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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2006 relatif au
betreffende het rijbewijs voor voertuigen van categorie B permis de conduire pour les véhicules de catégorie B
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 10 juli 2006 betreffende het rijbewijs voor voertuigen van royal du 10 juillet 2006 relatif au permis de conduire pour les
categorie B, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling véhicules de catégorie B, établi par le Service central de traduction
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2006 betreffende het officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2006
rijbewijs voor voertuigen van categorie B. relatif au permis de conduire pour les véhicules de catégorie B.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge 10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge
der Klasse B der Klasse B
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Fahrausbildung Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Fahrausbildung
für Motorfahrzeuge der Klasse B reformiert. für Motorfahrzeuge der Klasse B reformiert.
Junge Fahrer sind in Unfallstatistiken überrepräsentiert. Sie sind am Junge Fahrer sind in Unfallstatistiken überrepräsentiert. Sie sind am
häufigsten in Unfälle verwickelt. Eine verbesserte Fahrausbildung soll häufigsten in Unfälle verwickelt. Eine verbesserte Fahrausbildung soll
dazu beitragen, dieses Phänomen in den Griff zu bekommen. dazu beitragen, dieses Phänomen in den Griff zu bekommen.
Im derzeitigen Ausbildungssystem wird zu viel Nachdruck auf die Im derzeitigen Ausbildungssystem wird zu viel Nachdruck auf die
Risikobeherrschung gelegt und zu wenig auf die Risikovermeidung. Die Risikobeherrschung gelegt und zu wenig auf die Risikovermeidung. Die
Aufmerksamkeit darf nicht nur auf das Lehren von technischen Aufmerksamkeit darf nicht nur auf das Lehren von technischen
Grundfähigkeiten (Fahrzeugbeherrschung), sondern muss auch auf die Grundfähigkeiten (Fahrzeugbeherrschung), sondern muss auch auf die
Verarbeitung von Informationen im Strassenverkehr, die richtige Verarbeitung von Informationen im Strassenverkehr, die richtige
Einschätzung von Risiken, ein korrektes Verhalten im Strassenverkehr Einschätzung von Risiken, ein korrektes Verhalten im Strassenverkehr
im Allgemeinen und die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung im Besonderen im Allgemeinen und die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung im Besonderen
gerichtet sein. Letztere Fähigkeiten können nicht kurzfristig erworben gerichtet sein. Letztere Fähigkeiten können nicht kurzfristig erworben
werden. Deshalb hat die Regierung eine Reform ausgearbeitet auf der werden. Deshalb hat die Regierung eine Reform ausgearbeitet auf der
Grundlage eines Mehrphasensystems, bei dem der junge Fahrer Schritt Grundlage eines Mehrphasensystems, bei dem der junge Fahrer Schritt
für Schritt mehr Erfahrung sammelt und nach und nach immer mehr Rechte für Schritt mehr Erfahrung sammelt und nach und nach immer mehr Rechte
auf die Teilnahme am Strassenverkehr erhält. auf die Teilnahme am Strassenverkehr erhält.
Die Schulung mit einer Schulungslizenz und die provisorischen Die Schulung mit einer Schulungslizenz und die provisorischen
Führerscheine des Musters 1 und des Musters 2 werden abgeschafft. Die Führerscheine des Musters 1 und des Musters 2 werden abgeschafft. Die
Schulung mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 wird Schulung mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 wird
abgeschafft, was die Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B abgeschafft, was die Fahrausbildung für Fahrzeuge der Klasse B
betrifft. betrifft.
Die Fahrausbildung für Motorfahrzeuge der Klasse B wird durch Die Fahrausbildung für Motorfahrzeuge der Klasse B wird durch
nachfolgende Ausbildung ersetzt. nachfolgende Ausbildung ersetzt.
Der Bewerber legt die theoretische Prüfung ab. Dies ist ab einem Alter Der Bewerber legt die theoretische Prüfung ab. Dies ist ab einem Alter
von 17 Jahren möglich. von 17 Jahren möglich.
Nach bestandener theoretischer Fahrprüfung erhält der Bewerber einen Nach bestandener theoretischer Fahrprüfung erhält der Bewerber einen
provisorischen Führerschein, der drei Jahre gültig ist. provisorischen Führerschein, der drei Jahre gültig ist.
Bei Ablauf dieser Gültigkeitsdauer kann der Bewerber seinen Bei Ablauf dieser Gültigkeitsdauer kann der Bewerber seinen
provisorischen Führerschein nur erneuern, wenn er die theoretische provisorischen Führerschein nur erneuern, wenn er die theoretische
Prüfung erneut besteht. Prüfung erneut besteht.
Dadurch, dass die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins zeitlich Dadurch, dass die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins zeitlich
begrenzt wird, wird der Bewerber dazu ermutigt, seine praktische begrenzt wird, wird der Bewerber dazu ermutigt, seine praktische
Fahrprüfung binnen einer annehmbaren Frist abzulegen und zu bestehen. Fahrprüfung binnen einer annehmbaren Frist abzulegen und zu bestehen.
Während des Praktikumszeitraums muss der Bewerber im Fahrzeug stets Während des Praktikumszeitraums muss der Bewerber im Fahrzeug stets
von einer Person begleitet werden, die seit mindestens 8 Jahren von einer Person begleitet werden, die seit mindestens 8 Jahren
Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist. Ausserdem darf noch eine Inhaber eines Führerscheins der Klasse B ist. Ausserdem darf noch eine
weitere Person befördert werden. weitere Person befördert werden.
Der Begleiter darf nicht gegen Bezahlung begleiten, es sei denn, er Der Begleiter darf nicht gegen Bezahlung begleiten, es sei denn, er
ist geprüfter Fahrschullehrer. ist geprüfter Fahrschullehrer.
Der Bewerber kann sich dafür entscheiden, über eine Fahrschule eine Der Bewerber kann sich dafür entscheiden, über eine Fahrschule eine
Ausbildung zu absolvieren. Jede Fahrschule bietet im Rahmen dieses Ausbildung zu absolvieren. Jede Fahrschule bietet im Rahmen dieses
Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus
höchstens 6 Stunden Fahrausbildung besteht. höchstens 6 Stunden Fahrausbildung besteht.
Hat der Bewerber eine Fahrausbildung von 20 Stunden absolviert und ist Hat der Bewerber eine Fahrausbildung von 20 Stunden absolviert und ist
er mindestens 18 Jahre alt, kann er einen provisorischen Führerschein er mindestens 18 Jahre alt, kann er einen provisorischen Führerschein
erhalten, der 18 Monate gültig ist und es ihm erlaubt, ohne Begleiter erhalten, der 18 Monate gültig ist und es ihm erlaubt, ohne Begleiter
zu fahren. In diesem Fall kann er noch eine zusätzliche Person zu fahren. In diesem Fall kann er noch eine zusätzliche Person
befördern, die mindestens 24 Jahre alt ist und Inhaber eines befördern, die mindestens 24 Jahre alt ist und Inhaber eines
Führerscheins der Klasse B ist. Der provisorische Führerschein ohne Führerscheins der Klasse B ist. Der provisorische Führerschein ohne
Begleiter ist nicht erneuerbar. Begleiter ist nicht erneuerbar.
Der Bewerber darf freitags, samstags, sonntags, am Vorabend Der Bewerber darf freitags, samstags, sonntags, am Vorabend
gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr
abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren. abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren.
Nach einem Praktikumszeitraum von mindestens 3 Monaten kann der Nach einem Praktikumszeitraum von mindestens 3 Monaten kann der
Bewerber die praktische Prüfung ablegen. Bewerber die praktische Prüfung ablegen.
Jedes Mal, wenn der Bewerber zweimal nacheinander die praktische Jedes Mal, wenn der Bewerber zweimal nacheinander die praktische
Prüfung nicht bestanden hat, muss er sechs Stunden praktischen Prüfung nicht bestanden hat, muss er sechs Stunden praktischen
Fahrunterricht in einer Fahrschule absolvieren, bevor er die Fahrunterricht in einer Fahrschule absolvieren, bevor er die
praktische Prüfung erneut ablegen darf. praktische Prüfung erneut ablegen darf.
Nach bestandener praktischer Prüfung folgt ein Probejahr, in dem der Nach bestandener praktischer Prüfung folgt ein Probejahr, in dem der
Bewerber keinen schweren Verstoss begehen darf. Bewerber keinen schweren Verstoss begehen darf.
Wer während seines Probejahrs einen schweren Verstoss begeht, muss Wer während seines Probejahrs einen schweren Verstoss begeht, muss
seinen Führerschein zurückgeben und seine theoretische und/oder seinen Führerschein zurückgeben und seine theoretische und/oder
praktische Fahrprüfung erneut ablegen. praktische Fahrprüfung erneut ablegen.
Die Fahrausbildung wird im Prinzip durch Königlichen Erlass geregelt. Die Fahrausbildung wird im Prinzip durch Königlichen Erlass geregelt.
Das Konzept des Probejahrs erfordert jedoch eine unabhängige Instanz, Das Konzept des Probejahrs erfordert jedoch eine unabhängige Instanz,
die über die Feststellung des Verstosses und die Identität des die über die Feststellung des Verstosses und die Identität des
Zuwiderhandelnden befindet. Der Richter kommt hierfür am ehesten in Zuwiderhandelnden befindet. Der Richter kommt hierfür am ehesten in
Frage. Die Regierung wird der Kammer diesbezüglich einen Gesetzentwurf Frage. Die Regierung wird der Kammer diesbezüglich einen Gesetzentwurf
vorlegen. vorlegen.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge 10. JULI 2006 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Fahrzeuge
der Klasse B der Klasse B
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des
Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, des
Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29.
Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das
Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23.
März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002 und 4. April März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002 und 4. April
2003; 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai
1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli
2005, 30. September 2005, 8. März 2006 und 24. April 2006; 2005, 30. September 2005, 8. März 2006 und 24. April 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 17. März 2005 und 14. Februar 2006; Königlichen Erlasse vom 17. März 2005 und 14. Februar 2006;
In Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über In Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates
vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997
und die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000; und die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. und 22. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. und 22.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.631/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.631/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. « provisorischer Führerschein der Klasse B »: der provisorische 1. « provisorischer Führerschein der Klasse B »: der provisorische
Führerschein für ein Motorfahrzeug der Klasse B, wie beschrieben in Führerschein für ein Motorfahrzeug der Klasse B, wie beschrieben in
Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Artikel 2 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein, den Führerschein,
2. « theoretische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 4 des Gesetzes 2. « theoretische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung,
3. « praktische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Gesetzes 3. « praktische Prüfung »: die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung, vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Prüfung,
4. « Fahrschule »: eine gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 4. « Fahrschule »: eine gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule, über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen zugelassene Fahrschule,
5. « geprüfter Fahrschullehrer »: ein Fahrschullehrer mit einem 5. « geprüfter Fahrschullehrer »: ein Fahrschullehrer mit einem
Berufbefähigungsbrevet, das den Zugang eröffnet zur Funktion des Berufbefähigungsbrevet, das den Zugang eröffnet zur Funktion des
Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen Fahrschullehrers, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen
von Fahrzeugen der Klasse B beauftragt ist, wie festgelegt in Artikel von Fahrzeugen der Klasse B beauftragt ist, wie festgelegt in Artikel
24 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die 24 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen. Zulassungsbedingungen für Fahrschulen.
KAPITEL II - Der provisorische Führerschein der Klasse B KAPITEL II - Der provisorische Führerschein der Klasse B
Art. 2 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem Art. 2 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem
Alter von 17 Jahren an der theoretischen Prüfung teilnehmen. Alter von 17 Jahren an der theoretischen Prüfung teilnehmen.
Art. 3 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die Art. 3 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die
theoretische Prüfung bestanden haben, erhalten einen provisorischen theoretische Prüfung bestanden haben, erhalten einen provisorischen
Führerschein der Klasse B, der drei Jahre gültig ist. Führerschein der Klasse B, der drei Jahre gültig ist.
Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in
Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die Bewerber einen neuen Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die Bewerber einen neuen
provisorischen Führerschein im Sinne von Absatz 1 erst erhalten, provisorischen Führerschein im Sinne von Absatz 1 erst erhalten,
nachdem sie die theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich nachdem sie die theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich
bestanden haben. bestanden haben.
Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B müssen mit Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B müssen mit
einem Begleiter fahren, der folgende Bedingungen erfüllt: einem Begleiter fahren, der folgende Bedingungen erfüllt:
a) Er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März a) Er muss die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines 1998 über den Führerschein erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines
Führerscheins erfüllen; Führerscheins erfüllen;
b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines belgischen oder b) er muss seit mindestens 8 Jahren Inhaber eines belgischen oder
europäischen Führerscheins sein, der für das Führen des Fahrzeugs europäischen Führerscheins sein, der für das Führen des Fahrzeugs
gültig ist, in dem er den Bewerber begleitet, und diesen Führerschein gültig ist, in dem er den Bewerber begleitet, und diesen Führerschein
bei sich tragen. Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 bei sich tragen. Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 nur ein seiner des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 nur ein seiner
Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht
Begleiter sein, es sei denn, der Bewerber leidet an derselben Begleiter sein, es sei denn, der Bewerber leidet an derselben
Behinderung und führt ebenfalls ein seiner Behinderung speziell Behinderung und führt ebenfalls ein seiner Behinderung speziell
angepasstes Fahrzeug; angepasstes Fahrzeug;
c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen c) ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen
sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss sein oder in den letzten drei Jahren entzogen gewesen sein und er muss
die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 16. März 1968 über
die Strassenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen die Strassenverkehrspolizei eventuell auferlegten Prüfungen
beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben. beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben.
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B darf Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B darf
neben dem Begleiter eine weitere Person mitfahren. neben dem Begleiter eine weitere Person mitfahren.
Art. 4 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die Art. 4 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B, die die
theoretische Prüfung bestanden haben, mindestens 18 Jahre alt sind und theoretische Prüfung bestanden haben, mindestens 18 Jahre alt sind und
20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert 20 Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert
haben, haben Anrecht auf einen provisorischen Führerschein der Klasse haben, haben Anrecht auf einen provisorischen Führerschein der Klasse
B, der es ihnen erlaubt, ohne Begleiter zu fahren. Dieser B, der es ihnen erlaubt, ohne Begleiter zu fahren. Dieser
provisorische Führerschein ist 18 Monate gültig. provisorische Führerschein ist 18 Monate gültig.
Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in Der provisorische Führerschein der Klasse B entspricht dem Muster in
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass. Anlage 2 zu vorliegendem Erlass.
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B ohne Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B ohne
Begleiter darf eine Person von mindestens 24 Jahren mitfahren, die Begleiter darf eine Person von mindestens 24 Jahren mitfahren, die
Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen
Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. Führerscheins ist und diesen bei sich trägt.
Der provisorische Führerschein ohne Begleiter kann weder verlängert Der provisorische Führerschein ohne Begleiter kann weder verlängert
noch erneuert werden. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die noch erneuert werden. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer können die
Bewerber nur noch einen wie in Artikel 3 erwähnten provisorischen Bewerber nur noch einen wie in Artikel 3 erwähnten provisorischen
Führerschein erhalten. Führerschein erhalten.
Art. 5 - Der in Artikel 3 oder 4 erwähnte provisorische Führerschein Art. 5 - Der in Artikel 3 oder 4 erwähnte provisorische Führerschein
muss binnen drei Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung muss binnen drei Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung
beantragt werden. Bei Ablauf dieser Frist können die Bewerber einen beantragt werden. Bei Ablauf dieser Frist können die Bewerber einen
neuen provisorischen Führerschein erst erhalten, nachdem sie die neuen provisorischen Führerschein erst erhalten, nachdem sie die
theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich bestanden haben. theoretische Prüfung erneut abgelegt und erfolgreich bestanden haben.
Art. 6 - Die Bewerber dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend Art. 6 - Die Bewerber dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend
gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von 10 Uhr
abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren. abends bis zum nächsten Morgen 6 Uhr nicht fahren.
Art. 7 - Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B Art. 7 - Inhaber eines provisorischen Führerscheins der Klasse B
dürfen von niemandem ausser von geprüften Fahrschullehrern gegen dürfen von niemandem ausser von geprüften Fahrschullehrern gegen
Bezahlung begleitet werden. Bezahlung begleitet werden.
KAPITEL III - Praktische Prüfung KAPITEL III - Praktische Prüfung
Art. 8 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem Art. 8 - Bewerber um einen Führerschein der Klasse B können ab einem
Alter von 18 Jahren an der praktischen Prüfung teilnehmen. Sie müssen Alter von 18 Jahren an der praktischen Prüfung teilnehmen. Sie müssen
seit mindestens drei Monaten Inhaber eines provisorischen seit mindestens drei Monaten Inhaber eines provisorischen
Führerscheins der Klasse B sein. Führerscheins der Klasse B sein.
Die praktische Prüfung wird mit einem Fahrzeug der Klasse oder der Die praktische Prüfung wird mit einem Fahrzeug der Klasse oder der
Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, abgelegt. Das Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, abgelegt. Das
Fahrzeug muss die in Artikel 6 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Fahrzeug muss die in Artikel 6 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein festgelegten Bedingungen erfüllen. März 1998 über den Führerschein festgelegten Bedingungen erfüllen.
Wenn ein Bewerber sich mit einem Fahrschullehrer einer Fahrschule zur Wenn ein Bewerber sich mit einem Fahrschullehrer einer Fahrschule zur
Prüfung meldet, muss er die Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug der Prüfung meldet, muss er die Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug der
Fahrschule ablegen, das den im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 Fahrschule ablegen, das den im Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Bedingungen über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Bedingungen
entspricht. entspricht.
Art. 9 - Bewerber, die zweimal nacheinander die praktische Prüfung Art. 9 - Bewerber, die zweimal nacheinander die praktische Prüfung
nicht bestanden haben, müssen sechs Stunden praktischen Fahrunterricht nicht bestanden haben, müssen sechs Stunden praktischen Fahrunterricht
in einer Fahrschule absolvieren, bevor sie die praktische Prüfung in einer Fahrschule absolvieren, bevor sie die praktische Prüfung
erneut ablegen dürfen. erneut ablegen dürfen.
KAPITEL IV - Ausstellung KAPITEL IV - Ausstellung
Art. 10 - Der provisorische Führerschein und der Führerschein werden Art. 10 - Der provisorische Führerschein und der Führerschein werden
von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über von der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein erwähnten Behörde ausgestellt. den Führerschein erwähnten Behörde ausgestellt.
Der provisorische Führerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4 Der provisorische Führerschein ohne Begleiter im Sinne von Artikel 4
kann erst nach Vorlage des in Artikel 23 § 6 des Königlichen Erlasses kann erst nach Vorlage des in Artikel 23 § 6 des Königlichen Erlasses
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
erwähnten Befähigungsnachweises ausgestellt werden. erwähnten Befähigungsnachweises ausgestellt werden.
KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 11 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 11 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein sind auf die provisorischen Führerscheine der über den Führerschein sind auf die provisorischen Führerscheine der
Klasse B und die theoretischen und praktischen Prüfungen, die in Klasse B und die theoretischen und praktischen Prüfungen, die in
vorliegendem Erlass erwähnt sind, anwendbar, mit Ausnahme von Artikel vorliegendem Erlass erwähnt sind, anwendbar, mit Ausnahme von Artikel
6 Nr. 1 Buchstabe b), f), h) und j), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3, von 6 Nr. 1 Buchstabe b), f), h) und j), Nr. 2 Buchstabe b) und Nr. 3, von
Artikel 8 § 6 Nr. 1 und § 7, von Artikel 9, Artikel 34 und Artikel 69 Artikel 8 § 6 Nr. 1 und § 7, von Artikel 9, Artikel 34 und Artikel 69
§ 7 Absatz 3. § 7 Absatz 3.
Art. 12 - In Artikel 4 Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den Art. 12 - In Artikel 4 Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses » durch die Wörter « gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses » durch die Wörter « gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder des Königlichen Erlasses Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder des Königlichen Erlasses
vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B » vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B »
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 13 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
22. März 2003 und 15. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung 22. März 2003 und 15. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« § 1 - Jeder Bewerber um einen für die Klasse A3, A, B + E, C, C + E, « § 1 - Jeder Bewerber um einen für die Klasse A3, A, B + E, C, C + E,
D oder D + E oder für die Unterklasse C1, C1 + E, D1 oder D1 + E D oder D + E oder für die Unterklasse C1, C1 + E, D1 oder D1 + E
gültigen Führerschein oder jeder Inhaber eines Führerscheins mit dem gültigen Führerschein oder jeder Inhaber eines Führerscheins mit dem
Vermerk "Automatik", der einen Führerschein ohne diesen Vermerk Vermerk "Automatik", der einen Führerschein ohne diesen Vermerk
erhalten möchte, muss an einer Schulung teilnehmen: erhalten möchte, muss an einer Schulung teilnehmen:
1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen 1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen
Unterrichts in einer Fahrschule Unterrichts in einer Fahrschule
2. oder mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 gemäss den 2. oder mit einem provisorischen Führerschein des Musters 3 gemäss den
in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten. in Abschnitt II vorgesehenen Modalitäten.
Jeder Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein muss Jeder Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein muss
gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006
über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B an einer Schulung über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B an einer Schulung
teilnehmen. » teilnehmen. »
Art. 14 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 14 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Nr. 1 Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nr. 1 Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« f) Er darf nicht Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder « f) Er darf nicht Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder
-unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sein. -unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sein.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht: Dieses Verbot gilt jedoch nicht:
- für Bewerber, die Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder - für Bewerber, die Inhaber eines für dieselbe Fahrzeugklasse oder
-unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sind, -unterklasse gültigen provisorischen Führerscheins gewesen sind,
dessen Gültigkeit seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. In diesem dessen Gültigkeit seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist. In diesem
Fall werden die nicht bestandenen praktischen Prüfungen, die vor Fall werden die nicht bestandenen praktischen Prüfungen, die vor
Ausstellung des neuen provisorischen Führerscheins abgelegt worden Ausstellung des neuen provisorischen Führerscheins abgelegt worden
sind, für die Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 38 § 14 nicht sind, für die Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 38 § 14 nicht
berücksichtigt; berücksichtigt;
- für Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die - für Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die
einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit einem mit einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit einem mit
Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug derselben Klasse oder Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug derselben Klasse oder
Unterklasse erhalten möchten, Unterklasse erhalten möchten,
- für Inhaber eines für die Klasse A gültigen Führerscheins oder - für Inhaber eines für die Klasse A gültigen Führerscheins oder
provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A < 25 kW und < 0,16 provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A < 25 kW und < 0,16
kW/kg", die einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit kW/kg", die einen provisorischen Führerschein für die Fahrschulung mit
Motorrädern, deren Leistung mehr als 25 kW oder deren Verhältnis Motorrädern, deren Leistung mehr als 25 kW oder deren Verhältnis
Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, erhalten möchten. » Leistung/Gewicht mehr als 0,16 kW/kg beträgt, erhalten möchten. »
2. Nr. 1 Buchstabe g) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nr. 1 Buchstabe g) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 Nr. 3 Buchstabe a) « g) Er muss in einer Fahrschule den in Artikel 15 Nr. 3 Buchstabe a)
erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, wenn er sich um einen erwähnten praktischen Unterricht besucht haben, wenn er sich um einen
für das Führen von Motorrädern gültigen provisorischen Führerschein für das Führen von Motorrädern gültigen provisorischen Führerschein
bewirbt, es sei denn, er ist bereits Inhaber eines Führerscheins mit bewirbt, es sei denn, er ist bereits Inhaber eines Führerscheins mit
dem Vermerk "A <= 25 kW und <= 0,16 kW/kg". » dem Vermerk "A <= 25 kW und <= 0,16 kW/kg". »
3. In Nr. 1 Buchstabe h) werden die Wörter « Klassen A, B, B + E, C 3. In Nr. 1 Buchstabe h) werden die Wörter « Klassen A, B, B + E, C
und C + E » durch die Wörter « Klassen A, B + E, C und C + E » und C + E » durch die Wörter « Klassen A, B + E, C und C + E »
ersetzt. ersetzt.
4. In Nr. 1 Buchstabe j) werden die Wörter « oder eines provisorischen 4. In Nr. 1 Buchstabe j) werden die Wörter « oder eines provisorischen
Führerscheins des Musters 2 » gestrichen. Führerscheins des Musters 2 » gestrichen.
5. In Nr. 2 Buchstabe f) werden die Wörter « Es muss - ausser wenn der 5. In Nr. 2 Buchstabe f) werden die Wörter « Es muss - ausser wenn der
Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ist - Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 ist -
folgendermassen ausgestattet sein » durch die Wörter « Es muss - folgendermassen ausgestattet sein » durch die Wörter « Es muss -
ausser wenn der Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins ohne ausser wenn der Führer Inhaber eines provisorischen Führerscheins ohne
Begleiter im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli Begleiter im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli
2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B ist - 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B ist -
folgendermassen ausgestattet sein » ersetzt. folgendermassen ausgestattet sein » ersetzt.
6. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C oder 6. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C oder
C + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C oder C + E » ersetzt. C + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C oder C + E » ersetzt.
Art. 15 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 15 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Der provisorische Führerschein des Musters 3 entspricht dem Muster « Der provisorische Führerschein des Musters 3 entspricht dem Muster
in Anlage 2. » in Anlage 2. »
Art. 16 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 16 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Ein provisorischer Führerschein des Musters 3 ist zwölf Monate « Ein provisorischer Führerschein des Musters 3 ist zwölf Monate
gültig. » gültig. »
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die in Artikel 7 erwähnte Behörde erklärt den provisorischen « Die in Artikel 7 erwähnte Behörde erklärt den provisorischen
Führerschein für gültig für die Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D Führerschein für gültig für die Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D
oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E. » oder D + E oder für die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E. »
3. In Paragraph 6 Nr. 2 werden die Wörter « Bei Rückgabe des Dokuments 3. In Paragraph 6 Nr. 2 werden die Wörter « Bei Rückgabe des Dokuments
gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die
Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der dem Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der dem
Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments
ausgesetzt war » gestrichen. ausgesetzt war » gestrichen.
Art. 17 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 17 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 9 - Bewerber unter 24 Jahren dürfen freitags, samstags, « Art. 9 - Bewerber unter 24 Jahren dürfen freitags, samstags,
sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen
Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht
fahren. fahren.
Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins darf neben dem Mit dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins darf neben dem
Begleiter eine weitere Person mitfahren. » Begleiter eine weitere Person mitfahren. »
Art. 18 - Im selben Erlass wird Abschnitt III « Schulungslizenz » Art. 18 - Im selben Erlass wird Abschnitt III « Schulungslizenz »
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 19 - Artikel 15 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Buchstaben g) und j) aufgehoben. 1. In Nr. 1 werden die Buchstaben g) und j) aufgehoben.
2. In Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + 2. In Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C +
E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D
+ E » ersetzt. + E » ersetzt.
3. Nr. 2 Buchstabe b) wird aufgehoben. 3. Nr. 2 Buchstabe b) wird aufgehoben.
4. In Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C + 4. In Nr. 4 Buchstabe b) werden die Wörter « Klassen B, B + E, C, C +
E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D E, D oder D + E » durch die Wörter « Klassen B + E, C, C + E, D oder D
+ E »ersetzt. + E »ersetzt.
5. In Nr. 4 werden die Buchstaben c) und d) aufgehoben. 5. In Nr. 4 werden die Buchstaben c) und d) aufgehoben.
6. Nr. 6 und Nr. 7 werden aufgehoben. 6. Nr. 6 und Nr. 7 werden aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Inhaber eines belgischen, eines 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Inhaber eines belgischen, eines
europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten
ausländischen Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins oder ausländischen Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins oder
einer Schulungslizenz » durch die Wörter « Inhaber eines belgischen, einer Schulungslizenz » durch die Wörter « Inhaber eines belgischen,
eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes
erwähnten ausländischen Führerscheins oder eines provisorischen erwähnten ausländischen Führerscheins oder eines provisorischen
Führerscheins » ersetzt. Führerscheins » ersetzt.
2. In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen. 2. In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
Art. 21 - Artikel 29 Nr. 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch Art. 21 - Artikel 29 Nr. 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein müssen « Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein müssen
ausserdem eine Schulung von mindestens drei Monaten mit provisorischem ausserdem eine Schulung von mindestens drei Monaten mit provisorischem
Führerschein im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über Führerschein im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B absolvieren, ». den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B absolvieren, ».
Art. 22 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden die Wörter « auf dem Art. 22 - In Artikel 30 desselben Erlasses werden die Wörter « auf dem
Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen
Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz »
durch die Wörter « auf dem Führerscheinantrag oder auf dem Antrag auf durch die Wörter « auf dem Führerscheinantrag oder auf dem Antrag auf
Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 23 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird durch folgende 1. Paragraph 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« - 17 Jahre für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des « - 17 Jahre für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des
provisorischen Führerscheins der Klasse B im Sinne des Königlichen provisorischen Führerscheins der Klasse B im Sinne des Königlichen
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der
Klasse B, ». Klasse B, ».
2. In Paragraph 2 wird Absatz 2 aufgehoben. 2. In Paragraph 2 wird Absatz 2 aufgehoben.
3. In Paragraph 7 Absatz 1 werden die Wörter « auf dem 3. In Paragraph 7 Absatz 1 werden die Wörter « auf dem
Führerscheinantrag, dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheinantrag, dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen
Führerscheins und dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch Führerscheins und dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch
die Wörter « auf dem Führerscheinantrag und dem Antrag auf Erhalt die Wörter « auf dem Führerscheinantrag und dem Antrag auf Erhalt
eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. eines provisorischen Führerscheins » ersetzt.
Art. 24 - Artikel 34 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 24 - Artikel 34 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat nach Ausstellung « Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat nach Ausstellung
des provisorischen Führerscheins des Musters 3 abgelegt werden. » des provisorischen Führerscheins des Musters 3 abgelegt werden. »
Art. 25 - Artikel 35 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 25 - Artikel 35 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Buchstabe a) Absatz 4 wird aufgehoben. 1. Buchstabe a) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« b) den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische « b) den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische
Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt, dass die
nach zweimaligem Nichtbestehen der praktischen Prüfung auferlegten nach zweimaligem Nichtbestehen der praktischen Prüfung auferlegten
Unterrichtsstunden absolviert worden sind. » Unterrichtsstunden absolviert worden sind. »
3. Buchstabe c) wird aufgehoben. 3. Buchstabe c) wird aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 26 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter « vier Sitzplätze » durch 1. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter « vier Sitzplätze » durch
die Wörter « drei Sitzplätze » ersetzt, in Paragraph 3 Absatz 2 werden die Wörter « drei Sitzplätze » ersetzt, in Paragraph 3 Absatz 2 werden
die Wörter « vorne und hinten » gestrichen. die Wörter « vorne und hinten » gestrichen.
2. Paragraph 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 14 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden, « § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden,
legen die praktische Prüfung im Beisein eines Fahrschullehrers und mit legen die praktische Prüfung im Beisein eines Fahrschullehrers und mit
einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen
Unterricht absolviert haben, ab, wobei das Fahrzeug den im Königlichen Unterricht absolviert haben, ab, wobei das Fahrzeug den im Königlichen
Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
vorgesehenen Bedingungen entsprechen muss. vorgesehenen Bedingungen entsprechen muss.
Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3 legen die Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3 legen die
praktische Prüfung: praktische Prüfung:
1. entweder mit einem Fahrzeug ab, das den in Artikel 6 Nr. 2 1. entweder mit einem Fahrzeug ab, das den in Artikel 6 Nr. 2
festgelegten Bedingungen entspricht. Der Begleiter muss anwesend sein; festgelegten Bedingungen entspricht. Der Begleiter muss anwesend sein;
2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. 2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab.
Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die
praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, können die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, können die
praktische Prüfung jedoch nur unter den in Absatz 1 erwähnten praktische Prüfung jedoch nur unter den in Absatz 1 erwähnten
Bedingungen ablegen. » Bedingungen ablegen. »
Art. 27 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 27 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die praktische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungen: « Die praktische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungen:
1. für die Klasse A3: einer Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten 1. für die Klasse A3: einer Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten
Gelände, Gelände,
2. für die Klasse B: einer Prüfung im Verkehr auf öffentlicher 2. für die Klasse B: einer Prüfung im Verkehr auf öffentlicher
Strasse, Strasse,
3. für die Klassen A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die 3. für die Klassen A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die
Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E: einer Teilprüfung auf einem Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E: einer Teilprüfung auf einem
vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer Teilprüfung im Verkehr auf vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer Teilprüfung im Verkehr auf
öffentlicher Strasse. » öffentlicher Strasse. »
2. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « Klassen A3, A, B 2. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « Klassen A3, A, B
und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A und B + E » ersetzt. und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A und B + E » ersetzt.
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
« 5. für die Klasse B: Die Dauer der Prüfung auf öffentlicher Strasse « 5. für die Klasse B: Die Dauer der Prüfung auf öffentlicher Strasse
darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. » darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. »
4. In Paragraph 2 Absatz 2 werden die Wörter «, auf der 4. In Paragraph 2 Absatz 2 werden die Wörter «, auf der
Schulungslizenz » gestrichen. Schulungslizenz » gestrichen.
5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Mit Bewerbern, die 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Mit Bewerbern, die
Inhaber eines provisorischen Führerscheins im Sinne von Artikel 4 des Inhaber eines provisorischen Führerscheins im Sinne von Artikel 4 des
Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für
Fahrzeuge der Klasse B sind, fährt neben dem Prüfer eine Person von Fahrzeuge der Klasse B sind, fährt neben dem Prüfer eine Person von
mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge mindestens 24 Jahren mit, die Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge
der Klasse B gültigen Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. » der Klasse B gültigen Führerscheins ist und diesen bei sich trägt. »
6. In Paragraph 7 Absatz 2 werden die Wörter « oder der 6. In Paragraph 7 Absatz 2 werden die Wörter « oder der
Schulungslizenz » gestrichen. Schulungslizenz » gestrichen.
Art. 28 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter «, auf Art. 28 - In Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter «, auf
dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem
Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch die Wörter « oder auf Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz » durch die Wörter « oder auf
dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt. dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins » ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter « oder Art. 29 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter « oder
der Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise deren » der Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise deren »
gestrichen. gestrichen.
Art. 30 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch Art. 30 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
« Kapitel V - Ersetzung und Duplikate des Führerscheins und des « Kapitel V - Ersetzung und Duplikate des Führerscheins und des
provisorischen Führerscheins ». provisorischen Führerscheins ».
Art. 31 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 31 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Nr. 5 werden die Wörter « in den Artikeln 69 § 2 und 1. In Paragraph 1 Nr. 5 werden die Wörter « in den Artikeln 69 § 2 und
80 § 2 » durch die Wörter « in Artikel 80 § 2 » ersetzt. 80 § 2 » durch die Wörter « in Artikel 80 § 2 » ersetzt.
2. In Paragraph 3 werden die Wörter « oder der Schulungslizenz » 2. In Paragraph 3 werden die Wörter « oder der Schulungslizenz »
gestrichen. gestrichen.
3. In Paragraph 4 werden die Wörter «, provisorische Führerscheine 3. In Paragraph 4 werden die Wörter «, provisorische Führerscheine
oder Schulungslizenzen » durch die Wörter « oder provisorische oder Schulungslizenzen » durch die Wörter « oder provisorische
Führerscheine » ersetzt. Führerscheine » ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 52 desselben Erlasses werden die Wörter «, einen Art. 32 - In Artikel 52 desselben Erlasses werden die Wörter «, einen
provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz » durch die provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz » durch die
Wörter « oder einen provisorischen Führerschein » ersetzt und die Wörter « oder einen provisorischen Führerschein » ersetzt und die
Wörter « beziehungsweise deren » gestrichen. Wörter « beziehungsweise deren » gestrichen.
Art. 33 - In Artikel 57 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 33 - In Artikel 57 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter « und für jede Schulungslizenz » gestrichen. Wörter « und für jede Schulungslizenz » gestrichen.
Art. 34 - In Artikel 58 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 34 - In Artikel 58 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter « der Schulungslizenzen, » gestrichen. Wörter « der Schulungslizenzen, » gestrichen.
Art. 35 - In Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 35 - In Artikel 61 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter «
Ausstellung oder Ersetzung einer Schulungslizenz: 9,00 EUR » und die Ausstellung oder Ersetzung einer Schulungslizenz: 9,00 EUR » und die
Wörter « Ausstellung eines Duplikats einer Schulungslizenz: 7,50 EUR » Wörter « Ausstellung eines Duplikats einer Schulungslizenz: 7,50 EUR »
gestrichen. gestrichen.
Art. 36 - Artikel 62 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 36 - Artikel 62 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Schulungslizenzen, » gestrichen. 1. In Absatz 1 wird das Wort « Schulungslizenzen, » gestrichen.
2. In Absatz 2 werden die Wörter «, provisorischen Führerscheine und 2. In Absatz 2 werden die Wörter «, provisorischen Führerscheine und
Schulungslizenzen » durch die Wörter « und provisorischen Schulungslizenzen » durch die Wörter « und provisorischen
Führerscheine » ersetzt. Führerscheine » ersetzt.
Art. 37 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 37 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden in der Rubrik « Praktische Prüfung » 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden in der Rubrik « Praktische Prüfung »
die Wörter « Klassen A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A und die Wörter « Klassen A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A und
B + E » ersetzt. B + E » ersetzt.
2. In Paragraph 1 Absatz 1 wird die Rubrik « Praktische Prüfung » wie 2. In Paragraph 1 Absatz 1 wird die Rubrik « Praktische Prüfung » wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« Klasse B: « Klasse B:
praktische Prüfung (36,00 EUR) » praktische Prüfung (36,00 EUR) »
3. In Paragraph 2 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « oder für die 3. In Paragraph 2 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « oder für die
Schulungslizenz » gestrichen. Schulungslizenz » gestrichen.
Art. 38 - In Artikel 64 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 38 - In Artikel 64 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
«, der Schulungslizenzen » gestrichen. «, der Schulungslizenzen » gestrichen.
Art. 39 - In Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Art. 39 - In Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die
Wörter « oder die Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise Wörter « oder die Schulungslizenz » und die Wörter « beziehungsweise
deren » gestrichen. deren » gestrichen.
Art. 40 - Artikel 69 § 7 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 40 - Artikel 69 § 7 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 8. März 2006, wird durch folgende den Königlichen Erlass vom 8. März 2006, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen « Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen
Führerschein bezieht, verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Führerschein bezieht, verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die
Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der der
Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht. » Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht. »
Art. 41 - In Anlage 2 desselben Erlasses werden die Ziffern I und II Art. 41 - In Anlage 2 desselben Erlasses werden die Ziffern I und II
aufgehoben. aufgehoben.
Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 42 - Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 42 - Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Ziffer III Buchstabe A werden die Bestimmungen bezüglich der 1. In Ziffer III Buchstabe A werden die Bestimmungen bezüglich der
Fahrübungen für die Klasse B aufgehoben. Fahrübungen für die Klasse B aufgehoben.
2. Ziffer III Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: 2. Ziffer III Buchstabe B wird wie folgt ergänzt:
« 17. Klasse B: Folgende Fahrübungen werden auf öffentlicher Strasse « 17. Klasse B: Folgende Fahrübungen werden auf öffentlicher Strasse
durchgeführt: durchgeführt:
1. Vorhergehende Kontrollen 1. Vorhergehende Kontrollen
a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am
Fahrersitz vornehmen, Fahrersitz vornehmen,
b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen, b) die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und die Kopflehnen einstellen,
c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind,
d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der
Lenkung, der Flüssigkeiten, der Scheinwerfer und Leuchten, der Lenkung, der Flüssigkeiten, der Scheinwerfer und Leuchten, der
Belüftungsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Belüftungsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der
Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen,
e) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen e) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
treffen, treffen,
2. in einer engen Strasse wenden, 2. in einer engen Strasse wenden,
3. hinter einem Fahrzeug parken. » 3. hinter einem Fahrzeug parken. »
3. Ziffer VI Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: 3. Ziffer VI Buchstabe B wird wie folgt ergänzt:
« 11. Fahrübungen (nur Klasse B). » « 11. Fahrübungen (nur Klasse B). »
Art. 43 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom Art. 43 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom
1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« b) auf 17 Jahre für Führer, die den praktischen Unterricht besuchen, « b) auf 17 Jahre für Führer, die den praktischen Unterricht besuchen,
um einen Führerschein der Klasse B zu erhalten, oder die mit einem um einen Führerschein der Klasse B zu erhalten, oder die mit einem
provisorischen Führerschein der Klasse B fahren, wie vorgesehen in provisorischen Führerschein der Klasse B fahren, wie vorgesehen in
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den
Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, » Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B, »
In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe c) desselben Erlasses werden die Wörter In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe c) desselben Erlasses werden die Wörter
« oder mit einer Schulungslizenz fahren » gestrichen. « oder mit einer Schulungslizenz fahren » gestrichen.
In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses werden die Wörter In Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe d) desselben Erlasses werden die Wörter
« oder B » gestrichen. « oder B » gestrichen.
Art. 44 - In Titel I Kapitel IV Abschnitt V des Königlichen Erlasses Art. 44 - In Titel I Kapitel IV Abschnitt V des Königlichen Erlasses
vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen wird
ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - Die Fahrschule bietet im Rahmen ihres « Art. 22bis - Die Fahrschule bietet im Rahmen ihres
Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus Ausbildungsangebots mindestens ein Ausbildungspaket an, das aus
höchstens 6 Stunden praktischem Fahrunterricht besteht. » höchstens 6 Stunden praktischem Fahrunterricht besteht. »
Im selben Erlass werden in Artikel 23 § 6 Absatz 1 die Wörter « die in Im selben Erlass werden in Artikel 23 § 6 Absatz 1 die Wörter « die in
den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » durch die den Führerschein vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » durch die
Wörter « die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom Wörter « die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom
23. März 1998 über den Führerschein oder in Artikel 9 des Königlichen 23. März 1998 über den Führerschein oder in Artikel 9 des Königlichen
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der
Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » ersetzt. Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden » ersetzt.
Im selben Erlass wird Artikel 23 § 6 Absatz 2 wie folgt ersetzt: Im selben Erlass wird Artikel 23 § 6 Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 4 « In Abweichung von Absatz 1 wird dem Schüler, der die in Artikel 4
des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für
Fahrzeuge der Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden Fahrzeuge der Klasse B vorgeschriebene Anzahl Unterrichtsstunden
besucht und seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt besucht und seine Fähigkeit, allein zu fahren, unter Beweis gestellt
hat, im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins hat, im Hinblick auf die Erlangung eines provisorischen Führerscheins
ohne Begleiter ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom ohne Begleiter ein Befähigungsnachweis ausgestellt, dessen Muster vom
Minister bestimmt wird. » Minister bestimmt wird. »
Artikel 23 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Artikel 23 § 6 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Im selben Erlass wird in Artikel 47 § 1 letzter Absatz folgender Satz Im selben Erlass wird in Artikel 47 § 1 letzter Absatz folgender Satz
hinzugefügt: hinzugefügt:
« Die Artikel 22bis und 23 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai « Die Artikel 22bis und 23 § 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai
2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sind jedoch sofort 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sind jedoch sofort
anwendbar. » anwendbar. »
KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Art. 45 - Die provisorischen Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse B Art. 45 - Die provisorischen Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse B
und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu dem auf dem Dokument Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu dem auf dem Dokument
vermerkten Gültigkeitsenddatum gültig. vermerkten Gültigkeitsenddatum gültig.
Die Bestimmungen in Sachen Gültigkeit, Verfall und Die Bestimmungen in Sachen Gültigkeit, Verfall und
Prüfungszulassungsbedingungen, die bis zum Datum der Ausstellung Prüfungszulassungsbedingungen, die bis zum Datum der Ausstellung
dieser Dokumente anwendbar waren, bleiben für diese Dokumente gültig. dieser Dokumente anwendbar waren, bleiben für diese Dokumente gültig.
Inhaber von provisorischen Führerscheinen und Schulungslizenzen, die Inhaber von provisorischen Führerscheinen und Schulungslizenzen, die
vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind,
können ihren provisorischen Führerschein oder ihre Schulungslizenz können ihren provisorischen Führerschein oder ihre Schulungslizenz
gegen einen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten gegen einen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten
provisorischen Führerschein eintauschen. provisorischen Führerschein eintauschen.
Unbeschadet des Artikels 16 letzter Absatz des Königlichen Erlasses Unbeschadet des Artikels 16 letzter Absatz des Königlichen Erlasses
vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die vor In-Kraft-Treten vom 23. März 1998 über den Führerschein werden die vor In-Kraft-Treten
des vorliegenden Erlasses in einer zugelassenen Fahrschule des vorliegenden Erlasses in einer zugelassenen Fahrschule
absolvierten Stunden praktischen Fahrunterrichts für die Berechnung absolvierten Stunden praktischen Fahrunterrichts für die Berechnung
der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten 20 Stunden der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten 20 Stunden
praktischen Fahrunterrichts berücksichtigt. praktischen Fahrunterrichts berücksichtigt.
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft, mit Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 27 Nr. 1 bis 3, Artikel 37 Nr. 1 und 2 und Ausnahme von Artikel 27 Nr. 1 bis 3, Artikel 37 Nr. 1 und 2 und
Artikel 42, die am 1. Dezember 2006 in Kraft treten. Artikel 42, die am 1. Dezember 2006 in Kraft treten.
Art. 47 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 47 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
[Anlage 1 und Anlage 2 aus technischen Gründen nicht verfügbar] [Anlage 1 und Anlage 2 aus technischen Gründen nicht verfügbar]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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