gepubliceerd op 12 februari 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, sieht vor, unsere Führerscheinklassen mit einer Klasse « G » zu ergänzen, bei der es sich um eine spezifische nationale Klasse handelt für das Führen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen und ihrer Anhänger sowie von als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassenen Fahrzeugen.
Dieser Entwurf will mehreren Ansprüchen gerecht werden, wie der technischen Entwicklung dieser Fahrzeuge, der Notwendigkeit für die Angehörigen der Berufsgruppe, immer häufiger auf öffentlicher Strasse unterwegs zu sein, dem ständigen Streben nach einer besseren Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer, und, zu guter Letzt, eine Gesetzeslücke schliessen, um den freien Verkehr der Angehörigen der Berufsgruppe bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu regeln.
Ab dem 15. September 2006 muss also jede Person, die ein Fahrzeug der Klasse G auf öffentlicher Strasse führen möchte, Inhaber eines für die Klasse G gültigen Führerscheins sein und diesen bei sich tragen.
Die obligatorische Schulung erfolgt entweder in den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassenen Fahrschulen oder in den Landwirtschaftsschulen und landwirtschaftlichen Ausbildungszentren, deren Programm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, gebilligt worden ist.
Die Schulung mit einem provisorischen Führerschein ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vorgesehen worden.
Die theoretische Prüfung kann ab einem Alter von 15 Jahren und 9 Monaten abgelegt werden. Die theoretische Prüfung findet im Prüfungszentrum statt, das für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen zuständig ist. Der Bewerber hat die freie Wahl des Prüfungszentrums.
Die praktische Prüfung kann ab einem Alter von 16 Jahren abgelegt werden. Die praktische Prüfung findet entweder im Prüfungszentrum, das für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen zuständig ist, oder in der Landwirtschaftsschule, dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum oder der zugelassenen Fahrschule statt.
Die praktische Prüfung umfasst eine Prüfung auf einem Privatgelände und eine Prüfung auf öffentlicher Strasse. Das Bestehen der (ein Jahr gültigen) Prüfung auf einem Privatgelände ist Voraussetzung, um zur Prüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden.
Nach bestandener praktischer Prüfung kann der Bewerber einen für die Klasse G gültigen Führerschein erhalten. Ist der Bewerber unter 18 Jahre alt, erhält er einen Führerschein, der auf das Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 000 kg (20 Tonnen) beschränkt ist.
Es sind Übergangsbestimmungen vorgesehen worden, um der Situation bestimmter Führer Rechnung zu tragen.
Vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer sind von der Verpflichtung befreit, Inhaber eines Führerscheins der Klasse G zu sein.
Sie dürfen demnach Fahrzeuge der Klasse G führen, ohne einen Führerschein der Klasse G beantragen zu müssen. Diese Befreiung ist nicht zeitlich begrenzt.
Zwischen dem 1. Oktober 1982 und dem 31. August 1986 einschliesslich geborene Führer und ab dem 1. September1986 geborene Inhaber eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen oder eines Führerscheins der Klasse B sind bis zum 31.
Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit - für die Strecke vom Hof zu den Feldern und zurück - Inhaber eines Führerscheins der Klasse G zu sein. Ab diesem Datum müssen sie Inhaber eines Führerscheins der Klasse G sein, welche Strecke auch immer zurückgelegt wird.
Auf anderen Strecken muss der Führer Inhaber eines Führerscheins der Klasse G oder eines Führerscheins einer anderen Klasse sein, der zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G berechtigt.
Diese Führer sind bis zum 31. August 2007 einschliesslich von der Schulung zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse G befreit.
Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, können einen Führerschein der Klasse G erhalten, ohne dass sie an der Schulung teilnehmen oder die theoretische und praktische Prüfung ablegen müssen.
Ausserdem sind Inhaber eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen von der theoretischen Prüfung befreit.
Andere Führerscheinklassen berechtigen - unter bestimmten Bedingungen, die im Entwurf des Königlichen Erlasses aufgenommen sind - zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse G. Es handelt sich dabei um die vor dem 15.
September 2006 ausgestellten Führerscheine der Klassen B und B + E und um die Führerscheine der Klassen C, C + E, C1 und C1 + E. Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18.
Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23.
März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April 2003 und 10. Juli 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli 2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006 und 10. Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.958/2/V des Staatsrates vom 21. August 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 9.Klasse G: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind. » 2. In § 3 werden die Wörter « Landwirtschafts- oder » gestrichen. Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 22. März 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.11 wird aufgehoben. 2. Nr.12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12. vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer und die Bedingungen von Artikel 3 nicht erfüllende Führer von Fahrzeugen der Klasse G und von langsamen Fahrzeugen, wie sie in Artikel 1 § 1 [sic, zu lesen ist: § 2] Punkt 15 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definiert sind, ». 3. Es wird eine Nr.16 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 16. Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die in einer Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum an der Ausbildung « Führer von landwirtschaftlichen Fahrzeugen » teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist. » Art. 3 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Jeder Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein muss an einer Schulung teilnehmen: 1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen Unterrichts in einer zugelassenen Fahrschule, 2.oder durch Besuch des von einer Landwirtschaftsschule oder von einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum organisierten praktischen Unterrichts, dessen Programm vom Minister gebilligt worden ist. » Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. sechs Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für die Klassen A3, C, D und G und die Unterklassen C1 und D1, ».
Art. 5 - Artikel 15 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 10. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: « f) für Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ».
Art. 6 - Artikel 18 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. 16 Jahre für die Klassen A3 und G, ».
Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Führerschein wird für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D, D + E oder G oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E für gültig erklärt.» 2. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Ein für die Klasse G gültiger Führerschein, der einem Bewerber unter 18 Jahren ausgestellt wird, berechtigt ihn nur zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 000 kg.Diese Einschränkung wird in Form des in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf dem Führerschein vermerkt.
Der Inhaber des in Absatz 1 erwähnten Führerscheins darf, sobald er das Alter von 18 Jahren erreicht hat, alle Fahrzeuge der Klasse G führen, ohne dafür einen neuen Führerschein beantragen zu müssen. » Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8. ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G und der Unterklasse C1 + E, » 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « § 2 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » Art. 9 - In Artikel 21 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « Klassen A3, A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E und G » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « der Klasse A3 » durch die Wörter « der Klasse A3 und der Klasse G » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 25 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « sowie die in Artikel 4 Nr.11 erwähnte theoretische Prüfung » werden gestrichen. 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « Die praktischen Prüfungen zur Erlangung eines für die Klasse G gültigen Führerscheins können ebenfalls - zu den vom Minister bestimmten Bedingungen - in Landwirtschaftsschulen, und in landwirtschaftlichen Ausbildungszentren oder in Fahrschulen, die praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G erteilen, abgelegt werden.» Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt ergänzt: « 3. Inhaber des in Anlage 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen sein, im Hinblick auf den Erhalt eines für die Klasse G gültigen Führerscheins. » Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « und in Artikel 4 Nr. 11 » gestrichen.
Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 16 Jahre für die in Artikel 4 Nr.11 erwähnte Prüfung » durch die Wörter « 3 Monate vor dem Alter von 16 Jahren für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse G gültigen Führerscheins » ersetzt. 2. Paragraph 7 Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E oder G » ersetzt.2. Nr.2 Buchstabe a) Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In diesem Fall legt der Bewerber entweder eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder, wenn es sich um die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse G gültigen Führerscheins handelt, eine von einer Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum ausgestellte Bescheinigung oder den europäischen Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor. » Art. 16 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Es wird ein § 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 12bis - Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 6 000 kg und einem Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 000 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab. Die Fahrzeugkombination hat eine Länge von mindestens 9 m und erreicht auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h.
Die Kabine der Zugmaschine ist geschlossen und mit einem Fahrgastsitz für den Prüfer ausgestattet.
Der Anhänger muss so gebaut sein, dass der Bewerber verpflichtet ist, die Aussenrückspiegel zu benutzen, um den Verkehr hinter sich und links und rechts von sich zu beobachten, insbesondere, um sich zu vergewissern, ob kein anderes Fahrzeug im Begriff ist, zu überholen. » 2. Paragraph 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung: 1.entweder im Beisein eines Fahrlehrers der Landwirtschaftsschule oder des landwirtschaftlichen Ausbildungszentrums, wo sie die Ausbildung absolviert haben, und mit einem Fahrzeug der Schule oder des Zentrums beziehungsweise einem von ihm zugelassenen Fahrzeug 2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. Art. 17 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004 und 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Es wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die praktische Prüfung für die Klasse G besteht aus einer Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse. Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt mindestens fünfzehn Minuten. Die Dauer der Prüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. » 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ist das Fahrzeug der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E nur für die Beförderung von höchstens zwei Personen - Führer einbegriffen - bestimmt oder gehört das Fahrzeug zur Klasse G, nimmt nur der Prüfer im Fahrzeug Platz.» Art. 18 - In Artikel 41 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E oder G » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird die Rubrik « Praktische Prüfung » wie folgt ergänzt: « Klasse G: im Prüfungszentrum abgelegte praktische Prüfung: komplette praktische Prüfung: 45 EUR praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 37,5 EUR in einer Fahrschule, Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum abgelegte praktische Prüfung: komplette praktische Prüfung: 65 EUR praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 57,5 EUR ».
Art. 20 - Artikel 72 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 5.die Prüfung für die Klasse G, wenn sie Inhaber eines für die Klasse G gültigen Führerscheins sind. » 2. Paragraph 4 Absatz 2 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klassen A, B, B + E oder G abgelegt haben, einen Führerschein, der gültig ist für diejenigen der Klassen A, B, B + E und G, für die der Führerschein für gültig erklärt worden war, ». 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 4.erhalten Führerscheininhaber, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse G abgelegt haben, einen für die Klasse G gültigen Führerschein. » Art. 21 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C und C + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E und G » ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D und D + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D, D + E und G » ersetzt. 3. In Absatz 2 Nr.8 werden die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C und C + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C, C + E und G » ersetzt. 4. Es wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Die mit dem Muster in Anlage 15 übereinstimmenden Führerscheine bleiben für das Führen von Fahrzeugen der Klassen und Unterklassen, für die sie für gültig erklärt worden sind, gültig. Ausserdem berechtigt ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G. » Art. 22 - In Artikel 79 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 9 oder in Anlage 10 » durch die Wörter « in Anlage 9, Anlage 10 oder in Anlage 15 » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 90ter, in denselben Erlass eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 90ter - § 1 - Der in Anlage 12 erwähnte Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen wird - bis zum 31. August 2007 einschliesslich - Bewerbern ausgestellt, die die in Artikel 32 erwähnte theoretische Prüfung für die Klasse G bestanden haben. § 2 - Vor dem 1. September 1986 geborene Führer von Fahrzeugen der Klasse G und Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die Inhaber eines mindestens für die Klasse B gültigen Führerscheins oder des in Anlage 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises sind, sind bis zum 31.
Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit, Inhaber eines für die Klasse G gültigen Führerscheins zu sein und diesen bei sich zu tragen, wenn sie vom Hof zu den Feldern und zurück fahren.
Die in Absatz 1 erwähnten Führer sind bis zum 31. August 2007 einschliesslich von der in Artikel 5 erwähnten Schulung zur Erlangung des Führerscheins der Klasse G befreit. Sie sind ebenfalls von der Verpflichtung befreit, Inhaber eines für die Klasse G gültigen Führerscheins zu sein und diesen bei sich zu tragen, wenn sie die praktische Prüfung ablegen und sich zum Prüfungszentrum begeben, um diese Prüfung abzulegen, und vom Prüfungszentrum zurückkehren. § 3 - Für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E oder C gültige Führerscheine, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen höchstzulässigen Gesamtgewicht.
Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins und eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, erhalten einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ohne an einer Schulung teilnehmen oder eine theoretische und praktische Prüfung bestehen zu müssen. » Art. 24 - Anlage 1 desselben Erlasses wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 25 - Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Punkt A Ziffer I wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Lehrstoff für den Führerschein der Klassen A3, A, B, C1, C, D1 und D ».2. Punkt A Ziffer II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « II.Lehrstoff für den Führerschein der Klasse G 1. der unter Ziffer I Punkt A erwähnte Lehrstoff, 2.der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör. » 3. Die Überschrift von Punkt B Ziffer I wird durch folgende Überschrift ersetzt: « für die Klassen A3 und G ». Art. 26 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird zwischen Ziffer V und Ziffer VI eine Ziffer Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Vbis. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klasse G: A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: Fahrübungen: 1. Vorhergehende Kontrollen: a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, b) die Rückspiegel einstellen, c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, e) die Lenkhilfe überprüfen;den Zustand der Reifen, Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten überprüfen; das Instrumentenbrett für die Fahrt überprüfen und benutzen, f) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, wie auf öffentlicher Strasse, g) den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und Bremsverbindungen überprüfen, 2.in gerader Richtung rückwärts fahren, 3. rückwärts in eine Garage fahren, 4.den Anhänger ankuppeln und abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen.
B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: 1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 2.auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3. in Kurven fahren, 4.überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, 5. spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, 6. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme, 7.umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung, 8. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, 9.Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, 10. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs;vorausahnende Positionierung auf der Strasse, 11. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, 12.Geschwindigkeitsbeschränkungen, 13. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, 14.Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren, 15. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten;vorausahnendes Verhalten. » Art. 27 - Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Ziffer I Punkt 1 Nr.2 werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder B + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E oder G » ersetzt. 2. Die unter den Ziffern VII, VIII und XII vorgesehenen Atteste werden durch die in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste ersetzt. Art. 28 - Anlage 7 Ziffer II desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April 2006, wird wie folgt ergänzt: « 205: bis zu einem Alter von 18 Jahren, beschränkt auf Fahrzeuge der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 000 kg. » Art. 29 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 15 ergänzt, die der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht.
Art. 30 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April 2003 und 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 8.2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: « c) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 Tonnen, d) auf 16 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert im Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 Tonnen und für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die gemäss den Bestimmungen dieses Erlasses an einer Schulung teilnehmen und die praktische Prüfung ablegen, um einen für die Klasse G gültigen Führerschein zu erhalten. » 2. Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie alleine fahren, ».
Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 15. September 2006 in Kraft.
Art. 32 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
[Anlage 1 aus technischen Gründen nicht verfügbar] Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse VII. TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN FÜHRERSCHEIN Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin,............................................................, erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht hat und ihn gemäss den Bestimmungen der Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein an den betreffenden Facharzt/die betreffenden Fachärzte überwiesen hat.
Aufgrund seiner/ihrer Feststellungen und der erhaltenen Gutachten erklärt er/sie den nachstehend genannten Bewerber für: (*) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen VIII. VOM AUGENARZT AUSGESTELLTES TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN FÜHRERSCHEIN Der/Die unterzeichnete Augenarzt/Augenärztin, ............................................................, erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht hat. Gemäss Anlage 6 Ziffer III des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein bestätigt er/sie, dass der Bewerber: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen XII. VON EINEM ARZT DES IN ARTIKEL 45 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 23.
MÄRZ 1998 ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN ERWÄHNTEN ZENTRUMS AUSGESTELLTES TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN FÜHRERSCHEIN (C.A.R.A.) Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin, ............................................................, erklärt hiermit, dass der nachstehend genannte Bewerber aufgrund der Untersuchungen, die von ihm/ihr oder von anderen Ärzten durchgeführt worden sind, und aufgrund des praktischen Fahrtests mit einem Motorfahrzeug der Klasse (*) A3ABB + EG Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Aufgrund der ärztlichen Feststellungen und gemäss der vorerwähnten Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein hat dieses Tauglichkeitsattest (**) eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer eine beschränkte Gültigkeitsdauer bis zum ..../..../.......
Der/Die Unterzeichnete erklärt, die ihm/ihr zur Verfügung gestellten ärztlichen Gutachten für eine Dauer von 6 Jahren in der Akte des Bewerbers aufzubewahren.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (*) Nicht gültige Klassen streichen. (**) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse beigefügt zu warden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität, R. LANDUYT
[Anlage 3 aus technischen Gründen nicht verfügbar] Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL