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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure ferroviaire |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de spoorweginfrastructuurcapaciteit | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure ferroviaire |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot vaststelling van de | ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités d'attribution des |
| modaliteiten voor de toewijzing van de | capacités d'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central |
| spoorweginfrastructuurcapaciteit, opgemaakt door de Centrale dienst | de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 |
| vaststelling van de modaliteiten voor de toewijzing van de | fixant les modalités d'attribution des capacités d'infrastructure |
| spoorweginfrastructuurcapaciteit. | ferroviaire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. | Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
| 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
| für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn | für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn |
| Der Minister des Transportwesens, | Der Minister des Transportwesens, |
| Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen |
| Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
| Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; |
| Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen |
| Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen |
| an Eisenbahnunternehmen; | an Eisenbahnunternehmen; |
| Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen |
| Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von |
| Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; | Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung |
| der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften | der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
| vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der | vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der |
| Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die |
| Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 über die |
| Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der | Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der |
| Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute |
| Überprüfung; | Überprüfung; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1999 zur Festlegung |
| der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und | der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und |
| für deren erneute Überprüfung; | für deren erneute Überprüfung; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: |
| - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu | - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu |
| treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger | treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger |
| Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung | Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung |
| gezogen wird; | gezogen wird; |
| - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für | - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für |
| Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die | Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die |
| Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit | Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit |
| Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise | Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise |
| behandelt werden; | behandelt werden; |
| - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu | - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu |
| gewährleisten; | gewährleisten; |
| Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere | Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere |
| des Artikels 3 § 1, | des Artikels 3 § 1, |
| Erlässt | Erlässt |
| Artikel 1 - Die Landtransportverwaltung des Ministeriums des | Artikel 1 - Die Landtransportverwaltung des Ministeriums des |
| Verkehrswesens und der Infrastruktur, vertreten durch ihren | Verkehrswesens und der Infrastruktur, vertreten durch ihren |
| Generaldirektor, ist die Zuweisungsstelle, die gemäss Artikel 18 des | Generaldirektor, ist die Zuweisungsstelle, die gemäss Artikel 18 des |
| Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für | Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für |
| Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
| damit beauftragt ist, Fahrwegkapazität zu vergeben und zuzuweisen. | damit beauftragt ist, Fahrwegkapazität zu vergeben und zuzuweisen. |
| Art. 2 - Der Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung kann sich auf die | Art. 2 - Der Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung kann sich auf die |
| Erbringung von grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personen-, | Erbringung von grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personen-, |
| Güter- oder kombinierten Verkehr beziehen, wie in den Artikeln 12 und | Güter- oder kombinierten Verkehr beziehen, wie in den Artikeln 12 und |
| 13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der | 13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der |
| Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom | Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom |
| 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der | 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der |
| Gemeinschaft erwähnt. Der Antragsteller einer solchen | Gemeinschaft erwähnt. Der Antragsteller einer solchen |
| Kapazitätszuweisung muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen | Kapazitätszuweisung muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen |
| unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der | unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der |
| Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
| Infrastruktur richten. | Infrastruktur richten. |
| Eingereicht wird der Antrag auf Kapazitätszuweisung: | Eingereicht wird der Antrag auf Kapazitätszuweisung: |
| - entweder von dem Eisenbahnunternehmen oder der internationalen | - entweder von dem Eisenbahnunternehmen oder der internationalen |
| Gruppierung, erwähnt in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen | Gruppierung, erwähnt in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 5. Februar 1997, wenn der Anfangspunkt der | Erlasses vom 5. Februar 1997, wenn der Anfangspunkt der |
| Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, | Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, |
| - oder von der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständigen | - oder von der für die Zuweisung von Fahrwegkapazität zuständigen |
| Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die in | Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die in |
| Belgien gelegene Strecke, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung | Belgien gelegene Strecke, wenn der Anfangspunkt der Verkehrsleistung |
| sich ausserhalb des belgischen Staatsgebietes befindet. | sich ausserhalb des belgischen Staatsgebietes befindet. |
| Art. 3 - § 1 - Dem Antrag müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt | Art. 3 - § 1 - Dem Antrag müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt |
| werden, durch die bestätigt wird, dass den in den Artikeln 2 und 28 | werden, durch die bestätigt wird, dass den in den Artikeln 2 und 28 |
| des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung | des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung |
| für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
| und im Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der | und im Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der |
| Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung erwähnten | Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung erwähnten |
| Anforderungen entsprochen wird, nämlich dass das betreffende | Anforderungen entsprochen wird, nämlich dass das betreffende |
| beziehungsweise die betreffenden Eisenbahnunternehmen im Besitz einer | beziehungsweise die betreffenden Eisenbahnunternehmen im Besitz einer |
| der Art der betreffenden Verkehrsleistung entsprechenden Genehmigung | der Art der betreffenden Verkehrsleistung entsprechenden Genehmigung |
| und einer der besagten Art der Verkehrsleistung und den betreffenden | und einer der besagten Art der Verkehrsleistung und den betreffenden |
| Strecken entsprechenden Sicherheitsbescheinigung ist beziehungsweise | Strecken entsprechenden Sicherheitsbescheinigung ist beziehungsweise |
| sind. | sind. |
| Der Antrag muss die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten | Der Antrag muss die in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
| Angaben enthalten. | Angaben enthalten. |
| § 2 - Wenn die Genehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der | § 2 - Wenn die Genehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union ausgestellt worden ist, wird dem Antrag gemäss | Europäischen Union ausgestellt worden ist, wird dem Antrag gemäss |
| Artikel 14 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen | Artikel 14 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen |
| Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung | Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung |
| beigefügt. | beigefügt. |
| Art. 4 - Die Zuweisungsstelle kann sich jederzeit vergewissern, dass | Art. 4 - Die Zuweisungsstelle kann sich jederzeit vergewissern, dass |
| der Antragsteller den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom | der Antragsteller den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom |
| 11. Dezember 1998 auferlegten Verpflichtungen nachkommt. | 11. Dezember 1998 auferlegten Verpflichtungen nachkommt. |
| Art. 5 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 19 des vorerwähnten | Art. 5 - Unter Berücksichtigung des in Artikel 19 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Vorrangs wird | Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Vorrangs wird |
| jeder Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung im Rahmen des Fahrdienstes | jeder Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung im Rahmen des Fahrdienstes |
| untersucht, der auf der Grundlage aufeinander folgender | untersucht, der auf der Grundlage aufeinander folgender |
| Fahrplanperioden mit einer Dauer von zwölf Monaten erstellt wird. Die | Fahrplanperioden mit einer Dauer von zwölf Monaten erstellt wird. Die |
| Zuweisungsstelle veröffentlicht jährlich das Anfangsdatum der drei | Zuweisungsstelle veröffentlicht jährlich das Anfangsdatum der drei |
| nächsten Perioden im Belgischen Staatsblatt. | nächsten Perioden im Belgischen Staatsblatt. |
| Art. 6 - § 1 - Bei einem Antrag auf Kapazitätszuweisung für | Art. 6 - § 1 - Bei einem Antrag auf Kapazitätszuweisung für |
| Verkehrsleistungen, die in der laufenden Fahrplanperiode vorzusehen | Verkehrsleistungen, die in der laufenden Fahrplanperiode vorzusehen |
| sind, beauftragt die Zuweisungsstelle den Betreiber der | sind, beauftragt die Zuweisungsstelle den Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des geltenden | Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des geltenden |
| graphischen Fahrplans und unter Berücksichtigung der bereits belegten | graphischen Fahrplans und unter Berücksichtigung der bereits belegten |
| Kapazitäten zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches | Kapazitäten zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches |
| Gutachten vorzulegen. | Gutachten vorzulegen. |
| a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle | a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle |
| dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, | dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, |
| und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig | und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig |
| Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden | Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan | Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan |
| für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt | für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt |
| worden ist. | worden ist. |
| b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten | b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten |
| nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der | nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der |
| Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie |
| der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; nachdem die Zuweisungsstelle | der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; nachdem die Zuweisungsstelle |
| diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller | diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller |
| schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag. | schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag. |
| Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von | Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von |
| zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein | zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein |
| anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf | anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf |
| dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. | dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. |
| § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte | § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte |
| Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen | Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen |
| versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit | versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit |
| Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens | Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens |
| innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 | innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 |
| des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und | des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und |
| sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten | sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten |
| Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. | Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. |
| In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den | In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den |
| Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der | Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der |
| Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der | Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der |
| Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode | Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode |
| nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren | nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren |
| erneut untersucht. | erneut untersucht. |
| Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für | Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für |
| Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden | Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden |
| Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit | Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit |
| Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens | Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens |
| der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden. | der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden. |
| Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der | Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen | Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen |
| graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode | graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode |
| zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches | zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches |
| technisches Gutachten vorzulegen. | technisches Gutachten vorzulegen. |
| a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle | a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle |
| dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, | dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, |
| und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig | und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig |
| Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden | Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan | Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan |
| für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt | für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt |
| worden ist. | worden ist. |
| b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten | b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten |
| nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der | nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der |
| Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie |
| der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; die Zuweisungsstelle schlägt | der Zuweisungsstelle zur Billigung vor; die Zuweisungsstelle schlägt |
| dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens | dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens |
| innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor. | innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor. |
| Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von | Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von |
| zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein | zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein |
| anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf | anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf |
| dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. | dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. |
| § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte | § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte |
| Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen | Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen |
| versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit | versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit |
| Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens | Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens |
| innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 | innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum, an dem alle in Artikel 3 § 1 |
| des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und | des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und |
| sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten | sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten |
| Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. | Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. |
| Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im | Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im |
| Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der | Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der |
| Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der | Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der |
| Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode | Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode |
| erneut untersucht. | erneut untersucht. |
| § 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden | § 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden |
| Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der | Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der |
| Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der | Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der |
| Zuweisungsstelle untersucht. | Zuweisungsstelle untersucht. |
| Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine | Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine |
| Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden | Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden |
| Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des | Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des |
| graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag | graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag |
| eingereicht wurde, untersucht. | eingereicht wurde, untersucht. |
| In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der | In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der |
| Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein | Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein |
| frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des | frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des |
| In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und | In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und |
| gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen. | gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen. |
| Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine | Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine |
| Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag | Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag |
| zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit | zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit |
| beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht | beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht |
| diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und | diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und |
| innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten. | innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten. |
| Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die | Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die |
| Entscheidungen, die er getroffen hat. | Entscheidungen, die er getroffen hat. |
| Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen | Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen |
| Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die | Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die |
| sich der Antrag bezieht. | sich der Antrag bezieht. |
| Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden | Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden |
| Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere | Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere |
| Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die | Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die |
| beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der | beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der |
| laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf | laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf |
| folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung. | folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung. |
| § 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden, | § 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden, |
| sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als | erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als |
| vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen | vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen |
| Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte | Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte |
| Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen. | Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen. |
| Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig | Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig |
| Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per | Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per |
| Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert. | Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert. |
| Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6 | Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6 |
| bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen | bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen |
| wurden, können geändert werden: | wurden, können geändert werden: |
| - entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für | - entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für |
| Eisenbahninfrastrukturarbeiten, | Eisenbahninfrastrukturarbeiten, |
| - oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten, | - oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten, |
| - oder aufgrund höherer Gewalt. | - oder aufgrund höherer Gewalt. |
| In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
| geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und | geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und |
| den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in | den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in |
| Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen | Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen |
| der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und | der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und |
| finanziellen Vereinbarungen geregelt. | finanziellen Vereinbarungen geregelt. |
| § 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des | § 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des |
| vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten | vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten |
| völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet | völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet |
| werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den | werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den |
| Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der | Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen | Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen |
| versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die | versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die |
| Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher. | Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher. |
| Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die | Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die |
| Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen, | Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen, |
| technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber | technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber |
| der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten | der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten |
| benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, | benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, |
| wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. | wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. |
| Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die | Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die |
| Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der | Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der |
| Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall | Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall |
| notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per | notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per |
| Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt | Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt |
| gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in | gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten | Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten |
| Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften | Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften |
| umfassen. | umfassen. |
| § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller | § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller |
| im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und | im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und |
| Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher | Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher |
| Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten | Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten |
| und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten | und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten |
| des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen | des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen |
| beizufügen. | beizufügen. |
| Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des | Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die |
| Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht | Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht |
| höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten | höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten |
| in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten | in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
| Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung | Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung |
| über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der | über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur hinterlegt. | Eisenbahninfrastruktur hinterlegt. |
| Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig | Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig |
| erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten | erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten |
| Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der | Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter | Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter |
| Abzug der Mindereinnahmen. | Abzug der Mindereinnahmen. |
| Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. |
| Brüssel, den 23. März 1999 | Brüssel, den 23. März 1999 |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| A) Züge | A) Züge |
| D.1) Personenverkehr | D.1) Personenverkehr |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN | IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die | Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die |
| Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten, | Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten, |
| Zeitabstand,.....) | Zeitabstand,.....) |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |