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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant |
tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot | l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales |
bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten | d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics |
en van de concessies voor openbare werken | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van | royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 |
26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van | établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et |
de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, | des concessions de travaux publics, établi par le Service central de |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 |
het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de | modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles |
algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de | générales d'exécution des marchés publics et des concessions de |
concessies voor openbare werken. | travaux publics. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2001. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln | Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln |
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher | für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher |
Baukonzessionen | Baukonzessionen |
BERICHT AN DEN KONIG | BERICHT AN DEN KONIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert einige | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert einige |
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung ab, die in den | Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung ab, die in den |
Artikeln 5, 6 und 9 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, | Artikeln 5, 6 und 9 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen |
vorgesehen sind, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. | vorgesehen sind, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. |
September 1996 bildet. | September 1996 bildet. |
Hauptanliegen ist es, den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf | Hauptanliegen ist es, den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf |
die Sicherheitsleistung für öffentliche Aufträge gemäss Artikel 49 des | die Sicherheitsleistung für öffentliche Aufträge gemäss Artikel 49 des |
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. | Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. |
Die Hauptabänderung zielt darauf ab, die Leistung der Sicherheit | Die Hauptabänderung zielt darauf ab, die Leistung der Sicherheit |
ebenfalls durch eine Garantie zu ermöglichen, die durch | ebenfalls durch eine Garantie zu ermöglichen, die durch |
Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen gewährt wird, die | Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen gewährt wird, die |
aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die | aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise des Gesetzes vom 9. Juli | Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise des Gesetzes vom 9. Juli |
1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eine Tätigkeit in | 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eine Tätigkeit in |
Belgien ausüben dürfen. Was Versicherungsunternehmen betrifft, geht es | Belgien ausüben dürfen. Was Versicherungsunternehmen betrifft, geht es |
um diejenigen, die die Zulassung erhalten haben, um Risiken in der | um diejenigen, die die Zulassung erhalten haben, um Risiken in der |
Branche 15 (direkte und indirekte Bürgschaftsleistung) zu decken, die | Branche 15 (direkte und indirekte Bürgschaftsleistung) zu decken, die |
in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung | in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen aufgezählt sind. | Versicherungsunternehmen aufgezählt sind. |
Diese Institute und Unternehmen können ihre Niederlassung in Belgien, | Diese Institute und Unternehmen können ihre Niederlassung in Belgien, |
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder |
sogar in Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, haben, | sogar in Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, haben, |
sofern sie die Bedingungen besagter Gesetze einhalten. Artikel 5 § 2 | sofern sie die Bedingungen besagter Gesetze einhalten. Artikel 5 § 2 |
wird in diesem Sinne ergänzt. | wird in diesem Sinne ergänzt. |
Artikel 5 § 2 verdeutlichte ebenfalls, dass auf eingegangene | Artikel 5 § 2 verdeutlichte ebenfalls, dass auf eingegangene |
Verpflichtungen das belgische Recht anwendbar war und jeder | Verpflichtungen das belgische Recht anwendbar war und jeder |
diesbezügliche Streitfall zum Zuständigkeitsbereich der belgischen | diesbezügliche Streitfall zum Zuständigkeitsbereich der belgischen |
Gerichte gehörte. | Gerichte gehörte. |
Diese letzte Bestimmung ist infolge der vom Staatsrat formulierten | Diese letzte Bestimmung ist infolge der vom Staatsrat formulierten |
Bemerkung ausgelassen worden. Dieser war nämlich der Ansicht, dass der | Bemerkung ausgelassen worden. Dieser war nämlich der Ansicht, dass der |
Entwurf der Bestimmung nicht mit Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. | Entwurf der Bestimmung nicht mit Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. |
Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende | Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende |
Recht und ebenso wenig mit einigen Bestimmungen der Brüsseler und | Recht und ebenso wenig mit einigen Bestimmungen der Brüsseler und |
Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit | Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit |
übereinstimme. | übereinstimme. |
Aus diesen Übereinkommen geht tatsächlich hervor, dass die Parteien | Aus diesen Übereinkommen geht tatsächlich hervor, dass die Parteien |
über die freie Wahl des anwendbaren Rechts (Artikel 3 des | über die freie Wahl des anwendbaren Rechts (Artikel 3 des |
Übereinkommens vom 19. Juni 1980) und des zuständigen Gerichts | Übereinkommens vom 19. Juni 1980) und des zuständigen Gerichts |
(Artikel 17 der Brüsseler und Luganer Übereinkommen) verfügen. | (Artikel 17 der Brüsseler und Luganer Übereinkommen) verfügen. |
Wenn der Vertrag das anwendbare Recht und das zuständige Gericht nicht | Wenn der Vertrag das anwendbare Recht und das zuständige Gericht nicht |
bestimmt, sind in der Regel Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni | bestimmt, sind in der Regel Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni |
1980, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel 5 Nr. 1 | 1980, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel 5 Nr. 1 |
des Luganer Übereinkommens anwendbar. Diese Bestimmungen sehen vor, | des Luganer Übereinkommens anwendbar. Diese Bestimmungen sehen vor, |
dass, wenn die Parteien keine Wahl angeben, der Vertrag dem Recht des | dass, wenn die Parteien keine Wahl angeben, der Vertrag dem Recht des |
Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, unterliegt und | Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, unterliegt und |
das zuständige Gericht hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen | das zuständige Gericht hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen |
insbesondere das Gericht des Ortes ist, an dem die Verpflichtung | insbesondere das Gericht des Ortes ist, an dem die Verpflichtung |
auszuführen ist. | auszuführen ist. |
Um jede diesbezügliche Streitigkeit zu vermeiden, wird den | Um jede diesbezügliche Streitigkeit zu vermeiden, wird den |
öffentlichen Auftraggebern vorgeschlagen, in ihre Lastenhefte eine | öffentlichen Auftraggebern vorgeschlagen, in ihre Lastenhefte eine |
Klausel einzufügen, die bestimmt, dass das belgische Recht anwendbar | Klausel einzufügen, die bestimmt, dass das belgische Recht anwendbar |
ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind. | ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind. |
In Artikel 5 § 1 ist ein Absatz hinzugefügt worden, um den Betrag | In Artikel 5 § 1 ist ein Absatz hinzugefügt worden, um den Betrag |
anzugeben, der für die Berechnung der zu leistenden Sicherheit zu | anzugeben, der für die Berechnung der zu leistenden Sicherheit zu |
berücksichtigen ist, wenn ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ohne | berücksichtigen ist, wenn ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ohne |
Gesamtpreisangabe vergeben wird. | Gesamtpreisangabe vergeben wird. |
In § 3 desselben Artikels wird unter den verschiedenen Arten der | In § 3 desselben Artikels wird unter den verschiedenen Arten der |
Sicherheitsleistung Nummer 4, die der globalen Sicherheitsleistung | Sicherheitsleistung Nummer 4, die der globalen Sicherheitsleistung |
gewidmet ist, gestrichen. Diese Form der Sicherheitsleistung ist | gewidmet ist, gestrichen. Diese Form der Sicherheitsleistung ist |
nämlich ausser Gebrauch gekommen. Diese Streichung bringt ebenfalls | nämlich ausser Gebrauch gekommen. Diese Streichung bringt ebenfalls |
die Anpassung von § 2 mit sich. | die Anpassung von § 2 mit sich. |
Ausserdem wird die Frist für die Sicherheitsleistung auf dreissig | Ausserdem wird die Frist für die Sicherheitsleistung auf dreissig |
Kalendertage nach Auftragsvergabe festgelegt, aber eine neue | Kalendertage nach Auftragsvergabe festgelegt, aber eine neue |
Bestimmung sieht vor, dass das Sonderlastenheft eine längere Frist | Bestimmung sieht vor, dass das Sonderlastenheft eine längere Frist |
festlegen kann. | festlegen kann. |
Der letzte Absatz von Artikel 5 ist ebenfalls angepasst worden. Die | Der letzte Absatz von Artikel 5 ist ebenfalls angepasst worden. Die |
Frist, innerhalb deren die Sicherheit geleistet werden muss, wird | Frist, innerhalb deren die Sicherheit geleistet werden muss, wird |
während des obligatorischen Schliessungszeitraums des Unternehmens des | während des obligatorischen Schliessungszeitraums des Unternehmens des |
Auftragnehmers ausgesetzt. Bis jetzt verwies der Text auf den | Auftragnehmers ausgesetzt. Bis jetzt verwies der Text auf den |
bezahlten Jahresurlaub und auf die Ausgleichsruhetage, die in einem | bezahlten Jahresurlaub und auf die Ausgleichsruhetage, die in einem |
Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für | Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Um | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Um |
mehr Klarheit zu schaffen ist der Verweis auf einen Königlichen Erlass | mehr Klarheit zu schaffen ist der Verweis auf einen Königlichen Erlass |
gestrichen worden, da ein ausländischer Auftragnehmer | gestrichen worden, da ein ausländischer Auftragnehmer |
Schliessungszeiträume, die in seinem Niederlassungsland durch | Schliessungszeiträume, die in seinem Niederlassungsland durch |
Verordnung oder durch ein verbindliches kollektives Arbeitsabkommen | Verordnung oder durch ein verbindliches kollektives Arbeitsabkommen |
auferlegt werden, geltend machen kann. In diesem Fall obliegt es ihm, | auferlegt werden, geltend machen kann. In diesem Fall obliegt es ihm, |
auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers diesbezügliche Belege | auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers diesbezügliche Belege |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Was Artikel 6 betrifft, ist sein Text erheblich vereinfacht worden. In | Was Artikel 6 betrifft, ist sein Text erheblich vereinfacht worden. In |
der Tat handelt diese Bestimmung von den Folgen, die sich ergeben, | der Tat handelt diese Bestimmung von den Folgen, die sich ergeben, |
wenn der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht | wenn der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht |
innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist erbringt, und von | innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist erbringt, und von |
den Massnahmen, die der öffentliche Auftraggeber treffen kann, wenn | den Massnahmen, die der öffentliche Auftraggeber treffen kann, wenn |
der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung weiterhin säumig bleibt. | der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung weiterhin säumig bleibt. |
In diesem Fall zählt der Text die Sanktionen in aufsteigender | In diesem Fall zählt der Text die Sanktionen in aufsteigender |
Reihenfolge auf, wobei die ersten die Sicherheitsleistung von Amts | Reihenfolge auf, wobei die ersten die Sicherheitsleistung von Amts |
wegen durch Einbehaltungen auf die für den Auftrag geschuldeten | wegen durch Einbehaltungen auf die für den Auftrag geschuldeten |
Beträge und die zweiten die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen | Beträge und die zweiten die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen |
sind. | sind. |
Schliesslich ist Artikel 9 § 3 angepasst worden durch Einfügung eines | Schliesslich ist Artikel 9 § 3 angepasst worden durch Einfügung eines |
Verweises auf die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion | Verweises auf die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion |
wie diejenige der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfüllt, und | wie diejenige der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfüllt, und |
auf das Kreditinstitut. Ausserdem ist das Ende des Absatzes in | auf das Kreditinstitut. Ausserdem ist das Ende des Absatzes in |
redaktioneller Hinsicht beträchtlich vereinfacht worden. | redaktioneller Hinsicht beträchtlich vereinfacht worden. |
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der vom | Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der vom |
Staatsrat formulierten Bemerkung über das Wort « borgstelling » im | Staatsrat formulierten Bemerkung über das Wort « borgstelling » im |
niederländischen Text Rechnung getragen worden. | niederländischen Text Rechnung getragen worden. |
Folglich ist ein Artikel 4 eingefügt worden, um die Terminologie in | Folglich ist ein Artikel 4 eingefügt worden, um die Terminologie in |
anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts anzupassen. | anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts anzupassen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln | Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln |
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher | für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher |
Baukonzessionen | Baukonzessionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; | der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; |
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur | Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 5, | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 5, |
6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, und 9; | 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, und 9; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 8. Januar 2001; | Aufträge vom 8. Januar 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.428/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2001, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.428/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2001, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche | Artikel 1 - Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. | Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. |
September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - | Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - |
nachstehend allgemeines Lastenheft genannt -bildet, wird wie folgt | nachstehend allgemeines Lastenheft genannt -bildet, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: | 1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: |
« Die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei ohne | « Die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei ohne |
Gesamtpreisangabe zu vergebenden öffentlichen Liefer- und | Gesamtpreisangabe zu vergebenden öffentlichen Liefer- und |
Dienstleistungsaufträgen wird in den Auftragsunterlagen festgelegt. | Dienstleistungsaufträgen wird in den Auftragsunterlagen festgelegt. |
Anderenfalls entspricht die Berechnungsgrundlage dem mit sechs | Anderenfalls entspricht die Berechnungsgrundlage dem mit sechs |
multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert. » | multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert. » |
2. In § 2 werden die Wörter « oder einer globalen » gestrichen. | 2. In § 2 werden die Wörter « oder einer globalen » gestrichen. |
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Sie kann ebenfalls durch eine Garantie gebildet werden, die von | « Sie kann ebenfalls durch eine Garantie gebildet werden, die von |
einem Kreditinstitut, das die Vorschriften des Gesetzes vom 22. März | einem Kreditinstitut, das die Vorschriften des Gesetzes vom 22. März |
1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, | 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, |
oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Vorschriften des | oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Vorschriften des |
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen erfüllt und für die Branche 15 | Versicherungsunternehmen erfüllt und für die Branche 15 |
(Bürgschaftsleistungen) zugelassen ist, gewährt wird. » | (Bürgschaftsleistungen) zugelassen ist, gewährt wird. » |
4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser | « § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser |
Sicherheitsleistung | Sicherheitsleistung |
Die Sicherheit muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe vom | Die Sicherheit muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe vom |
Auftragnehmer oder von einem Dritten geleistet werden, ausser wenn das | Auftragnehmer oder von einem Dritten geleistet werden, ausser wenn das |
Sonderlastenheft eine längere Frist vorsieht. | Sonderlastenheft eine längere Frist vorsieht. |
Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit innerhalb dieser Frist auf | Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit innerhalb dieser Frist auf |
eine der folgenden Weisen: | eine der folgenden Weisen: |
1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der | 1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen | Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen |
Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der besagten | Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der besagten |
Kasse erfüllt, nachstehend « öffentliche Einrichtung, die eine | Kasse erfüllt, nachstehend « öffentliche Einrichtung, die eine |
ähnliche Funktion erfüllt » genannt, | ähnliche Funktion erfüllt » genannt, |
2. bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser | 2. bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser |
Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion | oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion |
erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in | erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in |
Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, | Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, |
3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung | 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung |
seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, | seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, |
einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und | einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine | Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine |
ähnliche Funktion erfüllt, | ähnliche Funktion erfüllt, |
4. bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der | 4. bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der |
Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder | Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder |
Versicherungsunternehmens. | Versicherungsunternehmens. |
Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim | Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim |
öffentlichen Auftraggeber: | öffentlichen Auftraggeber: |
1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | 1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion | oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion |
erfüllt, | erfüllt, |
2. der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder | 2. der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder |
Versicherungsunternehmens, | Versicherungsunternehmens, |
3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer | 3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer |
öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, | öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, |
4. des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem | 4. des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem |
Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer | Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer |
öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen | öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen |
ist, | ist, |
5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom | 5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom |
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine | Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine |
Garantie gewährt. | Garantie gewährt. |
Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die | Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die |
Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der | Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der |
Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und | Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und |
Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige | Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige |
Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die | Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die |
Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach | Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach |
Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ». | Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ». |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während der Schliessung des | Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während der Schliessung des |
Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs | Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs |
und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in | und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in |
einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese | einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese |
Zeiträume müssen im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem | Zeiträume müssen im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem |
öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt | öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt |
sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. » | sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. » |
Art. 2 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 | « Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 |
§ 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist nicht den Nachweis der Leistung der | § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist nicht den Nachweis der Leistung der |
Sicherheit, so führt dieser Verzug von Rechts wegen und ohne | Sicherheit, so führt dieser Verzug von Rechts wegen und ohne |
Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent | Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent |
des ursprünglichen Auftragswerts pro Tag Verzug. Die gesamte | des ursprünglichen Auftragswerts pro Tag Verzug. Die gesamte |
Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht | Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
§ 2 - Legt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief | § 2 - Legt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief |
den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer letzten | den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer letzten |
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs |
vor, so kann der öffentliche Auftraggeber: | vor, so kann der öffentliche Auftraggeber: |
1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung | 1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung |
von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen; in diesem | von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen; in diesem |
Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen | Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen |
Auftragswerts festgelegt, | Auftragswerts festgelegt, |
2. oder die Massnahmen von Amts wegen anwenden. Auf jeden Fall | 2. oder die Massnahmen von Amts wegen anwenden. Auf jeden Fall |
schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die | schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die |
Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug | Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug |
aus. | aus. |
§ 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in Bezug auf die | § 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in Bezug auf die |
Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 | Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 |
vorgesehenen Protokolls. » | vorgesehenen Protokolls. » |
Art. 3 - In Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts wird § 3 durch | Art. 3 - In Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts wird § 3 durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf | « § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf |
gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen | gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen |
Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden | Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden |
kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn | kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn |
Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei | Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei |
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen |
Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut | Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut |
oder dem Versicherungsunternehmen an. Nach dieser Frist hat der | oder dem Versicherungsunternehmen an. Nach dieser Frist hat der |
Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: | Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: |
1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 15 § 4 auf hinterlegte | 1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 15 § 4 auf hinterlegte |
Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, | Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, |
gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und | gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine | Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine |
ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist. In diesem Fall gilt | ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist. In diesem Fall gilt |
der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit als Schuldforderung für die | der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit als Schuldforderung für die |
Zahlung dieses Zinses, | Zahlung dieses Zinses, |
2. oder der Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit bei | 2. oder der Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit bei |
einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem | einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem |
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie | Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie |
bestritten worden sind. » | bestritten worden sind. » |
Art. 4 - Im niederländischen Text des allgemeinen Lastenhefts wird in | Art. 4 - Im niederländischen Text des allgemeinen Lastenhefts wird in |
der Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und 2 und | der Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und 2 und |
in Artikel 5 § 2 das Wort « borgtochtstelling » durch das Wort « | in Artikel 5 § 2 das Wort « borgtochtstelling » durch das Wort « |
borgstelling » ersetzt. | borgstelling » ersetzt. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 6 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |