gepubliceerd op 28 september 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen
17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 september 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, insbesondere der Artikel 8 Absatz 1 und 29, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere der Artikel 20 und 38, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen für die gleichzeitige Erneuerung der Provinzialräte, Gemeinderäte, Distrikträte und Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen zu gegebener Zeit die erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um ausreichende Haushaltsmittel für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen an die Mitglieder der Wahlvorstände, die Erstattung der Fahrkosten an die Wähler und die Deckung einer Versicherung zugunsten der Mitglieder der Wahlvorstände vorzusehen und um die Modalitäten für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und den Abschluss einer Versicherung für die Mitglieder der Wahlvorstände unverzüglich zu regeln;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 8. Oktober 2000 für die Erneuerung der Provinzialräte und der Gemeinderäte und gegebenenfalls für die Direktwahl der Distrikträte und die Direktwahl der Sozialhilferäte zahlt jede Provinz den Mitgliedern aller Wahlvorstände der Provinz die Anwesenheitsgelder.
Für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Wahlvorstände der Provinz schliesst jede Provinz mit dem Unternehmen DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der Anwesenheitsgelder per Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder der Wahlvorstände ab.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände wird durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände festgelegt.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Hauptwahlvorstände für die Wahlen der Distrikträte entspricht dem Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen. § 2 - Bei der Erneuerung der Gemeinderäte in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zahlt jede Gemeinde den Mitgliedern der Wahlvorstände der Gemeinde die Anwesenheitsgelder.
Die Gemeinde sorgt selbst für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Wahlvorstände oder schliesst mit dem Unternehmen DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der Anwesenheitsgelder ab. Die Zahlung der Anwesenheitsgelder erfolgt per Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder der Wahlvorstände.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 festgelegt.
Art. 2 - § 1 - Mitglieder von Wahlvorständen, die Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung haben, übermitteln ihre Forderungsanmeldung der Provinz gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. April 1999.
Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird. § 2 - In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt übermitteln die Mitglieder der Wahlvorstände, die Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung haben, ihre Forderungsanmeldung der Gemeinde gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. April 1999.
Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf dem jedoch die Adresse der Gemeinde angegeben wird.
Art. 3 - § 1 - Wähler, auf die die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Anwendung finden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrkosten.
Die Wähler beantragen die Erstattung ihrer Fahrkosten anhand des Formulars, das dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 27. August 1982 beigefügt ist, auf dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird.
In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beantragen die Wähler die Erstattung ihrer Fahrkosten ebenfalls anhand des vorerwähnten Formulars, auf dem jedoch die Adresse der Gemeinde angegeben wird. § 2 - Wähler, auf die die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 Anwendung finden und die Verkehrsmittel der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, haben auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung Anspruch auf eine kostenlose Zugfahrkarte (zweiter Klasse, Hin- und Rückfahrt).
Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen fakturiert der betreffenden Provinz die Kosten für die Fahrten der vorerwähnten Wähler anhand des NGBE-Codes der Provinz, der auf der Wahlaufforderung steht.
Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird die entsprechende Rechnung an das Ministerium des Innern geschickt.
Art. 4 - Jede Provinz schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung der Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen und gegebenenfalls bei den Direktwahlen der Distrikträte und der Sozialhilferäte zustossen.
Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt schliesst der Minister des Innern diese Versicherung ab.
KAPITEL II - Bestimmungen über den Abschluss der in Artikel 4 erwähnten Versicherung Art. 5 - Die in Ausführung von Artikel 4 abgeschlossene Versicherung deckt die körperlichen Schäden, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen.
Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen.
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.
Der Begriff « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Vorstandes und zurück » wird gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 10.
April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, bestimmt. Art. 6 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: 1. die Mitglieder der Zentralwahlvorstände der Bezirke, der Hauptwahlvorstände der Distrikte, der Hauptwahlvorstände der Kantone, der Hauptwahlvorstände der Gemeinden, der Hauptwahlvorstände für die Distriktratswahlen und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich zum Erscheinen aufgefordert werden, 2.für die Deckung des in Artikel 5 Absatz 2 beschriebenen Risikos die unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Organisator der Wahlen.
Art. 7 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3.
Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung unterliegen, sind von der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.
Art. 8 - § 1 - Decken eine oder mehrere Versicherungen ganz oder teilweise die Risiken, die auch durch Artikel 5 gedeckt werden, bildet die Versicherung nur eine Ergänzung, die nach Erschöpfung dieser Versicherungen zur Anwendung kommt. § 2 - Die Versicherung läuft je nach Kategorie der zusammenzusetzenden Wahlvorstände ab dem Datum, das durch das Grundlagengesetz vom 19.
Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und das Gemeindewahlgesetz für die erste Tagung festgelegt ist.
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen durchgeführt haben. § 3 - Die Prämie, die dem Versicherer in Anwendung des Versicherungsvertrags gezahlt wird, ist Gegenstand einer Erstattung, die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.
Unter Ausgaben sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, und Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu verstehen.
KAPITEL III - Verteilung der Ausgaben Art. 9 - Die in Artikel 1 § 1, Artikel 2 § 1, Artikel 3 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Ausgaben werden von der betreffenden Provinz gezahlt.
Jede Provinz fordert die Hälfte der in den vorerwähnten Artikeln erwähnten Ausgaben von den Gemeinden der betreffenden Provinz nach Verhältnis der Anzahl eingetragener Wähler zurück.
Gibt es in der Provinz jedoch Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlsystem angewandt wird, so sind diese von der Verteilung der Ausgaben ausgenommen, was die Rückforderung der Kosten für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Zählbürovorstände für die Provinzial- und Gemeindewahlen betrifft; für diese Zählbürovorstände findet die Verteilung der Ausgaben nur Anwendung auf die Gemeinden, in denen ein traditionelles Wahlsystem angewandt wird.
Art. 10 - Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt werden die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Ausgaben vom Ministerium des Innern gezahlt.
Das Ministerium des Innern verteilt alle in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Ausgaben unter diese Gemeinden nach Verhältnis der Anzahl eingetragener Wähler.
Das Ministerium des Innern fordert den Anteil, den jede Gemeinde gemäss der im vorhergehenden Absatz festgelegten Verteilung zu tragen hat, von diesen Gemeinden zurück.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Ausführung von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen wird aufgehoben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE