gepubliceerd op 05 februari 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging
18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 5. JUNI 2002 - Gesetz über den in der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Kapitel IIIbis , das die Artikel 37quinquies bis 37vicies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IIIbis - Fakturierbarer Höchstbetrag Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 37quinquies - Unter den im vorliegenden Kapitel aufgezählten Bedingungen wird die Höhe der Beteiligung der Versicherung an die Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes Kalenderjahr angepasst je nach sozialer Kategorie oder Haushaltseinkünften des Begünstigten unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Eigenanteile, die der Begünstigte oder der Haushalt, dem er angehört, tatsächlich getragen hat.
Art. 37sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter "Eigenanteil" der Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer in Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistung zu verstehen, so wie sie aus den Vorschriften hervorgeht und unter Berücksichtigung der Abkommen, Vereinbarungen und als solche geltenden Unterlagen oder der vom König in Ausführung des Artikels 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen festgelegten Honorare. Der Teil der Kosten der in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen Lieferungen erwähnten Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, der gemäss Artikel 35bis von den Begünstigten getragen wird, wird als Eigenanteil angesehen.
Für die Berechnung des Betrags der Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten getragen werden, werden jedoch nicht berücksichtigt: 1. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Leistungen, mit Ausnahme: a) der Eigenanteile für Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, b) des Pauschaleigenanteils für zugelassene Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 2 Nr.2 Ziffer 2 Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnt, c) des Pauschaleigenanteils für Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 4 § 5 Absatz 2 des am 12.März 1999 zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den Versicherungsträgern geschlossenen nationalen Abkommens erwähnt, 2. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.6 erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum, 3. Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Nr.11 und 18 erwähnten Leistungen.
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern.
Art. 37septies - Ungeachtet der Anpassung der Höhe der Beteiligung der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes Kalenderjahr unter den in den Artikeln 37octies , 37undecies oder 37quindecies festgelegten Bedingungen bleibt die Beteiligung der Versicherung unverändert: - für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen mit Ausnahme der Fertigarzneimittel der Kategorien A und B und der zugelassenen Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen sind, bestimmt sind, - für Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen, - für Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus; die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. März 1997.
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern.
Abschnitt II - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag Art. 37octies - Für den Haushalt, dem ein beziehungsweise mehrere in Artikel 37novies erwähnte Begünstigte angehören, wird die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des laufenden Jahres erbracht und tatsächlich von den Begünstigten, die diesen Haushalt bilden, getragen worden sind, 450 Euro erreicht.
Art. 37novies - In Artikel 37octies erwähnte Begünstigte sind: 1. die in Artikel 37 §§ 1 und 19 Nr.1, 2, 3 und 6 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung erhalten, insofern sie nicht in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, 2. die Begünstigten, denen eine im Gesetz vom 27.Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen erwähnte Beihilfe bewilligt wird, mit Ausnahme der Begünstigten einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar 1987 erwähnten Kategorien 3 und 4, für die der in Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug tatsächlich angewandt wird.
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern.
Art. 37decies - § 1 - Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird entweder durch eine Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder durch zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich in derselben Wohnung wohnen und dort zusammenleben, gebildet. Die Haushaltszusammensetzung wird anhand der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Daten bestimmt. § 2 - Personen, die sich in einer der nachstehend aufgezählten Situationen befinden, gehören nicht zum gemäss § 1 gebildeten Haushalt: a) in einem bestimmten Haushalt im Rahmen einer geregelten Form der Unterbringung in einer Familie untergebracht sein, b) in einer Gemeinschaft leben.Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt.
Für Personen, die sich in einer dieser Situationen befinden, wird davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen Haushalt bilden.
Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. § 3 - Die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres berücksichtigt, um den Anspruch des betreffenden Haushalts im Rahmen des im Laufe desselben Jahres fakturierbaren Höchstbetrags zu bestimmen. Wenn im Laufe desselben Jahres eine Person zum ersten Mal in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen wird, wird jedoch die sich daraus ergebende Änderung in der Haushaltszusammensetzung berücksichtigt. § 4 - Der König bestimmt, was unter "sich aufgrund seines Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden", "Gemeinschaft" und "in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben" zu verstehen ist. § 5 - Sind Begünstigte eines selben Haushalts bei verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen, verwaltet der Versicherungsträger, bei dem die älteste Person angeschlossen oder eingetragen ist, die Akte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Abschnitts. Die betreffenden Versicherungsträger übermitteln diesem Versicherungsträger die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Informationen, insbesondere die Informationen in Bezug auf die Haushaltszusammensetzung und die Eigenanteile, die tatsächlich vom betreffenden Mitglied getragen wurden.
Abschnitt III - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den Versicherungsträgern angewandt wird Art. 37undecies - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten, die gemäss Artikel 37decies den Haushalt bilden, getragen wurden und während eines bestimmten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, einen Referenzbetrag übersteigt, der je nach Haushaltseinkünften wie folgt variiert: Einkünfte Referenzbetrag von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung wird jedoch Kindern bewilligt, die jünger als 16 Jahre alt sind, ungeachtet der Höhe der Einkünfte des Haushalts, dem sie angehören, wenn sie während des betreffenden Kalenderjahres tatsächlich Eigenanteile für einen Betrag von 650 EUR getragen haben.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die vorerwähnte Altersgrenze ändern.
In diesem Fall sind die Eigenanteile dieser Kinder Teil des Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom betreffenden Haushalt getragen werden.
Art. 37duodecies - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren, das zu befolgen ist, um den in Artikel 37undecies erwähnten Betrag der Haushaltseinkünfte auf der Grundlage der Informationen festzulegen, die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte übermittelt werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen worden ist, werden dabei berücksichtigt.
Verfügt die vorerwähnte Verwaltung über keine Informationen in Bezug auf ein oder mehrere Mitglieder des betreffenden Haushalts, wird die Höhe der Einkünfte dieser Personen auf der Grundlage anderer Beweismittel festgelegt, die vom König näher bestimmt werden. In diesem Fall bestimmt der König, welche Einkünfte berücksichtigt werden. § 2 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die Identifizierungsdaten der Personen, die den in Artikel 37undecies erwähnten Haushalt bilden. Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt diese Informationen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit an die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte. Diese Verwaltung übermittelt dem vorerwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die Informationen in Bezug auf die Einkünfte der Personen, deren Identifizierungsdaten ihr übermittelt worden sind.
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt den Versicherungsträgern in Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die Information, die ihnen ermöglicht, über die Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung zu befinden. § 3 - Geht aus eindeutigen, vom König festgelegten Kriterien hervor, dass sich seit dem betreffenden Jahr, auf das sich die in § 1 erwähnten Informationen beziehen, die Einkünfte eines oder mehrerer Begünstigter des betreffenden Haushalts geändert haben und sich dadurch die Haushaltseinkünfte deutlich verringert haben, wird das Recht auf die hundertprozentige Beteiligung vom Versicherungsträger auf der Grundlage dieser Elemente, aufgrund der Einkünfte und gemäss einem vom König festgelegten Verfahren erneut untersucht. § 4 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die in § 1 erwähnten Informationen geheim zu halten und dürfen die auf diese Weise erhaltenen Informationen nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Abschnitts verwenden.
Art. 37terdecies - Bei unrechtmässiger Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung, die auf eine Übermittlung unrichtiger Daten seitens der Mitglieder des betreffenden Haushalts zurückzuführen ist, kann jedem Mitglied des betreffenden Haushalts eine administrative Geldstrafe von 90 bis 370 EUR auferlegt werden. Diese administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten ausgesprochen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen - zu denen unter anderem die soziale und finanzielle Situation der Mitglieder des betreffenden Haushalts gehören - und das Verfahren für die Auferlegung dieser Geldstrafe. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldstrafe verdoppelt werden.
Definitive Beschlüsse in Bezug auf die im vorhergehenden Absatz erwähnten Geldstrafen sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17.
Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden.
Der Ertrag dieser Geldstrafe wird dem Institut zugeführt.
Art. 37quaterdecies - Die in Artikel 37undecies erwähnten Beträge in Bezug auf die Einkünfte werden jährlich einem berichtigten Index angepasst, der gemäss den folgenden Abschnitten berechnet wird.
Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile berücksichtigt werden, durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile berücksichtigt werden, dividiert wird.
Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- beziehungsweise aufgerundet: 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht.2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht.
Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für den fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2002 bewilligt wird.
Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandt wird Art. 37quindecies - Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte erstattet den Anteil des Eigenanteils eines Jahres, das für einen steuerlichen Haushalt einen Referenzbetrag übersteigt, der je nach steuerbarem Einkommen des steuerlichen Haushalts während dieses Jahres wie folgt variiert, oder rechnet diesen Anteil gegebenenfalls auf die Einkommensteuern an, die von dem Begünstigten oder dem steuerlichen Haushalt, dem er angehört, geschuldet werden: Steuerbares Einkommen Referenzbetrag von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR von 20.600,01 bis 27.800,00 EUR 1.000,00 EUR von 27.800,01 bis 34.700,00 EUR 1.400,00 EUR von 34.700,01 bis 49.600,00 EUR 1.800,00 EUR ab 49.600,01 EUR 2.500,00 EUR Art. 37sedecies - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter steuerlichem Haushalt die Person oder alle Personen zu verstehen, zu deren Lasten ein einzelner Steuerbeitrag im Bereich Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt wird gemäss den Artikeln 126 und 128 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Die im Rahmen des vorliegenden Abschnitts berücksichtigten Eigenanteile müssen sich auf Leistungen beziehen, die während des betreffenden Kalenderjahres erstattet und tatsächlich vom Begünstigten getragen worden sind.
Art. 37septiesdecies - Das Institut führt die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge einem Sonderfonds bei der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu, der im Übrigen einem Rückerstattungsfonds im Sinne von Artikel 37 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gleichgesetzt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln zur Ausführung von Absatz 1 einschliesslich des Modus für die Berechnung von Verzugszinsen und anderen Verwaltungskosten bei verspäteter Zahlung seitens des Instituts.
Art. 37duodevicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnte Erstattung wird wie ein in Artikel 419 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Vorabzugsüberschuss angesehen. Sie wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag mindestens 2,50 EUR erreicht. Titel VII des erwähnten Gesetzbuches ist auf diesen Überschuss anwendbar.
Art. 37undevicies - Die Versicherungsträger übermitteln die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Daten elektronisch der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt diese aggregierten Daten auf elektronischem Weg der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte.
Ein manuelles Verfahren wird für elektronische Daten bestimmt, die die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte nicht hat verarbeiten können. Gemäss diesem Verfahren schicken die Versicherungsträgern den Begünstigten eine Bescheinigung auf Papier zu, auf der die für die Anwendung des vorliegenden Artikels notwendigen Daten angegeben sind. Die Begünstigten übermitteln diese Bescheinigung der vorerwähnten Verwaltung.
Dieses manuelle Verfahren wird ebenfalls angewandt für die Berichtigung von Daten, die zuvor entweder auf elektronischem Weg oder anhand einer Bescheinigung auf Papier übermittelt worden sind.
Das manuelle Verfahren wird nicht angewandt, wenn der Betrag der Eigenanteile für die im Laufe eines Kalenderjahres erstatteten Leistungen weniger als 12,40 EUR beträgt.
Art. 37vicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge in Bezug auf das steuerbare Einkommen werden gemäss Artikel 37quaterdecies jährlich an den berichtigten Index angepasst. Diese Anpassung erfolgt pro Steuerjahr.
Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr der Einkünfte geteilt wird.
Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- beziehungsweise aufgerundet: 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht.2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht.
Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für die Einkünfte des Jahres 2002 (Steuerjahr 2003). » Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten legt der König die Modalitäten fest, gemäss denen die Begünstigten, die den betreffenden Haushalt bilden, von ihren Rechten in Bezug auf den bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag in Kenntnis gesetzt werden.
Der König legt ebenfalls die Regeln und Modalitäten fest, gemäss denen Informationen über den einem Begünstigten bewilligten fakturierbaren Höchstbetrag juristischen Personen übermittelt werden, die für die Eigenanteile der zugunsten dieses Begünstigten erbrachten Leistungen aufkommen.
Art. 4 - Auf behinderte Kinder, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kinderzulagen beziehen, ist der in Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte fakturierbare Höchstbetrag für Kalenderjahre anwendbar, während deren folgende Bedingungen erfüllt sind: - Das Kalenderjahr umfasst einen Zeitraum, für den erhöhte Kinderzulagen bezogen werden. - In dem Kalenderjahr werden tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450 EUR getragen.
Die Eigenanteile dieses Kindes sind Teil des Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom Haushalt, dem das Kind angehört, getragen werden.
Art. 5 - § 1 - Folgende Bestimmungen hören auf wirksam zu sein für die seit dem 1. Januar 2002 erbrachten Leistungen: 1. Artikel 37 § 18 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 2. der Königliche Erlass vom 3.November 1993 zur Ausführung von Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1994, 15. Mai 1995, 15.
Januar 1997, 17. April 1997, 24. November 1997 und 19. Oktober 2001, 3. der Königliche Erlass vom 20.Dezember 1993 zur Ausführung von Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was bestimmte Selbstständige betrifft, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Mai 1995 und 13. November 2001.
Für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags, der aufgrund der sozialen Kategorie des Begünstigten für die 2002 erbrachten Leistungen festgelegt wird, bleiben diese Bestimmungen jedoch weiterhin anwendbar für Begünstigte, die sich am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnten Situationen befinden. § 2 - Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung, die spätestens bis zum Tag vor dem ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der in § 1 erwähnten Verordnungsbestimmungen für die 2002 erbrachten Leistungen bewilligt wird, bleibt den betreffenden Begünstigten erhalten. § 3 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 29. April 1996, 24. Dezember 1999, 12.August 2000, 2. Januar 2001 und 30. Dezember 2001 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 11.
Dezember 2001, wird aufgehoben.
Dieser Artikel bleibt jedoch anwendbar auf soziale Befreiungen vom Eigenanteil, die bis zum Jahr 2001 einschliesslich bewilligt worden sind. § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung von Titel III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung durch die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für überseeische soziale Sicherheit.
Art. 6 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden wirksam mit 1. Januar 2002. § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Bestimmungen von Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben koordinierten Gesetzes wirksam mit 1. Januar 2001 für Haushalte, deren in Artikel 37duodecies § 1 Absatz 1 erwähnte Einkünfte höchstens 13.730,98 EUR entsprechen.
Die in Artikel 37undecies desselben koordinierten Gesetzes erwähnte hundertprozentige Beteiligung an den Kosten der Leistungen, die während des Jahres 2001 erbracht worden sind, wird aufgrund eines vom König festgelegten Verfahrens bewilligt. Der berücksichtigte Haushalt ist der Haushalt, der am 1. Januar 2002 besteht, und der Betrag der tatsächlich getragenen Eigenanteile muss 446 EUR übersteigen.
Was die in Absatz 1 erwähnten Haushalte betrifft, werden die Bestimmungen des vorerwähnten Abschnitts III jedoch wirksam mit 1.
Januar 2002: 1. wenn eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung auf der Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 bewilligt worden ist, ausser wenn dem betreffenden Haushalt ein in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnter Begünstigter angehört; 2. in allen Fällen, wenn die Mitglieder des betreffenden Haushalts bei verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen sind. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE