gepubliceerd op 09 januari 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken
17 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 september 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen BERICHT AN DEN KONIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert einige Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung ab, die in den Artikeln 5, 6 und 9 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen vorgesehen sind, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 bildet.
Hauptanliegen ist es, den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf die Sicherheitsleistung für öffentliche Aufträge gemäss Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten.
Die Hauptabänderung zielt darauf ab, die Leistung der Sicherheit ebenfalls durch eine Garantie zu ermöglichen, die durch Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen gewährt wird, die aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eine Tätigkeit in Belgien ausüben dürfen. Was Versicherungsunternehmen betrifft, geht es um diejenigen, die die Zulassung erhalten haben, um Risiken in der Branche 15 (direkte und indirekte Bürgschaftsleistung) zu decken, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen aufgezählt sind.
Diese Institute und Unternehmen können ihre Niederlassung in Belgien, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder sogar in Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, haben, sofern sie die Bedingungen besagter Gesetze einhalten. Artikel 5 § 2 wird in diesem Sinne ergänzt.
Artikel 5 § 2 verdeutlichte ebenfalls, dass auf eingegangene Verpflichtungen das belgische Recht anwendbar war und jeder diesbezügliche Streitfall zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte gehörte.
Diese letzte Bestimmung ist infolge der vom Staatsrat formulierten Bemerkung ausgelassen worden. Dieser war nämlich der Ansicht, dass der Entwurf der Bestimmung nicht mit Artikel 4 des Übereinkommens vom 19.
Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und ebenso wenig mit einigen Bestimmungen der Brüsseler und Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit übereinstimme.
Aus diesen Übereinkommen geht tatsächlich hervor, dass die Parteien über die freie Wahl des anwendbaren Rechts (Artikel 3 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980) und des zuständigen Gerichts (Artikel 17 der Brüsseler und Luganer Übereinkommen) verfügen.
Wenn der Vertrag das anwendbare Recht und das zuständige Gericht nicht bestimmt, sind in der Regel Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel 5 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens anwendbar. Diese Bestimmungen sehen vor, dass, wenn die Parteien keine Wahl angeben, der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, unterliegt und das zuständige Gericht hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen insbesondere das Gericht des Ortes ist, an dem die Verpflichtung auszuführen ist.
Um jede diesbezügliche Streitigkeit zu vermeiden, wird den öffentlichen Auftraggebern vorgeschlagen, in ihre Lastenhefte eine Klausel einzufügen, die bestimmt, dass das belgische Recht anwendbar ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind.
In Artikel 5 § 1 ist ein Absatz hinzugefügt worden, um den Betrag anzugeben, der für die Berechnung der zu leistenden Sicherheit zu berücksichtigen ist, wenn ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ohne Gesamtpreisangabe vergeben wird.
In § 3 desselben Artikels wird unter den verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung Nummer 4, die der globalen Sicherheitsleistung gewidmet ist, gestrichen. Diese Form der Sicherheitsleistung ist nämlich ausser Gebrauch gekommen. Diese Streichung bringt ebenfalls die Anpassung von § 2 mit sich.
Ausserdem wird die Frist für die Sicherheitsleistung auf dreissig Kalendertage nach Auftragsvergabe festgelegt, aber eine neue Bestimmung sieht vor, dass das Sonderlastenheft eine längere Frist festlegen kann.
Der letzte Absatz von Artikel 5 ist ebenfalls angepasst worden. Die Frist, innerhalb deren die Sicherheit geleistet werden muss, wird während des obligatorischen Schliessungszeitraums des Unternehmens des Auftragnehmers ausgesetzt. Bis jetzt verwies der Text auf den bezahlten Jahresurlaub und auf die Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Um mehr Klarheit zu schaffen ist der Verweis auf einen Königlichen Erlass gestrichen worden, da ein ausländischer Auftragnehmer Schliessungszeiträume, die in seinem Niederlassungsland durch Verordnung oder durch ein verbindliches kollektives Arbeitsabkommen auferlegt werden, geltend machen kann. In diesem Fall obliegt es ihm, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers diesbezügliche Belege vorzulegen.
Was Artikel 6 betrifft, ist sein Text erheblich vereinfacht worden. In der Tat handelt diese Bestimmung von den Folgen, die sich ergeben, wenn der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist erbringt, und von den Massnahmen, die der öffentliche Auftraggeber treffen kann, wenn der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung weiterhin säumig bleibt.
In diesem Fall zählt der Text die Sanktionen in aufsteigender Reihenfolge auf, wobei die ersten die Sicherheitsleistung von Amts wegen durch Einbehaltungen auf die für den Auftrag geschuldeten Beträge und die zweiten die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen sind.
Schliesslich ist Artikel 9 § 3 angepasst worden durch Einfügung eines Verweises auf die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfüllt, und auf das Kreditinstitut. Ausserdem ist das Ende des Absatzes in redaktioneller Hinsicht beträchtlich vereinfacht worden.
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der vom Staatsrat formulierten Bemerkung über das Wort « borgstelling » im niederländischen Text Rechnung getragen worden.
Folglich ist ein Artikel 4 eingefügt worden, um die Terminologie in anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts anzupassen.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT
4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 5, 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, und 9;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 8. Januar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.428/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend allgemeines Lastenheft genannt -bildet, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei ohne Gesamtpreisangabe zu vergebenden öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird in den Auftragsunterlagen festgelegt. Anderenfalls entspricht die Berechnungsgrundlage dem mit sechs multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert. » 2. In § 2 werden die Wörter « oder einer globalen » gestrichen.3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Sie kann ebenfalls durch eine Garantie gebildet werden, die von einem Kreditinstitut, das die Vorschriften des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Vorschriften des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfüllt und für die Branche 15 (Bürgschaftsleistungen) zugelassen ist, gewährt wird. » 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser Sicherheitsleistung Die Sicherheit muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe vom Auftragnehmer oder von einem Dritten geleistet werden, ausser wenn das Sonderlastenheft eine längere Frist vorsieht. Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit innerhalb dieser Frist auf eine der folgenden Weisen: 1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der besagten Kasse erfüllt, nachstehend « öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt » genannt, 2.bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 4.bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens.
Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim öffentlichen Auftraggeber: 1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 2.der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens, 3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 4.des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen ist, 5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine Garantie gewährt. Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ».
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während der Schliessung des Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese Zeiträume müssen im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. » Art. 2 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist nicht den Nachweis der Leistung der Sicherheit, so führt dieser Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts pro Tag Verzug. Die gesamte Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht überschreiten. § 2 - Legt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer letzten Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs vor, so kann der öffentliche Auftraggeber: 1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen;in diesem Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt, 2. oder die Massnahmen von Amts wegen anwenden.Auf jeden Fall schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug aus. § 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 vorgesehenen Protokolls. » Art. 3 - In Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts wird § 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen an. Nach dieser Frist hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: 1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 15 § 4 auf hinterlegte Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist.In diesem Fall gilt der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit als Schuldforderung für die Zahlung dieses Zinses, 2. oder der Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie bestritten worden sind.» Art. 4 - Im niederländischen Text des allgemeinen Lastenhefts wird in der Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und 2 und in Artikel 5 § 2 das Wort « borgtochtstelling » durch das Wort « borgstelling » ersetzt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE