gepubliceerd op 04 januari 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken
18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro.
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um sie dem Euro anzupassen.Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung frühestens am 1. Januar 2002: 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in Euro ersetzt werden, 2.innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von zehn Franken vereinfachen, 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, 4.Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte zu gewährleisten, 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, und 6.die in den Gesetzen zur Ausführung Europäischer Richtlinien in Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für einen Ecu anpassen.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Die Anpassung betrifft das Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen.
Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten.
Artikel 2 Die Anpassung betrifft das am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz.
Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten.
Artikel 3 und 6 Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist, ist in Kapitel I Abschnitt 2 Artikel 2 ein Fehler bei der Umrechnung in Euro gemacht worden, weil der betreffende Betrag irrtümlich als administrative Geldstrafe bezeichnet worden ist, obwohl es in Wirklichkeit um eine strafrechtliche Geldstrafe geht. Daher muss der Betrag von 3 000 BEF in 3.000 EUR umgewandelt werden.
Artikel 4 Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist, wird in Artikel 1 der Abänderung, die durch Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste vorgenommen worden ist, nicht Rechnung getragen. Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, die Beträge von 500 000 BEF und 1 000 000 BEF auf 12.500 EUR beziehungsweise 25.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten.
Artikel 5 Die Anpassungen betreffen das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte.
Die abzuändernden Beträge beziehen sich auf die Wahlausgaben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, die Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten.
Artikel 7 Diese Bestimmung hebt eine Abänderung auf, die durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist, vorgenommen worden ist. In der Tat ist diese Abänderung gegenstandslos, da Artikel 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments durch das Gesetz vom 26. Juni 2000 zur Verringerung des Devolutiveffekts der Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen Parlaments aufgehoben worden ist.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.884/2 vom 2. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen Abschnitt 1 - Anpassung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abschnitt 2 - Anpassung des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes Art. 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 3 - In Artikel 74/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern müssen die Wörter 3 000 Franken durch die Wörter 3.000 EUR ersetzt werden.
Abschnitt 4 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Art. 4 - In Artikel 19 § , Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abschnitt 5 - Anpassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen Art. 6 - In der Tabelle von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist, werden in Bezug auf Artikel 74/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, auf das dieser Artikel 2 sich bezieht, folgende Zeilen gestrichen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 7 - In der Tabelle von Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses wird in Bezug auf Artikel 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, auf das dieser Artikel 4 sich bezieht, folgende Zeile gestrichen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE