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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/09/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
17 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant
tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales
bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics
en van de concessies voor openbare werken
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996
26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et
de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, des concessions de travaux publics, établi par le Service central de
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001
het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles
algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de générales d'exécution des marchés publics et des concessions de
concessies voor openbare werken. travaux publics.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 september 2001. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher
Baukonzessionen Baukonzessionen
BERICHT AN DEN KONIG BERICHT AN DEN KONIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert einige vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert einige
Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung ab, die in den Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung ab, die in den
Artikeln 5, 6 und 9 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Artikeln 5, 6 und 9 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen
vorgesehen sind, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. vorgesehen sind, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 bildet. September 1996 bildet.
Hauptanliegen ist es, den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf Hauptanliegen ist es, den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf
die Sicherheitsleistung für öffentliche Aufträge gemäss Artikel 49 des die Sicherheitsleistung für öffentliche Aufträge gemäss Artikel 49 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten.
Die Hauptabänderung zielt darauf ab, die Leistung der Sicherheit Die Hauptabänderung zielt darauf ab, die Leistung der Sicherheit
ebenfalls durch eine Garantie zu ermöglichen, die durch ebenfalls durch eine Garantie zu ermöglichen, die durch
Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen gewährt wird, die Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen gewährt wird, die
aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise des Gesetzes vom 9. Juli Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise des Gesetzes vom 9. Juli
1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eine Tätigkeit in 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eine Tätigkeit in
Belgien ausüben dürfen. Was Versicherungsunternehmen betrifft, geht es Belgien ausüben dürfen. Was Versicherungsunternehmen betrifft, geht es
um diejenigen, die die Zulassung erhalten haben, um Risiken in der um diejenigen, die die Zulassung erhalten haben, um Risiken in der
Branche 15 (direkte und indirekte Bürgschaftsleistung) zu decken, die Branche 15 (direkte und indirekte Bürgschaftsleistung) zu decken, die
in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen aufgezählt sind. Versicherungsunternehmen aufgezählt sind.
Diese Institute und Unternehmen können ihre Niederlassung in Belgien, Diese Institute und Unternehmen können ihre Niederlassung in Belgien,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
sogar in Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, haben, sogar in Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, haben,
sofern sie die Bedingungen besagter Gesetze einhalten. Artikel 5 § 2 sofern sie die Bedingungen besagter Gesetze einhalten. Artikel 5 § 2
wird in diesem Sinne ergänzt. wird in diesem Sinne ergänzt.
Artikel 5 § 2 verdeutlichte ebenfalls, dass auf eingegangene Artikel 5 § 2 verdeutlichte ebenfalls, dass auf eingegangene
Verpflichtungen das belgische Recht anwendbar war und jeder Verpflichtungen das belgische Recht anwendbar war und jeder
diesbezügliche Streitfall zum Zuständigkeitsbereich der belgischen diesbezügliche Streitfall zum Zuständigkeitsbereich der belgischen
Gerichte gehörte. Gerichte gehörte.
Diese letzte Bestimmung ist infolge der vom Staatsrat formulierten Diese letzte Bestimmung ist infolge der vom Staatsrat formulierten
Bemerkung ausgelassen worden. Dieser war nämlich der Ansicht, dass der Bemerkung ausgelassen worden. Dieser war nämlich der Ansicht, dass der
Entwurf der Bestimmung nicht mit Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Entwurf der Bestimmung nicht mit Artikel 4 des Übereinkommens vom 19.
Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht und ebenso wenig mit einigen Bestimmungen der Brüsseler und Recht und ebenso wenig mit einigen Bestimmungen der Brüsseler und
Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
übereinstimme. übereinstimme.
Aus diesen Übereinkommen geht tatsächlich hervor, dass die Parteien Aus diesen Übereinkommen geht tatsächlich hervor, dass die Parteien
über die freie Wahl des anwendbaren Rechts (Artikel 3 des über die freie Wahl des anwendbaren Rechts (Artikel 3 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1980) und des zuständigen Gerichts Übereinkommens vom 19. Juni 1980) und des zuständigen Gerichts
(Artikel 17 der Brüsseler und Luganer Übereinkommen) verfügen. (Artikel 17 der Brüsseler und Luganer Übereinkommen) verfügen.
Wenn der Vertrag das anwendbare Recht und das zuständige Gericht nicht Wenn der Vertrag das anwendbare Recht und das zuständige Gericht nicht
bestimmt, sind in der Regel Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni bestimmt, sind in der Regel Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni
1980, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel 5 Nr. 1 1980, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel 5 Nr. 1
des Luganer Übereinkommens anwendbar. Diese Bestimmungen sehen vor, des Luganer Übereinkommens anwendbar. Diese Bestimmungen sehen vor,
dass, wenn die Parteien keine Wahl angeben, der Vertrag dem Recht des dass, wenn die Parteien keine Wahl angeben, der Vertrag dem Recht des
Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, unterliegt und Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, unterliegt und
das zuständige Gericht hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen das zuständige Gericht hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen
insbesondere das Gericht des Ortes ist, an dem die Verpflichtung insbesondere das Gericht des Ortes ist, an dem die Verpflichtung
auszuführen ist. auszuführen ist.
Um jede diesbezügliche Streitigkeit zu vermeiden, wird den Um jede diesbezügliche Streitigkeit zu vermeiden, wird den
öffentlichen Auftraggebern vorgeschlagen, in ihre Lastenhefte eine öffentlichen Auftraggebern vorgeschlagen, in ihre Lastenhefte eine
Klausel einzufügen, die bestimmt, dass das belgische Recht anwendbar Klausel einzufügen, die bestimmt, dass das belgische Recht anwendbar
ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind. ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind.
In Artikel 5 § 1 ist ein Absatz hinzugefügt worden, um den Betrag In Artikel 5 § 1 ist ein Absatz hinzugefügt worden, um den Betrag
anzugeben, der für die Berechnung der zu leistenden Sicherheit zu anzugeben, der für die Berechnung der zu leistenden Sicherheit zu
berücksichtigen ist, wenn ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ohne berücksichtigen ist, wenn ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ohne
Gesamtpreisangabe vergeben wird. Gesamtpreisangabe vergeben wird.
In § 3 desselben Artikels wird unter den verschiedenen Arten der In § 3 desselben Artikels wird unter den verschiedenen Arten der
Sicherheitsleistung Nummer 4, die der globalen Sicherheitsleistung Sicherheitsleistung Nummer 4, die der globalen Sicherheitsleistung
gewidmet ist, gestrichen. Diese Form der Sicherheitsleistung ist gewidmet ist, gestrichen. Diese Form der Sicherheitsleistung ist
nämlich ausser Gebrauch gekommen. Diese Streichung bringt ebenfalls nämlich ausser Gebrauch gekommen. Diese Streichung bringt ebenfalls
die Anpassung von § 2 mit sich. die Anpassung von § 2 mit sich.
Ausserdem wird die Frist für die Sicherheitsleistung auf dreissig Ausserdem wird die Frist für die Sicherheitsleistung auf dreissig
Kalendertage nach Auftragsvergabe festgelegt, aber eine neue Kalendertage nach Auftragsvergabe festgelegt, aber eine neue
Bestimmung sieht vor, dass das Sonderlastenheft eine längere Frist Bestimmung sieht vor, dass das Sonderlastenheft eine längere Frist
festlegen kann. festlegen kann.
Der letzte Absatz von Artikel 5 ist ebenfalls angepasst worden. Die Der letzte Absatz von Artikel 5 ist ebenfalls angepasst worden. Die
Frist, innerhalb deren die Sicherheit geleistet werden muss, wird Frist, innerhalb deren die Sicherheit geleistet werden muss, wird
während des obligatorischen Schliessungszeitraums des Unternehmens des während des obligatorischen Schliessungszeitraums des Unternehmens des
Auftragnehmers ausgesetzt. Bis jetzt verwies der Text auf den Auftragnehmers ausgesetzt. Bis jetzt verwies der Text auf den
bezahlten Jahresurlaub und auf die Ausgleichsruhetage, die in einem bezahlten Jahresurlaub und auf die Ausgleichsruhetage, die in einem
Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Um verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Um
mehr Klarheit zu schaffen ist der Verweis auf einen Königlichen Erlass mehr Klarheit zu schaffen ist der Verweis auf einen Königlichen Erlass
gestrichen worden, da ein ausländischer Auftragnehmer gestrichen worden, da ein ausländischer Auftragnehmer
Schliessungszeiträume, die in seinem Niederlassungsland durch Schliessungszeiträume, die in seinem Niederlassungsland durch
Verordnung oder durch ein verbindliches kollektives Arbeitsabkommen Verordnung oder durch ein verbindliches kollektives Arbeitsabkommen
auferlegt werden, geltend machen kann. In diesem Fall obliegt es ihm, auferlegt werden, geltend machen kann. In diesem Fall obliegt es ihm,
auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers diesbezügliche Belege auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers diesbezügliche Belege
vorzulegen. vorzulegen.
Was Artikel 6 betrifft, ist sein Text erheblich vereinfacht worden. In Was Artikel 6 betrifft, ist sein Text erheblich vereinfacht worden. In
der Tat handelt diese Bestimmung von den Folgen, die sich ergeben, der Tat handelt diese Bestimmung von den Folgen, die sich ergeben,
wenn der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht wenn der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht
innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist erbringt, und von innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist erbringt, und von
den Massnahmen, die der öffentliche Auftraggeber treffen kann, wenn den Massnahmen, die der öffentliche Auftraggeber treffen kann, wenn
der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung weiterhin säumig bleibt. der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung weiterhin säumig bleibt.
In diesem Fall zählt der Text die Sanktionen in aufsteigender In diesem Fall zählt der Text die Sanktionen in aufsteigender
Reihenfolge auf, wobei die ersten die Sicherheitsleistung von Amts Reihenfolge auf, wobei die ersten die Sicherheitsleistung von Amts
wegen durch Einbehaltungen auf die für den Auftrag geschuldeten wegen durch Einbehaltungen auf die für den Auftrag geschuldeten
Beträge und die zweiten die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen Beträge und die zweiten die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen
sind. sind.
Schliesslich ist Artikel 9 § 3 angepasst worden durch Einfügung eines Schliesslich ist Artikel 9 § 3 angepasst worden durch Einfügung eines
Verweises auf die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion Verweises auf die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion
wie diejenige der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfüllt, und wie diejenige der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfüllt, und
auf das Kreditinstitut. Ausserdem ist das Ende des Absatzes in auf das Kreditinstitut. Ausserdem ist das Ende des Absatzes in
redaktioneller Hinsicht beträchtlich vereinfacht worden. redaktioneller Hinsicht beträchtlich vereinfacht worden.
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der vom Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der vom
Staatsrat formulierten Bemerkung über das Wort « borgstelling » im Staatsrat formulierten Bemerkung über das Wort « borgstelling » im
niederländischen Text Rechnung getragen worden. niederländischen Text Rechnung getragen worden.
Folglich ist ein Artikel 4 eingefügt worden, um die Terminologie in Folglich ist ein Artikel 4 eingefügt worden, um die Terminologie in
anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts anzupassen. anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts anzupassen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher
Baukonzessionen Baukonzessionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 5, Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 5,
6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, und 9; 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, und 9;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 8. Januar 2001; Aufträge vom 8. Januar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.428/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2001, Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.428/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Artikel 1 - Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche
Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen -
nachstehend allgemeines Lastenheft genannt -bildet, wird wie folgt nachstehend allgemeines Lastenheft genannt -bildet, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: 1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
« Die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei ohne « Die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei ohne
Gesamtpreisangabe zu vergebenden öffentlichen Liefer- und Gesamtpreisangabe zu vergebenden öffentlichen Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen wird in den Auftragsunterlagen festgelegt. Dienstleistungsaufträgen wird in den Auftragsunterlagen festgelegt.
Anderenfalls entspricht die Berechnungsgrundlage dem mit sechs Anderenfalls entspricht die Berechnungsgrundlage dem mit sechs
multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert. » multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert. »
2. In § 2 werden die Wörter « oder einer globalen » gestrichen. 2. In § 2 werden die Wörter « oder einer globalen » gestrichen.
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Sie kann ebenfalls durch eine Garantie gebildet werden, die von « Sie kann ebenfalls durch eine Garantie gebildet werden, die von
einem Kreditinstitut, das die Vorschriften des Gesetzes vom 22. März einem Kreditinstitut, das die Vorschriften des Gesetzes vom 22. März
1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt,
oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Vorschriften des oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Vorschriften des
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen erfüllt und für die Branche 15 Versicherungsunternehmen erfüllt und für die Branche 15
(Bürgschaftsleistungen) zugelassen ist, gewährt wird. » (Bürgschaftsleistungen) zugelassen ist, gewährt wird. »
4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser « § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser
Sicherheitsleistung Sicherheitsleistung
Die Sicherheit muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe vom Die Sicherheit muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe vom
Auftragnehmer oder von einem Dritten geleistet werden, ausser wenn das Auftragnehmer oder von einem Dritten geleistet werden, ausser wenn das
Sonderlastenheft eine längere Frist vorsieht. Sonderlastenheft eine längere Frist vorsieht.
Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit innerhalb dieser Frist auf Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit innerhalb dieser Frist auf
eine der folgenden Weisen: eine der folgenden Weisen:
1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der 1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen
Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der besagten Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der besagten
Kasse erfüllt, nachstehend « öffentliche Einrichtung, die eine Kasse erfüllt, nachstehend « öffentliche Einrichtung, die eine
ähnliche Funktion erfüllt » genannt, ähnliche Funktion erfüllt » genannt,
2. bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser 2. bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser
Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion
erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in
Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen,
3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung
seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt,
einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine
ähnliche Funktion erfüllt, ähnliche Funktion erfüllt,
4. bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der 4. bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der
Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder
Versicherungsunternehmens. Versicherungsunternehmens.
Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim
öffentlichen Auftraggeber: öffentlichen Auftraggeber:
1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse 1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion
erfüllt, erfüllt,
2. der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder 2. der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder
Versicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens,
3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer 3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer
öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt,
4. des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem 4. des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem
Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer
öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen
ist, ist,
5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom 5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine
Garantie gewährt. Garantie gewährt.
Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die
Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der
Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und
Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige
Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die
Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach
Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ». Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ».
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während der Schliessung des Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während der Schliessung des
Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs
und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in
einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese
Zeiträume müssen im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem Zeiträume müssen im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem
öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt
sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. » sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. »
Art. 2 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 « Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5
§ 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist nicht den Nachweis der Leistung der § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist nicht den Nachweis der Leistung der
Sicherheit, so führt dieser Verzug von Rechts wegen und ohne Sicherheit, so führt dieser Verzug von Rechts wegen und ohne
Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent
des ursprünglichen Auftragswerts pro Tag Verzug. Die gesamte des ursprünglichen Auftragswerts pro Tag Verzug. Die gesamte
Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht
überschreiten. überschreiten.
§ 2 - Legt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief § 2 - Legt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief
den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer letzten den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer letzten
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs
vor, so kann der öffentliche Auftraggeber: vor, so kann der öffentliche Auftraggeber:
1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung 1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung
von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen; in diesem von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen; in diesem
Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen
Auftragswerts festgelegt, Auftragswerts festgelegt,
2. oder die Massnahmen von Amts wegen anwenden. Auf jeden Fall 2. oder die Massnahmen von Amts wegen anwenden. Auf jeden Fall
schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die
Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug
aus. aus.
§ 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in Bezug auf die § 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in Bezug auf die
Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2
vorgesehenen Protokolls. » vorgesehenen Protokolls. »
Art. 3 - In Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts wird § 3 durch Art. 3 - In Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts wird § 3 durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf « § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf
gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen
Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden
kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn
Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen
Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut
oder dem Versicherungsunternehmen an. Nach dieser Frist hat der oder dem Versicherungsunternehmen an. Nach dieser Frist hat der
Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung:
1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 15 § 4 auf hinterlegte 1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 15 § 4 auf hinterlegte
Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird,
gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine
ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist. In diesem Fall gilt ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist. In diesem Fall gilt
der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit als Schuldforderung für die der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit als Schuldforderung für die
Zahlung dieses Zinses, Zahlung dieses Zinses,
2. oder der Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit bei 2. oder der Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit bei
einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie
bestritten worden sind. » bestritten worden sind. »
Art. 4 - Im niederländischen Text des allgemeinen Lastenhefts wird in Art. 4 - Im niederländischen Text des allgemeinen Lastenhefts wird in
der Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und 2 und der Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und 2 und
in Artikel 5 § 2 das Wort « borgtochtstelling » durch das Wort « in Artikel 5 § 2 das Wort « borgtochtstelling » durch das Wort «
borgstelling » ersetzt. borgstelling » ersetzt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 6 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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