← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au maximum à facturer dans l'assurance soins de santé |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de | en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au maximum à |
maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging | facturer dans l'assurance soins de santé |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor | 5 juin 2002 relative au maximum à facturer dans l'assurance soins de |
geneeskundige verzorging, opgemaakt door de Centrale dienst voor | santé, établi par le Service central de traduction allemande du |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in | officielle en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au |
de verzekering voor geneeskundige verzorging. | maximum à facturer dans l'assurance soins de santé. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. | Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
5. JUNI 2002 - Gesetz über den in der Gesundheitspflegeversicherung | 5. JUNI 2002 - Gesetz über den in der Gesundheitspflegeversicherung |
fakturierbaren Höchstbetrag | fakturierbaren Höchstbetrag |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - In Titel III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein |
Kapitel IIIbis , das die Artikel 37quinquies bis 37vicies umfasst, mit | Kapitel IIIbis , das die Artikel 37quinquies bis 37vicies umfasst, mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IIIbis - Fakturierbarer Höchstbetrag | "KAPITEL IIIbis - Fakturierbarer Höchstbetrag |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 37quinquies - Unter den im vorliegenden Kapitel aufgezählten | Art. 37quinquies - Unter den im vorliegenden Kapitel aufgezählten |
Bedingungen wird die Höhe der Beteiligung der Versicherung an die | Bedingungen wird die Höhe der Beteiligung der Versicherung an die |
Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes | Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes |
Kalenderjahr angepasst je nach sozialer Kategorie oder | Kalenderjahr angepasst je nach sozialer Kategorie oder |
Haushaltseinkünften des Begünstigten unter Berücksichtigung der | Haushaltseinkünften des Begünstigten unter Berücksichtigung der |
Gesamtheit der Eigenanteile, die der Begünstigte oder der Haushalt, | Gesamtheit der Eigenanteile, die der Begünstigte oder der Haushalt, |
dem er angehört, tatsächlich getragen hat. | dem er angehört, tatsächlich getragen hat. |
Art. 37sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter | Art. 37sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter |
"Eigenanteil" der Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer in | "Eigenanteil" der Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer in |
Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistung zu verstehen, so wie sie aus | Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistung zu verstehen, so wie sie aus |
den Vorschriften hervorgeht und unter Berücksichtigung der Abkommen, | den Vorschriften hervorgeht und unter Berücksichtigung der Abkommen, |
Vereinbarungen und als solche geltenden Unterlagen oder der vom König | Vereinbarungen und als solche geltenden Unterlagen oder der vom König |
in Ausführung des Artikels 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über | in Ausführung des Artikels 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über |
den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung | den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung |
der Finanzen festgelegten Honorare. Der Teil der Kosten der in Artikel | der Finanzen festgelegten Honorare. Der Teil der Kosten der in Artikel |
2 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen | 2 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen |
Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der | Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der |
Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und | Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen | Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen |
Lieferungen erwähnten Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, der | Lieferungen erwähnten Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, der |
gemäss Artikel 35bis von den Begünstigten getragen wird, wird als | gemäss Artikel 35bis von den Begünstigten getragen wird, wird als |
Eigenanteil angesehen. | Eigenanteil angesehen. |
Für die Berechnung des Betrags der Eigenanteile, die tatsächlich von | Für die Berechnung des Betrags der Eigenanteile, die tatsächlich von |
den Begünstigten getragen werden, werden jedoch nicht berücksichtigt: | den Begünstigten getragen werden, werden jedoch nicht berücksichtigt: |
1. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 | 1. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 |
erwähnten Leistungen, mit Ausnahme: | erwähnten Leistungen, mit Ausnahme: |
a) der Eigenanteile für Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, | a) der Eigenanteile für Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, |
b) des Pauschaleigenanteils für zugelassene Fertigarzneimittel, die | b) des Pauschaleigenanteils für zugelassene Fertigarzneimittel, die |
für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen | für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen |
sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 2 Nr. 2 Ziffer 2 Buchstabe b) | sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 2 Nr. 2 Ziffer 2 Buchstabe b) |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnt, | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnt, |
c) des Pauschaleigenanteils für Fertigarzneimittel, die für | c) des Pauschaleigenanteils für Fertigarzneimittel, die für |
Begünstigte, die in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen | Begünstigte, die in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen |
sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 4 § 5 Absatz 2 des am 12. März | sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 4 § 5 Absatz 2 des am 12. März |
1999 zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den | 1999 zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den |
Versicherungsträgern geschlossenen nationalen Abkommens erwähnt, | Versicherungsträgern geschlossenen nationalen Abkommens erwähnt, |
2. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 | 2. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 |
erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem | erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem |
allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem | allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem |
psychiatrischen Krankenhaus. | psychiatrischen Krankenhaus. |
Die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen | Die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen |
Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen | Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen |
Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der | Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der |
Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt | Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt |
in einem Rehabilitationszentrum, | in einem Rehabilitationszentrum, |
3. Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 | 3. Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen. | Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen. |
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass abändern. | beratenen Erlass abändern. |
Art. 37septies - Ungeachtet der Anpassung der Höhe der Beteiligung der | Art. 37septies - Ungeachtet der Anpassung der Höhe der Beteiligung der |
Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für | Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für |
ein bestimmtes Kalenderjahr unter den in den Artikeln 37octies , | ein bestimmtes Kalenderjahr unter den in den Artikeln 37octies , |
37undecies oder 37quindecies festgelegten Bedingungen bleibt die | 37undecies oder 37quindecies festgelegten Bedingungen bleibt die |
Beteiligung der Versicherung unverändert: | Beteiligung der Versicherung unverändert: |
- für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen mit | - für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen mit |
Ausnahme der Fertigarzneimittel der Kategorien A und B und der | Ausnahme der Fertigarzneimittel der Kategorien A und B und der |
zugelassenen Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem | zugelassenen Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem |
allgemeinen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Krankenhaus | allgemeinen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Krankenhaus |
aufgenommen sind, bestimmt sind, | aufgenommen sind, bestimmt sind, |
- für Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 | - für Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 |
Absatz 1 Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen, | Absatz 1 Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen, |
- für Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 | - für Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 |
erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem | erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem |
allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem | allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem |
psychiatrischen Krankenhaus; die Zusammenrechnung der Pflegetage | psychiatrischen Krankenhaus; die Zusammenrechnung der Pflegetage |
erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel | erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel |
2 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. März 1997. | 2 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. März 1997. |
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass abändern. | beratenen Erlass abändern. |
Abschnitt II - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten | Abschnitt II - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten |
festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag | festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag |
Art. 37octies - Für den Haushalt, dem ein beziehungsweise mehrere in | Art. 37octies - Für den Haushalt, dem ein beziehungsweise mehrere in |
Artikel 37novies erwähnte Begünstigte angehören, wird die Beteiligung | Artikel 37novies erwähnte Begünstigte angehören, wird die Beteiligung |
der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen | der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen |
auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der | auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der |
Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des | Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des |
laufenden Jahres erbracht und tatsächlich von den Begünstigten, die | laufenden Jahres erbracht und tatsächlich von den Begünstigten, die |
diesen Haushalt bilden, getragen worden sind, 450 Euro erreicht. | diesen Haushalt bilden, getragen worden sind, 450 Euro erreicht. |
Art. 37novies - In Artikel 37octies erwähnte Begünstigte sind: | Art. 37novies - In Artikel 37octies erwähnte Begünstigte sind: |
1. die in Artikel 37 §§ 1 und 19 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten | 1. die in Artikel 37 §§ 1 und 19 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten |
Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 | Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 |
Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung | Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung |
erhalten, insofern sie nicht in Nr. 2 des vorliegenden Artikels | erhalten, insofern sie nicht in Nr. 2 des vorliegenden Artikels |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
2. die Begünstigten, denen eine im Gesetz vom 27. Februar 1987 über | 2. die Begünstigten, denen eine im Gesetz vom 27. Februar 1987 über |
die Behindertenbeihilfen erwähnte Beihilfe bewilligt wird, mit | die Behindertenbeihilfen erwähnte Beihilfe bewilligt wird, mit |
Ausnahme der Begünstigten einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel | Ausnahme der Begünstigten einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel |
6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar | 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar |
1987 erwähnten Kategorien 3 und 4, für die der in Artikel 8 § 1 des | 1987 erwähnten Kategorien 3 und 4, für die der in Artikel 8 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung | Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung |
des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug | des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug |
tatsächlich angewandt wird. | tatsächlich angewandt wird. |
