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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 modifiant
2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et
betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december
1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la
van het gebruik van de openbare weg police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk royal du 1er septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998
besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 1er décembre 1975
van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt portant règlement général sur la police de la circulation routière et
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het de l'usage de la voie publique, établi par le Service central de
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006
wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire
rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur
algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik la police de la circulation routière et de l'usage de la voie
van de openbare weg. publique.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, sieht vor, unsere Majestät zur Unterschrift vorzulegen, sieht vor, unsere
Führerscheinklassen mit einer Klasse « G » zu ergänzen, bei der es Führerscheinklassen mit einer Klasse « G » zu ergänzen, bei der es
sich um eine spezifische nationale Klasse handelt für das Führen sich um eine spezifische nationale Klasse handelt für das Führen
landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen und ihrer landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen und ihrer
Anhänger sowie von als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper Anhänger sowie von als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper
oder Mähmaschinen zugelassenen Fahrzeugen. oder Mähmaschinen zugelassenen Fahrzeugen.
Dieser Entwurf will mehreren Ansprüchen gerecht werden, wie der Dieser Entwurf will mehreren Ansprüchen gerecht werden, wie der
technischen Entwicklung dieser Fahrzeuge, der Notwendigkeit für die technischen Entwicklung dieser Fahrzeuge, der Notwendigkeit für die
Angehörigen der Berufsgruppe, immer häufiger auf öffentlicher Strasse Angehörigen der Berufsgruppe, immer häufiger auf öffentlicher Strasse
unterwegs zu sein, dem ständigen Streben nach einer besseren unterwegs zu sein, dem ständigen Streben nach einer besseren
Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer, und, zu guter Letzt, eine Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer, und, zu guter Letzt, eine
Gesetzeslücke schliessen, um den freien Verkehr der Angehörigen der Gesetzeslücke schliessen, um den freien Verkehr der Angehörigen der
Berufsgruppe bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu regeln. Berufsgruppe bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu regeln.
Ab dem 15. September 2006 muss also jede Person, die ein Fahrzeug der Ab dem 15. September 2006 muss also jede Person, die ein Fahrzeug der
Klasse G auf öffentlicher Strasse führen möchte, Inhaber eines für die Klasse G auf öffentlicher Strasse führen möchte, Inhaber eines für die
Klasse G gültigen Führerscheins sein und diesen bei sich tragen. Klasse G gültigen Führerscheins sein und diesen bei sich tragen.
Die obligatorische Schulung erfolgt entweder in den vom Föderalen Die obligatorische Schulung erfolgt entweder in den vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassenen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassenen
Fahrschulen oder in den Landwirtschaftsschulen und Fahrschulen oder in den Landwirtschaftsschulen und
landwirtschaftlichen Ausbildungszentren, deren Programm vom Minister, landwirtschaftlichen Ausbildungszentren, deren Programm vom Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört,
gebilligt worden ist. gebilligt worden ist.
Die Schulung mit einem provisorischen Führerschein ist aus Gründen der Die Schulung mit einem provisorischen Führerschein ist aus Gründen der
Verkehrssicherheit nicht vorgesehen worden. Verkehrssicherheit nicht vorgesehen worden.
Die theoretische Prüfung kann ab einem Alter von 15 Jahren und 9 Die theoretische Prüfung kann ab einem Alter von 15 Jahren und 9
Monaten abgelegt werden. Die theoretische Prüfung findet im Monaten abgelegt werden. Die theoretische Prüfung findet im
Prüfungszentrum statt, das für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen Prüfungszentrum statt, das für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen
zuständig ist. Der Bewerber hat die freie Wahl des Prüfungszentrums. zuständig ist. Der Bewerber hat die freie Wahl des Prüfungszentrums.
Die praktische Prüfung kann ab einem Alter von 16 Jahren abgelegt Die praktische Prüfung kann ab einem Alter von 16 Jahren abgelegt
werden. Die praktische Prüfung findet entweder im Prüfungszentrum, das werden. Die praktische Prüfung findet entweder im Prüfungszentrum, das
für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen zuständig ist, oder in der für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen zuständig ist, oder in der
Landwirtschaftsschule, dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum Landwirtschaftsschule, dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum
oder der zugelassenen Fahrschule statt. oder der zugelassenen Fahrschule statt.
Die praktische Prüfung umfasst eine Prüfung auf einem Privatgelände Die praktische Prüfung umfasst eine Prüfung auf einem Privatgelände
und eine Prüfung auf öffentlicher Strasse. Das Bestehen der (ein Jahr und eine Prüfung auf öffentlicher Strasse. Das Bestehen der (ein Jahr
gültigen) Prüfung auf einem Privatgelände ist Voraussetzung, um zur gültigen) Prüfung auf einem Privatgelände ist Voraussetzung, um zur
Prüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden. Prüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden.
Nach bestandener praktischer Prüfung kann der Bewerber einen für die Nach bestandener praktischer Prüfung kann der Bewerber einen für die
Klasse G gültigen Führerschein erhalten. Ist der Bewerber unter 18 Klasse G gültigen Führerschein erhalten. Ist der Bewerber unter 18
Jahre alt, erhält er einen Führerschein, der auf das Führen von Jahre alt, erhält er einen Führerschein, der auf das Führen von
Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
maximal 20 000 kg (20 Tonnen) beschränkt ist. maximal 20 000 kg (20 Tonnen) beschränkt ist.
Es sind Übergangsbestimmungen vorgesehen worden, um der Situation Es sind Übergangsbestimmungen vorgesehen worden, um der Situation
bestimmter Führer Rechnung zu tragen. bestimmter Führer Rechnung zu tragen.
Vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer sind von der Verpflichtung Vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer sind von der Verpflichtung
befreit, Inhaber eines Führerscheins der Klasse G zu sein. befreit, Inhaber eines Führerscheins der Klasse G zu sein.
Sie dürfen demnach Fahrzeuge der Klasse G führen, ohne einen Sie dürfen demnach Fahrzeuge der Klasse G führen, ohne einen
Führerschein der Klasse G beantragen zu müssen. Diese Befreiung ist Führerschein der Klasse G beantragen zu müssen. Diese Befreiung ist
nicht zeitlich begrenzt. nicht zeitlich begrenzt.
Zwischen dem 1. Oktober 1982 und dem 31. August 1986 einschliesslich Zwischen dem 1. Oktober 1982 und dem 31. August 1986 einschliesslich
geborene Führer und ab dem 1. September1986 geborene Inhaber eines geborene Führer und ab dem 1. September1986 geborene Inhaber eines
Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher
Zugmaschinen oder eines Führerscheins der Klasse B sind bis zum 31. Zugmaschinen oder eines Führerscheins der Klasse B sind bis zum 31.
Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit - für die Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit - für die
Strecke vom Hof zu den Feldern und zurück - Inhaber eines Strecke vom Hof zu den Feldern und zurück - Inhaber eines
Führerscheins der Klasse G zu sein. Ab diesem Datum müssen sie Inhaber Führerscheins der Klasse G zu sein. Ab diesem Datum müssen sie Inhaber
eines Führerscheins der Klasse G sein, welche Strecke auch immer eines Führerscheins der Klasse G sein, welche Strecke auch immer
zurückgelegt wird. zurückgelegt wird.
Auf anderen Strecken muss der Führer Inhaber eines Führerscheins der Auf anderen Strecken muss der Führer Inhaber eines Führerscheins der
Klasse G oder eines Führerscheins einer anderen Klasse sein, der zum Klasse G oder eines Führerscheins einer anderen Klasse sein, der zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse G berechtigt. Führen von Fahrzeugen der Klasse G berechtigt.
Diese Führer sind bis zum 31. August 2007 einschliesslich von der Diese Führer sind bis zum 31. August 2007 einschliesslich von der
Schulung zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse G befreit. Schulung zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse G befreit.
Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und eines Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und eines
Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher
Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind,
können einen Führerschein der Klasse G erhalten, ohne dass sie an der können einen Führerschein der Klasse G erhalten, ohne dass sie an der
Schulung teilnehmen oder die theoretische und praktische Prüfung Schulung teilnehmen oder die theoretische und praktische Prüfung
ablegen müssen. ablegen müssen.
Ausserdem sind Inhaber eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen Ausserdem sind Inhaber eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen
landwirtschaftlicher Zugmaschinen von der theoretischen Prüfung landwirtschaftlicher Zugmaschinen von der theoretischen Prüfung
befreit. befreit.
Andere Führerscheinklassen berechtigen - unter bestimmten Bedingungen, Andere Führerscheinklassen berechtigen - unter bestimmten Bedingungen,
die im Entwurf des Königlichen Erlasses aufgenommen sind - zum Führen die im Entwurf des Königlichen Erlasses aufgenommen sind - zum Führen
eines Fahrzeugs der Klasse G. Es handelt sich dabei um die vor dem 15. eines Fahrzeugs der Klasse G. Es handelt sich dabei um die vor dem 15.
September 2006 ausgestellten Führerscheine der Klassen B und B + E und September 2006 ausgestellten Führerscheine der Klassen B und B + E und
um die Führerscheine der Klassen C, C + E, C1 und C1 + E. um die Führerscheine der Klassen C, C + E, C1 und C1 + E.
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt wird. Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des
Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18.
Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli
1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert 1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 1990; Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23.
März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April
2003 und 10. Juli 2006; 2003 und 10. Juli 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai
1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli
2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006 und 10. Juli 2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006 und 10. Juli
2006; 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai
2006; 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission; Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.958/2/V des Staatsrates vom 21. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.958/2/V des Staatsrates vom 21. August
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein wird wie folgt abgeändert: den Führerschein wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« 9. Klasse G: « 9. Klasse G:
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie
Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder
Mähmaschinen zugelassen sind. » Mähmaschinen zugelassen sind. »
2. In § 3 werden die Wörter « Landwirtschafts- oder » gestrichen. 2. In § 3 werden die Wörter « Landwirtschafts- oder » gestrichen.
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 22. März 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 22. März 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Nr. 11 wird aufgehoben. 1. Nr. 11 wird aufgehoben.
2. Nr. 12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nr. 12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 12. vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer und die Bedingungen von « 12. vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer und die Bedingungen von
Artikel 3 nicht erfüllende Führer von Fahrzeugen der Klasse G und von Artikel 3 nicht erfüllende Führer von Fahrzeugen der Klasse G und von
langsamen Fahrzeugen, wie sie in Artikel 1 § 1 [sic, zu lesen ist: § langsamen Fahrzeugen, wie sie in Artikel 1 § 1 [sic, zu lesen ist: §
2] Punkt 15 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung 2] Punkt 15 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör definiert sind, ». Sicherheitszubehör definiert sind, ».
3. Es wird eine Nr. 16 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 3. Es wird eine Nr. 16 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 16. Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die in einer « 16. Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die in einer
Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen
Ausbildungszentrum an der Ausbildung « Führer von landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum an der Ausbildung « Führer von landwirtschaftlichen
Fahrzeugen » teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden Fahrzeugen » teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden
ist. » ist. »
Art. 3 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird durch folgenden Absatz Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Jeder Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein muss « Jeder Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein muss
an einer Schulung teilnehmen: an einer Schulung teilnehmen:
1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen 1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen
Unterrichts in einer zugelassenen Fahrschule, Unterrichts in einer zugelassenen Fahrschule,
2. oder durch Besuch des von einer Landwirtschaftsschule oder von 2. oder durch Besuch des von einer Landwirtschaftsschule oder von
einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum organisierten einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum organisierten
praktischen Unterrichts, dessen Programm vom Minister gebilligt worden praktischen Unterrichts, dessen Programm vom Minister gebilligt worden
ist. » ist. »
Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. sechs Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung « 1. sechs Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung
für die Klassen A3, C, D und G und die Unterklassen C1 und D1, ». für die Klassen A3, C, D und G und die Unterklassen C1 und D1, ».
Art. 5 - Artikel 15 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert Art. 5 - Artikel 15 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 10. Juli 2006, durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 10. Juli 2006,
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« f) für Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ». « f) für Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ».
Art. 6 - Artikel 18 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch Art. 6 - Artikel 18 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. 16 Jahre für die Klassen A3 und G, ». « 1. 16 Jahre für die Klassen A3 und G, ».
Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Der Führerschein wird für das Führen von Fahrzeugen der « § 1 - Der Führerschein wird für das Führen von Fahrzeugen der
Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D, D + E oder G oder der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D, D + E oder G oder der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E für gültig erklärt. » Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E für gültig erklärt. »
2. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 4 - Ein für die Klasse G gültiger Führerschein, der einem Bewerber « § 4 - Ein für die Klasse G gültiger Führerschein, der einem Bewerber
unter 18 Jahren ausgestellt wird, berechtigt ihn nur zum Führen von unter 18 Jahren ausgestellt wird, berechtigt ihn nur zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
maximal 20 000 kg. Diese Einschränkung wird in Form des in Anlage 7 maximal 20 000 kg. Diese Einschränkung wird in Form des in Anlage 7
vorgesehenen Codes auf dem Führerschein vermerkt. vorgesehenen Codes auf dem Führerschein vermerkt.
Der Inhaber des in Absatz 1 erwähnten Führerscheins darf, sobald er Der Inhaber des in Absatz 1 erwähnten Führerscheins darf, sobald er
das Alter von 18 Jahren erreicht hat, alle Fahrzeuge der Klasse G das Alter von 18 Jahren erreicht hat, alle Fahrzeuge der Klasse G
führen, ohne dafür einen neuen Führerschein beantragen zu müssen. » führen, ohne dafür einen neuen Führerschein beantragen zu müssen. »
Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 8. ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein ist « 8. ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein ist
ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G und der ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G und der
Unterklasse C1 + E, » Unterklasse C1 + E, »
2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 5. 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 5.
September 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: September 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« § 2 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein « § 2 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige
Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten. Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das
höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht
überschreiten. überschreiten.
Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. »
Art. 9 - In Artikel 21 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 9 - In Artikel 21 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter
« Klassen A3, A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B « Klassen A3, A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B
+ E und G » ersetzt. + E und G » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 10 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
« der Klasse A3 » durch die Wörter « der Klasse A3 und der Klasse G » « der Klasse A3 » durch die Wörter « der Klasse A3 und der Klasse G »
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - Artikel 25 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 11 - Artikel 25 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 wird wie folgt den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter « sowie die in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte theoretische 1. Die Wörter « sowie die in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte theoretische
Prüfung » werden gestrichen. Prüfung » werden gestrichen.
2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt:
« Die praktischen Prüfungen zur Erlangung eines für die Klasse G « Die praktischen Prüfungen zur Erlangung eines für die Klasse G
gültigen Führerscheins können ebenfalls - zu den vom Minister gültigen Führerscheins können ebenfalls - zu den vom Minister
bestimmten Bedingungen - in Landwirtschaftsschulen, und in bestimmten Bedingungen - in Landwirtschaftsschulen, und in
landwirtschaftlichen Ausbildungszentren oder in Fahrschulen, die landwirtschaftlichen Ausbildungszentren oder in Fahrschulen, die
praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G
erteilen, abgelegt werden. » erteilen, abgelegt werden. »
Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt ergänzt:
« 3. Inhaber des in Anlage 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises « 3. Inhaber des in Anlage 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises
zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen sein, im Hinblick auf den zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen sein, im Hinblick auf den
Erhalt eines für die Klasse G gültigen Führerscheins. » Erhalt eines für die Klasse G gültigen Führerscheins. »
Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « und in Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « und in
Artikel 4 Nr. 11 » gestrichen. Artikel 4 Nr. 11 » gestrichen.
Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 16 Jahre für die in Artikel 4 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 16 Jahre für die in Artikel 4
Nr. 11 erwähnte Prüfung » durch die Wörter « 3 Monate vor dem Alter Nr. 11 erwähnte Prüfung » durch die Wörter « 3 Monate vor dem Alter
von 16 Jahren für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für von 16 Jahren für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für
die Klasse G gültigen Führerscheins » ersetzt. die Klasse G gültigen Führerscheins » ersetzt.
2. Paragraph 7 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 15 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder B + 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder B +
E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E oder G » ersetzt. E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E oder G » ersetzt.
2. Nr. 2 Buchstabe a) Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nr. 2 Buchstabe a) Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« In diesem Fall legt der Bewerber entweder eine von einer Fahrschule « In diesem Fall legt der Bewerber entweder eine von einer Fahrschule
ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder, wenn ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder, wenn
es sich um die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die es sich um die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die
Klasse G gültigen Führerscheins handelt, eine von einer Klasse G gültigen Führerscheins handelt, eine von einer
Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen
Ausbildungszentrum ausgestellte Bescheinigung oder den europäischen Ausbildungszentrum ausgestellte Bescheinigung oder den europäischen
Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er
ist, vor. » ist, vor. »
Art. 16 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 16 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Es wird ein § 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. Es wird ein § 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 12bis - Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein « § 12bis - Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein
legen die praktische Prüfung mit einer aus einer land- oder legen die praktische Prüfung mit einer aus einer land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit einem höchstzulässigen forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mindestens 6 000 kg und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mindestens 6 000 kg und einem Anhänger mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 000 kg bestehenden höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 000 kg bestehenden
Fahrzeugkombination ab. Fahrzeugkombination ab.
Die Fahrzeugkombination hat eine Länge von mindestens 9 m und erreicht Die Fahrzeugkombination hat eine Länge von mindestens 9 m und erreicht
auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h.
Die Kabine der Zugmaschine ist geschlossen und mit einem Fahrgastsitz Die Kabine der Zugmaschine ist geschlossen und mit einem Fahrgastsitz
für den Prüfer ausgestattet. für den Prüfer ausgestattet.
Der Anhänger muss so gebaut sein, dass der Bewerber verpflichtet ist, Der Anhänger muss so gebaut sein, dass der Bewerber verpflichtet ist,
die Aussenrückspiegel zu benutzen, um den Verkehr hinter sich und die Aussenrückspiegel zu benutzen, um den Verkehr hinter sich und
links und rechts von sich zu beobachten, insbesondere, um sich zu links und rechts von sich zu beobachten, insbesondere, um sich zu
vergewissern, ob kein anderes Fahrzeug im Begriff ist, zu überholen. » vergewissern, ob kein anderes Fahrzeug im Begriff ist, zu überholen. »
2. Paragraph 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Paragraph 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein legen die « Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein legen die
praktische Prüfung: praktische Prüfung:
1. entweder im Beisein eines Fahrlehrers der Landwirtschaftsschule 1. entweder im Beisein eines Fahrlehrers der Landwirtschaftsschule
oder des landwirtschaftlichen Ausbildungszentrums, wo sie die oder des landwirtschaftlichen Ausbildungszentrums, wo sie die
Ausbildung absolviert haben, und mit einem Fahrzeug der Schule oder Ausbildung absolviert haben, und mit einem Fahrzeug der Schule oder
des Zentrums beziehungsweise einem von ihm zugelassenen Fahrzeug des Zentrums beziehungsweise einem von ihm zugelassenen Fahrzeug
2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. 2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab.
Art. 17 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 17 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004 und 10. Juli 2006, wird wie Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004 und 10. Juli 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Es wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. Es wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Die praktische Prüfung für die Klasse G besteht aus einer « § 1bis - Die praktische Prüfung für die Klasse G besteht aus einer
Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer
Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse. Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse.
Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände
beträgt mindestens fünfzehn Minuten. Die Dauer der Prüfung auf beträgt mindestens fünfzehn Minuten. Die Dauer der Prüfung auf
öffentlicher Strasse darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. öffentlicher Strasse darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen.
» »
2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Ist das Fahrzeug der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der « Ist das Fahrzeug der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der
Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E nur für die Beförderung von Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E nur für die Beförderung von
höchstens zwei Personen - Führer einbegriffen - bestimmt oder gehört höchstens zwei Personen - Führer einbegriffen - bestimmt oder gehört
das Fahrzeug zur Klasse G, nimmt nur der Prüfer im Fahrzeug Platz. » das Fahrzeug zur Klasse G, nimmt nur der Prüfer im Fahrzeug Platz. »
Art. 18 - In Artikel 41 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 18 - In Artikel 41 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, werden die Wörter « durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, werden die Wörter «
Klassen A3, A, B oder B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + Klassen A3, A, B oder B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B +
E oder G » ersetzt. E oder G » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 19 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird die Rubrik « durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird die Rubrik «
Praktische Prüfung » wie folgt ergänzt: Praktische Prüfung » wie folgt ergänzt:
« Klasse G: « Klasse G:
im Prüfungszentrum abgelegte praktische Prüfung: im Prüfungszentrum abgelegte praktische Prüfung:
komplette praktische Prüfung: 45 EUR komplette praktische Prüfung: 45 EUR
praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 37,5 EUR praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 37,5 EUR
in einer Fahrschule, Landwirtschaftsschule oder einem in einer Fahrschule, Landwirtschaftsschule oder einem
landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum abgelegte praktische Prüfung: landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum abgelegte praktische Prüfung:
komplette praktische Prüfung: 65 EUR komplette praktische Prüfung: 65 EUR
praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 57,5 EUR ». praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 57,5 EUR ».
Art. 20 - Artikel 72 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 72 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
« 5. die Prüfung für die Klasse G, wenn sie Inhaber eines für die « 5. die Prüfung für die Klasse G, wenn sie Inhaber eines für die
Klasse G gültigen Führerscheins sind. » Klasse G gültigen Führerscheins sind. »
2. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes « 2. erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes
erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins,
der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1,
C1 + E, D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder C1 + E, D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder
Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug
der Klassen A, B, B + E oder G abgelegt haben, einen Führerschein, der der Klassen A, B, B + E oder G abgelegt haben, einen Führerschein, der
gültig ist für diejenigen der Klassen A, B, B + E und G, für die der gültig ist für diejenigen der Klassen A, B, B + E und G, für die der
Führerschein für gültig erklärt worden war, ». Führerschein für gültig erklärt worden war, ».
3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
« 4. erhalten Führerscheininhaber, die die praktische Prüfung mit « 4. erhalten Führerscheininhaber, die die praktische Prüfung mit
einem Fahrzeug der Klasse G abgelegt haben, einen für die Klasse G einem Fahrzeug der Klasse G abgelegt haben, einen für die Klasse G
gültigen Führerschein. » gültigen Führerschein. »
Art. 21 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 21 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C
und C + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E und G und C + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E und G
» ersetzt. » ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C
+ E, D und D + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + + E, D und D + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C +
E, D, D + E und G » ersetzt. E, D, D + E und G » ersetzt.
3. In Absatz 2 Nr. 8 werden die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C und C 3. In Absatz 2 Nr. 8 werden die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C und C
+ E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C, C + E und G » + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C, C + E und G »
ersetzt. ersetzt.
4. Es wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 4. Es wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Die mit dem Muster in Anlage 15 übereinstimmenden Führerscheine « Die mit dem Muster in Anlage 15 übereinstimmenden Führerscheine
bleiben für das Führen von Fahrzeugen der Klassen und Unterklassen, bleiben für das Führen von Fahrzeugen der Klassen und Unterklassen,
für die sie für gültig erklärt worden sind, gültig. für die sie für gültig erklärt worden sind, gültig.
Ausserdem berechtigt ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Ausserdem berechtigt ein für die Klasse C + E für gültig erklärter
Führerschein zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G. » Führerschein zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G. »
Art. 22 - In Artikel 79 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Art. 22 - In Artikel 79 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die
Wörter « in Anlage 9 oder in Anlage 10 » durch die Wörter « in Anlage Wörter « in Anlage 9 oder in Anlage 10 » durch die Wörter « in Anlage
9, Anlage 10 oder in Anlage 15 » ersetzt. 9, Anlage 10 oder in Anlage 15 » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 90ter, in denselben Erlass eingefügt durch den Art. 23 - Artikel 90ter, in denselben Erlass eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 90ter - § 1 - Der in Anlage 12 erwähnte « Art. 90ter - § 1 - Der in Anlage 12 erwähnte
Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen
wird - bis zum 31. August 2007 einschliesslich - Bewerbern wird - bis zum 31. August 2007 einschliesslich - Bewerbern
ausgestellt, die die in Artikel 32 erwähnte theoretische Prüfung für ausgestellt, die die in Artikel 32 erwähnte theoretische Prüfung für
die Klasse G bestanden haben. die Klasse G bestanden haben.
§ 2 - Vor dem 1. September 1986 geborene Führer von Fahrzeugen der § 2 - Vor dem 1. September 1986 geborene Führer von Fahrzeugen der
Klasse G und Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die Inhaber eines Klasse G und Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die Inhaber eines
mindestens für die Klasse B gültigen Führerscheins oder des in Anlage mindestens für die Klasse B gültigen Führerscheins oder des in Anlage
12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises sind, sind bis zum 31. 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises sind, sind bis zum 31.
Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit, Inhaber Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit, Inhaber
eines für die Klasse G gültigen Führerscheins zu sein und diesen bei eines für die Klasse G gültigen Führerscheins zu sein und diesen bei
sich zu tragen, wenn sie vom Hof zu den Feldern und zurück fahren. sich zu tragen, wenn sie vom Hof zu den Feldern und zurück fahren.
Die in Absatz 1 erwähnten Führer sind bis zum 31. August 2007 Die in Absatz 1 erwähnten Führer sind bis zum 31. August 2007
einschliesslich von der in Artikel 5 erwähnten Schulung zur Erlangung einschliesslich von der in Artikel 5 erwähnten Schulung zur Erlangung
des Führerscheins der Klasse G befreit. Sie sind ebenfalls von der des Führerscheins der Klasse G befreit. Sie sind ebenfalls von der
Verpflichtung befreit, Inhaber eines für die Klasse G gültigen Verpflichtung befreit, Inhaber eines für die Klasse G gültigen
Führerscheins zu sein und diesen bei sich zu tragen, wenn sie die Führerscheins zu sein und diesen bei sich zu tragen, wenn sie die
praktische Prüfung ablegen und sich zum Prüfungszentrum begeben, um praktische Prüfung ablegen und sich zum Prüfungszentrum begeben, um
diese Prüfung abzulegen, und vom Prüfungszentrum zurückkehren. diese Prüfung abzulegen, und vom Prüfungszentrum zurückkehren.
§ 3 - Für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E oder C gültige § 3 - Für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E oder C gültige
Führerscheine, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, Führerscheine, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind,
berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen
höchstzulässigen Gesamtgewicht. höchstzulässigen Gesamtgewicht.
Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins und eines Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins und eines
Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher
Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind,
erhalten einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ohne an einer erhalten einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ohne an einer
Schulung teilnehmen oder eine theoretische und praktische Prüfung Schulung teilnehmen oder eine theoretische und praktische Prüfung
bestehen zu müssen. » bestehen zu müssen. »
Art. 24 - Anlage 1 desselben Erlasses wird durch Anlage 1 zu Art. 24 - Anlage 1 desselben Erlasses wird durch Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 25 - Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 25 - Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 30. Januar 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Januar 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Überschrift von Punkt A Ziffer I wird durch folgende 1. Die Überschrift von Punkt A Ziffer I wird durch folgende
Überschrift ersetzt: Überschrift ersetzt:
« Lehrstoff für den Führerschein der Klassen A3, A, B, C1, C, D1 und D « Lehrstoff für den Führerschein der Klassen A3, A, B, C1, C, D1 und D
». ».
2. Punkt A Ziffer II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Punkt A Ziffer II wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« II. Lehrstoff für den Führerschein der Klasse G « II. Lehrstoff für den Führerschein der Klasse G
1. der unter Ziffer I Punkt A erwähnte Lehrstoff, 1. der unter Ziffer I Punkt A erwähnte Lehrstoff,
2. der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der 2. der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör. » Sicherheitszubehör. »
3. Die Überschrift von Punkt B Ziffer I wird durch folgende 3. Die Überschrift von Punkt B Ziffer I wird durch folgende
Überschrift ersetzt: Überschrift ersetzt:
« für die Klassen A3 und G ». « für die Klassen A3 und G ».
Art. 26 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 26 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird zwischen Ziffer V und Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird zwischen Ziffer V und
Ziffer VI eine Ziffer Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Ziffer VI eine Ziffer Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Vbis. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klasse G: « Vbis. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klasse G:
A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände:
Fahrübungen: Fahrübungen:
1. Vorhergehende Kontrollen: 1. Vorhergehende Kontrollen:
a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am
Fahrersitz vornehmen, Fahrersitz vornehmen,
b) die Rückspiegel einstellen, b) die Rückspiegel einstellen,
c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind,
d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der
Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der
Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig
überprüfen, überprüfen,
e) die Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Reifen, Radmuttern, e) die Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Reifen, Radmuttern,
Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und
Flüssigkeiten überprüfen; das Instrumentenbrett für die Fahrt Flüssigkeiten überprüfen; das Instrumentenbrett für die Fahrt
überprüfen und benutzen, überprüfen und benutzen,
f) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen f) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
treffen, wie auf öffentlicher Strasse, treffen, wie auf öffentlicher Strasse,
g) den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und g) den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und
Bremsverbindungen überprüfen, Bremsverbindungen überprüfen,
2. in gerader Richtung rückwärts fahren, 2. in gerader Richtung rückwärts fahren,
3. rückwärts in eine Garage fahren, 3. rückwärts in eine Garage fahren,
4. den Anhänger ankuppeln und abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen 4. den Anhänger ankuppeln und abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen
das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen. das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen.
B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte:
1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen,
2. auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch 2. auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch
an Engstellen vorbeifahren, an Engstellen vorbeifahren,
3. in Kurven fahren, 3. in Kurven fahren,
4. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an 4. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an
Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, Hindernissen vorbeifahren, überholt werden,
5. spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, 5. spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge,
Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen
Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, Steigungen aufwärts oder abwärts fahren,
6. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der 6. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der
Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der
Bremssysteme, Bremssysteme,
7. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der 7. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der
Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der
Beschleunigung, Beschleunigung,
8. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, 8. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel,
Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen,
9. Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer 9. Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer
Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten
Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen,
10. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem 10. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem
Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der
Eigenschaften des Kraftfahrzeugs; vorausahnende Positionierung auf der Eigenschaften des Kraftfahrzeugs; vorausahnende Positionierung auf der
Strasse, Strasse,
11. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite 11. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite
halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten,
12. Geschwindigkeitsbeschränkungen, 12. Geschwindigkeitsbeschränkungen,
13. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, 13. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten,
14. Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen 14. Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen
Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen
reagieren, reagieren,
15. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen 15. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen
angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausahnendes Verhalten. » angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausahnendes Verhalten. »
Art. 27 - Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 27 - Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Ziffer I Punkt 1 Nr. 2 werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder 1. In Ziffer I Punkt 1 Nr. 2 werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder
B + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E oder G » ersetzt. B + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E oder G » ersetzt.
2. Die unter den Ziffern VII, VIII und XII vorgesehenen Atteste werden 2. Die unter den Ziffern VII, VIII und XII vorgesehenen Atteste werden
durch die in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste durch die in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - Anlage 7 Ziffer II desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 28 - Anlage 7 Ziffer II desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. April 2006, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 24. April 2006, wird wie folgt ergänzt:
« 205: bis zu einem Alter von 18 Jahren, beschränkt auf Fahrzeuge der « 205: bis zu einem Alter von 18 Jahren, beschränkt auf Fahrzeuge der
Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 000 Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 000
kg. » kg. »
Art. 29 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 15 ergänzt, die der Art. 29 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 15 ergänzt, die der
Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht. Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht.
Art. 30 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Art. 30 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März 1998, 24. Juni Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März 1998, 24. Juni
2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April 2003 und 10. Juli 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April 2003 und 10. Juli
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 8.2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Artikel 8.2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
« c) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie « c) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie
definiert im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den definiert im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 Führerschein, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20
Tonnen, Tonnen,
d) auf 16 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert d) auf 16 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert
im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 Tonnen und für einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 Tonnen und für
Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die gemäss den Bestimmungen dieses Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die gemäss den Bestimmungen dieses
Erlasses an einer Schulung teilnehmen und die praktische Prüfung Erlasses an einer Schulung teilnehmen und die praktische Prüfung
ablegen, um einen für die Klasse G gültigen Führerschein zu erhalten. ablegen, um einen für die Klasse G gültigen Führerschein zu erhalten.
» »
2. Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung 2. Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie « a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie
alleine fahren, ». alleine fahren, ».
Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 15. September 2006 in Kraft. Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 15. September 2006 in Kraft.
Art. 32 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 32 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
[Anlage 1 aus technischen Gründen nicht verfügbar] [Anlage 1 aus technischen Gründen nicht verfügbar]
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse öffentlichen Strasse
VII. TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN VII. TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN
FÜHRERSCHEIN FÜHRERSCHEIN
Der/Die unterzeichnete Der/Die unterzeichnete
Arzt/Ärztin,............................................................, Arzt/Ärztin,............................................................,
erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber
untersucht hat und ihn gemäss den Bestimmungen der Anlage 6 zum untersucht hat und ihn gemäss den Bestimmungen der Anlage 6 zum
Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein an den Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein an den
betreffenden Facharzt/die betreffenden Fachärzte überwiesen hat. betreffenden Facharzt/die betreffenden Fachärzte überwiesen hat.
Aufgrund seiner/ihrer Feststellungen und der erhaltenen Gutachten Aufgrund seiner/ihrer Feststellungen und der erhaltenen Gutachten
erklärt er/sie den nachstehend genannten Bewerber für: (*) erklärt er/sie den nachstehend genannten Bewerber für: (*)
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(*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen (*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen
VIII. VOM AUGENARZT AUSGESTELLTES TAUGLICHKEITSATTEST VIII. VOM AUGENARZT AUSGESTELLTES TAUGLICHKEITSATTEST
FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN FÜHRERSCHEIN FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN FÜHRERSCHEIN
Der/Die unterzeichnete Augenarzt/Augenärztin, Der/Die unterzeichnete Augenarzt/Augenärztin,
............................................................, erklärt ............................................................, erklärt
hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht
hat. Gemäss Anlage 6 Ziffer III des Königlichen Erlasses vom 23. März hat. Gemäss Anlage 6 Ziffer III des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein bestätigt er/sie, dass der Bewerber: 1998 über den Führerschein bestätigt er/sie, dass der Bewerber:
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(*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen (*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen
XII. VON EINEM ARZT DES IN ARTIKEL 45 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 23. XII. VON EINEM ARZT DES IN ARTIKEL 45 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 23.
MÄRZ 1998 ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN ERWÄHNTEN ZENTRUMS AUSGESTELLTES MÄRZ 1998 ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN ERWÄHNTEN ZENTRUMS AUSGESTELLTES
TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN
FÜHRERSCHEIN (C.A.R.A.) FÜHRERSCHEIN (C.A.R.A.)
Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin, Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin,
............................................................, erklärt ............................................................, erklärt
hiermit, dass der nachstehend genannte Bewerber aufgrund der hiermit, dass der nachstehend genannte Bewerber aufgrund der
Untersuchungen, die von ihm/ihr oder von anderen Ärzten durchgeführt Untersuchungen, die von ihm/ihr oder von anderen Ärzten durchgeführt
worden sind, und aufgrund des praktischen Fahrtests mit einem worden sind, und aufgrund des praktischen Fahrtests mit einem
Motorfahrzeug der Klasse (*) Motorfahrzeug der Klasse (*)
A3ABB + EG A3ABB + EG
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Aufgrund der ärztlichen Feststellungen und gemäss der vorerwähnten Aufgrund der ärztlichen Feststellungen und gemäss der vorerwähnten
Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein hat dieses Tauglichkeitsattest (**) Führerschein hat dieses Tauglichkeitsattest (**)
 eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer  eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer
 eine beschränkte Gültigkeitsdauer bis zum ..../..../.......  eine beschränkte Gültigkeitsdauer bis zum ..../..../.......
Der/Die Unterzeichnete erklärt, die ihm/ihr zur Verfügung gestellten Der/Die Unterzeichnete erklärt, die ihm/ihr zur Verfügung gestellten
ärztlichen Gutachten für eine Dauer von 6 Jahren in der Akte des ärztlichen Gutachten für eine Dauer von 6 Jahren in der Akte des
Bewerbers aufzubewahren. Bewerbers aufzubewahren.
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(*) Nicht gültige Klassen streichen. (*) Nicht gültige Klassen streichen.
(**) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen (**) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse beigefügt zu warden. öffentlichen Strasse beigefügt zu warden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
R. LANDUYT R. LANDUYT
[Anlage 3 aus technischen Gründen nicht verfügbar] [Anlage 3 aus technischen Gründen nicht verfügbar]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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