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Koninklijk Besluit van 18 augustus 2010
gepubliceerd op 17 februari 2011

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000071
pub.
17/02/2011
prom.
18/08/2010
ELI
eli/besluit/2010/08/18/2011000071/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen (Belgisch Staatsblad van 3 september 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERRES 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Königlicher Erlass dient vornehmlich der Anpassung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, die aufgrund der Reform des Asylverfahrens durch das Gesetz vom 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erforderlich ist.

Dazu ist der Absicht des Gesetzgebers, das Asylverfahren auch in der Verwaltungsphase zu beschleunigen und zu vereinfachen, Rechnung getragen worden. Auch die Tatsache, dass das Generalkommissariat in diesem neuen Verfahren zur zentralen Verwaltungsinstanz wird, ist in die Abänderung eingeflossen.

In zweiter Linie zielt vorliegender Entwurf darauf ab, einige Bestimmungen zweier europäischer Richtlinien im Bereich Asyl umzusetzen, und zwar einerseits der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und andererseits der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Europäische Kommission hat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Belgien eine Klage wegen Vertragsverletzung aufgrund verspäteter und unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG erhoben. Die Verabschiedung des vorliegenden Erlassentwurfs ist also dringend.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses strebt ebenfalls Erweiterung und Festigung der Verfahrensrechte und der Garantien an, die Asylsuchenden vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose bereits gewährt werden, und zwar im Hinblick auf eine nochmalige Verbesserung bei der Qualität der Bearbeitung von Asylanträgen.

Verschiedene Bemerkungen aus den Gutachten des Staatsrates vom 10.

Juni 2009 und 7. Juli 2010 sind berücksichtigt worden.

Da Artikel 57/24 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, der die Rechtsgrundlage für vorliegenden Erlass bildet, die Ermächtigung des Königs, die für die Umsetzung von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2004/83/EG erforderlich ist, nicht enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen aus dem Vorentwurf des Erlasses gestrichen worden. Diese Absätze werden also parallel durch Gesetz umgesetzt.

Trotzdem werden die in diesen Absätzen enthaltenen Regeln und Grundsätze in den belgischen Asylinstanzen bereits angewandt.

Die Bedingungen, unter denen eine Person einem Asylsuchenden als Vertrauensperson beistehen kann, sind ebenfalls deutlicher formuliert worden.

Auf Ersuchen des Staatsrates wird der Begriff des unbegleiteten Minderjährigen künftig bestimmt durch Verweis auf das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, das die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer betrifft.

Der Erlassentwurf erhält für die Bediensteten des Kommissariats ebenfalls die Möglichkeit aufrecht, vorgelegte Originaldokumente bei Zweifeln an ihrer Echtheit während des für ihre Prüfung erforderlichen Zeitraums einzubehalten, sofern sich eine eingehende Prüfung als notwendig erweist.

Die technischen Bemerkungen des Staatsrates und die Aufforderung, den Erlass nicht an seinem Veröffentlichungsdatum in Kraft treten zu lassen, sind berücksichtigt worden.

Für alles Übrige wird auf den nachstehenden Kommentar zu den Artikeln verwiesen.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG ist in Artikel 1 festgelegt, dass der Erlassentwurf die betreffenden Richtlinien teilweise umsetzt.

Artikel 2 enthält zwei technische Anpassungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses. Zum Ersten wird die Begriffsbestimmung des Asylsuchenden abgeändert unter Berücksichtigung der Einführung des subsidiären Schutzstatus und der Begriffsbestimmung, die in der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, verwendet wird.

Zum Zweiten wird der Begriff "Vertrauensperson" verdeutlicht. Fortan dürfen nur die dazu ermächtigten Personen, die von Berufs wegen Fachkenntnisse in den Bereichen Personenbeistand oder Asyl besitzen, wie etwa Sozialarbeiter oder Vertreter der in diesem Sektor tätigen NROs, als solche auftreten. Gegebenenfalls kann ein Bediensteter des Generalkommissariats die Person, die als Vertrauensperson auftreten möchte, befragen, um sich der Erfüllung dieser Bedingung zu vergewissern. Wenn nötig, kann sich der Bedienstete der Anwesenheit der Vertrauensperson widersetzen.

Drittens ergänzt Artikel 2 des vorliegenden Erlasses Artikel 1 des Basiserlasses im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates durch die Klarstellung, dass der Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, das die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer betrifft, zu verstehen ist.

Man beachte jedoch, dass nicht unbedingt alle Minderjährigen, die vom Generalkommissariat angehört werden und in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen können, unbegleitete Minderjährige im Sinne des vorerwähnten Gesetzes sind. In Ausnahmefällen reichen Minderjährige ihren Asylantrag nämlich im eigenen Namen ein. Diese Anträge werden dann als solche geprüft, auch wenn ein oder beide Elternteile des Minderjährigen sich mit ihm im Staatsgebiet aufhalten.

Jugendliche, die von einem Erwachsenen begleitet werden, der angibt, ihr Vormund nach dem Gesetz des Herkunftslandes des Minderjährigen zu sein, reichen ebenfalls Asylanträge im eigenen Namen ein.

Artikel 3 enthält eine technische Anpassung von Artikel 2 desselben Erlasses. "Stellen der Stufe 1" wird zu "Stellen der Stufe A" wie im Königlichen Erlass vom 4. August 2004 über die Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten bestimmt.

Artikel 2 wird ebenfalls abgeändert, um in Zukunft den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der vorerwähnten Richtlinie 2005/85/EG zu entsprechen, dem zufolge die mit der Anhörung von Asylsuchenden beauftragten Bediensteten die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht hinreichend kennen müssen.

Ferner wird durch Artikel 2 ein neuer Absatz 2 zur Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2005/85/EG eingefügt, dem zufolge die mit der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen beauftragten Bediensteten über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügen müssen ("die Entscheidung der Asylbehörde über einen Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen wird von einem Bediensteten vorbereitet, der über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt"). Diese Kenntnisse entsprechen dem Inhalt der Weiterbildungen, die die Abteilung Koordinierung Minderjährige des Generalkommissariats über das Kompetenz- und Lehrzentrum des Kommissariats erteilt.

Artikel 4 enthält eine Reihe technischer Anpassungen von Artikel 3 desselben Erlasses. In § 1 werden die Wörter "Mitgliedern und Bediensteten des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge" durch die Wörter "Magistraten, Mitgliedern der Kanzlei und Bediensteten des Rates für Ausländerstreitsachen" ersetzt. Mit dem Rat für Ausländerstreitsachen ist ein neues Rechtsprechungsorgan geschaffen worden. Der Ständige Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge ist abgeschafft worden und seine Mitglieder und Bediensteten sind diesem neuen Rat angegliedert worden. Die Mitglieder dieses neuen Rates können sich somit über die Lage in den Herkunftsländern informieren. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass sie keine neuen Informationen in Bezug auf individuelle Asylakten anfordern dürfen.

Ebenso wenig dürfen sie das Generalkommissariat mit Recherchen beauftragen.

In § 2 werden die Wörter "der Gesetzesbestimmungen über den subsidiären Schutzstatus" eingefügt, ein Status, der seit dem 10.

Oktober 2006 in die Zuständigkeit des Generalkommisariats fällt; durch diese Einfügung wird darauf hingewiesen, dass das Weiterbildungsangebot der erweiterten Zuständigkeit des Generalkommissariats angepasst werden muss.

In § 3 werden die Wörter "oder vor dem Rat für Ausländerstreitsachen" eingefügt, sodass der Generalkommissar sich ebenfalls vor diesem neuen Rechtsprechungsorgan von den Bediensteten des Juristischen Dienstes vertreten lassen kann.

Durch Artikel 5 wird zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG in Artikel 4 des Erlasses ein § 3 eingefügt.

Darin wird ausdrücklich daran erinnert, dass Bedienstete Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch prüfen.

Durch Artikel 5 wird zur Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie 2005/85/EG in Artikel 4 des Erlasses ein § 4 eingefügt. Darin wird Bediensteten verboten, Stellen, die einen Asylsuchenden seinen Angaben zufolge verfolgt haben, Informationen über den Asylantrag oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, weiterzugeben. Es ist ihnen ebenfalls verboten, bei Stellen, die einen Asylsuchenden seinen Angaben zufolge verfolgt haben, Informationen in einer Weise einzuholen, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylsuchende einen Asylantrag gestellt hat, und die seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder die Freiheit und die Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder in Gefahr bringen würde.

Der Vorschlag des Staatsrates, dasselbe Mitteilungsverbot auch Stellen gegenüber aufzuerlegen, die dem Asylsuchenden seinen Angaben zufolge ernsthaften Schaden im Sinne des subsidiären Schutzes zugefügt haben, ist berücksichtigt worden. Durch diese Bestimmung wird das Einholen von Informationen bei den Behörden des Herkunftslandes des Asylsuchenden nicht verboten, sofern diese Behörden nicht die Urheber des ernsthaften Schadens sind. Ernsthafte Schäden, die für die belgischen Asylbehörden zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus führen können, sind fast immer ernsthafte Schäden, die aus der blinden Anwendung von Gewalt im Rahmen eines einzelstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts hervorgehen. Da der Täter in solchen Fällen unbekannt oder nicht ermittelbar ist, besteht auch keine Gefahr, Informationen preiszugeben. Darüber hinaus kommt es vor, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mit den Behörden ihres Herkunftslandes in Kontakt bleiben.

Diesbezüglich sei noch betont, dass die Vorschriften mit Bezug auf den öffentlichen Dienst und insbesondere Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten Bedienstete bereits zu Diskretion und Achtung des Privatlebens von Asylsuchenden verpflichten. Bedienstete sind ebenfalls zur Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens verpflichtet.

Artikel 5 enthält keine neuen Vorschriften und fügt den Texten, die auf die Bediensteten des GKFS bereits anwendbar sind, nichts hinzu.

Man kann ebenfalls behaupten, dass die in Artikel 22 der Richtlinie 2005/85/EG enthaltenen Verbotsbestimmungen derart klar und präzise sind, dass dieser Artikel seit dem 1. Dezember 2007, sprich dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie abgelaufen ist, direkte Auswirkung auf die interne Rechtsordnung hat.

Artikel 6 enthält eine Anpassung von Artikel 5 desselben Erlasses. In diesem Artikel wird der Geltungsbereich von Abschnitt 1 des Kapitels III über das Verfahren vor dem Generalkommissariat bestimmt. In Artikel 5 wird festgelegt, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts nur im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen anwendbar sind, also nicht unbedingt Anwendung finden, wenn die Entziehung des Status geprüft wird.

Durch die in Artikel 7 enthaltene technische Anpassung wird Artikel 6 § 2 desselben Erlasses nach Artikel 7 verschoben. Die Regel, der zufolge jeder Asylsuchende mindestens einmal zur Anhörung vorzuladen ist, wird beibehalten.

Artikel 8 enthält eine Anpassung von Artikel 7 desselben Erlasses.

Dieser Artikel ergänzt und verdeutlicht die Bestimmungen von Artikel 51/2 des Gesetzes in Bezug auf die Notifizierung von Vorladungen und Beschlüssen.

Zur Erinnerung: Gemäss Artikel 51/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 können Asylsuchende auf drei verschiedene Art und Weisen vorgeladen werden: durch persönliche Notifizierung der Vorladung an den Asylsuchenden oder durch Notifizierung an den gewählten Wohnsitz per Einschreiben beziehungsweise per Boten gegen Empfangsbestätigung. In der Praxis lädt das Generalkommissariat die meisten Asylsuchenden bisher per Einschreiben oder per Boten gegen Empfangsbestätigung vor (z.B. bei persönlicher Aushändigung der Vorladung in einem offenen oder geschlossenen Zentrum).

Ergänzend zu den Verpflichtungen des Gesetzes ist ebenfalls vorgesehen, dem Rechtsanwalt des Asylsuchenden per Fax oder per E-Mail zur Information eine Kopie der Vorladung zu übermitteln. Da es jedoch dem Asylsuchenden obliegt, seinen Rechtsbeistand über den Stand des Verfahrens zu unterrichten, hat die Kopie der Vorladung nur Informationswert.

Der Artikel wird durch einen neuen Paragraphen 2 ergänzt, der die aktuelle Vorgehensweise in Bezug auf Minderjährige bestätigt.

Unbegleitete minderjährige Ausländer werden weitgehend gemäss dem im Gesetz über die Vormundschaft festgelegten Verfahren vorgeladen.

Nur wenige Asylsuchende werden durch persönliche Notifizierung vorgeladen, und zwar wenn sich am Ende einer Anhörung herausstellt, dass die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden muss oder wenn sehr schnell ein Beschluss gefasst werden muss (z.B. wenn sich der Antragsteller im Ausländeramt befindet). In Zukunft wird das Generalkommissariat häufiger von dieser Art der Notifizierung Gebrauch machen, insbesondere wenn kurzfristig ein Beschluss gefasst werden oder die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden muss.

Wenn es sich um eine Vorladung zur Fortsetzung der Anhörung an einem anderen Tag oder zu einer anderen Uhrzeit handelt und der Asylsuchende von einem Rechtsanwalt begleitet wird, muss der Bedienstete die Zustimmung dieses Rechtsanwalts zum neuen Anhörungstermin einholen.

Durch diesen Artikel des Erlasses werden die bestehenden Rechtsvorschriften in zwei Punkten ergänzt.

Wenn ein Asylsuchender per Einschreiben an dem von ihm gewählten Wohnsitz vorgeladen wird, behält das Generalkommissariat die Vorgehensweise bei, zwischen Versendung der Vorladung und Anhörungstermin eine Zeitspanne von mindestens acht Werktagen vorzusehen. Bei Festhaltung des Asylsuchenden wird die Frist jedoch von vierundzwanzig auf achtundvierzig Stunden verlängert. Dasselbe gilt, wenn der Asylsuchende Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. In Artikel 57/6 letzter Absatz des Gesetzes ist nämlich vorgesehen, dass Nichtberücksichtigungsbeschlüsse in Bezug auf EU-Bürger binnen einer Frist von fünf Werktagen gefasst werden.

Eine so enge Frist erlaubt keinerlei Aufschiebung der Anhörung über eine Frist von achtundvierzig Stunden hinaus.

Wird die Vorladung dem Asylsuchenden persönlich notifiziert, kann dieser frühestens acht Kalendertage nach der persönlichen Notifizierung angehört werden. Bei Festhaltung oder Inhaftierung des Asylsuchenden wird diese Frist jedoch ebenfalls auf achtundvierzig Stunden herabgesetzt. Dasselbe gilt, wenn der Asylsuchende Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Wie oben erwähnt, ist in Artikel 57/6 letzter Absatz des Gesetzes vorgesehen, dass Nichtberücksichtigungsbeschlüsse in Bezug auf EU-Bürger binnen einer Frist von fünf Werktagen gefasst werden müssen. Eine so enge Frist erlaubt keinerlei Aufschiebung der Anhörung über eine Frist von achtundvierzig Stunden hinaus.

Wenn ein Asylsuchender durch persönliche Notifizierung zu einer neuen Anhörung vorgeladen wird, kann diese Anhörung unmittelbar nach Notifizierung der Anhörungsvorladung stattfinden. Hierbei geht es um den Fall, in dem der Asylsuchende im Laufe einer ersten Anhörung zu einer Folgeanhörung vorgeladen wird. Da es sich um eine Folgeanhörung handelt, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ein Asylsuchender, der den Beistand eines Rechtsanwalts wünscht, ausreichend Zeit gehabt hat, einen solchen zu finden, sodass es nicht nötig ist, die Anhörung aufzuschieben.

Wenn der Asylsuchende bereits über einen Rechtsanwalt verfügt, müssen Rechtsanwalt und Vertrauensperson dem neuen Anhörungsdatum zustimmen, sofern sie zum Zeitpunkt der persönlichen Notifizierung an den Asylsuchenden anwesend sind. Zur Vermeidung jeglicher Diskussion werden Rechtsanwalt und Vertrauensperson auf gleichen Fuss gestellt.

Artikel 9 enthält eine Anpassung von Artikel 9 desselben Erlasses.

Paragraph 1 liefert eine Übersicht der Angaben, die in Anhörungsvorladungen enthalten sein müssen. Fortan enthält das Vorladungsschreiben den Vermerk, dass Asylsuchende sich am Tag der Anhörung von dem Rechtsanwalt und der Vertrauensperson ihrer Wahl beistehen lassen können. Ferner werden in dem Satzteil in Bezug auf die Verpflichtung zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen diese Unterlagen näher bestimmt. Die Übersicht enthält Anhaltspunkte, die die Asylsuchenden gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorerwähnten Richtlinie 2004/83/EG im Hinblick auf die Begründung des Antrags auf internationalen Schutz so schnell wie möglich darlegen müssen. Weiter unten wird bestimmt, dass diese Schriftstücke bei jeder Anhörung erneut vorgelegt werden müssen (siehe Artikel 20 des vorliegenden Erlasses).

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls den Abänderungen der Artikel 52 § 2 Nr. 4 und 57/10 des Gesetzes angepasst worden. In dieser Bestimmung wird dem Asylsuchenden eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem vorgesehenen Anhörungstermin gewährt, um einen triftigen Grund für sein Fernbleiben anzugeben. Bei einer Auskunftsanfrage verfügt er über eine Frist von einem Monat ab Versendung der Anfrage, um ihr Folge zu leisten. Diese gesetzlichen Fristen sind im Erlass ausdrücklich vermerkt.

Die Artikel 10 und 11 enthalten technische Anpassungen der Artikel 10 und 11 desselben Erlasses, die darauf abzielen, sie mit den neuen Artikeln 52 und 57/10 des Gesetzes in Einklang zu bringen.

Durch Artikel 12 wird in denselben Erlass ein Artikel 13/1 eingefügt.

Paragraph 1 dieses neuen Artikels dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/85/EG, in dem bestimmt ist, dass Anhörungen unter Bedingungen erfolgen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Vorschriften mit Bezug auf den öffentlichen Dienst und insbesondere Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten Bedienstete sowieso zu Diskretion und Achtung des Privatlebens von Asylsuchenden verpflichten. Bedienstete sind ebenfalls zur Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens verpflichtet.

In Absatz 2 dieses Artikels ist bestimmt, dass bei einer Anhörung nur der für die Akte zuständige Bedienstete, der Asylsuchende, gegebenenfalls ein Dolmetscher, der Rechtsanwalt des Asylsuchenden und eine einzige Vertrauensperson anwesend sind. Hierbei ist zu betonen, dass das Generalkommissariat sich der Anwesenheit der Vertrauensperson widersetzen kann, wenn sie nicht der in Artikel 1 Nr. 6 festgelegten Begriffsbestimmung entspricht. Aufgrund von Artikel 12 des Erlasses verfügt der Bedienstete ferner über die Ordnungsgewalt in der Anhörung. Das Generalkommissariat kann sich ihrer Anwesenheit darüber hinaus aus Gründen der Vertraulichkeit oder Gründen in Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags widersetzen. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Anhörung geht aus Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/85/EG hervor. Bei den Gründen in Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags handelt es sich um alle Hinweise, die beim Bediensteten den Eindruck entstehen lassen, dass die Anwesenheit der Vertauensperson die freie und sachliche Äusserung des Asylsuchenden behindern und das optimale Zutagetreten der Wahrheit unmöglich machen könnte.

Es sei darauf hingewiesen, dass in Artikel 13 Absatz 1 der vorerwähnten Richtlinie ausdrücklich bestimmt ist, dass die Anhörung des Asylsuchenden in der Regel ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen stattfindet, soweit die Asylbehörde die Anwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung nicht für erforderlich hält. In Absatz 3 des neuen Artikels 13/1 ist folglich bestimmt, dass das Generalkommissariat die Anwesenheit von Familienmitgliedern des Asylsuchenden ausnahmsweise akzeptieren kann, soweit die Anwesenheit eines solchen Familienmitglieds im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags erforderlich ist.

In Artikel 13 ist die Ersetzung von Artikel 14 des derzeitigen Erlasses vorgesehen. Dieser behandelt die Anhörung von Minderjährigen, begleitet oder nicht, egal ob diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Vormundschaft über unbegleitete Minderjährige fallen oder nicht. In Absatz 1 wird ihnen dieselbe Vertraulichkeit zugesichert wie Erwachsenen.

In Absatz 2 werden die Personen aufgezählt, die der Anhörung eines Minderjährigen beiwohnen dürfen.

In Absatz 3 des neuen Artikels 14 wird darüber hinaus die Regel übernommen, die bereits in der früheren Fassung von Artikel 14 des Erlasses vom 11. Juli 2003 enthalten war und der zufolge sich der Bedienstete aus Gründen, die der Prüfung eigen sind, oder aus Gründen der Vertraulichkeit während der Anhörung der Anwesenheit der Vertrauensperson des Minderjährigen widersetzen kann. Der Rückgriff auf diese Bestimmung ist vor allem dann möglich, wenn Hinweise den Eindruck entstehen lassen, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson den geordneten Ablauf der Anhörung stören könnte. Hierbei ist daran zu erinnern, dass das Generalkommissariat sich weigern kann, eine Vertrauensperson zuzulassen, die nicht der in Artikel 1 Nr. 6 festgelegten Begriffsbestimmung entspricht.

Schliesslich wird der Generalkommissar im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie in Absatz 4 desselben Artikels dazu aufgefordert, bei der Prüfung des Asylantrags das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.

Artikel 14 enthält eine Anpassung von Artikel 16 desselben Erlasses.

Die Wörter "Identität und Unterschrift des betreffenden Bediensteten" werden durch die Wörter "Initialen und Unterschrift des betreffenden Bediensteten" ersetzt. Diese Abänderung erfolgt im Einklang mit dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und zielt darauf ab, Bedienstete gegen eventuellen Missbrauch durch den Asylsuchenden, wie etwa Anrufe oder Besuche am Wohnort des Bediensteten, zu schützen.

Artikel 16 wird ebenfalls abgeändert, um die Bediensteten zu verpflichten, im Anhörungsbericht die Gründe darzulegen, die gegebenenfalls zu der Entscheidung geführt haben, sich der Anwesenheit der vom Asylsuchenden ausgewählten Vertrauensperson bei der Anhörung zu widersetzen. Vergessen wir nicht, dass in Artikel 1 des vorliegenden Erlassentwurfs die Bedingungen für das Auftreten in dieser Eigenschaft neu bestimmt worden sind und in Artikel 11 Absatz 4 fortan bestimmt ist, dass sich der Bedienstete aus Gründen in Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags oder der Vertraulichkeit der Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Anhörung des Asylsuchenden widersetzen kann.

Artikel 15 enthält eine Abänderung von Artikel 17 desselben Erlasses.

Paragraph 2, der die Pflicht zur Gegenüberstellung von Aussagen behandelt, wird dahin gehend abgeändert, dass Bedienstete verpflichtet sind, Asylsuchende nicht nur mit den Widersprüchlichkeiten zu konfrontieren, die im Laufe der Anhörung zu ihren Aussagen beim Ausländeramt auftreten, sondern ebenfalls mit denjenigen, die zu jeder in der Verwaltungsakte vermerkten Aussage erkennbar werden. Da Bedienstete nicht verpflichtet werden können, einen Asylsuchenden mit Widersprüchlichkeiten zu konfrontieren, die sich erst später ergeben sollten, müssen nur diejenigen, die dem Bediensteten im Laufe der Anhörung auffallen, dem Asylsuchenden zur Reaktion vorgelegt werden.

Die Tatsache, dass Asylsuchende mit bestimmten Widersprüchlichkeiten konfrontiert werden müssen, bedeutet nicht, dass sie zu einer neuen Anhörung vorgeladen werden müssen. Dieser Artikel verbietet dem Generalkommissar übrigens nicht, einen Beschluss auf Widersprüchlichkeiten zu stützen, mit denen Asylsuchende nicht konfrontiert worden sind.

Dieser Artikel kommt sowohl dem Asylsuchenden als auch dem Generalkommissariat entgegen. Er dient dazu, aus der Anhörung maximalen Nutzen zu ziehen und fördert das Zutagetreten der Wahrheit.

Diese Bestimmung ermöglicht nämlich, Inkohärenzen, Abweichungen oder einfache Missverständnisse in der Aussage des Asylsuchenden sofort während der Anhörung zu klären, ohne dass er darauf warten muss, im Wege eines Widerspruchs darauf reagieren zu können. In diesem Sinne kann dieser Artikel auch zu einer schnelleren Bearbeitung der Anträge beitragen. Eine korrekte Anwendung dieser Bestimmung verleiht der Begründung der Beschlüsse des Generalkommissars auch mehr Gewicht.

Paragraph 3 des abgeänderten Artikels 17 wird durch den Hinweis ergänzt, dass zusätzliche Anmerkungen oder Schriftstücke ebenfalls gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden können, während die Übermittlung derzeit nur per Einschreiben möglich ist.

Artikel 16 enthält eine Anpassung von Artikel 18 desselben Erlasses.

In § 2 wird im Einklang mit den Artikeln 52 und 57/10 des Gesetzes die Frist für das Anführen eines Grundes für die Abwesenheit genau festgelegt.

Artikel 17 enthält eine Anpassung von Artikel 19 desselben Erlasses.

In § 1 ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt oder die Vertrauensperson der Anhörung beiwohnen kann, die Abwesenheit des Rechtsanwalts beziehungsweise der Vertrauensperson den Generalkommissar beziehungsweise seinen Beauftragten jedoch nicht daran hindert, den Asylsuchenden anzuhören.

Rechtsanwälte können sich ja vertreten lassen. Ausserdem ist das Generalkommissariat eine Verwaltungsinstanz; Verfahren vor dem Generalkommissariat sind also Verwaltungs- und keine Gerichtsverfahren. In der Praxis setzt das Generalkommissariat den Rechtsanwalt von der geplanten Anhörung seines Klienten in Kenntnis und lädt ihn ein, ihr beizuwohnen. Rechtsanwälte leisten dieser Einladung jedoch nicht immer Folge. In § 1 wird also ein Absatz 3 eingefügt, in dem in Anlehnung an die derzeitige Vorgehensweise bestimmt ist, dass die Anhörung in Abwesenheit des Rechtsanwalts stattfinden kann.

In den Artikel wird ein § 3 eingefügt, in dem bestimmt ist, wer minderjährigen Asylsuchenden bei der Anhörung beisteht. Dieser Paragraph betrifft insbesondere die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer, die im Programmgesetz vom 24. Dezember 2002 geregelt ist. Aufgrund von Artikel 479 Abschnitt 5 Artikel 9 § 2 dieses Gesetzes steht der aufgrund dieses Gesetzes bestimmte Vormund dem unbegleiteten minderjährigen Ausländer in jeder Phase der Verfahren bei, die in den Gesetzen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehen sind, und wohnt jeder dieser Anhörungen bei.

Im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der vorerwähnten Richtlinie wird dem Vormund, der die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz ausübt, in § 4 gestattet, bei der Anhörung innerhalb des vom Bediensteten festgelegten Rahmens Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen. Hier gilt der Hinweis, dass diese Vorrechte nur dem Vormund gewährt werden, der die Vormundschaft nach belgischem Gesetz ausübt, und dass nur in dem vom Bediensteten festgelegten Rahmen davon Gebrauch gemacht werden kann. Betont sei ebenfalls, dass der Bedienstete aufgrund von Artikel 12 des vorliegenden Erlasses, von dem dieser Artikel nicht abweicht, immer die Leitung der Anhörung und die Ordnungsgewalt darüber ausübt.

Artikel 18 - Ein neuer Artikel 20/1, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Dolmetscher die Aussagen des Asylsuchenden wortgetreu übersetzt, wird eingefügt.

Artikel 19 - Hinter Artikel 21 wird ein neuer Artikel 21/1 eingefügt.

In diesem Artikel wird der Fall eines Interessenkonflikts zwischen dem Dolmetscher und dem Asylsuchenden geregelt.

Artikel 20 enthält eine Anpassung von Artikel 22 desselben Erlasses.

In Absatz 1 wird ausdrücklich auf die Pflicht der Asylsuchenden verwiesen, Belege, über die sie verfügen, so schnell wie möglich vorzulegen. Ein Absatz 2 wird eingefügt, dem zufolge Asylsuchende verpflichtet sind, die Originale der Belege zu jeder Anhörung mitzubringen, damit das Generalkommissariat sie bei Bedarf prüfen kann.

Artikel 21 enthält eine Anpassung von Artikel 23 desselben Erlasses.

Ein § 2 über die Behandlung von Identitätsdokumenten wird eingefügt.

Der Bedienstete kopiert die Originale der gültigen nationalen oder internationalen Dokumente, die dem Asylsuchenden zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit oder seiner Identität ausgehändigt worden sind.

Dabei handelt es sich beispielsweise um das Original des internationalen Reisepasses oder des nationalen Personalausweises.

Diese Dokumente behält das Generalkommissariat in der Regel nicht ein.

Wenn der Bedienstete während der Anhörung jedoch feststellt, dass ein Identitätsdokument näher geprüft werden sollte, zum Beispiel bei Hinweisen auf Fälschung, Gebrauch falscher oder gefälschter Urkunden oder widerrechtliche Aneignung eines Dokuments, muss er dieses Dokument einbehalten können, um insbesondere im Hinblick auf eine korrekte Prüfung des Asylantrags eine gründliche Prüfung durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen. Auch wenn die Bediensteten des GKFS Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unterliegen, so betrifft dieser Artikel nicht vorrangig die strafrechtliche Ahndung des Gebrauchs falscher oder gefälschter Dokumente im Asylverfahren.

Einziges Ziel der Bestimmung ist die Beurteilung der Beweiskraft der Dokumente, die Asylsuchende zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit, sprich zweier entscheidender Kriterien für die Prüfung eines jeden Asylantrags, vorlegen. Je nach Fall wird das betreffende Dokument von der föderalen Polizei, von den belgischen diplomatischen Vertretungen, auf der Grundlage der von der CEDOCA kontaktierten objektiven Quellen oder auf der Grundlage der beim Generalkommissariat verfügbaren objektiven Informationen analysiert.

In der Praxis kann eine solche Analyse nur selten beziehungsweise in den meisten Fällen gar nicht im Laufe der Anhörung durchgeführt beziehungsweise in Auftrag gegeben werden. Das betreffende Dokument wird also nicht beschlagnahmt, sondern nur zeitweilig einbehalten.

Sobald die Prüfung abgeschlossen ist und spätestens an dem Tag, an dem der Generalkommissar über den Asylantrag befindet, kann das Dokument dem Asylsuchenden zurückgegeben werden.

Durch Artikel 22 wird ein Artikel 23/1 eingefügt. Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 2 der europäischen Richtlinie 2005/85/EG. Gemäss diesem Artikel müssen Asylsuchende, über deren Antrag innerhalb sechs Monaten keine Entscheidung ergeht, über die Verzögerung informiert werden oder auf ihr Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über ihren Antrag zu rechnen ist, unterrichtet werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen erhält hier die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der europäischen Richtlinie 2005/85/EG vorgesehene Möglichkeit den Vorzug.

Durch die Artikel 23 und 24 wird zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 der europäischen Richtlinie 2004/83/EG ein neuer Abschnitt eingefügt.

In diesem Abschnitt sind eine Reihe von Regeln für die Prüfung der vom Asylsuchenden angeführten Ereignisse und Angaben vorgesehen. Dieser Abschnitt ersetzt den Abschnitt über die Behandlung von Widersprüchen im Dringlichkeitsverfahren. Letzterer ist aufgehoben worden, da in dem neuen Verfahren Widersprüche im Dringlichkeitsverfahren nicht mehr vorgesehen sind.

Artikel 24, der der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d der europäischen Richtlinie 2004/83/EG dient, bedarf keines besonderen Kommentars, ausser in zwei Punkten.

Im neuen Artikel 27 Buchstabe d) wird der Generalkommissar aufgefordert zu prüfen, ob in dem Fall, in dem die vom Asylsuchenden angeführten Ereignisse Aktivitäten seit Verlassen des Herkunftslandes betreffen, diese Tätigkeiten nicht das Ziel hatten, die für die Gewährung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen artifiziell herbeizuführen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Ablehnungsbeschluss in diesem Fall nicht allein auf dieser Feststellung beruhen darf. Allerdings darf dieser Umstand in die Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden einfliessen.

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der vorerwähnten europäischen Richtlinie 2004/83/EG ist nicht umgesetzt worden, und zwar aufgrund seiner Gegensätzlichkeit zum Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und zum Grundsatz der Nichtzurückweisung. Dieser Text fordert die Asylinstanzen nämlich auf, den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Asylsuchender den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nehmen könnte, ohne dass zweifelsfrei erwiesen wäre, dass er die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates tatsächlich besitzt.

Die Artikel 25 und 26 enthalten Anpassungen der Überschriften von Kapitel III Abschnitt 3 und von Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben Erlasses. Diese Artikel können in einer Reihe von Fällen Anwendung finden, in denen der Generalkommissar um eine Stellungnahme ersucht wird. Aufgrund von Artikel 52/4 des Gesetzes holt der Minister die Stellungnahme des Generalkommissars zu Asylanträgen von Ausländern ein, die aus ernsthaften Gründen als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit betrachtet werden können.

Aufgrund von Artikel 55 § 3 des Gesetzes dürfen Ausländer, deren Asylanträge für gegenstandslos erklärt worden sind, nur auf Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Übereinstimmung der Entfernungsmassnahme mit Artikel 3 der EKMR aus dem Staatsgebiet entfernt werden.

Artikel 27 enthält eine technische Anpassung von Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Erlasses gemäss Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes.

Durch Artikel 28 wird Artikel 28 desselben Erlasses aufgehoben.

Artikel 29 enthält eine Anpassung von Artikel 30 desselben Erlasses.

Bisher bestand bereits die Verpflichtung, Ausländern, die als Flüchtlinge anerkannt werden, ein Informationsblatt mit ihren Rechten und Pflichten auszuhändigen. Ein neuer Absatz, der diese Verpflichtung auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, erweitert, wird eingefügt.

Durch die Artikel 30 und 31 wird die Art und Weise, eine Asylakte abzuschliessen, angepasst. Diese Anpassung erfolgt gemäss Artikel 19 der europäischen Richtlinie 2005/85/EG und entspricht der beim Generalkommissariat bereits gängigen Praxis. Der Artikel wird dahin gehend abgeändert, dass bei freiwilligem Verzicht auf den Asylantrag, freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland oder Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit ein Beschluss gefasst wird, der nicht nur dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten, sondern auch dem Asylsuchenden selbst mitgeteilt wird.

Durch Artikel 32 wird ein Abschnitt eingefügt, in dem die Regeln für das Verfahren zur Prüfung einer eventuellen Aufhebung oder Aberkennung der Eigenschaft beziehungsweise des Status festgelegt werden. Diese Regeln entsprechen der europäischen Richtlinie 2005/85/EG. Eine Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus einer Person kann eingeleitet werden, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, aufgrund deren überprüft werden muss, ob die Eigenschaft beziehungsweise der Status berechtigterweise zuerkannt wurden. In diesem Fall wird der Betreffende schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass der Generalkommissar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzes überprüft, und aus welchen Gründen diese Überprüfung stattfindet.

In jedem Fall erhält der Betreffende Gelegenheit, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, seine Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise seinen subsidiären Schutzstatus aufzuheben beziehungsweise abzuerkennen.

Grundsätzlich lädt der Generalkommissar die betreffende Person bei jeder Überprüfung der Eigenschaft beziehungsweise des Status zu einer Anhörung vor.

In dem besonderen Fall, in dem der Generalkommissar einen Beschluss zur Aufhebung der Eigenschaft beziehungsweise des Status in Betracht zieht, kann er beschliessen, dass der Betreffende seine Argumente nur schriftlich vorbringen kann. Da Beschlüsse zur Aufhebung der Eigenschaft beziehungsweise des Status hauptsächlich auf einer positiven Entwicklung im Herkunftsland und nicht wie bei Aberkennungsbeschlüssen auf dem Verhalten des Betreffenden selbst fussen, erschien es nicht notwendig, systematisch eine Anhörung vorzusehen. Diese Regelung betrifft die aufgrund von Artikel 57/6 Nr. 4 des Gesetzes gefassten Beschlüsse.

Diese Alternative ist ausdrücklich vorgesehen in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der europäischen Richtlinie 2005/85/EG. Wenn eine Anhörung abgehalten wird, sind die meisten Bestimmungen des Unterabschnitts 3 über die Anhörung ebenfalls anwendbar auf die Anhörung im Hinblick auf eine Überprüfung. Die Bestimmungen in Bezug auf das Recht auf Beistand, die Rolle des Dolmetschers und die vom Asylsuchenden vorgelegten Belege finden in diesem Fall ebenfalls vollständig Anwendung.

Für die Adresse, an die jeglicher Schriftverkehr einschliesslich der Vorladung oder des Beschlusses zu richten ist, ist eine spezifische Bestimmung vorgesehen. Dies ist erforderlich, weil der für das Asylverfahren gewählte Wohnsitz nicht mehr unbedingt aktuell sein muss. Die Notifizierung kann rechtsgültig an die letzte im Nationalregister angegebene Adresse erfolgen.

Der neue Artikel 35/3 liefert eine Übersicht der Angaben, die in der Vorladung enthalten sein müssen. Sie weicht in zwei Punkten von der Anhörungsvorladung im Rahmen der Behandlung des Asylantrags ab. Die erste Abweichung betrifft die Anwesenheit eines Dolmetschers. Dieser wird nicht aufgrund der Wahl bestimmt, die der Asylsuchende aufgrund von Artikel 51/4 des Gesetzes trifft. Wenn der Betreffende weder die französische noch die niederländische Sprache beherrscht, bestimmt der Generalkommissar einen Dolmetscher, der eine vom Asylsuchenden gesprochene Sprache beherrscht.

Die zweite Änderung betrifft die Verpflichtung des Betreffenden, in dem Fall, in dem er nicht zur Anhörung im Generalkommissariat erscheint, die Gründe anzuführen, die dagegen sprechen, seine Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise seinen subsidiären Schutzstatus abzuerkennen beziehungsweise aufzuheben. Wenn der Betreffende der Anhörung fernbleibt und sich nicht meldet, kann der Generalkommissar seinen Beschluss nach Aktenlage fassen, ohne eine neue Anhörungsvorladung zu versenden.

Artikel 33 ist einer Bemerkung des Staatsrates angepasst worden. In diesem Artikel ist fortan vorgesehen, dass der Erlass am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Vizepremierministerin und mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET

18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Artikels 57/24, eingefügt durch das Gesetz vom 14.

Juli 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2009 und 7. Mai 2010; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 2.

Juni 2010;

Aufgrund der Gutachten des Staatsrates Nr. 46.694/4 und 48.409/4 vom 10. Juni 2009 beziehungsweise 7.Juli 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Migrations- und Asylpolitik und des Staatssekretärs für Migrations- und Asylpolitik, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise wird vor dem früheren Artikel 1, der zu Artikel 1/1 wird, ein neuer Artikel 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.

Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft teilweise umgesetzt." Art. 2 - Der frühere Artikel 1 desselben Erlasses, umnummeriert zu Artikel 1/1, wird wie folgt abgeändert: a) Die Bestimmung unter Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Asylsuchenden : Ausländer, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus beantragt haben,". b) Die Bestimmung unter Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Vertrauenspersonen : Personen, die von Asylsuchenden speziell ermächtigt worden sind, um ihnen während der Bearbeitung ihres Antrags beizustehen, und die von Berufs wegen auftreten,". c) Eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "8.unbegleiteten Minderjährigen : Personen, die die Kriterien erfüllen, die in Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" - Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnt sind." Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Stellen der Stufe 1" werden durch die Wörter "Stellen der Stufe A" ersetzt.2. Der bestehende Wortlaut, der zu Absatz 1 wird, wird durch die Wörter ", und die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht hinreichend kennen" ergänzt. 3. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Bedienstete, die die Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden durchführen, müssen über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügen." Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Mitgliedern und Bediensteten des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge" durch die Wörter "Magistraten, Mitgliedern der Kanzlei und Bediensteten des Rates für Ausländerstreitsachen" ersetzt.2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge," und den Wörtern "der Belgien bindenden internationalen Abkommen über die Menschenrechte" die Wörter "der Gesetzesbestimmungen über den subsidiären Schutzstatus," eingefügt.3. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vor dem Staatsrat" und dem Wort "anhängig" die Wörter "oder vor dem Rat für Ausländerstreitsachen" eingefügt. Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Bedienstete prüfen Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch. § 4 - Bedienstete geben keine Informationen über einzelne Asylanträge oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, an die Stellen weiter, die den Asylsuchenden seinen Angaben zufolge verfolgt beziehungsweise ihm ernsthaften Schaden zugefügt haben.

Sie holen bei den Stellen, die den Asylsuchenden seinen Angaben zufolge verfolgt beziehungsweise ihm ernsthaften Schaden zugefügt haben, Informationen nicht in einer Weise ein, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylsuchende einen Asylantrag gestellt hat, und die seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder in Gefahr bringen würde." Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage der Artikel 52 und 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes anwendbar." Art. 7 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, der zu § 1 wird, werden zwischen den Wörtern "als der gewählte Wohnsitz ist," und den Wörtern "an den Rechtsanwalt des betreffenden Asylsuchenden" die Wörter "und durch gewöhnlichen Brief, per Fax oder per elektronische Post" eingefügt.2. In Absatz 1, der zu § 1 wird, werden die Wörter "und gegebenenfalls an die Vertrauensperson und an die Person, die die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz über den minderjährigen Asylsuchenden ausübt" gestrichen.3. Absatz 2 wird aufgehoben.4. In Artikel 7 werden Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2 - Wenn der Asylsuchende minderjährig ist, sendet der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter die Anhörungsvorladung auf eine der in den Paragraphen 1 und 2 bestimmten Arten an den gewählten Wohnsitz des in Anwendung des belgischen Gesetzes oder aufgrund des nationalen Gesetzes des Minderjährigen bestimmten Vormunds oder an den Wohnsitz der Person, die die elterliche Gewalt über ihn ausübt.Ferner wird eine Kopie dieser Vorladung durch gewöhnlichen Brief an den Wohnort des Minderjährigen und gegebenenfalls an den Vormundschaftsdienst gesendet. § 3 - Wenn der betreffende Asylsuchende an seinem gewählten Wohnsitz per Einschreiben oder durch ein per Boten gegen Empfangsbestätigung überbrachtes Schreiben vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht Werktage nach Versendung der Anhörungsvorladung stattfinden;

Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist, der noch nicht in Kraft getreten ist, und Asylsuchende, die gemäss den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, sind von dieser Regelung ausgenommen, da ihre Anhörung bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden darf. § 4 - Wenn der betreffende Asylsuchende durch persönliche Notifizierung vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht Werktage nach der Notifizierung stattfinden; Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist, der noch nicht in Kraft getreten ist, und Asylsuchende, die gemäss den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, sind von dieser Regelung ausgenommen, da ihre Anhörung bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden darf.

Wenn der betreffende Asylsuchende durch persönliche Notifizierung zu einer Folgeanhörung vorgeladen wird, kann diese Anhörung unverzüglich stattfinden.

Rechtsanwalt und Vertrauensperson müssen dem neuen Anhörungsdatum zustimmen, sofern sie zum Zeitpunkt der persönlichen Notifizierung an den Asylsuchenden anwesend sind." Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird ein neuer vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Vermerk, dass der Asylsuchende sich am Tag der Anhörung von einem Rechtsanwalt und einer Vertrauensperson beistehen lassen kann,".2. In § 1 früherer vierter Gedankenstrich, der zu fünftem Gedankenstrich wird, werden die Wörter "seine Reise- und Identitätsdokumente, eine Übersetzung ins Französische oder Niederländische des in Artikel 63/2 des Gesetzes erwähnten Widerspruchs im Dringlichkeitsverfahren und jedes andere Schriftstück, das seinen Antrag untermauert," durch die Wörter "und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsnachweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Asylantrag," ersetzt.3. In § 1 früherer fünfter Gedankenstrich, der zu sechstem Gedankenstrich wird, werden die Wörter "innerhalb eines Monats nach Versendung der Vorladung" durch die Wörter "binnen fünfzehn Tagen ab dem in der Vorladung für die Anhörung festgelegten Datum" ersetzt.4. In § 3 werden die Wörter "die Konsequenzen, die sich ergeben können, falls der Asylsuchende es versäumt, der Anfrage Folge zu leisten" durch die Wörter "die etwaigen Konsequenzen, die sich ergeben können, falls der Asylsuchende es versäumt, der Auskunftsanfrage binnen einem Monat nach Versendung Folge zu leisten, und falls er keinen triftigen Grund zur Rechtfertigung dieser Tatsache angibt" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 10 § 3 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "einer Anfrage" und den Wörtern "Folge zu leisten" die Wörter "binnen einem Monat ab Versendung der Auskunftsanfrage" eingefügt.

Art. 11 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "einer Anfrage" und den Wörtern "Folge zu leisten" die Wörter "binnen einem Monat ab Versendung der Auskunftsanfrage" eingefügt.

Art. 12 - Ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art. 13/1 - Anhörungen erfolgen unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

Bei einer Anhörung sind nur der Bedienstete, der Asylsuchende, gegebenenfalls ein Dolmetscher, der Rechtsanwalt des Asylsuchenden und eine einzige Vertrauensperson anwesend.

Der Bedienstete kann jedoch die Anwesenheit von Familienmitgliedern des Asylsuchenden akzeptieren, soweit der Bedienstete die Anwesenheit eines solchen Familienmitglieds im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält.

Aus Gründen in Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags oder der Vertraulichkeit kann der Bedienstete sich der Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Anhörung widersetzen." Art. 13 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - § 1 - Anhörungen von Minderjährigen erfolgen unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. § 2 - Gegebenenfalls sind bei einer Anhörung nur der Bedienstete, der Minderjährige, die Person, die die elterliche Gewalt, die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz oder die Vormundschaft aufgrund des nationalen Gesetzes des Minderjährigen über ihn ausübt, ein Dolmetscher, der Rechtsanwalt des Minderjährigen und eine einzige Vertrauensperson anwesend, es sei denn, der Bedienstete hält die Anwesenheit anderer Personen im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich. § 3 - Aus Gründen in Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags oder der Vertraulichkeit kann der Bedienstete sich der Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Anhörung des Minderjährigen widersetzen. § 4 - Bei der Prüfung des Asylantrags eines Kindes berücksichtigen der Generalkommissar und seine Bediensteten vorrangig das Kindeswohl." Art. 14 - Artikel 16 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im achten Gedankenstrich wird das Wort "Identität" durch das Wort "Initialen" ersetzt. 2. Ein zwölfter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "- gegebenenfalls Darlegung der Gründe, weshalb der Bedienstete sich der Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Anhörung der Asylsuchenden widersetzt." Art. 15 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "zu ihren Aussagen beim Ausländeramt" durch die Wörter "zu ihren vorherigen Aussagen" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "zusätzliche Anmerkungen" die Wörter "oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung" eingefügt. Art. 16 - In Artikel 18 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Der betreffende Asylsuchende kann in diesem Fall" und den Wörtern "schriftlich einen triftigen Grund für seine Abwesenheit anführen" die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach Verstreichen des Anhörungstermins" eingefügt.

Art. 17 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Bedienstete kann die persönliche Anhörung des Asylsuchenden auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder die Vertrauensperson ihr nicht beiwohnt." 2. Nach § 2 werden zwei neue Paragraphen eingefügt: "§ 3 - Minderjährigen Asylsuchenden steht während ihrer Anhörung die Person bei, die die elterliche Gewalt, die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz oder die Vormundschaft aufgrund des nationalen Gesetzes des Minderjährigen über sie ausübt. § 4 - Die Person, die die spezifische Vormundschaft nach belgischem Gesetz über ihn ausübt, darf bei der Anhörung innerhalb des vom Bediensteten festgelegten Rahmens Fragen stellen und Bemerkungen vorbringen." Art. 18 - Ein neuer Artikel 20/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art. 20/1 - Der Dolmetscher übersetzt die Aussagen der bei der Anhörung anwesenden Personen wortgetreu." Art. 19 - Nach Artikel 21 desselben Erlasses wird ein neuer Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21/1 - Wenn der Dolmetscher im Laufe der Anhörung einen Interessenkonflikt zwischen dem Asylsuchenden und ihm selbst feststellt, unterrichtet er den Bediensteten davon. Der Bedienstete untersucht daraufhin den Interessenkonflikt; bei Bedarf wird ein anderer im Generalkommissariat anwesender Dolmetscher bestimmt, der eine von dem betreffenden Asylsuchenden gesprochene Sprache beherrscht.

Kann nicht sofort ein anderer Dolmetscher bestimmt werden, wird ein neuer Anhörungstermin anberaumt und dem Asylsuchenden gegebenenfalls gemäss Artikel 51/2 Absatz 6 des Gesetzes notifiziert." Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Asylsuchende übermitteln dem Generalkommissar so schnell wie möglich die Originale aller Schriftstücke, über die sie verfügen und die sie zur Untermauerung ihres Asylantrags für zweckdienlich halten.

Bei jeder Anhörung im Generalkommissariat muss der betreffende Asylsuchende alle Schriftstücke, über die er verfügt, erneut vorlegen." Art. 21 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von seinem Beauftragten" und den Wörtern "einbehalten werden" die Wörter "für die Dauer der Prüfung des Asylantrags seitens des Generalkommissariats" eingefügt.2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat zurückgegeben.Diese Rückgabe wird auf der Empfangsbestätigung, die der Asylsuchende zuvor erhalten hat, vermerkt." 3. In Artikel 23 desselben Erlasses wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 2 - Der Bedienstete kopiert die Originale aller nationalen und internationalen Dokumente, die die Identität beziehungsweise die Staatsangehörigkeit bescheinigen.Stellt der Bedienstete im Laufe der Anhörung fest, dass eine zusätzliche Prüfung eines oder mehrerer dieser Dokumente erforderlich ist, können diese Dokumente während des für die Durchführung einer solchen Prüfung erforderlichen Zeitraums einbehalten werden.

Die Originale der einbehaltenen nationalen oder internationalen Identitätsdokumente werden dem Asylsuchenden so schnell wie möglich zurückgegeben. Einbehaltung und Rückgabe dieser Dokumente erfolgen auf die in § 1 beschriebene Weise." Art. 22 - In Unterabschnitt 7 desselben Erlasses wird vor Artikel 24 ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23/1 - Wenn der Generalkommissar sechs Monate nach Einreichung des Asylantrags keinen Beschluss gefasst hat, wird der Asylsuchende auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet.

Die Bestimmungen in Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Notifizierungen sind anwendbar." Art. 23 - Die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung der Ereignisse".

Art. 24 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Der Generalkommissar prüft Asylanträge einzeln, objektiv und unparteiisch, wobei er Folgendes berücksichtigt: a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag relevant sind, einschliesslich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, wie sie angewandt werden, b) die massgeblichen Angaben des Asylsuchenden und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschliesslich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist beziehungsweise verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise erleiden könnte, c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden, einschliesslich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind, d) die Frage, ob der Asylsuchende seit Verlassen des Herkunftslandes Aktivitäten aufgenommen hat, durch die er im Fall einer Rückkehr in dieses Land verfolgt werden oder ernsthaften Schaden erleiden könnte." Art. 25 - In der Überschrift von Kapitel III Abschnitt 3 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikel 52bis und 57/6 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes" durch die Wörter "von Artikel 52/4 Absatz 2, Artikel 55 § 3 und Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes" ersetzt.

Art. 26 - In der Überschrift von Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben Erlasses und in Artikel 29 desselben Erlasses werden die Wörter "von Artikel 52bis " durch die Wörter "von Artikel 52/4 Absatz 2 und Artikel 55 § 3" ersetzt.

Art. 27 - In der Überschrift von Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.

Art. 28 - Artikel 28 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 29 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ausländern, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, wird ein Informationsblatt über den subsidiären Schutzstatus ausgehändigt." Art. 30 - Artikel 33 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter überprüft die Erklärung zum Verzicht auf den Asylantrag. Der Generalkommissar fasst daraufhin einen Beschluss zum Abschluss des Asylantrags, der dem Asylsuchenden und dem Minister beziehungsweise dessen Beauftragtem unverzüglich mitgeteilt wird." Art. 31 - In den Artikeln 34 und 35 desselben Erlasses werden die Wörter "unterrichtet den Minister von seinem Beschluss, den Asylantrag als gegenstandslos zu betrachten" durch die Wörter "beschliesst, dass der Asylantrag gegenstandslos ist und unterrichtet den Asylsuchenden und den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten unverzüglich von diesem Beschluss ersetzt.

Art. 32 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Abschnitt 5 mit den Artikeln 35/1 bis 35/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Befugnisse, die dem Generalkommissar in Bezug auf Aufhebung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage der Artikel 57/6 Absatz 1, Nr. 4, 6 und 7 des Gesetzes übertragen werden. "Art. 35/1 - Wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus bestehen, prüft der Generalkommissar, ob die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus einer bestimmten Person aufgehoben oder aberkannt werden kann.

Die betreffende Person wird per Einschreiben, das an die letzte im Nationalregister angegebene Adresse gesendet wird, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Generalkommissar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzes überprüft, und aus welchen Gründen die Überprüfung stattfindet.

Artikel 35/2 - § 1 - Der Generalkommissar gibt der betreffenden Person Gelegenheit, in einer persönlichen Anhörung Gründe vorzubringen, die dafür sprechen, die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den subsidiären Schutzstatus für sie aufrechtzuerhalten.

Wenn der Generalkommissar einen Beschluss zur Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus in Erwägung zieht, erhält der Betreffende in Abweichung des vorhergehenden Absatzes die Möglichkeit, die Gründe, die dafür sprechen, die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den subsidiären Schutzstatus für ihn aufrechtzuerhalten, entweder im Laufe einer Anhörung vorzubringen oder schriftlich anzuführen. § 2 - Wenn der Betreffende zu einer Anhörung vorgeladen wird, aber nicht erscheinen kann, muss er dem Generalkommissar binnen fünfzehn Tagen nach der vom Generalkommissar anberaumten Anhörung einen triftigen Grund für seine Abwesenheit mitteilen. In diesem Fall darf der Betreffende die Gründe, die dagegen sprechen, ihm seine Eigenschaft beziehungsweise seinen Status abzuerkennen, binnen denselben Fristen schriftlich anführen. Übermittelt der Betreffende seine schriftliche Antwort nicht binnen der festgelegten Frist, kann der Generalkommissar einen Beschluss nach Aktenlage fassen.

Wenn der Generalkommissar den Grund für triftig erachtet, kann er den Betreffenden auf dessen Ersuchen zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorladen.

Führt der Betreffende, nachdem er gemäss dem vorangehenden Absatz erneut vorgeladen worden ist, einen neuen Grund für seine Abwesenheit bei der anberaumten Anhörung an, befindet der Generalkommissar auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte. § 3 - Wird der Betreffende aufgefordert, die Gründe, die dagegen sprechen, ihm seine Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise seinen subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, schriftlich anzuführen, muss er sie binnen einem Monat nach Versendung des Einschreibens an die letzte im Nationalregister angegebene Adresse übermitteln. § 4 - Die Artikel 12, 13/1, 14, 19, 22 und 25 finden Anwendung auf die in Artikel 35/2 erwähnte Überprüfungsanhörung.

Art. 35/3 - Vorladungen zu einer Überprüfungsanhörung enthalten mindestens folgende Angaben: - Ort und Datum der Anhörung, - Datum der Vorladung, - gegebenenfalls Ankündigung der Anwesenheit eines Dolmetschers, der eine vom Asylsuchenden gesprochene Sprache beherrscht, - Vermerk, dass der Betreffende sich am Tag der Anhörung von einem Rechtsanwalt und einer Vertrauensperson beistehen lassen kann, - Vermerk, dass es sich um eine Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus handelt, und die Gründe für diese Überprüfung, - Vermerk, dass der Betreffende am Tag der Anhörung alle Unterlagen zur Untermauerung seines Standpunkts mitbringen muss, - Vermerk, dass der Betreffende, falls er an dem für die Anhörung festgelegten Datum nicht im Generalkommissariat vorstellig wird, schriftlich die Gründe für seine Abwesenheit anführen muss, - Konsequenzen, die sich ergeben können, falls der Betreffende es versäumt, einer Anfrage Folge zu leisten.

Art. 35/4 - Unbeschadet der in Artikel 24 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Notifizierung der Beschlüsse können Beschlüsse zur Aufhebung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus beziehungsweise Schreiben, in denen Asylsuchenden mitgeteilt wird, dass die Aufhebung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus nicht in Erwägung gezogen wird, per Einschreiben an die letzte im Nationalregister angegebene Adresse gesendet werden." Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 34 - Der Minister, der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständig ist, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET

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