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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au maximum à facturer dans l'assurance soins de santé |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de | en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au maximum à |
| maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging | facturer dans l'assurance soins de santé |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor | 5 juin 2002 relative au maximum à facturer dans l'assurance soins de |
| geneeskundige verzorging, opgemaakt door de Centrale dienst voor | santé, établi par le Service central de traduction allemande du |
| Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in | officielle en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au |
| de verzekering voor geneeskundige verzorging. | maximum à facturer dans l'assurance soins de santé. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. | Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT | UMWELT |
| 5. JUNI 2002 - Gesetz über den in der Gesundheitspflegeversicherung | 5. JUNI 2002 - Gesetz über den in der Gesundheitspflegeversicherung |
| fakturierbaren Höchstbetrag | fakturierbaren Höchstbetrag |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Titel III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - In Titel III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein |
| Kapitel IIIbis , das die Artikel 37quinquies bis 37vicies umfasst, mit | Kapitel IIIbis , das die Artikel 37quinquies bis 37vicies umfasst, mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "KAPITEL IIIbis - Fakturierbarer Höchstbetrag | "KAPITEL IIIbis - Fakturierbarer Höchstbetrag |
| Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 37quinquies - Unter den im vorliegenden Kapitel aufgezählten | Art. 37quinquies - Unter den im vorliegenden Kapitel aufgezählten |
| Bedingungen wird die Höhe der Beteiligung der Versicherung an die | Bedingungen wird die Höhe der Beteiligung der Versicherung an die |
| Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes | Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes |
| Kalenderjahr angepasst je nach sozialer Kategorie oder | Kalenderjahr angepasst je nach sozialer Kategorie oder |
| Haushaltseinkünften des Begünstigten unter Berücksichtigung der | Haushaltseinkünften des Begünstigten unter Berücksichtigung der |
| Gesamtheit der Eigenanteile, die der Begünstigte oder der Haushalt, | Gesamtheit der Eigenanteile, die der Begünstigte oder der Haushalt, |
| dem er angehört, tatsächlich getragen hat. | dem er angehört, tatsächlich getragen hat. |
| Art. 37sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter | Art. 37sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter |
| "Eigenanteil" der Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer in | "Eigenanteil" der Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer in |
| Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistung zu verstehen, so wie sie aus | Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistung zu verstehen, so wie sie aus |
| den Vorschriften hervorgeht und unter Berücksichtigung der Abkommen, | den Vorschriften hervorgeht und unter Berücksichtigung der Abkommen, |
| Vereinbarungen und als solche geltenden Unterlagen oder der vom König | Vereinbarungen und als solche geltenden Unterlagen oder der vom König |
| in Ausführung des Artikels 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über | in Ausführung des Artikels 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über |
| den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung | den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung |
| der Finanzen festgelegten Honorare. Der Teil der Kosten der in Artikel | der Finanzen festgelegten Honorare. Der Teil der Kosten der in Artikel |
| 2 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen | 2 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen |
| Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der | Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der |
| Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und | Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen | Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen |
| Lieferungen erwähnten Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, der | Lieferungen erwähnten Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, der |
| gemäss Artikel 35bis von den Begünstigten getragen wird, wird als | gemäss Artikel 35bis von den Begünstigten getragen wird, wird als |
| Eigenanteil angesehen. | Eigenanteil angesehen. |
| Für die Berechnung des Betrags der Eigenanteile, die tatsächlich von | Für die Berechnung des Betrags der Eigenanteile, die tatsächlich von |
| den Begünstigten getragen werden, werden jedoch nicht berücksichtigt: | den Begünstigten getragen werden, werden jedoch nicht berücksichtigt: |
| 1. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 | 1. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 |
| erwähnten Leistungen, mit Ausnahme: | erwähnten Leistungen, mit Ausnahme: |
| a) der Eigenanteile für Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, | a) der Eigenanteile für Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, |
| b) des Pauschaleigenanteils für zugelassene Fertigarzneimittel, die | b) des Pauschaleigenanteils für zugelassene Fertigarzneimittel, die |
| für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen | für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen |
| sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 2 Nr. 2 Ziffer 2 Buchstabe b) | sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 2 Nr. 2 Ziffer 2 Buchstabe b) |
| des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnt, | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnt, |
| c) des Pauschaleigenanteils für Fertigarzneimittel, die für | c) des Pauschaleigenanteils für Fertigarzneimittel, die für |
| Begünstigte, die in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen | Begünstigte, die in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen |
| sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 4 § 5 Absatz 2 des am 12. März | sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 4 § 5 Absatz 2 des am 12. März |
| 1999 zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den | 1999 zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den |
| Versicherungsträgern geschlossenen nationalen Abkommens erwähnt, | Versicherungsträgern geschlossenen nationalen Abkommens erwähnt, |
| 2. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 | 2. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 |
| erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem | erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem |
| allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem | allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem |
| psychiatrischen Krankenhaus. | psychiatrischen Krankenhaus. |
| Die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen | Die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen |
| Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen | Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen |
| Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der | Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der |
| Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt | Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt |
| in einem Rehabilitationszentrum, | in einem Rehabilitationszentrum, |
| 3. Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 | 3. Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 |
| Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen. | Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen. |
| Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass abändern. | beratenen Erlass abändern. |
| Art. 37septies - Ungeachtet der Anpassung der Höhe der Beteiligung der | Art. 37septies - Ungeachtet der Anpassung der Höhe der Beteiligung der |
| Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für | Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für |
| ein bestimmtes Kalenderjahr unter den in den Artikeln 37octies , | ein bestimmtes Kalenderjahr unter den in den Artikeln 37octies , |
| 37undecies oder 37quindecies festgelegten Bedingungen bleibt die | 37undecies oder 37quindecies festgelegten Bedingungen bleibt die |
| Beteiligung der Versicherung unverändert: | Beteiligung der Versicherung unverändert: |
| - für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen mit | - für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen mit |
| Ausnahme der Fertigarzneimittel der Kategorien A und B und der | Ausnahme der Fertigarzneimittel der Kategorien A und B und der |
| zugelassenen Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem | zugelassenen Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem |
| allgemeinen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Krankenhaus | allgemeinen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Krankenhaus |
| aufgenommen sind, bestimmt sind, | aufgenommen sind, bestimmt sind, |
| - für Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 | - für Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 |
| Absatz 1 Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen, | Absatz 1 Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen, |
| - für Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 | - für Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 |
| erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem | erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem |
| allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem | allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem |
| psychiatrischen Krankenhaus; die Zusammenrechnung der Pflegetage | psychiatrischen Krankenhaus; die Zusammenrechnung der Pflegetage |
| erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel | erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel |
| 2 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. März 1997. | 2 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. März 1997. |
| Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass abändern. | beratenen Erlass abändern. |
| Abschnitt II - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten | Abschnitt II - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten |
| festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag | festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag |
| Art. 37octies - Für den Haushalt, dem ein beziehungsweise mehrere in | Art. 37octies - Für den Haushalt, dem ein beziehungsweise mehrere in |
| Artikel 37novies erwähnte Begünstigte angehören, wird die Beteiligung | Artikel 37novies erwähnte Begünstigte angehören, wird die Beteiligung |
| der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen | der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen |
| auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der | auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der |
| Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des | Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des |
| laufenden Jahres erbracht und tatsächlich von den Begünstigten, die | laufenden Jahres erbracht und tatsächlich von den Begünstigten, die |
| diesen Haushalt bilden, getragen worden sind, 450 Euro erreicht. | diesen Haushalt bilden, getragen worden sind, 450 Euro erreicht. |
| Art. 37novies - In Artikel 37octies erwähnte Begünstigte sind: | Art. 37novies - In Artikel 37octies erwähnte Begünstigte sind: |
| 1. die in Artikel 37 §§ 1 und 19 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten | 1. die in Artikel 37 §§ 1 und 19 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten |
| Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 | Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 |
| Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung | Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung |
| erhalten, insofern sie nicht in Nr. 2 des vorliegenden Artikels | erhalten, insofern sie nicht in Nr. 2 des vorliegenden Artikels |
| erwähnt sind, | erwähnt sind, |
| 2. die Begünstigten, denen eine im Gesetz vom 27. Februar 1987 über | 2. die Begünstigten, denen eine im Gesetz vom 27. Februar 1987 über |
| die Behindertenbeihilfen erwähnte Beihilfe bewilligt wird, mit | die Behindertenbeihilfen erwähnte Beihilfe bewilligt wird, mit |
| Ausnahme der Begünstigten einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel | Ausnahme der Begünstigten einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel |
| 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar | 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar |
| 1987 erwähnten Kategorien 3 und 4, für die der in Artikel 8 § 1 des | 1987 erwähnten Kategorien 3 und 4, für die der in Artikel 8 § 1 des |
| Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung | Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung |
| des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug | des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug |
| tatsächlich angewandt wird. | tatsächlich angewandt wird. |
| Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass abändern. | beratenen Erlass abändern. |
| Art. 37decies - § 1 - Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird | Art. 37decies - § 1 - Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird |
| entweder durch eine Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder durch | entweder durch eine Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder durch |
| zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich in derselben Wohnung wohnen | zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich in derselben Wohnung wohnen |
| und dort zusammenleben, gebildet. Die Haushaltszusammensetzung wird | und dort zusammenleben, gebildet. Die Haushaltszusammensetzung wird |
| anhand der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen | anhand der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen |
| Daten bestimmt. | Daten bestimmt. |
| § 2 - Personen, die sich in einer der nachstehend aufgezählten | § 2 - Personen, die sich in einer der nachstehend aufgezählten |
| Situationen befinden, gehören nicht zum gemäss § 1 gebildeten | Situationen befinden, gehören nicht zum gemäss § 1 gebildeten |
| Haushalt: | Haushalt: |
| a) in einem bestimmten Haushalt im Rahmen einer geregelten Form der | a) in einem bestimmten Haushalt im Rahmen einer geregelten Form der |
| Unterbringung in einer Familie untergebracht sein, | Unterbringung in einer Familie untergebracht sein, |
| b) in einer Gemeinschaft leben. Haben diese Personen jedoch denselben | b) in einer Gemeinschaft leben. Haben diese Personen jedoch denselben |
| Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in | Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in |
| eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren | eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren |
| Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. | Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. |
| Für Personen, die sich in einer dieser Situationen befinden, wird | Für Personen, die sich in einer dieser Situationen befinden, wird |
| davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen | davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen |
| Haushalt bilden. | Haushalt bilden. |
| Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem | Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem |
| Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König | Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König |
| bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt | bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt |
| nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort | nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort |
| wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher | wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher |
| Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden | Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden |
| sie mit diesen Personen einen Haushalt. | sie mit diesen Personen einen Haushalt. |
| § 3 - Die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen | § 3 - Die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen |
| Informationen werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres | Informationen werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres |
| berücksichtigt, um den Anspruch des betreffenden Haushalts im Rahmen | berücksichtigt, um den Anspruch des betreffenden Haushalts im Rahmen |
| des im Laufe desselben Jahres fakturierbaren Höchstbetrags zu | des im Laufe desselben Jahres fakturierbaren Höchstbetrags zu |
| bestimmen. Wenn im Laufe desselben Jahres eine Person zum ersten Mal | bestimmen. Wenn im Laufe desselben Jahres eine Person zum ersten Mal |
| in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen wird, | in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen wird, |
| wird jedoch die sich daraus ergebende Änderung in der | wird jedoch die sich daraus ergebende Änderung in der |
| Haushaltszusammensetzung berücksichtigt. | Haushaltszusammensetzung berücksichtigt. |
| § 4 - Der König bestimmt, was unter "sich aufgrund seines | § 4 - Der König bestimmt, was unter "sich aufgrund seines |
| Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden", | Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden", |
| "Gemeinschaft" und "in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben" zu | "Gemeinschaft" und "in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben" zu |
| verstehen ist. | verstehen ist. |
| § 5 - Sind Begünstigte eines selben Haushalts bei verschiedenen | § 5 - Sind Begünstigte eines selben Haushalts bei verschiedenen |
| Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen, verwaltet der | Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen, verwaltet der |
| Versicherungsträger, bei dem die älteste Person angeschlossen oder | Versicherungsträger, bei dem die älteste Person angeschlossen oder |
| eingetragen ist, die Akte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden | eingetragen ist, die Akte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden |
| Abschnitts. Die betreffenden Versicherungsträger übermitteln diesem | Abschnitts. Die betreffenden Versicherungsträger übermitteln diesem |
| Versicherungsträger die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts | Versicherungsträger die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts |
| notwendigen Informationen, insbesondere die Informationen in Bezug auf | notwendigen Informationen, insbesondere die Informationen in Bezug auf |
| die Haushaltszusammensetzung und die Eigenanteile, die tatsächlich vom | die Haushaltszusammensetzung und die Eigenanteile, die tatsächlich vom |
| betreffenden Mitglied getragen wurden. | betreffenden Mitglied getragen wurden. |
| Abschnitt III - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften | Abschnitt III - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften |
| des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den | des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den |
| Versicherungsträgern angewandt wird | Versicherungsträgern angewandt wird |
| Art. 37undecies - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der | Art. 37undecies - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der |
| in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der | in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der |
| Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der | Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der |
| Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten, die gemäss Artikel | Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten, die gemäss Artikel |
| 37decies den Haushalt bilden, getragen wurden und während eines | 37decies den Haushalt bilden, getragen wurden und während eines |
| bestimmten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, einen | bestimmten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, einen |
| Referenzbetrag übersteigt, der je nach Haushaltseinkünften wie folgt | Referenzbetrag übersteigt, der je nach Haushaltseinkünften wie folgt |
| variiert: | variiert: |
| Einkünfte Referenzbetrag | Einkünfte Referenzbetrag |
| von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR | von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR |
| von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR | von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR |
| Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung wird jedoch Kindern | Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung wird jedoch Kindern |
| bewilligt, die jünger als 16 Jahre alt sind, ungeachtet der Höhe der | bewilligt, die jünger als 16 Jahre alt sind, ungeachtet der Höhe der |
| Einkünfte des Haushalts, dem sie angehören, wenn sie während des | Einkünfte des Haushalts, dem sie angehören, wenn sie während des |
| betreffenden Kalenderjahres tatsächlich Eigenanteile für einen Betrag | betreffenden Kalenderjahres tatsächlich Eigenanteile für einen Betrag |
| von 650 EUR getragen haben. | von 650 EUR getragen haben. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| vorerwähnte Altersgrenze ändern. | vorerwähnte Altersgrenze ändern. |
| In diesem Fall sind die Eigenanteile dieser Kinder Teil des | In diesem Fall sind die Eigenanteile dieser Kinder Teil des |
| Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom betreffenden Haushalt getragen | Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom betreffenden Haushalt getragen |
| werden. | werden. |
| Art. 37duodecies - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren, das zu | Art. 37duodecies - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren, das zu |
| befolgen ist, um den in Artikel 37undecies erwähnten Betrag der | befolgen ist, um den in Artikel 37undecies erwähnten Betrag der |
| Haushaltseinkünfte auf der Grundlage der Informationen festzulegen, | Haushaltseinkünfte auf der Grundlage der Informationen festzulegen, |
| die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte | die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte |
| übermittelt werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 des | übermittelt werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf |
| das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen | das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen |
| worden ist, werden dabei berücksichtigt. | worden ist, werden dabei berücksichtigt. |
| Verfügt die vorerwähnte Verwaltung über keine Informationen in Bezug | Verfügt die vorerwähnte Verwaltung über keine Informationen in Bezug |
| auf ein oder mehrere Mitglieder des betreffenden Haushalts, wird die | auf ein oder mehrere Mitglieder des betreffenden Haushalts, wird die |
| Höhe der Einkünfte dieser Personen auf der Grundlage anderer | Höhe der Einkünfte dieser Personen auf der Grundlage anderer |
| Beweismittel festgelegt, die vom König näher bestimmt werden. In | Beweismittel festgelegt, die vom König näher bestimmt werden. In |
| diesem Fall bestimmt der König, welche Einkünfte berücksichtigt | diesem Fall bestimmt der König, welche Einkünfte berücksichtigt |
| werden. | werden. |
| § 2 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für | § 2 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für |
| verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die | verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die |
| Identifizierungsdaten der Personen, die den in Artikel 37undecies | Identifizierungsdaten der Personen, die den in Artikel 37undecies |
| erwähnten Haushalt bilden. Der Dienst für verwaltungstechnische | erwähnten Haushalt bilden. Der Dienst für verwaltungstechnische |
| Kontrolle übermittelt diese Informationen über die Zentrale Datenbank | Kontrolle übermittelt diese Informationen über die Zentrale Datenbank |
| der sozialen Sicherheit an die Verwaltung des Steuerwesens für | der sozialen Sicherheit an die Verwaltung des Steuerwesens für |
| Unternehmen und Einkünfte. Diese Verwaltung übermittelt dem | Unternehmen und Einkünfte. Diese Verwaltung übermittelt dem |
| vorerwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle über die | vorerwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle über die |
| Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die Informationen in Bezug | Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die Informationen in Bezug |
| auf die Einkünfte der Personen, deren Identifizierungsdaten ihr | auf die Einkünfte der Personen, deren Identifizierungsdaten ihr |
| übermittelt worden sind. | übermittelt worden sind. |
| Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt den | Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt den |
| Versicherungsträgern in Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des | Versicherungsträgern in Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 die Information, die ihnen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 die Information, die ihnen |
| ermöglicht, über die Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten | ermöglicht, über die Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten |
| hundertprozentigen Beteiligung zu befinden. | hundertprozentigen Beteiligung zu befinden. |
| § 3 - Geht aus eindeutigen, vom König festgelegten Kriterien hervor, | § 3 - Geht aus eindeutigen, vom König festgelegten Kriterien hervor, |
| dass sich seit dem betreffenden Jahr, auf das sich die in § 1 | dass sich seit dem betreffenden Jahr, auf das sich die in § 1 |
| erwähnten Informationen beziehen, die Einkünfte eines oder mehrerer | erwähnten Informationen beziehen, die Einkünfte eines oder mehrerer |
| Begünstigter des betreffenden Haushalts geändert haben und sich | Begünstigter des betreffenden Haushalts geändert haben und sich |
| dadurch die Haushaltseinkünfte deutlich verringert haben, wird das | dadurch die Haushaltseinkünfte deutlich verringert haben, wird das |
| Recht auf die hundertprozentige Beteiligung vom Versicherungsträger | Recht auf die hundertprozentige Beteiligung vom Versicherungsträger |
| auf der Grundlage dieser Elemente, aufgrund der Einkünfte und gemäss | auf der Grundlage dieser Elemente, aufgrund der Einkünfte und gemäss |
| einem vom König festgelegten Verfahren erneut untersucht. | einem vom König festgelegten Verfahren erneut untersucht. |
| § 4 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die in § 1 erwähnten | § 4 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die in § 1 erwähnten |
| Informationen geheim zu halten und dürfen die auf diese Weise | Informationen geheim zu halten und dürfen die auf diese Weise |
| erhaltenen Informationen nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des | erhaltenen Informationen nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des |
| vorliegenden Abschnitts verwenden. | vorliegenden Abschnitts verwenden. |
| Art. 37terdecies - Bei unrechtmässiger Bewilligung der in Artikel | Art. 37terdecies - Bei unrechtmässiger Bewilligung der in Artikel |
| 37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung, die auf eine | 37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung, die auf eine |
| Übermittlung unrichtiger Daten seitens der Mitglieder des betreffenden | Übermittlung unrichtiger Daten seitens der Mitglieder des betreffenden |
| Haushalts zurückzuführen ist, kann jedem Mitglied des betreffenden | Haushalts zurückzuführen ist, kann jedem Mitglied des betreffenden |
| Haushalts eine administrative Geldstrafe von 90 bis 370 EUR auferlegt | Haushalts eine administrative Geldstrafe von 90 bis 370 EUR auferlegt |
| werden. Diese administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des | werden. Diese administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des |
| Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm | Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm |
| bestimmten Beamten ausgesprochen. Der König bestimmt durch einen im | bestimmten Beamten ausgesprochen. Der König bestimmt durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen - zu denen unter anderem | Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen - zu denen unter anderem |
| die soziale und finanzielle Situation der Mitglieder des betreffenden | die soziale und finanzielle Situation der Mitglieder des betreffenden |
| Haushalts gehören - und das Verfahren für die Auferlegung dieser | Haushalts gehören - und das Verfahren für die Auferlegung dieser |
| Geldstrafe. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldstrafe | Geldstrafe. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldstrafe |
| verdoppelt werden. | verdoppelt werden. |
| Definitive Beschlüsse in Bezug auf die im vorhergehenden Absatz | Definitive Beschlüsse in Bezug auf die im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten Geldstrafen sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei | erwähnten Geldstrafen sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei |
| Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und | Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und |
| Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. | Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. |
| Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der | Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der |
| Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden. | Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden. |
| Der Ertrag dieser Geldstrafe wird dem Institut zugeführt. | Der Ertrag dieser Geldstrafe wird dem Institut zugeführt. |
| Art. 37quaterdecies - Die in Artikel 37undecies erwähnten Beträge in | Art. 37quaterdecies - Die in Artikel 37undecies erwähnten Beträge in |
| Bezug auf die Einkünfte werden jährlich einem berichtigten Index | Bezug auf die Einkünfte werden jährlich einem berichtigten Index |
| angepasst, der gemäss den folgenden Abschnitten berechnet wird. | angepasst, der gemäss den folgenden Abschnitten berechnet wird. |
| Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, | Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, |
| indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr, für | indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr, für |
| das die Eigenanteile berücksichtigt werden, durch den Durchschnitt der | das die Eigenanteile berücksichtigt werden, durch den Durchschnitt der |
| Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile | Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile |
| berücksichtigt werden, dividiert wird. | berücksichtigt werden, dividiert wird. |
| Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- | Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- |
| beziehungsweise aufgerundet: | beziehungsweise aufgerundet: |
| 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere | 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere |
| Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem | Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem |
| ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. | ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. |
| 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel | 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel |
| auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des | auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des |
| Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. | Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. |
| Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere | Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere |
| oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je | oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je |
| nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. | nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. |
| Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für den | Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für den |
| fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2002 bewilligt wird. | fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2002 bewilligt wird. |
| Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des | Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des |
| Haushalts des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des | Haushalts des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des |
| Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandt wird | Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandt wird |
| Art. 37quindecies - Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen | Art. 37quindecies - Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen |
| und Einkünfte erstattet den Anteil des Eigenanteils eines Jahres, das | und Einkünfte erstattet den Anteil des Eigenanteils eines Jahres, das |
| für einen steuerlichen Haushalt einen Referenzbetrag übersteigt, der | für einen steuerlichen Haushalt einen Referenzbetrag übersteigt, der |
| je nach steuerbarem Einkommen des steuerlichen Haushalts während | je nach steuerbarem Einkommen des steuerlichen Haushalts während |
| dieses Jahres wie folgt variiert, oder rechnet diesen Anteil | dieses Jahres wie folgt variiert, oder rechnet diesen Anteil |
| gegebenenfalls auf die Einkommensteuern an, die von dem Begünstigten | gegebenenfalls auf die Einkommensteuern an, die von dem Begünstigten |
| oder dem steuerlichen Haushalt, dem er angehört, geschuldet werden: | oder dem steuerlichen Haushalt, dem er angehört, geschuldet werden: |
| Steuerbares Einkommen Referenzbetrag | Steuerbares Einkommen Referenzbetrag |
| von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR | von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR |
| von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR | von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR |
| von 20.600,01 bis 27.800,00 EUR 1.000,00 EUR | von 20.600,01 bis 27.800,00 EUR 1.000,00 EUR |
| von 27.800,01 bis 34.700,00 EUR 1.400,00 EUR | von 27.800,01 bis 34.700,00 EUR 1.400,00 EUR |
| von 34.700,01 bis 49.600,00 EUR 1.800,00 EUR | von 34.700,01 bis 49.600,00 EUR 1.800,00 EUR |
| ab 49.600,01 EUR 2.500,00 EUR | ab 49.600,01 EUR 2.500,00 EUR |
| Art. 37sedecies - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist | Art. 37sedecies - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist |
| unter steuerlichem Haushalt die Person oder alle Personen zu | unter steuerlichem Haushalt die Person oder alle Personen zu |
| verstehen, zu deren Lasten ein einzelner Steuerbeitrag im Bereich | verstehen, zu deren Lasten ein einzelner Steuerbeitrag im Bereich |
| Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt wird gemäss den | Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt wird gemäss den |
| Artikeln 126 und 128 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Die im | Artikeln 126 und 128 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Die im |
| Rahmen des vorliegenden Abschnitts berücksichtigten Eigenanteile | Rahmen des vorliegenden Abschnitts berücksichtigten Eigenanteile |
| müssen sich auf Leistungen beziehen, die während des betreffenden | müssen sich auf Leistungen beziehen, die während des betreffenden |
| Kalenderjahres erstattet und tatsächlich vom Begünstigten getragen | Kalenderjahres erstattet und tatsächlich vom Begünstigten getragen |
| worden sind. | worden sind. |
| Art. 37septiesdecies - Das Institut führt die in Artikel 37quindecies | Art. 37septiesdecies - Das Institut führt die in Artikel 37quindecies |
| erwähnten Beträge einem Sonderfonds bei der Verwaltung des | erwähnten Beträge einem Sonderfonds bei der Verwaltung des |
| Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu, der im Übrigen einem | Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu, der im Übrigen einem |
| Rückerstattungsfonds im Sinne von Artikel 37 der am 17. Juli 1991 | Rückerstattungsfonds im Sinne von Artikel 37 der am 17. Juli 1991 |
| koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gleichgesetzt wird. | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gleichgesetzt wird. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Regeln zur Ausführung von Absatz 1 einschliesslich des Modus für die | Regeln zur Ausführung von Absatz 1 einschliesslich des Modus für die |
| Berechnung von Verzugszinsen und anderen Verwaltungskosten bei | Berechnung von Verzugszinsen und anderen Verwaltungskosten bei |
| verspäteter Zahlung seitens des Instituts. | verspäteter Zahlung seitens des Instituts. |
| Art. 37duodevicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnte Erstattung | Art. 37duodevicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnte Erstattung |
| wird wie ein in Artikel 419 Absatz 1 Nr. 3 des | wird wie ein in Artikel 419 Absatz 1 Nr. 3 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Vorabzugsüberschuss | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Vorabzugsüberschuss |
| angesehen. Sie wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag mindestens | angesehen. Sie wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag mindestens |
| 2,50 EUR erreicht. Titel VII des erwähnten Gesetzbuches ist auf diesen | 2,50 EUR erreicht. Titel VII des erwähnten Gesetzbuches ist auf diesen |
| Überschuss anwendbar. | Überschuss anwendbar. |
| Art. 37undevicies - Die Versicherungsträger übermitteln die für die | Art. 37undevicies - Die Versicherungsträger übermitteln die für die |
| Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Daten elektronisch | Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Daten elektronisch |
| der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Die Zentrale | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Die Zentrale |
| Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt diese aggregierten Daten | Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt diese aggregierten Daten |
| auf elektronischem Weg der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen | auf elektronischem Weg der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen |
| und Einkünfte. | und Einkünfte. |
| Ein manuelles Verfahren wird für elektronische Daten bestimmt, die die | Ein manuelles Verfahren wird für elektronische Daten bestimmt, die die |
| Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte nicht hat | Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte nicht hat |
| verarbeiten können. Gemäss diesem Verfahren schicken die | verarbeiten können. Gemäss diesem Verfahren schicken die |
| Versicherungsträgern den Begünstigten eine Bescheinigung auf Papier | Versicherungsträgern den Begünstigten eine Bescheinigung auf Papier |
| zu, auf der die für die Anwendung des vorliegenden Artikels | zu, auf der die für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
| notwendigen Daten angegeben sind. Die Begünstigten übermitteln diese | notwendigen Daten angegeben sind. Die Begünstigten übermitteln diese |
| Bescheinigung der vorerwähnten Verwaltung. | Bescheinigung der vorerwähnten Verwaltung. |
| Dieses manuelle Verfahren wird ebenfalls angewandt für die | Dieses manuelle Verfahren wird ebenfalls angewandt für die |
| Berichtigung von Daten, die zuvor entweder auf elektronischem Weg oder | Berichtigung von Daten, die zuvor entweder auf elektronischem Weg oder |
| anhand einer Bescheinigung auf Papier übermittelt worden sind. | anhand einer Bescheinigung auf Papier übermittelt worden sind. |
| Das manuelle Verfahren wird nicht angewandt, wenn der Betrag der | Das manuelle Verfahren wird nicht angewandt, wenn der Betrag der |
| Eigenanteile für die im Laufe eines Kalenderjahres erstatteten | Eigenanteile für die im Laufe eines Kalenderjahres erstatteten |
| Leistungen weniger als 12,40 EUR beträgt. | Leistungen weniger als 12,40 EUR beträgt. |
| Art. 37vicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge in Bezug | Art. 37vicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge in Bezug |
| auf das steuerbare Einkommen werden gemäss Artikel 37quaterdecies | auf das steuerbare Einkommen werden gemäss Artikel 37quaterdecies |
| jährlich an den berichtigten Index angepasst. Diese Anpassung erfolgt | jährlich an den berichtigten Index angepasst. Diese Anpassung erfolgt |
| pro Steuerjahr. | pro Steuerjahr. |
| Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, | Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, |
| indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der | indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der |
| Einkünfte durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres | Einkünfte durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres |
| vor dem Jahr der Einkünfte geteilt wird. | vor dem Jahr der Einkünfte geteilt wird. |
| Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- | Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- |
| beziehungsweise aufgerundet: | beziehungsweise aufgerundet: |
| 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere | 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere |
| Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem | Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem |
| ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. | ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. |
| 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel | 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel |
| auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des | auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des |
| Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. | Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. |
| Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere | Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere |
| oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je | oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je |
| nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. | nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. |
| Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für die | Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für die |
| Einkünfte des Jahres 2002 (Steuerjahr 2003). » | Einkünfte des Jahres 2002 (Steuerjahr 2003). » |
| Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 |
| zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten legt der König die | zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten legt der König die |
| Modalitäten fest, gemäss denen die Begünstigten, die den betreffenden | Modalitäten fest, gemäss denen die Begünstigten, die den betreffenden |
| Haushalt bilden, von ihren Rechten in Bezug auf den bewilligten | Haushalt bilden, von ihren Rechten in Bezug auf den bewilligten |
| fakturierbaren Höchstbetrag in Kenntnis gesetzt werden. | fakturierbaren Höchstbetrag in Kenntnis gesetzt werden. |
| Der König legt ebenfalls die Regeln und Modalitäten fest, gemäss denen | Der König legt ebenfalls die Regeln und Modalitäten fest, gemäss denen |
| Informationen über den einem Begünstigten bewilligten fakturierbaren | Informationen über den einem Begünstigten bewilligten fakturierbaren |
| Höchstbetrag juristischen Personen übermittelt werden, die für die | Höchstbetrag juristischen Personen übermittelt werden, die für die |
| Eigenanteile der zugunsten dieses Begünstigten erbrachten Leistungen | Eigenanteile der zugunsten dieses Begünstigten erbrachten Leistungen |
| aufkommen. | aufkommen. |
| Art. 4 - Auf behinderte Kinder, die am Datum der Veröffentlichung des | Art. 4 - Auf behinderte Kinder, die am Datum der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kinderzulagen | vorliegenden Gesetzes aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kinderzulagen |
| beziehen, ist der in Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III des am 14. | beziehen, ist der in Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III des am 14. |
| Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnte fakturierbare Höchstbetrag | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte fakturierbare Höchstbetrag |
| für Kalenderjahre anwendbar, während deren folgende Bedingungen | für Kalenderjahre anwendbar, während deren folgende Bedingungen |
| erfüllt sind: | erfüllt sind: |
| - Das Kalenderjahr umfasst einen Zeitraum, für den erhöhte | - Das Kalenderjahr umfasst einen Zeitraum, für den erhöhte |
| Kinderzulagen bezogen werden. | Kinderzulagen bezogen werden. |
| - In dem Kalenderjahr werden tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450 | - In dem Kalenderjahr werden tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450 |
| EUR getragen. | EUR getragen. |
| Die Eigenanteile dieses Kindes sind Teil des Gesamtbetrags der | Die Eigenanteile dieses Kindes sind Teil des Gesamtbetrags der |
| Eigenanteile, die vom Haushalt, dem das Kind angehört, getragen | Eigenanteile, die vom Haushalt, dem das Kind angehört, getragen |
| werden. | werden. |
| Art. 5 - § 1 - Folgende Bestimmungen hören auf wirksam zu sein für die | Art. 5 - § 1 - Folgende Bestimmungen hören auf wirksam zu sein für die |
| seit dem 1. Januar 2002 erbrachten Leistungen: | seit dem 1. Januar 2002 erbrachten Leistungen: |
| 1. Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | 1. Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
| 2. der Königliche Erlass vom 3. November 1993 zur Ausführung von | 2. der Königliche Erlass vom 3. November 1993 zur Ausführung von |
| Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert |
| durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1994, 15. Mai 1995, 15. | durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1994, 15. Mai 1995, 15. |
| Januar 1997, 17. April 1997, 24. November 1997 und 19. Oktober 2001, | Januar 1997, 17. April 1997, 24. November 1997 und 19. Oktober 2001, |
| 3. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1993 zur Ausführung von | 3. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1993 zur Ausführung von |
| Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was |
| bestimmte Selbstständige betrifft, abgeändert durch die Königlichen | bestimmte Selbstständige betrifft, abgeändert durch die Königlichen |
| Erlasse vom 15. Mai 1995 und 13. November 2001. | Erlasse vom 15. Mai 1995 und 13. November 2001. |
| Für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags, der aufgrund der | Für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags, der aufgrund der |
| sozialen Kategorie des Begünstigten für die 2002 erbrachten Leistungen | sozialen Kategorie des Begünstigten für die 2002 erbrachten Leistungen |
| festgelegt wird, bleiben diese Bestimmungen jedoch weiterhin anwendbar | festgelegt wird, bleiben diese Bestimmungen jedoch weiterhin anwendbar |
| für Begünstigte, die sich am Datum der Veröffentlichung des | für Begünstigte, die sich am Datum der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes in einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 des | vorliegenden Gesetzes in einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnten |
| Situationen befinden. | Situationen befinden. |
| § 2 - Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung, die | § 2 - Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung, die |
| spätestens bis zum Tag vor dem ersten Tag des Monats nach der | spätestens bis zum Tag vor dem ersten Tag des Monats nach der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der in § | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der in § |
| 1 erwähnten Verordnungsbestimmungen für die 2002 erbrachten Leistungen | 1 erwähnten Verordnungsbestimmungen für die 2002 erbrachten Leistungen |
| bewilligt wird, bleibt den betreffenden Begünstigten erhalten. | bewilligt wird, bleibt den betreffenden Begünstigten erhalten. |
| § 3 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993, | § 3 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 29. April 1996, | abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 29. April 1996, |
| 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 30. Dezember | 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 30. Dezember |
| 2001 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 11. | 2001 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 11. |
| Dezember 2001, wird aufgehoben. | Dezember 2001, wird aufgehoben. |
| Dieser Artikel bleibt jedoch anwendbar auf soziale Befreiungen vom | Dieser Artikel bleibt jedoch anwendbar auf soziale Befreiungen vom |
| Eigenanteil, die bis zum Jahr 2001 einschliesslich bewilligt worden | Eigenanteil, die bis zum Jahr 2001 einschliesslich bewilligt worden |
| sind. | sind. |
| § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung von Titel | § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung von Titel |
| III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung durch die | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung durch die |
| Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für | Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für |
| überseeische soziale Sicherheit. | überseeische soziale Sicherheit. |
| Art. 6 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden | Art. 6 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden |
| wirksam mit 1. Januar 2002. | wirksam mit 1. Januar 2002. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Bestimmungen von Titel III | § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Bestimmungen von Titel III |
| Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben koordinierten Gesetzes wirksam | Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben koordinierten Gesetzes wirksam |
| mit 1. Januar 2001 für Haushalte, deren in Artikel 37duodecies § 1 | mit 1. Januar 2001 für Haushalte, deren in Artikel 37duodecies § 1 |
| Absatz 1 erwähnte Einkünfte höchstens 13.730,98 EUR entsprechen. | Absatz 1 erwähnte Einkünfte höchstens 13.730,98 EUR entsprechen. |
| Die in Artikel 37undecies desselben koordinierten Gesetzes erwähnte | Die in Artikel 37undecies desselben koordinierten Gesetzes erwähnte |
| hundertprozentige Beteiligung an den Kosten der Leistungen, die | hundertprozentige Beteiligung an den Kosten der Leistungen, die |
| während des Jahres 2001 erbracht worden sind, wird aufgrund eines vom | während des Jahres 2001 erbracht worden sind, wird aufgrund eines vom |
| König festgelegten Verfahrens bewilligt. Der berücksichtigte Haushalt | König festgelegten Verfahrens bewilligt. Der berücksichtigte Haushalt |
| ist der Haushalt, der am 1. Januar 2002 besteht, und der Betrag der | ist der Haushalt, der am 1. Januar 2002 besteht, und der Betrag der |
| tatsächlich getragenen Eigenanteile muss 446 EUR übersteigen. | tatsächlich getragenen Eigenanteile muss 446 EUR übersteigen. |
| Was die in Absatz 1 erwähnten Haushalte betrifft, werden die | Was die in Absatz 1 erwähnten Haushalte betrifft, werden die |
| Bestimmungen des vorerwähnten Abschnitts III jedoch wirksam mit 1. | Bestimmungen des vorerwähnten Abschnitts III jedoch wirksam mit 1. |
| Januar 2002: | Januar 2002: |
| 1. wenn eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung auf der | 1. wenn eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung auf der |
| Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vom 3. | Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vom 3. |
| November 1993 bewilligt worden ist, ausser wenn dem betreffenden | November 1993 bewilligt worden ist, ausser wenn dem betreffenden |
| Haushalt ein in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen | Haushalt ein in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 3. November 1993 erwähnter Begünstigter angehört; | Erlasses vom 3. November 1993 erwähnter Begünstigter angehört; |
| 2. in allen Fällen, wenn die Mitglieder des betreffenden Haushalts bei | 2. in allen Fällen, wenn die Mitglieder des betreffenden Haushalts bei |
| verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen sind. | verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen sind. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |