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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2000 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, tweede lid, 14, § 3 en 19, derde en vierde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, wat de maatschappijen van onderlinge bijstand, bedoeld in artikel 43bis van dezelfde wet, betreft Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2000 portant exécution des articles 2, §§ 2 et 3, alinéa 2, 14, § 3 et 19, alinéas 3 et 4, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités, en ce qui concerne les sociétés mutualistes visées à l'article 43bis de cette même loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
18 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2000 portant
2000 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, tweede lid, 14, § 3 en exécution des articles 2, §§ 2 et 3, alinéa 2, 14, § 3 et 19, alinéas
19, derde en vierde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de 3 et 4, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions
ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, wat de nationales de mutualités, en ce qui concerne les sociétés mutualistes
maatschappijen van onderlinge bijstand, bedoeld in artikel 43bis van visées à l'article 43bis de cette même loi
dezelfde wet, betreft
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 5 oktober 2000 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, royal du 5 octobre 2000 portant exécution des articles 2, §§ 2 et 3,
tweede lid, 14, § 3 en 19, derde en vierde lid, van de wet van 6 alinéa 2, 14, § 3 et 19, alinéas 3 et 4, de la loi du 6 août 1990
augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités, en ce
ziekenfondsen, wat de maatschappijen van onderlinge bijstand, bedoeld qui concerne les sociétés mutualistes visées à l'article 43bis de
in artikel 43bis van dezelfde wet, betreft, opgemaakt door de Centrale cette même loi, établi par le Service central de traduction allemande
dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 5 oktober 2000 tot uitvoering officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2000
van artikel 2, §§ 2 en 3, tweede lid, 14, § 3 en 19, derde en vierde portant exécution des articles 2, §§ 2 et 3, alinéa 2, 14, § 3 et 19,
lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de alinéas 3 et 4, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et
landsbonden van ziekenfondsen, wat de maatschappijen van onderlinge aux unions nationales de mutualités, en ce qui concerne les sociétés
bijstand, bedoeld in artikel 43bis van dezelfde wet, betreft. mutualistes visées à l'article 43bis de cette même loi.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2001. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
5. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 5. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2
und 3 Absatz 2, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. und 3 Absatz 2, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände,
was die in Artikel 43bis desselben Gesetzes erwähnten was die in Artikel 43bis desselben Gesetzes erwähnten
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 § 2, Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 § 2,
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1991 und 12. August 2000, 2 abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1991 und 12. August 2000, 2
§ 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, 14 § 3 § 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, 14 § 3
und 19 Absatz 3 und 4; und 19 Absatz 3 und 4;
Aufgrund des Vorschlags des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen Aufgrund des Vorschlags des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen
und Krankenkassenlandesverbände; und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Kontrollamt der Krankenkassen und Aufgrund der Stellungnahme des beim Kontrollamt der Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände eingesetzten Fachausschusses vom 1. April Krankenkassenlandesverbände eingesetzten Fachausschusses vom 1. April
1999; 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Mitglieder von Versicherungsgesellschaften auf KAPITEL I - Mitglieder von Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit Gegenseitigkeit
Artikel 1 - Unter Mitglieder einer in Artikel 43bis des Gesetzes vom Artikel 1 - Unter Mitglieder einer in Artikel 43bis des Gesetzes vom
6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind Personen erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind Personen
zu verstehen, die sich einem oder mehreren in Artikel 3 Absatz 1 zu verstehen, die sich einem oder mehreren in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990
erwähnten Diensten anschliessen beziehungsweise die einem oder erwähnten Diensten anschliessen beziehungsweise die einem oder
mehreren solcher Dienste angeschlossen werden und für die ein mehreren solcher Dienste angeschlossen werden und für die ein
Gesamtbeitrag von mindestens 10 Franken pro Monat entrichtet wird. Gesamtbeitrag von mindestens 10 Franken pro Monat entrichtet wird.
Art. 2 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit müssen Art. 2 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit müssen
mindestens 15 000 Mitglieder umfassen. mindestens 15 000 Mitglieder umfassen.
Der Rat des Kontrollamtes kann einer Versicherungsgesellschaft auf Der Rat des Kontrollamtes kann einer Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit, die nicht die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder Gegenseitigkeit, die nicht die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder
umfasst, eine Frist von höchstens drei Jahren einräumen, um diese Zahl umfasst, eine Frist von höchstens drei Jahren einräumen, um diese Zahl
zu erreichen. zu erreichen.
Jeder Landesverband darf jedoch zwei Versicherungsgesellschaften auf Jeder Landesverband darf jedoch zwei Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit mit weniger als 15 000 Mitgliedern beibehalten, Gegenseitigkeit mit weniger als 15 000 Mitgliedern beibehalten,
vorausgesetzt, dass jede mehr als 5 000 Mitglieder umfasst. vorausgesetzt, dass jede mehr als 5 000 Mitglieder umfasst.
Art. 3 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit schreiben Art. 3 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit schreiben
eine Liste ihrer Mitglieder pro angeschlossene Krankenkasse fort, eine Liste ihrer Mitglieder pro angeschlossene Krankenkasse fort,
wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister der wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister der
natürlichen Personen, Eigenschaft als Hauptversicherter oder Person zu natürlichen Personen, Eigenschaft als Hauptversicherter oder Person zu
Lasten bei der Krankenkasse, was die Pflichtversicherung betrifft, und Lasten bei der Krankenkasse, was die Pflichtversicherung betrifft, und
Berufskategorie vermerken. Berufskategorie vermerken.
Die Einhaltung der Mindestanzahl Mitglieder wird vom Kontrollamt auf Die Einhaltung der Mindestanzahl Mitglieder wird vom Kontrollamt auf
der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni jeden Jahres beurteilt, der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni jeden Jahres beurteilt,
so wie sie aus der in Absatz 1 erwähnten Liste hervorgeht. so wie sie aus der in Absatz 1 erwähnten Liste hervorgeht.
KAPITEL II - Organe der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit KAPITEL II - Organe der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
Abschnitt 1 - Generalversammlung Abschnitt 1 - Generalversammlung
Art. 4 - Die Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf Art. 4 - Die Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit setzt sich aus mindestens zwanzig Beauftragten der Gegenseitigkeit setzt sich aus mindestens zwanzig Beauftragten der
angeschlossenen Krankenkassen zusammen. angeschlossenen Krankenkassen zusammen.
Jede angeschlossene Krankenkasse ist dort im Verhältnis zur Anzahl Jede angeschlossene Krankenkasse ist dort im Verhältnis zur Anzahl
ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
7. März 1991 zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 7. März 1991 zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19
Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände vertreten, die ebenfalls Mitglieder der Krankenkassenlandesverbände vertreten, die ebenfalls Mitglieder der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind, wobei die Anzahl Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind, wobei die Anzahl
Beauftragter mindestens drei und höchstens zwanzig beträgt. Beauftragter mindestens drei und höchstens zwanzig beträgt.
Art. 5 - Um als Beauftragte in die Generalversammlung einer Art. 5 - Um als Beauftragte in die Generalversammlung einer
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gewählt werden zu Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gewählt werden zu
können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen:
1. Mitglied der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sein, 1. Mitglied der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sein,
2. volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein, 2. volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein,
3. die Beiträge bei der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit 3. die Beiträge bei der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
ordnungsgemäss entrichtet haben, ordnungsgemäss entrichtet haben,
4. nicht Mitglied des Personals der Versicherungsgesellschaft auf 4. nicht Mitglied des Personals der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit oder einer angeschlossenen Krankenkasse sein. Gegenseitigkeit oder einer angeschlossenen Krankenkasse sein.
Art. 6 - § 1 - Volljährige oder für mündig erklärte Mitglieder werden Art. 6 - § 1 - Volljährige oder für mündig erklärte Mitglieder werden
entweder durch individuellen Brief oder durch Veröffentlichungen, die entweder durch individuellen Brief oder durch Veröffentlichungen, die
für die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit für die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis gesetzt. bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Mitglieder, die sich bewerben wollen, müssen ihre Bewerbung per § 2 - Mitglieder, die sich bewerben wollen, müssen ihre Bewerbung per
Einschreiben an den Präsidenten ihrer Krankenkasse richten. Einschreiben an den Präsidenten ihrer Krankenkasse richten.
Sie verfügen zu diesem Zweck über eine Frist von fünfzehn Sie verfügen zu diesem Zweck über eine Frist von fünfzehn
Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf verschickt Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf verschickt
worden ist, wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab Ende des worden ist, wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab Ende des
Monats, im Laufe dessen ihnen die in § 1 erwähnten Veröffentlichungen Monats, im Laufe dessen ihnen die in § 1 erwähnten Veröffentlichungen
zugeschickt worden sind. zugeschickt worden sind.
§ 3 - Der Präsident der betreffenden Krankenkasse, der feststellt, § 3 - Der Präsident der betreffenden Krankenkasse, der feststellt,
dass ein Bewerber die in Artikel 5 vorgesehenen dass ein Bewerber die in Artikel 5 vorgesehenen
Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt ihn von seiner mit Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt ihn von seiner mit
Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu setzen, per Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu setzen, per
Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen
ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt worden ist, ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt worden ist,
wobei der Poststempel Beweiskraft hat. wobei der Poststempel Beweiskraft hat.
Art. 7 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl oder gleich Art. 7 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl oder gleich
der Anzahl ordentlicher Vertreter, sind diese Bewerber von Amts wegen der Anzahl ordentlicher Vertreter, sind diese Bewerber von Amts wegen
gewählt. gewählt.
Art. 8 - § 1 - Die Beauftragten werden von der Generalversammlung der Art. 8 - § 1 - Die Beauftragten werden von der Generalversammlung der
betreffenden Krankenkasse auf der Grundlage der Liste der gültig betreffenden Krankenkasse auf der Grundlage der Liste der gültig
eingereichten Bewerbungen gewählt. eingereichten Bewerbungen gewählt.
§ 2 - Stellvertretende Beauftragte können unter denselben Bedingungen § 2 - Stellvertretende Beauftragte können unter denselben Bedingungen
wie die ordentlichen Beauftragten gewählt werden. wie die ordentlichen Beauftragten gewählt werden.
In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird
gegebenenfalls bestimmt, wie die stellvertretenden Beauftragten gegebenenfalls bestimmt, wie die stellvertretenden Beauftragten
gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen
Beauftragten ersetzen können. Beauftragten ersetzen können.
Art. 9 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der Art. 9 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der
Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit
mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten
Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in der Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in der
Satzung. Satzung.
Art. 10 - Die Generalversammlung einer Versicherungsgesellschaft auf Art. 10 - Die Generalversammlung einer Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit kann höchstens zehn Berater bestimmen. Sie haben Gegenseitigkeit kann höchstens zehn Berater bestimmen. Sie haben
beratende Stimme. beratende Stimme.
Mitglieder der Direktion der Versicherungsgesellschaft auf Mitglieder der Direktion der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit können der Generalversammlung mit beratender Stimme Gegenseitigkeit können der Generalversammlung mit beratender Stimme
beiwohnen. beiwohnen.
Abschnitt 2 - Verwaltungsrat Abschnitt 2 - Verwaltungsrat
Art. 11 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Art. 11 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit setzt sich zusammen aus mindestens zehn Verwaltern und Gegenseitigkeit setzt sich zusammen aus mindestens zehn Verwaltern und
höchstens einer Anzahl Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Mitglieder höchstens einer Anzahl Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Mitglieder
der Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf der Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit nicht übersteigen darf. Gegenseitigkeit nicht übersteigen darf.
Jede angeschlossene Krankenkasse ist im Verwaltungsrat der Jede angeschlossene Krankenkasse ist im Verwaltungsrat der
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Anzahl Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Anzahl
ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 7. März 1991 vertreten, die ebenfalls Mitglieder dieser Erlasses vom 7. März 1991 vertreten, die ebenfalls Mitglieder dieser
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind. Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sind.
Art. 12 - § 1 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Art. 12 - § 1 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit wird von der Generalversammlung dieser Gegenseitigkeit wird von der Generalversammlung dieser
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter den in Artikel 18 Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter den in Artikel 18
des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen
gewählt. gewählt.
§ 2 - In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit § 2 - In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
werden die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen werden die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen
Bewerberaufruf, Einreichung der Bewerbungen und Überprüfung der Bewerberaufruf, Einreichung der Bewerbungen und Überprüfung der
Zulässigkeit der Bewerbungen erfolgen, und die Weise bestimmt, wie die Zulässigkeit der Bewerbungen erfolgen, und die Weise bestimmt, wie die
Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden. Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden.
§ 3 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben Bedingungen § 3 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben Bedingungen
wie die ordentlichen Verwalter gewählt werden. wie die ordentlichen Verwalter gewählt werden.
In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird In der Satzung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird
gegebenenfalls bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt gegebenenfalls bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt
werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter werden und unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter
ersetzen können. ersetzen können.
Art. 13 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Art. 13 - Der Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit kann höchstens fünf Berater benennen. Sie haben Gegenseitigkeit kann höchstens fünf Berater benennen. Sie haben
beratende Stimme. beratende Stimme.
Mitglieder der Direktion der Versicherungsgesellschaft auf Mitglieder der Direktion der Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit können den Versammlungen des Verwaltungsrates mit Gegenseitigkeit können den Versammlungen des Verwaltungsrates mit
beratender Stimme beiwohnen. beratender Stimme beiwohnen.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von Art. 14 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von
Artikel 52 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 Artikel 52 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990
erteilten Auftrag auszuführen, übermitteln die erteilten Auftrag auszuführen, übermitteln die
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und gegebenenfalls die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und gegebenenfalls die
angeschlossenen Krankenkassen die Veröffentlichungen, angeschlossenen Krankenkassen die Veröffentlichungen,
Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die sie ihren Mitgliedern Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die sie ihren Mitgliedern
zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt. zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt.
Art. 15 - Gemäss Artikel 52 Nr. 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Art. 15 - Gemäss Artikel 52 Nr. 10 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.
August 1990 kann jede Klage in bezug auf die Anwendung des August 1990 kann jede Klage in bezug auf die Anwendung des
vorliegenden Erlasses beim Kontrollamt eingereicht werden. vorliegenden Erlasses beim Kontrollamt eingereicht werden.
Die Klagen müssen binnen zehn Werktagen nach dem Datum des strittigen Die Klagen müssen binnen zehn Werktagen nach dem Datum des strittigen
Beschlusses, des strittigen Verlaufs der Wahlen oder der Beschlusses, des strittigen Verlaufs der Wahlen oder der
Bekanntmachung des strittigen Resultats der Wahlen per Einschreiben an Bekanntmachung des strittigen Resultats der Wahlen per Einschreiben an
das Kontrollamt gerichtet werden. das Kontrollamt gerichtet werden.
Das Kontrollamt verfügt über dreissig Werktage, um den betreffenden Das Kontrollamt verfügt über dreissig Werktage, um den betreffenden
Parteien seinen Beschluss zu notifizieren. Parteien seinen Beschluss zu notifizieren.
Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in
ihren Verteidigungsmitteln anzuhören. ihren Verteidigungsmitteln anzuhören.
Art. 16 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der Art. 16 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die vor Inkrafttreten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die vor Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind, müssen gemäss den des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind, müssen gemäss den
Modalitäten, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, bei der Modalitäten, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, bei der
nächsten Erneuerung der Organe der angeschlossenen Krankenkassen nächsten Erneuerung der Organe der angeschlossenen Krankenkassen
erneuert werden. erneuert werden.
Art. 17 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 17 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2000 Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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