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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 | en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au |
betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B | permis de conduire pour les véhicules de catégorie B |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van | royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les |
categorie B, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling | véhicules de catégorie B, établi par le Service central de traduction |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2006 |
rijbewijs voor voertuigen van categorie B. | relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge | 10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge |
der Klasse B | der Klasse B |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Fahrausbildung | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Fahrausbildung |
für Motorfahrzeuge der Klasse B reformiert. | für Motorfahrzeuge der Klasse B reformiert. |
Junge Fahrer sind in Unfallstatistiken überrepräsentiert. Sie sind am | Junge Fahrer sind in Unfallstatistiken überrepräsentiert. Sie sind am |
häufigsten in Unfälle verwickelt. Eine verbesserte Fahrausbildung soll | häufigsten in Unfälle verwickelt. Eine verbesserte Fahrausbildung soll |
dazu beitragen, dieses Phänomen in den Griff zu bekommen. | dazu beitragen, dieses Phänomen in den Griff zu bekommen. |
Im derzeitigen Ausbildungssystem wird zu viel Nachdruck auf die | Im derzeitigen Ausbildungssystem wird zu viel Nachdruck auf die |
Risikobeherrschung gelegt und zu wenig auf die Risikovermeidung. Die | Risikobeherrschung gelegt und zu wenig auf die Risikovermeidung. Die |
Aufmerksamkeit darf nicht nur auf das Lehren von technischen | Aufmerksamkeit darf nicht nur auf das Lehren von technischen |
Grundfähigkeiten (Fahrzeugbeherrschung), sondern muss auch auf die | Grundfähigkeiten (Fahrzeugbeherrschung), sondern muss auch auf die |
Verarbeitung von Informationen im Strassenverkehr, die richtige | Verarbeitung von Informationen im Strassenverkehr, die richtige |
Einschätzung von Risiken, ein korrektes Verhalten im Strassenverkehr | Einschätzung von Risiken, ein korrektes Verhalten im Strassenverkehr |
im Allgemeinen und die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung im Besonderen | im Allgemeinen und die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung im Besonderen |
gerichtet sein. Letztere Fähigkeiten können nicht kurzfristig erworben | gerichtet sein. Letztere Fähigkeiten können nicht kurzfristig erworben |
werden. Deshalb hat die Regierung eine Reform ausgearbeitet auf der | werden. Deshalb hat die Regierung eine Reform ausgearbeitet auf der |
Grundlage eines Mehrphasensystems, bei dem der junge Fahrer Schritt | Grundlage eines Mehrphasensystems, bei dem der junge Fahrer Schritt |
für Schritt mehr Erfahrung sammelt und nach und nach immer mehr Rechte | für Schritt mehr Erfahrung sammelt und nach und nach immer mehr Rechte |
auf die Teilnahme am Strassenverkehr erhält. | auf die Teilnahme am Strassenverkehr erhält. |
Die Schulung mit einer Schulungslizenz und die provisorischen | Die Schulung mit einer Schulungslizenz und die provisorischen |
Führerscheine des Musters 1 und des Musters 2 werden abgeschafft. Die | Führerscheine des Musters 1 und des Musters 2 werden abgeschafft. Die |
Schulung mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 wird | Schulung mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 wird |
abgeschafft, was die Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B | abgeschafft, was die Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B |
betrifft. | betrifft. |
Die Fahrausbildung für Motorfahrzeuge der Klasse B wird durch | Die Fahrausbildung für Motorfahrzeuge der Klasse B wird durch |
nachfolgende Ausbildung ersetzt. | nachfolgende Ausbildung ersetzt. |
Der Bewerber legt die theoretische Prüfung ab. Dies ist ab einem Alter | Der Bewerber legt die theoretische Prüfung ab. Dies ist ab einem Alter |
von 17 Jahren möglich. | von 17 Jahren möglich. |
Nach bestandener theoretischer Fahrprüfung erhält der Bewerber einen | Nach bestandener theoretischer Fahrprüfung erhält der Bewerber einen |
provisorischen Führerschein, der drei Jahre gültig ist. | provisorischen Führerschein, der drei Jahre gültig ist. |
Bei Ablauf dieser Gültigkeitsdauer kann der Bewerber seinen | Bei Ablauf dieser Gültigkeitsdauer kann der Bewerber seinen |
provisorischen Führerschein nur erneuern, wenn er die theoretische | provisorischen Führerschein nur erneuern, wenn er die theoretische |
Prüfung erneut besteht. | Prüfung erneut besteht. |
Dadurch, dass die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins zeitlich | Dadurch, dass die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins zeitlich |
begrenzt wird, wird der Bewerber dazu ermutigt, seine praktische | begrenzt wird, wird der Bewerber dazu ermutigt, seine praktische |
Fahrprüfung binnen einer annehmbaren Frist abzulegen und zu bestehen. | Fahrprüfung binnen einer annehmbaren Frist abzulegen und zu bestehen. |
Während des Praktikumszeitraums muss der Bewerber im Fahrzeug stets | Während des Praktikumszeitraums muss der Bewerber im Fahrzeug stets |
von einer Person begleitet werden, die seit mindestens 8 Jahren | von einer Person begleitet werden, die seit mindestens 8 Jahren |
Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist. Ausserdem darf noch eine | Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist. Ausserdem darf noch eine |
weitere Person befördert werden. | weitere Person befördert werden. |
Der Begleiter darf nicht gegen Bezahlung begleiten, es sei denn, er | Der Begleiter darf nicht gegen Bezahlung begleiten, es sei denn, er |
ist geprüfter Fahrschullehrer. | ist geprüfter Fahrschullehrer. |
Der Bewerber kann sich dafür entscheiden, über eine Fahrschule eine | Der Bewerber kann sich dafür entscheiden, über eine Fahrschule eine |
Ausbildung zu absolvieren. Jede Fahrschule bietet im Rahmen dieses | Ausbildung zu absolvieren. Jede Fahrschule bietet im Rahmen dieses |
Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus | Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus |
höchstens 6 Stunden Fahrausbildung besteht. | höchstens 6 Stunden Fahrausbildung besteht. |
Hat der Bewerber eine Fahrausbildung von 20 Stunden absolviert und ist | Hat der Bewerber eine Fahrausbildung von 20 Stunden absolviert und ist |
er mindestens 18 Jahre alt, kann er einen provisorischen Führerschein | er mindestens 18 Jahre alt, kann er einen provisorischen Führerschein |
erhalten, der 18 Monate gültig ist und es ihm erlaubt, ohne Begleiter | erhalten, der 18 Monate gültig ist und es ihm erlaubt, ohne Begleiter |
zu fahren. In diesem Fall kann er noch eine zusätzliche Person | zu fahren. In diesem Fall kann er noch eine zusätzliche Person |
befördern, die mindestens 24 Jahre alt ist und Inhaber eines | befördern, die mindestens 24 Jahre alt ist und Inhaber eines |
Führerscheins der Klasse B ist. Der provisorische Führerschein ohne | Führerscheins der Klasse B ist. Der provisorische Führerschein ohne |
Begleiter ist nicht erneuerbar. | Begleiter ist nicht erneuerbar. |
Der Bewerber darf freitags, samstags, sonntags, am Vorabend | Der Bewerber darf freitags, samstags, sonntags, am Vorabend |
gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr | gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr |
abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren. | abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren. |
Nach einem Praktikumszeitraum von mindestens 3 Monaten kann der | Nach einem Praktikumszeitraum von mindestens 3 Monaten kann der |
Bewerber die praktische Prüfung ablegen. | Bewerber die praktische Prüfung ablegen. |
Jedes Mal, wenn der Bewerber zweimal nacheinander die praktische | Jedes Mal, wenn der Bewerber zweimal nacheinander die praktische |
Prüfung nicht bestanden hat, muss er sechs Stunden praktischen | Prüfung nicht bestanden hat, muss er sechs Stunden praktischen |
Fahrunterricht in einer Fahrschule absolvieren, bevor er die | Fahrunterricht in einer Fahrschule absolvieren, bevor er die |
praktische Prüfung erneut ablegen darf. | praktische Prüfung erneut ablegen darf. |
Nach bestandener praktischer Prüfung folgt ein Probejahr, in dem der | Nach bestandener praktischer Prüfung folgt ein Probejahr, in dem der |
Bewerber keinen schweren Verstoss begehen darf. | Bewerber keinen schweren Verstoss begehen darf. |
Wer während seines Probejahrs einen schweren Verstoss begeht, muss | Wer während seines Probejahrs einen schweren Verstoss begeht, muss |
seinen Führerschein zurückgeben und seine theoretische und/oder | seinen Führerschein zurückgeben und seine theoretische und/oder |
praktische Fahrprüfung erneut ablegen. | praktische Fahrprüfung erneut ablegen. |
Die Fahrausbildung wird im Prinzip durch Königlichen Erlass geregelt. | Die Fahrausbildung wird im Prinzip durch Königlichen Erlass geregelt. |
Das Konzept des Probejahrs erfordert jedoch eine unabhängige Instanz, | Das Konzept des Probejahrs erfordert jedoch eine unabhängige Instanz, |
die über die Feststellung des Verstosses und die Identität des | die über die Feststellung des Verstosses und die Identität des |
Zuwiderhandelnden befindet. Der Richter kommt hierfür am ehesten in | Zuwiderhandelnden befindet. Der Richter kommt hierfür am ehesten in |
Frage. Die Regierung wird der Kammer diesbezüglich einen Gesetzentwurf | Frage. Die Regierung wird der Kammer diesbezüglich einen Gesetzentwurf |
vorlegen. | vorlegen. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge | 10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge |
der Klasse B | der Klasse B |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des | die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des |
Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des | Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des |
Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. | Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. |
Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das | Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das |
Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz | Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. | die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. |
März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002 und 4. April | März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002 und 4. April |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai | Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai |
1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. | 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. |
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli | September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli |
2005, 30. September 2005, 8. März 2006 und 24. April 2006; | 2005, 30. September 2005, 8. März 2006 und 24. April 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch die | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 17. März 2005 und 14. Februar 2006; | Königlichen Erlasse vom 17. März 2005 und 14. Februar 2006; |
In Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über | In Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über |
den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates | den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates |
vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 | vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 |
und die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000; | und die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. und 22. | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. und 22. |
Dezember 2005; | Dezember 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. |
Dezember 2005; | Dezember 2005; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.631/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.631/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. « provisorischer Führerschein der Klasse B »: der provisorische | 1. « provisorischer Führerschein der Klasse B »: der provisorische |
Führerschein für ein Motorfahrzeug der Klasse B, wie beschrieben in | Führerschein für ein Motorfahrzeug der Klasse B, wie beschrieben in |
Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein, | den Führerschein, |
2. « theoretische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 4 des Gesetzes | 2. « theoretische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 4 des Gesetzes |
vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, | vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, |
3. « praktische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Gesetzes | 3. « praktische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, | vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, |
4. « Fahrschule »: eine gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 | 4. « Fahrschule »: eine gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 |
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule, | über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule, |
5. « geprüfter Fahrschullehrer »: ein Fahrschullehrer mit einem | 5. « geprüfter Fahrschullehrer »: ein Fahrschullehrer mit einem |
Berufbefähigungsbrevet, das den Zugang eröffnet zur Funktion des | Berufbefähigungsbrevet, das den Zugang eröffnet zur Funktion des |
Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen | Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen |
von Fahrzeugen der Klasse B beauftragt ist, wie festgelegt in Artikel | von Fahrzeugen der Klasse B beauftragt ist, wie festgelegt in Artikel |
24 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die | 24 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die |
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen. | Zulassungsbedingungen für Fahrschulen. |
KAPITEL II - Der provisorische Führerschein der Klasse B | KAPITEL II - Der provisorische Führerschein der Klasse B |
Art. 2 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem | Art. 2 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem |
Alter von 17 Jahren an der theoretischen Prüfung teilnehmen. | Alter von 17 Jahren an der theoretischen Prüfung teilnehmen. |
Art. 3 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die | Art. 3 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die |
theoretische Prüfung bestanden haben, erhalten einen provisorischen | theoretische Prüfung bestanden haben, erhalten einen provisorischen |
Führerschein der Klasse B, der drei Jahre gültig ist. | Führerschein der Klasse B, der drei Jahre gültig ist. |
Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in | Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in |
Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. | Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. |
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die Bewerber einen neuen | Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die Bewerber einen neuen |
provisorischen Führerschein im Sinne von Absatz 1 erst erhalten, | provisorischen Führerschein im Sinne von Absatz 1 erst erhalten, |
nachdem sie die theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich | nachdem sie die theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich |
bestanden haben. | bestanden haben. |
Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B müssen mit | Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B müssen mit |
einem Begleiter fahren, der folgende Bedingungen erfüllt: | einem Begleiter fahren, der folgende Bedingungen erfüllt: |
a) Er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März | a) Er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines | 1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines |
Führerscheins erfüllen; | Führerscheins erfüllen; |
b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines belgischen oder | b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines belgischen oder |
europäischen Führerscheins sein, der für das Führen des Fahrzeugs | europäischen Führerscheins sein, der für das Führen des Fahrzeugs |
gültig ist, in dem er den Bewerber begleitet, und diesen Führerschein | gültig ist, in dem er den Bewerber begleitet, und diesen Führerschein |
bei sich tragen. Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 | bei sich tragen. Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 nur ein seiner | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 nur ein seiner |
Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht | Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht |
Begleiter sein, es sei denn, der Bewerber leidet an derselben | Begleiter sein, es sei denn, der Bewerber leidet an derselben |
Behinderung und führt ebenfalls ein seiner Behinderung speziell | Behinderung und führt ebenfalls ein seiner Behinderung speziell |
angepasstes Fahrzeug; | angepasstes Fahrzeug; |
c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen | c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen |
sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss | sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss |
die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über | die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über |
die Strassenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen | die Strassenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen |
beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben. | beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben. |
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B darf | Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B darf |
neben dem Begleiter eine weitere Person mitfahren. | neben dem Begleiter eine weitere Person mitfahren. |
Art. 4 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die | Art. 4 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die |
theoretische Prüfung bestanden haben, mindestens 18 Jahre alt sind und | theoretische Prüfung bestanden haben, mindestens 18 Jahre alt sind und |
20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert | 20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert |
haben, haben Anrecht auf einen provisorischen Führerschein der Klasse | haben, haben Anrecht auf einen provisorischen Führerschein der Klasse |
B, der es ihnen erlaubt, ohne Begleiter zu fahren. Dieser | B, der es ihnen erlaubt, ohne Begleiter zu fahren. Dieser |
provisorische Führerschein ist 18 Monate gültig. | provisorische Führerschein ist 18 Monate gültig. |
Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in | Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass. | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass. |
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B ohne | Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B ohne |
Begleiter darf eine Person von mindestens 24 Jahren mitfahren, die | Begleiter darf eine Person von mindestens 24 Jahren mitfahren, die |
Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen | Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen |
Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. | Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. |
Der provisorische Führerschein ohne Begleiter kann weder verlängert | Der provisorische Führerschein ohne Begleiter kann weder verlängert |
noch erneuert werden. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die | noch erneuert werden. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die |
Bewerber nur noch einen wie in Artikel 3 erwähnten provisorischen | Bewerber nur noch einen wie in Artikel 3 erwähnten provisorischen |
Führerschein erhalten. | Führerschein erhalten. |
Art. 5 - Der in Artikel 3 oder 4 erwähnte provisorische Führerschein | Art. 5 - Der in Artikel 3 oder 4 erwähnte provisorische Führerschein |
muss binnen drei Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung | muss binnen drei Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung |
beantragt werden. Bei Ablauf dieser Frist können die Bewerber einen | beantragt werden. Bei Ablauf dieser Frist können die Bewerber einen |
neuen provisorischen Führerschein erst erhalten, nachdem sie die | neuen provisorischen Führerschein erst erhalten, nachdem sie die |
theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich bestanden haben. | theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich bestanden haben. |
Art. 6 - Die Bewerber dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend | Art. 6 - Die Bewerber dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend |
gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr | gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr |
abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren. | abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren. |
Art. 7 - Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B | Art. 7 - Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B |
dürfen von niemandem ausser von geprüften Fahrschullehrern gegen | dürfen von niemandem ausser von geprüften Fahrschullehrern gegen |
Bezahlung begleitet werden. | Bezahlung begleitet werden. |
KAPITEL III - Praktische Prüfung | KAPITEL III - Praktische Prüfung |
Art. 8 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem | Art. 8 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem |
Alter von 18 Jahren an der praktischen Prüfung teilnehmen. Sie müssen | Alter von 18 Jahren an der praktischen Prüfung teilnehmen. Sie müssen |
seit mindestens drei Monaten Inhaber eines provisorischen | seit mindestens drei Monaten Inhaber eines provisorischen |
Führerscheins der Klasse B sein. | Führerscheins der Klasse B sein. |
Die praktische Prüfung wird mit einem Fahrzeug der Klasse oder der | Die praktische Prüfung wird mit einem Fahrzeug der Klasse oder der |
Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, abgelegt. Das | Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, abgelegt. Das |
Fahrzeug muss die in Artikel 6 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23. | Fahrzeug muss die in Artikel 6 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23. |
März 1998 über den Führerschein festgelegten Bedingungen erfüllen. | März 1998 über den Führerschein festgelegten Bedingungen erfüllen. |
Wenn ein Bewerber sich mit einem Fahrschullehrer einer Fahrschule zur | Wenn ein Bewerber sich mit einem Fahrschullehrer einer Fahrschule zur |
Prüfung meldet, muss er die Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug der | Prüfung meldet, muss er die Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug der |
Fahrschule ablegen, das den im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 | Fahrschule ablegen, das den im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 |
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Bedingungen | über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Bedingungen |
entspricht. | entspricht. |
Art. 9 - Bewerber, die zweimal nacheinander die praktische Prüfung | Art. 9 - Bewerber, die zweimal nacheinander die praktische Prüfung |
nicht bestanden haben, müssen sechs Stunden praktischen Fahrunterricht | nicht bestanden haben, müssen sechs Stunden praktischen Fahrunterricht |
in einer Fahrschule absolvieren, bevor sie die praktische Prüfung | in einer Fahrschule absolvieren, bevor sie die praktische Prüfung |
erneut ablegen dürfen. | erneut ablegen dürfen. |
KAPITEL IV - Ausstellung | KAPITEL IV - Ausstellung |
Art. 10 - Der provisorische Führerschein und der Führerschein werden | Art. 10 - Der provisorische Führerschein und der Führerschein werden |
von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein erwähnten Behörde ausgestellt. | den Führerschein erwähnten Behörde ausgestellt. |
Der provisorische Führerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 | Der provisorische Führerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 |
kann erst nach Vorlage des in Artikel 23 § 6 des Königlichen Erlasses | kann erst nach Vorlage des in Artikel 23 § 6 des Königlichen Erlasses |
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen | vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen |
erwähnten Befähigungsnachweises ausgestellt werden. | erwähnten Befähigungsnachweises ausgestellt werden. |
KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 11 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 11 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein sind auf die provisorischen Führerscheine der | über den Führerschein sind auf die provisorischen Führerscheine der |
Klasse B und die theoretischen und praktischen Prüfungen, die in | Klasse B und die theoretischen und praktischen Prüfungen, die in |
vorliegendem Erlass erwähnt sind, anwendbar, mit Ausnahme von Artikel | vorliegendem Erlass erwähnt sind, anwendbar, mit Ausnahme von Artikel |
6 Nr. 1 Buchstabe b), f), h) und j), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3, von | 6 Nr. 1 Buchstabe b), f), h) und j), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3, von |
Artikel 8 § 6 Nr. 1 und § 7, von Artikel 9, Artikel 34 und Artikel 69 | Artikel 8 § 6 Nr. 1 und § 7, von Artikel 9, Artikel 34 und Artikel 69 |
§ 7 Absatz 3. | § 7 Absatz 3. |
Art. 12 - In Artikel 4 Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den | Art. 12 - In Artikel 4 Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses » durch die Wörter « gemäss den | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses » durch die Wörter « gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder des Königlichen Erlasses | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder des Königlichen Erlasses |
vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B » | vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 13 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
22. März 2003 und 15. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung | 22. März 2003 und 15. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 1 - Jeder Bewerber um einen für die Klasse A3, A, B + E, C, C + E, | « § 1 - Jeder Bewerber um einen für die Klasse A3, A, B + E, C, C + E, |
D oder D + E oder für die Unterklasse C1, C1 + E, D1 oder D1 + E | D oder D + E oder für die Unterklasse C1, C1 + E, D1 oder D1 + E |
gültigen Führerschein oder jeder Inhaber eines Führerscheins mit dem | gültigen Führerschein oder jeder Inhaber eines Führerscheins mit dem |
Vermerk "Automatik", der einen Führerschein ohne diesen Vermerk | Vermerk "Automatik", der einen Führerschein ohne diesen Vermerk |
erhalten möchte, muss an einer Schulung teilnehmen: | erhalten möchte, muss an einer Schulung teilnehmen: |
1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen | 1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen |
Unterrichts in einer Fahrschule | Unterrichts in einer Fahrschule |
2. oder mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 gemäss den | 2. oder mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 gemäss den |
in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten. | in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten. |
Jeder Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein muss | Jeder Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein muss |
gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 | gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 |
über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B an einer Schulung | über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B an einer Schulung |
teilnehmen. » | teilnehmen. » |
Art. 14 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 14 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Nr. 1 Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nr. 1 Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« f) Er darf nicht Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder | « f) Er darf nicht Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder |
-unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sein. | -unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sein. |
Dieses Verbot gilt jedoch nicht: | Dieses Verbot gilt jedoch nicht: |
- für Bewerber, die Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder | - für Bewerber, die Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder |
-unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sind, | -unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sind, |
dessen Gültigkeit seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. In diesem | dessen Gültigkeit seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. In diesem |
Fall werden die nicht bestandenen praktischen Prüfungen, die vor | Fall werden die nicht bestandenen praktischen Prüfungen, die vor |
Ausstellung des neuen provisorischen Führerscheins abgelegt worden | Ausstellung des neuen provisorischen Führerscheins abgelegt worden |
sind, für die Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 38 § 14 nicht | sind, für die Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 38 § 14 nicht |
berücksichtigt; | berücksichtigt; |
- für Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die | - für Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die |
einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit einem mit | einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit einem mit |
Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug derselben Klasse oder | Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug derselben Klasse oder |
Unterklasse erhalten möchten, | Unterklasse erhalten möchten, |
- für Inhaber eines für die Klasse A gültigen Führerscheins oder | - für Inhaber eines für die Klasse A gültigen Führerscheins oder |
provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A < 25 kW und < 0,16 | provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A < 25 kW und < 0,16 |
kW/kg", die einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit | kW/kg", die einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit |
Motorrädern, deren Leistung mehr als 25 kW oder deren Verhältnis | Motorrädern, deren Leistung mehr als 25 kW oder deren Verhältnis |
Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, erhalten möchten. » | Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, erhalten möchten. » |
2. Nr. 1 Buchstabe g) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Nr. 1 Buchstabe g) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 Nr. 3 Buchstabe a) | « g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 Nr. 3 Buchstabe a) |
erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, wenn er sich um einen | erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, wenn er sich um einen |
für das Führen von Motorrädern gültigen provisorischen Führerschein | für das Führen von Motorrädern gültigen provisorischen Führerschein |
bewirbt, es sei denn, er ist bereits Inhaber eines Führerscheins mit | bewirbt, es sei denn, er ist bereits Inhaber eines Führerscheins mit |
dem Vermerk "A <= 25 kW und <= 0,16 kW/kg". » | dem Vermerk "A <= 25 kW und <= 0,16 kW/kg". » |
3. In Nr. 1 Buchstabe h) werden die Wörter « Klassen A, B, B + E, C | 3. In Nr. 1 Buchstabe h) werden die Wörter « Klassen A, B, B + E, C |
und C + E » durch die Wörter « Klassen A, B + E, C und C + E » | und C + E » durch die Wörter « Klassen A, B + E, C und C + E » |
ersetzt. | ersetzt. |
4. In Nr. 1 Buchstabe j) werden die Wörter « oder eines provisorischen | 4. In Nr. 1 Buchstabe j) werden die Wörter « oder eines provisorischen |
Führerscheins des Musters 2 » gestrichen. | Führerscheins des Musters 2 » gestrichen. |
5. In Nr. 2 Buchstabe f) werden die Wörter « Es muss - ausser wenn der | 5. In Nr. 2 Buchstabe f) werden die Wörter « Es muss - ausser wenn der |
Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ist - | Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ist - |
folgendermassen ausgestattet sein » durch die Wörter « Es muss - | folgendermassen ausgestattet sein » durch die Wörter « Es muss - |
ausser wenn der Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins ohne | ausser wenn der Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins ohne |
Begleiter im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli | Begleiter im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli |
2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B ist - | 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B ist - |
folgendermassen ausgestattet sein » ersetzt. | folgendermassen ausgestattet sein » ersetzt. |
6. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C oder | 6. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C oder |
C + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C oder C + E » ersetzt. | C + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C oder C + E » ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 15 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Der provisorische Führerschein des Musters 3 entspricht dem Muster | « Der provisorische Führerschein des Musters 3 entspricht dem Muster |
in Anlage 2. » | in Anlage 2. » |
Art. 16 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 16 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Ein provisorischer Führerschein des Musters 3 ist zwölf Monate | « Ein provisorischer Führerschein des Musters 3 ist zwölf Monate |
gültig. » | gültig. » |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die in Artikel 7 erwähnte Behörde erklärt den provisorischen | « Die in Artikel 7 erwähnte Behörde erklärt den provisorischen |
Führerschein für gültig für die Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D | Führerschein für gültig für die Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D |
oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E. » | oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E. » |
3. In Paragraph 6 Nr. 2 werden die Wörter « Bei Rückgabe des Dokuments | 3. In Paragraph 6 Nr. 2 werden die Wörter « Bei Rückgabe des Dokuments |
gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die | gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die |
Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der dem | Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der dem |
Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments | Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments |
ausgesetzt war » gestrichen. | ausgesetzt war » gestrichen. |
Art. 17 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 17 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 9 - Bewerber unter 24 Jahren dürfen freitags, samstags, | « Art. 9 - Bewerber unter 24 Jahren dürfen freitags, samstags, |
sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen | sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen |
Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht | Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht |
fahren. | fahren. |
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins darf neben dem | Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins darf neben dem |
Begleiter eine weitere Person mitfahren. » | Begleiter eine weitere Person mitfahren. » |
Art. 18 - Im selben Erlass wird Abschnitt III « Schulungslizenz » | Art. 18 - Im selben Erlass wird Abschnitt III « Schulungslizenz » |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 19 - Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Buchstaben g) und j) aufgehoben. | 1. In Nr. 1 werden die Buchstaben g) und j) aufgehoben. |
2. In Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + | 2. In Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + |
E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D | E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D |
+ E » ersetzt. | + E » ersetzt. |
3. Nr. 2 Buchstabe b) wird aufgehoben. | 3. Nr. 2 Buchstabe b) wird aufgehoben. |
4. In Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + | 4. In Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + |
E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D | E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D |
+ E »ersetzt. | + E »ersetzt. |
5. In Nr. 4 werden die Buchstaben c) und d) aufgehoben. | 5. In Nr. 4 werden die Buchstaben c) und d) aufgehoben. |
6. Nr. 6 und Nr. 7 werden aufgehoben. | 6. Nr. 6 und Nr. 7 werden aufgehoben. |
Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Inhaber eines belgischen, eines | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Inhaber eines belgischen, eines |
europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten | europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten |
ausländischen Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins oder | ausländischen Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins oder |
einer Schulungslizenz » durch die Wörter « Inhaber eines belgischen, | einer Schulungslizenz » durch die Wörter « Inhaber eines belgischen, |
eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes | eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes |
erwähnten ausländischen Führerscheins oder eines provisorischen | erwähnten ausländischen Führerscheins oder eines provisorischen |
Führerscheins » ersetzt. | Führerscheins » ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen. | 2. In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen. |
Art. 21 - Artikel 29 Nr. 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch | Art. 21 - Artikel 29 Nr. 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein müssen | « Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein müssen |
ausserdem eine Schulung von mindestens drei Monaten mit provisorischem | ausserdem eine Schulung von mindestens drei Monaten mit provisorischem |
Führerschein im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über | Führerschein im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über |
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B absolvieren, ». | den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B absolvieren, ». |
Art. 22 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden die Wörter « auf dem | Art. 22 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden die Wörter « auf dem |
Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen | Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen |
Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » | Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » |
durch die Wörter « auf dem Führerscheinantrag oder auf dem Antrag auf | durch die Wörter « auf dem Führerscheinantrag oder auf dem Antrag auf |
Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. | Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 23 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird durch folgende | 1. Paragraph 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« - 17 Jahre für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des | « - 17 Jahre für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des |
provisorischen Führerscheins der Klasse B im Sinne des Königlichen | provisorischen Führerscheins der Klasse B im Sinne des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der | Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der |
Klasse B, ». | Klasse B, ». |
2. In Paragraph 2 wird Absatz 2 aufgehoben. | 2. In Paragraph 2 wird Absatz 2 aufgehoben. |
3. In Paragraph 7 Absatz 1 werden die Wörter « auf dem | 3. In Paragraph 7 Absatz 1 werden die Wörter « auf dem |
Führerscheinantrag, dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen | Führerscheinantrag, dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen |
Führerscheins und dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch | Führerscheins und dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch |
die Wörter « auf dem Führerscheinantrag und dem Antrag auf Erhalt | die Wörter « auf dem Führerscheinantrag und dem Antrag auf Erhalt |
eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. | eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 34 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 24 - Artikel 34 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat nach Ausstellung | « Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat nach Ausstellung |
des provisorischen Führerscheins des Musters 3 abgelegt werden. » | des provisorischen Führerscheins des Musters 3 abgelegt werden. » |
Art. 25 - Artikel 35 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 25 - Artikel 35 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Buchstabe a) Absatz 4 wird aufgehoben. | 1. Buchstabe a) Absatz 4 wird aufgehoben. |
2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische | « b) den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische |
Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die | Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die |
nach zweimaligem Nichtbestehen der praktischen Prüfung auferlegten | nach zweimaligem Nichtbestehen der praktischen Prüfung auferlegten |
Unterrichtsstunden absolviert worden sind. » | Unterrichtsstunden absolviert worden sind. » |
3. Buchstabe c) wird aufgehoben. | 3. Buchstabe c) wird aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 26 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter « vier Sitzplätze » durch | 1. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter « vier Sitzplätze » durch |
die Wörter « drei Sitzplätze » ersetzt, in Paragraph 3 Absatz 2 werden | die Wörter « drei Sitzplätze » ersetzt, in Paragraph 3 Absatz 2 werden |
die Wörter « vorne und hinten » gestrichen. | die Wörter « vorne und hinten » gestrichen. |
2. Paragraph 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden, | « § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden, |
legen die praktische Prüfung im Beisein eines Fahrschullehrers und mit | legen die praktische Prüfung im Beisein eines Fahrschullehrers und mit |
einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen | einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen |
Unterricht absolviert haben, ab, wobei das Fahrzeug den im Königlichen | Unterricht absolviert haben, ab, wobei das Fahrzeug den im Königlichen |
Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen | Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen |
vorgesehenen Bedingungen entsprechen muss. | vorgesehenen Bedingungen entsprechen muss. |
Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3 legen die | Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3 legen die |
praktische Prüfung: | praktische Prüfung: |
1. entweder mit einem Fahrzeug ab, das den in Artikel 6 Nr. 2 | 1. entweder mit einem Fahrzeug ab, das den in Artikel 6 Nr. 2 |
festgelegten Bedingungen entspricht. Der Begleiter muss anwesend sein; | festgelegten Bedingungen entspricht. Der Begleiter muss anwesend sein; |
2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. | 2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. |
Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die | Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die |
praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, können die | praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, können die |
praktische Prüfung jedoch nur unter den in Absatz 1 erwähnten | praktische Prüfung jedoch nur unter den in Absatz 1 erwähnten |
Bedingungen ablegen. » | Bedingungen ablegen. » |
Art. 27 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 27 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die praktische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungen: | « Die praktische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungen: |
1. für die Klasse A3: einer Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten | 1. für die Klasse A3: einer Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten |
Gelände, | Gelände, |
2. für die Klasse B: einer Prüfung im Verkehr auf öffentlicher | 2. für die Klasse B: einer Prüfung im Verkehr auf öffentlicher |
Strasse, | Strasse, |
3. für die Klassen A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die | 3. für die Klassen A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E: einer Teilprüfung auf einem | Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E: einer Teilprüfung auf einem |
vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer Teilprüfung im Verkehr auf | vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer Teilprüfung im Verkehr auf |
öffentlicher Strasse. » | öffentlicher Strasse. » |
2. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « Klassen A3, A, B | 2. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « Klassen A3, A, B |
und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A und B + E » ersetzt. | und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A und B + E » ersetzt. |
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
« 5. für die Klasse B: Die Dauer der Prüfung auf öffentlicher Strasse | « 5. für die Klasse B: Die Dauer der Prüfung auf öffentlicher Strasse |
darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. » | darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. » |
4. In Paragraph 2 Absatz 2 werden die Wörter «, auf der | 4. In Paragraph 2 Absatz 2 werden die Wörter «, auf der |
Schulungslizenz » gestrichen. | Schulungslizenz » gestrichen. |
5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Mit Bewerbern, die | 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Mit Bewerbern, die |
Inhaber eines provisorischen Führerscheins im Sinne von Artikel 4 des | Inhaber eines provisorischen Führerscheins im Sinne von Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für | Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für |
Fahrzeuge der Klasse B sind, fährt neben dem Prüfer eine Person von | Fahrzeuge der Klasse B sind, fährt neben dem Prüfer eine Person von |
mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge | mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge |
der Klasse B gültigen Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. » | der Klasse B gültigen Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. » |
6. In Paragraph 7 Absatz 2 werden die Wörter « oder der | 6. In Paragraph 7 Absatz 2 werden die Wörter « oder der |
Schulungslizenz » gestrichen. | Schulungslizenz » gestrichen. |
Art. 28 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter «, auf | Art. 28 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter «, auf |
dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem | dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem |
Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch die Wörter « oder auf | Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch die Wörter « oder auf |
dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. | dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter « oder | Art. 29 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter « oder |
der Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise deren » | der Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise deren » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 30 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch | Art. 30 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
« Kapitel V - Ersetzung und Duplikate des Führerscheins und des | « Kapitel V - Ersetzung und Duplikate des Führerscheins und des |
provisorischen Führerscheins ». | provisorischen Führerscheins ». |
Art. 31 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 31 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Nr. 5 werden die Wörter « in den Artikeln 69 § 2 und | 1. In Paragraph 1 Nr. 5 werden die Wörter « in den Artikeln 69 § 2 und |
80 § 2 » durch die Wörter « in Artikel 80 § 2 » ersetzt. | 80 § 2 » durch die Wörter « in Artikel 80 § 2 » ersetzt. |
2. In Paragraph 3 werden die Wörter « oder der Schulungslizenz » | 2. In Paragraph 3 werden die Wörter « oder der Schulungslizenz » |
gestrichen. | gestrichen. |
3. In Paragraph 4 werden die Wörter «, provisorische Führerscheine | 3. In Paragraph 4 werden die Wörter «, provisorische Führerscheine |
oder Schulungslizenzen » durch die Wörter « oder provisorische | oder Schulungslizenzen » durch die Wörter « oder provisorische |
Führerscheine » ersetzt. | Führerscheine » ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 52 desselben Erlasses werden die Wörter «, einen | Art. 32 - In Artikel 52 desselben Erlasses werden die Wörter «, einen |
provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz » durch die | provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz » durch die |
Wörter « oder einen provisorischen Führerschein » ersetzt und die | Wörter « oder einen provisorischen Führerschein » ersetzt und die |
Wörter « beziehungsweise deren » gestrichen. | Wörter « beziehungsweise deren » gestrichen. |
Art. 33 - In Artikel 57 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 33 - In Artikel 57 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter « und für jede Schulungslizenz » gestrichen. | Wörter « und für jede Schulungslizenz » gestrichen. |
Art. 34 - In Artikel 58 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 34 - In Artikel 58 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter « der Schulungslizenzen, » gestrichen. | Wörter « der Schulungslizenzen, » gestrichen. |
Art. 35 - In Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 35 - In Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « | den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « |
Ausstellung oder Ersetzung einer Schulungslizenz: 9,00 EUR » und die | Ausstellung oder Ersetzung einer Schulungslizenz: 9,00 EUR » und die |
Wörter « Ausstellung eines Duplikats einer Schulungslizenz: 7,50 EUR » | Wörter « Ausstellung eines Duplikats einer Schulungslizenz: 7,50 EUR » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 36 - Artikel 62 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 36 - Artikel 62 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort « Schulungslizenzen, » gestrichen. | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Schulungslizenzen, » gestrichen. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter «, provisorischen Führerscheine und | 2. In Absatz 2 werden die Wörter «, provisorischen Führerscheine und |
Schulungslizenzen » durch die Wörter « und provisorischen | Schulungslizenzen » durch die Wörter « und provisorischen |
Führerscheine » ersetzt. | Führerscheine » ersetzt. |
Art. 37 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 37 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden in der Rubrik « Praktische Prüfung » | 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden in der Rubrik « Praktische Prüfung » |
die Wörter « Klassen A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A und | die Wörter « Klassen A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A und |
B + E » ersetzt. | B + E » ersetzt. |
2. In Paragraph 1 Absatz 1 wird die Rubrik « Praktische Prüfung » wie | 2. In Paragraph 1 Absatz 1 wird die Rubrik « Praktische Prüfung » wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« Klasse B: | « Klasse B: |
praktische Prüfung (36,00 EUR) » | praktische Prüfung (36,00 EUR) » |
3. In Paragraph 2 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « oder für die | 3. In Paragraph 2 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « oder für die |
Schulungslizenz » gestrichen. | Schulungslizenz » gestrichen. |
Art. 38 - In Artikel 64 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 38 - In Artikel 64 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
«, der Schulungslizenzen » gestrichen. | «, der Schulungslizenzen » gestrichen. |
Art. 39 - In Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die | Art. 39 - In Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter « oder die Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise | Wörter « oder die Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise |
deren » gestrichen. | deren » gestrichen. |
Art. 40 - Artikel 69 § 7 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 40 - Artikel 69 § 7 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 8. März 2006, wird durch folgende | den Königlichen Erlass vom 8. März 2006, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen | « Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen |
Führerschein bezieht, verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die | Führerschein bezieht, verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die |
Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der der | Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der der |
Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht. » | Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht. » |
Art. 41 - In Anlage 2 desselben Erlasses werden die Ziffern I und II | Art. 41 - In Anlage 2 desselben Erlasses werden die Ziffern I und II |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 42 - Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 42 - Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Ziffer III Buchstabe A werden die Bestimmungen bezüglich der | 1. In Ziffer III Buchstabe A werden die Bestimmungen bezüglich der |
Fahrübungen für die Klasse B aufgehoben. | Fahrübungen für die Klasse B aufgehoben. |
2. Ziffer III Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: | 2. Ziffer III Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: |
« 17. Klasse B: Folgende Fahrübungen werden auf öffentlicher Strasse | « 17. Klasse B: Folgende Fahrübungen werden auf öffentlicher Strasse |
durchgeführt: | durchgeführt: |
1. Vorhergehende Kontrollen | 1. Vorhergehende Kontrollen |
a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am | a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am |
Fahrersitz vornehmen, | Fahrersitz vornehmen, |
b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, | b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, |
c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, | c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, |
d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der | d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der |
Lenkung, der Flüssigkeiten, der Scheinwerfer und Leuchten, der | Lenkung, der Flüssigkeiten, der Scheinwerfer und Leuchten, der |
Belüftungsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der | Belüftungsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der |
Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, | Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, |
e) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen | e) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen |
treffen, | treffen, |
2. in einer engen Strasse wenden, | 2. in einer engen Strasse wenden, |
3. hinter einem Fahrzeug parken. » | 3. hinter einem Fahrzeug parken. » |
3. Ziffer VI Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: | 3. Ziffer VI Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: |
« 11. Fahrübungen (nur Klasse B). » | « 11. Fahrübungen (nur Klasse B). » |
Art. 43 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom | Art. 43 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom |
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie | Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« b) auf 17 Jahre für Führer, die den praktischen Unterricht besuchen, | « b) auf 17 Jahre für Führer, die den praktischen Unterricht besuchen, |
um einen Führerschein der Klasse B zu erhalten, oder die mit einem | um einen Führerschein der Klasse B zu erhalten, oder die mit einem |
provisorischen Führerschein der Klasse B fahren, wie vorgesehen in | provisorischen Führerschein der Klasse B fahren, wie vorgesehen in |
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den | Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den |
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, » | Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, » |
In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe c) desselben Erlasses werden die Wörter | In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe c) desselben Erlasses werden die Wörter |
« oder mit einer Schulungslizenz fahren » gestrichen. | « oder mit einer Schulungslizenz fahren » gestrichen. |
In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses werden die Wörter | In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses werden die Wörter |
« oder B » gestrichen. | « oder B » gestrichen. |
Art. 44 - In Titel I Kapitel IV Abschnitt V des Königlichen Erlasses | Art. 44 - In Titel I Kapitel IV Abschnitt V des Königlichen Erlasses |
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird | vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird |
ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 22bis - Die Fahrschule bietet im Rahmen ihres | « Art. 22bis - Die Fahrschule bietet im Rahmen ihres |
Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus | Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus |
höchstens 6 Stunden praktischem Fahrunterricht besteht. » | höchstens 6 Stunden praktischem Fahrunterricht besteht. » |
Im selben Erlass werden in Artikel 23 § 6 Absatz 1 die Wörter « die in | Im selben Erlass werden in Artikel 23 § 6 Absatz 1 die Wörter « die in |
den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » durch die | den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » durch die |
Wörter « die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom | Wörter « die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom |
23. März 1998 über den Führerschein oder in Artikel 9 des Königlichen | 23. März 1998 über den Führerschein oder in Artikel 9 des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der | Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der |
Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » ersetzt. | Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » ersetzt. |
Im selben Erlass wird Artikel 23 § 6 Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Im selben Erlass wird Artikel 23 § 6 Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 4 | « In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 4 |
des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für | des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für |
Fahrzeuge der Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden | Fahrzeuge der Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden |
besucht und seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt | besucht und seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt |
hat, im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins | hat, im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins |
ohne Begleiter ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom | ohne Begleiter ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom |
Minister bestimmt wird. » | Minister bestimmt wird. » |
Artikel 23 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Artikel 23 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Im selben Erlass wird in Artikel 47 § 1 letzter Absatz folgender Satz | Im selben Erlass wird in Artikel 47 § 1 letzter Absatz folgender Satz |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
« Die Artikel 22bis und 23 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai | « Die Artikel 22bis und 23 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai |
2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sind jedoch sofort | 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sind jedoch sofort |
anwendbar. » | anwendbar. » |
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten | KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten |
Art. 45 - Die provisorischen Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse B | Art. 45 - Die provisorischen Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse B |
und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden | und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu dem auf dem Dokument | Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu dem auf dem Dokument |
vermerkten Gültigkeitsenddatum gültig. | vermerkten Gültigkeitsenddatum gültig. |
Die Bestimmungen in Sachen Gültigkeit, Verfall und | Die Bestimmungen in Sachen Gültigkeit, Verfall und |
Prüfungszulassungsbedingungen, die bis zum Datum der Ausstellung | Prüfungszulassungsbedingungen, die bis zum Datum der Ausstellung |
dieser Dokumente anwendbar waren, bleiben für diese Dokumente gültig. | dieser Dokumente anwendbar waren, bleiben für diese Dokumente gültig. |
Inhaber von provisorischen Führerscheinen und Schulungslizenzen, die | Inhaber von provisorischen Führerscheinen und Schulungslizenzen, die |
vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, | vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, |
können ihren provisorischen Führerschein oder ihre Schulungslizenz | können ihren provisorischen Führerschein oder ihre Schulungslizenz |
gegen einen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten | gegen einen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
provisorischen Führerschein eintauschen. | provisorischen Führerschein eintauschen. |
Unbeschadet des Artikels 16 letzter Absatz des Königlichen Erlasses | Unbeschadet des Artikels 16 letzter Absatz des Königlichen Erlasses |
vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die vor In-Kraft-Treten | vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die vor In-Kraft-Treten |
des vorliegenden Erlasses in einer zugelassenen Fahrschule | des vorliegenden Erlasses in einer zugelassenen Fahrschule |
absolvierten Stunden praktischen Fahrunterrichts für die Berechnung | absolvierten Stunden praktischen Fahrunterrichts für die Berechnung |
der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten 20 Stunden | der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten 20 Stunden |
praktischen Fahrunterrichts berücksichtigt. | praktischen Fahrunterrichts berücksichtigt. |
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft, mit | Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 27 Nr. 1 bis 3, Artikel 37 Nr. 1 und 2 und | Ausnahme von Artikel 27 Nr. 1 bis 3, Artikel 37 Nr. 1 und 2 und |
Artikel 42, die am 1. Dezember 2006 in Kraft treten. | Artikel 42, die am 1. Dezember 2006 in Kraft treten. |
Art. 47 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 47 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
[Anlage 1 und Anlage 2 aus technischen Gründen nicht verfügbar] | [Anlage 1 und Anlage 2 aus technischen Gründen nicht verfügbar] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |