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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/10/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au maximum à facturer dans l'assurance soins de santé
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au maximum à
maximumfactuur in de verzekering voor geneeskundige verzorging facturer dans l'assurance soins de santé
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juni 2002 betreffende de maximumfactuur in de verzekering voor 5 juin 2002 relative au maximum à facturer dans l'assurance soins de
geneeskundige verzorging, opgemaakt door de Centrale dienst voor santé, établi par le Service central de traduction allemande du
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 5 juni 2002 betreffende de maximumfactuur in officielle en langue allemande de la loi du 5 juin 2002 relative au
de verzekering voor geneeskundige verzorging. maximum à facturer dans l'assurance soins de santé.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
5. JUNI 2002 - Gesetz über den in der Gesundheitspflegeversicherung 5. JUNI 2002 - Gesetz über den in der Gesundheitspflegeversicherung
fakturierbaren Höchstbetrag fakturierbaren Höchstbetrag
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 2 - In Titel III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein
Kapitel IIIbis , das die Artikel 37quinquies bis 37vicies umfasst, mit Kapitel IIIbis , das die Artikel 37quinquies bis 37vicies umfasst, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL IIIbis - Fakturierbarer Höchstbetrag "KAPITEL IIIbis - Fakturierbarer Höchstbetrag
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 37quinquies - Unter den im vorliegenden Kapitel aufgezählten Art. 37quinquies - Unter den im vorliegenden Kapitel aufgezählten
Bedingungen wird die Höhe der Beteiligung der Versicherung an die Bedingungen wird die Höhe der Beteiligung der Versicherung an die
Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für ein bestimmtes
Kalenderjahr angepasst je nach sozialer Kategorie oder Kalenderjahr angepasst je nach sozialer Kategorie oder
Haushaltseinkünften des Begünstigten unter Berücksichtigung der Haushaltseinkünften des Begünstigten unter Berücksichtigung der
Gesamtheit der Eigenanteile, die der Begünstigte oder der Haushalt, Gesamtheit der Eigenanteile, die der Begünstigte oder der Haushalt,
dem er angehört, tatsächlich getragen hat. dem er angehört, tatsächlich getragen hat.
Art. 37sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter Art. 37sexies - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter
"Eigenanteil" der Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer in "Eigenanteil" der Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer in
Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistung zu verstehen, so wie sie aus Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistung zu verstehen, so wie sie aus
den Vorschriften hervorgeht und unter Berücksichtigung der Abkommen, den Vorschriften hervorgeht und unter Berücksichtigung der Abkommen,
Vereinbarungen und als solche geltenden Unterlagen oder der vom König Vereinbarungen und als solche geltenden Unterlagen oder der vom König
in Ausführung des Artikels 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über in Ausführung des Artikels 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über
den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung
der Finanzen festgelegten Honorare. Der Teil der Kosten der in Artikel der Finanzen festgelegten Honorare. Der Teil der Kosten der in Artikel
2 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen 2 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen
Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der
Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen
Lieferungen erwähnten Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, der Lieferungen erwähnten Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, der
gemäss Artikel 35bis von den Begünstigten getragen wird, wird als gemäss Artikel 35bis von den Begünstigten getragen wird, wird als
Eigenanteil angesehen. Eigenanteil angesehen.
Für die Berechnung des Betrags der Eigenanteile, die tatsächlich von Für die Berechnung des Betrags der Eigenanteile, die tatsächlich von
den Begünstigten getragen werden, werden jedoch nicht berücksichtigt: den Begünstigten getragen werden, werden jedoch nicht berücksichtigt:
1. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 1. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5
erwähnten Leistungen, mit Ausnahme: erwähnten Leistungen, mit Ausnahme:
a) der Eigenanteile für Fertigarzneimittel der Kategorien A und B, a) der Eigenanteile für Fertigarzneimittel der Kategorien A und B,
b) des Pauschaleigenanteils für zugelassene Fertigarzneimittel, die b) des Pauschaleigenanteils für zugelassene Fertigarzneimittel, die
für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen für Begünstigte, die in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommen
sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 2 Nr. 2 Ziffer 2 Buchstabe b) sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 2 Nr. 2 Ziffer 2 Buchstabe b)
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnt, des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 erwähnt,
c) des Pauschaleigenanteils für Fertigarzneimittel, die für c) des Pauschaleigenanteils für Fertigarzneimittel, die für
Begünstigte, die in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen Begünstigte, die in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen
sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 4 § 5 Absatz 2 des am 12. März sind, bestimmt sind, so wie in Artikel 4 § 5 Absatz 2 des am 12. März
1999 zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den 1999 zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den
Versicherungsträgern geschlossenen nationalen Abkommens erwähnt, Versicherungsträgern geschlossenen nationalen Abkommens erwähnt,
2. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 2. Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6
erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem
allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem
psychiatrischen Krankenhaus. psychiatrischen Krankenhaus.
Die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen Die Zusammenrechnung der Pflegetage erfolgt pro ununterbrochenen
Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der
Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt
in einem Rehabilitationszentrum, in einem Rehabilitationszentrum,
3. Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 3. Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen. Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen.
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass abändern. beratenen Erlass abändern.
Art. 37septies - Ungeachtet der Anpassung der Höhe der Beteiligung der Art. 37septies - Ungeachtet der Anpassung der Höhe der Beteiligung der
Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen für
ein bestimmtes Kalenderjahr unter den in den Artikeln 37octies , ein bestimmtes Kalenderjahr unter den in den Artikeln 37octies ,
37undecies oder 37quindecies festgelegten Bedingungen bleibt die 37undecies oder 37quindecies festgelegten Bedingungen bleibt die
Beteiligung der Versicherung unverändert: Beteiligung der Versicherung unverändert:
- für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen mit - für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen mit
Ausnahme der Fertigarzneimittel der Kategorien A und B und der Ausnahme der Fertigarzneimittel der Kategorien A und B und der
zugelassenen Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem zugelassenen Fertigarzneimittel, die für Begünstigte, die in einem
allgemeinen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Krankenhaus allgemeinen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Krankenhaus
aufgenommen sind, bestimmt sind, aufgenommen sind, bestimmt sind,
- für Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34 - für Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den in Artikel 34
Absatz 1 Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen, Absatz 1 Nr. 11 und 18 erwähnten Leistungen,
- für Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 - für Eigenanteile in Bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6
erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem erwähnten Aufnahmen ab dem 91. Tag des Aufenthalts in einem
allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem allgemeinen Krankenhaus und ab dem 366. Tag des Aufenthalts in einem
psychiatrischen Krankenhaus; die Zusammenrechnung der Pflegetage psychiatrischen Krankenhaus; die Zusammenrechnung der Pflegetage
erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel erfolgt pro ununterbrochenen Aufenthaltszeitraum im Sinne von Artikel
2 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. März 1997. 2 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. März 1997.
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass abändern. beratenen Erlass abändern.
Abschnitt II - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten Abschnitt II - Je nach sozialer Kategorie des Begünstigten
festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag festgelegter fakturierbarer Höchstbetrag
Art. 37octies - Für den Haushalt, dem ein beziehungsweise mehrere in Art. 37octies - Für den Haushalt, dem ein beziehungsweise mehrere in
Artikel 37novies erwähnte Begünstigte angehören, wird die Beteiligung Artikel 37novies erwähnte Begünstigte angehören, wird die Beteiligung
der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen
auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der
Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des
laufenden Jahres erbracht und tatsächlich von den Begünstigten, die laufenden Jahres erbracht und tatsächlich von den Begünstigten, die
diesen Haushalt bilden, getragen worden sind, 450 Euro erreicht. diesen Haushalt bilden, getragen worden sind, 450 Euro erreicht.
Art. 37novies - In Artikel 37octies erwähnte Begünstigte sind: Art. 37novies - In Artikel 37octies erwähnte Begünstigte sind:
1. die in Artikel 37 §§ 1 und 19 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten 1. die in Artikel 37 §§ 1 und 19 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten
Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1
Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung
erhalten, insofern sie nicht in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erhalten, insofern sie nicht in Nr. 2 des vorliegenden Artikels
erwähnt sind, erwähnt sind,
2. die Begünstigten, denen eine im Gesetz vom 27. Februar 1987 über 2. die Begünstigten, denen eine im Gesetz vom 27. Februar 1987 über
die Behindertenbeihilfen erwähnte Beihilfe bewilligt wird, mit die Behindertenbeihilfen erwähnte Beihilfe bewilligt wird, mit
Ausnahme der Begünstigten einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel Ausnahme der Begünstigten einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel
6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Februar
1987 erwähnten Kategorien 3 und 4, für die der in Artikel 8 § 1 des 1987 erwähnten Kategorien 3 und 4, für die der in Artikel 8 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung
des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe erwähnte Abzug
tatsächlich angewandt wird. tatsächlich angewandt wird.
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass abändern. beratenen Erlass abändern.
Art. 37decies - § 1 - Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird Art. 37decies - § 1 - Der in Artikel 37octies erwähnte Haushalt wird
entweder durch eine Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder durch entweder durch eine Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder durch
zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich in derselben Wohnung wohnen zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich in derselben Wohnung wohnen
und dort zusammenleben, gebildet. Die Haushaltszusammensetzung wird und dort zusammenleben, gebildet. Die Haushaltszusammensetzung wird
anhand der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen anhand der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen
Daten bestimmt. Daten bestimmt.
§ 2 - Personen, die sich in einer der nachstehend aufgezählten § 2 - Personen, die sich in einer der nachstehend aufgezählten
Situationen befinden, gehören nicht zum gemäss § 1 gebildeten Situationen befinden, gehören nicht zum gemäss § 1 gebildeten
Haushalt: Haushalt:
a) in einem bestimmten Haushalt im Rahmen einer geregelten Form der a) in einem bestimmten Haushalt im Rahmen einer geregelten Form der
Unterbringung in einer Familie untergebracht sein, Unterbringung in einer Familie untergebracht sein,
b) in einer Gemeinschaft leben. Haben diese Personen jedoch denselben b) in einer Gemeinschaft leben. Haben diese Personen jedoch denselben
Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in Hauptwohnort wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren
Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt. Lasten, bilden sie mit diesen Personen einen Haushalt.
Für Personen, die sich in einer dieser Situationen befinden, wird Für Personen, die sich in einer dieser Situationen befinden, wird
davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen davon ausgegangen, dass sie gewöhnlich alleine leben und alleine einen
Haushalt bilden. Haushalt bilden.
Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem Personen, die sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem
Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König Abhängigkeitsverhältnis befinden, können gemäss den vom König
bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt bestimmten Modalitäten wählen, dem gemäss § 1 gebildeten Haushalt
nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort nicht anzugehören. Haben diese Personen jedoch denselben Hauptwohnort
wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher wie ihr Ehepartner, die Person, mit der sie in eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden Gemeinschaft zusammenleben, oder die Personen zu ihren Lasten, bilden
sie mit diesen Personen einen Haushalt. sie mit diesen Personen einen Haushalt.
§ 3 - Die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen § 3 - Die im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen
Informationen werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres Informationen werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres
berücksichtigt, um den Anspruch des betreffenden Haushalts im Rahmen berücksichtigt, um den Anspruch des betreffenden Haushalts im Rahmen
des im Laufe desselben Jahres fakturierbaren Höchstbetrags zu des im Laufe desselben Jahres fakturierbaren Höchstbetrags zu
bestimmen. Wenn im Laufe desselben Jahres eine Person zum ersten Mal bestimmen. Wenn im Laufe desselben Jahres eine Person zum ersten Mal
in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen wird, in das Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen wird,
wird jedoch die sich daraus ergebende Änderung in der wird jedoch die sich daraus ergebende Änderung in der
Haushaltszusammensetzung berücksichtigt. Haushaltszusammensetzung berücksichtigt.
§ 4 - Der König bestimmt, was unter "sich aufgrund seines § 4 - Der König bestimmt, was unter "sich aufgrund seines
Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden", Gesundheitszustands in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden",
"Gemeinschaft" und "in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben" zu "Gemeinschaft" und "in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben" zu
verstehen ist. verstehen ist.
§ 5 - Sind Begünstigte eines selben Haushalts bei verschiedenen § 5 - Sind Begünstigte eines selben Haushalts bei verschiedenen
Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen, verwaltet der Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen, verwaltet der
Versicherungsträger, bei dem die älteste Person angeschlossen oder Versicherungsträger, bei dem die älteste Person angeschlossen oder
eingetragen ist, die Akte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden eingetragen ist, die Akte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden
Abschnitts. Die betreffenden Versicherungsträger übermitteln diesem Abschnitts. Die betreffenden Versicherungsträger übermitteln diesem
Versicherungsträger die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts Versicherungsträger die für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts
notwendigen Informationen, insbesondere die Informationen in Bezug auf notwendigen Informationen, insbesondere die Informationen in Bezug auf
die Haushaltszusammensetzung und die Eigenanteile, die tatsächlich vom die Haushaltszusammensetzung und die Eigenanteile, die tatsächlich vom
betreffenden Mitglied getragen wurden. betreffenden Mitglied getragen wurden.
Abschnitt III - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften Abschnitt III - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften
des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von den
Versicherungsträgern angewandt wird Versicherungsträgern angewandt wird
Art. 37undecies - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der Art. 37undecies - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der
in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der
Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der
Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten, die gemäss Artikel Eigenanteile, die tatsächlich von den Begünstigten, die gemäss Artikel
37decies den Haushalt bilden, getragen wurden und während eines 37decies den Haushalt bilden, getragen wurden und während eines
bestimmten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, einen bestimmten Kalenderjahres erbrachte Leistungen betreffen, einen
Referenzbetrag übersteigt, der je nach Haushaltseinkünften wie folgt Referenzbetrag übersteigt, der je nach Haushaltseinkünften wie folgt
variiert: variiert:
Einkünfte Referenzbetrag Einkünfte Referenzbetrag
von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR
von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR
Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung wird jedoch Kindern Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung wird jedoch Kindern
bewilligt, die jünger als 16 Jahre alt sind, ungeachtet der Höhe der bewilligt, die jünger als 16 Jahre alt sind, ungeachtet der Höhe der
Einkünfte des Haushalts, dem sie angehören, wenn sie während des Einkünfte des Haushalts, dem sie angehören, wenn sie während des
betreffenden Kalenderjahres tatsächlich Eigenanteile für einen Betrag betreffenden Kalenderjahres tatsächlich Eigenanteile für einen Betrag
von 650 EUR getragen haben. von 650 EUR getragen haben.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
vorerwähnte Altersgrenze ändern. vorerwähnte Altersgrenze ändern.
In diesem Fall sind die Eigenanteile dieser Kinder Teil des In diesem Fall sind die Eigenanteile dieser Kinder Teil des
Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom betreffenden Haushalt getragen Gesamtbetrags der Eigenanteile, die vom betreffenden Haushalt getragen
werden. werden.
Art. 37duodecies - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren, das zu Art. 37duodecies - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren, das zu
befolgen ist, um den in Artikel 37undecies erwähnten Betrag der befolgen ist, um den in Artikel 37undecies erwähnten Betrag der
Haushaltseinkünfte auf der Grundlage der Informationen festzulegen, Haushaltseinkünfte auf der Grundlage der Informationen festzulegen,
die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte die von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte
übermittelt werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 des übermittelt werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nettoeinkünfte in Bezug auf
das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen das letzte Jahr, für das eine Steuer in die Heberolle eingetragen
worden ist, werden dabei berücksichtigt. worden ist, werden dabei berücksichtigt.
Verfügt die vorerwähnte Verwaltung über keine Informationen in Bezug Verfügt die vorerwähnte Verwaltung über keine Informationen in Bezug
auf ein oder mehrere Mitglieder des betreffenden Haushalts, wird die auf ein oder mehrere Mitglieder des betreffenden Haushalts, wird die
Höhe der Einkünfte dieser Personen auf der Grundlage anderer Höhe der Einkünfte dieser Personen auf der Grundlage anderer
Beweismittel festgelegt, die vom König näher bestimmt werden. In Beweismittel festgelegt, die vom König näher bestimmt werden. In
diesem Fall bestimmt der König, welche Einkünfte berücksichtigt diesem Fall bestimmt der König, welche Einkünfte berücksichtigt
werden. werden.
§ 2 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für § 2 - Die Versicherungsträger übermitteln dem Dienst für
verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die verwaltungstechnische Kontrolle des Instituts die
Identifizierungsdaten der Personen, die den in Artikel 37undecies Identifizierungsdaten der Personen, die den in Artikel 37undecies
erwähnten Haushalt bilden. Der Dienst für verwaltungstechnische erwähnten Haushalt bilden. Der Dienst für verwaltungstechnische
Kontrolle übermittelt diese Informationen über die Zentrale Datenbank Kontrolle übermittelt diese Informationen über die Zentrale Datenbank
der sozialen Sicherheit an die Verwaltung des Steuerwesens für der sozialen Sicherheit an die Verwaltung des Steuerwesens für
Unternehmen und Einkünfte. Diese Verwaltung übermittelt dem Unternehmen und Einkünfte. Diese Verwaltung übermittelt dem
vorerwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle über die vorerwähnten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle über die
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die Informationen in Bezug Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit die Informationen in Bezug
auf die Einkünfte der Personen, deren Identifizierungsdaten ihr auf die Einkünfte der Personen, deren Identifizierungsdaten ihr
übermittelt worden sind. übermittelt worden sind.
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt den Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle übermittelt den
Versicherungsträgern in Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des Versicherungsträgern in Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 die Information, die ihnen Einkommensteuergesetzbuches 1992 die Information, die ihnen
ermöglicht, über die Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten ermöglicht, über die Bewilligung der in Artikel 37undecies erwähnten
hundertprozentigen Beteiligung zu befinden. hundertprozentigen Beteiligung zu befinden.
§ 3 - Geht aus eindeutigen, vom König festgelegten Kriterien hervor, § 3 - Geht aus eindeutigen, vom König festgelegten Kriterien hervor,
dass sich seit dem betreffenden Jahr, auf das sich die in § 1 dass sich seit dem betreffenden Jahr, auf das sich die in § 1
erwähnten Informationen beziehen, die Einkünfte eines oder mehrerer erwähnten Informationen beziehen, die Einkünfte eines oder mehrerer
Begünstigter des betreffenden Haushalts geändert haben und sich Begünstigter des betreffenden Haushalts geändert haben und sich
dadurch die Haushaltseinkünfte deutlich verringert haben, wird das dadurch die Haushaltseinkünfte deutlich verringert haben, wird das
Recht auf die hundertprozentige Beteiligung vom Versicherungsträger Recht auf die hundertprozentige Beteiligung vom Versicherungsträger
auf der Grundlage dieser Elemente, aufgrund der Einkünfte und gemäss auf der Grundlage dieser Elemente, aufgrund der Einkünfte und gemäss
einem vom König festgelegten Verfahren erneut untersucht. einem vom König festgelegten Verfahren erneut untersucht.
§ 4 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die in § 1 erwähnten § 4 - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die in § 1 erwähnten
Informationen geheim zu halten und dürfen die auf diese Weise Informationen geheim zu halten und dürfen die auf diese Weise
erhaltenen Informationen nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des erhaltenen Informationen nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des
vorliegenden Abschnitts verwenden. vorliegenden Abschnitts verwenden.
Art. 37terdecies - Bei unrechtmässiger Bewilligung der in Artikel Art. 37terdecies - Bei unrechtmässiger Bewilligung der in Artikel
37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung, die auf eine 37undecies erwähnten hundertprozentigen Beteiligung, die auf eine
Übermittlung unrichtiger Daten seitens der Mitglieder des betreffenden Übermittlung unrichtiger Daten seitens der Mitglieder des betreffenden
Haushalts zurückzuführen ist, kann jedem Mitglied des betreffenden Haushalts zurückzuführen ist, kann jedem Mitglied des betreffenden
Haushalts eine administrative Geldstrafe von 90 bis 370 EUR auferlegt Haushalts eine administrative Geldstrafe von 90 bis 370 EUR auferlegt
werden. Diese administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des werden. Diese administrative Geldstrafe wird vom leitenden Beamten des
Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm
bestimmten Beamten ausgesprochen. Der König bestimmt durch einen im bestimmten Beamten ausgesprochen. Der König bestimmt durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen - zu denen unter anderem Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen - zu denen unter anderem
die soziale und finanzielle Situation der Mitglieder des betreffenden die soziale und finanzielle Situation der Mitglieder des betreffenden
Haushalts gehören - und das Verfahren für die Auferlegung dieser Haushalts gehören - und das Verfahren für die Auferlegung dieser
Geldstrafe. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldstrafe Geldstrafe. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldstrafe
verdoppelt werden. verdoppelt werden.
Definitive Beschlüsse in Bezug auf die im vorhergehenden Absatz Definitive Beschlüsse in Bezug auf die im vorhergehenden Absatz
erwähnten Geldstrafen sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei erwähnten Geldstrafen sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei
Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17.
Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der
Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden. Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt werden.
Der Ertrag dieser Geldstrafe wird dem Institut zugeführt. Der Ertrag dieser Geldstrafe wird dem Institut zugeführt.
Art. 37quaterdecies - Die in Artikel 37undecies erwähnten Beträge in Art. 37quaterdecies - Die in Artikel 37undecies erwähnten Beträge in
Bezug auf die Einkünfte werden jährlich einem berichtigten Index Bezug auf die Einkünfte werden jährlich einem berichtigten Index
angepasst, der gemäss den folgenden Abschnitten berechnet wird. angepasst, der gemäss den folgenden Abschnitten berechnet wird.
Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält,
indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr, für indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr, für
das die Eigenanteile berücksichtigt werden, durch den Durchschnitt der das die Eigenanteile berücksichtigt werden, durch den Durchschnitt der
Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile Preisindexe des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Eigenanteile
berücksichtigt werden, dividiert wird. berücksichtigt werden, dividiert wird.
Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab-
beziehungsweise aufgerundet: beziehungsweise aufgerundet:
1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere
Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem
ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht.
2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel
auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des
Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht.
Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere
oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je
nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht.
Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für den Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für den
fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2002 bewilligt wird. fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2002 bewilligt wird.
Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag, der je nach Einkünften des
Haushalts des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des Haushalts des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des
Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandt wird Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte angewandt wird
Art. 37quindecies - Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen Art. 37quindecies - Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen
und Einkünfte erstattet den Anteil des Eigenanteils eines Jahres, das und Einkünfte erstattet den Anteil des Eigenanteils eines Jahres, das
für einen steuerlichen Haushalt einen Referenzbetrag übersteigt, der für einen steuerlichen Haushalt einen Referenzbetrag übersteigt, der
je nach steuerbarem Einkommen des steuerlichen Haushalts während je nach steuerbarem Einkommen des steuerlichen Haushalts während
dieses Jahres wie folgt variiert, oder rechnet diesen Anteil dieses Jahres wie folgt variiert, oder rechnet diesen Anteil
gegebenenfalls auf die Einkommensteuern an, die von dem Begünstigten gegebenenfalls auf die Einkommensteuern an, die von dem Begünstigten
oder dem steuerlichen Haushalt, dem er angehört, geschuldet werden: oder dem steuerlichen Haushalt, dem er angehört, geschuldet werden:
Steuerbares Einkommen Referenzbetrag Steuerbares Einkommen Referenzbetrag
von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR von 0 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR
von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR von 13.400,01 bis 20.600,00 EUR 650,00 EUR
von 20.600,01 bis 27.800,00 EUR 1.000,00 EUR von 20.600,01 bis 27.800,00 EUR 1.000,00 EUR
von 27.800,01 bis 34.700,00 EUR 1.400,00 EUR von 27.800,01 bis 34.700,00 EUR 1.400,00 EUR
von 34.700,01 bis 49.600,00 EUR 1.800,00 EUR von 34.700,01 bis 49.600,00 EUR 1.800,00 EUR
ab 49.600,01 EUR 2.500,00 EUR ab 49.600,01 EUR 2.500,00 EUR
Art. 37sedecies - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist Art. 37sedecies - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist
unter steuerlichem Haushalt die Person oder alle Personen zu unter steuerlichem Haushalt die Person oder alle Personen zu
verstehen, zu deren Lasten ein einzelner Steuerbeitrag im Bereich verstehen, zu deren Lasten ein einzelner Steuerbeitrag im Bereich
Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt wird gemäss den Einkommensteuer der natürlichen Personen festgelegt wird gemäss den
Artikeln 126 und 128 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Die im Artikeln 126 und 128 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Die im
Rahmen des vorliegenden Abschnitts berücksichtigten Eigenanteile Rahmen des vorliegenden Abschnitts berücksichtigten Eigenanteile
müssen sich auf Leistungen beziehen, die während des betreffenden müssen sich auf Leistungen beziehen, die während des betreffenden
Kalenderjahres erstattet und tatsächlich vom Begünstigten getragen Kalenderjahres erstattet und tatsächlich vom Begünstigten getragen
worden sind. worden sind.
Art. 37septiesdecies - Das Institut führt die in Artikel 37quindecies Art. 37septiesdecies - Das Institut führt die in Artikel 37quindecies
erwähnten Beträge einem Sonderfonds bei der Verwaltung des erwähnten Beträge einem Sonderfonds bei der Verwaltung des
Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu, der im Übrigen einem Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte zu, der im Übrigen einem
Rückerstattungsfonds im Sinne von Artikel 37 der am 17. Juli 1991 Rückerstattungsfonds im Sinne von Artikel 37 der am 17. Juli 1991
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gleichgesetzt wird. koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gleichgesetzt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Regeln zur Ausführung von Absatz 1 einschliesslich des Modus für die Regeln zur Ausführung von Absatz 1 einschliesslich des Modus für die
Berechnung von Verzugszinsen und anderen Verwaltungskosten bei Berechnung von Verzugszinsen und anderen Verwaltungskosten bei
verspäteter Zahlung seitens des Instituts. verspäteter Zahlung seitens des Instituts.
Art. 37duodevicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnte Erstattung Art. 37duodevicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnte Erstattung
wird wie ein in Artikel 419 Absatz 1 Nr. 3 des wird wie ein in Artikel 419 Absatz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Vorabzugsüberschuss Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Vorabzugsüberschuss
angesehen. Sie wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag mindestens angesehen. Sie wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag mindestens
2,50 EUR erreicht. Titel VII des erwähnten Gesetzbuches ist auf diesen 2,50 EUR erreicht. Titel VII des erwähnten Gesetzbuches ist auf diesen
Überschuss anwendbar. Überschuss anwendbar.
Art. 37undevicies - Die Versicherungsträger übermitteln die für die Art. 37undevicies - Die Versicherungsträger übermitteln die für die
Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Daten elektronisch Anwendung des vorliegenden Abschnitts notwendigen Daten elektronisch
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Die Zentrale der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Die Zentrale
Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt diese aggregierten Daten Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt diese aggregierten Daten
auf elektronischem Weg der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen auf elektronischem Weg der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen
und Einkünfte. und Einkünfte.
Ein manuelles Verfahren wird für elektronische Daten bestimmt, die die Ein manuelles Verfahren wird für elektronische Daten bestimmt, die die
Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte nicht hat Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte nicht hat
verarbeiten können. Gemäss diesem Verfahren schicken die verarbeiten können. Gemäss diesem Verfahren schicken die
Versicherungsträgern den Begünstigten eine Bescheinigung auf Papier Versicherungsträgern den Begünstigten eine Bescheinigung auf Papier
zu, auf der die für die Anwendung des vorliegenden Artikels zu, auf der die für die Anwendung des vorliegenden Artikels
notwendigen Daten angegeben sind. Die Begünstigten übermitteln diese notwendigen Daten angegeben sind. Die Begünstigten übermitteln diese
Bescheinigung der vorerwähnten Verwaltung. Bescheinigung der vorerwähnten Verwaltung.
Dieses manuelle Verfahren wird ebenfalls angewandt für die Dieses manuelle Verfahren wird ebenfalls angewandt für die
Berichtigung von Daten, die zuvor entweder auf elektronischem Weg oder Berichtigung von Daten, die zuvor entweder auf elektronischem Weg oder
anhand einer Bescheinigung auf Papier übermittelt worden sind. anhand einer Bescheinigung auf Papier übermittelt worden sind.
Das manuelle Verfahren wird nicht angewandt, wenn der Betrag der Das manuelle Verfahren wird nicht angewandt, wenn der Betrag der
Eigenanteile für die im Laufe eines Kalenderjahres erstatteten Eigenanteile für die im Laufe eines Kalenderjahres erstatteten
Leistungen weniger als 12,40 EUR beträgt. Leistungen weniger als 12,40 EUR beträgt.
Art. 37vicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge in Bezug Art. 37vicies - Die in Artikel 37quindecies erwähnten Beträge in Bezug
auf das steuerbare Einkommen werden gemäss Artikel 37quaterdecies auf das steuerbare Einkommen werden gemäss Artikel 37quaterdecies
jährlich an den berichtigten Index angepasst. Diese Anpassung erfolgt jährlich an den berichtigten Index angepasst. Diese Anpassung erfolgt
pro Steuerjahr. pro Steuerjahr.
Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält, Die Anpassung erfolgt anhand eines Koeffizienten, den man erhält,
indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der
Einkünfte durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres Einkünfte durch den Durchschnitt der Preisindexe des zweiten Jahres
vor dem Jahr der Einkünfte geteilt wird. vor dem Jahr der Einkünfte geteilt wird.
Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab- Für die Berechnung des Koeffizienten wird wie folgt ab-
beziehungsweise aufgerundet: beziehungsweise aufgerundet:
1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere 1. Der Durchschnitt der Indexe wird auf das höhere oder niedrigere
Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem Hundertstel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem
ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht.
2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel 2. Der Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Zehntausendstel
auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des
Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht. Hunderttausendstel 5 erreicht oder nicht.
Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere
oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je oder niedrigere Hundertstel auf- beziehungsweise abgerundet, je
nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht.
Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für die Die Anpassung an den berichtigten Index erfolgt zum ersten Mal für die
Einkünfte des Jahres 2002 (Steuerjahr 2003). » Einkünfte des Jahres 2002 (Steuerjahr 2003). »
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995
zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten legt der König die zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten legt der König die
Modalitäten fest, gemäss denen die Begünstigten, die den betreffenden Modalitäten fest, gemäss denen die Begünstigten, die den betreffenden
Haushalt bilden, von ihren Rechten in Bezug auf den bewilligten Haushalt bilden, von ihren Rechten in Bezug auf den bewilligten
fakturierbaren Höchstbetrag in Kenntnis gesetzt werden. fakturierbaren Höchstbetrag in Kenntnis gesetzt werden.
Der König legt ebenfalls die Regeln und Modalitäten fest, gemäss denen Der König legt ebenfalls die Regeln und Modalitäten fest, gemäss denen
Informationen über den einem Begünstigten bewilligten fakturierbaren Informationen über den einem Begünstigten bewilligten fakturierbaren
Höchstbetrag juristischen Personen übermittelt werden, die für die Höchstbetrag juristischen Personen übermittelt werden, die für die
Eigenanteile der zugunsten dieses Begünstigten erbrachten Leistungen Eigenanteile der zugunsten dieses Begünstigten erbrachten Leistungen
aufkommen. aufkommen.
Art. 4 - Auf behinderte Kinder, die am Datum der Veröffentlichung des Art. 4 - Auf behinderte Kinder, die am Datum der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kinderzulagen vorliegenden Gesetzes aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kinderzulagen
beziehen, ist der in Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III des am 14. beziehen, ist der in Titel III Kapitel IIIbis Abschnitt III des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte fakturierbare Höchstbetrag Entschädigungspflichtversicherung erwähnte fakturierbare Höchstbetrag
für Kalenderjahre anwendbar, während deren folgende Bedingungen für Kalenderjahre anwendbar, während deren folgende Bedingungen
erfüllt sind: erfüllt sind:
- Das Kalenderjahr umfasst einen Zeitraum, für den erhöhte - Das Kalenderjahr umfasst einen Zeitraum, für den erhöhte
Kinderzulagen bezogen werden. Kinderzulagen bezogen werden.
- In dem Kalenderjahr werden tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450 - In dem Kalenderjahr werden tatsächlich Eigenanteile in Höhe von 450
EUR getragen. EUR getragen.
Die Eigenanteile dieses Kindes sind Teil des Gesamtbetrags der Die Eigenanteile dieses Kindes sind Teil des Gesamtbetrags der
Eigenanteile, die vom Haushalt, dem das Kind angehört, getragen Eigenanteile, die vom Haushalt, dem das Kind angehört, getragen
werden. werden.
Art. 5 - § 1 - Folgende Bestimmungen hören auf wirksam zu sein für die Art. 5 - § 1 - Folgende Bestimmungen hören auf wirksam zu sein für die
seit dem 1. Januar 2002 erbrachten Leistungen: seit dem 1. Januar 2002 erbrachten Leistungen:
1. Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über 1. Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
2. der Königliche Erlass vom 3. November 1993 zur Ausführung von 2. der Königliche Erlass vom 3. November 1993 zur Ausführung von
Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1994, 15. Mai 1995, 15. durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1994, 15. Mai 1995, 15.
Januar 1997, 17. April 1997, 24. November 1997 und 19. Oktober 2001, Januar 1997, 17. April 1997, 24. November 1997 und 19. Oktober 2001,
3. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1993 zur Ausführung von 3. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1993 zur Ausführung von
Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 37 § 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was
bestimmte Selbstständige betrifft, abgeändert durch die Königlichen bestimmte Selbstständige betrifft, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 15. Mai 1995 und 13. November 2001. Erlasse vom 15. Mai 1995 und 13. November 2001.
Für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags, der aufgrund der Für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags, der aufgrund der
sozialen Kategorie des Begünstigten für die 2002 erbrachten Leistungen sozialen Kategorie des Begünstigten für die 2002 erbrachten Leistungen
festgelegt wird, bleiben diese Bestimmungen jedoch weiterhin anwendbar festgelegt wird, bleiben diese Bestimmungen jedoch weiterhin anwendbar
für Begünstigte, die sich am Datum der Veröffentlichung des für Begünstigte, die sich am Datum der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes in einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 des vorliegenden Gesetzes in einer der in Artikel 2 § 2 Nr. 4 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. November 1993 erwähnten
Situationen befinden. Situationen befinden.
§ 2 - Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung, die § 2 - Die hundertprozentige Beteiligung der Versicherung, die
spätestens bis zum Tag vor dem ersten Tag des Monats nach der spätestens bis zum Tag vor dem ersten Tag des Monats nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der in § Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage der in §
1 erwähnten Verordnungsbestimmungen für die 2002 erbrachten Leistungen 1 erwähnten Verordnungsbestimmungen für die 2002 erbrachten Leistungen
bewilligt wird, bleibt den betreffenden Begünstigten erhalten. bewilligt wird, bleibt den betreffenden Begünstigten erhalten.
§ 3 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993, § 3 - Artikel 43 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 1993,
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 29. April 1996, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 29. April 1996,
24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 30. Dezember 24. Dezember 1999, 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 30. Dezember
2001 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 11. 2001 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 11.
Dezember 2001, wird aufgehoben. Dezember 2001, wird aufgehoben.
Dieser Artikel bleibt jedoch anwendbar auf soziale Befreiungen vom Dieser Artikel bleibt jedoch anwendbar auf soziale Befreiungen vom
Eigenanteil, die bis zum Jahr 2001 einschliesslich bewilligt worden Eigenanteil, die bis zum Jahr 2001 einschliesslich bewilligt worden
sind. sind.
§ 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung von Titel § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung von Titel
III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung durch die die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung durch die
Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für
überseeische soziale Sicherheit. überseeische soziale Sicherheit.
Art. 6 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden Art. 6 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden
wirksam mit 1. Januar 2002. wirksam mit 1. Januar 2002.
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden die Bestimmungen von Titel III § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Bestimmungen von Titel III
Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben koordinierten Gesetzes wirksam Kapitel IIIbis Abschnitt III desselben koordinierten Gesetzes wirksam
mit 1. Januar 2001 für Haushalte, deren in Artikel 37duodecies § 1 mit 1. Januar 2001 für Haushalte, deren in Artikel 37duodecies § 1
Absatz 1 erwähnte Einkünfte höchstens 13.730,98 EUR entsprechen. Absatz 1 erwähnte Einkünfte höchstens 13.730,98 EUR entsprechen.
Die in Artikel 37undecies desselben koordinierten Gesetzes erwähnte Die in Artikel 37undecies desselben koordinierten Gesetzes erwähnte
hundertprozentige Beteiligung an den Kosten der Leistungen, die hundertprozentige Beteiligung an den Kosten der Leistungen, die
während des Jahres 2001 erbracht worden sind, wird aufgrund eines vom während des Jahres 2001 erbracht worden sind, wird aufgrund eines vom
König festgelegten Verfahrens bewilligt. Der berücksichtigte Haushalt König festgelegten Verfahrens bewilligt. Der berücksichtigte Haushalt
ist der Haushalt, der am 1. Januar 2002 besteht, und der Betrag der ist der Haushalt, der am 1. Januar 2002 besteht, und der Betrag der
tatsächlich getragenen Eigenanteile muss 446 EUR übersteigen. tatsächlich getragenen Eigenanteile muss 446 EUR übersteigen.
Was die in Absatz 1 erwähnten Haushalte betrifft, werden die Was die in Absatz 1 erwähnten Haushalte betrifft, werden die
Bestimmungen des vorerwähnten Abschnitts III jedoch wirksam mit 1. Bestimmungen des vorerwähnten Abschnitts III jedoch wirksam mit 1.
Januar 2002: Januar 2002:
1. wenn eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung auf der 1. wenn eine hundertprozentige Beteiligung der Versicherung auf der
Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Königlichen Erlasses vom 3.
November 1993 bewilligt worden ist, ausser wenn dem betreffenden November 1993 bewilligt worden ist, ausser wenn dem betreffenden
Haushalt ein in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Haushalt ein in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 3. November 1993 erwähnter Begünstigter angehört; Erlasses vom 3. November 1993 erwähnter Begünstigter angehört;
2. in allen Fällen, wenn die Mitglieder des betreffenden Haushalts bei 2. in allen Fällen, wenn die Mitglieder des betreffenden Haushalts bei
verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen sind. verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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