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass abändern. | beratenen Erlass abändern. |
Art. 37decies - § 1 - Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird | Art. 37decies - § 1 - Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird |
entweder durch eine Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder durch | entweder durch eine Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder durch |
zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich in derselben Wohnung wohnen | zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich in derselben Wohnung wohnen |
und dort zusammenleben, gebildet. Die Haushaltszusammensetzung wird | und dort zusammenleben, gebildet. Die Haushaltszusammensetzung wird |
anhand der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen | anhand der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen |
Daten bestimmt. | Daten bestimmt. |
§ 2 - Personen, die sich in einer der nachstehend aufgezählten | § 2 - Personen, die sich in einer der nachstehend aufgezählten |
Situationen befinden, gehören nicht zum gemäss § 1 gebildeten | Situationen befinden, gehören nicht zum gemäss § 1 gebildeten |
Haushalt: | Haushalt: |
a) in einem bestimmten Haushalt im Rahmen einer geregelten Form der | a) in einem bestimmten Haushalt im Rahmen einer geregelten Form der |
Unterbringung in einer Familie untergebracht sein, | Unterbringung in einer Familie untergebracht sein, |
b) in einer Gemeinschaft leben. Haben diese Personen jedoch denselben | b) in einer Gemeinschaft leben. Haben diese Personen jedoch denselben |
Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in | Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in |
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren | eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren |
Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. | Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. |
Für Personen, die sich in einer dieser Situationen befinden, wird | Für Personen, die sich in einer dieser Situationen befinden, wird |
davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen | davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen |
Haushalt bilden. | Haushalt bilden. |
Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem | Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem |
Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König | Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König |
bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt | bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt |
nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort | nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort |
wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher | wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher |
Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden | Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden |
sie mit diesen Personen einen Haushalt. | sie mit diesen Personen einen Haushalt. |
§ 3 - Die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen | § 3 - Die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen |
Informationen werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres | Informationen werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres |
berücksichtigt, um den Anspruch des betreffenden Haushalts im Rahmen | berücksichtigt, um den Anspruch des betreffenden Haushalts im Rahmen |
des im Laufe desselben Jahres fakturierbaren Höchstbetrags zu | des im Laufe desselben Jahres fakturierbaren Höchstbetrags zu |
bestimmen. Wenn im Laufe desselben Jahres eine Person zum ersten Mal | bestimmen. Wenn im Laufe desselben Jahres eine Person zum ersten Mal |
in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen wird, | in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen wird, |
wird jedoch die sich daraus ergebende Änderung in der | wird jedoch die sich daraus ergebende Änderung in der |
Haushaltszusammensetzung berücksichtigt. | Haushaltszusammensetzung berücksichtigt. |
§ 4 - Der König bestimmt, was unter "sich aufgrund seines | § 4 - Der König bestimmt, was unter "sich aufgrund seines |
Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden", | Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden", |
"Gemeinschaft" und "in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben" zu | "Gemeinschaft" und "in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben" zu |
verstehen ist. | verstehen ist. |
§ 5 - Sind Begünstigte eines selben Haushalts bei verschiedenen | § 5 - Sind Begünstigte eines selben Haushalts bei verschiedenen |
Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen, verwaltet der | Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen, verwaltet der |
Versicherungsträger, bei dem die älteste Person angeschlossen oder | Versicherungsträger, bei dem die älteste Person angeschlossen oder |
eingetragen ist, die Akte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden | eingetragen ist, die Akte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden |
Abschnitts. Die betreffenden Versicherungsträger übermitteln diesem | Abschnitts. Die betreffenden Versicherungsträger übermitteln diesem |
Versicherungsträger die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts | Versicherungsträger die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts |
notwendigen Informationen, insbesondere die Informationen in Bezug auf | notwendigen Informationen, insbesondere die Informationen in Bezug auf |
die Haushaltszusammensetzung und die Eigenanteile, die tatsächlich vom | die Haushaltszusammensetzung und die Eigenanteile, die tatsächlich vom |
betreffenden Mitglied getragen wurden. | betreffenden Mitglied getragen wurden. |
Abschnitt III - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften | Abschnitt III - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften |
des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den | des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den |
Versicherungsträgern angewandt wird | Versicherungsträgern angewandt wird |
Art. 37undecies - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der | Art. 37undecies - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der |
in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der | in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der |
Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der | Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der |
Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten, die gemäss Artikel | Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten, die gemäss Artikel |
37decies den Haushalt bilden, getragen wurden und während eines | 37decies den Haushalt bilden, getragen wurden und während eines |
bestimmten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, einen | bestimmten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, einen |
Referenzbetrag übersteigt, der je nach Haushaltseinkünften wie folgt | Referenzbetrag übersteigt, der je nach Haushaltseinkünften wie folgt |
variiert: | variiert: |
Einkünfte Referenzbetrag | Einkünfte Referenzbetrag |
von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR | von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR |
von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR | von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR |
Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung wird jedoch Kindern | Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung wird jedoch Kindern |
bewilligt, die jünger als 16 Jahre alt sind, ungeachtet der Höhe der | bewilligt, die jünger als 16 Jahre alt sind, ungeachtet der Höhe der |
Einkünfte des Haushalts, dem sie angehören, wenn sie während des | Einkünfte des Haushalts, dem sie angehören, wenn sie während des |
betreffenden Kalenderjahres tatsächlich Eigenanteile für einen Betrag | betreffenden Kalenderjahres tatsächlich Eigenanteile für einen Betrag |
von 650 EUR getragen haben. | von 650 EUR getragen haben. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
vorerwähnte Altersgrenze ändern. | vorerwähnte Altersgrenze ändern. |
In diesem Fall sind die Eigenanteile dieser Kinder Teil des | In diesem Fall sind die Eigenanteile dieser Kinder Teil des |
Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom betreffenden Haushalt getragen | Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom betreffenden Haushalt getragen |
werden. | werden. |
Art. 37duodecies - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren, das zu | Art. 37duodecies - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren, das zu |
befolgen ist, um den in Artikel 37undecies erwähnten Betrag der | befolgen ist, um den in Artikel 37undecies erwähnten Betrag der |
Haushaltseinkünfte auf der Grundlage der Informationen festzulegen, | Haushaltseinkünfte auf der Grundlage der Informationen festzulegen, |
die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte | die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte |
übermittelt werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 des | übermittelt werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf |
das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen | das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen |
worden ist, werden dabei berücksichtigt. | worden ist, werden dabei berücksichtigt. |
Verfügt die vorerwähnte Verwaltung über keine Informationen in Bezug | Verfügt die vorerwähnte Verwaltung über keine Informationen in Bezug |
auf ein oder mehrere Mitglieder des betreffenden Haushalts, wird die | auf ein oder mehrere Mitglieder des betreffenden Haushalts, wird die |
Höhe der Einkünfte dieser Personen auf der Grundlage anderer | Höhe der Einkünfte dieser Personen auf der Grundlage anderer |
Beweismittel festgelegt, die vom König näher bestimmt werden. In | Beweismittel festgelegt, die vom König näher bestimmt werden. In |
diesem Fall bestimmt der König, welche Einkünfte berücksichtigt | diesem Fall bestimmt der König, welche Einkünfte berücksichtigt |
werden. | werden. |
§ 2 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für | § 2 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für |
verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die | verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die |
Identifizierungsdaten der Personen, die den in Artikel 37undecies | Identifizierungsdaten der Personen, die den in Artikel 37undecies |
erwähnten Haushalt bilden. Der Dienst für verwaltungstechnische | erwähnten Haushalt bilden. Der Dienst für verwaltungstechnische |
Kontrolle übermittelt diese Informationen über die Zentrale Datenbank | Kontrolle übermittelt diese Informationen über die Zentrale Datenbank |
der sozialen Sicherheit an die Verwaltung des Steuerwesens für | der sozialen Sicherheit an die Verwaltung des Steuerwesens für |
Unternehmen und Einkünfte. Diese Verwaltung übermittelt dem | Unternehmen und Einkünfte. Diese Verwaltung übermittelt dem |
vorerwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle über die | vorerwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle über die |
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die Informationen in Bezug | Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die Informationen in Bezug |
auf die Einkünfte der Personen, deren Identifizierungsdaten ihr | auf die Einkünfte der Personen, deren Identifizierungsdaten ihr |
übermittelt worden sind. | übermittelt worden sind. |
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt den | Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt den |
Versicherungsträgern in Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des | Versicherungsträgern in Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 die Information, die ihnen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 die Information, die ihnen |
ermöglicht, über die Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten | ermöglicht, über die Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten |
hundertprozentigen Beteiligung zu befinden. | hundertprozentigen Beteiligung zu befinden. |
§ 3 - Geht aus eindeutigen, vom König festgelegten Kriterien hervor, | § 3 - Geht aus eindeutigen, vom König festgelegten Kriterien hervor, |
dass sich seit dem betreffenden Jahr, auf das sich die in § 1 | dass sich seit dem betreffenden Jahr, auf das sich die in § 1 |
erwähnten Informationen beziehen, die Einkünfte eines oder mehrerer | erwähnten Informationen beziehen, die Einkünfte eines oder mehrerer |
Begünstigter des betreffenden Haushalts geändert haben und sich | Begünstigter des betreffenden Haushalts geändert haben und sich |
dadurch die Haushaltseinkünfte deutlich verringert haben, wird das | dadurch die Haushaltseinkünfte deutlich verringert haben, wird das |
Recht auf die hundertprozentige Beteiligung vom Versicherungsträger | Recht auf die hundertprozentige Beteiligung vom Versicherungsträger |
auf der Grundlage dieser Elemente, aufgrund der Einkünfte und gemäss | auf der Grundlage dieser Elemente, aufgrund der Einkünfte und gemäss |
einem vom König festgelegten Verfahren erneut untersucht. | einem vom König festgelegten Verfahren erneut untersucht. |
§ 4 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die in § 1 erwähnten | § 4 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die in § 1 erwähnten |
Informationen geheim zu halten und dürfen die auf diese Weise | Informationen geheim zu halten und dürfen die auf diese Weise |
erhaltenen Informationen nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des | erhaltenen Informationen nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des |
vorliegenden Abschnitts verwenden. | vorliegenden Abschnitts verwenden. |
Art. 37terdecies - Bei unrechtmässiger Bewilligung der in Artikel | Art. 37terdecies - Bei unrechtmässiger Bewilligung der in Artikel |
37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung, die auf eine | 37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung, die auf eine |
Übermittlung unrichtiger Daten seitens der Mitglieder des betreffenden | Übermittlung unrichtiger Daten seitens der Mitglieder des betreffenden |
Haushalts zurückzuführen ist, kann jedem Mitglied des betreffenden | Haushalts zurückzuführen ist, kann jedem Mitglied des betreffenden |
Haushalts eine administrative Geldstrafe von 90 bis 370 EUR auferlegt | Haushalts eine administrative Geldstrafe von 90 bis 370 EUR auferlegt |
werden. Diese administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des | werden. Diese administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des |
Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm | Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm |
bestimmten Beamten ausgesprochen. Der König bestimmt durch einen im | bestimmten Beamten ausgesprochen. Der König bestimmt durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen - zu denen unter anderem | Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen - zu denen unter anderem |
die soziale und finanzielle Situation der Mitglieder des betreffenden | die soziale und finanzielle Situation der Mitglieder des betreffenden |
Haushalts gehören - und das Verfahren für die Auferlegung dieser | Haushalts gehören - und das Verfahren für die Auferlegung dieser |
Geldstrafe. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldstrafe | Geldstrafe. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldstrafe |
verdoppelt werden. | verdoppelt werden. |
Definitive Beschlüsse in Bezug auf die im vorhergehenden Absatz | Definitive Beschlüsse in Bezug auf die im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Geldstrafen sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei | erwähnten Geldstrafen sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei |
Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und | Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. | Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. |
Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der | Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der |
Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden. | Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden. |
Der Ertrag dieser Geldstrafe wird dem Institut zugeführt. | Der Ertrag dieser Geldstrafe wird dem Institut zugeführt. |
Art. 37quaterdecies - Die in Artikel 37undecies erwähnten Beträge in | Art. 37quaterdecies - Die in Artikel 37undecies erwähnten Beträge in |
Bezug auf die Einkünfte werden jährlich einem berichtigten Index | Bezug auf die Einkünfte werden jährlich einem berichtigten Index |
angepasst, der gemäss den folgenden Abschnitten berechnet wird. | angepasst, der gemäss den folgenden Abschnitten berechnet wird. |
Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, | Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, |
indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr, für | indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr, für |
das die Eigenanteile berücksichtigt werden, durch den Durchschnitt der | das die Eigenanteile berücksichtigt werden, durch den Durchschnitt der |
Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile | Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile |
berücksichtigt werden, dividiert wird. | berücksichtigt werden, dividiert wird. |
Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- | Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- |
beziehungsweise aufgerundet: | beziehungsweise aufgerundet: |
1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere | 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere |
Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem | Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem |
ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. | ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. |
2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel | 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel |
auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des | auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des |
Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. | Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. |
Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere | Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere |
oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je | oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je |
nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. | nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. |
Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für den | Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für den |
fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2002 bewilligt wird. | fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2002 bewilligt wird. |
Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des | Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des |
Haushalts des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des | Haushalts des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des |
Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandt wird | Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandt wird |
Art. 37quindecies - Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen | Art. 37quindecies - Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen |
und Einkünfte erstattet den Anteil des Eigenanteils eines Jahres, das | und Einkünfte erstattet den Anteil des Eigenanteils eines Jahres, das |
für einen steuerlichen Haushalt einen Referenzbetrag übersteigt, der | für einen steuerlichen Haushalt einen Referenzbetrag übersteigt, der |
je nach steuerbarem Einkommen des steuerlichen Haushalts während | je nach steuerbarem Einkommen des steuerlichen Haushalts während |
dieses Jahres wie folgt variiert, oder rechnet diesen Anteil | dieses Jahres wie folgt variiert, oder rechnet diesen Anteil |
gegebenenfalls auf die Einkommensteuern an, die von dem Begünstigten | gegebenenfalls auf die Einkommensteuern an, die von dem Begünstigten |
oder dem steuerlichen Haushalt, dem er angehört, geschuldet werden: | oder dem steuerlichen Haushalt, dem er angehört, geschuldet werden: |
Steuerbares Einkommen Referenzbetrag | Steuerbares Einkommen Referenzbetrag |
von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR | von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR |
von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR | von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR |
von 20.600,01 bis 27.800,00 EUR 1.000,00 EUR | von 20.600,01 bis 27.800,00 EUR 1.000,00 EUR |
von 27.800,01 bis 34.700,00 EUR 1.400,00 EUR | von 27.800,01 bis 34.700,00 EUR 1.400,00 EUR |
von 34.700,01 bis 49.600,00 EUR 1.800,00 EUR | von 34.700,01 bis 49.600,00 EUR 1.800,00 EUR |
ab 49.600,01 EUR 2.500,00 EUR | ab 49.600,01 EUR 2.500,00 EUR |
Art. 37sedecies - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist | Art. 37sedecies - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist |
unter steuerlichem Haushalt die Person oder alle Personen zu | unter steuerlichem Haushalt die Person oder alle Personen zu |
verstehen, zu deren Lasten ein einzelner Steuerbeitrag im Bereich | verstehen, zu deren Lasten ein einzelner Steuerbeitrag im Bereich |
Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt wird gemäss den | Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt wird gemäss den |
Artikeln 126 und 128 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Die im | Artikeln 126 und 128 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Die im |
Rahmen des vorliegenden Abschnitts berücksichtigten Eigenanteile | Rahmen des vorliegenden Abschnitts berücksichtigten Eigenanteile |
müssen sich auf Leistungen beziehen, die während des betreffenden | müssen sich auf Leistungen beziehen, die während des betreffenden |
Kalenderjahres erstattet und tatsächlich vom Begünstigten getragen | Kalenderjahres erstattet und tatsächlich vom Begünstigten getragen |
worden sind. | worden sind. |
Art. 37septiesdecies - Das Institut führt die in Artikel 37quindecies | Art. 37septiesdecies - Das Institut führt die in Artikel 37quindecies |
erwähnten Beträge einem Sonderfonds bei der Verwaltung des | erwähnten Beträge einem Sonderfonds bei der Verwaltung des |
Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu, der im Übrigen einem | Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu, der im Übrigen einem |
Rückerstattungsfonds im Sinne von Artikel 37 der am 17. Juli 1991 | Rückerstattungsfonds im Sinne von Artikel 37 der am 17. Juli 1991 |
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gleichgesetzt wird. | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gleichgesetzt wird. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Regeln zur Ausführung von Absatz 1 einschliesslich des Modus für die | Regeln zur Ausführung von Absatz 1 einschliesslich des Modus für die |
Berechnung von Verzugszinsen und anderen Verwaltungskosten bei | Berechnung von Verzugszinsen und anderen Verwaltungskosten bei |
verspäteter Zahlung seitens des Instituts. | verspäteter Zahlung seitens des Instituts. |
Art. 37duodevicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnte Erstattung | Art. 37duodevicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnte Erstattung |
wird wie ein in Artikel 419 Absatz 1 Nr. 3 des | wird wie ein in Artikel 419 Absatz 1 Nr. 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Vorabzugsüberschuss | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Vorabzugsüberschuss |
angesehen. Sie wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag mindestens | angesehen. Sie wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag mindestens |
2,50 EUR erreicht. Titel VII des erwähnten Gesetzbuches ist auf diesen | 2,50 EUR erreicht. Titel VII des erwähnten Gesetzbuches ist auf diesen |
Überschuss anwendbar. | Überschuss anwendbar. |
Art. 37undevicies - Die Versicherungsträger übermitteln die für die | Art. 37undevicies - Die Versicherungsträger übermitteln die für die |
Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Daten elektronisch | Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Daten elektronisch |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Die Zentrale | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Die Zentrale |
Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt diese aggregierten Daten | Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt diese aggregierten Daten |
auf elektronischem Weg der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen | auf elektronischem Weg der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen |
und Einkünfte. | und Einkünfte. |
Ein manuelles Verfahren wird für elektronische Daten bestimmt, die die | Ein manuelles Verfahren wird für elektronische Daten bestimmt, die die |
Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte nicht hat | Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte nicht hat |
verarbeiten können. Gemäss diesem Verfahren schicken die | verarbeiten können. Gemäss diesem Verfahren schicken die |
Versicherungsträgern den Begünstigten eine Bescheinigung auf Papier | Versicherungsträgern den Begünstigten eine Bescheinigung auf Papier |
zu, auf der die für die Anwendung des vorliegenden Artikels | zu, auf der die für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
notwendigen Daten angegeben sind. Die Begünstigten übermitteln diese | notwendigen Daten angegeben sind. Die Begünstigten übermitteln diese |
Bescheinigung der vorerwähnten Verwaltung. | Bescheinigung der vorerwähnten Verwaltung. |
Dieses manuelle Verfahren wird ebenfalls angewandt für die | Dieses manuelle Verfahren wird ebenfalls angewandt für die |
Berichtigung von Daten, die zuvor entweder auf elektronischem Weg oder | Berichtigung von Daten, die zuvor entweder auf elektronischem Weg oder |
anhand einer Bescheinigung auf Papier übermittelt worden sind. | anhand einer Bescheinigung auf Papier übermittelt worden sind. |
Das manuelle Verfahren wird nicht angewandt, wenn der Betrag der | Das manuelle Verfahren wird nicht angewandt, wenn der Betrag der |
Eigenanteile für die im Laufe eines Kalenderjahres erstatteten | Eigenanteile für die im Laufe eines Kalenderjahres erstatteten |
Leistungen weniger als 12,40 EUR beträgt. | Leistungen weniger als 12,40 EUR beträgt. |
Art. 37vicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge in Bezug | Art. 37vicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge in Bezug |
auf das steuerbare Einkommen werden gemäss Artikel 37quaterdecies | auf das steuerbare Einkommen werden gemäss Artikel 37quaterdecies |
jährlich an den berichtigten Index angepasst. Diese Anpassung erfolgt | jährlich an den berichtigten Index angepasst. Diese Anpassung erfolgt |
pro Steuerjahr. | pro Steuerjahr. |
Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, | Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, |
indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der | indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der |
Einkünfte durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres | Einkünfte durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres |
vor dem Jahr der Einkünfte geteilt wird. | vor dem Jahr der Einkünfte geteilt wird. |
Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- | Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- |
beziehungsweise aufgerundet: | beziehungsweise aufgerundet: |
1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere | 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere |
Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem | Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem |
ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. | ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. |
2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel | 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel |
auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des | auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des |
Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. | Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. |
Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere | Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere |
oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je | oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je |
nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. | nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. |
Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für die | Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für die |
Einkünfte des Jahres 2002 (Steuerjahr 2003). » | Einkünfte des Jahres 2002 (Steuerjahr 2003). » |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 |
zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten legt der König die | zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten legt der König die |
Modalitäten fest, gemäss denen die Begünstigten, die den betreffenden | Modalitäten fest, gemäss denen die Begünstigten, die den betreffenden |
Haushalt bilden, von ihren Rechten in Bezug auf den bewilligten | Haushalt bilden, von ihren Rechten in Bezug auf den bewilligten |
fakturierbaren Höchstbetrag in Kenntnis gesetzt werden. | fakturierbaren Höchstbetrag in Kenntnis gesetzt werden. |
Der König legt ebenfalls die Regeln und Modalitäten fest, gemäss denen | Der König legt ebenfalls die Regeln und Modalitäten fest, gemäss denen |
Informationen über den einem Begünstigten bewilligten fakturierbaren | Informationen über den einem Begünstigten bewilligten fakturierbaren |
Höchstbetrag juristischen Personen übermittelt werden, die für die | Höchstbetrag juristischen Personen übermittelt werden, die für die |
Eigenanteile der zugunsten dieses Begünstigten erbrachten Leistungen | Eigenanteile der zugunsten dieses Begünstigten erbrachten Leistungen |
aufkommen. | aufkommen. |
Art. 4 - Auf behinderte Kinder, die am Datum der Veröffentlichung des | Art. 4 - Auf behinderte Kinder, die am Datum der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kinderzulagen | vorliegenden Gesetzes aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kinderzulagen |
beziehen, ist der in Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III des am 14. | beziehen, ist der in Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III des am 14. |
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte fakturierbare Höchstbetrag | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte fakturierbare Höchstbetrag |
für Kalenderjahre anwendbar, während deren folgende Bedingungen | für Kalenderjahre anwendbar, während deren folgende Bedingungen |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
- Das Kalenderjahr umfasst einen Zeitraum, für den erhöhte | - Das Kalenderjahr umfasst einen Zeitraum, für den erhöhte |
Kinderzulagen bezogen werden. | Kinderzulagen bezogen werden. |
- In dem Kalenderjahr werden tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450 | - In dem Kalenderjahr werden tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450 |
EUR getragen. | EUR getragen. |
Die Eigenanteile dieses Kindes sind Teil des Gesamtbetrags der | Die Eigenanteile dieses Kindes sind Teil des Gesamtbetrags der |
Eigenanteile, die vom Haushalt, dem das Kind angehört, getragen | Eigenanteile, die vom Haushalt, dem das Kind angehört, getragen |
werden. | werden. |
Art. 5 - § 1 - Folgende Bestimmungen hören auf wirksam zu sein für die | Art. 5 - § 1 - Folgende Bestimmungen hören auf wirksam zu sein für die |
seit dem 1. Januar 2002 erbrachten Leistungen: | seit dem 1. Januar 2002 erbrachten Leistungen: |
1. Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | 1. Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
2. der Königliche Erlass vom 3. November 1993 zur Ausführung von | 2. der Königliche Erlass vom 3. November 1993 zur Ausführung von |
Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1994, 15. Mai 1995, 15. | durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1994, 15. Mai 1995, 15. |
Januar 1997, 17. April 1997, 24. November 1997 und 19. Oktober 2001, | Januar 1997, 17. April 1997, 24. November 1997 und 19. Oktober 2001, |
3. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1993 zur Ausführung von | 3. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1993 zur Ausführung von |
Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was |
bestimmte Selbstständige betrifft, abgeändert durch die Königlichen | bestimmte Selbstständige betrifft, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 15. Mai 1995 und 13. November 2001. | Erlasse vom 15. Mai 1995 und 13. November 2001. |
Für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags, der aufgrund der | Für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags, der aufgrund der |
sozialen Kategorie des Begünstigten für die 2002 erbrachten Leistungen | sozialen Kategorie des Begünstigten für die 2002 erbrachten Leistungen |
festgelegt wird, bleiben diese Bestimmungen jedoch weiterhin anwendbar | festgelegt wird, bleiben diese Bestimmungen jedoch weiterhin anwendbar |
für Begünstigte, die sich am Datum der Veröffentlichung des | für Begünstigte, die sich am Datum der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes in einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 des | vorliegenden Gesetzes in einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnten |
Situationen befinden. | Situationen befinden. |
§ 2 - Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung, die | § 2 - Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung, die |
spätestens bis zum Tag vor dem ersten Tag des Monats nach der | spätestens bis zum Tag vor dem ersten Tag des Monats nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der in § | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der in § |
1 erwähnten Verordnungsbestimmungen für die 2002 erbrachten Leistungen | 1 erwähnten Verordnungsbestimmungen für die 2002 erbrachten Leistungen |
bewilligt wird, bleibt den betreffenden Begünstigten erhalten. | bewilligt wird, bleibt den betreffenden Begünstigten erhalten. |
§ 3 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993, | § 3 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993, |
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 29. April 1996, | abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 29. April 1996, |
24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 30. Dezember | 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 30. Dezember |
2001 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 11. | 2001 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 11. |
Dezember 2001, wird aufgehoben. | Dezember 2001, wird aufgehoben. |
Dieser Artikel bleibt jedoch anwendbar auf soziale Befreiungen vom | Dieser Artikel bleibt jedoch anwendbar auf soziale Befreiungen vom |
Eigenanteil, die bis zum Jahr 2001 einschliesslich bewilligt worden | Eigenanteil, die bis zum Jahr 2001 einschliesslich bewilligt worden |
sind. | sind. |
§ 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung von Titel | § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung von Titel |
III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung durch die | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung durch die |
Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für | Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für |
überseeische soziale Sicherheit. | überseeische soziale Sicherheit. |
Art. 6 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden | Art. 6 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden |
wirksam mit 1. Januar 2002. | wirksam mit 1. Januar 2002. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden die Bestimmungen von Titel III | § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Bestimmungen von Titel III |
Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben koordinierten Gesetzes wirksam | Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben koordinierten Gesetzes wirksam |
mit 1. Januar 2001 für Haushalte, deren in Artikel 37duodecies § 1 | mit 1. Januar 2001 für Haushalte, deren in Artikel 37duodecies § 1 |
Absatz 1 erwähnte Einkünfte höchstens 13.730,98 EUR entsprechen. | Absatz 1 erwähnte Einkünfte höchstens 13.730,98 EUR entsprechen. |
Die in Artikel 37undecies desselben koordinierten Gesetzes erwähnte | Die in Artikel 37undecies desselben koordinierten Gesetzes erwähnte |
hundertprozentige Beteiligung an den Kosten der Leistungen, die | hundertprozentige Beteiligung an den Kosten der Leistungen, die |
während des Jahres 2001 erbracht worden sind, wird aufgrund eines vom | während des Jahres 2001 erbracht worden sind, wird aufgrund eines vom |
König festgelegten Verfahrens bewilligt. Der berücksichtigte Haushalt | König festgelegten Verfahrens bewilligt. Der berücksichtigte Haushalt |
ist der Haushalt, der am 1. Januar 2002 besteht, und der Betrag der | ist der Haushalt, der am 1. Januar 2002 besteht, und der Betrag der |
tatsächlich getragenen Eigenanteile muss 446 EUR übersteigen. | tatsächlich getragenen Eigenanteile muss 446 EUR übersteigen. |
Was die in Absatz 1 erwähnten Haushalte betrifft, werden die | Was die in Absatz 1 erwähnten Haushalte betrifft, werden die |
Bestimmungen des vorerwähnten Abschnitts III jedoch wirksam mit 1. | Bestimmungen des vorerwähnten Abschnitts III jedoch wirksam mit 1. |
Januar 2002: | Januar 2002: |
1. wenn eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung auf der | 1. wenn eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung auf der |
Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vom 3. | Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vom 3. |
November 1993 bewilligt worden ist, ausser wenn dem betreffenden | November 1993 bewilligt worden ist, ausser wenn dem betreffenden |
Haushalt ein in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen | Haushalt ein in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 3. November 1993 erwähnter Begünstigter angehört; | Erlasses vom 3. November 1993 erwähnter Begünstigter angehört; |
2. in allen Fällen, wenn die Mitglieder des betreffenden Haushalts bei | 2. in allen Fällen, wenn die Mitglieder des betreffenden Haushalts bei |
verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen sind. | verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |