verkehrsleistung und den betreffenden Strecken entsprechenden Sicherheitsbescheinigung ist beziehungsweise sind.
Der Antrag muss die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Angaben enthalten. § 2 - Wenn die Genehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden ist, wird dem Antrag gemäss Artikel 14 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung beigefügt.
Art. 4 - Die Zuweisungsstelle kann sich jederzeit vergewissern, dass der Antragsteller den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 auferlegten Verpflichtungen nachkommt. Art. 5 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Vorrangs wird jeder Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung im Rahmen des Fahrdienstes untersucht, der auf der Grundlage aufeinander folgender Fahrplanperioden mit einer Dauer von zwölf Monaten erstellt wird. Die Zuweisungsstelle veröffentlicht jährlich das Anfangsdatum der drei nächsten Perioden im Belgischen Staatsblatt.
Art. 6 - § 1 - Bei einem Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die in der laufenden Fahrplanperiode vorzusehen sind, beauftragt die Zuweisungsstelle den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des geltenden graphischen Fahrplans und unter Berücksichtigung der bereits belegten Kapazitäten zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches Gutachten vorzulegen. a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie der Zuweisungsstelle zur Billigung vor;nachdem die Zuweisungsstelle diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag.
Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.
In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren erneut untersucht.
Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden.
Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches Gutachten vorzulegen. a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie der Zuweisungsstelle zur Billigung vor;die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor.
Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.
Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode erneut untersucht. § 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der Zuweisungsstelle untersucht.
Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag eingereicht wurde, untersucht.
In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen.
Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten.
Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die Entscheidungen, die er getroffen hat.
Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die sich der Antrag bezieht.
Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung. § 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden, sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen.
Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert.
Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen wurden, können geändert werden: - entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für Eisenbahninfrastrukturarbeiten, - oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten, - oder aufgrund höherer Gewalt.
In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen geregelt. § 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher.
Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11.
Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in Kenntnis.
Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften umfassen. § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen beizufügen.
Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hinterlegt.
Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter Abzug der Mindereinnahmen.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Brüssel, den 23. März 1999 M. DAERDEN A) Züge D.1) Personenverkehr Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten, Zeitabstand,.....) Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE