gepubliceerd op 05 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 betreffende de werking van de kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse III
17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 betreffende de werking van de kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse III
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 betreffende de werking van de kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse III, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 betreffende de werking van de kansspelen waarvan de exploitatie is toegelaten in de kansspelinrichtingen klasse III.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. JULI 2003 - Königlicher Erlass über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 8, 43 Nr. 4 und 53 Nr. 3 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 2.
Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
April 2003;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass die nächsten föderalen Wahlen am 18. Mai 2003 stattfinden, wobei die vorherige Auflösung der Föderalen Kammern und ein Zeitraum der Erledigung der laufenden Angelegenheiten berücksichtigt werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.311/4 vom 14. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Spielgeräte, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen nicht mit einer automatischen Zahlungsvorrichtung ausgerüstet sein.2. Der Grundeinsatz, das heisst der Mindestbetrag, der notwendig ist, um das Gerät in Gang zu setzen, ist auf 0,25 EUR beschränkt, wobei der Mindesteinsatz dem Grundeinsatz und der Höchsteinsatz dem Fünfundzwanzigfachen des Grundeinsatzes entspricht.3. Pro Spiel kann der Spieler eine einzige zusätzliche Kugel erhalten, und zwar zu einem Preis, der auf dem Gerät ausdrücklich angegeben ist und das Fünfundzwanzigfache des Grundeinsatzes nicht übersteigen darf.4. Der Höchsteinsatz muss einen Höchstgewinn ermöglichen.5. Der Einsatz erfolgt, indem ein dazu bestimmter Knopf des Geräts so oft gedrückt wird, wie der Grundeinsatz im gewählten Einsatz enthalten ist.6. Das Gerät kann allein in Gang gesetzt werden, indem Münzen im Wert von höchstens 2 EUR eingeführt werden.7. Das Gerät darf nicht ferngesteuert werden.8. Jedes Gerät muss nach einem Stromausfall ohne Datenverlust neu starten können.9. Das Gerät muss mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der es verhindert, dass mehr Geld als der Höchsteinsatz eingeworfen wird. Art. 2 - Die Gewinnmöglichkeiten dürfen auf keinen Fall das Zweitausendfache des Grundeinsatzes übersteigen. Der Gewinn muss am Ende eines Spiels auf einmal zuerkannt werden, das heisst, sobald die gemäss dem gewählten Einsatz verfügbaren Kugeln und gegebenenfalls die zusätzliche Kugel aufgebraucht sind.
Art. 3 - Mindestens 84 Prozent des Einsatzes werden den Spielern in Form von Gewinn ausgezahlt.
Art. 4 - Das Gerät muss gemäss der europäischen Richtlinie 89/336/EWG gegen äussere Einflüsse geschützt sein, insbesondere gegen elektromagnetische und elektrostatische Interferenzen und gegen Radiowellen.
Art. 5 - Die interne Statistik der Ereignisse in Zusammenhang mit den Spielen, über die der Automat verfügt, um die Ausschüttungsquote zu berechnen, darf keineswegs den Zufallszahlengenerator beeinflussen.
Dieser Generator darf in keinem Fall an die Zähler oder an ein System interner Überwachung angeschlossen sein.
Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 1 kann die Kommission für Glücksspiele bestimmte Testgeräte im Hinblick auf deren Aufstellung zulassen, nachdem sie die Stellungnahme des Messtechnischen Dienstes des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten eingeholt hat.
Der Antrag auf Zulassung im Hinblick auf die Aufstellung von Testgeräten wird an die Kommission für Glücksspiele gerichtet, zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, in der der Antragsteller erklärt, die technischen Vorschriften und die Bestimmungen über den durchschnittlichen Verlust pro Stunde einzuhalten, und in der er versichert, dass die zuzulassenden Testgeräte mit den Geräten übereinstimmen, die im Königlichen Erlass zur Festlegung der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, erwähnt sind.
Die Kommission für Glücksspiele legt die Anzahl Testgeräte, den Standplatz und die Dauer der Zulassung fest.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2000 über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, wird aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Öffentlichen Unternehmen und die Öffentlichen Beteiligungen gehören, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft, Ch. PICQUE Der Minister der Volksgesundheit, J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL