gepubliceerd op 12 februari 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Fahrausbildung für Motorfahrzeuge der Klasse B reformiert. Junge Fahrer sind in Unfallstatistiken überrepräsentiert. Sie sind am häufigsten in Unfälle verwickelt. Eine verbesserte Fahrausbildung soll dazu beitragen, dieses Phänomen in den Griff zu bekommen.
Im derzeitigen Ausbildungssystem wird zu viel Nachdruck auf die Risikobeherrschung gelegt und zu wenig auf die Risikovermeidung. Die Aufmerksamkeit darf nicht nur auf das Lehren von technischen Grundfähigkeiten (Fahrzeugbeherrschung), sondern muss auch auf die Verarbeitung von Informationen im Strassenverkehr, die richtige Einschätzung von Risiken, ein korrektes Verhalten im Strassenverkehr im Allgemeinen und die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung im Besonderen gerichtet sein. Letztere Fähigkeiten können nicht kurzfristig erworben werden. Deshalb hat die Regierung eine Reform ausgearbeitet auf der Grundlage eines Mehrphasensystems, bei dem der junge Fahrer Schritt für Schritt mehr Erfahrung sammelt und nach und nach immer mehr Rechte auf die Teilnahme am Strassenverkehr erhält.
Die Schulung mit einer Schulungslizenz und die provisorischen Führerscheine des Musters 1 und des Musters 2 werden abgeschafft. Die Schulung mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 wird abgeschafft, was die Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B betrifft.
Die Fahrausbildung für Motorfahrzeuge der Klasse B wird durch nachfolgende Ausbildung ersetzt.
Der Bewerber legt die theoretische Prüfung ab. Dies ist ab einem Alter von 17 Jahren möglich.
Nach bestandener theoretischer Fahrprüfung erhält der Bewerber einen provisorischen Führerschein, der drei Jahre gültig ist.
Bei Ablauf dieser Gültigkeitsdauer kann der Bewerber seinen provisorischen Führerschein nur erneuern, wenn er die theoretische Prüfung erneut besteht.
Dadurch, dass die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins zeitlich begrenzt wird, wird der Bewerber dazu ermutigt, seine praktische Fahrprüfung binnen einer annehmbaren Frist abzulegen und zu bestehen.
Während des Praktikumszeitraums muss der Bewerber im Fahrzeug stets von einer Person begleitet werden, die seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist. Ausserdem darf noch eine weitere Person befördert werden.
Der Begleiter darf nicht gegen Bezahlung begleiten, es sei denn, er ist geprüfter Fahrschullehrer.
Der Bewerber kann sich dafür entscheiden, über eine Fahrschule eine Ausbildung zu absolvieren. Jede Fahrschule bietet im Rahmen dieses Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus höchstens 6 Stunden Fahrausbildung besteht.
Hat der Bewerber eine Fahrausbildung von 20 Stunden absolviert und ist er mindestens 18 Jahre alt, kann er einen provisorischen Führerschein erhalten, der 18 Monate gültig ist und es ihm erlaubt, ohne Begleiter zu fahren. In diesem Fall kann er noch eine zusätzliche Person befördern, die mindestens 24 Jahre alt ist und Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist. Der provisorische Führerschein ohne Begleiter ist nicht erneuerbar.
Der Bewerber darf freitags, samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren.
Nach einem Praktikumszeitraum von mindestens 3 Monaten kann der Bewerber die praktische Prüfung ablegen.
Jedes Mal, wenn der Bewerber zweimal nacheinander die praktische Prüfung nicht bestanden hat, muss er sechs Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolvieren, bevor er die praktische Prüfung erneut ablegen darf.
Nach bestandener praktischer Prüfung folgt ein Probejahr, in dem der Bewerber keinen schweren Verstoss begehen darf.
Wer während seines Probejahrs einen schweren Verstoss begeht, muss seinen Führerschein zurückgeben und seine theoretische und/oder praktische Fahrprüfung erneut ablegen.
Die Fahrausbildung wird im Prinzip durch Königlichen Erlass geregelt.
Das Konzept des Probejahrs erfordert jedoch eine unabhängige Instanz, die über die Feststellung des Verstosses und die Identität des Zuwiderhandelnden befindet. Der Richter kommt hierfür am ehesten in Frage. Die Regierung wird der Kammer diesbezüglich einen Gesetzentwurf vorlegen.
Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29.
Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23.
März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002 und 4. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli 2005, 30. September 2005, 8. März 2006 und 24. April 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 2005 und 14. Februar 2006;
In Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 und die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. und 22.
Dezember 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Dezember 2005;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.631/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. « provisorischer Führerschein der Klasse B »: der provisorische Führerschein für ein Motorfahrzeug der Klasse B, wie beschrieben in Artikel 2 § 1 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, 2. « theoretische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr.4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, 3. « praktische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, 4. « Fahrschule »: eine gemäss dem Königlichen Erlass vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule, 5. « geprüfter Fahrschullehrer »: ein Fahrschullehrer mit einem Berufbefähigungsbrevet, das den Zugang eröffnet zur Funktion des Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B beauftragt ist, wie festgelegt in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen.
KAPITEL II - Der provisorische Führerschein der Klasse B Art. 2 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem Alter von 17 Jahren an der theoretischen Prüfung teilnehmen.
Art. 3 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die theoretische Prüfung bestanden haben, erhalten einen provisorischen Führerschein der Klasse B, der drei Jahre gültig ist.
Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die Bewerber einen neuen provisorischen Führerschein im Sinne von Absatz 1 erst erhalten, nachdem sie die theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich bestanden haben.
Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B müssen mit einem Begleiter fahren, der folgende Bedingungen erfüllt: a) Er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen; b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der für das Führen des Fahrzeugs gültig ist, in dem er den Bewerber begleitet, und diesen Führerschein bei sich tragen.Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht Begleiter sein, es sei denn, der Bewerber leidet an derselben Behinderung und führt ebenfalls ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug; c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben.
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B darf neben dem Begleiter eine weitere Person mitfahren.
Art. 4 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die theoretische Prüfung bestanden haben, mindestens 18 Jahre alt sind und 20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert haben, haben Anrecht auf einen provisorischen Führerschein der Klasse B, der es ihnen erlaubt, ohne Begleiter zu fahren. Dieser provisorische Führerschein ist 18 Monate gültig.
Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass.
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B ohne Begleiter darf eine Person von mindestens 24 Jahren mitfahren, die Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Führerscheins ist und diesen bei sich trägt.
Der provisorische Führerschein ohne Begleiter kann weder verlängert noch erneuert werden. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die Bewerber nur noch einen wie in Artikel 3 erwähnten provisorischen Führerschein erhalten.
Art. 5 - Der in Artikel 3 oder 4 erwähnte provisorische Führerschein muss binnen drei Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung beantragt werden. Bei Ablauf dieser Frist können die Bewerber einen neuen provisorischen Führerschein erst erhalten, nachdem sie die theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich bestanden haben.
Art. 6 - Die Bewerber dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren.
Art. 7 - Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B dürfen von niemandem ausser von geprüften Fahrschullehrern gegen Bezahlung begleitet werden.
KAPITEL III - Praktische Prüfung Art. 8 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem Alter von 18 Jahren an der praktischen Prüfung teilnehmen. Sie müssen seit mindestens drei Monaten Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B sein.
Die praktische Prüfung wird mit einem Fahrzeug der Klasse oder der Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, abgelegt. Das Fahrzeug muss die in Artikel 6 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein festgelegten Bedingungen erfüllen.
Wenn ein Bewerber sich mit einem Fahrschullehrer einer Fahrschule zur Prüfung meldet, muss er die Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule ablegen, das den im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Bedingungen entspricht.
Art. 9 - Bewerber, die zweimal nacheinander die praktische Prüfung nicht bestanden haben, müssen sechs Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolvieren, bevor sie die praktische Prüfung erneut ablegen dürfen.
KAPITEL IV - Ausstellung Art. 10 - Der provisorische Führerschein und der Führerschein werden von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Behörde ausgestellt.
Der provisorische Führerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 kann erst nach Vorlage des in Artikel 23 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Befähigungsnachweises ausgestellt werden.
KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 11 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein sind auf die provisorischen Führerscheine der Klasse B und die theoretischen und praktischen Prüfungen, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind, anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b), f), h) und j), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3, von Artikel 8 § 6 Nr. 1 und § 7, von Artikel 9, Artikel 34 und Artikel 69 § 7 Absatz 3.
Art. 12 - In Artikel 4 Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses » durch die Wörter « gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 2003 und 15.Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Jeder Bewerber um einen für die Klasse A3, A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder für die Unterklasse C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein oder jeder Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", der einen Führerschein ohne diesen Vermerk erhalten möchte, muss an einer Schulung teilnehmen: 1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen Unterrichts in einer Fahrschule 2.oder mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 gemäss den in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten.
Jeder Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein muss gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B an einer Schulung teilnehmen. » Art. 14 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « f) Er darf nicht Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sein.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht: - für Bewerber, die Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sind, dessen Gültigkeit seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. In diesem Fall werden die nicht bestandenen praktischen Prüfungen, die vor Ausstellung des neuen provisorischen Führerscheins abgelegt worden sind, für die Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 38 § 14 nicht berücksichtigt; - für Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit einem mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug derselben Klasse oder Unterklasse erhalten möchten, - für Inhaber eines für die Klasse A gültigen Führerscheins oder provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A < 25 kW und < 0,16 kW/kg", die einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit Motorrädern, deren Leistung mehr als 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, erhalten möchten. » 2. Nr.1 Buchstabe g) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, wenn er sich um einen für das Führen von Motorrädern gültigen provisorischen Führerschein bewirbt, es sei denn, er ist bereits Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "A <= 25 kW und <= 0,16 kW/kg". » 3. In Nr.1 Buchstabe h) werden die Wörter « Klassen A, B, B + E, C und C + E » durch die Wörter « Klassen A, B + E, C und C + E » ersetzt. 4. In Nr.1 Buchstabe j) werden die Wörter « oder eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 » gestrichen. 5. In Nr.2 Buchstabe f) werden die Wörter « Es muss - ausser wenn der Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ist - folgendermassen ausgestattet sein » durch die Wörter « Es muss - ausser wenn der Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B ist - folgendermassen ausgestattet sein » ersetzt. 6. In Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C oder C + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C oder C + E » ersetzt.
Art. 15 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der provisorische Führerschein des Musters 3 entspricht dem Muster in Anlage 2. » Art. 16 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein provisorischer Führerschein des Musters 3 ist zwölf Monate gültig.» 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 7 erwähnte Behörde erklärt den provisorischen Führerschein für gültig für die Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E.» 3. In Paragraph 6 Nr.2 werden die Wörter « Bei Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt war » gestrichen.
Art. 17 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Bewerber unter 24 Jahren dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht fahren.
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins darf neben dem Begleiter eine weitere Person mitfahren. » Art. 18 - Im selben Erlass wird Abschnitt III « Schulungslizenz » aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Buchstaben g) und j) aufgehoben. 2. In Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D + E » ersetzt. 3. Nr.2 Buchstabe b) wird aufgehoben. 4. In Nr.4 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D + E »ersetzt. 5. In Nr.4 werden die Buchstaben c) und d) aufgehoben. 6. Nr.6 und Nr. 7 werden aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Inhaber eines belgischen, eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins oder einer Schulungslizenz » durch die Wörter « Inhaber eines belgischen, eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerscheins oder eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. 2. In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen. Art. 21 - Artikel 29 Nr. 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein müssen ausserdem eine Schulung von mindestens drei Monaten mit provisorischem Führerschein im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B absolvieren, ».
Art. 22 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden die Wörter « auf dem Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch die Wörter « auf dem Führerscheinantrag oder auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - 17 Jahre für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des provisorischen Führerscheins der Klasse B im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, ». 2. In Paragraph 2 wird Absatz 2 aufgehoben.3. In Paragraph 7 Absatz 1 werden die Wörter « auf dem Führerscheinantrag, dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch die Wörter « auf dem Führerscheinantrag und dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. Art. 24 - Artikel 34 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat nach Ausstellung des provisorischen Führerscheins des Musters 3 abgelegt werden. » Art. 25 - Artikel 35 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) Absatz 4 wird aufgehoben.2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) den noch gültigen provisorischen Führerschein.Der provisorische Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die nach zweimaligem Nichtbestehen der praktischen Prüfung auferlegten Unterrichtsstunden absolviert worden sind. » 3. Buchstabe c) wird aufgehoben. Art. 26 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter « vier Sitzplätze » durch die Wörter « drei Sitzplätze » ersetzt, in Paragraph 3 Absatz 2 werden die Wörter « vorne und hinten » gestrichen.2. Paragraph 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden, legen die praktische Prüfung im Beisein eines Fahrschullehrers und mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen Unterricht absolviert haben, ab, wobei das Fahrzeug den im Königlichen Erlass vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vorgesehenen Bedingungen entsprechen muss.
Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3 legen die praktische Prüfung: 1. entweder mit einem Fahrzeug ab, das den in Artikel 6 Nr.2 festgelegten Bedingungen entspricht. Der Begleiter muss anwesend sein; 2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, können die praktische Prüfung jedoch nur unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen ablegen. » Art. 27 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die praktische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungen: 1.für die Klasse A3: einer Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände, 2. für die Klasse B: einer Prüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse, 3.für die Klassen A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E: einer Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse. » 2. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « Klassen A3, A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A und B + E » ersetzt. 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 5.für die Klasse B: Die Dauer der Prüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. » 4. In Paragraph 2 Absatz 2 werden die Wörter «, auf der Schulungslizenz » gestrichen.5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Mit Bewerbern, die Inhaber eines provisorischen Führerscheins im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B sind, fährt neben dem Prüfer eine Person von mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. » 6. In Paragraph 7 Absatz 2 werden die Wörter « oder der Schulungslizenz » gestrichen. Art. 28 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter «, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch die Wörter « oder auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter « oder der Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise deren » gestrichen.
Art. 30 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel V - Ersetzung und Duplikate des Führerscheins und des provisorischen Führerscheins ».
Art. 31 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Nr.5 werden die Wörter « in den Artikeln 69 § 2 und 80 § 2 » durch die Wörter « in Artikel 80 § 2 » ersetzt. 2. In Paragraph 3 werden die Wörter « oder der Schulungslizenz » gestrichen.3. In Paragraph 4 werden die Wörter «, provisorische Führerscheine oder Schulungslizenzen » durch die Wörter « oder provisorische Führerscheine » ersetzt. Art. 32 - In Artikel 52 desselben Erlasses werden die Wörter «, einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz » durch die Wörter « oder einen provisorischen Führerschein » ersetzt und die Wörter « beziehungsweise deren » gestrichen.
Art. 33 - In Artikel 57 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « und für jede Schulungslizenz » gestrichen.
Art. 34 - In Artikel 58 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « der Schulungslizenzen, » gestrichen.
Art. 35 - In Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « Ausstellung oder Ersetzung einer Schulungslizenz: 9,00 EUR » und die Wörter « Ausstellung eines Duplikats einer Schulungslizenz: 7,50 EUR » gestrichen.
Art. 36 - Artikel 62 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « Schulungslizenzen, » gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter «, provisorischen Führerscheine und Schulungslizenzen » durch die Wörter « und provisorischen Führerscheine » ersetzt. Art. 37 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden in der Rubrik « Praktische Prüfung » die Wörter « Klassen A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A und B + E » ersetzt.2. In Paragraph 1 Absatz 1 wird die Rubrik « Praktische Prüfung » wie folgt ergänzt: « Klasse B: praktische Prüfung (36,00 EUR) » 3.In Paragraph 2 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « oder für die Schulungslizenz » gestrichen.
Art. 38 - In Artikel 64 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter «, der Schulungslizenzen » gestrichen.
Art. 39 - In Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « oder die Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise deren » gestrichen.
Art. 40 - Artikel 69 § 7 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen Führerschein bezieht, verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht. » Art. 41 - In Anlage 2 desselben Erlasses werden die Ziffern I und II aufgehoben.
Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 42 - Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Ziffer III Buchstabe A werden die Bestimmungen bezüglich der Fahrübungen für die Klasse B aufgehoben.2. Ziffer III Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: « 17.Klasse B: Folgende Fahrübungen werden auf öffentlicher Strasse durchgeführt: 1. Vorhergehende Kontrollen a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Flüssigkeiten, der Scheinwerfer und Leuchten, der Belüftungsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, e) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, 2.in einer engen Strasse wenden, 3. hinter einem Fahrzeug parken.» 3. Ziffer VI Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: « 11.Fahrübungen (nur Klasse B). » Art. 43 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ersetzt: « b) auf 17 Jahre für Führer, die den praktischen Unterricht besuchen, um einen Führerschein der Klasse B zu erhalten, oder die mit einem provisorischen Führerschein der Klasse B fahren, wie vorgesehen in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, » In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe c) desselben Erlasses werden die Wörter « oder mit einer Schulungslizenz fahren » gestrichen.
In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses werden die Wörter « oder B » gestrichen.
Art. 44 - In Titel I Kapitel IV Abschnitt V des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Die Fahrschule bietet im Rahmen ihres Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus höchstens 6 Stunden praktischem Fahrunterricht besteht. » Im selben Erlass werden in Artikel 23 § 6 Absatz 1 die Wörter « die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » durch die Wörter « die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 10.Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » ersetzt.
Im selben Erlass wird Artikel 23 § 6 Absatz 2 wie folgt ersetzt: « In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden besucht und seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins ohne Begleiter ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom Minister bestimmt wird. » Artikel 23 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Im selben Erlass wird in Artikel 47 § 1 letzter Absatz folgender Satz hinzugefügt: « Die Artikel 22bis und 23 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sind jedoch sofort anwendbar. » KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten Art. 45 - Die provisorischen Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse B und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu dem auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsenddatum gültig.
Die Bestimmungen in Sachen Gültigkeit, Verfall und Prüfungszulassungsbedingungen, die bis zum Datum der Ausstellung dieser Dokumente anwendbar waren, bleiben für diese Dokumente gültig.
Inhaber von provisorischen Führerscheinen und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, können ihren provisorischen Führerschein oder ihre Schulungslizenz gegen einen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten provisorischen Führerschein eintauschen.
Unbeschadet des Artikels 16 letzter Absatz des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in einer zugelassenen Fahrschule absolvierten Stunden praktischen Fahrunterrichts für die Berechnung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten 20 Stunden praktischen Fahrunterrichts berücksichtigt.
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 27 Nr. 1 bis 3, Artikel 37 Nr. 1 und 2 und Artikel 42, die am 1. Dezember 2006 in Kraft treten.
Art. 47 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT [Anlage 1 und Anlage 2 aus technischen Gründen nicht verfügbar] Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL