gepubliceerd op 15 februari 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2000 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, tweede lid, 14, § 3 en 19, derde en vierde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, wat de maatschappijen van onderlinge bijstand, bedoeld in artikel 43bis van dezelfde wet, betreft
18 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2000 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, tweede lid, 14, § 3 en 19, derde en vierde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, wat de maatschappijen van onderlinge bijstand, bedoeld in artikel 43bis van dezelfde wet, betreft
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2000 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, tweede lid, 14, § 3 en 19, derde en vierde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, wat de maatschappijen van onderlinge bijstand, bedoeld in artikel 43bis van dezelfde wet, betreft, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2000 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, tweede lid, 14, § 3 en 19, derde en vierde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, wat de maatschappijen van onderlinge bijstand, bedoeld in artikel 43bis van dezelfde wet, betreft.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 5. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 und 3 Absatz 2, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, was die in Artikel 43bis desselben Gesetzes erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1991 und 12. August 2000, 2 § 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4;
Aufgrund des Vorschlags des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände eingesetzten Fachausschusses vom 1. April 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Mitglieder von Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit Artikel 1 - Unter Mitglieder einer in Artikel 43bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind Personen zu verstehen, die sich einem oder mehreren in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzes vom 6.August 1990 erwähnten Diensten anschliessen beziehungsweise die einem oder mehreren solcher Dienste angeschlossen werden und für die ein Gesamtbeitrag von mindestens 10 Franken pro Monat entrichtet wird.
Art. 2 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit müssen mindestens 15 000 Mitglieder umfassen.
Der Rat des Kontrollamtes kann einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die nicht die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder umfasst, eine Frist von höchstens drei Jahren einräumen, um diese Zahl zu erreichen.
Jeder Landesverband darf jedoch zwei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit mit weniger als 15 000 Mitgliedern beibehalten, vorausgesetzt, dass jede mehr als 5 000 Mitglieder umfasst.
Art. 3 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit schreiben eine Liste ihrer Mitglieder pro angeschlossene Krankenkasse fort, wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen, Eigenschaft als Hauptversicherter oder Person zu Lasten bei der Krankenkasse, was die Pflichtversicherung betrifft, und Berufskategorie vermerken.
Die Einhaltung der Mindestanzahl Mitglieder wird vom Kontrollamt auf der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni jeden Jahres beurteilt, so wie sie aus der in Absatz 1 erwähnten Liste hervorgeht.
KAPITEL II - Organe der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Abschnitt 1 - Generalversammlung Art. 4 - Die Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit setzt sich aus mindestens zwanzig Beauftragten der angeschlossenen Krankenkassen zusammen.
Jede angeschlossene Krankenkasse ist dort im Verhältnis zur Anzahl ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände vertreten, die ebenfalls Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind, wobei die Anzahl Beauftragter mindestens drei und höchstens zwanzig beträgt.
Art. 5 - Um als Beauftragte in die Generalversammlung einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gewählt werden zu können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: 1. Mitglied der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sein, 2.volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein, 3. die Beiträge bei der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ordnungsgemäss entrichtet haben, 4.nicht Mitglied des Personals der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder einer angeschlossenen Krankenkasse sein.
Art. 6 - § 1 - Volljährige oder für mündig erklärte Mitglieder werden entweder durch individuellen Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis gesetzt. § 2 - Mitglieder, die sich bewerben wollen, müssen ihre Bewerbung per Einschreiben an den Präsidenten ihrer Krankenkasse richten.
Sie verfügen zu diesem Zweck über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf verschickt worden ist, wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab Ende des Monats, im Laufe dessen ihnen die in § 1 erwähnten Veröffentlichungen zugeschickt worden sind. § 3 - Der Präsident der betreffenden Krankenkasse, der feststellt, dass ein Bewerber die in Artikel 5 vorgesehenen Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt ihn von seiner mit Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu setzen, per Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt worden ist, wobei der Poststempel Beweiskraft hat.
Art. 7 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl oder gleich der Anzahl ordentlicher Vertreter, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt.
Art. 8 - § 1 - Die Beauftragten werden von der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse auf der Grundlage der Liste der gültig eingereichten Bewerbungen gewählt. § 2 - Stellvertretende Beauftragte können unter denselben Bedingungen wie die ordentlichen Beauftragten gewählt werden.
In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird gegebenenfalls bestimmt, wie die stellvertretenden Beauftragten gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Beauftragten ersetzen können.
Art. 9 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in der Satzung.
Art. 10 - Die Generalversammlung einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit kann höchstens zehn Berater bestimmen. Sie haben beratende Stimme.
Mitglieder der Direktion der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.
Abschnitt 2 - Verwaltungsrat Art. 11 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit setzt sich zusammen aus mindestens zehn Verwaltern und höchstens einer Anzahl Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Mitglieder der Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit nicht übersteigen darf.
Jede angeschlossene Krankenkasse ist im Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Anzahl ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 vertreten, die ebenfalls Mitglieder dieser Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind.
Art. 12 - § 1 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird von der Generalversammlung dieser Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter den in Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen gewählt. § 2 - In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen Bewerberaufruf, Einreichung der Bewerbungen und Überprüfung der Zulässigkeit der Bewerbungen erfolgen, und die Weise bestimmt, wie die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden. § 3 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben Bedingungen wie die ordentlichen Verwalter gewählt werden.
In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird gegebenenfalls bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter ersetzen können.
Art. 13 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit kann höchstens fünf Berater benennen. Sie haben beratende Stimme.
Mitglieder der Direktion der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit können den Versammlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 14 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von Artikel 52 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 erteilten Auftrag auszuführen, übermitteln die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und gegebenenfalls die angeschlossenen Krankenkassen die Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die sie ihren Mitgliedern zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt.
Art. 15 - Gemäss Artikel 52 Nr. 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.
August 1990 kann jede Klage in bezug auf die Anwendung des vorliegenden Erlasses beim Kontrollamt eingereicht werden.
Die Klagen müssen binnen zehn Werktagen nach dem Datum des strittigen Beschlusses, des strittigen Verlaufs der Wahlen oder der Bekanntmachung des strittigen Resultats der Wahlen per Einschreiben an das Kontrollamt gerichtet werden.
Das Kontrollamt verfügt über dreissig Werktage, um den betreffenden Parteien seinen Beschluss zu notifizieren.
Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in ihren Verteidigungsmitteln anzuhören.
Art. 16 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind, müssen gemäss den Modalitäten, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, bei der nächsten Erneuerung der Organe der angeschlossenen Krankenkassen erneuert werden.
Art. 17 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE